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Entscheid

II 2022 44

Kammergericht

11. Juli 2022Deutsch14 min

A. Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ bzw. seiner Ehefrau B.________ ab 1. Mai 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 349.30 bzw. Fr. 435.40 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) monatlich zu (vgl. Vi-act. 23/25). Dagegen erhob A.________ Einsprache und beantragte, es sei von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau abzusehen (vgl. Vi-act. 33).

Source sz.ch

II 2022 44

Entscheid vom 11. Juli 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Sistierung des Einspracheverfahrens)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ bzw. seiner Ehefrau B.________ ab 1. Mai 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 349.30 bzw. Fr. 435.40 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) monatlich zu (vgl. Vi-act. 23/25). Dagegen erhob A.________ Einsprache und beantragte, es sei von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau abzusehen (vgl. Vi-act. 33).

B. Mit Einspracheentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab (vgl. Vi-act. 43), wogegen A.________ am 28. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichte (vgl. Vi-act. 47-22ff./30). Mit Entscheid (VGE II 2021 88) vom 21. Februar 2022 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und neuerlichem Entscheid über den EL-Anspruch an die Ausgleichskasse zurückwies (vgl. Vi-act. 61-1/Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Erw. 4.3/4.4/5).

C. Mit Verfügung vom 5. April 2022 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren Nr. 1114/21 betreffend Neubeurteilung einer Ergänzungsleistung bis zum rechtskräftigen Entscheid des IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau von A.________ (vgl. Vi-act. 62).

D. Gegen die Sistierungsverfügung vom 5. April 2022 (Postaufgabe: unbekannt) erhebt A.________ mit Eingabe vom 13. April 2022 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt was folgt:

1. Die Verfügung vom 5. April 2022 der Ausgleichskasse Schwyz sei vollumfänglich aufzuheben (Sistierung des Verfahrens im Einspracheverfahren Nr. 1114/21).

Erwägungen

2.

Der Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen sind rückwirkend auf den 1.5.2021 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau, von der Ausgleichskasse Schwyz, vom Gericht angeordnet, umgehend zu entschädigen.

3.

Aufgrund von neuen Pflichtverletzungen seitens der Ausgleichskasse Schwyz ist ein definitiver Entscheid des Verwaltungsgerichts zu treffen ohne Rückweisung an die Vorinstanz.

4.

Sämtliche Kostenfolgen gehen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz.

E. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 beantragt die Ausgleichskasse Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 hält A.________ an seiner Beschwerde fest, wozu sich die Vorinstanz nicht weiter vernehmen liess.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die angefochtene Sistierungsverfügung hat das Einspracheverfahren Nr. 1114/21 betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht abgeschlossen, sodass diese als eine prozess- bzw. verfahrensleitende Verfügung («Zwischenverfügung») zu qualifizieren ist.

1.2

Dagegen steht die Einsprache nicht zur Verfügung (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Hingegen kann gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz erhoben werden. Damit auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung indes eingetreten werden kann, muss neben anderen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt sein (vgl. VGE II 2016 69 vom 16.11.2016 Erw. 2 m.H.a. VGE 351/04 vom 15.12.2004 Erw. 2.1 in EGV-SZ 2004 B.1.4; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 56 N 16 f.; BSK ATSG-Lendfers Art. 56 N 22). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 17; BSK ATSG-Lendfers Art. 56 N 24).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Beschwerdeführer günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. Für die Verwaltung kann die Zwischenverfügung über den Suspensiveffekt einen irreparablen Nachteil bewirken, wenn die Wiedereinbringlichkeit der vom Versicherten allenfalls zu Unrecht bezogenen und deswegen zurückzuerstattenden Betreffnisse gefährdet ist. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist indes bei der Sistierung eines Prozesses nur ausnahmsweise zu bejahen (vgl. BGE 124 V 82 Erw. 4; BGE 121 V 112; SVR 1996 IV Nr. 93; 1997 ALV Nr. 84).

1.3

Die Situation des nicht beanwalteten Beschwerdeführers stellt sich ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsherabsetzende oder leistungsaufhebende Verfügung. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist seitens einer versicherten Person die Vermeidung einer (allenfalls nur vorübergehenden) Sozialhilfeabhängigkeit als ein schützenswertes Interesse von Bedeutung. Dies kann es rechtfertigen, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erblicken (vgl. Entscheid VG St. Gallen EL 2021/35 vom 30.12.2021 Erw. 1.1 u.a. m.H.a. Urteil BGer 8C_267/2007 vom 20.11.2007 Erw. 3). Indes gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten und keine Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, in der Regel als vorrangig, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird (vgl. VGE I 2017 19 vom 6.3.2017 Erw. 3.4.1 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 54 N 19). Das Verwaltungsgericht hat mit VGE II 2014 128 vom 17. Dezember 2014 (Erw. 1.4) die allfällige Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach der Einstellung von Ergänzungsleistungen als "nicht belanglos[en]" Nachteil qualifiziert und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht, womit auf die Beschwerde einzutreten war. Im gleichen Entscheid hat das Verwaltungsgericht (Erw. 1.3) auch auf die unterschiedliche Interessenlage beim Entzug der aufschiebenden Wirkung und beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil hingewiesen. Während beim Entzug der aufschiebenden Wirkung dem Interesse des betroffenen Leistungsbezügers an der (vorläufigen) Weiterausrichtung der Leistung ein sehr starkes Interesse des Sozialversicherungsträgers gegenüberstehe, die Leistungseinstellung sofort vornehmen zu können, um nicht später Leistungen zurückfordern und gegebenenfalls die Rückforderung als uneinbringlich abschreiben zu müssen, bestehe im Zusammenhang mit der Voraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nur ein Interesse daran, die Beschwerdemöglichkeit auf Fälle zu beschränken, in denen ein ausreichendes Interesse an der Vermeidung einer Verfahrenssistierung bestehe (Vermeidung belangloser Beschwerdeverfahren).

1.4

Im dargelegten Sinne ist die angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 5. April 2022 an und für sich geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne einer (drohenden) Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls so lange keine Chance haben, möglicherweise eine höhere Ergänzungsleistung zu erhalten, bis die Vorinstanz über seine Einsprache entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar schon entstanden sein (vgl. Beschwerde vom 4.5.2022 S. 4 Abs. 5; Vi-act. 1-6/6). Indes muss die Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht abschliessend geprüft werden, da, sofern auf die Beschwerde einzutreten ist, sich zeigt, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht sistiert hat.

2.

Soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge stellt, indem er - ohne Rückweisung an die Vorinstanz - Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den 1. Mai 2021 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau verlangt (vgl. Antrag Ziff. 2 und Ziff. 3 der Beschwerde vom 4.5.2022), so kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden, da diese ausserhalb des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens liegen. Denn das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich einzig und allein auf die Beurteilung der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 5. April 2022, namentlich auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen Entscheides betreffend eines allfälligen IV-Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auch gegen die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens gewendet und die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 5. April 2020 und sinngemäss die unverzügliche Fortsetzung des Einspracheverfahrens verlangt (vgl. Antrag Ziff. 1 der Beschwerde vom 4.5.2022), weshalb auf diesen Antrag denn auch einzutreten ist.

3.1

Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2021 bzw. seine Beschwerde gegen den daraufhin erfolgten Einspracheentscheid vom Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz hätte wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen; insofern habe sie denn auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau zu Unrecht nicht - trotz vorliegen entsprechender medizinischer Unterlagen - weiter abgeklärt (vgl. VGE II 2021 88 Ingress lit. B-E i.V.m. Erw. 2.2 m.H.).

Mit VGE II 2021 88 vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe: 17.3.2022) entschied des Verwaltungsgericht in der Folge u.a. was folgt:

4.2.3

Mithin geht aus den medizinischen Unterlagen nicht schlüssig hervor, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret und individualisierend auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, bei einer unbestritten gebliebenen Diagnose eines chronisch kumulativ-toxischen Handekzems, auswirken, zumal diese Diagnose für sich alleine noch nichts über die Wirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszusagen vermag. ...

Ungeklärt ist dabei insbesondere (auch), ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Frage hätte die Vorinstanz im Übrigen grundsätzlich unbesehen einer IV-Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers nachgehen und die entsprechenden Abklärungen tätigen müssen. ... Wie gesagt erscheint eine zumindest teilweise oder auf verschiedene Tätigkeitsbereiche bezogene Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der Berichte der sie untersuchenden und behandelnden Fachärzte nicht als unglaubhaft. Abzuklären sind rechtsprechungsgemäss auch die Einsatz- und Arbeitsmöglichkeiten einer Person. ... Zu Recht wendet der Beschwerdeführer daher ein, dass die Vorinstanz die effektive Arbeitsfähigkeit bzw. die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau ungenügend abgeklärt hat. …

...

4.4.1

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt für eine gerichtliche Beurteilung als nicht liquid. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen. Rechtsgenüglich zu klären ist dabei insbesondere, ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar wäre einer Erwerbstätigkeit (welcher? welchen?) nachzugehen.

4.4.2

Es steht der Vorinstanz dabei an und für sich frei, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen (vgl. Erw. 4.2.3). Allerdings haben die EL-Organe (und Sozialversicherungsgerichte) in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen. Dies erklärt sich unter anderem damit, dass es zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird und zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht. …

4.4.3

Vorliegend ist anzunehmen, dass das IV-Verfahren bald zu einem Abschluss gebracht werden kann. Hierfür spricht auch der von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 (Ziff. 9) eingebrachte Vorschlag einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtkräftigen Entscheid der IV-Stelle. ...

3.2

Damit verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vorinstanz im hängigen EL-Einspracheverfahren, den medizinischen Sachverhalt betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers umfassend zu ermitteln, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es ihr infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Erw. 4.2.3/4.4.1). Diesbezüglich hielt das Verwaltungsgericht zwar explizit fest, die Vorinstanz könne die diesbezüglichen Abklärungen grundsätzlich selber tätigen. Indes reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. Juni 2021 zwischenzeitlich bei der IV-Stelle ein IV-Eingliederungs- bzw. Rentengesuch ein (vgl. Vi-act. 52), wobei das entsprechende Verfahren betreffend den allfälligen Rentenanspruch der Ehefrau nach wie vor hängig ist. Allerdings zeigt sich, dass zwischenzeitlich ein Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. April 2022 vorliegt, wonach gestützt auf die Abklärungen an Ort und Stelle bei einem IV-Grad von 2% kein Rentenanspruch für die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht (vgl. Vi-act. 65-9/10). Damit dürfte einerseits das IV-Rentenverfahren in Bälde mit einem formell rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen werden können, nachdem die IV-Stelle verpflichtet war bzw. ist, den medizinischen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Zum andern sind die Chancen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Rente bei einem IV-Grad von 2% als äusserst gering zu veranschlagen. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass auch die Aussichten, dass sich die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte EL-Berechnung, als rechtmässig herausstellt, intakt sind.

Damit wäre es verfehlt - wie dies der Beschwerdeführer denn auch gleich selber vorbringt (vgl. Beschwerde vom 4.5.2022, S. 2 letzter Abs.) -, wenn die Vorinstanz nunmehr parallel eigene Abklärungen durchführen oder solche fortsetzen würde, selbst wenn sie diese noch vor den IV-Abklärungen in die Wege hätte leiten können. Dies gilt auch deshalb, weil diese Abklärungen nicht nur gleichermassen viel Zeit wie die bereits bis dato laufenden Abklärungen der IV-Stelle beanspruchen dürften, sondern auch, weil es sich bei der Invalidenversicherung um die hierfür geeignetere Sozialversicherung handelt als bei der für die EL zuständigen Ausgleichskasse.

Nachdem die Vorinstanz in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung bzw. die Ergebnisse der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung durch die IV-Stelle abwartet, hat sie sich betreffen die angefochtene Sistierungsverfügung denn auch an die Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 21. Februar 2022 gehalten, wonach es zu vermeiden gilt, dass der Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von der Vorinstanz und der IV-Stelle unterschiedlich beurteilt wird (vgl. VGE II 2021 88 Erw. 4.4.2; Vernehmlassung vom 1.6.2022 S. 3 Ziff. 10). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Sistierungsverfügung explizit darauf hingewiesen, dass es die Sistierung neu zu beurteilen gelte, sollte sich das entsprechende IV-Verfahren in die Länge ziehen. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich mithin als unbehelflich, zumal sich diese mehrheitlich in allgemeiner Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen erschöpfen, ohne sich konkret mit den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde vom 4.5.2020, S. 2 Abs. 2, S. 4 Abs. 5).

3.3

Damit erweist sich die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens Nr. 1114/21 bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers als rechtmässig.

4.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorgehen der IV-Stelle bezüglich der Sachverhaltsabklärungen beanstandet (vgl. Beschwerde vom 4.5.2022, S. 3 Abs. 7, S. 4 Abs. 1), so gehen die entsprechenden Rügen über den Streitgegenstand bzw. über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

5.

Zusammenfassen ist die Sistierungsverfügung vom 5. April 2022 zu bestätigen und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

6.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern (A).

Schwyz, 11. Juli 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. August 2022

1

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Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

EGV-SZ 2004 B 1.4

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8C_267/2007

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