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Entscheid

II 2022 33

Kammergericht

19. September 2022Deutsch47 min

A. A.________ (geb. 1964) arbeitete seit dem 15. Juli 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der E.________ als Mitarbeiterin Sekretariat in einem 60%-Pensum und war insoweit bei der F.________ (nachfolgend: F.________) berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 29. September 2016 kündigte sie per 14. Oktober 2016 ihre Anstellung (vgl. K-act. 12/22/23/24).

Source sz.ch

II 2022 33

Urteil vom 19. September 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

C.________,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. D.________,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Rentenanspruch: Überentschädigungs-berechnung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1964) arbeitete seit dem 15. Juli 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der E.________ als Mitarbeiterin Sekretariat in einem 60%-Pensum und war insoweit bei der F.________ (nachfolgend: F.________) berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 29. September 2016 kündigte sie per 14. Oktober 2016 ihre Anstellung (vgl. K-act. 12/22/23/24).

B. Vom 15. März 2017 bis 8. November 2017 war A.________ in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der G.________ - mit Arbeitsort Brunnen - als Kundenberaterin im Stundenlohn auf Abruf (vom 15.3.2017 bis 13.4.2017 und 23.10.2017 bis 8.11.2017) bzw. in einem 70%-Teilzeitpensum (vom 14.4.2017 bis 22.10.2017) erwerbstätig und insoweit bei der C.________ (nachfolgend: C.________) berufsvorsorgeversichert (vgl. K-act. 2).

C. Am 7. Dezember 2017 erfolgte eine Anmeldung "Berufliche Integration/Rente" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. K-act. 6).

D. Seit dem 3. Februar 2019 arbeitet A.________ als Sekretärin im Arztsekretariat Medizin am H.________ in einem 40%-Pensum; zuvor nahm sie vom 3. August 2018 bis 2. Februar 2019 an einem Arbeitsversuch teil (vgl. K-act. 27).

E. Mit Verfügung vom 3. August 2020 sprach die IV-Stelle Luzern A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 sowie ab dem 1. Februar 2019 eine Dreiviertels-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 65% zu (vgl. K-act. 6/27).

F.1 Am 7. Juni 2021 gelangte A.________ sowohl an die C.________ als auch an die F.________ und forderte diese auf, analog der eidgenössischen IV-Rente eine Dreiviertels-IV-Rente aus beruflicher Vorsorge auszurichten; sie ersuchte dabei um Leistungsanerkennung oder gerichtlich verwertbare Ablehnung; gleichzeitig forderte sie die C.________ zur Vorleistung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG auf (vgl. K-act. 7/12). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 verneinte die F.________ einen Anspruch von A.________ auf eine IV-Rente gemäss Art. 23 BVG. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bzw. 5. Juli 2021 erklärte sich die C.________ zwar als vorleistungspflichtig zur Ausrichtung einer Dreiviertels-IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Juli 2021, verneinte indes ebenfalls ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung einer IV-Rente nach Art. 23 BVG (vgl. K-act. 8/10). Nach Abklärungen bzw. Beurteilung der medizinischen Aktenlage anerkannte die C.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 schliesslich ihre Zuständigkeit zur Leistungserbringung und stellte eine detaillierte Berechnung der Ansprüche in Aussicht (vgl. K-act. 11-17/5).

F.2 Alsdann setzte die C.________ mit Schreiben vom 1. November 2021 A.________ davon in Kenntnis, dass sie entweder teilweise oder vollständig überversichert (gewesen) sei bzw. entweder nur Anspruch auf eine gekürzte Rente oder gar keinen Anspruch auf eine Rentenauszahlung (gehabt) habe, weshalb zu viel Rentenleistungen ausbezahlt worden seien und deshalb per 31. Oktober 2021 die ungekürzt erfolgten Rentenzahlungen eingestellt würden; eine detaillierte Aufstellung der Ansprüche bzw. der zu viel ausbezahlten Leistungen werde nachgereicht (vgl. K-act. 18).

F.3 Am 3. Dezember 2021 nahm die C.________ eine (Überentschädigungs-)

Berechnung der IV-Leistungen aus BVG vor. Gleichzeitig forderte sie die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen von gesamthaft Fr. 2'722.80 zurück (vgl. K-act. 4).

G. A.________ zeigte sich mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 mit den oberwähnten Berechnungen - insbesondere bezüglich des Valideneinkommens bzw. der Anrechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes von jährlich Fr. 46'455.90 - nicht einverstanden und ersuchte die C.________ um Neubeurteilung bzw. Anpassung der Überentschädigungsberechnung (vgl. K-act. 3). Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 hielt die C.________ an ihrer Überversicherungsberechnung sowie der Rückerstattungsforderung fest (vgl. K-act. 19).

H. Daraufhin liess A.________ am 29. März 2022 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ erheben mit den folgenden Begehren:

1.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend per 1. Juni 2018 eine neue Überentschädigungsberechnung basierend auf einem mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich CHF 78'468.00 vorzunehmen, den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge anzupassen und der Klägerin gestützt darauf für sämtliche Zeitperioden vom 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 und ab dem 1. Februar 2019 eine monatliche, ungekürzte Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'077.30 auszurichten, zzgl. 5 % Zins p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, eventualiter ab Datum der Klageergebung.

1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend per 1. Juni 2018 eine neue Überentschädigungsberechnung basierend auf einem mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich CHF 70'000.-- vorzunehmen, den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge anzupassen und der Klägerin gestützt darauf für die Zeitperioden vom 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 und ab dem 1. Februar 2019 eine monatliche, ungekürzte Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'077.30 und für die Zeitperiode vom 1. August 2018 bis 31. August 2018 eine monatliche, gekürzte Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von CHF 484.60 auszurichten, zzgl. 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, eventualiter ab Datum der Klageerhebung.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Beklagten.

I. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2022 beantragt die Beklagte, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. Mit Replik vom 29. Juni 2022 hält die Klägerin an ihren Anträgen fest. Am 5. August 2022 liess die Klägerin - im Sinne einer Noveneingabe - das ihr zwischenzeitlich zugegangene Kündigungsschreiben ihres Arbeitgebers (vgl. Ingress lit. D) vom 26. Juli 2022 zukommen. Am 15. August 2022 reichte die Beklagte eine Duplik ein. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 2. September 2022 eine "Stellungnahme auf Duplik" ein. Am 8. September 2022 teilt die Beklagte ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind im Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 auszutragen. Die Kantone haben ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Be­triebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2.1 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974.

Erwägungen

1.2.2

Die Klägerin war bei der Beklagten vorsorgeversichert, als sie vom 15. März 2017 bis 8. November 2017 als Kundenberaterin für die G.________ mit Arbeitsort Brunnen im Kanton Schwyz tätig war. Die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.3.1

Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt der Kläger vor Einreichung der Klage dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen (vgl. § 68 Abs. 2 VRP).

1.3.2

Vor Klageerhebung erfolgten zwischen den Parteien zahlreiche Schriftenwechsel zur Klärung der umstrittenen Frage (der Höhe des anzurechnenden mutmasslich entgangenen Verdientes bei) der Überentschädigungsberechnung (vgl. vorstehend Ingress lit. F/G). Im Rahmen dieser Korrespondenz vermochten die Parteien keine Einigung zu erzielen. Damit haben sie den Anforderungen an das Vorverfahren gemäss § 68 Abs. 1 VRP Genüge getan, was unbestritten ist.

2.1

Unter Bezugnahme auf die IV-Verfügung vom 3. August 2020 ersuchte die Klägerin die Beklagte um die Ausrichtung einer Dreiviertels-IV-Rente aus beruflicher Vorsorge (vgl. vorstehend Ingress lit. E/F; Klage vom 31.5.2021, S. 6 Ziff. 6/8).

2.2

Gestützt auf die daraufhin erfolgte Beurteilung der medizinischen Aktenlage anerkannte die Beklagte - nach anfänglicher Leistungsablehnung - ihre Zuständigkeit zur Leistungserbringung und ermittelte einen Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte monatliche Dreiviertels-Invalidenrente von Fr. 1'077.30; gleichzeitig nahm die Beklagte eine Überversicherungsberechnung vor, wobei sie von einem mutmasslich entgangenem Verdienst von Fr. 46'455.90 ausging; alsdann sprach sie aufgrund von Überversicherung die Ausrichtung von gekürzten Invalidenrenten zu und forderte die infolge Vorleistungspflicht vom 1. Juli 2021 bis 1. Oktober 2021 zu viel ausbezahlten IV-Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge von Fr. 2'722.80 zurück (vgl. zum Ganzen: vorstehend Ingress lit. F).

2.3

Klageweise wendet sich die Klägerin gegen diese Berechnung im Wesentlichen mit der Begründung, das ohne Invalidität erzielbare Einkommen sei bei der Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu tief bemessen worden bzw. es sei in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung nicht auf ein Valideneinkommen von Fr. 46'455.90 sondern auf das Valideneinkommen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens von Fr. 78'468.-- abzustellen (vgl. Klageschrift vom 29.3.2022, S. 2, Anträge Ziff. 1.1/1.2; S. 11 Ziff. 1.16).

Die Beklagte habe zu Unrecht auf den AHV-Lohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juni 2017, welcher Fr. 46'000.-- jährlich betragen habe, und mithin auf einen - unter Berücksichtigung der Teuerung - mutmasslich entgangenen jährlichen Verdienst von Fr. 46'455.90 abgestellt (vgl. Klage, S. 16f. Ziff. 3.2.1; S. 19f. Ziff. 3.2.3). Denn die IV-Stelle sei in ihrer Verfügung vom 3. August 2020 von einer gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bereits seit September 2016 ausgegangen; die gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit seien seit September 2016 und erstmals während des Arbeitsverhältnisses mit der E.________ eingetreten (vgl. Klage, S. 17. Ziff. 3.2.2; S. 19f. Ziff. 3.2.3). Die Beklagte habe damit auf ein Einkommen abgestellt, welches die Klägerin per 28. Juni 2017 bereits unter Einfluss gesundheitlicher Einschränkungen und damit nicht als voll Leistungsfähige bzw. bereits in einer Verweistätigkeit mit gesundheitlichen Einschränkungen erzielt habe; das zuletzt ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Einkommen habe das Einkommen bei der E.________ ab 15. Juli 2016 dargestellt; gemäss entsprechendem Vertrag hätte die Klägerin ohne Invalidität in einem 100% Pensum ein Brutto-Valideneinkommen von jährlich Fr. 78'000.-- - indexiert Fr. 78'468.-- - erzielen können (vgl. Klage, S. 18 Ziff. 3.2.2; S. 19f. Ziff. 3.2.3). Der mutmasslich entgangene Verdienst sei daher auf Fr. 78‘468.-- jährlich für alle Zeitperioden ab 1. Juni 2018 zu beziffern (vgl. Klage, S. 19f. Ziff. 3.2.3; S. 28 Ziff. 4.9).

Eventualiter sei der mutmasslich entgangene Verdienst anhand des individuellen Konto-Auszuges (IK-Auszug) der Klägerin bezogen auf die Jahre 2003 bis 2015 festzulegen (vgl. Klage, S. 28 Ziff. 5.1). Dabei zeige sich, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter Beachtung der Gegebenheit der Jahre 2009-2013 sowie 2015 (vgl. Klage, S. 29 Ziff. 5.2) und der Lohnsteigerungen seit dem Jahr 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jährlich mindestens Fr. 70'000.-- brutto verdient hätte, weshalb bei der Überentschädigungsberechnung eventualiter von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich Fr. 70'000.-- auszugehen sei (vgl. Klage, S. 29 Ziff. 5.3; S. 37 Ziff. 5.12).

2.4

Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass keine relevante, vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% bei Eintritt in die Beklagte per 1. April 2017 vorgelegen habe bzw. die vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit erst im Juni 2017 - und mithin während der Versicherungszeit bei der Beklagten - eingetreten sei. Sollte das Verwaltungsgericht in casu zu einer anderen Auffassung gelangen, so behalte sich die Beklagte die Rückforderung sämtlicher, von ihr bereits erbrachter Rentenleistungen vor; diesfalls wäre nämlich die Leistungszuständigkeit der Beklagten im Grundsatz zu verneinen; es könne nicht angehen die Leistungszuständigkeit der Beklagten aufgrund einer während der Versicherungszeit eingetretenen relevanten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen und sodann im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung von einer vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, mit dem Ziel, höhere Rentenleistungen von der Beklagten zu verlangen (vgl. S. 6f. Ziff. 15/17).

Der Berechnung des für die berufliche Vorsorge massgebenden IV-Grades sei - ausgehend vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Juni 2017 - ein Beschäftigungsgrad von 70% zugrunde zu legen; das von der IV bezifferte Valideneinkommen von Fr. 78'468.-- (bei einem Beschäftigungsgrad von 100%) sei daher auf einen Beschäftigungsgrad von 70% umzurechnen, womit sich neu ein für die berufliche Vorsorge massgebendes Valideneinkommen von Fr. 54'927.60 ergebe; bei der Gegenüberstellung des von der IV auf Fr. 27'599.-- bezifferten Invalideneinkommens ergebe sich daher neu eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'328.60 bzw. ein IV-Grad von gerundet 50%; damit habe die Klägerin Anspruch auf eine halbe IV-Rente; gemäss Reglement belaufe sich eine halbe IV-Rente auf Fr. 718.20 pro Monat (eine Dreiviertelsrente unstrittig auf Fr. 1'077.30); in diesem Sinne sei der Leistungsentscheid der Beklagten vom 3. Dezember 2021 zu korrigieren (vgl. S. 7 Ziff. 17; S. 9 Ziff. 21; S. 10f. Ziff. 25/26). Unter Berücksichtigung des BVG-Altersguthabens sowie des BVG-Umwandlungssatzes ergebe sich schliesslich eine volle IV-Rente aus BVG von Fr. 795.65 pro Monat bzw. eine halbe (ungekürzte) IV-Rente von Fr. 397.85 pro Monat (vgl. S. 7 Ziff. 18; B-act. 8).

Vorbehalten bleibe schliesslich die Überentschädigungsberechnung, wobei Art. 34a BVG in der überobligatorischen Vorsorge nicht zur Anwendung gelange; vielmehr seien die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage gültigen Bestimmungen des Vorsorgereglements von Art. 2.13 bzw. 40 Abs. 1 massgebend, wonach an den massgebenden Jahreslohn bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit anzuknüpfen sei; dieser Jahreslohn habe sich im Jahre 2017 (Beginn Arbeitsunfähigkeit) bei einem Beschäftigungsgrad von 70% auf Fr. 46'455.90 (indexiert) belaufen; die Klägerin sei immer nur teilzeitlich tätig gewesen und es würden denn auch keine Anzeichen dafür vorliegen, wonach die Klägerin künftig ohne Gesundheitsschaden ihr entsprechendes Arbeitspensum ausgedehnt hätte; die gestützt darauf erfolgte Berechnung habe somit per 1. Juni 2018 eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 41'810.31 (90%) ergeben (vgl. S. 7f. Ziff. 19/20/21/22). Nachdem die anrechenbaren Leistungen für den vorliegend relevanten Zeitraum unstrittig seien, beliefen sich die daraus resultierenden, gekürzten reglementarischen Rentenleistungen auf monatlich Fr. 458.70 (1.6.-31.7.2018), Fr. 76.65 (1.3.-31.12.2019) und Fr. 51.60 (1.1.-31.7.2020) bzw. bestehe im Übrigen eine volle Überentschädigung (vgl. S. 9f. Ziff. 23/24/25/26; S. 12 Ziff. 27).

2.5

Dagegen bringt die Klägerin mit Replik vom 29. Juni 2022 vor, sie bestreite die von der Beklagten geltend gemachten, neuen Anpassungen bzw. Berechnungen ihres Leistungsentscheides hinsichtlich des Invaliditätsgrades von 50%; es sei weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 65% auszugehen bzw. eine Dreiviertelsrente von Fr. 1'077.30 auszurichten; dabei habe sich die Beklagte an die Feststellungen der IV in der Verfügung vom 3. August 2020 zu halten (vgl. S. 3ff. zu Ziff. 13/16/17/18; S. 6 zu Ziff. 23/24).

Zudem werde bestritten, dass die Beklagte in ihren Reglementsbestimmungen eine von Art. 34a BVG abweichende Regelung enthalte; gleich wie das Gesetz sehe das Reglement die Überentschädigungsgrenze bei 90% vor; zudem sei der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Reglement identisch mit demjenigen in Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 Abs. 6 BVV2 (vgl. S. 5 zu Ziff. 20/21). Es sei mithin von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'468.-- auszugehen (vgl. S. 6f. zu Ziff. 23/24 und zu Ziff. 26/27).

Die Klägerin arbeite nach wie vor im H.________ in einem 40% Pensum, wobei die Lohnfortzahlung voraussichtlich am 20. November 2022 aufgrund dauernder 100%-iger Arbeitsunfähigkeit beendet werde, weshalb eine Begrenzungsabrechnung ab 20. November 2022 erstellt werde; gestützt darauf habe die Klägerin auch ab dem 20. November 2022 einen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Invalidenrente von Fr. 1'077.30 monatlich (vgl. S. 7ff. Ziff. 3; vgl. hierzu ferner Stellungnahme auf Duplik vom 2.9.2022, S. 3 Ziff. 2).

2.6

Duplicando macht die Beklagte geltend, es treffe nicht zu, dass die Beklagte an die Feststellungen der IV bezüglich des IV-Grades gebunden sei; es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Vorsorgeeinrichtung den Invaliditätsgrad selber zu berechnen habe, wenn sich der bei ihr bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Beschäftigungsgrad nicht mit demjenigen decke, welcher der Bezifferung des Valideneinkommens durch die IV zugrunde gelegt worden sei (vgl. Duplik vom 15.8.2022, S. 4f. Ziff. 8). Dabei gelte es zu beachten, dass die IV von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits per 21. September 2016 ausgehe; auch die Beklagte habe sich ursprünglich an diese Betrachtungsweise angelehnt und in der Folge einen Leistungsanspruch der Klägerin bzw. ihre Leistungszuständigkeit verneint; bei den IV-Akten würden indes echtzeitliche Arztberichte, die eine durchgehende, psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Eintritt in die Beklagte dokumentierten, fehlen (vgl. S. 5f. Ziff. 10). Komme hinzu, dass die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruches gegenüber der Beklagten auf die ablehnende Rentenentscheide der F.________ verwiesen habe, wonach die Klägerin im September 2016 infolge von Herzproblemen hospitalisiert und ihr in der Folge lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei; die invalidisierende psychiatrische Problematik habe erst im Juni 2017 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt; die Rentenzusprechung sei denn auch unstrittig aus psychischen Gründen erfolgt (vgl. S. 6ff. Ziff. 11/13). Die aktenkundigen, kardiologischen Beschwerden würden keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden darstellen; für den Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis 27. Juni 2017 - und damit in den Monaten vor und bei Stellenantritt bei der G.________ - sei der Klägerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. S. 7f. Ziff. 14). Mithin handle es sich bei der, bei der Beklagten versicherten Teilzeiterwerbstätigkeit nicht um eine Verweistätigkeit, die auf ein Vollzeitpensum umzurechnen wäre; der Stellenantritt per 1. April 2017 sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt; im Zeitpunkt des Eintrittes in die Beklagte wäre die Klägerin in der Lage gewesen, ein Vollzeitpensum anzutreten (vgl. S. 8 Ziff. 15; S. 10f. Ziff. 23; S. 11 Ziff. 23). Der massgebende, reglementarisch definierte Jahreslohn von 2017 bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit habe unstrittig Fr. 46'455.90 betragen (vgl. S. 10 Ziff. 19/20/23).

Soweit Ende November 2022 die Lohnfortzahlung des H.________ enden sollte, so seien neue medizinische Tatsachen im Kontext der Anrechnung eines Resterwerbseinkommens im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens vorzubringen, wobei die von der Klägerin für den Zeitraum ab 20. November 2022 erstellten "Begrenzungsberechnungen" lediglich der Vollständigkeit halber als unzutreffend zurückzuweisen seien (vgl. S. 11f. Ziff. 25/26/27).

2.7

Unbestritten ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente aus der beruflichen Vorsorge infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung - analog der Eidgenössischen Invalidenversicherung Rentenleistungen gemäss Verfügung vom 3. August 2020 - vom 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 und ab dem 1. Februar 2019. Streitig und zu klären ist dabei, ob die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage der für die Überentschädigungsgrenze massgebenden Bezugsgrössen.

3.1.1

Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

3.1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Rente aus BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich identisch ist. Die Beklagte definiert den Invaliditätsgrad in ihrem Vorsorgereglement (vgl. Art. 2.5.1 bzw. Art. 30; vgl. K-act. 10; B-act. 1/4/5) unbestrittenermassen denn auch nicht weiter als im BVG bzw. in der Invalidenversicherung (Art. 23 BVG bzw. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000; vgl. Klageantwort vom 7.6.2022 S. 5f. Ziff. 14).

3.1.3

Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne meint die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des bzw. bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicherten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Invalidität ausser Acht zu bleiben (vgl. Urteil BGer 9C_403/2015 vom 23.9.2015 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 120 V 106 Erw. 4b und Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, Rz. 486, S. 204). Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich damit - anders als gemäss Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 - nach langjähriger Rechtsprechung auf Grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. Urteil BGer 9C_751/2019 vom 3.6.2020 Erw. 5.3 m.H.a. BGE 144 V 63 Erw. 6.2).

3.1.4

Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. BGE 134 V 20 Erw. 3.2.2). Der Anspruch setzt dabei einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470 Erw. 3.3 m.w.H. sowie Erw. 3.4). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (vgl. BGE 134 V 20 Erw. 3.2; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 896). Der zeitliche Konnex ist gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität ohne wesentliche Unterbrechung (auch) in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20% bestand. Er wird durchbrochen, wenn zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität Perioden liegen, in denen eine Arbeitsfähigkeit gegeben war. Ist somit die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend und kann der Versicherte nachher wieder die Arbeit aufnehmen oder wird ihm nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne dass er ein neues Arbeitsverhältnis begründet, eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt, stellt sich die Frage der Unterbrechung des zeitlichen Konnexes.

3.2.1

Die Rentenzusprechung nach IVG vom 3. August 2020 erfolgte ausschliesslich aufgrund einer psychiatrischen bzw. neuropsychischen Problematik bzw. einer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 28. Juli 2017 - auf Basis des polydisziplinären Gutachtens der I.________ vom 4. Dezember 2019 (vgl. K-act. 6/7/16; Klageantwort vom 7.6.2022 S. 3 Ziff. 7; Duplik vom 15.8.2022 S. 7f. Ziff. 13f. mit Beilage 9).

Bei der Rentenzusprechung ging die IV-Stelle bereits ab dem 21. September 2016 vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit vom Beginn des Wartejahres aus, woraufhin die Beklagte zunächst denn auch ihre Leistungszuständigkeit verneint hatte (vgl. K-act. 6). Die entsprechende Arbeitsunfähigkeit per 21. September 2016 (bis 5.10.2016 sowie vom 1.12.2016 bis 18.12.2016) war indes auf ein kardiologisches (und nicht auf ein psychiatrisches bzw. neuropsychisches) Gesundheitsproblem zurückzuführen (vgl. K-act. 16 [u.a. Arztbericht J.________ vom 17.10.2017]), welches in Folge unstrittig keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden darstellt(e). In diesem Sinne äusserte sich der klägerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Juli 2021 zu Handen der Beklagten denn auch wie folgt (vgl. K-act. 11):

Dispositiv

Es trifft daher nicht zu, dass die IV den Zeitpunkt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 23 BVG) auf den 21. September 2016 festgelegt habe. Bekanntlich spielt es für die IV keine Rolle, welche gesundheitliche Probleme den Beginn der Wartefrist ausgelöst hat, so auch hier, anders als im Bereich des BVG. Eine (invalidisierende) psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist erst im Sommer 2017 eingetreten. … Beiliegend erhalten Sie ein Schreiben der M.________ Praxis vom 17. Juni 2021. Demnach kam es am 16. August 2017 zu einer Konsultation wegen Stress bei vielen Leuten. In der Folge überwies die Hausärztin meine Klientin an eine Psychologin. Gemäss Hausärztin trat die erstmalige Arbeitsunfähigkeit wegen psychischen Gründen bei der Arbeit ab dem 17. August 2017 zum ersten Mal ein.

Der Psychiater Dr. J.________ bestätigt den Eintritt einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. August 2017.

Damit ist erstellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus psychischen Gründen erst nach dem 1. April 2017 eingetreten ist, und nicht schon zuvor bestanden hat, jedenfalls nicht in einem prägenden (für Art. 23 BVG Vorzustands-relevanten) Umfang.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angefügt, dass der Klägerin darüber hinaus bereits vom 17. März 2016 bis mindestens 30. Juli 2016 zwar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Skiunfalls (Kreuzband- und Meniskusriss; kleiner Bruch und Seitenbandriss) attestiert wurde (vgl. K-act. 16 [u.a. Arztbericht K.________ vom 7.7.2016 bzw. nach Konsultation vom 29.9.2016; Arztbericht J.________ vom 17.10.2017]), dies jedoch ebenfalls nicht zur vorliegend relevanten Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Invalidität der Klägerin geführt hat.

3.2.2 Echtzeitlich dokumentiert sind damit vor Eintritt der vorliegend relevanten Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli 2017 einzig und allein die unfallbedingten sowie kardiologischen Gesundheitsprobleme und die in diesem Zusammenhang stehenden lediglich vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten vom 17. März 2016 bis 30. Juli 2016 sowie vom 21. September 2016 bis 5. Oktober 2016 bzw. vom 1. bis 18. Dezember 2016. Hingegen fehlen echtzeitliche medizinische Unterlagen bzw. Arztberichte, die eine durchgehende (psychiatrisch bzw. neuropsychisch bedingte) Arbeitsunfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Antritt der Arbeitsstelle bei der G.________ am 1. April 2017 bzw. vor Eintritt in die Beklagte dokumentieren würden. Daran vermögen weder der psychiatrische Bericht von Dr.med. J.________ vom 17. Oktober 2017 noch das polydisziplinäre Gutachten der I.________ vom 4. Dezember 2019 etwas zu ändern, zumal es sich nicht um echtzeitliche Arztberichte handelt (vgl. K-act. 16). Zwar mag im psychiatrischen Bericht von Dr.med. J.________ vom 17. Oktober 2017 von Überlastung der Klägerin in früheren Jahren (2013-2015) im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse die Rede gewesen sein, dies stützt sich jedoch einzig und allein auf anamnestische Angaben der Klägerin; eine diesbezügliche Leistungseinbusse und daran anschliessende Behandlung wurde indes bis 2017 nie echtzeitlich thematisiert. Soweit zudem die Hausärztin der Klägerin - Dr.med. L.________ von der M.________ Praxis - in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 21. September 2016 in ganz allgemeiner Hinsicht und ohne weitere Begründung darauf hinweist, dass sich die Klägerin bei ihr in ärztlicher Behandlung befinde und es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei ihre Arbeitsstelle fortzuführen (vgl. K-act. 25), so handelt es sich bei den entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenbar um die bereits zuvor genannten kardiologischen Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1) und damit lediglich um eine vorübergehende, vorliegend nicht relevante Arbeitsunfähigkeit. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der Hausärztin vom 17. Juni 2021 an den klägerischen Rechtsvertreter klar und unmissverständlich, dass die erstmalige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab dem 17. August 2017 erfolgte (vgl. B-act. 9).

Kommt hinzu, dass sich dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit der E.________ vom 14. Juli 2016, dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 20. September 2016, der Arbeitgeberbescheinigung (ALV) vom 19. Oktober 2016 und auch dem Arbeitsvertrag der G.________ vom 20. Dezember 2016 ebenfalls keine Hinweise auf die seitens Klägerin behauptete Einbusse des Leistungsvermögens bei Stellenantritt bei der G.________ und mithin auf die behauptete Verweistätigkeit im Umfang von 70% entnehmen lassen (vgl. K-act. 2/22/23/24); dies im Gegensatz zum Arbeitsversuch, unterstützt von der IV-Stelle Luzern, bzw. ihrer Erwerbstätigkeit in einem 40%-Pensum beim H.________ vom 3. August 2018 bis 31. November 2022 (vgl. K-act. 26/35).

3.2.3 Mithin erweisen sich die lediglich pauschal gehaltenen Ausführungen der Klägerin, wonach sich die Beklagte bezüglich des IV-Grades an die Feststellungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 3. August 2020 zu halten und eine Dreiviertels-IV-Rente aus beruflicher Vorsorge auszurichten habe (vgl. Klage vom 29.3.2022, S. 17 Ziff. 3.2.2; Replik 29.6.2022, S. 4f. zu Ziff. 16/17), als unbehelflich. Denn die vorliegenden Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt vor Antritt der Arbeitsstelle bei der G.________ am 1. April 2017 und mithin bereits vor Eintritt in die Beklagte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung arbeitsunfähig bzw. ihre Leistungsfähigkeit dannzumal eingeschränkt gewesen wäre (andernfalls die Leistungszuständigkeit der Beklagten denn auch tatsächlich in Frage gestellt werden könnte). Mithin ist der Berechnung des für die berufliche Vorsorge massgebenden IV-Grades ein Beschäftigungsgrad von 70% bzw. ein Valideneinkommen von Fr. 54'927.60 -- zugrunde zu legen. Bei einem unbestritten gebliebenen - von der IV-Stelle bezifferten - Invalideneinkommen von Fr. 27'599.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'328.60 bzw. einen IV-Grad von rund 50%, was einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente aus beruflicher Vorsorge entspricht.

3.3 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die von der Beklagten im Klageverfahren geltend gemachte Anpassung des Invaliditätsgrades (von zuvor 65% im vorprozessualen Verfahren) auf 50% erweise sich als missbräuchlich bzw. widersprüchlich, so kann dem nicht gefolgert werden. Denn - wie die Beklagte zu Recht vorbringt (m.H.a. Urteil BGer 9C_761/2013 vom 16.12.2013 Erw. 3.4) - fehlt es einerseits an einer Vertrauensgrundlage in dem Sinne, als dass die Klägerin bereits im vorprozessualen Verfahren den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus beruflicher Vorsorge bzw. einen IV-Grad von 65% - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der oberwähnten Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3 i.V.m. Erw. 3.2) - als gesichert hätte betrachten dürfen. Andererseits ist es laut Art. 73 Abs. 2 BVG Sache der gerichtlichen Instanz, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen. Dementsprechend sind die Parteien auch nicht an allfällige Zusagen gebunden.

4.1.1 Gemäss der Koordinationsvorschrift von Art. 34a BVG zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1).

4.1.2 Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) vom 18. April 1984 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

4.1.3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2/3.1.3). Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. BGE 143 V 91 Erw. 3.2 m.H.; Urteil BGer 9C_819/2018 vom 28.5.2019 Erw. 2.3.2 m.H.; BGE 137 V 20 Erw. 5.2.3; vgl. auch BGE 122 V 151).

4.1.4 Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invalidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (vgl. Urteil BGer 9C_819/2018 vom 28.5.2019 Erw. 4.1 m.H.; BGE 140 I 50 Erw. 3.2.2).

4.1.5 Inwieweit vom Versicherten geltend gemachte Einkommenserhöhungen tatsächlich eingetreten wären, ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Kernpunkte der Betrachtung können dabei die entgangene Reallohnerhöhung, die Anpassung der Löhne an die Teuerung und nicht realisierte Karriereschritte sein. Plausibel sind solche Entwicklungen dann, wenn sie auf einer beweisbaren Grundlage beruhen, also beispielsweise auf einem arbeitsvertraglich vereinbarten Teuerungsausgleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn eine Beförderung bereits angekündigt, aber noch nicht vollzogen worden ist, ebenso, wenn eine Umschulung oder Weiterbildung, die zu einer Lohnerhöhung geführt hätte, vereinbart und anhand genommen worden ist. Die genügende Glaubhaftmachung ist jedoch zu verneinen, wenn geltend gemacht wird, es wäre beabsichtigt gewesen, in Zukunft eine Weiterbildung zu besuchen, die zu einer Einkommensverbesserung geführt hätte, oder wenn Karrieresprünge geltend gemacht werden, für die bloss die Möglichkeit, jedoch keinerlei weitere Anhaltspunkte bestehen, oder wenn neben dem Einkommen aus der versicherten Tätigkeit ein weiteres behauptet, aber weder durch AHV-Beiträge noch sonst wie bewiesen wird (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, Rz. 1194).

4.2.1 Die Koordinationsnormen des BVG und der BVV2 gelten grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge und gelangen nach überwiegender Auffassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der weitergehenden nicht von Gesetzes wegen zur Anwendung (vgl. Marc Hürzeler, Koordinationsfragen im BVG, in: HAVE, Aktuelle Probleme des Koordinationsrechts, Zürich/Basel/Genf 2014 S. 161 m.H.a. Urteile BGer 9C_37/2010 vom 4.8.2010 Erw. 2.2 m.w.H. und 9C_753/2009 vom 27.1.2010 Erw. 3.2). Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (vgl. Urteil BGer 9C_824/2013 vom 20.2.2014 Erw. 5.2 m.H.; Markus Moser in: BSK Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Art. 34a BVG Rz. 182).

4.2.2 Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte insofern Gebrauch gemacht, als sie mit der vorliegend einschlägigen Regelung von Art. 2.13 (in der Fassung gültig ab 1.1.2018; inhaltlich identische Regelung: Art. 40 Abs. 1 in der Fassung gültig ab 1.1.2019, 1.1.2020 und 1.1.2022; vgl. K-act. 10; B-act. 1/4/5) des Vorsorgereglements C.________ die Leistungen insoweit kürzt, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, wobei dieser dem massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 1.9.1.1 bzw. Art. 12 des entsprechenden Reglements - im Wesentlichen dem vereinbarten Jahreslohn gemäss AHVG - bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht; die mutmassliche Lohnentwicklung wird dabei insoweit berücksichtigt, als dass bei der periodischen Überprüfung des Falles alle drei Jahre pro Jahr eine zweiprozentige Reallohnerhöhung zuzüglich des Landesindex für Konsumentenpreise angenommen wird; die mutmassliche Reallohnerhöhung wird bis zum Alter 40 durchgeführt; anschliessend wird der mutmasslich entgangene Lohn an die Teuerung angepasst; Basis für die Überversicherungsberechnung sind die reglementarischen Leistungsansprüche vor einer allfälligen Kürzung u.a. gemäss Art. 41 Abs. 2 des Reglement (vgl. hierzu auch: Urteil BGer 9C_753/2009 vom 27.1.2010 Erw. 5.2)

4.3 Ist eine umhüllende reglementarische oder statutarische Bestimmung bezüglich der Überentschädigungsgrenze restriktiver als die Limite gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG, ist sie nur für die weitergehende Vorsorge anwendbar. Die aus der reglementarischen Überentschädigungsberechnung resultierenden Leistungen dürfen die gemäss den Mindestvorschriften des BVG ermittelten betragsmässig jedoch nicht unterschreiten. Um dies bei umhüllenden Vorsorgelösungen zu gewährleisten, bedarf es eines zweistufigen Vorgehens. In einem ersten Schritt ist die Überentschädigungsberechnung für die umhüllenden Vorsorgeleistungen entsprechend der reglementarischen Ordnung vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sind die gemäss Schattenrechnung ermittelten BVG-obligatorischen Leistungen entsprechende Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 und 24a BVV2 zu koordinieren. Anschliessend werden die Ergebnisse der beiden Überentschädigungsberechnungen verglichen, wobei die versicherte Person Anspruch auf das höhere der beiden ermittelten Leistungsbetreffnisse hat (vgl. Moser, a.a.O., Art. 34a BVG Rz. 186 m.H.a. Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Auflage, Art. 34a Rz. 11 m.w.H. auf Urteil BGer 9C_753/2009 vom 27.1.2010 Erw. 6).

5.1 Angesichts dessen, dass die Beklagte eine von BVG abweichende Überentschädigung stipulierte (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2), gilt es nachfolgend eine Vergleichsrechnung im oberwähnten Sinne vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 4.3) und zwar basierend auf den nachfolgenden Bezugsgrössen.

5.2 Zunächst ergibt sich, dass eine ungekürzte, reglementarische Dreiviertels-IV-Rente aus beruflicher Vorsorge unstrittig monatlich Fr. 1‘077.30 bzw. eine ungekürzte halbe IV-Rente monatlich Fr. 718.20 beträgt.

Zum Vergleich beträgt eine volle (ungekürzte) BVG-IV-Rente bzw. eine halbe (ungekürzte) BVG-IV-Rente gemäss Art. 24 Abs. 3 BVG unter Berücksichtigung der BVG-Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter und multipliziert mit dem BVG-Umwandlungssatz bei einem reglementarischen Altersguthaben per 31. Mai 2018 von Fr. 140'138.95 (davon BVG-Guthaben von Fr. 88'772.60) unstrittig monatlich Fr. 795.65 bzw. Fr. 397.85 (vgl. B-act. 2/3).

5.3 Reglementarisch ist auf den zuletzt mit dem betreffenden Arbeitgeber vereinbarten Jahreslohn gemäss AHVG bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 4.2 m.H.a. Urteil BGer 9C_753/2009 vom 27.1.2010 Erw. 5.2). Dieser betrug - bei einem 70%-Pensum - unbestrittenermassen Fr. 46'000.-- bzw. Fr. 46'455.90 (nominallohnindexiert), was letztlich eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 41'810.31 ergibt.

5.4 Demgegenüber ist gemäss Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV2 auf das mutmasslich entgangene Einkommen abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 4.1.3ff). Das von der IV-Stelle dabei festgelegte und vorliegend unstrittig heranzuziehende Valideneinkommen belief sich - bei einem Vollzeitpensum - auf Fr. 78'468.-- (vgl. K-act. 6). Indes ist in casu nicht davon auszugehen, dass die Klägerin als kaufmännische Angestellte mit einem 100%-Pensum zu qualifizieren ist (vgl. Klage vom 29.3.2022, S. 20 Ziff. 3.2.3). Denn die zurückliegenden Verdienstverhältnisse der zum heutigen Zeitpunkt 57-jährigen Klägerin zeigen bezüglich ihres beruflichen Werdegangs und den dazu verbundenen Verdienstmöglichkeiten klar und unmissverständlich auf, dass die Klägerin seit jeher "lediglich" einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. K-act. 2; K-act. 16 [u.a. Arztbericht J.________ vom 17.10.2017]; K-act. 22/24/30; Klage vom 29.3.2022, S. 29 Ziff. 5.2). Die Arbeitsverhältnisse im Teilzeitpensum hat die Klägerin denn auch immer wieder von sich aus aufgelöst, woraufhin sie wiederum lediglich Teilzeitstellen angenommen hatte, obschon sie vollumfänglich arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Dass die Klägerin ihr Teilzeitpensum längerfristig hätte erhöhen wollen, erscheint auch deshalb als wenig glaubwürdig, da selbst nach den in den Jahren 2009 bis 2013 erfolgten Fortbildungsanstrengungen jegliche Hinweise auf die in der Folge zu erwartenden Karriereschritte bzw. Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit und mithin ihres Verdienstes gänzlich fehlen, namentlich als die Klägerin offenbar (noch) keine gesundheitlichen Leistungseinschränkungen zu beklagen hatte (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Es liegen mithin keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihre frühere teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf ein volles Arbeitspensum auch ohne die vorliegend relevante gesundheitliche Beeinträchtigung erhöht bzw. in Betracht gezogen hätte und dementsprechend ein höheres Einkommen auch tatsächlich erzielt hätte. Hierfür genügen weder theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten noch blosse, erst im Klageverfahren vorgebrachten Absichtserklärungen; vielmehr muss diese Absicht bereits durch konkrete Schritte kundgetan sein.

Mithin ist es aufgrund des klägerischen Lebenslaufs und der konkreten Situation nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der BVG-Vergleichsrechnung von einem mutmasslich entgangenen Verdienst für den umstrittenen Zeitraum auf der Basis einer Erwerbstätigkeit von 70% von Fr. 54'927.60 und mithin einer BVG-Überentschädigungsgrenze von Fr. 49'434.84 ausging bzw. ausgeht (vgl. B-act. 8). Es rechtfertigt sich denn auch nicht unbesehen hiervon abzuweichen und auf ein im Jahr 2016 erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 78'000.-- oder auf ein gestützt auf den IK-Auszug lediglich pauschal behauptetes Jahreseinkommen von rund Fr. 70'000.-- abzustellen.

5.5 Die anrechenbaren Einkommen haben als unbestritten zu gelten.

5.6 Vor diesem Hintergrund ist die folgende vergleichende Überentschädigungsberechnung anzustellen:

Überentschädigungsrechnung gemäss Reglement:

Begrenzungsberechnung vom 01.06.2018 – 31.07.2018

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Arbeitslosenkasse pro rata Fr. 1'902.50

Total Einkünfte Fr. 3'025.50

Differenz zu 90% Fr. 458.70 (teil-überversichert) Teil-Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 458.70

Begrenzungsberechnung vom 01.08.2018 –

31.08.2018

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Arbeitslosenkasse pro rata Fr. 3'642.40

Total Einkünfte Fr. 4'765.40

Differenz zu 90% Fr. - 1'281.20 (voll-überversichert) volle Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 0.00

Begrenzungsberechnung vom 01.02.2019 – 28.02.2019

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Arbeitslosenkasse pro rata Fr. 376.80

Resterwerbseinkommen Fr. 2'284.55

Total Einkünfte Fr. 3'784.35

Differenz zu 90% Fr. - 300.15 (voll-überversichert) volle Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 0.00

Begrenzungsberechnung vom 01.03.2019 – 31.12.2019

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'284.55

Total Einkünfte Fr. 3'407.55

Differenz zu 90% Fr. 76.65 (teil-überversichert) Teil-Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 76.65

Begrenzungsberechnung vom 01.01.2020 – 31.07.2020

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'309.60

Total Einkünfte Fr. 3'432.60

Differenz zu 90% Fr. 51.60 (teil-überversichert) Teil-Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 51.60

Begrenzungsberechnung vom 01.08.2020 – 31.12.2020

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Rente Eidg. IV Fr. 1'305.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'309.60

Total Einkünfte Fr. 3'614.60

Differenz zu 90% Fr. - 130.40 (voll-überversichert) volle Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 0.00

Begrenzungsberechnung ab dem 01.01.2021

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 46'455.90

90% des Jahreseinkommens Fr. 41'810.30

Zwischentotal pro Monat Fr. 3'484.20

Einkünfte

Rente Eidg. IV Fr. 1'316.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'175.90

Total Einkünfte Fr. 3'491.90

Differenz zu 90% Fr. - 7.70 (voll-überversichert) volle Überversicherung

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 1'077.30

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 0.00

Überentschädigungsrechnung gemäss BVG:

Begrenzungsberechnung vom 01.06.2018 – 31.07.2018

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Arbeitslosenkasse pro rata Fr. 1'902.50

Total Einkünfte Fr. 3'025.50

Differenz zu 90% Fr. 1'094.05

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

«Gekürzte» Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

Begrenzungsberechnung vom 01.08.2018 – 31.08.2018

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Arbeitslosenkasse pro rata Fr. 3'642.40

Total Einkünfte Fr. 4'765.40

Differenz zu 90% Fr. – 645.85

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

«Gekürzte» Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 0.00

Begrenzungsberechnung vom 01.02.2019 – 28.02.2019

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Arbeitslosenkasse pro rata Fr. 376.80

Resterwerbseinkommen Fr. 2'284.55

Total Einkünfte Fr. 3'784.35

Differenz zu 90% Fr. 335.20 (teil-überversichert)

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

Gekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 335.20

Begrenzungsberechnung vom 01.03.2019 –

31.12.2019

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'284.55

Total Einkünfte Fr. 3'407.55

Differenz zu 90% Fr. 712.00

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

«Gekürzte» Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

Begrenzungsberechnung vom 01.01.2020 – 31.07.2020

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Nachzahlung Eidg. IV-Rente pro rata Fr. 1'123.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'309.60

Total Einkünfte Fr. 3'432.60

Differenz zu 90% Fr. 686.95

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

«Gekürzte» Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

Begrenzungsberechnung vom 01.08.2020 – 31.12.2020

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Rente Eidg. IV Fr. 1'305.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'309.60

Total Einkünfte Fr. 3'614.60

Differenz zu 90% Fr. 504.95

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

«Gekürzte» Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

Begrenzungsberechnung ab dem 01.01.2021

Mutmasslich entgangener Verdienst Fr. 54'927.60

90% des Jahreseinkommens Fr. 49'434.84

Zwischentotal pro Monat Fr. 4'119.55

Einkünfte

Rente Eidg. IV Fr. 1'316.00

Resterwerbseinkommen Fr. 2'175.90

Total Einkünfte Fr. 3'491.90

Differenz zu 90% Fr. 627.65

Ungekürzte Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

«Gekürzte» Leistungen der Sammelstiftung

Invalidenrente Fr. 397.85

5.7 Die Beklagte schuldet der Klägerin grundsätzlich die gesetzlichen Mindestleistungen, d.h. eine BVG-IV-Rente von monatlich Fr. 397.85, infolge des Anrechnungsprinzips jedoch nicht die Differenz zur reglementarischen (umhüllenden) IV-Rente (vgl. Hürzeler, Koordinationsfragen im BVG, a.a.O., S. 161f.).

Die vorstehende Überentschädigungsberechnung ergibt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 einen Anspruch auf eine ungekürzte BVG-IV-Rente von monatlich Fr. 397.85 hat, welche unter der (gekürzten) reglementarischen Rente von Fr. 458.70 liegt.

Für den Monat Februar 2019 besteht ein Anspruch auf eine (gekürzte) BVG-Rente von Fr. 335.20, während reglementarisch infolge voller Überversicherung kein Anspruch besteht. Es gilt also der Anspruch auf die (gekürzte) BVG-Rente von Fr. 335.20.

Ab dem 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 ergibt sich reglementarisch infolge (teilweiser) Überversicherung ein Anspruch auf eine Rente von Fr. 76.65, für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 von Fr. 51.60 und ab dem 1. August 2020 (volle Überversicherung) von Fr. 0.00. Hingegen resultiert ab dem März 2019 durchgängig ein Anspruch auf eine (gekürzte) BVG-IV-Rente von monatlich Fr. 397.85, die also höher ist als die reglementarische Rente.

Die Klägerin hat also folgenden Anspruch auf eine BVG-IV-Rente (Beträge in Franken):

1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 458.70

1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 335.20

1. März 2020 bis auf Weiteres 397.85

Insoweit besteht also ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin (unter Anrechnung der bereits ausgerichteten reglementarischen Rentenleistungen; vgl. Klageantwort vom 7.6.2022, S. 12 Ziff. 27).

6. Soweit die Klägerin 5% Verzugszinsen ab ausstehender Rentenbetreffnisse ab jeweiligem Fälligkeitstag, eventualiter ab Datum der Klageerhebung verlangt (vgl. Klage vom 29.3.2022, S. 37 Ziff. 6), so ist gemäss Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht bei BVG-Invalidenrenten erst ab Klageeinleitung gegeben (und zwar zu 5%, vgl. Stauffer, a.a.O., S. 86 mit Verweis auf BGE 119 V 133 Erw. 4 = Praxis 83, 67 sowie auf Art. 105 Abs. 1 OR; Urteile BGer 9C_334/2011 vom 2.8.2011 Erw. 5.1; 9C_254/2009 vom 26.5.2009 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 119 V 131 Erw. 4c), sofern nicht durch den Anschlussvertrag oder die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung eine anderslautende Regelung getroffen wurde (vgl. Urteil EVG vom 31.12.1993 i.S. X [SVR 1994 BVG Nr. 2 Erw. 3b/aa]). Letzteres wird vorliegend von der Beklagten insoweit geltend gemacht, als gemäss Art. 45 Abs. 4 des Reglements (vgl. K-act. 10) der Zinssatz u.a. auf Rentenbetreffnisse dem BVG-Mindestzinssatz, namentlich 1%, entspricht (vgl. Klageantwort vom 7.6.2022, S. 12 Ziff. 28). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, noch vermag die Klägerin etwas dagegen vorzubringen. In diesem Sinne sind die ausstehenden Rentenbetreffnisse erst ab Datum der Klageerhebung vom 29. März 2022 zu 1% zu verzinsen.

7. Zusammenfassend ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung des Nachzahlungsanspruchs bezüglich der noch ausstehenden Rentenbetreffnisse (inkl. Zins zu 1% ab Klageerhebung vom 29.3.2022) für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 und ab 1. Februar 2019 an die Beklagte zu überweisen. Insofern ist die Klage denn auch gutzuheissen.

8. Hinsichtlich der im Rahmen der Noveneingabe vom 5. August 2022 klägerischen Vorbringen, wonach der Arbeitgeber der Klägerin zwischenzeitlich per 30. November 2022 gekündigt habe und die Begrenzungsberechnung ab 20. November 2022 daher ohne das entsprechende Resterwerbseinkommen zu erfolgen habe, rechtfertigen sich die nachfolgenden Ausführungen.

8.1.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (vgl. Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10% zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10% bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (vgl. BGE 143 V 91 Erw. 4).

8.1.2 Für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens kann grundsätzlich auf das von der Invalidenversicherung festgestellte Invalideneinkommen abgestellt werden. Da das Invalideneinkommen jedoch auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht, die im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht zur Anwendung gelangen darf, handelt es sich hierbei nur um eine Vermutung. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung die Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens, so hat sie der teilinvaliden Person vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich arbeitsmarktbezogener und persönlicher Umstände zu gewähren, die eine Erzielung des Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder sogar verunmöglichen. Die versicherte Person ist daher gemäss dieser Praxis gehalten, diejenigen Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigen. Für die Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (vgl. VGE I 2016 83 Erw. 2.3.1 m.H.a. BGE 140 I 50 Erw. 3.2.1, BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1, Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2138 Rz. 196 m.V. in den Fussnoten u.a. auf BGE 134 V 64 und 137 V 20, Urteile BGer 9C_73/2010 vom 28.9.2010 und 9C_416/2011 vom 19.11.2011 Erw. 2.3/4.2).

8.1.3 Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür - soweit möglich - Beweise anzubieten (vgl. VGE I 2016 83 Erw. 2.3.2 m.H.a. BGE 140 I 50 Erw. 3.2.2).

8.2.1 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2 wird von den Parteien grundsätzlich nicht in Abrede gestellt (vgl. u.a. Duplik vom 15.8.2022, S. 12 Ziff. 26; Stellungnahme vom 2.9.2022), soweit dies - infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2022 - den künftigen Wegfall der Lohnfortzahlung bzw. einen vollständigen Wegfall des Resterwerbseinkommens ab November bzw. Dezember 2022 betrifft. Insofern wird die Beklagte eine neue Berechnung vorzunehmen haben.

8.2.2 Im Sinne der oberwähnten Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. 8.1.2) ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung für die Zeit ab November/Dezember 2022 ein hypothetisches Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens von jährlich Fr. 27'599.-- bzw. von monatlich Fr. 2'300.-- anzurechnen gedenkt (vgl. u.a. Duplik vom 15.8.2022, S. 12 Ziff. 26); dessen Höhe entspricht grundsätzlich dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen (vgl. K-act. 6). Indes müsste zuvor dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin anschliessend an die Kündigung per 20. November 2022 allenfalls (erneut) einen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung haben könnte (vgl. K-act. 4 [für den Zeitraum vom 1.6.2018-31.7.2018]). Erzielt nämlich die leistungsberechtigte Person weiterhin ein Ersatzeinkommen, namentlich Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, so ist ihr zunächst dieses im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vollumfänglich anzurechnen (vgl. VGE I 2016 vom 20.3.2017 Erw. 5.2.1 m.H.a. Hürzeler, a.a.O., Art. 34a Rz. 55 und Stauffer, a.a.O., Rz. 1219).

8.2.3 Da es indes nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, diese grundlegenden, erst noch bevorstehenden Abklärungen (namentlich hinsichtlich eines erst noch zu beziffernden Ersatzeinkommens [u.a. ALV-Anspruchs etc.]) vorzunehmen, wird die Beklagte nach entsprechender Sachverhaltsabklärung zunächst allenfalls ihrerseits eine Leistungsanpassung gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV2 vorzunehmen haben und zwar unabhängig einer allfälligen Rentenrevision durch die IV-Stelle. Dabei ist daran zu erinnern, dass mit dem die Beklagte treffenden Untersuchungsgrundsatz ebenbürtig die Mitwirkungspflicht der Klägerin korreliert. Sollte zudem die IV-Stelle den Rentenanspruch der Klägerin im Rahmen eines allfälligen IV-Revisionsverfahrens anpassen, so wird die Beklagte ihre Leistungspflicht bzw. ihre Berechnungsgrundlagen alsdann wiederum neu zu überprüfen haben.

9.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.

9.2 Die beanwalteten Klägerin ist, da sie teilweise obsiegt, zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.

Die anwaltlich vertretene Beklagte, welche als Vorsorgeversicherung auftritt und damit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat unbesehen des Verfahrensausganges keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil BGer 9C_867/2014 vom 11.8.2015 Erw. 5; vgl. Urteil EVG B 132/04 vom 18.5.2005 Erw. 4 m.H.a. BGE 128 V 124 Erw. 5a).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden der Klägerin im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5.6 f.) folgende Renten zugesprochen:

1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 Fr. 458.70

1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 Fr. 335.20

1. März 2020 bis auf Weiteres Fr. 397.85

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der beanwalteten Klägerin wird zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

4. Der Antrag der Beklagten auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Klägerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beklagten vom 8.9.2022)

- die Rechtsvertreterin der Beklagten (2/R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht für berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. September 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. September 2022

1

Art. 26 BVGart. 26 LPPart. 26 LPP

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Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

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§ 68 VRP

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Art. 34a BVGart. 34a LPPart. 34a LPP

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BGE 144 V 63ATF 144 V 63DTF 144 V 63

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9C_819/2018

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Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

Art. 105 VAWart. 105 ORHart. 105 OR

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Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

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BGE 128 V 124ATF 128 V 124DTF 128 V 124

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF