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Entscheid

II 2022 31

Kammergericht

21. Juni 2022Deutsch22 min

A. Die A.________ AG mit Sitz in F.________ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug zur Hauptsache die Beratung, Unterstützung und Vermittlung von Geschäften aller Art insbesondere im Finanz- und Kommerzbereich (www.zefix.ch; eingesehen am 30.5.2022). Einzige im Handelsregister eingetragene Person ist B.________ als Mitglied mit Einzelunterschrift.

Source sz.ch

II 2022 31

Entscheid vom 21. Juni 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG mit Sitz in F.________ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug zur Hauptsache die Beratung, Unterstützung und Vermittlung von Geschäften aller Art insbesondere im Finanz- und Kommerzbereich (www.zefix.ch; eingesehen am 30.5.2022). Einzige im Handelsregister eingetragene Person ist B.________ als Mitglied mit Einzelunterschrift.

B. Am 22. Februar 2022 beantragte die A.________ AG auf dem 'Anmeldeformular AG und GmbH - Erhebliche Umsatzeinbusse' Corona Erwerbsersatz (CEE) für den Monat August 2021. Im Gesuchsmonat habe die Firma Fr. 5'000 Umsatz erzielt, was einer Umsatzeinbusse von 80.3% entspreche. Anspruchsberechtigte Person sei B.________. Im Jahr 2019 habe dieser einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 60'000 gehabt. Der Lohn im Antragsmonat Juli 2021 [sic] habe Fr. 0 betragen, der Lohnausfall aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie betrage Fr. 5'000. Die CEE sei auf das Konto der A.________ AG zu überweisen (Vi-act. 1).

C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde die Leistung einer CEE für den Monat August 2021 abgelehnt (Vi-act. 2). Eine am 28. Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 3) wies die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab (Vi-act. 5).

D. Am 25. März 2022 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid zu überprüfen und dem Ersuchen um CEE für den Monat August 2021 statt zu geben.

Mit Vernehmlassung vom 28. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin resp. ihr Angestellter B.________ für den Monat August 2021 Anspruch auf CEE hat.

1.1.1 Gemäss der im August 2021 geltenden Fassung der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 1.7.2021; vgl. BGE 147 V 278 Erw. 2.1) können Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert sind, Anspruch auf CEE haben,

wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden

oder wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

Erwägungen

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor-aussetzung proportional zu deren Dauer.

1.1.2

B.________, für welchen durch die Beschwerdeführerin CEE beantragt wurde, ist nicht Selbständigerwerbender nach Art. 12 ATSG. Als Gesellschafter / Geschäftsführer der A.________ AG gilt er jedoch als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG. Dass er obligatorisch AHV-versichert ist, ist unbestritten. Damit kann er im Falle der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf CEE haben.

1.1.3

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr sei die Geschäftstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie untersagt worden. Mithin fällt ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Strittig ist, ob sie die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt.

1.2

Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnamen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Dies, nachdem der Bundesrat bereits am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Milderung der Erwerbsausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen hatte. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigungen fortzuführen. In seinem Gesetzesentwurf beabsichtigte er, den Anspruch auf Selbständigerwerbende zu beschränken, die ihre Erwerbstätigkeit massnahmebedingt unterbrechen mussten, also von einem direkten Verbot betroffen sind (vgl. BBl 2020 6612; auch BK Thurnherr AB 2020 N 1341 ff.). Erst in der parlamentarischen Diskussion (und Differenzbereinigung) wurde der Anspruch erweitert auf Personen, die massnah-mebedingt massgeblich in ihrer Arbeit eingeschränkt sind (AB 2020 S 1013; AB 2020 N 1764). Dies führte zur (im strittigen Zeitraum gültigen) Formulierung, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, Stand 1.7.2021).

1.3

Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Anspruchsgrundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Demgemäss können Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf CEE haben, wenn u.a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, und sie dadurch einen Lohnausfall erlitten. Entscheidend, damit ein Anspruch auf CEE besteht, ist nicht (nur) eine erlittene Umsatzeinbusse (der Arbeitgeberin), sondern ein effektiver Lohnausfall der anspruchsberechtigten Person (vgl. Urteile 9C_356/2021 vom 10.4.2022 Erw. 5.3.5 und 9C_448/2021 vom 10.5.2021 Erw. 4.2).

Die Frage der Massgeblichkeit der Einschränkung ist vorliegend nicht strittig. Respektive wurde sie von der Vorinstanz nicht geprüft, weil sie den Anspruch aus anderem Grunde verneinte. Nicht strittig ist auch der Lohnausfall von B.________, macht er doch im Antragsformular eine Lohneinbusse von Fr. 5'000 geltend.

Strittig ist allein, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" eingeschränkt war, die Umsatzeinbusse von 80.3% auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist.

2.1

Das Gesuch um CEE vom 22. Februar 2022, mit welchem eine Umsatzeinbusse von 80.3% sowie eine Lohneinbusse für B.________ von 100% (Fr. 5'000) geltend gemacht wurde, begründete die Beschwerdeführerin wie folgt (Vi-act. 1):

Die A.________ AG bietet mehrere Dienstleistungen im Bereich Restrukturierungen, Transaktionsmanagement und Management Consulting an. Zudem bietet die A.________AG auch die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten an und nimmt auch direkt bzw. indirekt in Investitionen in nicht börsennotierten Firmen vor.

A.________AG hat in den vergangen 18 Monate zwei grössere Projekte mit starker Reisetätigkeit nach Deutschland/Polen/Russland im Bereich der Beschaffung von Rohstoffen zur Produktion von alternativen Kraftstoffen namentlich Biodiesel initiiert und aktiv begleitet. Hier wurde das komplette Vertriebs- und Logistiknetzwerk mit Akquisition der Lieferanten in Russland und das Management des Tagesgeschäfts in Deutschland angeboten. Beim Rohstoff handelt es sich um Used Cooking Oil - kurz UCO - (Altspeise-und Frittenfette aus Restaurant, Fast-Food-Ketten, Hotels, Catering, etc). Das zweite Projekt konnte Anfang 2020 erfolgreich begonnen werden und es wurden bis Ende März 2020 rund 220 Tonnen aus dem Zielmarkt für den Kunden importiert. Aufgrund des kompletten Lockdowns im Zielmarkt Russland wurde über 5 Monate nichts importiert. Im September 2020 konnten dann wieder sogar 160 Tonnen UCO einmalig importiert werden. Aufgrund der weiter in Kraft bleibenden Reise- und wieder verschärften Ausgangsbeschränkungen in und nach Russland ist die Beschaffung von UCO weiterhin schwierig und eher rückläufig. Daher sind seit Oktober 2020 keine weiteren Lieferungen mehr durchgeführt worden. Das Projekt benötigt durchgängig um ca. 200 Tonnen pro Monat, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Aufgrund der unplanbaren Geschäftsentwicklung kann der Endkunde die Beratung aktuell nicht vergüten.

A.________AG verwaltet und managed im Auftrag die C.________GmbH in Deutschland, die über mehrere Komplementär-GmbHs an verschiedenen Flugzeugfonds (4 Boeing 777F) beteiligt ist. Aufgrund der Reisebeschränkungen liegt die Flugzeugindustrie weltweit am Boden und die langfristigen Auswirkungen sind nicht abzuschätzen. Es wurden in 2019 Firmenanteile an andere Investoren der Transaktion übertragen. Die ursprüngliche Bewertung wurde noch kurz vor Beginn der Corona-Krise durchgeführt. Aufgrund von offensichtlichen Fehlern in den wertermittelnden Gutachten und einer neu zu ermittelnden Risikoeinschätzung im Bereich Aviation ist die Bewertung jetzt durch ein Gerichtsverfahren am Oberlandesgericht rechtshängig. Aufgrund des starken Lockdowns im zweiten Quartal 2020 und die langsamen Lockerungen in dritten Quartal 2020 haben die Gerichte in Deutschland weiteren Bearbeitungsrückstau, der aufgearbeitet werden muss. Aufgrund der aktuellen neuen Einschränkung aus dem 4. Quartal 2020 sowie 1. Quartal 2021 ist von einer kurzfristigen Bearbeitung nicht auszugehen. Bis zum Abschluss einer neuen Bewertung durch neue Gutachter und der Verurteilung zur Zahlung inklusive Rechtskraft werden weitere Monate vergehen. Es wird mit einer Entscheidung frühestens im Juni 2021 gerechnet. Diese Einschätzung ist mit weiteren Unsicherheiten verbunden, da nicht klar ist, wann wieder Rücknahmen der Einschränkungen zu erwarten sind. Daher ist dieses Beratungsmandat bis auf weiteres auf Eis gelegt.

Sonstige Beratungsleistungen von A.________AG für weitere Projekte sind im Rahmen der COVID-19 Pandemie mit massiven Reisebeschränkungen und dem Herunterfahren des gesellschaftlichen und geschäftlichen Lebens weltweit über das Geschäftsjahr 2020/2021 weitaus weniger nachgefragt. Entsprechende Umsatzeinbussen sind festzustellen. Aktuell ist eine Erholung der Situation zwar gerade noch nicht in Sicht, jedoch sollte sich dies mit den weltweiten Lockerungen aufgrund der lmpfungsfortschritte wieder bessern.

2.2

Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde das Gesuch abgewiesen (Vi-act. 2). Anspruchsberechtigt seien Personen, die aufgrund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten. Verlangt sei eine Begründung, in welcher nachvollziehbar sei, auf welche Massnahmen der Umsatzrückgang zurückzuführen sei. Für den im Handelsregister einsehbaren Zweck der A.________ AG bestünden keine einschränkenden kantonalen oder Bundesmassnahmen zur Covid-19-Bekämpfung, welche einen Umsatzeinbruch von 80.3% begründen würden.

2.3

In der Einsprache vom 28. Februar 2022 bestätigt die Beschwerdeführerin, dass es seitens der Schweiz für das Geschäftsfeld UCO aus Russland keine Rei­serestriktionen gebe, aber in Russland weiterhin Quarantäneregelungen bestünden, welche Geschäftsreisen nicht rechtfertigen würden. Zudem sei der UCO-Markt in Russland ausgetrocknet. Korrekt sei auch, dass die Probleme im UCO-Geschäftsbereich keinen Umsatzrückgang von 80.3% verursachen würden. Umsatztechnisch wichtiger sei der Bereich Kunsthandel und die Beratung beim Kauf- und Verkauf von zeitgenössischer Kunst. Allein der Verkauf habe 2019 rund 41.4% des jährlichen Gesamtumsatzes ausgemacht. In diesem Geschäftsbereich seien sehr wohl Massnahmen von Bund und Kantonen ausschlaggebend dafür, dass entsprechende signifikante Umsatzeinbrüche in der Höhe von > 30% des Umsatzdurchschnittes 2015 bis 2019 entstanden seien. Die A.________AG biete zu den Galerien (Primärmarkt) und den Auktionshäusern sowie Zweitmarktgalerien (Sekundärmarkt) eine kostengünstigere Alternative über die Heranziehung ihres nationalen und internationalen Netzwerkes an. Dank günstigeren Gebühren beim Direktverkauf würden Verkäufer und Käufer profitieren. Das von der A.________AG gemanagte internationale, sehr diversifizierte Portfolio enthalte unter anderem über 20 Werke von D.________ und E.________. Der Kunstmarkt lebe von der menschlichen Interaktion, was kein digitales Medium ersetzen bzw. substituieren könne. Der notwendige Austausch beginne beim Messe-, Galerie- und Museumsbesuch und werde später beim Apéro oder Abendessen weitergeführt. Bei den auf den Hauptevent folgenden Veranstaltungen im kleinen Kreis würden die entsprechenden Abschlüsse gemacht oder angebahnt. Der Kunstbereich sei stark von den verhängten Covid-Massnahmen beeinträchtigt und sei es trotz Lockerungen noch immer. Betroffen seien Galerien sowie kleinere und grössere Museen. Aufgrund der pandemischen Lage sei die wohl wichtigste Kunstmesse der Welt, die ArtBasel, in 2020 erst auf den Herbst des Jahres verschoben und dann ganz abgesagt und auf Ende September 2021 gelegt worden. Ähnlich hätten sich andere internationale Kunstmesseveranstalter im Ausland verhalten. Aufgrund der reduzierten Teilnehmerzahlen und dem fehlenden zwischenmenschlichen Austausch hätten viele Teilnehmer der ArtBasel 2021 abgesagt. B.________ habe zudem gar keine Freikarten erhalten. Es sei absehbar, dass die ArtBasel im September 2021 nicht so erfolgreich wie vor Corona sein werde. Viele Geschäftspartner, welche man sonst alle 3 bis 6 Monate auf einer Messe, in Galerien oder Museen sehe, habe A.________AG seit über 18 Monaten nicht mehr persönlich zu Gesicht bekommen und dies werde wohl noch andauern. Die wirtschaftliche Erholung für die A.________AG aufgrund der aktuell notwendigen und gültigen Massnahmen auf kantonaler und Bundesebene sei kurzfristig nicht zu erwarten. Die A.________AG habe vor Corona mindestens drei internationale Kunstmessen pro Jahr besucht; seit April 2020 bis Juni 2021 keine einzige; im Vergleichszeitraum vor Corona seien es über 10 gewesen.

Insgesamt sei man daher sehr wohl der Ansicht, dass die A.________AG bzw. B.________ von den kantonalen und Bundesmassnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt sei.

2.4

Im angefochtenen Einspracheentscheid bekräftigte die Vorinstanz, die Umsatzeinbussen August 2021 seien nicht auf bestehende kantonale oder Bundesmassnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zurück zu führen. Im August 2021 hätten durchaus Veranstaltungen unter Einhaltung der Schutzvorschriften durchgeführt werden können. Bei Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht habe keine Beschränkung der Personenzahl oder Maskenpflicht bestanden. Auch bei Messen habe keine Kapazitätsvorgabe bestanden. Die ArtBasel hätte im August 2021 stattfinden können; der Veranstalter habe entschieden, diese erst im September 2021 durchzuführen. Bezüglich Messen, Galerien und Vernissagen/Ausstellun­gen im Ausland bestehe kein Bezug zu den Massnahmen in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin vermöge daher nicht darzulegen, inwiefern und vor allem, welche behördlichen Massnahmen zum Umsatzrückgang im August 2021 geführt hätten.

2.5

Vor Verwaltungsgericht betont die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz qualifiziere sie fälschlicherweise als reines Beratungsunternehmen mit unspezifischen Geschäftsbereichen. Dabei handle es sich bei A.________AG um ein Unternehmen, das ausschliesslich mit Kunsthandel als Hauptgeschäftsfeld im Jahr 2019 über 50% des Umsatzerlöses erzielt habe. Auch sei die vorinstanzliche Einschätzung lebensfremd, dass die ArtBasel nach Aufhebung des Veranstaltungsverbotes spätestens im Juli 2021 hätte stattfinden können. Der Vorlauf für eine solche Messe betrage mindestens 2 Monate, seriöserweise mindestens 3 Monate. Entsprechend habe selbst das BSV festgehalten, erst ab September 2021 bestehe kein Anspruch mehr auf Entschädigung infolge Aufhebung eines generellen Veranstaltungsverbotes vom Juni 2021. Wenn keine Messe stattfinde, dann könne die Beschwerdeführerin ihre Kunst nicht verkaufen. Wenn aber Erbringer von Messenebenleistungen wie Messebauer, Getränkeverkäufer, Zeltbauer etc. entschädigungsberechtigt seien, dann müsse dies auch für die A.________AG als Dienstleisterin im Kunstsektor gelten. Da sie nicht Galeristin mit eigener Galerie und Ausstellungsflächen sei, welche nach Wegfall der Besuchsverbote ihre Geschäftstätigkeit wieder habe aufnehmen können, müsse die A.________AG wie ein Wurstverkäufer, Getränkeverkäufer, Messebauer oder Zeltbauer auf einer Veranstaltung behandelt werden, die erst mit der tatsächlichen Eröffnung der Messe die Chance haben, ihre Dienstleistungen und Waren anzubieten, um entsprechende Umsätze machen zu können. Dem entsprechend sei sie resp. B.________ anspruchsberechtigt.

3.1

Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss u.a. die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).

Der Lohnausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Gefordert ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Lohnausfall (vgl. Art. 15. Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Gesetz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmassnahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1).

Dispositiv

3.2 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 23. Juni 21 geregelt, wobei vorliegend die Version Anwendung findet, welche im August 2021 galt (Stand 26.6.2021). Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa Kanton Schwyz Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb auch solche weiterer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).

Per 26. Juni 2021 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot aufgehoben. Im August 2021 galt für die Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen sowie die Organisatoren von Veranstaltungen eine Schutzkonzeptpflicht. Soweit der Besuch nicht auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt war, galten dabei besondere Vorgaben hinsichtlich Hygiene und Abstand oder Kontaktdaten (Art. 10 Covid-Verordnung besondere Lage). Zudem galten je nach Art der Veranstaltung einschlägige Kapazitätsbeschränkungen (vgl. Art. 14 Covid-Verordnung besondere Lage).

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens des BSV (KS CE Stand 25.8.2021) ist korrekt. Das BSV hielt darin fest, weil im Zeitpunkt der Verbotsaufhebung (Juni 2021) viele Organisatoren die Veranstaltungen schon abgesagt hätten und neue Veranstaltungen eine Vorbereitungszeit benötigen würden, könnten nicht sofort, aber ab dem 1. September 2021 keine CEE wegen eines Veranstaltungsverbotes mehr geltend gemacht werden. Zudem sei es ab dem 1. September 2021 möglich, eine CEE aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend zu machen, wenn aufgrund der noch geltenden Einschränkungen ein Erwerbsausfall resultiere.

4.1 Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auf CEE vom Februar 2022 (vgl. oben Erw. 2.1) ausschliesslich zwei Geschäftsbereiche ausdrücklich nennt und beschreibt. Zum einen zwei grössere Projekte mit Reisetätigkeit Deutschland/Polen/Russland zur Beschaffung von Rohstoffen zur Produktion alternativer Kraftstoffe (UCO) und zum andern die auftragsweise Verwaltung und das Management im Bereich Flugzeugfonds. Beide Geschäftsbereiche sind - soweit den Beschrieben entnommen werden kann - schwergewichtig oder ausschliesslich Auslandtätigkeiten. Aus dem Gesuch ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit diese Geschäftsbereiche im August 2021 durch Massnahmen von schweizerischer Behörden in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren.

Neben den zwei konkreten Geschäftsbereichen sprach die Beschwerdeführerin in einem dritten Absatz wenig konkret von sonstigen Beratungsleistungen, die im Rahmen der Covid-19-Pandemie mit massiven Reisebeschränkungen und dem Herunterfahren des gesellschaftlichen und geschäftlichen Lebens weltweit über das Geschäftsjahr 2020/2021 weitaus weniger nachgefragt würden. Ob hiermit unter anderem die Dienstleistungen im Kunstbereich, welche mit rund der Hälfte des Umsatzes das Hauptgeschäft darstellen sollen, gemeint waren, bleibt unergründlich.

Wenn Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall von den Gesuchstellern den Nachweis verlangt, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist, so kommt die Beschwerdeführerin dem mit dem Gesuch vom 22. Februar 2022 mitnichten nach. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ablehnte.

4.2 Soweit in der Einsprache noch auf den Geschäftsbereich UCO eingegangen wird, kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern schweizerische Massnahmen dieses Geschäft im August 2021 beeinträchtigt haben sollten. Allerdings führt dann die Beschwerdeführerin selber aus, nicht dieser Geschäftsbereich sei für den grossen Umsatzrückgang von über 80% verantwortlich (obwohl im Gesuch genau dieser Bereich im Zentrum stand). Neu wird auf das Geschäftsfeld Dienstleistungen im Kunstmarkt verwiesen, der vor Corona über 40% des Gesamtumsatzes ausgemacht habe, welcher aber im Gesuch mit keinem Wort erwähnt wurde.

Aber auch mit diesem im Einspracheverfahren neu vorgebrachten und im Beschwerdeverfahren bekräftigten Geschäftsfeld der Dienstleistungen im Kunstmarkt vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht zu erbringen, dass Massnahmen von Schweizer Behörden den bedeutenden Umsatzrückgang verursacht haben.

Generell ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäftsfeld Kunstmarkt zwar ausführlich beschreibt und auch einen covid-bedingten Markteinbruch geltend macht. Es fehlen aber konkrete Ausführungen dazu, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit im August 2021 wegen behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie massgeblich eingeschränkt war, bzw. eine Umsatzeinbusse verursachten.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, vor Corona mindestens drei internationale Kunstmessen pro Jahr besucht zu haben, so ist dies nicht relevant, soweit es sich um Messen im Ausland handelt (auf welche schweizer Covid-Massnahmen keinen Einfluss haben). Zum andern unterbleibt mit dieser generellen Aussage ein konkreter Zusammenhang zum einen zur Geschäftstätigkeit im August 2021 und zum andern zu konkreten einschränkenden behördlichen Mass­nahmen.

Unbegründet sind die Ausführungen zur ArtBasel, welche zum einen im Jahr 2021 stattfand und zum andern für August 2021 gar nicht geplant war. Bereits im Januar 2021 wurde beschlossen, die Messe (welche 2020 abgesagt wurde) vom Juni 2021 in den September 2021 zu verschieben (vgl. Mitteilung der MCH Group vom 23.1.2021; www.mch-group.com; eingesehen am 31.5.2022). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

Andere konkrete Tätigkeiten, an welchen die Beschwerdeführerin im August 2021 durch behördliche Covid-Massnahmen gehindert war bzw. zum geltend gemachten Umsatzeinbruch führten, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise. Da ihr Geschäftsmodell insbesondere den Kunsthandel über ihr bestehendes nationales und internationales Netzwerk beinhaltet (vgl. oben Erw. 2.3), ist davon auszugehen, dass dieses ohnehin Bestand hatte und sowohl Kontaktnahmen wie Dienstleistungen ermöglichte. Warum dies an behördlichen Massnahmen scheiterte, bleibt unausgesprochen.

Die Corona-Pandemie führte unbestrittenermassen zu einem Einbruch auf dem Kunstmarkt (wenn durchaus auch differenziert werden muss, vgl. The Impact of COVID-19 on the Gallery Sector; a 2020 mid-year survey; an ArtBasel & UBS Report, 2020, sowie the art market report 2021, ArtBasel & UBS, 2021). Dies allein, d.h. die Corona-Pandemie mit ihrem Einfluss auf Gesellschafts- und Geschäftsleben, berechtigt aber ohnehin nicht zum Bezug einer CEE; entscheidend ist die Voraussetzung der Umsatzeinbusse infolge behördlicher Massnahmen. Zudem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sich der Kunstmarkt schon im 2021 weitgehend erholt und vorpandemische Werte erreicht hatte (vgl. Deloitte Art & Finance Report 2021, www2deloitte.com, eingesehen am 31.5.2022; The Art Market 2022, an ArtBasel & UBS report, März 2022; Resilience in the Dealer Sector, a mid-year review 2021, an ArtBasel & UBS Report, 2021; Jetzt kaufen die Jüngeren: Viel Betrieb auf der ArtBasel, BR24 Kultur, 23.9.2021; www.br.de, eingesehen am 31.5.2022), was nicht zuletzt auch auf erfolgreiche neue digitale Märkte zurückzuführen war (vgl. Kultur Stadt Zürich; Der Kunstmarkt in der Pandemie. Digitaler, diverser, weiblicher; www.stadt-zuerich.ch; eingesehen am 31.5.2022; UBS Art Market Report 2021; www.ubs.com; eingesehen am 31.5.2022). Die (allerdings erst im September 2021 durchgeführte) ArtBasel verzeichnete zwar rund 1/3 weniger Eintritte, die Geschäfte wurden aber mitunter als 'sehr, sehr gut' bezeichnet (vgl. Die ArtBasel war ein Meilenstein, Medienmitteilung MCH Group vom 27.9.2021, www.mch-group.com; eingesehen am 31.5.2022). Es versteht sich, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Eindruck handelt und Einzelfälle, namentlich bei den Kunsthändlern, durchaus weniger vom Aufschwung profitieren konnten. Dies ändert aber nichts daran, dass die allgemein negative Zeichnung der Situation durch die Beschwerdeführerin so nicht zutrifft und sie gleichzeitig nicht konkret aufzeigt, warum sie selber wegen behördlicher Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie vom Aufschwung nicht profitieren konnte, sondern entgegen dem Trend im August 2021 noch einen Umsatzrückgang von 80.3% zu beklagen hatte.

4.3 Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermag nicht den Nachweis zu erbringen, dass sie im August 2021 eine Umsatzeinbusse erlitt, welche auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Juni 2022

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BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

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Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19

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Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

9C_356/2021

9C_448/2021

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF