II 2022 48
Kammergericht
22. August 2022Deutsch24 min
A. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ (geboren ________2005), Tochter der geschiedenen Eltern D.________ und B.________ (seit ________2008 mit E.________ verheiratet), eine Kinderrente zur viertel Invalidenrente des Vaters zu (in der Höhe von monatlich Fr. 144.-- ab dem 1.10.2019) (Vi-act. 2). Am 3. März 2021 meldete die erziehungsberechtigte Mutter ihre Tochter bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur Invalidenrente an (Vi-act. 3). Die Tochter ist nicht erwerbstätig; sie besucht(e) das private Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium F.________ in Wien bzw. nunmehr das G.________ Konservatorium (Vi-act. 59, 83-12/13, 127).
Source sz.ch
II 2022 48
Entscheid vom 22. August 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Mutter B.________, ebenda,
diese vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ (geboren ________2005), Tochter der geschiedenen Eltern D.________ und B.________ (seit ________2008 mit E.________ verheiratet), eine Kinderrente zur viertel Invalidenrente des Vaters zu (in der Höhe von monatlich Fr. 144.-- ab dem 1.10.2019) (Vi-act. 2). Am 3. März 2021 meldete die erziehungsberechtigte Mutter ihre Tochter bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur Invalidenrente an (Vi-act. 3). Die Tochter ist nicht erwerbstätig; sie besucht(e) das private Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium F.________ in Wien bzw. nunmehr das G.________ Konservatorium (Vi-act. 59, 83-12/13, 127).
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ folgende EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung zu (Vi-act. 35; Beträge in Franken; Prämienpauschale jeweils in Klammer):
1.10.2019 - 31.12.2019 300.-- (106.--)
1.1.2020 - 31.5.2020 319.-- (105.--)
1.6.2020 - 31.12.2020 342.-- (97.--)
ab 1.1.2021 349.-- (97.--)
Dies führte zu folgender Nachzahlung:
1.10.2019 - 31.12.2019 3 x 194.-- 582.--
1.1.2020 - 31.5.2020 5 x 214.-- 1'070.--
1.6.2020 - 31.12.2020 7 x 245.-- 1'715.--
ab 1.1.2021 4 x 252.-- 1'008.--
Total 4'375.--
B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 liess B.________ durch ihre Rechtsschutzversicherung "Vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021" erheben und um Akteneinsicht ersuchen mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 46):
1. Die Verfügung vom 20.05.2021 soll vollumfänglich aufgehoben werden.
Erwägungen
2.
Es sollen nach Vornahme weiterer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet werden.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 17. September 2021 reichte die nunmehr beanwaltete B.________ die Einsprachebegründung nach (Vi-act. 54). Gerügt wurde zum einen bei der EL-Berechnung die Anrechnung eines familienrechtlichen Unterhaltsbetrages in der Höhe von 17% des Nettoeinkommens der Mutter abzüglich IV-Kinderrente. Eventualiter wurde die Unterlassung der Prüfung, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter gewahrt werde, gerügt. Zudem wurde eine zu hohe Anrechnung von Wohnungskosten (Mietzins) beanstandet.
C.1 Nach der Geburt eines Sohnes am ________ 2021 und der Erweiterung des bisherigen Vierpersonenhaushaltes auf einen Fünfpersonenhaushalt sowie der Erhöhung der Ausbildungszulage von Fr. 210.-- auf Fr. 250.-- (je pro Monat) sprach die Ausgleichskasse A.________ mit Verfügung vom 26. November 2021 infolge geänderter Berechnungsgrundlagen ab dem 1. Dezember 2021 neu eine EL von monatlich Fr. 232.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 97.--) zu (Vi-act. 66 f.).
C.2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls eine EL von monatlich Fr. 232.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 97.--) zu (Vi-act. 70 f.).
C.3 Gegen diese beiden Verfügungen vom 26. November 2021 und 17. Dezember 2021 liess A.________ am 6. Januar 2022 mit separaten Eingaben ebenfalls Einsprache erheben (Vi-act. 80 f.) mit den übereinstimmenden Anträgen auf Aufhebung der Verfügungen und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach Vornahme weiterer Abklärungen. Im Wesentlichen wurde auf die Begründung der Einsprache vom 17. September 2021 verwiesen. Gerügt wurde zudem, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Mutter keine Gewinnungskosten abgezogen worden seien.
D. Mit Entscheid Nr. 1198/21, 1008/22 sowie 1009/22 vom 2. Mai 2022 entschied die Ausgleichskasse wie folgt:
1.
(Vereinigung der drei Verfahren).
2.
In teilweiser Gutheissung der Einsprachen vom 17. Juni 2021 und 6. Januar 2022 werden der Einsprecherin folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen [Beträge in Franken]:
ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 (neu) Fr. 192.00
ab 01.1.2020 bis 31.5.2020 Fr. 319.00
ab 01.6.2020 bis 31.12.2020 Fr. 342.00
ab 01.01.2021 bis 30.11.2021 (neu) Fr. 389.00
ab 01.12.2021 bis 31.12.2021 (neu) Fr. 272.00
ab 01.01.2022 (neu) Fr. 272.00
Im Übrigen wird die Einsprache in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 20. Mai 2021 abgewiesen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin seien folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zuzusprechen:
ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 Fr. 956.00
ab 01.1.2020 bis 31.5.2020 Fr. 956.00
ab 01.6.2020 bis 31.12.2020 Fr. 979.00
ab 01.01.2021 bis 30.11.2021 Fr. 985.00
ab 01.12.2021 bis 31.12.2021 Fr. 868.00
ab 01.01.2022 Fr. 868.00
3.
Eventualiter seien der Beschwerdeführerin folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zuzusprechen:
ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 Fr. 442.00
ab 01.1.2020 bis 31.5.2020 Fr. 491.00
ab 01.6.2020 bis 31.12.2020 Fr. 515.00
ab 01.01.2021 bis 30.11.2021 Fr. 588.00
ab 01.12.2021 bis 31.12.2021 Fr. 470.00
ab 01.01.2022 Fr. 470.00
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid verzichtet die Vorinstanz auf weitere Ausführungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Vorinstanz ging bis Ende November 2021 von einem Vierpersonenhaushalt aus, ab Dezember 2022 von einem Fünfpersonenhaushalt. Bis Ende Mai 2020 belief sich die Wohnungsmiete auf monatlich Fr. 1'425.-- (Vi-act. 25) bzw. jährlich Fr. 17'100.--. Hiervon wurden der Beschwerdeführerin bei den Auslagen ein Viertel entsprechend Fr. 4'275.-- angerechnet. Ab dem 1. Juni 2020 belief sich die Wohnungsmiete auf monatlich Fr. 1'600.-- bzw. jährlich Fr. 19'200.-- (Vi-act. 13). Da Kosten für Autoabstellplätze bei den Auslagen (Wohnungskosten) nicht anerkannt werden, in den monatlichen Mietkosten von Fr. 1'600.-- jedoch ein Autoabstellplatz miteingeschlossen war, zog die Vorinstanz praxisgemäss Fr. 50.-- für den Autoabstellplatz ab. Sie ging somit von monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'550.-- bzw. jährlich Fr. 18'600.-- aus. Der Beschwerdeführerin rechnete sie hiervon bis Ende November 2021 einen Viertel entsprechend Fr. 4'650.-- und ab Dezember 2021 einen Fünftel entsprechend Fr. 3'720.-- an (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8 ff.).
Die Anrechnung dieser Mietkosten wird vor dem Verwaltungsgericht anders als noch im Einspracheverfahren (vgl. vorstehend Ingress lit. B) nicht mehr bestritten und gilt daher als anerkannt.
1.2.1
Unter "Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge" führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid Erw. 16 ff.), der Mutter komme gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und der Vergleichsausfertigung vom 13. Mai 2008 die Obsorge für die Beschwerdeführerin zu. Der Vater habe einen Unterhalt von monatlich € 200.-- zu bezahlen, ausgehend von einem Nettodurchschnittseinkommen von € 1'212.26 inkl. Sonderzahlungen.
Der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich ein Barunterhalt ihrer Mutter anzurechnen. Dieser mache bei einem Kind 17%, bei zwei 27% des Nettoeinkommens abzüglich der Familienzulagen aus. Hiervon seien die Kinderrenten der AHV, IV und Beruflichen Vorsorge sowie allfällige Erwerbseinkommen des Kindes in Abzug zu bringen. Berufsauslagen seien nicht zu berücksichtigen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person (hier der Mutter) müsse in jedem Fall gewahrt bleiben. Es ergebe sich folgender Barunterhalt, der bei der EL-Berechnung als Einnahme zu berücksichtigen sei (Beträge in Franken):
Barunterhalt 2019
Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 19) 64'113.00
./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 19) - 7'638.00
Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu) 56'475.00
Davon 17% 9'600.75
./. IV-Kinderrente ab 01.10.2019 (3xFr. 144) - 432.00
Total Barunterhalt 2019 9'168.75
Barunterhalt 2020
Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 20) 62'659.00
./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 20) - 7'548.00
Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu) 55'111.00
Davon 17% 9'368.87
./. IV-Kinderrente (12xFr. 144) - 1'728.00
Total Barunterhalt 2020 7'640.87
Barunterhalt 2021
Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 21) 59'197.00
./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 21) - 6'894.00
Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu) 52'303.00
Davon 17% 8'891.51
./. IV-Kinderrente(12xFr. 145) -1'740.00
Total Barunterhalt 2021 7'151.51
Barunterhalt 2022
Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 21) 59'197.00
./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 21) - 6'894.00
Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu) 52'303.00
Davon 17% 8'891.51
./. IV-Kinderrente (12xFr. 145) - 1'740.00
Total Barunterhalt 2022 7'151.51
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter werde unter Berücksichtigung des Barunterhaltes gewahrt.
1.2.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Barunterhaltes zu Lasten der Mutter. Kindesunterhaltsbeiträge könnten dem EL-berechtigten Kind nur als Einnahmen angerechnet werden, wenn auf diese ein Rechtsanspruch bestehe (Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Ein allfälliger Anspruch müsste sich gegen den nicht betreuenden Vater richten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 11 mit Verweis auf Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22.8.2019 Erw. 4.3.2.1).
Für den Fall, dass das Gericht an der Anrechnung des Unterhaltsbeitrages (Barunterhalt) festhalte, werde eventualiter geltend gemacht, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten; dies entspreche de facto dem Nettoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten. Die Gewinnungskosten setzten sich wie folgt zusammen:
2019.
(gemäss Veranlagungsverfügung vom 3.9.2020):
Fahrkosten Fr. 1'648.--
Mehrkosten für Schicht- oder Nachtarbeit Fr. 3'200.--
Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.--
Übrige für die Berufsausübung notwendige Kosten Fr. 2'000.--
Total Fr. 10'048.--
2020.
(gemäss Veranlagungsverfügung vom 20.9.2021):
Berufskosten Fr. 6'900.--
Fahrkosten Fr. 2'141.--
Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.--
Total Fr. 12'241.--
Im Jahr 2021 hätten sich die Fahrkosten bei sonst gleichbleibenden Gewinnungskosten auf Fr. 3'960.-- erhöht (total Fr. 14'060.--) (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13 f.).
2.1
Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art.11 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 regelt die Berechnung der EL von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Lebt das Kind bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Abs. 1 lit. c). Bei einer Berechnung nach diesem Abs. 1 lit. c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Abs. 2).
2.1.1
Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2022) enthält unter anderem Weisungen zur Frage der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (WEL Rz. 3491 ff.).
2.1.2
Die in der WEL enthaltenen Weisungen stellen keine Rechtsnormen dar und entfalten daher gegenüber den Berechtigten auch keine verbindliche Wirkung, sondern geben vielmehr den Durchführungsorganen einen verbindlichen Rahmen, welcher der Erhöhung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dienen soll. Für die Gerichte sind derartige Weisungen von Aufsichtsbehörden nicht verbindlich (Art. 55 Satz 2 ELV). Sie sollen jedoch bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 191 ff. mit Hinweisen u.a. auf BGE 140 V 543 Erw. 3.2.2.1 und BGE 132 V 121).
2.2.1
Voll als Einnahme angerechnet werden unter anderem behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder. Dies gilt auch für nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner nicht erbracht werden können und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL Rz. 3491.01 bis 03; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 670 u. 673).
2.2.2
Vorliegend wurden die der Beschwerdeführerin vom Wiener Gericht zu Lasten ihres leiblichen Vaters zugesprochenen Unterhaltsleistungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1) bei den Einnahmen nicht angerechnet. Aus den Akten ergibt sich, dass diese vom Schuldner nachweislich nicht erbracht werden konnten/können und auch die Bemühungen um Inanspruchnahme von Alimentenbevorschussung erfolglos blieben (vgl. Vi-act. 10-2/2; 15-3-6 [Pfändungsverlustschein]; 61-1/3, 62-1/2, 65,128).
2.3.1
In Rz. 3495.01 ff. enthält die WEL auch Anleitungen zur Behandlung von Unterhaltsleistungen für Kinder. Dabei wird unterschieden zwischen Unterhaltsleistungen des rentenbeziehenden Elternteils an seine Kinder (Rz. 3495.02) sowie des nicht rentenbeziehenden Elternteils (Rz. 3495.03 ff.). Diese zweite Konstellation betrifft getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch (sowie auch zusammenlebende oder getrennt lebende unverheiratete Eltern). Vorliegend ist diese Konstellation gegeben: die Mutter der Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keinen eigenen EL-Anspruch.
2.3.2
Im Fall der erwähnten zweiten Konstellation wird grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag nach den folgenden Regeln berücksichtigt (WEL Rz. 3495.04 f.):
Die Unterhaltsleistungen für das Kind setzen sich zusammen aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt. Mit dem Barunterhalt sollen die direkten Kosten des Kindes gedeckt werden, mit dem Betreuungsunterhalt die finanziellen Auswirkungen der Betreuung, welche dem betroffenen Elternteil durch die Reduktion oder Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit entstehen. In der EL-Berechnung wird der Barunterhalt als Einnahme des Kindes und der Betreuungsunterhalt als Einnahme des betreuenden Elternteils berücksichtigt.
Für die Festsetzung des Barunterhaltes für Kinder, deren Eltern sich die Obhut nicht teilen, ist bei einem Kind von 17%, bei zwei von 27% und bei drei Kindern von 35% des Nettoeinkommens abzüglich der Familienzulagen auszugehen. Davon sind die Kinderrenten der AHV, der IV und der beruflichen Vorsorge sowie allfällige Erwerbseinkommen des Kindes in Abzug zu bringen, wobei der Abzug des Erwerbseinkommens vollumfänglich zu erfolgen hat. Für die Bemessung des Erwerbseinkommens der unterhaltspflichtigen Person kann die EL-Stelle auf die Steuererklärung und -veranlagung zurückgreifen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
2.3.3
WEL Rz. 3495.06 regelt die Fälle, in denen sich die Eltern die Obhut nicht teilen. In diesen Fällen entspricht der Betreuungsunterhalt der Differenz zwischen dem Grundbedarf (in der Regel das betreibungsrechtliche Existenzminimum) des betreuenden Elternteils und seinen tatsächlichen Einkünften ohne Berücksichtigung einer allfälligen EL.
2.4.1
Der [Kindes-]Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit diesen revidierten per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen wurde die Verknüpfung «obhutsberechtigter Elternteil: Unterhalt in natura» und «nicht obhutsberechtigter Elternteil: Unterhalt als Geldleistung» fallen gelassen (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 1 und N 9).
Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 5.5 u. 8.1; [von der Beschwerdeführerin zitiertes] Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22.8.2019 Erw. 4.3.2.1; je mit Hinweisen).
Zu berücksichtigen ist zusätzlich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern. Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (vgl. Urteil BGer 5A_44/2020 vom 8.6.2021 Erw. 10.1 m.H.a. BGE 134 III 337 Erw. 2.2.2 und zit. Urteil 5A_727/2018 a.a.O.).
2.4.2
Die EL sind subsidiär im Verhältnis zu den Familienunterhaltsleistungen (vgl. Urteil BGer 5C.6/2002 vom 11.6.2002 Erw. 2.c betr. Subsidiarität der EL zur nachehelichen Unterhaltspflicht). Aus Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB ergibt sich, dass die (geschiedenen) Eltern - sich gegenseitig ergänzend, jeder nach seinen Möglichkeiten - den Unterhalt des Kindes sicherstellen. Die Auffassung, dass nur die in einem Unterhaltsvertrag aufgeführten Unterhaltsbeiträge EL-relevant sind, trägt der Eigenleistungskapazität der (funktionalen) Familie nicht ausreichend Rechnung (BGE 138 V 169 Erw. 3.1). Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge werden auch als Einnahmen berücksichtigt, wenn sie nicht richterlich oder behördlich festgesetzt worden sind (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 669).
2.4.3
Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Betreuungsunterhalt einen Barunterhalt gewissermassen im Grundsatz ausschliesst. Ebenso können entgegen ihrer Auffassung nicht nur rechtlich geschuldete Kinderunterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet werden. Dieser Auffassung steht allein schon die Tatsache entgegen, dass sich diese Pflicht aus dem Gesetz ergibt und daher grundsätzlich keiner richterlichen
oder behördlichen Festsetzung, soweit dies unter "rechtlich geschuldet" zu verstehen wäre, bedarf. Im konkreten Fall ist der anrechenbare Barunterhalt indessen "behördlich" ermittelt worden und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Die von der Beschwerdeführerin aus Anhang 11.1 der WEL zitierten Beispiele sind vorliegend insofern nicht einschlägig, als dort die betreuende Mutter die IV-Rente bezieht und nicht der (nichtbetreuende) Vater. Zudem lässt sich aus diesen Beispielen nicht ableiten, dass die Anrechnung eines Barunterhaltes zu Lasten des betreuenden Elternteils unzulässig ist. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag, welcher im Zusammenhang mit der Ermittlung der EL zu einer IV-Kinderrente steht, von der Berücksichtigung der Anrechnung geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG zu unterscheiden ist. Werden in diesem Fall Unterhaltszahlungen geleistet ohne richterliche, behördliche oder vertragliche Festsetzung, können sie bei der Ermittlung des EL-Anspruches nicht berücksichtigt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 53). Andernfalls gingen allfällige freiwillige Unterhaltszahlungen zu Lasten der EL, was nicht Sinn und Zweck der EL entspricht.
2.4.4
Vorliegend ist der Vater der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage, die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen zu leisten. Das den Unterhaltszahlungen von monatlich € 200.-- zugrunde gelegte Nettodurchschnittseinkommen von € 1'212.26 (inkl. Sonderzahlungen) sowie der Pfändungsverlustschein vom 20. Oktober 2020 legen denn auch nahe, dass der in der Schweiz wohnhafte Vater am Existenzminimum lebt (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2). Es kann mithin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mutter überproportional leistungsfähiger als der Vater ist. Für das Gegenteil lassen sich weder den Akten Hinweise entnehmen, noch wird dies von der Beschwerdeführerin belegt geltend gemacht.
2.4.5
Die aktenkundigen und unbestrittenen Berechnungen des Existenzminimums der Mutter der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie für die Jahre 2019 bis 2021 Überschüsse über das Existenzminimum (pfändbare Quoten) von rund Fr. 28'000.--, Fr. 18'000.-- und Fr. 17'000.-- erzielt hat (entsprechend rund einem Drittel bis der Hälfte ihres Erwerbseinkommens). Die Anrechnung eines Barunterhaltes ist daher nicht zu beanstanden.
2.5.1
Die Beschwerdeführerin beantragt - wie bereits in den Einsprachen - eventualiter für den Fall, dass die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Barunterhaltes zu Lasten ihrer Mutter bestätigt wird, die Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei der Ermittlung des für die Bemessung des Barunterhaltes massgebenden Einkommens (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2).
Die Vorinstanz ist auf diesen Eventualantrag soweit ersichtlich nicht explizit eingegangen. Ihre Ermittlung des Barunterhaltes unter Bezugnahme auf die WEL Rz. 3495.05 i.V.m. Anhang 11, welche vom Bruttoeinkommen ausgeht, zeigt jedoch implizit, dass sie die Argumentation der Beschwerdeführerin für unzutreffend erachtet.
2.5.2
Die von der Vorinstanz befolgte Berechnungsmethode gemäss der WEL entspricht derjenigen für die Ermittlung des zivilrechtlichen Barunterhaltes: abzustellen ist im Regelfall auf das monatliche Nettoeinkommen (d.h. Bruttoeinkommen nach Abzug AHV/IV/EO/ALV, Beiträge Arbeitnehmer an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge Arbeitnehmer für obligatorische Unfallversicherung, ggf. für Krankentaggeldversicherung) (vgl. A. Spycher/D. Bähler, Kommentar Unterhaltsberechnung [https://berechnungsblaetter.ch/wp-content/-uploads/ 2019/12/KommentarUnterhaltsberechnung_21.11.2019.pdf], Ziff. 3.2.1; Ph. Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., S. 340 Ziff. 2.a/aa). Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118 Erw. 2.3), d.h. bei unselbständig Erwerbenden besteht das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis (Maier, ebenda).
2.5.3
Das Interesse an und der Grundsatz einer einheitlichen Behandlung gleicher Rechtsbegriffe in verschiedenen Rechtsbereichen steht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin entgegen.
Zwar sieht Art. 11a ELV vor, dass das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt wird, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden bei den Ausgaben die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt; sie werden jedoch, da sie gemäss Art. 11a ELV bereits bei der Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens abgezogen werden, nicht als eigenständige Ausgabe berücksichtigt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 504).
Diese gesetzliche Regelung betrifft allerdings die Ermittlung des EL-Anspruches einer versicherten Person - und wäre mithin auf die Beschwerdeführerin anwendbar, wenn sie bereits einer Erwerbstätigkeit nachginge -, nicht aber die Bestimmung des massgeblichen Einkommens hinsichtlich der Bemessung des Barunterhaltes. Würden vorliegend die Gewinnungskosten berücksichtigt, hätte dies zur Konsequenz, dass diese (jedenfalls teilweise) über die der Beschwerdeführerin deshalb auszurichtende höhere EL zu Lasten der Versicherung mittelbar auch wieder an ihre Mutter zurückflössen. Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des ELG.
Dispositiv
2.5.4 Zu beachten ist des Weiteren, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Elternteile zu wahren ist (vgl. vorstehend Erw. 2.3.2). Bei dessen Berechnung sind als Zuschlag zum monatlichen Grundbedarf unter anderem auch unumgängliche Berufsauslagen (erhöhter Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung, überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch, Fahrten zum Arbeitsplatz) anzurechnen (vgl. Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz vom 7.12.2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf], Ziff. II.4). Werden nun die Gewinnungskosten bereits beim massgebenden Erwerbseinkommen berücksichtigt, würden sie demnach doppelt berücksichtigt.
2.5.5 Es ist mithin weder ersichtlich, dass die Vorinstanz das für die Bemessung des Barunterhalts massgebende Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin falsch ermittelt noch die WEL falsch angewendet hat. Ebensowenig kann gesagt werden, dass die WEL in dieser Hinsicht dem Gesetz (EL-Recht) widerspricht bzw. nicht mit diesem zu vereinbaren ist. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
2.6 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass die Zahlen und nummerischen Berechnungen als solche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden.
3.1 Vor dem Verwaltungsgericht gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die urteilende Behörde nicht verpflichtet ist, die angefochtene Verfügung/ den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu prüfen. Vielmehr soll sie sich grundsätzlich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, die vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form thematisiert worden sind. Damit wird grundsätzlich nicht untersagt, augenfällige Mängel dennoch zu thematisieren; dies gebietet auch der Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. VGE II 2010 125 vom 30.3.2011 Erw. 1.1; VGE II 2011 25 vom 29.6.2011 Erw. 1.1).
3.2.1 Bei der Berechnung des Barunterhaltes 2019 hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid von den 17% des auf ein Jahr ermittelten Nettoeinkommens die IV-Kinderrente für drei Monate zu je Fr. 144.-- in Abzug gebracht, dies entsprechend den ab dem Anspruchsbeginn per 1. Oktober 2019 verbleibenden drei Monaten des Jahres 2019. Sie hat einen totalen Barunterhalt 2019 von Fr. 9'168.75 (entsprechend gerundet monatlich Fr. 764.--) berechnet.
Demgegenüber hat die Vorinstanz bei einer ersten Berechnung an die Mutter der Beschwerdeführerin noch eine IV-Kinderrente für zwölf Monate zu je Fr. 144.-- in Abzug gebracht (Vi-act.43). Der derart ermittelte Betrag von Fr. 7'869.-- (entsprechend gerundet monatlich Fr. 656.--) ist auch in die Verfügung vom 20. Mai 2021 eingeflossen (Vi-act. 35 und 39). Soweit ersichtlich bleibt die im Einspracheentscheid geänderte Berechnung unbegründet.
3.2.2 Die Berechnungsweise gemäss der Verfügung vom 20. Mai 2021 überzeugt mehr. Für den EL-Anspruch sind die Berechnungselemente grundsätzlich auf eine gleiche Periode zu beziehen. Dabei geht das Gesetz von einer Periodisierung nach (Kalender-)Jahren aus, wie verschiedene Bestimmungen zeigen ("jährliche Ergänzungsleistungen": Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG; Titel des 3. Abschnittes; Art. 9 und weitere). Dies bedeutet aber nicht, dass, soweit ein unterjähriger Anspruch zur Diskussion steht, methodisch ohne weiteres einzelne Berechnungselemente auf ein Jahr, andere auf eine kürzere Dauer bezogen werden.
Werden also für die drei Anspruchsmonate der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 vom Jahresnettoeinkommen (bzw. von 17% hiervon) die IV-Kinderrenten abgezogen, sind auch diese auf ein Jahr umzurechnen, oder aber die übrigen Berechnungselemente sind analog zur abzuziehenden IV-Kinderrente ebenfalls auf drei Monate zu reduzieren. Beide Vorgehensweisen führen dabei zum gleichen Ergebnis (Beträge in Franken):
Barunterhalt 2019
Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 19) 64'113.00
./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 19) - 7'638.00
Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu) 56'475.00
Davon 17% 9'600.75
./. IV-Kinderrente ab 01.10.2019 (12xFr. 144) -1'728.00
Total Barunterhalt 2019 7'872.75
(pro Monat - gerundet 656.00)
Umrechnung auf drei Monate:
Barunterhalt 2019
Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 19) 16'028.25
./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 19) - 1'909.50
Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu) 14'118.75
Davon 17% (gerundet) 2'400.20
./. IV-Kinderrente ab 01.10.2019 (3xFr. 144) - 432.00
Total Barunterhalt 2019 1968.20
(pro Monat - gerundet 656.00)
(Die geringfügige Differenz zwischen der Verfügung vom 20. Mai 2021 und der vorliegenden Berechnung basiert auf einem falschen Bruttoeinkommen nach Abzug der Kinderzulagen in der Verfügung; Bruttolohn 2019: Fr. 69'033.-- abzgl. Kinderzulagen von 12 x Fr. 200.-- + 12 x Fr. 210.-- [Vi-act. 18] = Fr. 64'113.-- nicht Fr. 64'093.--).
3.2.3 Es sind somit als Einnahmen 2019 bei den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen statt Fr. 9'168.-- nur Fr. 7'873.-- anzurechnen entsprechend einer Differenz von Fr. 1'295.-- bzw. Fr. 108.-- pro Monat.
Den Ausgaben von Fr. 15'717.-- stehen somit folgende Einnahmen gegenüber (in Franken):
Kinder-/Familienzulagen 2'520.--
IV-Kinderrente 1'728.--
Familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag der Mutter 7'873.--
Total 12'121.--
Es resultiert somit ein jährlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 3'596.-- bzw. gerundet (teilbar durch 12) Fr. 3'600.--. Dies ergibt einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 300.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 86.--), wie er mit der Verfügung vom 20. Mai 2021 ermittelt wurde. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
3.2.4 Damit wird auch die Rückforderung von Fr. 324.-- für das Jahr 2019 (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 28) hinfällig.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis ATSG).
4.2 Das Obsiegen ist zu geringfügig, als dass sich hierfür die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) rechtfertigen könnte. Abgesehen davon liegt der teilweisen Gutheissung eine Rechtsanwendung von Amtes wegen und nicht eine Rüge zugrunde. Die Vorinstanz hat so oder anders keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG) zeigt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird (betreffend Einsprache-Nr. 1198/21; Verfügung vom 20.5.2021) insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 eine EL von Fr. 300.-- (inkl. Fr. 86.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen wird. Die Rückforderung von Fr. 324.-- für das Jahr 2019 fällt dahin.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. August 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. August 2022
1
5A_727/2018
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 55 ELVart. 55 OPC-AVS/AIart. 55 OPC-AVS/AI
BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543
BGE 132 V 121ATF 132 V 121DTF 132 V 121
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
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Art. 276n mit Anhangart. 276n avec annexeart. 276n 1
Art. 276n mit Briefwechselart. 276n avec échange de lettresart. 276n 1
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Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
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Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
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