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Entscheid

II 2022 28

Kammergericht

26. April 2022Deutsch9 min

A. A.________ war seit der Gründung bis 4. April 2019 Präsident und Direktor mit Einzelunterschrift der am 28. Juli 2010 im Handelsregister eingetragenen B.________ AG mit Sitz in C.________. Neben A.________ war seit der Gründung D.________ Mitglied des Verwaltungsrates bis 26. November 2018 und wieder ab dem 4. April 2019. Die mit einem voll liberierten Aktienkapital von Fr. 100'000.-- (100'000 Namenaktien zu je Fr. 1.--) ausgestattete Gesellschaft bezweckte ________ (Gesellschaftszweck). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ den Konkurs über die Unternehmung. Das Konkursverfahren erklärte er am 2. Dezember 2012 als geschlossen. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.

Source sz.ch

II 2022 28

Entscheid vom 26. April 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG, Fristversäumnis)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ war seit der Gründung bis 4. April 2019 Präsident und Direktor mit Einzelunterschrift der am 28. Juli 2010 im Handelsregister eingetragenen B.________ AG mit Sitz in C.________. Neben A.________ war seit der Gründung D.________ Mitglied des Verwaltungsrates bis 26. November 2018 und wieder ab dem 4. April 2019. Die mit einem voll liberierten Aktienkapital von Fr. 100'000.-- (100'000 Namenaktien zu je Fr. 1.--) ausgestattete Gesellschaft bezweckte ________ (Gesellschaftszweck). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ den Konkurs über die Unternehmung. Das Konkursverfahren erklärte er am 2. Dezember 2012 als geschlossen. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.

B. Vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2019 war die Gesellschaft bei der Ausgleichskasse Schwyz erfasst und hatte bei dieser über die ausbezahlten Löhne und lohnähnlichen Entschädigungen abzurechnen. Im Jahr 2019 wurden die Sozialversicherungsbeiträge trotz Mahnungen nicht vollständig bezahlt.

Mit Verfügung vom 30. November 2021 betreffend "Schadenersatz gemäss Art. 52 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)" verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz A.________ der Ausgleichskasse als Schadenersatz für den erlittenen Verlust des Jahres 2019 Fr. 4'240.60 zu bezahlen. Diese per Einschreiben versandte Verfügung wurde A.________ am 1. Dezember 2021 zugestellt.

C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ auf, den Betrag von Fr. 4'240.60 innert 30 Tagen zu überweisen, da keine Einsprache erhoben worden und die Verfügung daher in Rechtskraft erwachsen sei.

D. Am Montag, 31. Januar 2022, wandte sich A.________ per E-Mail an die Ausgleichskasse. Er machte geltend, die Forderung erschliesse sich ihm nicht. Seit 29. März 2019 sei er nicht mehr Mitarbeiter der Gesellschaft und als Inhaber einer einzigen Aktie sei er nicht bestimmender Aktionär. Er weise jegliche Haftung als Privatperson strikte zurück.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 räumte die Ausgleichskasse A.________ unter Hinweis auf die Rechtskraft der Schadenersatzverfügung vom 30. November 2021 erneut Frist zur Bezahlung von Fr. 4'240.60 ein. Gleichzeitig erläuterte sie, dass es sich hierbei um die Beiträge für die Löhne der Monate Januar und Februar 2019 handle.

Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 machte A.________ geltend, seine "Einsprache vom 31.01.2022 per Email" sei nicht berücksichtigt worden.

E. Mit Entscheid Nr. 1055/02 vom 16. Februar 2022 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache vom 31. Januar 2022 nicht ein.

F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ mit Eingabe vom 11. März 2022 (Eingang am 15.3.2022) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er ersucht,

das Urteil der Ausgleichskasse dahingehend zu korrigieren, mir diese privat auferlegte Schuld der B.________ AG von CHF 4'240.60 zu erlassen, da mich daran absolut keine Schuld trifft, (…).

G. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 61 Einleitungssatz ATSG). Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).

2.1

Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung der verspäteten Erhebung der Einsprache.

2.2

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

2.3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG). Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

2.3.2

Die Einsprache kann grundsätzlich (mit Ausnahme der in Art. 10 Abs. 2 ATSV genannten Fälle) wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

2.3.3

Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist steht unter anderem still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).

2.4.1

Vorliegend wurde die Schadenersatzverfügung vom 30. November 2021 dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt, was unbestritten ist (vgl. Vi-act. 7 = Sendungsverfolgung der Sendungsnummer 98.32.124717. 11181023). Die Schadenersatzverfügung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

2.4.2

Die Frist begann somit am 2. Dezember 2021 zu laufen. Vom 18. Dezember 2021 bis und mit dem 2. Januar 2022 stand sie still. Die Frist endete somit am 16. Januar 2022 bzw., da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am Montag, 17. Januar 2022.

2.4.3

Mit E-Mail vom 31. Januar 2022 reagierte der Beschwerdeführer erstmals auf die Verfügung vom 30. November 2021 und somit klarerweise verspätet. Abgesehen davon ist eine Einsprache per E-Mail grundsätzlich ungültig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_386/2016 vom 10.11.2016 Erw. 4.1 [ital.] mit Hinweis auf BGE 142 V 152 Erw. 2.2; vgl. vorstehend Erw. 2.3.2 zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache).

Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

2.5

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Der Beschwerdeführer hat in seinen aktenkundigen Schreiben weder einen Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht, noch lässt sich ein Hinweis auf einen möglichen Fristwiederherstellungsgrund anderweitig den Akten entnehmen; dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers. Soweit er (materiell) geltend macht(e), seit dem 29. März 2019 nicht mehr Mitarbeiter (Verwaltungsrat) der Gesellschaft gewesen zu sein, hat die Vor­instanz festgehalten, dass der geforderte Schadenersatz auf die Monate Januar und Februar 2019 zurückgeht.

2.6

Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht und unbesehen der Frage der Formgültigkeit auf das vom Beschwerdeführer als Einsprache verstandene E-Mail vom 31. Januar 2022 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.1

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG, in Geltung seit 1.1.2021). Bezüglich der Verfahrenskosten kommt also das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 71 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei Unterliegen Kosten auferlegt werden.

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

3.2

Parteientschädigungen sind dem Verfahrensausgang entsprechend keine zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; § 74 Abs. 2 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 16. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbezahlt hat, sind ihm Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).

Schwyz, 26. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. Mai 2022

1

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

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Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

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Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

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8C_386/2016

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 3 GebO

§ 25 GebO

§ 72 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF