II 2022 46
Kammergericht
18. Juli 2022Deutsch17 min
A. Die am 25. August 2005 im Handelsregister eingetragene A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B.________ (bis 2.7.2021 in C.________) bezweckt Beratung, Onlinemarketing sowie die Entwicklung und den Vertrieb von sowie den Handel mit IT, Übermittlungs- und Datenbanktechnologie. Sie verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.-- bestehend aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist D.________, von E.________. Er zeichnet mit Einzelunterschrift.
Source sz.ch
II 2022 46
Entscheid vom 18. Juli 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG
gegen
Kantonale Steuerverwaltung/Kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfahren 2018:
Akteneinsicht im Einsprachevorverfahren)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die am 25. August 2005 im Handelsregister eingetragene A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B.________ (bis 2.7.2021 in C.________) bezweckt Beratung, Onlinemarketing sowie die Entwicklung und den Vertrieb von sowie den Handel mit IT, Übermittlungs- und Datenbanktechnologie. Sie verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.-- bestehend aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist D.________, von E.________. Er zeichnet mit Einzelunterschrift.
B.1 Die Steuerpflichtige reichte im November 2019 ihre Steuererklärung 2018 ein. Auf Verlangen der Veranlagungsabteilung reichte sie am 28. Januar 2020 eine rektifizierte Jahresrechnung ein. Mit Schreiben vom 13. März 2020 forderte die Veranlagungsabteilung die Steuerpflichtige auf, diverse Unterlagen bzw. Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige trotz Erinnerung und Mahnung nicht nach.
B.2 Mit Veranlagungsverfügung 2018 vom 17. August 2020 (Versand) ver-anlagte die Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) die Steuerpflichtige (teilweise) nach pflichtgemässem Ermessen kantonal und bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'031'100.-- und kantonal mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'131'000.--.
C. Mit Eingabe vom 24. August 2020 erhob die Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung 2018 Einsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben "und es sei eine Veranlagungsverfügung gemäss den deklarierten Zahlung zu ergehen" (sic).
D.1 Auf Verlangen der Veranlagungsabteilung vom 31. August 2020 (mit nachfolgender Fristerstreckung bis 30.11.2020) reichte die Steuerpflichtige am 10. November 2020 diverse Unterlagen und eine Stellungnahme ein.
Im weiteren Verlauf erhielt die Veranlagungsabteilung vom zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons F.________ Unterlagen, welche aus einer Strafuntersuchung betreffend den einzigen Verwaltungsrat der Steuerpflichtigen herrühren und einen Bezug zur Steuerpflichtigen aufweisen (Akten-Nrn. 1 bis 9).
Auf die Aufforderung der Veranlagungsabteilung vom 30. März 2021 hin, weitere Akten einzureichen, teilte die Steuerpflichtige mit, die geforderten Unterlagen nicht einreichen zu können. Hieran hielt sie mit Schreiben vom 3. Mai 2021 auf eine Mahnung der Veranlagungsabteilung vom 26. April 2021 hin fest. Innert einer letzten Frist hielt die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zuhanden der Veranlagungsabteilung Folgendes fest:
Aus Ihren Schreiben vom 26.04.2021 wie auch 05.05.2021 geht hervor, dass Sie Ihren "Kenntnisstand" auf weitere Informationen/Akten etc. stützen - beispielsweise dass die G.________ eine sog. nahestehende Gesellschaft sei, oder dass die A.________ AG unterdessen die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückerhalten hat. Solche Akten/Kenntnisse sind relevant für das Einspracheverfahren und ich verlange hiermit formell Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen (eMails/Akten-kopien/Schriftenverkehr/Telefonprotokolle), die im Rahmen dieses Veranlagungsverfahrens vorliegen. Sodann verlange ich dazu ausdrücklich rechtliches Gehör zu diesen Akten bzw. allen auf diesen basierenden Handlungen.
D.2 Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 und physisch am 21. Juni 2021 reichte die Steuerpflichtige weitere Unterlagen ein.
D.3 Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 stellte die Veranlagungsabteilung der Steuerpflichtigen die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons F.________ erhaltenen Protokolle (Einvernahmeprotokolle vom 5.2.2020, 30.4.2020 und 22.6.2020= Akten-Nrn. 1, 2 und 4, ohne Beilagen [Akten-Nrn. 3 und 5]) zu.
D.4 Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 nahm die Steuerpflichtige erneut Stellung. Sie bestand auf der vollständigen Akteneinsicht gemäss ihrem Schreiben vom 26. Mai 2021. Sollte die Veranlagungsabteilung diesem Akteneinsichtsgesuch nicht nachkommen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 informierte die Veranlagungsabteilung die Steuerpflichtige unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 121 I 225 Erw. 2a; BGE 119 Ib 12 Erw. 6b), dass das Recht auf Akteneinsicht nur für Akten gelte, welche im Verfahren von der Behörde verwendet worden seien und Grundlage für die Beurteilung bildeten.
Die Steuerpflichtige bestand mit Schreiben vom 26. Juli 2021 auf einer vollständigen Akteneinsicht.
E. Mit Verfügung Nr. 1/2021 vom 19. April 2022 wies die StV/VdBSt das Gesuch um Einsichtnahme in die übrigen Akten (Akten-Nrn. 3 und 5 bis 14 gemäss Aktenverzeichnis in der Beilage) ab (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten der Verfügung von Fr. 400.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
F. Gegen diese Verfügung (Versand am 20.4.2022) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag:
Es sei die Verfügung aufzuheben und mir/der A.________ AG seitens der Steuerverwaltung Schwyz vollumfänglich und uneingeschränkt Akteneinsicht in sämtliche Akten zu gewähren.
Alles unter Kostenfolge für die Steuerverwaltung.
G. Die Vorinstanzen beantragen vernehmlassend am 3. Juni 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig stellten sie dem Verwaltungsgericht die Akten via WebTransfer zu.
Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Steuerpflichtige sind gemäss Art. 114 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 114 Abs. 2 DBG). Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 114 Abs. 3 DBG). Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann (Art. 114 Abs. 4 DBG). Die (sinngemäss und grösstenteils wörtlich) identischen Regelungen zum Akteneinsichtsrecht kennt das kantonale Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 in § 134 StG.
Erwägungen
1.2.1
Art. 114 DBG und § 134 StG behandeln einen Teilgehalt des nach Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die steuerpflichtige Person hat daher grundsätzlich das verfassungsmässige Recht, in entscheid-relevante Akten Einsicht zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Aus dieser verfassungsrechtlichen Garantie ergibt sich allerdings kein über Art. 114 DBG hinausgehendes Einsichtsrecht (Peter Locher, Kommentar DBG, N 1 zu Art. 114; Urteil BGer 2C_160/2008 vom 1.9.2008 Erw. 2.4).
1.2.2
Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die von ihr eingereichten oder von ihr unterzeichneten Akten ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen. Eine Interessenabwägung hat in diesem Fall nicht stattzufinden (Locher, a.a.O., N 22 zu Art. 114 DBG).
"Übrige Akten" im Sinne von Art. 114 Abs. 2 DBG und § 134 Abs. 2 StG sind Akten, welche nicht vom Steuerpflichtigen eingereicht oder unterzeichnet wurden und die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verfügung oder den Entscheid wesentlich sind. Darunter sind all jene Akten zu verstehen, die nicht von der steuerpflichtigen Person eingereicht oder von dieser unterzeichnet wurden, beispielsweise Meldungen anderer Behörden, Auskünfte von Behörden oder Dritten u.a. (vgl. Locher, a.a.O., N 30 zu Art. 114; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 41 StHG N 7; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 124 N 30; Tschannen, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 173 N 5).
Die zeitliche Einschränkung der Akteneinsicht (abgeschlossene Ermittlung des Sachverhaltes) dient der Wahrheitsfindung: es soll verhindert werden, dass die steuerpflichtige Person mit Massnahmen, die sie dank vorzeitiger Aktenkenntnis zu ergreifen vermöchte, den Untersuchungszweck vereiteln kann (Locher, a.a.O., N 30 f. zu Art. 134 DBG; Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 41 StHG N 8; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 124 StG-ZH N 32). Selbst nach Ablauf der zeitlichen Schranke stehen die übrigen Akten der steuerpflichtigen Person nur offen, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Locher, a.a.O., N 35 zu Art. 134 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 41 StHG N 8 a f.).
1.2.3
Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, ist ihm, wenn darauf zu seinem Nachteil abgestellt wird, vom für die Sache "wesentlichen Inhalt" Kenntnis zu geben (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Der "wesentliche Inhalt" ist nicht leicht zu definieren. Die Bestimmung stimmt mit Art. 28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 überein und unterliegt entsprechend einem gleichen Verständnis (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 41 StHG N 10). Mit dieser Bestimmung wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts konkretisiert (Brunner, in: Auer/Mül-ler/Schindler, Art. 28 VwVG Rz. 1). Ein Kriterium zur Bestimmung des wesentlichen Inhaltes ist es, ob die betroffene Person hinreichend in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu äussern, Beweisanträge zu stellen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (Weihrauch, in: Komm. StG BS § 143 N 19 mit Hinweis auf Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 28 N 7). Wie ausführlich und präzise die Umschreibung des der betroffenen Person zur Kenntnis gebrachten Inhaltes sein muss, hängt von den zu schützenden Interessen, aber auch von den für die Partei auf dem Spiel stehenden Interessen ab (Brunner, a.a.O., Art. 28 VwVG Rz. 5). Da die Geheimhaltung nur gegenüber der steuerpflichtigen Person zu wahren ist, müssen die in Frage stehenden Akten jedenfalls im Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelbehörde vorgelegt werden, damit diese prüfen kann, ob die Vorinstanz die Akteneinsicht zu Recht verweigert und der steuerpflichtigen Person zutreffend vom wesentlichen Inhalt der Akten Kenntnis gegeben hat (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 41 N 10).
1.3
Im Übrigen kann generell auf die ausführlichen, zutreffenden Darlegungen der rechtlichen Grundlagen, unter anderem auch mit Anführung der Weisung des Vorstehers des Finanzdepartements vom 24. Februar 2011 (Schwyzer Steuerbuch 60.30; vgl. angefochtene Verfügung Erw. 1) zur Gewährung der Akteneinsicht sowie zur Erteilung von Auskünften aus Steuerakten), durch die Vorinstanzen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
2.1
Die Akten des Einsprachevorverfahrens für die fragliche Veranlagungsperiode 2018 umfassen auch das Verzeichnis der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons F.________ eingereichten Akten-Nrn. 1 bis 14 (Einsprachevorverfahren 2018 act. 8 f.). Dabei wird für jedes Aktenstück auch die Anzahl Seiten deklariert.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass ihr dieses Verzeichnis bekannt ist (vgl. Beschwerde S. 2). Ebenso ist unbestritten, dass ihr Einsicht in die Akten Nrn. 1, 2 und 4 gewährt wurde.
2.2
Die fraglichen Akten wurden unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdeführerin eingereicht. Sie sind folglich als "übrige Akten" im Sinne von Art. 114 Abs. 2 DBG und § 134 Abs. 2 StG zu betrachten und der Akteneinsicht somit grundsätzlich entzogen.
Unabhängig davon, ob die Ermittlung des Sachverhaltes bereits abgeschlossen ist, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht (Beschwerde S. 1 zu Erw. 3.3), ist den Vorinstanzen beizupflichten (angefochtene Verfügung S. 5 Erw. 4), dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Strafbehörden, aus deren Strafuntersuchung gegen eine natürliche Person die Akten stammen, über die Edition der im Steuerverfahren nicht verwerteten Strafakten befinden. Ein darüberhinausgehendes weiteres zusätzliches öffentliches Interesse ist nicht erforderlich, um der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht zu verweigern bzw. nur im Rahmen der Vorgaben von Art. 114 Abs. 3 DBG und § 134 Abs. 3 StG zu gewähren. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl (Beschwerde S. 1 f. zu Erw. 4).
Gleichzeitig stellen die Vorinstanzen klar, dass vom Strafverfahren - wie sich aus den der Beschwerdeführerin offen gelegten Akten (Protokolle der [Haft-]Einver-nahmen) ergibt - eine natürliche Person und nicht die Beschwerdeführerin betroffen ist. Den Vorinstanzen ist daher auch beizupflichten, dass nicht erkennbar ist, welches (private) Interesse die Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die weiteren Strafakten hat.
2.3
Bei den Akten Nrn. 10 bis 14 handelt es sich um interne Akten. Sie betreffen die Behördenkommunikation betreffend die Zustellung der Akten und den Umgang mit diesen. Für die Behandlung des Falles kommt diesen Unterlagen kein Beweischarakter zu. Die Verweigerung der Einsicht in derartige Akten bedarf keines der Einsicht entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 41 StHG N 6 mit Hinweisen; Tschannen, a.a.O., § 173 N 6).
2.4.1
Die Vorinstanzen haben in der angefochtenen Verfügung erwogen (Erw. 3.4), sie hätten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ausführlich dargelegt, auf welche Akten bzw. Fragen und Antworten der Protokolle sie sich beriefen, d.h. die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons F.________ erhaltenen Protokolle vom 5. Februar 2020, 30. April 2020 und 22. Juni 2020. Gleichzeitig hätten sie der Beschwerdeführerin diese Unterlagen zugestellt.
2.4.2
Diese Argumentation der Vorinstanzen lässt sich verifizieren. Im Schreiben vom 23. Juni 2021 (Einsprachevorverfahren 2018 act. 16-18) beschreiben die Vorinstanzen zunächst widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin betreffend sie selbst wie betreffend andere mit ihr in Beziehung stehende Unternehmungen (betreffend Eigentümerschaft/Beherrschung, fehlende Buchhaltung/Jahresrechnung, Beziehungen zwischen den Unternehmungen etc.). Dem halten die Vorinstanzen als aktenkundige Fakten Erkenntnisse entgegen, welche sie den Einvernahmeprotokollen vom 5. Februar 2020, 30. April 2020 und 22. Juni 2020 entnehmen. Dabei nennen die Vorinstanzen jeweils die genauen Nummern der konkreten protokollierten Fragen und Antworten, auf welche sie sich beziehen. Zusammenfassend halten die Vorinstanzen Folgendes fest:
Die eingereichten Jahresrechnungen 2018 (1. und 2. Version) sind unvollständig und entsprechen daher weder den handelsrechtlichen noch den steuerrechtlichen Vorschriften. Eine korrekte Buchhaltung für 2018 wurde nicht erstellt und der Nachweis für die Rückstellung/Abtretung der Gelder an die H.________ ist nicht genügend erbracht. Wir hegen Zweifel an der drittvergleichskonformen Ausgestaltung des o.e. Vertrags mit der H.________ (auch bezüglich Substanz) und überhaupt Zweifel an einer substanziellen wirtschaftlichen Tätigkeit der H.________.
Aus all diesen Gründen halten wir an der Ermessens-Veranlagung fest.
Wir räumen Ihnen nochmals eine Frist zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Einsprache (…) ein. (…).
2.4.3
Die Vorinstanzen haben die Beschwerdeführerin somit offenkundig ausführlich und in rechtsgenüglicher Weise über die von ihnen als für die Beurteilung "wesentlich" erachteten Inhalte der ihnen zugegangenen staatsanwaltlichen Akten orientiert. Die referierten Stellen der Protokolle lassen sich ohne weiteres überprüfen. Die betreffenden Protokolle wurden der Beschwerdeführerin auch uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Allein dadurch wurde die Beschwerdeführerin ihrerseits in die Lage versetzt, sich ihrerseits sachgerecht zu den offenen Fragen zu äussern.
Darüber hinaus haben die Vorinstanzen zusammenfassend die für die Ermessensveranlagung ausschlaggebenden und von der Beschwerdeführerin mit einer allfälligen Stellungnahme, wofür ihr (noch einmal) Frist angesetzt wurde, zu klärenden offenen Fragen noch einmal präzis umschrieben. Ebenso wurde von den Vorinstanzen auch (noch einmal) klargestellt, welche Beweismittel nachzuliefern sind. Der Beschwerdeführerin wurde also nicht nur transparent gemacht, auf welche protokollierten Fragen sich die Veranlagungsbehörde bezog, sondern auch welche Schlüsse sie hieraus für die Veranlagung zu ziehen gedachte.
2.5
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen sich direkt und/oder indirekt auf Angaben abstützten, die sich nicht auf die drei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zur Verfügung gestellten Aktenstücke beziehen. Dies wird durch die summarische gerichtliche Sichtung der von den Vorinstanzen dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten vollständigen fraglichen Akten bestätigt.
2.6
Die Vorinstanzen haben in der angefochtenen Verfügung (Erw. 5) auch auf den Untersuchungsgrundsatz hingewiesen, der gestützt auf Art. 112 DBG (vgl. auch § 132 StG) die behördliche Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens beinhalten kann, sowie die grundsätzlich unproblematische Verwendung von im Strafverfahren sichergestellten Beweismitteln. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren haben sie weiter festgehalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Strafakten auf widerrechtlichem Wege erlangt sein könnten und die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik daher nicht verfangen könne.
Diese Erwägungen der Vorinstanzen, auf welche die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, nicht eingeht, sind zutreffend und nicht zu beanstanden.
3.
Zu ergänzen ist, dass aufgrund von Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 f. des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) vom 19. Juni 1992 (vgl. auch § 23 ff. des kantonalen Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz [ÖDSG; SRSZ 140.410] vom 23.5.2017) unter dem Vorbehalt bestimmter Einschränkungen auch ein datenschutzrechtliches Auskunfts- und Einsichtsrecht über eigene Daten besteht. Dieses hat jedoch in einem hängigen Verwaltungsrechtspflegeverfahren zugunsten des verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts zurückzutreten (vgl. Locher, a.a.O., N 6 zu Art. 114 DBG; § 2 Abs. 3 ÖDSG; Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.
Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt regelmässig noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 dar und ist als nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu qualifizieren (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 41 StHG N 11a mit Hinweisen; Locher, a.a.O., Art. 114 N 45). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Hieraus kann die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Weiterzug dieses Entscheides ans Bundesgericht jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Entscheid über die Anfechtbarkeit liegt beim Bundesgericht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 25. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt, womit ihr Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Juli 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Juli 2022
1
BGE 121 I 225ATF 121 I 225DTF 121 I 225
BGE 119 Ib 12ATF 119 Ib 12DTF 119 Ib 12
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
§ 134 StG
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
§ 134 StG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
2C_160/2008
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
§ 134 StG
Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
Art. 134 DBGart. 134 LIFDart. 134 LIFD
Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
Art. 134 DBGart. 134 LIFDart. 134 LIFD
Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
Art. 28 VwVGart. 28 PAart. 28 PA
Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
Art. 28 VwVGart. 28 PAart. 28 PA
Art. 28n 7art. 28n 7art. 28n 7
Art. 28 VwVGart. 28 PAart. 28 PA
Art. 41n mit Anhangart. 41n avec annexeart. 41n 1
Art. 41n mit Briefwechselart. 41n avec échange de lettresart. 41n 1
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
§ 134 StG
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
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Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
Art. 112 DBGart. 112 LIFDart. 112 LIFD
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Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 DSGart. 8 LPDart. 8 LPD
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
§ 2 ÖDSG
Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
Art. 114n mit Anlage und Beilagenart. 114n avec annexe et addendaart. 114n 4
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF