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Entscheid

II 2022 37

Kammergericht

18. Juli 2022Deutsch16 min

A.1 Mit Urteil vom 17. März 2022 wurde die von A.________ (geboren am ____1976; nachstehend Gesuchstellerin) und C.________ (geboren am ____1974; nachstehend Gesuchgegner) am ______ 2005 geschlossene Ehe vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. Am 13. Januar 2022 hatten die Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen, welche mit dem Urteil vom 17. März 2022 genehmigt wurde. Betreffend Vorsorgeausgleich vereinbarten die Ehegatten folgende Regelung (Urteil vom 17.3.2022, S. 5):

Source sz.ch

II 2022 37

Entscheid vom 18. Juli 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Gesuchstellerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________

gegen

C.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Mit Urteil vom 17. März 2022 wurde die von A.________ (geboren am ____1976; nachstehend Gesuchstellerin) und C.________ (geboren am ____1974; nachstehend Gesuchgegner) am ______ 2005 geschlossene Ehe vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. Am 13. Januar 2022 hatten die Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen, welche mit dem Urteil vom 17. März 2022 genehmigt wurde. Betreffend Vorsorgeausgleich vereinbarten die Ehegatten folgende Regelung (Urteil vom 17.3.2022, S. 5):

6. Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB)

Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.

Die Teilungsmodalität beträgt je 50 %. Der WEF-Bezug des Ehemannes für die Finanzierung des Einfamilienhauses (…) in Schwyz ist bei der Teilung zu berücksichtigen. Die Ehefrau verpflichtet sich, den WEF-Bezug der Pensionskasse des Ehemannes zurückzuführen. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Pensionskassen entsprechend anzuweisen.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz genehmigte diese Regelung im Urteil vom 17. März 2022 wie folgt (S. 6):

4.1 Die Ehegatten werden zum hälftigen Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge verpflichtet. Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist der 24. November 2021.

4.2 Im Übrigen wird festgestellt, dass zwischen den Ehegatten keine Einigkeit über den Vorsorgeausgleich (Höhe des Vorsorgeguthabens des Ehemanns) besteht.

Nach Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis wird die Streitsache samt den Akten dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen.

A.2 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurden verschiedene Abklärungen zu den Vorsorgeguthaben/Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten vorgenommen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 informierte das Bezirksgericht die Ehegatten über die Abklärungsergebnisse wie folgt:

BVG Ehemann per 25. November 2021 (in Franken)

E.________ AG 143'533.26

F.________ (Stiftung) 4'434.70

WEF-Vorbezug 70'000.--

Minus vorehelich (per 21.9.2005):

G.________ Sammelstiftung 41'540.65

Zins auf vorehelichem Guthaben 9'561.20

Total 166'866.11

BVG Ehefrau per 25. November 2021 (in Franken)

H.________ Sammelstiftung 84'294.--

(kein voreheliches Guthaben eruierbar ausgewiesen).

Zugunsten der Gesuchstellerin resultiere ein Anspruch auf Fr. 41'286.05. Da der WEF-Vorbezug aber auf die Gesuchstellerin übertragen werden soll, sei die Pensionskasse der Ehefrau (d.h. die H.________ Sammelstiftung) anzuweisen, der Pensionskasse des Gesuchgegners (d.h. der E.________ AG) den Differenzbetrag von Fr. 28'714.-- (Fr. 70'000.-- abzüglich Fr. 41'286.05) zu überweisen. Gleichzeitig würde die E.________ AG angewiesen, die Anmerkung des WEF-Vorbezugs im Grundbuch löschen und die H.________ Sammelstiftung eine neue Veräusserungsbeschränkung (WEF-)Vorbezug im Umfang von Fr. 70'000.-- errichten zu lassen.

Die Gesuchstellerin machte mit Schreiben vom 1. Februar 2022 unter Verweis auf Scheidungsklagebeilagen geltend, es müsse noch ein BVG-Guthaben des Gesuchgegners bei der Pensionskasse I.________ vorhanden sein. Damit werden Vorsorgeausweis(e) der I.________ lautend auf den Gesuchgegner (Vertragsnummer 108737) angesprochen (Eintritt 1.1.2017; Austrittsleistungen: ??).

Gemäss den bezirksgerichtlichen Abklärungen war der Gesuchgegner bei der I.________ von 2017 bis 2019 über drei Firmen/Verträge BVG-versichert. In-dessen hätten Fragen der Rechtmässigkeit der entsprechenden Anschlussverträ-ge zu einer Stornierung geführt, welche auf Aufsichtsbeschwerde hin von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ZBSA wieder aufgehoben worden sei. Sobald die Auszüge der AHV-Ausgleichskassen vorlägen, würden die Verträ-ge reaktiviert und eine korrekte Abrechnung erstellt. Zurzeit könne nicht bestätigt werden, ob dem Gesuchgegner ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen zuste-he (E-Mail der I.________ vom 3.2.2022 ans Bezirksgericht).

A.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 unterbreitete das Bezirksgericht den Ehegatten den Teilungsvorschlag, wonach zusätzlich zu den errechneten Fr. 41'286.05 die I.________ gerichtlich anzuweisen sei, "die Hälfte des in den Jahren 2017 bis 2019 angesparten, zukünftig allenfalls bestehenden Vorsorgeguthabens des Ehemanns an die BVG-Einrichtung der Ehefrau zu überweisen".

Der Gesuchgegner äusserte sich mit Schreiben vom 14. Februar 2022 zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der I.________ und beantragte Festhalten am Teilungsvorschlag vom 21. Januar 2022.

Die Gesuchstellerin äusserte sich ebenfalls zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der I.________, erklärte sich indessen grundsätzlich auch einverstanden mit dem Vorschlag des Bezirksgerichts vom 4. Februar 2022.

A.4 Mit Stellungnahmen vom 17. Februar 2022 bzw. 28. Februar 2022 hielten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

B. Am 14. April 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht) überwies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz die Streitsache infolge fehlender Einigung der Eheleute über den Vorsorgeausgleich nach Art. 281 Abs. 3 ZPO ans Verwaltungsgericht.

C. Mit Schreiben vom 14. April 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die I.________ um Orientierung über den Stand des Verfahrens und insbesondere die Bestätigung des Eintrittsdatums des Gesuchgegners sowie die Mitteilung des allfälligen Vorsorgeguthabens.

Mit Schreiben vom 21. April 2022 informierte die I.________ das Verwaltungsgericht, die Abklärungen betreffend die gemeldeten Löhne hätten abgeschlossen werden können. Aus den erhaltenen Lohnmeldungen hätte entnommen werden können, dass die gemeldeten Löhne keine BVG-Pflicht begründeten. Dementsprechend sei für den Gesuchgegner eine Lohnsumme von null in die Verträge aufgenommen worden. Aufgrund der momentanen Sach- und Rechtslage könne kein Altersguthaben gutgeschrieben und keine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt werden. Die korrekten Lohnhöhen seien grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären und die entsprechenden Meldungen oder gegebenenfalls Gerichtsentscheide sodann der Vorsorgestiftung mitzuteilen.

D.1 Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 orientierte das Verwaltungsgericht die Parteien unter anderem über die Abklärungen bei der I.________, hielt fest, dass es sich entsprechend aufdränge, den bezirksgerichtlichen Teilungsvorschlag vom 4. Februar 2022 zum Entscheid zu erheben, und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme an.

D.2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 erklärt die Gesuchstellerin ihre Zustimmung zum Teilungsvorschlag gemäss dem gerichtlichen Schreiben vom 2. Mai 2022.

D.3 Der Gesuchgegner stellt mit Schreiben vom 23. Mai 2022 folgende Anträge:

1. Das Verwaltungsgericht hat die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen ein Strafverfahren gegen die J.________ AG (CHE-P.________), K.________ AG (CHE-R.________) und L.________ AG (CHE-Q.________) bzw. deren Verwaltungsrätin, M.________, geboren am ____1967 in N.________, von O.________, betreffend Urkundenfälschung (Lohnfalschmeldungen) im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, Anstiftung zu Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, subevtl. Anstiftung zu Vergehen gegen Art. 76 Abs. 1 BVG für die Rückführung der «verschollenen» Pensions- und AHV-Kassengelder zu veranlassen.

Erwägungen

2.

Es sei eine einfache Gesellschaft i.S.v. Art. OR 530 ff. zwischen den Parteien zu bilden, um i.S.v. Art. 71 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft zu formieren, welche die zivil­ und/oder strafrechtliche(n) Klage(n) hinsichtlich der «verschwundenen» Pensionskassengelder führt.

3.

Eventualiter sei mit Bezug auf das Schreiben der I.________ vom 21. April 2022 die Forderung der Gesuchstellerin aus Pensionskassenguthaben des Gesuchgegners abzuweisen.

Unter anderem macht er geltend, dass er die Kosten für ein allfälliges Verfahren zur Erstreitung der Vorsorgegelder bei der I.________ alleine tragen müsste, um im Nachgang die Hälfte des erstrittenen BVG-Guthabens an die Gesuchstellerin abtreten zu müssen (S. 4).

E. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist an, um dem Gericht Bemerkungen zur Eingabe der Gegenpartei einzureichen. Betreffend die Anträge des Gesuchgegners wurde dabei unter anderem festgehalten:

- Für das Verwaltungsgericht bestehe kein Anlass, dem Antrag Ziff. 1 stattzugeben.

- Bei Antrag Ziff. 2 handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit ausserhalb der verwaltungsgerichtlichen Sphäre. Die Begründung einer einfachen Gesellschaft (i.V. mit einer einfachen Streitgenossenschaft) liege in der Privatautonomie der Parteien.

- Es erscheine als fraglich, ob bei einem allfälligen (gerichtlich bestätigten) hälftigen Anspruch der Gesuchstellerin auf zu erstreitende BVG-Guthaben die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin in einem Zivil- und/oder Strafverfahren a priori verneint werden könne.

F.1 Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 äussert sich die Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchgegners vom 23. Mai 2022 sowie zum gerichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2022. Sie erneuert gleichzeitig ihre Zustimmung zum Teilungsvorschlag vom 2. Mai 2022.

F.2 Der Gesuchgegner anerkennt mit Schreiben vom 17. Juni 2022, dass die BVG-Guthaben bei der I.________ im Grundsatz vorhanden sein sollten, stellt jedoch fest, dass diese derzeit nicht erhältlich sind. Er beantragt am ursprünglichen Teilungsvorschlag gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. Januar 2022 festzuhalten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Kommt im Scheidungsverfahren keine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vom 17. Dezember 1993 über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 281 Abs. 3 erster Satzteil ZPO).

1.2

Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO) (Art. 25a Satz 1 FZG). Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG).

1.3

Nach § 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG (SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110). Aufgrund von § 70 i.V.m. § 18 VRP betrifft dies auch den Untersuchungsgrundsatz. Von Bundesrechts wegen ist ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwyz zur Behandlung der amtlichen Teilung nach Massgabe des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels (je hälftig) ist unbestrittenermassen gegeben.

2.1

Der Gesuchgegner bestreitet nicht, dass der Gesuchstellerin ein hälftiger Anspruch auf ein allfälliges Vorsorgeguthaben bei der I.________ zusteht. Er befürchtet indes, allfällige Kosten zur Erstreitung des Vorsorgeguthabens in einem Zivil- und/oder Strafverfahren alleine tragen zu müssen, und bei einem allfälligen Erfolg dennoch die Hälfte des allenfalls erstrittenen Vorsorgeguthabens an die Gesuchstellerin abtreten zu müssen, womit ihm im Endeffekt ein geringerer Anteil zufiele. In diesem Zusammenhang will er seinen Antrag auf (gerichtliche) Formierung einer einfachen Gesellschaft mit der Gesuchstellerin verstanden wissen (vgl. vorstehend Ingress lit. D.3).

2.2

Die Befürchtungen des Gesuchgegners sind zwar verständlich, aber dennoch unbegründet bzw. zu relativieren. Vorab ist fraglich, in welchem Verfahren ein allfälliges Vorsorgeguthaben zu erstreiten ist. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, welche die berufliche Vorsorge im engeren (namentlich Versicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge) oder weiteren Sinn (zusätzlich versicherte weitere Risiken mit Bezug zum Arbeitsverhältnis) betreffen, sind grundsätzlich im Verfahren nach Art. 73 BVG zu entscheiden (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Art. 73 BVG steht hingegen nicht offen für Streitigkeiten, welche ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge haben (vgl. BSK Berufliche Vorsorge-Hürzeler/Bättig-Lischer, Art. 73 N 17 f.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 2324). Zu den Streitigkeiten, welche unter Art. 73 BVG fallen, gehören auch solche zwischen Arbeitgeber und aus der beruflichen Vorsorge anspruchsberechtigten Personen, sofern sie spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge im engeren und weiteren Sinne betreffen, wie namentlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abrechnung und Zahlung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung sowie unter Umständen auch arbeitsvertragliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers (BSK Berufliche Vorsorge-Hürzeler/Bättig-Lischer, Art. 73 BVG N 30). Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (Abs. 2).

Allerdings ist vorliegend nicht zu beurteilen, auf welchem Weg ein allfälliges Vorsorgeguthaben bei der I.________ (und oder den betreffenden Arbeitgebern des Gesuchgegners) geltend zu machen ist. Entscheidend mit Blick auf die vom Gesuchgegner geäusserte Befürchtung ist indessen, dass ins - kostenlose - Verfahren nach Art. 73 BVG Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, beigeladen werden können (vgl. BSK Berufliche Vorsorge-Hürzeler/Bättig-Lischer, Art. 73 BVG N 59 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_245/2017 vom 11.12.2017 Erw. 3.2). Für das zivilprozessuale Verfahren steht in vergleichbarer Weise die Streitverkündung zur Verfügung. In diesem Fall bestimmt das Gericht den Anteil der Nebenpartei an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Insofern ist das vom Gesuchgegner befürchtete Kostenrisiko zu relativieren. Jedenfalls können allfällige Verfahrenskosten am Anspruch der Gesuchstellerin auf die Hälfte auch eines allfälligen Vorsorgeguthabens des Gesuchgegners bei der I.________ nichts ändern.

Abgesehen davon bleibt es dem Gesuchgegner unbenommen, auf die (gerichtliche) Geltendmachung eines allfälligen Vorsorgeguthabens bei der I.________ zu verzichten oder den Anspruch mittels Bildung der ihm vorliegend beantragten einfachen Gesellschaft mit der Gesuchstellerin zu verfolgen. Betreffend ein allfälliges Vorsorgeguthaben des Gesuchgegners bei der I.________ kann von einer gleichgerichteten Interessenlage der vorliegenden Parteien gesprochen werden. Wie den Parteien bereits mitgeteilt, liegt es jedoch nicht am Verwaltungsgericht, diese einfache Gesellschaft zu begründen (vgl. vorstehend Ingress lit. E); hierfür fehlt es dem Gericht an der Zuständigkeit und Kompetenz.

2.3

Folglich ist, wie den Parteien mit Schreiben vom 2. Mai 2022 mitgeteilt, der Teilungsvorschlag des Einzelrichters des Bezirksgerichts vom 4. Februar 2022 zum Entscheid zu erheben.

Die Pensionskasse der Gesuchstellerin (d.h. die H.________ Sammelstiftung) ist also anzuweisen, der Pensionskasse des Gesuchgegners (d.h. der E.________ AG) den Betrag von Fr. 28'714.-- zu überweisen.

Des Weiteren ist einerseits die E.________ AG anzuweisen, die Anmerkung (Veräusserungsbeschränkung nach BVG) auf dem (vormaligen) ½ Miteigentumsanteil des Gesuchgegners am Grundstück GB __01 (480 m2), ______ 02, Schwyz, im Grundbuch löschen zu lassen, anderseits die H.________ Sammelstiftung anzuweisen, auf GB __01, ______ 02, Schwyz, nunmehr im Alleineigentum der Gesuchstellerin (vgl. Scheidungsurteil vom 17.3.2022, S. 4 Ziff. 4.3), eine neue Anmerkung (Veräusserungsbeschränkung nach BVG) betreffend den WEF-Vorbezug im Umfang von Fr. 70'000.-- errichten zu lassen.

Zudem ist die I.________ zu verpflichten, die Hälfte eines allfälligen Vorsorgeguthabens des Gesuchgegners aus den Jahren 2017 bis 2019 auf die Pensionskasse der Gesuchstellerin (d.h. die H.________ Sammelstiftung) zu überweisen.

3.

Soweit die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2022 die Auffassung des Gesuchgegners teilt, dass ein strafbares Verhalten der Unternehmen gemäss Antrag Ziff. 1 des Schreibens des Gesuchgegners vom 23. Mai 2022 vorliegt, bleibt es für das Verwaltungsgericht dabei, dass es keinen Anlass sieht, diesem Antrag nachzukommen, dies analog zum Einzelrichter des Bezirksgerichts (vgl. Schreiben der Gesuchstellerin vom 14.2.2022 ans Bezirksgericht, S. 2 unten; Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts vom 16.2.2022).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.1 Die Sammelstiftung H.________, wird verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils ab dem Vorsorgekonto von A.________ (geboren ____1976; AHV-Nr. _________X1), Policen-Nr. ________X2, Fr. 28'714.-- zuzüglich reglementarischer Verzinsung seit dem 24. November 2021 auf das Freizügigkeitskonto Nr. ________X3 bei der E.________ AG Vorsorgestiftungen, lautend auf C.________ (geboren ____1974; AHV-Nr. ________X4), zu überweisen.

1.2 Die E.________ AG Vorsorgestiftungen wird angewiesen, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils die Anmerkung (Veräusserungsbeschränkung nach BVG) auf dem (vormaligen) ½ Miteigentumsanteil von C.________ (geboren ____1974) am Grundstück GB __01 (480 m2), ______ 02, Schwyz, im Grundbuch löschen zu lassen.

Die Sammelstiftung H.________, wird angewiesen, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils auf GB __01, ______ 02, Schwyz, im Alleineigentum von A.________ (geboren ____1976), eine neue Anmerkung (Veräusserungsbeschränkung nach BVG) betreffend den WEF-Vorbezug im Umfang von Fr. 70'000.-- errichten zu lassen.

1.3 Die I.________ wird verpflichtet, die Hälfte eines allfälligen Vorsorgeguthabens von C.________ (geboren ____1974; AHV-Nr. ________X4) aus den Jahren 2017 bis 2019 zuzüglich reglementarischer Verzinsung seit dem 24. November 2021 auf das Freizügigkeitskonto bei der Sammelstiftung H.________, lautend auf A.________ (geboren ____1976; AHV-Nr. _________X1), Policen-Nr. ________X2, zu überweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (2/R; unter Beilage der Eingabe des Gesuchgegners vom 17.6.2022)

- den Rechtsvertreter des Gesuchgegners (2/R; unter Beilage der Eingabe der Gesuchstellerin vom 13.6.2022)

- die Sammelstiftung H.________, c/o S.________ AG (R)

- die E.________ AG (R)

- die I.________ (R)

- das Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz (bzgl. Verfahren ZEO 2021 100) (A, z.K.)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A, z.K.).

Schwyz, 18. Juli 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

31. August 2022

1

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 281 ZPOart. 281 CPCart. 281 CPC

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

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Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 124e ZGBart. 124e CCart. 124e CC

Art. 22 FZGart. 22 LFLPart. 22 LFLP

Art. 22f FZGart. 22f LFLPart. 22f LFLP

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Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 89bis ZGBart. 89bis CCart. 89bis CC

§ 70 VRP

§ 18 VRP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

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Art. 73n mit Anhangart. 73n avec annexeart. 73n 1

Art. 73n mit Briefwechselart. 73n avec échange de lettresart. 73n 1

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Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

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9C_245/2017

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF