II 2022 3
Kammergericht
21. Februar 2022Deutsch23 min
A. A.________ führt das Einzelunternehmen "A.________" (CHE-________) mit Sitz in C.________ und dem Zweck "________" (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 8.2.2022). Mit der Einzelfirma betreibt A.________ namentlich das B.________ (https://B.________.ch).
Source sz.ch
II 2022 3
Entscheid vom 21. Februar 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________, B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ führt das Einzelunternehmen "A.________" (CHE-________) mit Sitz in C.________ und dem Zweck "________" (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 8.2.2022). Mit der Einzelfirma betreibt A.________ namentlich das B.________ (https://B.________.ch).
B. Am 29. Oktober 2021 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat Oktober 2021 ein (die Anmeldung ist nicht in den Vorakten, resp. nur eine Mail vom 29.10.2021, mit welcher A.________ der Ausgleichskasse die Umsatzzahlen für den Monat Oktober 2021 lieferte [Vi-act. 1]; siehe auch Einspracheentscheid Ingress Bst. A).
C. Mit Verfügung vom 7. November 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag für den Monat Oktober 2021 ab (Vi-act. 2). Hiergegen erhob A.________ am 19. November 2021 Einsprache (Vi-act. 3), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Entscheid vom 4. Januar 2022 abwies (Vi-act. 6).
D. Am 10. Januar 2022 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1. Oktober bis 20. Dezember [2021] zu entrichten.
E. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine der gesetzlichen Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Denn der Beschwerdeführer beantrage Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE) für die Monate Oktober bis Dezember 2021. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides sei indes einzig der Monat Oktober 2021 gewesen.
1.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2).
1.4
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2021 ausschliesslich der Antrag vom 29. Oktober 2021 auf CEE für den Monat Oktober 2021 bildete. Nur dies konnte Gegenstand des Einspracheentscheides sein. Nach dem Gesagten kann somit auch Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens ausschliesslich der Anspruch auf CEE für den Monat Oktober 2021 sein.
Damit aber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer CEE für den Monat November und bis zum 20. Dezember 2021 beantragt.
2.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2021 Anspruch auf CEE hat.
2.1.1
Gemäss der im Oktober 2021 geltenden Fassung der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 20.9.2021 und ebenso 28.10.2021; vgl. BGE 147 V 278 Erw. 2.1) können Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, Anspruch auf CEE haben,
wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden
oder wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
2.1.2
Vorliegend ist der Status des Beschwerdeführers als Selbstständigererwerbender nach Art. 12 ATSG ebenso unbestritten wie seine obligatorische Versicherung im Sinne des AHVG. Damit ist unbestritten, dass er im Falle der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf CEE haben kann.
2.1.3
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie untersagt worden. Mithin fällt ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Strittig ist, ob er die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt.
2.2
Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage zu Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnamen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Dies, nachdem der Bundesrat bereits am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Milderung der Erwerbsausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen hatte. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigungen fortzuführen. In seinem Gesetzesentwurf beabsichtigte er dabei, den Anspruch auf Selbständigerwerbende zu beschränken, die ihre Erwerbstätigkeit massnahmebedingt unterbrechen mussten, also von einem direkten Verbot betroffen sind (vgl. BBl 2020 6612; auch BK Thurnherr AB 2020 N 1341 ff.). Erst in der parlamentarischen Diskussion (und Differenzbereinigung) wurde der Anspruch erweitert auf Personen, die massnahmebedingt massgeblich in ihrer Arbeit eingeschränkt sind (AB 2020 S 1013; AB 2020 N 1764). Dies führte zur (im strittigen Zeitraum gültigen) Formulierung, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, Stand 2.9.2021).
2.3
Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Anspruchsgrundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. oben Erw. 2.1.1). Demgemäss können Selbständigerwerbende Anspruch auf CEE haben, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist.
Die Frage der Massgeblichkeit der Einschränkung ist vorliegend nicht strittig. Respektive wurde sie von der Vorinstanz nicht geprüft, weil sie den Anspruch aus anderem Grunde verneinte.
Strittig ist nämlich allein, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" eingeschränkt war.
2.4.1
Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf CEE meldete der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 der Vorinstanz seine Umsätze für den Oktober 2021 (zwei Anlässe mit total Fr. 10'185, Abrechnung eines Anlasses noch offen). Dies mit dem Hinweis, alle anderen Veranstaltungen seien ausgefallen (Vi-act 1).
In der Ablehnungsverfügung vom 7. November 2021 erklärte die Vorinstanz, ab dem 13. September 2021 gelte an verschiedenen Orten die Zertifikatspflicht. Ansonsten gebe es kaum noch behördliche Einschränkungen, weshalb die Ausgleichskassen die Gründe, welche Versicherte für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden, besonders beachten würden. Die Gründe müssten in einem engen Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Virus stehen. Betriebe, die nicht von einer von Bund oder Kantonen verordneten Massnahme betroffen seien, hätten keinen Anspruch auf CEE. Der Beschwerdeführer begründe den Umsatzrückgang mit dem Ausfall von Veranstaltungen. Für die Tätigkeit des B.________ seien indes von Bund und Kantonen keine Massnahmen verordnet worden, die einen Umsatzeinbruch begründen würden. Monatliche Umsatzschwankungen, aus der Pandemie resultierende konjunkturelle Schwankungen sowie Veränderungen des gesellschaftlichen Lebens könnten nicht grundsätzlich den verordneten Corona-Massnahmen zugeschrieben werden (Vi-act. 2).
2.4.2
In der Einsprache bestätigt der Beschwerdeführer, dass ihn kein 'Berufsverbot' treffe. Aber dennoch würden die von ihm besuchten Anlässe zu 90% abgesagt. Viele Anlässe würden aufgrund der Massnahmen oder Tendenzen der Fallzahlen vorweg wieder storniert. Per Gesetz dürfe er arbeiten, aber er könne nicht arbeiten. Er fragt, was die Freigabe des Bundes nütze, wenn gleichzeitig die Anlässe aus Angst der Veranstalter abgesagt würden (Vi-act. 3).
2.4.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz daran fest, dass die Umsatzeinbusse Oktober 2021 nicht auf bestehende kantonale Massnahmen oder solche des Bundes zurückzuführen seien. Unter Beachtung der Zertifikatspflicht hätten im Oktober Veranstaltungen durchaus durchgeführt werden können. Soweit der Beschwerdeführer auf die Angst als Grund der Absage der Anlässe hinweise, so gehe diese auf das Virus selbst, nicht jedoch auf behördliche Massnahmen zurück. Der Beschwerdeführer vermöge nicht rechtsgenüglich darzutun, welche behördlichen Massnahmen zum Umsatzrückgang geführt haben sollen. Entsprechend sei der Anspruch auf CEE zu Recht verneint worden.
2.4.4
Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer, der Umsatzrückgang sei nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen. Der Umsatz sei 2021 um 90% zurückgegangen. Dies allein wegen behördlichen Massnahmen. Beispielhaft führt der Beschwerdeführer auf:
- St. Galler Fest, 1./2. Oktober 2021; Absage infolge Massnahmen des Bundesrates,
- Uster Märt 25./26. November 2021, Absage durch Stadtrat und Polizei,
- Adliswil 27./28. November 2021; Absage durch Organisationskomitee,
- Weihnachtsmarkt Rapperswil 2. bis 19. Dezember 2021, Absage, weil der Markt aufgrund der Covid-Situation verkleinert worden sei und nicht alle Teilnehmer berücksichtigt werden konnten,
- D.________ Weihnachtsessen, 160 Personen, Absage aufgrund der Corona-Situation.
Es seien dies bloss einige Beispiele dessen, was ihm über das ganze Jahr hinweg widerfahren sei. Es seien nicht nur behördliche Schliessungen, sondern auch behördliche Einschränkungen und Massnahmen, welche zur Folge hätten, dass etliche Veranstalter das Arbeiten verunmöglicht hätten. Der Umsatzrückgang sei nicht Ergebnis, weil man nicht habe arbeiten wollen oder weil Besucher gefehlt hätten, sondern weil er schlicht nicht habe arbeiten können oder dürfen. Die Stornierungen seien auch nicht auf die Angst der Teilnehmer zurückzuführen, sondern auf behördliche Massnahmen und Einschränkungen.
Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid.
3.1
Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).
Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie zurückzuführen sind. Gefordert ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Ertragsausfall.
3.2
Der Beschwerdeführer bietet ein mobiles Gastronomieangebot an, indem er an Anlässen Dritter (keine eigenen Veranstaltungen) mit seinem B.________ Speis und Trank verkauft (vgl. https://B.________.ch). Damit der Beschwerdeführer einen Erwerb erzielen kann, muss er ein attraktives Angebot haben. Vor allem aber ist er weitgehend darauf angewiesen, dass erstens Anlässe / Veranstaltungen durchgeführt werden, zweitens sein Angebot durch die Veranstalter berücksichtigt wird und drittens Besucher die Anlässe / Veranstaltungen frequentieren und seine Dienstleistung beanspruchen.
Vorliegend ist das Angebot des Beschwerdeführers kein Thema. Auch die Vorinstanz macht nicht geltend, sein Umsatzrückgang im Vergleich zu den Vorjahren hänge mit einer generell tiefen resp. sinkenden Nachfrage nach seiner Dienstleistung zusammen. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er könne seine Dienstleistungen schon gar nicht anbieten, weil keine resp. viel weniger Anlässe / Veranstaltungen durchgeführt würden, was auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen sei.
Dispositiv
3.3 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 23. Juni 2021 geregelt, wobei vorliegend die Versionen Anwendung finden, welche im Oktober 2021 galten (Stand 20.9., 4.10., 11.10., 25.10.2021). Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa Kanton Schwyz Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb zusätzlich auch solche weiterer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).
Im Oktober 2021 galt für die Organisatoren von Veranstaltungen u.a. die Pflicht, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, welches die Vorgaben des Bundes einhielt (Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Für Veranstaltungen im Freien galt aufgrund der anhaltend angespannten Lage in den Spitälern zudem seit dem 13. September 2021 die Zertifikatspflicht bei mehr als 1000 Personen (mit Sitzpflicht) resp. mehr als 500 Personen, die sich frei bewegen konnten (Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lage). In Innenräumen galt die Pflicht ab 30 Personen (Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen benötigten zudem eine kantonale Bewilligung (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Neben diesen Pflichten galten weiterhin die allgemeinen Empfehlungen wie Meidung von Kontakten, Arbeiten zu Hause, Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln usw.
3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Veranstaltungen im November und Dezember 2021 verweist und deren Absagen belegt (vgl. Bf-act. 2 bis 5), so ist dies für das vorliegende Verfahren unbehilflich (vgl. oben Erw. 1). Auch die zur Absage dieser Anlässe eingereichten Belege vermögen nicht nachzuweisen, dass der Umsatzrückgang im Oktober 2021 auf behördliche Massnahmen zurückzuführen ist.
3.4.2 Dennoch rechtfertigt es sich, auf diese einzugehen, um die Frage der Bedeutung der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Erwerbsausfall zu klären. Wie erwähnt, muss zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Erwerbsausfall ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 15. Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; oben Erw. 3.1). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn der Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht allein im Kompensieren von Erwerbsausfällen, die auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Gesetz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmassnahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1).
3.4.3 Was nun die vorliegenden Absagen anbelangt, so ergeben die eingereichten Belege:
Der Uster-Märt 2021 wurde abgesagt, weil das grosse (zu erwartende) Personenaufkommen von 50'000 bis 60'000 Personen pro Tag angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie eine sichere Durchführung verunmögliche. Das Risiko, sich anzustecken, sei an einem Anlass dieser Art und Grösse zu gross und aus Sicht des Stadtrates und der Polizei nicht tragbar (Bf-act. 2).
In der Absage des Adliswiler Weihnachtsmarktes wurde ausgeführt, man habe sich lange und intensiv mit der Problematik der Corona-Krise auseinandergesetzt. Da sich die Situation nicht verbessert habe, sei man zum Entschluss gelangt, den Markt absagen zu müssen (Bf-act. 3).
Der Absage des Rapperswiler Christkindlimarkts kann entnommen werden, dass dieser wohl durchgeführt, der Beschwerdeführer aber keinen Standplatz erhalten hat (Bf-act. 4). Dem Beisatz, man hoffe, den Markt 2022 wieder im gewohnten Rahmen organisieren zu können, kann entnommen werden, dass der Markt 2021 kleiner als gewohnt und daher mit weniger Standplätzen durchgeführt wurde. Ob pandemiebedingt oder aus anderen Gründen erschliesst sich aus der Absage nicht (Bf-act. 4).
Der Weihnachtsanlass der Firma D.________ schliesslich wurde abgesagt mit der Begründung, die Fallzahlen würden sehr stark ansteigen und man wolle verhindern, dass die Firmenweihnacht zu einem 'Superspreading Event' werde und sich mehrere Mitarbeitende mit der Covid-Krankheit anstecken würden. Der Anlass werde ins neue Jahr verschoben (Bf-act. 5).
3.4.4 Zu den genannten Anlässen finden sich (teilweise) auch offizielle Publikationen im Internet:
In der Medienmitteilung vom 14. September 2021 begründet der Stadtrat Uster die Absage des Uster Märt 2021 gleich wie in der Mitteilung an die Marktfahrer (Medienmitteilung Stadtrat Uster vom 14.9.2021; www.uster.ch; eingesehen am 9.2.2022). Unter den gegebenen Umständen sei Risiko nicht tragbar (vgl. oben).
Zum Adliswiler Weihnachtsmarkt informieren die Organisatoren, man habe sich intensiv mit den Auflagen des BAG auseinandergesetzt. Gemäss diesen Auflagen wäre die Durchführung allein des Weihnachtsmarktes ohne Chlauseinzug grundsätzlich möglich gewesen. Die Auflagen für Jahrmärkte würden Mindestabstände der Ausstellerplätze und unter den Besuchern vor den jeweiligen Marktständen vorsehen. Der Markt mit Chlauseinzug wäre eine Grossveranstaltung, wozu Zertifikate zu kontrollieren wären oder es dürften nur 500 Personen aufs Gelände gelassen werden. Dies hätte Absperrungen und Einlasskontrollen auf dem gesamten Festgelände zur Folge gehabt, was die Kapazitäten des OK deutlich überschritten hätte. Der Markt ohne den traditionellen Chlauseinzug und ohne Festzelt hätte laut Organisator indes massiv an Attraktivität verloren. Aus diesen Gründen habe man entschieden, den Weihnachtsmarkt abzusagen (vgl. www.hgv-adliswil.ch, Veranstaltungen, eingesehen am 9.2.2022).
Der Christkindlimärt Rapperswil Jona wurde vom 2. bis 19. Dezember 2021 durchgeführt mit total 120 Ständen (im Jahr 2019 waren es 250 Aussteller (https://linth24.ch/articles/3776-der-weihnachtsmarkt-geht-ins-finale; eingesehen am 9.2.2022). Der Markt wurde in einen Non-Food-Bereich mit 90 Ständen, Einbahnsystem, ohne Zertifikat aber Maskenpflicht sowie einen Food-Bereich mit 30 Ständen und Zertifikatspflicht aufgeteilt. Dies erforderte eine kleinere Auswahl an Marktständen für den Non-Food-Bereich und im Food-Bereich wurde mit lokalen Gastronomen, ohne auswärtige Aussteller, zusammengearbeitet (vgl. www.messeinfo.de/Christkindlimaert-M7947/Rapperswil-Jona.html; https://linth24.ch/articles/101483-neue-massnahmen-am-christkindlimaert-in-rapperswil; https://linth24.ch/articles/100675-christkindlimaert-das-sind-die-bilder; https://linth24.ch/articles/99695-heute-beginnt-der-christkindlimaert; alle eingesehen am 9.2.2022).
3.4.5 Betrachtet man die Absageschreiben sowie die publizierten Informationen, so ergibt sich ein gemischtes Bild.
Die Absage des Weihnachtsessens der Firma D.________ steht klarerweise in keinem Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen. Sie ist ausschliesslich auf die Pandemie selbst resp. das durch diese verursachte Risiko und dessen Einschätzung durch die Organisatoren zurück zu führen. Ein daraus resultierender Erwerbsausfall berechtigt aber klarerweise nicht zu CEE.
Anders sieht es mit den öffentlichen Veranstaltungen aus. Deren Organisatoren nehmen mehr oder weniger direkt Bezug zu den geltenden Massnahmen und Restriktionen, so dass die Absagen bzw. Reorganisationen auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen sind oder die Veranstaltung gar direkt behördlich abgesagt wurde.
Damit aber kann folgendes festgehalten werden: Einerseits ist unbestritten, dass im Herbst 2021 (und mithin namentlich auch im Oktober 2021) die Corona-Pandemie das öffentliche Geschehen beeinflusst hat. Unbestrittenermassen galten anderseits auch behördliche Massnahmen, die es zu beachten galt. Zum einen waren aber offenkundig Veranstaltungen trotz dieser behördlichen Massnahmen möglich und zum andern wurden Veranstaltungen durchaus auch allein pandemiebedingt, losgelöst der behördlichen Massnahmen abgesagt. Anderseits wurden aber Veranstaltungen offenkundig auch wegen den einzuhaltenden
Massnahmen und nicht wegen der Pandemie abgesagt. Anspruch auf CEE kann jedoch höchstens bestehen, wenn der Erwerbsausfall auf Massnahmen zurückzuführen ist. Damit aber kann - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - der alleinige Verweis auf die behördlichen Massnahmen und Veranstaltungsabsagen resp. Erwerbseinbussen nicht ausreichen, um einen Kausalzusammenhang zwischen der Einbusse und den behördlichen Massnahmen als überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Vielmehr sind die Gründe näher aufzuzeigen. Anspruch auf CEE besteht nur dann, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Erwerbsausfall auf behördliche Massnahmen zurückgeführt werden muss.
3.5.1 Für den - hier einzig relevanten - Monat Oktober 2021 legt der Beschwerdeführer eine Veranstaltungsabsage ins Recht.
Mit E-Mail vom 25. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das St. Galler Fest im Herbst 2021 werde abgesagt. Man habe verschiedene Szenarien durchgespielt und geprüft. Die Hoffnung sei jedoch mit der 'heutigen' Medieninformation des Bundesrates geschwunden. Die aktuellen Massnahmen würden die Umsetzung derart erschweren, dass man das Fest absagen müsse (vgl. Bf-act. 1).
Eine entsprechende Information hat der Organisator auch im Internet publiziert (www.sgfest.ch; eingesehen am 9.2.2022). Das für August 2021 vorgesehene Fest sei nach Absprache mit den Behörden vorerst auf den 1./2. Oktober 2021 verlegt worden in der Hoffnung, dass sich die Covid-Lage einpendle und die Verschiebung mehr Planungssicherheit biete. Die vom Bundesrat am 25. August 2021 bekannt gegebenen Massnahmen würden eine Umsetzung aber dermassen schwer realisierbar machen, dass das Fest abgesagt werde.
In der angesprochenen Medienmitteilung hat der Bundesrat u.a. die Ausdehnung der Zertifikatspflicht in Konsultation gegeben. Diese wurde - wie ausgeführt - per 13. September 2021 eingeführt.
3.5.2 Es ist nicht Sache des Gerichtes zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Verzicht des Veranstalters, das St. Galler Fest 2021 bei den verordneten Massnahmen abzusagen, eine angemessene Reaktion war oder nicht. Der Entscheid ist in jedem Fall nachvollziehbar und auf die behördlichen Massnahmen, welche die Veranstalter hätten umsetzen müssen, zurückzuführen. Vor allem aber bedeutete es für den Beschwerdeführer, dass er seine Dienstleistungen nicht anbieten konnte. Soweit er dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, ist der Kausalzusammenhang zwischen diesem und den behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie als gegeben zu betrachten, sind doch die Massnahmen die Ursache der Festabsage.
3.5.3 Anderseits fällt auf, dass das St. Galler Fest für den 1./2. Oktober 2021 geplant war und der Beschwerdeführer mit seiner Umsatzmitteilung vom 29. Oktober 2021 informierte, an eben diesen Tagen am Vaduzer Jahrmarkt einen Umsatz erzielt zu haben (vgl. Vi-act. 1). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat (es entzieht sich der Kenntnis des Gerichts, ob der Beschwerdeführer mehrere Anlässe parallel bedienen kann). Zudem handelt es sich beim St. Galler Fest um die einzige den Oktober 2021 betreffende ausgefallene Veranstaltung, welche der Beschwerdeführer belegt. Andere Erwerbsausfälle macht er für Oktober 2021 gar nicht geltend, weshalb sich in diesem Verfahren auch die Frage einer CEE nicht weiter stellen kann.
4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden:
Auf die Beschwerde wird nur eingetreten, soweit der Beschwerdeführer CEE für den Monat Oktober 2021 beantragt (vgl. oben Erw. 1).
Für Oktober 2021 macht der Beschwerdeführer den Ausfall des St. Galler Festes vom 1./2. Oktober 2021 mit entsprechendem Erwerbsausfall geltend. Die Absage dieser Veranstaltung ist überwiegend wahrscheinlich durch die behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie verursacht, wodurch auch ein allfälliger Erwerbsausfall auf diese behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist.
Nicht spruchreif ist die Feststellung, ob der Beschwerdeführer wegen der Absage des St. Galler Festes einen Erwerbsausfall erlitt (oder er diesen durch den Vaduzer Jahrmarkt kompensieren konnte).
Unbekannt und - soweit ersichtlich - auch durch die Vorinstanz noch nicht geprüft, ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2021 insgesamt massgeblich einschränkt war (vgl. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine CEE erfüllt sind.
Damit erweist sich die Beschwerde insoweit - teilweise - begründet, als der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Erwerbsausfall für Oktober 2021 nicht nur mit dem Wegfall des St. Galler Festes begründen will, hat er nachzuweisen, dass tatsächlich weitere Veranstaltungen resp. Erwerbstätigkeiten wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie massgeblich eingeschränkt waren. Abgesagte Veranstaltungen der Monate November oder Dezember vermögen dies - wie aufgezeigt - für den Monat Oktober 2021 nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer hat also der Vorinstanz aufzuzeigen, dass er im Monat Oktober - neben dem St. Galler Fest - unter weiteren Absagen von eingeplanten Erwerbsmöglichkeiten litt und diese Absagen auf behördliche Massnahmen (wie oben dargelegt) zurückgeführt werden müssen.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 21. Februar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. März 2022
1
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
2C_314/2019
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
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Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 10 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 10 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 14 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 14 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
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Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
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Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF