II 2022 41
Kammergericht
21. Juni 2022Deutsch16 min
A. A.________ ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender angemeldet. Neben (…) betreibt er ein Geschäft mit der Vermietung von Barwagen für Veranstaltungen und Anlässe wie Chilbi, Fasnacht, Vereinsanlässe etc.
Source sz.ch
II 2022 41
Entscheid vom 21. Juni 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender angemeldet. Neben (…) betreibt er ein Geschäft mit der Vermietung von Barwagen für Veranstaltungen und Anlässe wie Chilbi, Fasnacht, Vereinsanlässe etc.
B. Am 20. Dezember 2021 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse das 'Anmeldeformular für Selbständigerwerbende - Erhebliche Umsatzeinbusse' ein und machte Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) geltend für die Monate September bis November 2021 mit der Begründung "Einschränkungen bei Veranstaltungen". Bei einem durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 19'028 in den Jahren 2015 bis 2019 habe er im September und Oktober 2021 je Fr. 13'000
oder 31.68% weniger als in den Vergleichsmonaten erzielt, im November 2021 Fr. 12'500 oder 34.31% weniger (Vi-act. 1).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde der Antrag auf CEE für die Anspruchsperiode 13. September bis 30. November 2021 abgewiesen (Vi-act. 2). Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 12. September 2021 wurde A.________ bei einem Tagesansatz von Fr. 104.80 CEE von insgesamt Fr. 7'344.15 geleistet (Vi-act. 3).
C. Gegen die Anspruchsverweigerung ab 13. September 2021 bis 30. November 2021 erhob A.________ am 19. Januar 2022 Einsprache (Vi-act. 4), welche mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 abgewiesen wurde (Vi-act. 6).
D. Am 27. April 2022 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm CEE für die Zeit vom 13. September 2021 bis 30. November 2021 auszurichten.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. September 2021 bis 30. November 2021 Anspruch auf CEE hat.
1.1.1 Gemäss den im massgeblichen Zeitraum geltenden Fassungen der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 30.8.2021, 20.9.2021 und ebenso 28.10.2021; vgl. BGE 147 V 278 Erw. 2.1) können Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, Anspruch auf CEE haben,
wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden
Erwägungen
oder wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.1.2
Vorliegend ist der Status des Beschwerdeführers als Selbständigererwerbender nach Art. 12 ATSG ebenso unbestritten wie seine obligatorische Versicherung im Sinne des AHVG. Damit ist unbestritten, dass er im Falle der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf CEE haben kann.
1.1.3
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie untersagt worden. Mithin fällt ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Strittig ist, ob er die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt.
1.2
Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnamen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Dies, nachdem der Bundesrat bereits am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Milderung der Erwerbsausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen hatte. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigungen fortzuführen. In seinem Gesetzesentwurf beabsichtigte er, den Anspruch auf Selbständigerwerbende zu beschränken, die ihre Erwerbstätigkeit massnahmebedingt unterbrechen mussten, also von einem direkten Verbot betroffen sind (vgl. BBl 2020 6612; auch BK Thurnherr AB 2020 N 1341 ff.). Erst in der parlamentarischen Diskussion (und Differenzbereinigung) wurde der Anspruch erweitert auf Personen, die massnah-mebedingt massgeblich in ihrer Arbeit eingeschränkt sind (AB 2020 S 1013; AB 2020 N 1764). Dies führte zur (im strittigen Zeitraum gültigen) Formulierung, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, Stand 2.9.2021 und 19.10.2021).
1.3
Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Anspruchsgrundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dergemäss können Selbständigerwerbende Anspruch auf CEE haben, wenn u.a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, und sie dadurch einen Erwerbsausfall erlitten.
Die Frage der Massgeblichkeit der Einschränkung ist vorliegend nicht strittig. Respektive wurde sie von der Vorinstanz nicht geprüft, weil sie den Anspruch aus anderem Grunde verneinte. In den Anmeldeformularen wurde die Umsatzeinbusse auf 31.68% resp. 34.31% beziffert und damit auf mehr als 30% gemäss Art 15 Covid-19-Gesetz.
Strittig ist allein, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" eingeschränkt war, die Umsatzeinbusse von 31.68% resp. 34.31% auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist.
2.1
Die Anmeldungen auf CEE vom 20. Dezember 2021 begründete der Beschwerdeführer jeweils nur kurz mit "Einschränkungen bei Veranstaltungen" (vgl. Vi-act. 1).
2.2
In der Ablehnungsverfügung vom 20. Dezember 2021 verwies die Vorinstanz auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (Vi-act. 2). Zudem führte sie aus, ab dem 13. September 2021 gelte an diversen Orten - wie in Gastronomie drinnen, Veranstaltungen drinnen oder Grossveranstaltungen - eine Zertifikatspflicht. Ansonsten gebe es kaum noch behördliche Einschränkungen. Die Ausgleichskassen müssten deshalb die Gründe, welche Versicherte für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden, genau prüfen. Die Gründe müssten in engem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Pandemiebekämpfung stehen. Die Vorinstanz halte fest, dass für die Branche des Beschwerdeführers - (…) und Barvermietungen - keine behördlich verordneten Massnahmen beschlossen worden seien, welche einen Umsatzeinbruch begründen würden. Da der Beschwerdeführer keine Begründung erläutere, aus welcher nachvollziehbar sei, auf welche Massnahme der Umsatzrückgang zurückzuführen sei, könne ab dem 13. September 2021 keine CEE ausgerichtet werden.
2.3
In der Einsprache vom 19. Januar 2022 äussert der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die Ablehnungsverfügung, weil im Bereich Veranstaltungen und Anlässe mit der Zertifikatspflicht eine grosse Hürde geschaffen worden sei. Weil der Aufwand für Zertifikate und Tests und das Risiko zu gross sei, hätten die Veranstalter die Anlässe wie Chilbi, Vereinsanlässe etc., für welche er Barwagen vermiete, abgesagt. Es seien keine Barwagen mehr benötigt worden. Ab Mitte November sei mit der 2G+-Pflicht ein wirtschaftliches Betreiben eines Barwagens, welcher ein geschlossener Raum sei, verunmöglicht worden. Die Auflagen für Veranstaltungen ab Herbst 2021 seien sehr schwierig gewesen; entsprechend sei er überzeugt, Anspruch auf CEE zu haben (Vi-act. 4).
2.4
Im angefochtenen Einspracheentscheid bekräftigt die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach die Umsatzeinbussen des Beschwerdeführers nicht auf bestehende behördliche Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie zurückzuführen seien. Ab dem 13. September 2021 habe die 3G-Zertifikatspflicht für Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen in Innenräumen gegolten. Damit hätten Schliessungen verhindert werden sollen. Ab dem 20. Dezember 2021 sei die 2G-Zertifikatspflicht eingeführt worden. Unter Einhaltung dieser Vorgaben hätten Veranstaltungen durchgeführt werden können. Da die Pflicht die Veranstalter getroffen habe, seien davon diese und nicht der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Die Angst der Veranstalter betreffend vermehrtem Aufwand oder den Entzug der Bewilligung sei zwar verständlich, begründe für sich alleine jedoch keinen Anspruch auf CEE. Entsprechend vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern und vor allem, welche behördlichen Massnahmen zum Umsatzrückgang ab 13. September 2021 geführt habe.
2.5
Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer, er sei mit der Vermietung von Barwagen - ähnlich wie die Zeltvermietung - durch die Corona-Massnahmen stark eingeschränkt worden. Als die Massnahmen beschlossen worden seien, sei betont worden, man unterstütze Betroffene finanziell unkompliziert. Die Ausweitung der CEE auf Selbständigerwerbende sei von den Stimmbürgern gutgeheissen worden. Er könne nicht verstehen, weshalb sein CEE-Anspruch als Zulieferer für Veranstaltungen abgelehnt worden sei. Mit der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen habe es - bis zur Aufhebung der Massnahmen - keine Anlässe wie Kilbi, Herbstfeste, Messen, Turnerchränzli und später Fasnachtsanlässe gegeben, die im gewohnten Rahmen mit Barwagen hätten durchgeführt werden können. Die Veranstalter und Mieter von Barwagen seien meist Vereine, die unter den Covid-Massnahmen keine wirtschaftliche und bewilligungsfähige Veranstaltung hätten durchführen können, weshalb sie abgesagt worden seien. Die Vermietung von Barwagen sei dadurch unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer verweist beispielhaft auf das Oktoberfest Einsiedeln, Turnerchränzli Schindellegi, Wangen, Hendschiken, Eschenbach, Winzerfest Döttingen, und diverse Kilbis.
Die Vorinstanz verwies vernehmlassend auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheides.
3.1
Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).
Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Gefordert ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Ertragsausfall (vgl. Art. 15. Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Ge-setz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmass-nahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1).
Dispositiv
3.2 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 23. Juni 2021 geregelt, wobei vorliegend die Versionen Anwendung finden, welche im September bis November 2021 galten (Stand 13.9., 20.9., 4.10., 11.10., 25.10., 16.11.2021). Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa Kanton Schwyz Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb auch solche weiterer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).
Im strittigen Zeitraum (ab 13.9.2021) bestand kein Veranstaltungsverbot. Es galt für die Organisatoren von Veranstaltungen aber u.a. die Pflicht, ein Schutzkonzept gemäss Bundesvorgaben zu erarbeiten und umzusetzen (Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Aufgrund der anhaltend angespannten Lage in den Spitälern wurde zudem per 13. September 2021 die Zertifikatspflicht eingeführt. Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, mussten bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Für Veranstaltungen im Freien galt die Zertifikatspflicht bei mehr als 1000 Personen (mit Sitzpflicht) resp. mehr als 500 Personen, die sich frei bewegen konnten (Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lage). In Innenräumen galt die Pflicht bei Veranstaltungen ab 30 Personen (Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen benötigten zudem eine kantonale Bewilligung (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Neben diesen Pflichten galten weiterhin die allgemeinen Empfehlungen wie Meidung von Kontakten, Arbeiten zu Hause, Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln usw.
4.1 Nach dem Ausgeführten besteht ein Anspruch auf CEE nur dann, wenn zwischen der Umsatzeinbusse und den behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ein Kausalzusammenhang besteht. Dieser muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Mithin muss der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass die von ihm für die Zeit ab dem 13. September 2021 geltend gemachte Unmöglichkeit der Vermietung von Barwagen überwiegend wahrscheinlich auf behördliche Massnahmen zurückzuführen ist. Entgegen der Ausführung im angefochtenen Einspracheentscheid ist dieser Nachweis als erbracht zu beurteilen.
4.2 Der Beschwerdeführer vermietet Barwagen an Veranstalter von Anlässen. Hinsichtlich massgeblicher Covid-Massnahmen ist dabei beachtlich, dass Veranstaltungen nicht grundsätzlich verboten waren, für Veranstaltungen im Innenbereich und namentlich für Gastrobetriebe im Innenbereich die Zertifikatspflicht galt. Ein Barwagen gilt dabei als Restaurationsbetrieb mit Innenbereich, wodurch für die Nutzung des Barwagens unabhängig der Art der Veranstaltung eine Zertifikatspflicht galt.
4.3 Aus dem Beschrieb des Geschäftsfeldes des Beschwerdeführers geht hervor, dass seine Barwagen insbesondere an kleineren Veranstaltungen eingesetzt werden, respektive von Vereinen und nicht professionellen Veranstaltern gemietet werden. Wenn diese entscheiden, auf einen Anlass oder die Anmietung eines Barwagens wegen der hierzu umzusetzenden Zertifikatspflicht und weiteren Schutzvorkehrungen zu verzichten, so hängt die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers unmittelbar mit der Zertifikatspflicht zusammen. Es spielt dabei keine Rolle, dass diese Massnahmen sich nicht direkt gegen die Barwagenvermietung richten, sondern die Veranstaltung bzw. den Veranstalter. Denn damit der Beschwerdeführer Barwagen vermieten kann, ist er darauf angewiesen, dass seine Kunden in der Veranstaltung nicht durch Covid-Massnahmen gehindert sind. Insofern ist ein Kausalzusammenhang zu bejahen.
4.4 Es trifft wohl zu, dass die ab 13. September 2021 geltenden Massnahmen, namentlich auch die Zertifikatspflicht, die Durchführung von Veranstaltungen grundsätzlich zugelassen haben, die Zertifikatspflicht u.a. gerade auch deshalb eingeführt wurde, damit Restaurants offenbleiben und Veranstaltungen abgehalten werden konnten. Dies ändert indes nichts daran, dass sich ein Verein als Veranstalter, der den Anlass in aller Regel nur dann durchführt, wenn im Ergebnis ein Beitrag an die Vereinskasse resultiert, genau überlegt, was die Zertifikatspflicht und die weiteren Schutzvorkehrungen für die Veranstaltung bedeuten. Gelangt er dabei zur Überzeugung, dass die Massnahmen keinen erfolgversprechenden Anlass garantieren, so wird er auf den Anlass - namentlich wegen der Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie - verzichten. Damit aber besteht für den Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit, seine Barwagen zu vermieten, was unweigerlich zu einer Umsatzeinbusse führt. In diesem Sinne können die vom Beschwerdeführer aufgeführten (Vereins-)Anlässe als speziell bezeichnet werden. Auf sie wurde trotz fehlendem Veranstaltungsverbot verzichtet. Beispielhaft sei auf die Mitteilung des STV Hendschikon bezüglich Absage des Turnerabends im Herbst 2021 verwiesen (vgl. www.stvhendschikon.ch; eingesehen am 1.6.2022): "Die Gesundheit der Theaterleute und allen Anwesenden in der Turnhalle hat für uns einen grossen und wichtigen Stellenwert. Wegen der immer noch andauernden Corona-Pandemie können Theaterproben nur reduziert nach Drehbuch und Regie durchgeführt werden. Kommen im Spätherbst 2021 wieder Besucher an eine Theateraufführung in die Turnhalle? Wollen die Theaterleute vor ev. bloss 100 Zuschauern spielen? Sponsorensuche ist ein schwieriges Unterfangen. Wegen Corona bleibt die Unsicherheit und die Schutzvorkehrungen werden uns leider noch weiterhin beschäftigen". Natürlich wird in dieser Absagebegründung auch auf die noch grassierende Pandemie und die Angst bzw. Zurückhaltung der Bevölkerung verwiesen (was für sich keinen Anspruch auf CEE gibt). Aus der Mitteilung erhellt aber auch, dass insbesondere auch aufgrund der einzuhaltenden Schutzvorkehrungen, d.h. der behördlichen Massnahmen, eine Vorbereitung und Durchführung des Anlasses unmöglich war. Damit aber ist auch die Unmöglichkeit, einen Barwagen zu vermieten, auf die behördlichen Massnahmen zurück zu führen.
5. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht mangels anwaltschaftlicher Vertretung keiner (Art. 61 lit. g und fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 21. Juni 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. Juni 2022
1
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 10 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 10 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 14 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 14 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 14a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 14a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 16 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 16 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF