Lexipedia

Entscheid

II 2022 34

Kammergericht

22. August 2022Deutsch15 min

A. A.________ reichte am 31. Dezember 2021 die Anmeldung für Prämienverbilligung 2021 ein (Vi-act. 1). Mit Mitteilung vom 27. Januar 2022 informierte die Ausgleichskasse A.________, sie habe keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, da ihr Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge über dem Höchstwert von Fr. 250'000 liege (Vi-act. 3).

Source sz.ch

II 2022 34

Entscheid vom 22. August 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Prämienverbilligung (anrechenbares Einkommen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ reichte am 31. Dezember 2021 die Anmeldung für Prämienverbilligung 2021 ein (Vi-act. 1). Mit Mitteilung vom 27. Januar 2022 informierte die Ausgleichskasse A.________, sie habe keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, da ihr Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge über dem Höchstwert von Fr. 250'000 liege (Vi-act. 3).

B. Am 25. Februar 2022 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung (Vi-act. 4), worauf die Ausgleichskasse am 2. März 2022 folgende Verfügung 'Prämienverbilligung KVG 2021' erliess:

Das anrechenbare Einkommen und das massgebende Vermögen übersteigen die massgebenden Grenzwerte gemäss § 5 EGzKVG. Es besteht für das Jahr 2021 kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung.

Erwägungen

C. A.________ reicht am 4. April 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 zu gewähren. Zur Begründung ersucht sie um eine Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 5. April 2022 verweist der instruierende Richter auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen und gewährt eine nicht erstreckbare Frist bis 14. April 2022 zur Verbesserung / Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Begründung. Am 14. April 2022 reicht A.________ eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.

D. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 Stellung und ersucht um Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren Begründung und Unterlagen. Innert der darauf angesetzten, letztmaligen Fristerstreckung bis 7. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin keine weitere Eingabe ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Bundesgesetzgeber verlangt von den Kantonen, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG).

Dispositiv

1.2 Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen; er hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000 Erw. 2.a). Im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung der Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 E. 3.2 S. 34; SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, 3. Aufl. 2016, N Rz. 1394 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Dieser Gestaltungsspielraum betrifft den Kreis der Begünstigten, die Festlegung der 'bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse', die Definition der 'unteren und mittleren Einkommen', die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 Erw. 3.2; BGE 136 I 220 Erw. 4.1; AB 2017 S 132 f.). Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 Erw. 3.3).

1.3 In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG, SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungs-gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG, SRSZ 361.100) lautet. Der III. Abschnitt dieses Gesetzes normiert die Anspruchsvor­aussetzungen der Prämienverbilligung (§§ 5 ff. EGzKVG).

1.3.1 Den Kreis der im Kanton Schwyz anspruchsberechtigten Personen, d.h. der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, definiert der Kanton wie folgt (§ 5 EGzKVG):

1Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen,

a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben;

b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;

c) deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe der kantonalen Durchschnittsprämie und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins, und

d) deren Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7 Abs. 2 und 3 bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden Fr. 250 000.-- und bei Verheirateten Fr. 500 000.-- nicht übersteigt.

2Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Altersjahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf.

3Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

1.3.2 Was die Voraussetzung § 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG anbelangt, so betrug im Jahr 2021 die Summe der anrechenbaren Ausgaben (welche grösser als das anrechenbare Einkommen sein muss) Fr. 40'502 (nämlich Fr. 4'992 Durchschnittsprämie [Art. 6 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen] + Fr. 19'610 allgemeiner Lebensunterhalt [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG] + Fr. 15'900 Mietzins Region 2 [Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Verordnung EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen]).

1.3.3 Hinsichtlich § 5 Abs. 1 lit. d EGzKVG wird das Reinvermögen gemäss massgeblicher Steuerveranlagung pro erwachsene Person um den Freibetrag von Fr. 25'000 reduziert (§ 7 Abs. 2 lit. a EGzKVG); das Ergebnis darf bei Alleinstehenden nicht höher als Fr. 250'000 sein.

1.3.4 Weitere Voraussetzung ist, dass die Prämienverbilligung an berechtigte Personen nur ausgerichtet wird, wenn deren Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) übersteigt (§ 6 Abs. 1 EGzKVG). Dieser Prozentsatz beträgt aktuell 11% (KRB zum EGzKVG vom 12.12.2007; SRSZ 361.110).

Gemäss § 9 EGzKVG entspricht die Richtprämie 90% der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt (11% des anrechenbaren Einkommens).

Im Kanton Schwyz betrug die jährliche Durchschnittsprämie 2021 für Erwachsene (wie erwähnt) Fr. 4'992. Mithin beträgt die Richtprämie für das Jahr 2021 Fr. 4'492.80 (= 90% von Fr. 4'992.--). Ist diese kleiner als der Selbstbehalt, so ist nach dem Gesagten keine Prämienverbilligung geschuldet. D.h. der Selbstbehalt von 11% muss kleiner sein als die Richtprämie, was höchstens bei einem anrechenbaren Einkommen bis ca. Fr. 40'843.65 der Fall ist (Fr. 4'492.80 > 11% von Fr. 40'843).

1.3.5 Was die Bezugsgrösse des 'anrechenbaren Einkommens' anbelangt, so gilt das Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 als Grundlage (§ 7 Abs. 1 EGzKVG). Dieses wird erhöht um 10% des um den Freibetrag reduzierten Reinvermögens, um die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt sowie um Einkäufe in die 2. Säule (§ 7 Abs. 2 EGzKVG).

1.3.6 Gemäss § 9 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (Abs. 1). Für den Fall, dass keine solche vorliegt oder von der gesuchstellenden Person die Bemessungsgrundlagen nicht erhältlich gemacht werden, bestehen - hier nicht interessierende - Sonderregeln (Abs. 2 und 3).

1.3.7 Schliesslich wird der bundesrechtlichen Vorgabe, stets die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG), dadurch Nachachtung verschafft, dass auf Antrag wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres berücksichtigt werden, wobei Änderungen des anrechenbaren Einkommens als wesentlich gelten, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens 10% verändert hat (§ 10 VVzEGzKVG).

2.1 Am 19. Juli 2021 erging an die Beschwerdeführerin die Veranlagungsverfügung 2018 Kantonale Steuern und Direkte Bundessteuer (Vi-act. 2). Es handelt sich unwidersprochen um die aktuellste Steuerveranlagung und sie betrifft ein Jahr, das nicht mehr als drei Jahre vor dem Anspruchsjahr 2021 zurückliegt (vgl. oben Erw. 1.3.6). Mithin durfte die Vorinstanz auf diese Grundlage abstellen.

2.2 Diese Steuerveranlagung 2018 weist ein Reineinkommen der direkten Bundessteuer von Fr. 0 aus sowie ein Reinvermögen von Fr. 455'068. Ausgewiesen wird ebenso ein Abzug für den Liegenschaftsunterhalt von Fr. 31'525 sowie ein Liegenschaftsertrag von Fr. 36'832, jedoch kein Einkauf in die zweite Säule (Vi-act. 2).

2.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung des anrechenbaren Einkommens gestützt auf diese Grundlagen ist nicht zu beanstanden (vgl. Vi-act. 3; § 7 EGzKVG):

Reineinkommen Bundessteuer 0.00

zzgl. Reinvermögen abz. Freibetrag von Fr. 25'000, davon 10% 43'006.80

([Fr. 455'068 - 25'000] * 10%)

zzgl. a.o. Liegenschaftsunterhalt 24'159.00

(Liegenschaftsunterhalt von Fr. 31'525 abz. ord. Liegenschaftsunterhalt von Fr. 7'366.40 [20% von Fr. 36'832 Liegenschaftsertrag])

zzgl. Einkauf in 2. Säule 0.00

= Anrechenbares Einkommen nach § 7 EGzKVG 67'165.80

2.4 Damit aber steht auch fest, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeschlossen hat.

Denn zum einen übersteigt das anrechenbare Einkommen von Fr. 67'165.80 die Summe der nach § 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG anerkannten Ausgaben von Fr. 40'502 (vgl. oben Erw. 1.3.2).

Zum andern übertrifft das Reinvermögen mit Fr. 455'068 nach Abzug des Freibetrages (Fr. 25'000) noch immer bei weitem den für Alleinstehende höchst möglichen Betrag von Fr. 250'000 (§ 5 Abs. 1 lit. d EGzKVG; vgl. oben Erw. 1.3.3).

Und schliesslich würde auch der Selbstbehalt von 11% des anrechenbaren Einkommens (Fr. 7'388.25) die Richtprämie (Fr. 4'492.80) übersteigen, was eine Prämienverbilligung ebenso ausschliesst (§ 6 EGzKVG; vgl. oben Erw. 1.3.4).

Mithin lebt die Beschwerdeführerin nach schwyzerischem Recht nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb sie keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, ist unbehilflich.

3.1 Das Reinvermögen sei gemäss Beschwerdeführerin zu hoch angesetzt, da sie für die Liegenschaft nur einen Preis von Fr. 279'000 bezahlt habe.

Es ist nicht entscheidend, zu welchem Preis die Beschwerdeführerin die Liegenschaft erworben hat. Entscheidend ist allein ihr Reinvermögen gemäss jüngster rechtskräftiger Steuerveranlagung. Dieses beträgt Fr. 455'068 wobei 'Liegenschaften im Privatbesitz' im Wert von Fr. 1'264'058 aufgeführt sind (vgl. Vi-act. 2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe die Liegenschaftsschätzung (oder Liegenschaftsschätzungen) oder die definitive Steuerveranlagung 2018 angefochten. Sie trägt - abgesehen von dem von ihr geltend gemachten Kaufpreis - auch keine anderen Hinweise vor, welche auf eine fehlerhafte Veranlagung hindeuten würden. Damit aber besteht kein Grund, vom Liegenschaftswert gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen.

3.2 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Schulden anbelangt, so werden diese in der Steuerveranlagung ebenfalls mit Fr. 984'305 berücksichtigt. Abgesehen von einem allgemeinen Hinweis unterlässt es die Beschwerdeführerin, diese berücksichtigte Schuldenhöhe als falsch zu bestreiten oder irgend welche andere Belege einzureichen, welche auf Fehler rückschliessen lassen könnten. Ebenso wenig belegt sie eine seit 2018 eingetretene Erhöhung der privaten Verschuldung.

3.3 Die von der Beschwerdeführerin als falsch monierte Aufrechnung eines a.o. Liegenschaftsunterhalts von Fr. 24'159 ergibt sich so unmittelbar aus dem Gesetz. § 7 Abs. 1 lit b EGzKVG verlangt explizit, dass zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens das Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer um die Abzüge für den a.o. Liegenschaftsunterhalt erhöht wird. Steuerlich kann sowohl ein bestimmter Prozentsatz des Liegenschaftsertrages (20% bei - wie hier - älteren Liegenschaften) als ordentlicher Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden oder aber die effektiven Unterhaltskosten, wenn es sich um einen ausserordentlichen Liegenschaftsaufwand handelt. Dies kann jedoch dazu führen, dass während einem oder mehreren Jahren aufgrund eines a.o. Liegenschaftsunterhaltes ein Anspruch auf Prämienverbilligung entstehen könnte. Um dies zu verhindern und die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber in der Revision 2007 die Liegenschaftsunterhaltskosten, welche den ordentlichen Unterhalt übersteigen, zum Einkommen hinzugezählt (vgl. RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007, S. 9 und 12). Mit ihrer Berechnung hat die Vorinstanz nichts Anderes getan (vgl. oben Erw. 2.2 und 2.3). Bleibt anzufügen, dass selbst dann kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestünde, wenn die a.o. Unterhaltskosten nicht aufgerechnet würden, da das Reinvermögen noch immer über Fr. 250'000 läge (vgl. § 5 Abs. 1 lit. d EGzKVG).

3.4 Auch aus dem Vorbringen, bei weiterhin Fr. 0 Einkommen sei das Vermögen seit 2018 massiv geschrumpft, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen belegt sie ihre Darstellung einzig mit einem Auszug (Printscreen) E-Banking der B.________. Demgemäss verfüge sie im Jahr 2022 bei der B.________ noch über ein Vermögen von Fr. 9'882 gegenüber einem solchen von Fr. 82'034 im Jahr 2018.

Unabhängig davon, dass der Vermögensstand 2022 nicht relevant ist, muss einerseits eine Reduktion des Kontostandes bei der B.________ nicht mit einer Vermögensreduktion einhergehen (das Vermögen könnte auch verschoben worden sein). Weitere Belege reicht die Beschwerdeführerin trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung nicht ein.

Anderseits würde aber selbst die Berücksichtigung des geltend gemachten Vermögensschwundes nicht zu einem Anspruch auf Prämienverbilligung führen, selbst wenn sich das anrechenbare Einkommen um mehr als 10% verändern würde (§ 10 VVzEGzKVG). Es würde nämlich lediglich das Reinvermögen (Fr. 455'068) um die Fr. 73'052 sinken auf Fr. 382'016. Hiervon ist der Freibetrag (Fr. 25'000) abzuziehen und dann 10% von der Differenz (Fr. 357'016), also Fr. 35'701, zu dem um den a.o. Liegenschaftsunterhalt korrigierten Reineinkommen (Fr. 24'159) zu addieren. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 59'860. Damit wäre zum einen das anrechenbare Einkommen noch immer grösser als die Summe der anzurechnenden Ausgaben (§ 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG; Fr. 40'502) und zum andern ändert dies auch nichts daran, dass das Reinvermögen nach Abzug des Freibetrages noch immer grösser ist als Fr. 250'000 (§ 5 Abs. 1 lit. d EGzKVG). Beides schliesst einen Anspruch auf Prämienverbilligung aus. Schliesslich wäre auch der Selbstbehalt (Fr. 6'584.60) noch immer höher als die Richtprämie (§ 6 Abs. 1 EGzKVG).

4. Damit bleibt es dabei. Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 zu Recht abgelehnt. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten werden praxisgemäss keine erhoben (vgl. VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. August 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. August 2022

1

§ 5 EGzKVG

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

2P.18/2000

BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26

BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26

BGE 136 I 220ATF 136 I 220DTF 136 I 220

BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26

§ 5 EGzKVG

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

§ 5 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

Art. 6 Verordnung des EDIart. 6 Ordonnance du DFI relative aux primes moyennes 2024 de l’assurance obligatoire des soins pour le calcul des prestations complémentaires et des prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 6 Ordinanza del DFI sui premi medi 2024 dell’assicurazione delle cure medico-sanitarie per il calcolo delle prestazioni complementari e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani

Art. 6 Verordnung des EDIart. 6 Ordonnance du DFI la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité et la loi fédérale sur les prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 6 Ordinanza del DFI sulla ripartizione dei Comuni nelle tre regioni di pigione secondo la legge federale sulle prestazioni complementari all’assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e la legge federale sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani

Art. 6 Verordnung des EDIart. 6 Ordonnance du DFI sur les indices du niveau des prix et sur les primes moyennes 2024 permettant de calculer la réduction des primes dans l’Union européenne, en Islande, en Norvège et au Royaume-Uniart. 6 Ordinanza del DFI concernente gli indici del livello dei prezzi e i premi medi 2024 per il diritto alla riduzione dei premi nell’Unione europea, in Islanda, in Norvegia e nel Regno Unito

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

§ 5 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 6 EGzKVG

§ 9 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 9 VVzEGzKVG

§ 50 StG

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

§ 10 VVzEGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 6 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 10 VVzEGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 6 EGzKVG

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF