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Entscheid

II 2022 35

Kammergericht

21. Juni 2022Deutsch17 min

A. Mit Veranlagungsverfügung 2019 (Versand am 19.10.2020) wurde A.________ von der Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 77'700.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'749'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 100'400.-- veranlagt. Entgegen der Selbstdeklaration (Steuerakten 2019 act. 84) wurden Zuwendungen an die "D.________" von Fr. 5'000.-- sowie an den E.________ von Fr. 350.-- nicht zum Abzug zugelassen; zugelassen wurde der Mitgliederbeitrag von Fr. 100.-- an die F.________ (Steuerakten 2019 act. 2 mit Hinweisen unter Code 757 und 815).

Source sz.ch

II 2022 35

Entscheid vom 21. Juni 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________ und

Rechtsanwältin MLaw C.________,

gegen

Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung

für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2019:

Zuwendungen und Spenden)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügung 2019 (Versand am 19.10.2020) wurde A.________ von der Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 77'700.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'749'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 100'400.-- veranlagt. Entgegen der Selbstdeklaration (Steuerakten 2019 act. 84) wurden Zuwendungen an die "D.________" von Fr. 5'000.-- sowie an den E.________ von Fr. 350.-- nicht zum Abzug zugelassen; zugelassen wurde der Mitgliederbeitrag von Fr. 100.-- an die F.________ (Steuerakten 2019 act. 2 mit Hinweisen unter Code 757 und 815).

B. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob A.________ bei der kantonalen Steuerkommission (StK/VdBSt) Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 mit den folgenden Anträgen (Einsprache-act. 22 f.):

Die Zahlung in der Höhe von CHF 5'000 für Zuwendungen an politische Parteien (D.________ des Kantons Schwyz) sei zum Abzug zuzulassen.

Die Zahlung in der Höhe von CHF 250 für gemeinnützige Zwecke (Spendenbeitrag E.________) sei zum Abzug zuzulassen.

C. Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 hielt die StV an der Veranlagungsverfügung fest und setzte dem Einsprecher Frist zum Rückzug der Einsprache an (Einsprache-act. 18 f.). Mit E-Mail vom 18. Dezember 2021 liess der Einsprecher an seinen Anträgen festhalten (Einsprache-act. 17). Die StV hielt ihrerseits mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 an ihrer Auffassung fest (Einsprache-act. 13 f.). Hierauf ersuchte der Einsprecher mit E-Mail vom 12. Januar 2021 um Weiterleitung der Einsprache an die StK (Einsprache-act. 11).

D. Mit Entscheid Nr. 06/2021 vom 6. März 2022 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 650.-- dem Einsprecher (Disp.-Ziff. 2).

E. Mit Eingabe vom 4. April 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2022 (Versand am 16.3.2022) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die Belange der kantonalen Steuern sei auf CHF 72'450 festzusetzen. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die Belange der direkten Bundessteuer sei auf CHF 95'150 festzusetzen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.

F. Die Vorinstanzen beantragen mit Vernehmlassung vom 27. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Art. 9 Abs. 2 lit. i und l des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. De-zember 1990 lassen unter anderem folgende allgemeine Abzüge zu:

i. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a–c);

l. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:

1.

im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,

2.

in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

3.

in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;

1.2.1

§ 33 Abs. 3 lit. c des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 normiert die freiwilligen Leistungen analog zu Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG. Abzugsfähig sind diese Leistungen, wenn sie im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 3 lit. b StG verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 lit. a bis c StG).

Im gleichen Umfang sind die freiwilligen Leistungen auch bei der direkten Bundessteuer absetzbar (Art. 33a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990).

1.2.2

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien sind bis zum Gesamtbetrag von Fr. 6'000.-- abzugsfähig (§ 33 Abs. 3 lit. d StG), wenn die Kriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. l StHG erfüllt sind; bei der direkten Bundessteuer ist, wenn dieselben Kriterien erfüllt sind, ein maximaler Gesamtbetrag von Fr. 10'100.-- abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG).

2.1.1

Nach § 61 Abs. 1 lit. f StG und Art. 56 lit. g DGB sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich oder unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG).

2.1.2

Damit eine juristische Person gemäss den genannten Bestimmungen von der Steuerpflicht befreit werden kann (bei den steuerbefreiten juristischen Personen handelt es sich vorwiegend um Vereine und Stiftungen), müssen nach der Rechtsprechung die folgenden drei allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (a) Die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein, (b) die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein und (c) die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden (vgl. Urteile BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 Erw. 4.2; 2C_835 /2016 vom 21.3.2017 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8.7.1994 [KS ESTV Nr. 12] S. 1 f. Ziff. II.2).

Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung müssen sodann die Voraussetzungen des Allgemeininteresses sowie der Uneigennützigkeit gegeben sein; besondere Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung erfüllt sein (vgl. Urteil BGer 2C_162/2011 vom 17.10.2011 [Stiftung X.] Erw. 3.2; vgl. KS ESTV Nr. 12 S. 2 f. Ziff. 3). Auch wenn das KS ESTV Nr. 12 die Gerichte nicht bindet (BGE 131 II 1 Erw. 4.1), so stellt doch auch das Bundesgericht regelmässig darauf ab (vgl. zum Beispiel Urteil BGer 2C_143/2013, 2C_144/2013 vom 16.8.2013 [Wasserversorgungs-Genossen-schaft X.] Erw. 3.3 und 4.2; Urteil BGer 2C_484/2015, 2C_485/2015 vom 10.12.2015 [Fondation X.] Erw. 5.2).

2.1.3

Die Mittel der steuerbefreiten juristischen Person müssen ausschliesslich und unwiderruflich der Verfolgung des steuerbefreiten gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes gewidmet sein.

Allenfalls, wenn eine ausschliessliche unwiderrufliche Widmung der Mittel zur Verfolgung des steuerbefreiten gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes nur zum Teil möglich ist, kann auch eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht gezogen werden. Dabei hat aber auch in diesem Falle die steuerbefreite Tätigkeit ins Gewicht zu fallen. Voraussetzung ist ferner, dass die Mittel, für welche die Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (KS ESTV Nr. 12 S. 6 Ziff. 5). Diese sogenannte objektbezogene teilweise Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht setzt vor­aus, dass die Institution organisatorisch und rechnungsmässig eine klare Trennung zwischen ihren steuerbegünstigten und anderen Aktivitäten vornimmt und eine Spartenrechnung führt (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 23 StHG N 23; Blum, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 14 N 33). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat in den Praxishinweisen vom 18. Januar 2008 zur Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, auch die Anforderungen an eine Spartenrechnung formuliert (S. 43 Ziff. 11/II), unter anderem eine getrennte Buchhaltung und Kontenführung, separate Bilanz- und Erfolgsrechnung, Abgabe eines Bestätigungsschreibens an die Spender u.w. Der Spender seinerseits hat ausdrücklich anzugeben, dass die Spende für den öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden soll; die begünstigte Institution hat die Spende zu bestätigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 2C_82/2021 vom 8.12.2021 Erw. 4.4 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 146 II 359 Erw. 5.2) muss sichergestellt sein, dass die öffentlichen (oder gemeinnützigen) Zwecken dienende Aufgabe auch tatsächlich erfüllt wird und die entsprechenden Mittel dem öffentlichen Zweck unwiderruflich verhaftet sind.

2.2.1

Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass es sich beim E.________ weder um eine gänzlich noch eine teils steuerbefreite juristische Person handelt (angefochtener Entscheid Erw. 4.2). Die fehlende gänzliche Steuerbefreiung des E.________ und somit die Abzugsfähigkeit der gesamten Fr. 350.-- wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hingegen geht der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor von einer teilweisen Steuerbefreiung aus, wenn er die Abzugsfähigkeit des direkt für Spenden an gemeinnützige Institutionen verwendeten Betrages von Fr. 250.-- geltend macht.

2.2.2

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Er macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die vom E.________ als Spendengelder vereinnahmten Beiträge einem statutarischen Zweck entsprechen. Vielmehr basiert der Beitrag auf einem Beschluss der Clubversammlung (vgl. Einsprache-act. 35) vom 11. Juli 2019. Mit dem diesbezüglichen Schreiben vom September 2019 (Einsprache-act. 35) wurde dabei ein "Spendenbeitrag" von Fr. 350.-- genannt, ohne Differenzierung nach einem für ein "Treffen" bestimmten Teil von Fr. 100.-- und einem Spendenbetrag von Fr. 250.--. Des Weiteren bestehen keine Hinweise dafür, dass diese Spendenbeträge einem gemeinnützigen Zweck vorbehalten bleiben. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegebenenfalls durch einen erneuten Vereinsbeschluss einer anderen Bestimmung zugeführt werden könnten. Insbesondere bestehen jedoch keine Hinweise dafür, dass sie gestützt auf eine unabänderliche statutarische Bestimmung unwiderruflich für einen gemeinnützigen Zweck bestimmt bleiben derart, dass sie nach einer Auflösung des Vereins an eine andere (teils) steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zielsetzung fällt. Vernehmlassend weisen die Vorinstanzen zudem zu Recht darauf hin (S. 2 Zu Ziff. 2.2 mit Hinweis auf Häfeli, in: Komm. StG BS § 33 N 26), dass bei auf einem Vereinsbeschluss basierenden Spenden nicht von einer freiwilligen Leistung gesprochen werden kann.

Überdies liegt auch keine Spartenrechnung im vorerwähnten Sinne vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Budget, Kontoauszüge; vgl. Bf-act. 7 = Einsprache-act. 36 ff.) werden diesem Anspruch nicht gerecht. Nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Beschwerdeführer aus der G.________ (Bf-act. 8 = Einsprache-act. 50 ff.). Hierbei handelt es sich um eine Stiftung mit gemeinnütziger Ausrichtung unter Aufsicht des Eidg. Departements des Innern, welche sich auch auf der Liste der im Kanton Baselland steuerbefreiten Institutionen befindet; (direkte) Spenden an sie sind entsprechend abzugsberechtigt. Demgegenüber handelt es sich beim E.________ um einen Serviceclub, der sich zwar "auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Zusammenlebens" engagiert (vgl. https://E.________.ch/de/), ohne indessen eine spezifisch gemeinnützige Ausrichtung zu haben, welche eine ganze oder teilweise Steuerbefreiung rechtfertigen könnte.

2.2.3

Zu ergänzen ist, dass es offensichtlich weitere E.H.________-Stiftungen aber auch E.H.________-Clubs mit klar definierter teils gemeinnütziger Ausrichtung gibt, welche entsprechend ganz oder teils steuerbefreit sind (vgl. Listen der steuerbefreiten Institutionen z.B. der Kantone BL [E.H.________ Club, nur Spenden an Gemeindienstkasse; I.________-Fonds des E.H.________ Club J.________], SG [E.H.________-Stiftung K.________], UR [E.H.________ Club L.________, nur Beiträge an den Hilfsfonds abziehbar], LU [div. E.H.________ Clubs: definierte Spendenkonten], TG [diverse E.H.________-Stiftungen], AG [diverse E.H.________ Clubs mit ganz oder teils definierter gemeinnütziger Ausrichtung]). Hiermit ist der vorliegende Sachverhalt offensichtlich nicht vergleichbar.

2.2.4

Betreffend die geltend gemachte Abzugsfähigkeit einer indirekten Spende von Fr. 250.-- an eine gemeinnützige Institution über den E.________ ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.1

Als politische Partei, welche zum Abzug von Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen berechtigt, gilt, wer eines der drei in Art. 9 Abs. 2 lit. l StHG und dieser Bestimmung folgend § 33 Abs. 3 lit. d StG sowie ebenso Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG übereinstimmend genannten Kriterien erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.1).

Diese Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an politische Par-teien, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ist für die kantonalen Steuern also harmonisierungsrechtlich vorgegeben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 31 N 152). Gemäss der gesetzgeberischen Absicht soll mit diesen Definitionen, was als politische Partei gilt, vermieden werden, dass es "wieder Auslegungsstreitigkeiten geben könnte" (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an poli-tische Parteien" vom 17.6.2018, in: BBl 2008 S. 7463 ff., S. 7475; vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, Basel 2019, Art. 33 N 94; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, Art. 33 N 176 ff.; Steuerbuch St. Gallen StB 45 Nr. 16 Ziff. 2; Luzerner Steuerbuch § 40 Nr. 10 Ziff. 1 f.; Kurzmitteilung Nr. 509 vom 25.9.2015 der kant. Steuerverwaltung Baselland). Mit der gesetzlichen Begriffsumschreibung werden Parteien von Organisationen abgegrenzt, die andere Zwecke - oder nicht ausschliesslich politische Zwecke wie die politischen Parteien - verfolgen (wie namentlich wirtschaftliche; vgl. Richner et al., a.a.O., § 31 StG-ZH N 154). So fand beispielsweise der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) mit seiner Auffassung, dass auch die Gewerkschaften im gleichen Umfang wie die politischen Parteien von Zuwendungen profitieren sollten, kein Gehör (Vernehmlassungsbericht der ESTV vom 21.5.2008 zur parlamentarischen Initiative "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien", S. 13 Ziff. 7.3).

Die Kritik des Bundesrates (der sich gegen die Vorlage aussprach) in der Stellungnahme vom 20. August 2008 (in: BBl 2008 S. 7485 ff.), der Begriff der Partei werde (zu) eng definiert (S. 7489), fand ebenfalls keinen Niederschlag im Gesetz. Die Vorinstanzen, auf deren zutreffende rechtliche Darlegung auch ansonsten zu verweisen ist (angefochtener Entscheid Erw. 3.2 f.), zitieren zudem auch aus dem regierungsrätlichen Bericht zur Teilrevision des Steuergesetzes (RRB Nr. 1270/2013 vom 17.12.2013, S. 29), wonach nur unter den drei (alternativ) gesetzlichen Voraussetzungen Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abzugsfähig sind. Es besteht folglich kein Raum, Mitgliederbeiträge und/oder Zuwendungen an Vereinigungen, die trotz politischer Ausrichtung keine der drei Definitionen erfüllen, als Abzüge an politische Parteien zu akzeptieren.

Ob die Beiträge an die gesamtschweizerische Partei oder eine Kantonalsektion - welche nicht diejenige des Steuerdomizils der steuerpflichtigen Person sein muss - geleistet werden, spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig, dass die politische Gruppierung die Voraussetzung auf eidgenössischer Ebene oder in einem Kanton als politische Partei erfüllt (Richner et al., a.a.O., § 31 StG-ZH N 155).

3.2

Die "D.________ des Kantons Schwyz" sind als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konstituiert (vgl. Art. 1 der Vereinsstatuen vom 25.4.2005 [Einsprache-act. 26 ff.]). Art. 3 der Statuten formuliert Ziel und Zweck des Vereins wie folgt:

Der Verein (…) bezweckt den Dialog zwischen der F.________ des Kt. Schwyz und der Wirtschaft. Er unterstützt die F.________ des Kt. Schwyz ideell, finanziell und materiell, stellt Expertisen in wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Fragen zur Verfügung und fördert den Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Wirtschaft, die der F.________ des Kt. Schwyz verbunden sind.

Von den Mitgliederbeiträgen von Fr. 108'000.-- im Jahr 2018 wurden Vergabungen von Fr. 50'000.-- an die F.________ geleistet, im Jahr 2019 waren es Fr. 100'000.-- von Fr. 103'000.-- (Erfolgsrechnung = Einsprache-act. 34) und im Jahr 2020 wiederum Fr. 100'000.-- von Fr. 105'000.-- (Bf-act. 6 [ohne Differenzierung nach Mitglieder- und Gönnerbeiträgen]).

3.3.1

Wie bereits vor den Vorinstanzen (angefochtener Entscheid Erw. 3.4) bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Verein die gesetzlichen Vorgaben an eine politische Partei, welche vorausgesetzt werden, damit Mitgliederbeiträge und/oder Zuwendungen steuerlich absetzbar sind, weder im Kanton Schwyz noch anderswo erfüllt. Da diese drei (alternativ zu erfüllenden) Vorgaben, wie dargelegt, abschliessend sind, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und die Beschwerde als unbegründet.

3.3.2

An dieser Beurteilung können die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Argumente seiner Einsprache erneuert. So haben die Vorinstanzen denn auch bereits zu Recht erwogen, dass der Vereinszweck - mindestens teilweise - auf private und wirtschaftliche wie auch gesellschaftliche Motive der Vereinstätigkeit hindeutet. Dabei ist der Meinungsaustausch laut den Statuten namentlich auf wirtschaftliche Aspekte fokussiert. Wenn damit durchaus die politische Einflussnahme mitbezweckt sein kann, ist diese Tätigkeit analog zu derjenigen von anderen Interessenvertretern, seien es natürliche, seien es juristische Personen, gleichwohl von derjenigen einer politischen Partei abzugrenzen.

Zwar wurden in den Jahren 2018 bis 2020 Mitgliederbeiträge in erheblichem Umfang an die F.________ weitergeleitet. Indes haben schon die Vorinstanzen festgehalten, dass - abgesehen davon, dass in der Erfolgsrechnung von "Vergabungen" die Rede ist - diese freiwillig gleistet werden und keine diesbezügliche (statutarische) Pflicht besteht.

Soweit der Beschwerdeführer den Verein als "outgesourcte Finanzierungsabteilung der F.________ Schwyz" qualifizieren will (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Vereinszweck deutet nicht auf eine solche Aufgabenübertragung hin. Selbst wenn dem so wäre, fiele der Verein nicht unter eine politische Partei im Sinne des Gesetzes und stellt Fundraising als solches grundsätzlich noch keine politische Aktivität dar. Im Übrigen ist nicht einsichtig, dass und weshalb eine entsprechende Abteilung zwecks Geldbeschaffung nicht parteiintern gebildet werden könnte.

3.3.3

Der Vollständigkeit halber haben die Vorinstanzen auch festgehalten (angefochtener Entscheid Erw. 3.5), dass der Verein als solcher nicht steuerbefreit ist und somit auch ein Abzug gestützt auf § 33 Abs. 2 lit. c StG und Art. 33a DBG nicht möglich ist. Dies bleibt unbestritten.

3.4

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 8. April 2022 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Bezirksrat Küssnacht (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Juli 2022

1

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 76a BPRart. 76a LDPart. 76a LDP

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

§ 27 StG

§ 33 StG

§ 61 StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

§ 33 StG

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

§ 61 StG

Art. 23 StHGart. 23 LHIDart. 23 LAID

2C_82/2021

2C_162/2011

BGE 131 II 1ATF 131 II 1DTF 131 II 1

2C_143/2013

2C_144/2013

2C_484/2015

2C_485/2015

Art. 23 StHGart. 23 LHIDart. 23 LAID

2C_82/2021

BGE 146 II 359ATF 146 II 359DTF 146 II 359

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

§ 33 StG

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

Art. 48 DBGart. 48 LIFDart. 48 LIFD

Art. 33n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 33n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 33n 9

Art. 33n 9art. 33n 9art. 33n 9

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC

§ 33 StG

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

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§ 72 VRP

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF