II 2022 5
Kammergericht
21. Februar 2022Deutsch20 min
A. A.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in C.________, welche zur Hauptsache den Betrieb einer Unternehmung im _______geschäft sowie _______ bezweckt (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 9.2.2022).
Source sz.ch
II 2022 5
Entscheid vom 21. Februar 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________, B.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in C.________, welche zur Hauptsache den Betrieb einer Unternehmung im _______geschäft sowie _______ bezweckt (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 9.2.2022).
B. Am 23. Oktober 2021 stellte A.________ resp. die B.________ GmbH bei der Ausgleichskasse Schwyz Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) für den Monat Oktober 2021. Darin wurde ein Umsatz von Fr. 0.-- sowie eine Lohnauszahlung von Fr. 0.-- geltend gemacht (Vi- act. 1).
C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf CEE für den Monat Oktober 2021 ab (Vi-act. 2). Eine von A.________ am 4. November 2021 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 ab (Vi-act. 5).
D. Am 12. Januar 2022 reicht A.________ fristgerecht (in Beachtung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 30.11.2021 ist aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführerin ist für Oktober 2021 für ihren Angestellten, A.________, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu genehmigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
In seinem Antrag auf CEE vom 23. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer einen Umsatz von Fr. 0.-- und eine Lohnauszahlung von Fr. 0.-- geltend. Weitere Angaben, etwa auch eine Begründung, fehlen (Vi-act. 1).
In der Ablehnungsverfügung vom 27. Oktober 2021 erklärte die Vorinstanz, ab dem 13. September 2021 gelte an verschiedenen Orten die Zertifikatspflicht. Ansonsten gebe es kaum noch behördliche Einschränkungen, weshalb die Ausgleichskassen die Gründe, welche Versicherte für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden, besonders beachten würden. Die Gründe müssten in einem engen Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Virus stehen. Betriebe, die nicht von einer von Bund oder Kantonen verordneten Massnahme betroffen seien, hätten keinen Anspruch auf CEE. Für den Tätigkeitsbereich, in welchem der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug tätig sei (_______geschäft und _______, vgl. Ingress Bst. A), bestünden keine vom Kanton oder Bund verordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Da keine Begründung vorliege, die nachvollziehbar darlege, auf welche Corona-Massnahmen der Umsatzrückgang von 100% zurückzuführen sei, werde der Antrag abgelehnt (Vi-act. 2).
1.2
In der Einsprache vom 4. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei als Verleger und Fotograf im Veranstaltungsbereich tätig. Der Zweck im Handelsregister stamme von der Gründung und entspreche der Empfehlung, ihn offen zu formulieren. Trotz Zertifikatspflicht sei es für ihn praktisch gar nicht oder sehr eingeschränkt möglich, seiner Tätigkeit als Fotograf und Verleger im Veranstaltungsbereich nachzugehen. Er sei vor allem im Konzert- und Sportbereich tätig. Aufgrund der unsicheren Lage seien Musikkonzerte durch die Veranstalter ins Jahr 2022 verschoben worden. Zu den Sportveranstaltungen habe er aktuell keinen Zugang, weil nur gewisse Kontingente an Zuschauern und Medienschaffenden zugelassen seien (Vi-act. 3).
1.3
Im Einspracheentscheid bekräftigte die Vorinstanz, die Umsatzeinbusse von Oktober 2021 sei nicht auf bestehende kantonale Massnahmen oder solche des Bundes zurückzuführen. In Beachtung der Zertifikatspflicht hätten im Oktober 2021 durchaus Veranstaltungen durchgeführt werden können. Da die Zertifikatspflicht Voraussetzung für die Durchführung einer Veranstaltung sei, sei davon allerdings überwiegend der Veranstalter und nicht der Beschwerdeführer betroffen. Bezüglich Sportveranstaltungen mache er keine Angaben, um welche Art es sich konkret gehandelt haben soll. Zudem würden Nachweise fehlen (bspw. Mitteilung, dass Kontingent bereits ausgeschöpft ist), welche seine Behauptung stützen würden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht überzeugend darzulegen, inwiefern und vor allem, welche behördlichen Massnahmen zum Umsatzrückgang im Oktober 2021 geführt haben sollen. Der CEE-Anspruch sei daher zu Recht verneint worden (Vi-act 5).
1.4
Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer, er sei als Verleger und Fotograf überwiegend im Veranstaltungsbereich tätig. Aufgrund der coronabedingten Verschiebungen resp. Absagen vieler Veranstaltungen im Kulturbereich und des beschränkten Zugangs bei Sportanlässen habe er seiner Arbeit im Oktober 2021 nicht nachkommen können. Er sei einziger Angestellter der B.________ GmbH. Wenn Aufträge bei ihm wegfallen, verliere die Arbeitgeberin ihren gesamten Umsatz. Im Jahr 2020 habe man aufgrund des Lockdowns und der weiteren Pandemie-Massnahmen gerade noch die Hälfte des Vorjahresumsatzes erzielt (Fr. 34'599.50 vs. Fr. 70'763.95). Das Jahr 2021 sehe noch schlechter aus. Das Einkommen Oktober 2021 habe Fr. 0.-- betragen, was auf die Einschränkungen im Zusammenhang mit Corona im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.
Seit dem Lockdown im März 2020 habe die Anzahl kultureller Veranstaltungen stark abgenommen. Vieles sei gestrichen worden und die Planung sei aufgrund der unsicheren Zeit nicht wieder aufgenommen worden. Leidtragende seien nicht nur die Kulturschaffenden, sondern auch die Medien, welche diese Anlässe begleiten würden. Hierzu zähle auch der Beschwerdeführer. Zur Abfederung der Folgen habe das Parlament die CEE für Selbständigerwerbende geschaffen.
2019.
habe er sämtliche Konzerte im Hallenstadion, alle Open Airs und Musik-festivals besucht, was mit den Verkaufszahlen der Fotos und Reportagen belegt sei. Der Besuch erfolge mit dem Schweizer Presseausweis. Die Veranstalter würden keine persönlichen Einladungen ausstellen. Die Arbeitgeberin sei selber verantwortlich, sich die notwendigen Angaben zu beschaffen. 2021 hätten während der Sommermonate Kulturanlässe in stark reduziertem Ausmass stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe praktisch keine Anlässe besuchen können. Für Sportveranstaltungen hätten Kontingente für Besucher bestanden; Medienschaffende hätten keine zusätzlichen Bewilligungen erhalten. Am 15. September 2021 sei die Zertifikatspflicht eingeführt worden, was die angespannte Lage im Kulturbereich verschärft habe. Auf weitere Anlässe sei verzichtet worden. Da der Beschwerdeführer als Freischaffender keine Einladungen zu den Anlässen erhalte, könne er auch keine Absagen vorweisen. Er könne einfach glaubhaft machen, dass im Oktober 2021 keine Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Sportanlässen möglich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Pandemie regelmässig CEE erhalten, auch für September 2021. Bei den Coronamassnahmen gebe es zwischen dem 15. September 2021 und Ende Oktober 2021 keine Veränderungen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb unter den gleichen Voraussetzungen die CEE für Oktober 2021 abgelehnt worden sei.
Die plötzliche Ablehnung der CEE für Mitarbeitende im Kulturbereich scheine System zu haben; die zuständigen Behörden schienen ohne Veränderung der gesetzlichen Grundlage und ohne Angabe von rechtlich relevanten Gründen ihre Praxis geändert zu haben, was sich auch aus der Medienmitteilung des Vereins Pro Kultur, Zürich, ergebe. Diesem Muster folge auch die Vorinstanz.
Die Vorinstanz äussert sich vernehmlassend nicht zur Beschwerde, sondern verweist zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.
2.1
Der Beschwerdeführer ist nicht Selbständigerwerbender (im Sinne von Art. 12 ATSG). Als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH (sowie deren einziger Angestellter) gilt er jedoch als Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982. Auch diese Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können gemäss der im Oktober 2021 geltenden Fassung der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 20.9.2021 und ebenso 28.10.2021; vgl. BGE 147 V 278
Erw. 2.1) einen Anspruch auf CEE haben, nämlich:
wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden
oder wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor-aussetzung proportional zu deren Dauer.
2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH grundsätzlich Anspruch auf CEE haben kann.
2.3
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie untersagt worden. Mithin fällt ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Strittig ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind.
2.4
Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetz-liche Grundlage zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnahmen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Dies, nachdem der Bundesrat bereits am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Milderung der Erwerbsausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen hatte. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigungen fortzuführen. In seinem Gesetzesentwurf beabsichtigte er dabei, den Anspruch auf Selbständigerwerbende zu beschränken, die ihre Erwerbstätigkeit massnahmebedingt unterbrechen mussten, also von einem direkten Verbot betroffen sind (vgl. BBl 2020 6612; auch BK Thurnherr AB 2020 N 1341 ff.). Erst in der parlamentarischen Diskussion (und Differenzbereinigung) wurde der Anspruch erweitert einerseits auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, und anderseits diese und Selbständigerwerbende, die massnahmebedingt massgeblich in ihrer Arbeit eingeschränkt sind (AB 2020 S 1013; AB 2020 N 1764). Dies führte zur (im strittigen Zeitraum gültigen) Formulierung, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, Stand 2.9.2021).
2.5
Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Anspruchsgrundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Demgemäss können Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf CEE haben, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (vgl. oben Erw. 2.1).
Die Frage der Massgeblichkeit der Einschränkung ist vorliegend nicht strittig, respektive wurde sie von der Vorinstanz nicht geprüft, weil sie den Anspruch aus anderem Grunde verneinte.
Strittig ist nämlich allein, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" eingeschränkt bzw. zu 100% eingebrochen war.
3.1
Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).
Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Gefordert ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Ertragsausfall (vgl. Art. 15. Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Ge-setz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmass-nahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1).
Dispositiv
3.2 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 23. Juni 21 geregelt, wobei vorliegend die Versionen Anwendung finden, welche im Oktober 2021 galten (Stand 20.9., 4.10., 11.10., 25.10.2021). Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa Kanton Schwyz Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verord-nung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb zusätzlich auch solche weiterer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).
Im Oktober 2021 bestand kein Veranstaltungsverbot. Es galt für die Organisatoren von Veranstaltungen aber u.a. die Pflicht, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, welches die Vorgaben des Bundes einhielt (Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Aufgrund der anhaltend angespannten Lage in den Spitälern wurde zudem per 13. September 2021 die Zertifikatspflicht eingeführt. Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, mussten bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Für Veranstaltungen im Freien galt die Zertifikatspflicht bei mehr als 1000 Personen (mit Sitzpflicht) resp. mehr als 500 Personen, die sich frei bewegen konnten (Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lage). In Innenräumen galt die Pflicht bei Veranstaltungen ab 30 Personen (Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen benötigten zudem eine kantonale Bewilligung (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Neben diesen Pflichten galten weiterhin die allgemeinen Empfehlungen wie Meidung von Kontakten, Arbeiten zu Hause, Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln usw.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag auf CEE vom 23. Oktober 2021, noch in seiner Einsprache und auch nicht in der Beschwerde der gesetzlichen Aufforderung nachkommt, konkret darzulegen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie seine geltend gemachte Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
4.2 Nicht ganz korrekt ist seine Darstellung, er habe in den Vormonaten stets CEE erhalten, im Oktober 2021 dann plötzlich nicht mehr, ohne dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert hätten.
Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot per 26. Juni 2021 aufgehoben. Da diese Änderung relativ kurzfristig erfolgt ist, gewisse Massnahmen blieben oder Änderungen erfahren haben und Veranstaltungen eine grössere Vorbereitungs- und Vorlaufzeit benötigen, ging das BSV davon aus, dass sich diese Änderung nicht kurzfristig auf die Erwerbssituation der Betroffenen auswirken würde. Das BSV hatte daher davon abgesehen, sein Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) mit der Aufhebung des Veranstaltungsverbots diesbezüglich anzupassen (vgl. Vorwort zur Version 18 KS CE). Mithin führte die Aufhebung des Veranstaltungsverbotes nicht sofort zu einer Praxisänderung. Erst im KS CE Version 18, gültig ab 1. September 2021, hielt dann das BSV fest: "Aktuell gibt es kaum noch behördliche Einschränkungen. Deshalb müssen die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen" (Vorwort zur Version 18 KS CE). Damit aber ist nachvollziehbar, dass sich die Lockerungen der Massnahmen bzw. die damit einhergehende Verschärfung der Praxis resp. der Prüfung der Voraussetzungen des CEE-Anspruchs erst im Herbst 2021 auswirkten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einer allenfalls grosszügigeren Praxis bis September 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, solange er sich nicht auf das Vertrauensprinzip berufen kann (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2). Solches macht er denn zu Recht auch nicht geltend.
Fest steht, dass im Monat Oktober 2021 kaum noch behördliche Massnahmen im Sinne von Einschränkungen für Veranstaltungen galten und Personen, welche für Oktober 2021 CEE geltend machen, nachweisen müssen, welche behördliche Massnahme den Erwerbsausfall verursacht hat.
4.3 Die vorinstanzliche Begründung der Ablehnung von CEE für den Monat Oktober 2021 ist nicht zu beanstanden.
Bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Unternehmung im Bereich Verlagswesen. Der Beschwerdeführer ist einziger Angestellter. Dies bringt zwar eine gewisse Einschränkung der fachlichen Breite mit sich, gewährt anderseits aber auch Flexibilität bei den auszuführenden Tätigkeiten. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Unternehmung resp. der Beschwerdeführer auf Kultur (Konzerte) und Sport spezialisiert ist, so bietet selbst dieser Bereich ein sehr grosses Spektrum möglicher journalistischer und fotographischer Berichterstattungen. Nachdem die Pandemie seit März 2020 das öffentliche Geschehen, namentlich auch in den Sektoren Kultur und Sport, beeinflusst, darf und muss von einer Verlagsunternehmung erwartet werden, dass sie sich hierauf einstellt. Inwiefern behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die B.________ GmbH hierbei - im hier relevanten Monat Oktober 2021 - dennoch (vollständig) eingeschränkt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, im Oktober 2021 hätten weder sportliche noch kulturelle Veranstaltungen stattgefunden. Zu Recht. Ein Veranstaltungsverbot bestand nicht mehr. Die Zertifikatspflicht mag gewisse Veranstalter vom Organisieren abgehalten haben. Die Branche selbst indes befürwortete die Aufhebung des Veranstaltungsverbotes zu Gunsten von Veranstaltungen mit 3G (vgl. Medienmitteilung Allianz der Veranstalterverbände vom 11.5.2021, www.expo-event.ch; vgl. auch Positionspapiere der SMPA [swiss music promoters association] vom 15. und 29.6.2021, www.smpa.ch), was darauf schliessen lässt, dass Veranstaltungen auch mit Zertifikatspflicht organisiert wurden. Im November 2021 wurde gar gefordert, die Zertifikatspflicht aufrecht zu erhalten, da dies zum einen gut funktioniere und anderseits die einzige Möglichkeit sei, Events durchführen zu können (vgl. Medienmitteilung Allianz der Veranstalterverbände vom 23.11.2021). Die spätere Feststellung der Veranstalter, die Zertifikatspflicht und die Tatsache, dass Zertifikatstests ab 1. Oktober 2021 kostenpflichtig waren, habe sich negativ auf die Besucherzahlen ausgewirkt, bestätigt nur, dass Veranstaltungen durchgeführt wurden, wenn auch teilweise weniger frequentiert (vgl. Medienmitteilung Allianz der Veranstalterverbände vom 8.11.2021). Nichts Anderes lässt sich der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 9. Dezember 2021 entnehmen (Bf-act. 3). Da ist die Rede von rückläufigen Zahlen bei Events aufgrund der epidemiologischen Entwicklung. Diese Aussage vom Dezember 2021 bestätigt, dass zuvor mehr Veranstaltungen durchgeführt werden konnten. Auch die Aussage, bei vielen Veranstaltungen handle es sich um verschobene, bestätigt, dass im Kulturbereich Anlässe stattfanden. Dass sich die Verschiebungen für die Künstler negativ auswirken, ist nachvollziehbar. Dies gilt indes nicht für Journalisten/Fotografen wie den Beschwerdeführer, für die einzig zählt, dass Veranstaltungen durchgeführt werden. Kommt hinzu, dass für Veranstalter der Wert von Medienbeiträgen, mithin an Dienstleistungen wie der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, umso grösser ist, wenn Publikum nicht zugelassen ist oder nur spärlich erscheint. Auch deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass überhaupt kein Ertrag möglich gewesen sein soll.
Der Homepage der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (B.________ GmbH; www._______.ch; eingesehen am 10.2.2022) kann sodann entnommen werden, dass der Verlag Herausgeberin des Magazins D.________ ist. Es handelt sich gemäss Impressum um ein in einer Auflage von 15'000 Exemplaren monatlich erscheinendes Magazin. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, inwiefern diese Tätigkeit durch behördliche Massnahmen eingeschränkt gewesen wäre. Wenn er aber einen Umsatz von Fr. 0.-- im Oktober 2021 geltend macht, dann müsste dies bedeuten, dass auch das monatliche Magazin D.________ im Oktober 2021 erstens nicht herausgebracht werden konnte und zweitens auch dies zwingend auf behördliche Massnahmen zurückgeführt werden muss. Diesbezüglich ist ein Kausalzusammenhang aber keinesfalls überwiegend wahrscheinlich. Weiter enthält die Homepage eine Auswahl an Fotografien. Sie bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in den Bereichen Kultur und Sport bewegt; es gibt aber auch eine Rubrik "Politics". Insgesamt werden Bilder aus einem breiten Tätigkeitsfeld aufgelegt. Weshalb im Oktober 2021 massnahmebedingt überhaupt keine Arbeiten hätten möglich sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass im Monat Oktober 2021 behördliche Massnahmen zur Pandemiebekämpfung ihn als Journalisten/Verleger und Fotografen an der Erzielung jeglichen Erwerbs gehindert hat. Als Gesuchsteller liegt es aber an ihm, den Nachweis zu erbringen, dass behördliche Massnahmen mindestens überwiegend wahrscheinlich die Ursache dafür waren, dass er im Monat Oktober 2021 einen (totalen) Erwerbsausfall erlitt. Dieser Nachweis gelingt ihm nicht.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten werden keine erhoben (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 21. Februar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
21. März 2022
1
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 10 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 10 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 14 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 14 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 14a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 14a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 16 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 16 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
BGE 143 V 95ATF 143 V 95DTF 143 V 95
Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 1 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF