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Entscheid

II 2022 56

Kammergericht

19. Oktober 2022Deutsch25 min

A.________ (nachstehend: Versicherter;) bezieht seit dem 1. August 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV-Rente.

Source sz.ch

II 2022 56

Entscheid vom 19. Oktober 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (nachstehend: Versicherter;) bezieht seit dem 1. August 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV-Rente.

Gestützt auf eine periodische Revision der EL sprach die Ausgleichskasse Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2020 mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine EL in der Höhe von monatlich Fr. 1'149.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] von Fr. 414.-- sowie Fr. 175.-- für "wiederkehrende Krankheitskosten" [Diätkosten]) zu (Vi-act. 22).

Im Dezember 2020 informierte die Ausgleichskasse Schwyz die EL-Be-züger - so auch den Versicherten - über die ab 1. Januar 2021 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vi-act. 24-4/5). Namentlich wurden sie darüber aufgeklärt, dass bei bisherigen EL-Bezügern während einer dreijährigen Übergangsfrist eine Vergleichsrechnung gemäss dem alten und dem neuen Recht gemacht werde und ein Anspruch auf den höheren Betrag bestehe.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 gestützt auf die vorteilhaftere Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen eine EL von monatlich Fr. 1'146.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 416.-- sowie Diätkosten von Fr. 175.--) zu (Vi-act. 24-1/5). Die Berechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen ergab einen Anspruch auf eine monatliche EL von Fr. 829.70.-- (inkl. Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen von Fr. 412.70 sowie Diätkosten von monatlich Fr. 175.--) (Vi-act. 24 u. 25).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Schwyz machte A.________ geltend, es seien ihm seit dem 5. März 2020 zu wenig EL (insgesamt Fr. 2'975.--) ausbezahlt worden; zudem seien in Zukunft die Diätkosten zu berücksichtigen (Vi-act. 27). Die Ausgleichskasse Schwyz wies den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2021 darauf hin, dass die Monatspauschalen für die Diätkosten in den ihm ausgerichteten Beträgen berücksichtigt worden seien und sich somit eine Nachzahlung erübrige (Vi-act. 30).

Infolge der Änderung der Berechnungsgrundlagen (namentlich betreffend Prämienpauschale KV/anrechenbare Krankenkassenprämie) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 gestützt auf die Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen neu mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine EL in der Höhe von monatlich Fr. 1'148.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 418.-- und Diätkosten von Fr. 175.--) zu (Vi-act. 31; 33) bzw. Fr. 730.-- exkl. Prämienpauschale KV. Gemäss den neurechtlichen Bestimmungen hätte sich ein Anspruch von monatlich insgesamt Fr. 827.70 (inkl. Fr. 410.70 Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen sowie Fr. 175.--

Diätkosten) ergeben (Vi-act. 32).

Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhob der Versicherte unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten fristgerecht Einsprache bei der Ausgleichskasse (Vi-act. 37 f.).

Er beantragte monatliche EL-Zahlungen (inkl. Diätkosten) von Fr. 1'454.-- statt Fr. 730.-- (exkl. Prämienpauschale KV). Er machte namentlich eine höhere Anrechnung von Mietkosten geltend. Beim Mitbewohner handle es sich um einen Untermieter, der monatlich Fr. 700.-- an die Wohnungskosten bezahle.

Des Weiteren ersuchte er um eine rückwirkende Nachzahlung des Zuschlages für eine rollstuhlgängige Wohnung seit 2017.

Auf Aufforderung der Ausgleichskasse vom 10. Mai 2022 erläuterte der Versicherte mit Schreiben vom 24. Mai 2022 seine und seines Untermieters Wohnverhältnisse genauer unter Einreichung eines Untermietvertrages (Vi-act. 43 ff.; Vi-act. 49).

Mit Einspracheentscheid Nr. 1036/22 vom 3. Juni 2022 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine EL von monatlich Fr. 1'448.-- (inkl. Prämienpauschale KV [Fr. 418.--] sowie Diätkosten von Fr. 175.--) zu.

Mit separatem Schreiben ebenfalls vom 3. Juni 2022 (Vi-act. 56) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie das Ersuchen um rückwirkende Nachzahlung für den Rollstuhlzuschlag als Wiedererwägungsgesuch qualifiziere. Seit 1. Februar 2007 werde kein Rollstuhlzuschlag mehr gewährt. Die Verfügungen, welche den Anspruch vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2021 regelten, seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe nicht. Auf das Gesuch um Wiedererwägung werde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:

5 Anträge: Meine Forderungen

1. Berechnung der EL Verfügung nach neuem Recht

Erwägungen

2.

d.h. Max. Mietzins Region 2, CHF 15’900.--

und keinen Abzug wegen Untermieter

3.

a für die rollstuhlgängige Wohnung sei mir ein Zuschlag zum max. Mietzinsbetrag von CHF 6’000.-- (neues Recht) zu gewähren

3.

b nicht nur die Hälfte wegen Untermieter

d.h. CHF 15’900.--

+

CHF

6’000.--

CHF 21’900.-- jährlich

4.

In der Verfügung sei ich als Einzelperson und nicht als WG zu bewerten

5.

Daraus folgt ab Januar 2022 nach neuem Recht:

CHF 1’697.-- monatliche EL:

abzgl. CHF 418.-- Krankenkasse

zus. CHF 175.-- Diät

TOTAL CHF 1’454.-- monatliche EL Zahlung, nach neuem Recht, an mich

und nicht laut Verfügung vom 17.01.21 CHF 730.-- altes Recht

02.06.22

CHF 1’030.-- altes Recht

02.06.22

CHF 627.-- neues Recht

Zudem stellt er wiederum ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Zuschlag für die rollstuhlgängige Wohnung für die Jahre 2018-2021 von jeweils Fr. 3'600.-- pro Jahr.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 4. August 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2022 fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Nachbezahlung des Zuschlages für eine rollstuhlgängige Wohnung seit 2017 (mit formlosem Schreiben vom 3.6.2022) unter Verweis auf die seither ergangenen und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Verfügungen nicht eingetreten. Vor dem Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest.

1.1

Die vorinstanzliche Qualifikation des Begehrens des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch ist nicht zu beanstanden.

1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG (Art. 2 bis Art. 16b ELG) anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist betreffend die Wiedererwägung nicht der Fall.

1.3

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG betrifft die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung. Demgemäss kann die Verwaltung jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 133 V 50 Erw. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 Erw. 4.1). Gemäss bisheriger Rechtsprechung besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 12 Erw. 2a; BGE 133 V 50 Erw. 4.2.1). Das Gericht kann auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, auch kann das Gericht den Versicherer nicht zu einer Wiedererwägung verhalten (vgl. BGE 133 V 50 Erw. 4.2.; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 91).

Bei dieser Rechtslage kann das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Nachzahlung des Zuschlages für eine rollstuhlgängige Wohnung nicht eintreten. Im Übrigen ist auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Verfügungen erkennbar. Andernfalls würde sich die Frage stellen, weshalb der Beschwerdeführer die fraglichen Verfügungen während mehrerer Jahre seit 2007 nicht angefochten hat bzw. akzeptiert hat.

2.

Die vom Beschwerdeführer gestellten fünf Anträge betreffen genau betrachtet zum einen die angerechneten Wohnungskosten, zum andern die Frage, ob für die Berechnung seines EL-Anspruches auf die alt- oder neurechtlichen Bestimmungen (seit 1.1.2021) abzustellen ist.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Bestimmungen zu den anerkannten Ausgaben und Einnahmen (Art. 10 f. ELG) wurden per 1. Januar 2021 revidiert.

2.2

Die per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Änderungen können sich teils anspruchserhöhend, teils aber auch anspruchsvermindernd auswirken. Damit sich die davon betroffenen Bezügerinnen und Bezüger auf die neue wirtschaftliche Situation einstellen können (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich, 2021, Rz. 52 f.), sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre, ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt. Das bedeutet, dass für diese Gruppe anspruchsberechtigter Personen eine Vergleichsrechnung nach den alt- und neurechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist.

2.3.1

Die Ausgleichskasse berechnete mit dem Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 folgende dem Beschwerdeführer zustehende monatliche EL (alles in Franken; vgl. Vi-act. 55-7/10):

Nach altrechtlichen Bestimmungen:

Ausgaben (pro Jahr):

Prämienpauschale Krankenversicherung 5'016.--

Mietzins 18'000.--, maximal 16'800.--* +16'800.--

Lebensbedarf

+19'610.--

Total 41'426.--

Einnahmen (pro Jahr):

Vermögen 0.--

Schulden -44'442.--

Freibetrag -37'500.--

Erwerbseinkommen 0.--

Freibetrag -1'000.--

Renten AHV/IV

+26'160.--

Total 26'160.--

[*Diese Fr. 16'800.-- setzen sich zusammen aus dem Maximalbetrag für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 13'200.-- sowie dem Rollstuhlzuschlag von Fr. 3'600.--]

Total EL pro Jahr inklusive Krankenkassenpauschale:

Total Ausgaben 41'426.--

Total Einnahmen

-26'160.--

Total/Jahr 15'266.--

Total/Monat (15'266:12) 1'273.--

Total EL:

EL 1'273.--

Diätkosten

+175.--

Total 1'448.--

Nach neurechtlichen Bestimmungen:

Ausgaben (pro Jahr):

Anrechenbare Krankenkassenprämie 4'928.40

Mietzins (Maximalbetrag) +12’450.--

Einzelperson WG 9'450.--

Rollstuhl +3'000.--

Lebensbedarf

+19'610.--

Total 36’989.--

Einnahmen (pro Jahr):

Vermögen 0.--

Schulden -44'442.--

Freibetrag -30'000.--

Erwerbseinkommen 0.--

Freibetrag -1'000.--

Renten AHV/IV

+26'160.--

Total 26'160.--

Total EL pro Jahr inklusive Krankenkassenpauschale:

Total Ausgaben 36'989.--

Total Einnahmen

-26'160.--

Total/Jahr 10'829.--

Total/Monat (15'266:12) 902.70

Diätkosten

+175.--

Total 1'077.70

Somit resultierte aufgrund der Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen mit Fr. 1'448.-- (inkl. Diätkosten) ein um Fr. 370.30 höherer Anspruch als gegenüber den Fr. 1'077.70 (inkl. Diätkosten) gemäss den neurechtlichen Bestimmungen.

2.3.2

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid in Erläuterung ihrer Vergleichsrechnung unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG Anspruch auf die durch die Diät entstandenen Kosten. Diese Kosten in der Höhe von Fr. 175.-- pro Monat seien allerdings nicht beim EL-Anspruch zu berücksichtigen, sondern kämen separat hinzu. Diese

Diätkostenpauschale werde dem Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Oktober 2013 ausbezahlt (Erw. 5 bis Erw. 7).

Bei den Wohnungskosten könne nur der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis hin zu einem Höchstbetrag als Ausgabe anerkannt werden. Kosten für Garagen seien nicht anzuerkennen und zwar selbst dann nicht, wenn ein auf einen Rollstuhl angewiesener Versicherter auf ein Auto angewiesen sei (Erw. 8). Werde die Wohnung von mehreren Personen bewohnt, so sei für die jährliche EL der Mietzins zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Liege ein Sonderfall vor, in dem bspw. eine Person den grösseren Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehme, so könne je nach Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (Erw. 9 mit Hinweis auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2022, Rz. 3231.03 f.).

Der Beschwerdeführer bewohne eine 4.5-Zimmerwohnung. Der Nettomietzins betrage monatlich Fr. 1'950.--, die Miete des Garagenparkplatzes Fr. 135.--, des Bastelraumes Fr. 200.-- und die akonto Nebenkosten Fr. 250.--. Berücksichtigt werden könnten nur der Nettomietzins sowie die Nebenkosten entsprechend monatlich total Fr. 2'200.-- (Erw. 10). Seit sieben Jahren vermiete der Beschwerdeführer ein Zimmer mit separater Nasszelle an Herrn B.________. für einen monatlichen Mietzins von Fr. 700.-- (Erw. 11). Die Ausgleichskasse sei von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen und habe die Hälfte des Mietzinses (Fr. 1'100.--) berücksichtigt. In Würdigung der Nutzungsverhältnisse (keine Nutzung von Küche und Bad durch den Untermieter; nur Kühlschrank und Mikrowelle in einem Abstellraum) könne von einem Nutzungsverhältnis von zwei Drittel (Beschwerde-führer) entsprechend Fr. 1'500.-- zu einem Drittel (Untermieter) entsprechend Fr. 700.--, was auch ungefähr der Untermiete entspreche, ausgegangen werden (Erw. 13).

Neurechtlich sei bei Angewiesenheit auf eine rollstuhlgängige Wohnung ein Zuschlag von Fr. 6'000.-- zu gewähren, altrechtlich von Fr. 3'600.-- (Erw. 14 bis Erw. 16). Bei altrechtlich einem Miethöchstbetrag von Fr. 13'200.-- und einem Rollstuhlzuschlag von Fr. 3'600.-- könnten dem Beschwerdeführer nach bisherigem Recht Fr. 16'800.-- angerechnet werden (Erw. 17). Nach neuem Recht gelte für Pfäffikon, das als Mietzinsregion 2 eingestuft sei, für eine Einzelperson, die in einer Wohngemeinschaft lebe, ein Mietzinsmaximum von Fr. 12'450.-- (inklusive die Hälfte des Rollstuhlzuschlages von Fr. 6'000.--) (Erw. 19).

3.1.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b altELG gelten als anerkannte Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; bei alleinstehenden Personen werden maximal Fr. 13'200.-- bzw. monatlich Fr. 1'100.-- berücksichtigt (Ziff. 1). Dieses Mietzinsmaximum für alleinstehende Personen findet Anwendung auf alle unverheirateten Personen bzw. getrennt lebenden Ehegatten, die nicht mit eigenen Kindern zusammenleben (altWEL Rz. 3232.01). Hinzu kommen bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich Fr. 3'600.-- (Ziff. 3). Unabhängig von der Anzahl der Bewohner einer Wohnung wurde stets der volle Zuschlag gewährt (altWEL Rz. 3234.1).

3.1.2

Neurechtlich werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nach wie vor der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt. Dabei wird neu zwischen den Tarifen für drei Regionen unterschieden. C.________ ist der Region 2 zugeteilt (vgl. Anhang 1 Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301.114] vom 12.3.2022). Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit des vom Bundesgesetzgeber herangezogenen Systems für die Einteilung der Regionen mit dem Urteil 9C_385/2021 vom 21. Dezember 2021 (i.Sa. B. vs. Ausgleichskasse Schwyz) bestätigt. Die Einstufung seiner Wohngemeinde wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilien-häuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Dies gilt auch dann, wenn eine im selben Haushalt lebende Person Pflegeleistungen zugunsten des EL-Ansprechers erbringt (vgl. BGE 142 V 299 Regeste).

Für eine allein lebende Person betragen die anrechenbaren Wohnungskosten in der Region 2 maximal Fr. 15'900.-- bzw. monatlich Fr. 1'325.-- und bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 3'000.--/Jahr mehr, d.h. Fr. 18'900.-- bzw. monatlich Fr. 1'575.--. Gemäss Anhang 5.2 der WEL werden für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft Fr. 9'450.--, d.h. die Hälfte eines Zweipersonenhaushaltes, angerechnet (vgl. vorstehend zit. Art. 10 Abs. 1ter ELG).

3.1.3

Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 6'000.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Diese Rollstuhlpauschale gilt nach neuem Recht pro Haushalt. Sie soll anteilmässig zur Anzahl Personen in der Wohnung ausbezahlt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 494; WEL Rz. 3234.03 mit Berechnungsbeispiel in Anhang 10.2; vgl. Procap Ratgeber Ergänzungsleistungen [EL], Olten, 2. Aufl. März 2021, S. 28 [mit Berechnungsbeispiel]; Bericht über die Ergebnisse des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [ELG]; anrechenbare Mietzinsmaxima, S. 15 Ziff. 3.7.5 betr. Anregung einer Erhöhung des Rollstuhlzusatzbetrages bzw. dessen Differenzierung analog zur Regelung bei den Mietzinsmaxima).

3.2.1

Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer in einer 4.5-Zimmer Wohnung mit einem Untermieter. Unbestritten sind die effektiven Wohnungskosten. Der Beschwerdeführer nimmt den grössten Teil der 4.5-Zimmerwohnung für sich in Anspruch (Küche, Ess- und Wohnraum, zwei Zimmer, Bad/WC). Dem Untermieter steht demgegenüber gemäss dem Untermietvertrag vom 9. September 2013 (Vi-act. 49) nur ein Zimmer, ein Abstellraum als Küche sowie eine separate Nasszelle zur Verfügung (vgl. auch Planunterlagen = Vi-act. 41-4 f./6). Die von der Vorinstanz aufgenommene Aufteilung der effektiven Wohnungskosten im Verhältnis von 2 (Beschwerdeführer, entsprechend Fr. 1'500.--) zu 1 (Untermieter, entsprechend Fr. 700.--) steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung (vgl. BGE 105 V 271 Erw. 2 [frz.]; BGE 142 V 299 Erw. 3.2.1; BGE 130 V 263 Erw. 5.3). Auch Angesichts der Untermiete von monatlich Fr. 700.--, was angesichts der Nutzungsverhältnisse als angemessen zu erachten ist, bei monatlichen Mietkosten von Fr. 2'200.--, kann die von der Vor-instanz vorgenommene Aufteilung der effektiven Mietkosten als sachgerecht erachtet werden.

3.2.2

Laut dem Untermietvertrag nimmt der Untermieter die Aufgabe einer Haushalthilfe des Beschwerdeführers wahr und kann daher "bei der monatlichen Zahlung von den Fr. 700.-- seine Haushalthilfebeiträge abziehen", welche der Beschwerdeführer von der AHV und Krankenkasse zurückerstattet erhält (Vi-act. 49-4/5; vgl. Vi-act. 48 [Gesuch um Rückerstattung]). Bei dieser Sachlage kann durchaus von einer gemeinschaftlichen Wohnform gesprochen werden.

3.2.3

Der Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- bzw. jährlich Fr. 18'000.-- liegt über dem altrechtlichen (Fr. 13'200.--) wie neurechtlichen Maximum (Fr. 15'900.--) für eine alleinlebende Person (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1 f.).

3.2.4

Altrechtlich kann sich der Beschwerdeführer den Maximalbetrag für eine allein stehende Person von Fr. 13'200.-- pro Jahr anrechnen lassen.

Das neue Recht sieht für den Fall der in einer Wohngemeinschaft lebenden Person in Art. 10 Abs. 1ter ELG die Hälfte eines Zweipersonenhaushaltes von Fr. 9'450.-- pro Jahr vor.

Die Vorinstanz hat bei ihrer Vergleichsrechnung auf diese Beträge abgestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit zu bestätigen.

3.3.1

Unbestritten ist die Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf einen Rollstuhl und sein Anspruch auf den Rollstuhlzuschlag.

3.3.2

Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.1.1), wird dieser nach altem Recht im vollen Betrag von Fr. 3'600.-- gewährt unabhängig von der Anzahl Bewohner einer Wohnung. Dieser Betrag ist also bei der Berechnung nach altem Recht einzusetzen.

3.3.3

Nach dem neuen Recht ist dieser Betrag gemäss der Wegleitung und der Lehre aufzuteilen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3).

3.3.4

Verwaltungsweisungen wie hier die WEL richten sich zwar grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und haben keine Verbindlichkeit für die Gerichte. Indessen weicht die Rechtsprechung von einer verwaltungsinternen Weisung nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält, wodurch dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen wird, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 441 Erw. 4.2; BGE 147 V 79 Erw. 7.3.2; 140 V 543 Erw. 3.2.2.1; je mit Hinweisen; vgl. Art. 55 Satz 2 ELV).

3.3.5

Für eine Aufteilung spricht der Umstand, dass der Rollstuhlzuschlag einen Bestandteil der Wohnungsmiete darstellt bzw. ergänzend über das gesetzliche Mietzinsmaximum hinaus gewährt wird (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1 f.), wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, d.h. wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhls nach den Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV oder AHV erfüllt (Rz. 3234.01 f. WEL). Die um den Rollstuhlzuschlag erhöhte Miete wiederspiegelt im Endeffekt einen erhöhten Ausbaustandard einer Wohnung.

Indes hat der Bundesrat in Beantwortung einer Interpellation von NR Rosmarie Quadranti vom 8. Mai 2019 mit der Frage "Gemeinschaftliches Wohnen und Bezug von Ergänzungsleistungen. Werden kostengünstige Lösungen durch die EL-Reform verhindert?" am 3. Juli 2019 unter anderem Folgendes ausgeführt (Geschäft Nr. 19.3436):

Die mit der EL-Reform beschlossene Änderung der Berücksichtigung der Mietzinsmaxima in der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) sieht, wie in der Interpellation ausgeführt, individuelle Mietzinsmaxima vor. Damit sind die Mietzinsmaxima nicht mehr an den Zivilstand gebunden, und alleinstehende Personen mit EL, die mit anderen Personen zusammenleben, werden gegenüber Ehepaaren oder Familien nicht mehr begünstigt. Nach geltendem Recht kann bei einer alleinstehenden Person in einer Wohngemeinschaft in der EL-Berechnung ein Mietzins von bis zu 1100 Franken im Monat berücksichtigt werden. Das kann dazu führen, dass sich Personen in Wohngemeinschaften unverhältnismässig teure Wohnungen leisten können. Mit der neuen Regelung soll der Einsparung, die sich aufgrund des Zusammenlebens ergibt, Rechnung getragen werden.

Der Betrag, welcher einer Person mit einer Behinderung, die bei ihren Eltern lebt, in der Region 1 zusteht, beläuft sich auf 600 Franken, in der Region 2 auf 575 Franken pro Monat. Hinzu kommt allenfalls der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung. Dieser erhöht das Mietzinsmaximum um 500 Franken pro Monat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 E-ELG, in der vom Parlament am 22. März 2019 angenommenen Fassung), unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben.

[Fettdruck nicht im Original]

Es ist nicht anzunehmen, dass der Bundesrat nur gerade gut drei Monate nach der Gesetzesrevision vom 22. März 2019 in dieser Stellungnahme nicht den gesetzgeberischen Willen wiedergibt, zumal explizit auf die vom Gesetzgeber verabschiedete Revision Bezug genommen wird. Des Weiteren ist keine stichhaltige Begründung erkennbar, den vollen Rollstuhlzuschlag nur in der vom Bundesrat konkret angesprochenen Konstellation (Zusammenleben einer Person mit ihren Eltern) zu gewähren. Demgemäss ist der Rollstuhlzuschlag auch nach neuem Recht unabhängig von der Anzahl der Bewohner vollumfänglich zu gewähren. Es ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gerechtigkeitsgedanken nicht zu vereinbaren, zum einen eine EL-berechtigte Person, die infolge der Begründung einer Wohngemeinschaft im Vergleich zu einer allein lebenden Person einen Beitrag zur Kosteneinsparung bei der EL beiträgt, mit einer Halbierung des Rollstuhlzuschlages bzw. dessen Aufteilung nach Köpfen abzustrafen, und zum andern einer Person (bzw. bei mehreren Personen anteilmässig), die nicht auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist, die Hälfte an die allfälligen diesbezüglichen Mehrkosten zu überbinden.

Anzufügen ist, dass sich der zitierten bundesrätlichen Antwort (erster zitierter Absatz) gleichzeitig auch die Begründung dafür entnehmen lässt, weshalb bei Personen in Wohngemeinschaften nicht mehr der Maximalbetrag für eine einzelne Person gewährt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich EL-Bezüger in Wohngemeinschaften unverhältnismässig teure Wohnungen leisten können. Analoges gilt auch bei Untermietverhältnissen.

3.3.6

Die Beschwerde ist also hinsichtlich der Anrechnung der vollen Rollstuhlkostenpauschale grundsätzlich begründet. Eine summarische Berechnung zeigt indes, dass damit nach wie vor kein erhöhter EL-Anspruch des Beschwerdeführers resultiert (vgl. nachstehend Erw. 6).

4.

Altrechtlich wurde ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; dieser Pauschalbetrag hatte der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die Durchschnittsprämie beträgt im Kanton Schwyz im Jahr 2022 Fr. 5'016.-- pro Jahr (vgl. Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2022 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1] vom 22.10.2021).

Gemäss dem revidierten Recht entspricht der anrechenbare Betrag für die obligatorische Krankenversicherung einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die tatsächliche Prämie 2022 des Beschwerdeführers liegt mit Fr. 4'928.40, wie die Vorinstanz unbestritten festhält (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 10), unter dem jährlichen Pauschalbetrag und ist entsprechend bei der Berechnung nach neuem Recht zu berücksichtigen.

5.

Die Kantone vergüten den Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten unter anderem für Diät (Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). § 20 Abs. 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VVzKELG; SRSZ 362.211) vom 11. Dezember 2007 beschränkt die Vergütung für die Diätkosten auf einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2'100.-- bzw. monatlich Fr. 175.--.

Dem Beschwerdeführer wird monatlich zusätzlich den EL dieser monatliche maximale Pauschalbetrag von Fr. 175.-- für Diätkosten ausgerichtet. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, zu Recht keine Rügen (mehr) vor.

6.

Der Vergleich der Berechnung des EL-Anspruches nach den altrechtlichen und den neurechtlichen Bestimmungen ergibt somit folgendes Bild (Beträge in Franken):

altrechtlich

neurechtlich

Ausgaben

Prämie KK 5'016.--

Mietzins (max.) 13'200.--

Rollstuhl 3'600.--

Lebensbedarf

19'610.--

Total 41'426.--

Ausgaben

Prämie KK 4'928.40

Mietzins (max.) 9'450.--

Rollstuhl 6’000.--

Lebensbedarf

19'610.--

Total 39'988.40

Einnahmen

Rente

26’160.--

Total 26’160--

Einnahmen

Rente

26’160.--

Total 26’160.--

Fehlbetrag 15'266.--

Fehlbetrag 13'828.40

Total EL/Mt. inkl. Prämie Krankenkasse

Total EL (gerundet) 1'273.--

Diätkosten

+175.--

Total 1'448.--

Total EL/Mt. inkl. Prämie Krankenkasse

Total EL (gerundet) 1'153.--

Diätkosten

+175.--

Total 1'328.--

Es bleibt somit beim höheren EL-Anspruch gemäss der Berechnung nach altem Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit bis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

31. Oktober 2022

1

Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 16b ELGart. 16b LPCart. 16b LPC

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50

BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50

BGE 117 V 12ATF 117 V 12DTF 117 V 12

BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50

BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50

Art. 53n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 53n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 53n 9

Art. 53n 9art. 53n 9art. 53n 9

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

9C_385/2021

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI

BGE 142 V 299ATF 142 V 299DTF 142 V 299

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

BGE 105 V 271ATF 105 V 271DTF 105 V 271

BGE 142 V 299ATF 142 V 299DTF 142 V 299

BGE 130 V 263ATF 130 V 263DTF 130 V 263

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

BGE 147 V 441ATF 147 V 441DTF 147 V 441

BGE 147 V 79ATF 147 V 79DTF 147 V 79

BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543

Art. 55 ELVart. 55 OPC-AVS/AIart. 55 OPC-AVS/AI

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 5 Verordnung des EDIart. 5 Ordonnance du DFI relative aux primes moyennes 2024 de l’assurance obligatoire des soins pour le calcul des prestations complémentaires et des prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 5 Ordinanza del DFI sui premi medi 2024 dell’assicurazione delle cure medico-sanitarie per il calcolo delle prestazioni complementari e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani

Art. 5 Verordnung des EDIart. 5 Ordonnance du DFI la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité et la loi fédérale sur les prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 5 Ordinanza del DFI sulla ripartizione dei Comuni nelle tre regioni di pigione secondo la legge federale sulle prestazioni complementari all’assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e la legge federale sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani

Art. 5 Verordnung des EDIart. 5 Ordonnance du DFI sur les indices du niveau des prix et sur les primes moyennes 2024 permettant de calculer la réduction des primes dans l’Union européenne, en Islande, en Norvège et au Royaume-Uniart. 5 Ordinanza del DFI concernente gli indici del livello dei prezzi e i premi medi 2024 per il diritto alla riduzione dei premi nell’Unione europea, in Islanda, in Norvegia e nel Regno Unito

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC

Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC

Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF