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Entscheid

II 2022 60

Kammergericht

18. November 2022Deutsch29 min

Seit dem 1. Januar 2012 ist A.________ (geb. 1961, geschieden; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse des Kantons Genf als Selbständigerwerbende erfasst. Im Handelsregister ist sie seit August 2000 unter der Firma "C.________", eingetragen. Ihre Einzel-unternehmung verfolgt den Zweck "D.________". Sie begründete per 1. Januar 2016 Wohnsitz im Kanton Schwyz.

Source sz.ch

II 2022 60

Entscheid vom 18. November 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

vertreten durch B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügung

2017 - 2021 für Nichterwerbstätige)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Seit dem 1. Januar 2012 ist A.________ (geb. 1961, geschieden; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse des Kantons Genf als Selbständigerwerbende erfasst. Im Handelsregister ist sie seit August 2000 unter der Firma "C.________", eingetragen. Ihre Einzel-unternehmung verfolgt den Zweck "D.________". Sie begründete per 1. Januar 2016 Wohnsitz im Kanton Schwyz.

Aufgrund einer Meldung der Steuerverwaltung Schwyz hat die Ausgleichskasse Schwyz Abklärungen vorgenommen sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto eingeholt. Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung hat die Versicherte im Jahr 2017 ein Vermögen von Fr. 7'514'006.-- versteuert. Aus den Auszügen des individuellen Kontos geht hervor, dass die Versicherte mit der Ausgleichskasse des Kantons Genf in den Jahren 2017 und 2018 nur die Mindestbeträge als Selbständigerwerbende abgerechnet hat.

Die Versicherte wurde von der Ausgleichskasse Schwyz mit einem Schreiben vom 22. September 2020 (Vi-act. 3) gebeten, den Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und der Ausgleichskasse Schwyz zu retournieren.

Daraufhin wandte sich der damalige Rechtsvertreter der Versicherten mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 an die Ausgleichskasse Schwyz, und teilte ihr nebst den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2017 bis 2019 mit, dass die Versicherte ihr Geschäft weiterhin führe (Vi-act. 4, 5, 6). Betreffend das Einkommen der Jahre 2019 und 2020 brachte er vor, dass ein geschätztes Einkommen von Fr. 20'000.-- zu berücksichtigen sei.

Die Ausgleichskasse Schwyz hat aufgrund der ihr vorliegenden Geschäftsabschlüsse und Abklärungsergebnisse die Versicherte ab dem 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige eingestuft (Vi-act. 7).

Mit provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2017 bis 2021 vom 12. Januar 2021 wurden für die Versicherte folgende Beiträge verfügt (Vi-act. 8 - 12):

2017: Fr. 21'722.65

2018: Fr. 21'722.65

2019: Fr. 22'224.55

Erwägungen

2020: Fr. 22'875.05

2021: Fr. 22'983.45

Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse provisorisch die Verzugszinsen für die Jahre 2017 bis 2020.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte die Versicherte fristgerecht Einsprache (in französischer Sprache mit "freier Übersetzung") gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2021 ein und stellte folgende Anträge (Vi-act. 13):

(…) Infolgedessen und in Anbetracht des Vorstehenden werden Sie gebeten, (i) Die Bescheide für die Jahre 2017 und 2018 aufzuheben und neue Bescheide als unabhängige Person im Sinne von Art. 8 AHVG und 17 AHVV für die Jahre 2019, 2020 und 2021 zu erlassen, unter Berücksichtigung eines Einkommens, das auf ca. 20'000 pro Jahr geschätzt werden kann, bis die ESTV Sie über die einzuhaltenden Elemente informiert. (…)

Die Ausgleichskasse Schwyz hat am 27. Mai 2021 definitiv wie folgt über die AHV-Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 2017-2019 verfügt:

2017: Fr. 20'108.30

2018: Fr. 21'076.90

2019: Fr. 23'516.05

Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 bat die Ausgleichskasse Schwyz die Versicherte weitere Unterlagen einzureichen. Da die Versicherte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2021 daran erinnert, die für die Beurteilung der Einsprache relevanten Unterlagen innert 10 Tagen einzureichen.

Am 25. Juni 2021 erhob die Versicherte fristgerecht Einsprache gegen die definitiven Verfügungen für die Jahre 2017 bis 2019.

Dispositiv

Die Ausgleichskasse Schwyz hat mit Einspracheentscheid Nr. 1046/21 vom 8. Juni 2022 wie folgt entschieden:

Die Einsprache wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

(Rechtsmittelbelehrung).

(Zustellung).

Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt die Versicherte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:

Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass für die Jahre 2017-2021 keine Beiträge für Nichterwerbstätige und Verzugszinsen zu bezahlen seien.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Zudem (Verfahrensantrag) wird die Edition der bisherigen Verfahrensakten und die Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten beantragt.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. September 2022, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.

Mit Replik vom 4. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und macht darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz nicht anwaltschaftlich vertreten sei und somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe. Zudem reicht sie eine Honorarnote ein. Mit Duplik vom 17. Oktober 2022 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Mit Triplik vom 28. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (vgl. § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Das Gericht prüft u.a. die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (lit. g).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe ihre Sozialversicherungsbeiträge im Kanton Genf "bis heute immer beglichen", ohne dass dies von einer Ausgleichskasse in Frage gestellt worden sei (Beschwerde S. 8 Rz. 23). Ihr Beitragsstatut sei für die Jahre 2017 bis 2019 bereits rechtskräftig festgelegt worden. Auf rechtskräftige Verfügungen könne nur zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig und von erheblicher Bedeutung seien (Beschwerde S. 16 Rz. 62; vgl. Replik S. 4 Ziff. 15 ff.). Die Vorinstanz könne nicht autoritativ im Nachhinein die Kassenzugehörigkeit beanspruchen und rechtskräftige Verfügungen anderer Ausgleichskassen übergehen. Bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit sei gemäss Art. 64 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) zuständig (Triplik S. 3).

1.3.1 Eine Verfügung kann grundsätzlich nur die betroffenen Parteien binden. Die Vorinstanz war nicht Verfahrenspartei der Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Genf. Des Weiteren wächst grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft. Die rechtlichen und sachverhaltlichen Elemente als (Teil der) Begründung einer Verfügung nehmen grundsätzlich nicht Anteil an der Rechtskraft. Hieraus folgt an und für sich, dass mit der Erhebung von Beiträgen nicht abschliessend über das Beitragsstatut entschieden wurde.

1.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 6 AHVG die Auffassung vertritt, der Entscheid über die Zuständigkeit der Ausgleichskasse liege beim BSV, trifft dies auf die vorliegende Konstellation nicht zu. Gemäss BGE 101 V 22 (Erw. I.1.a) ist das Bundesamt (BSV) zuständig, durch eine Weisung verwaltungsintern verbindlich über die Kassenzugehörigkeit zu entscheiden, wenn zwischen verschiedenen Ausgleichskassen eine entsprechende Streitigkeit entsteht, bevor eine materielle Verfügung ergeht. Diese zu altArt. 127 AHVV ergangene Rechtsprechung, die im Wesentlichen von Art. 64 Abs. 6 AHVG aufgenommen wird, hat nach wie vor Gültigkeit (SK ATSG-Kieser, Art. 35 N 27 f.; Urteil BGer 9C_331/2016 vom 26.9.2016 Erw. 2.2 [frz.]). Dies erscheint auch als sinnvoll. Hat eine Ausgleichskasse bereits verfügt, erübrigt sich ein autoritativer Entscheid des BSV über die Zuständigkeit. Im Rahmen einer allfälligen gerichtlichen Überprüfung der Verfügung der zweitverfügenden Ausgleichskasse ist (vorfrageweise) auch deren Zuständigkeit gerichtlich zu prüfen. Das gleiche gilt im Übrigen bei jeder Anfechtung der Beitragsverfügung einer Ausgleichskasse (soweit deren Zuständigkeit bestritten wird).

1.4.1 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Unter anderem Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden (Art. 64 Abs. 5 AHVG). In Abweichung von Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 AHVG).

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören (Art. 117 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1 erster Satzteil AHVV).

1.4.2 Mit Urteil H 382/01 vom 26. Mai 2003 hat das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erwogen (Erw. 3.3.2), Art. 117 Abs. 2 AHVV statuiere den Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz habe, zum Beitragsbezug. Davon sei nach der Praxis des Bundesamtes nur abzuweichen und auf den Ort der Verwaltung, des Betriebes oder eines wesentlichen Betriebsteils abzustellen, wenn - kumulativ - die beteiligten Ausgleichskassen sich einig seien, Zweckmässigkeitsgründe dafürsprächen und seitens des Abrechnungspflichtigen keine gewichtigen Einwendungen erhoben würden. Dabei sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit einzig massgebend, wo die Arbeitgeberkontrolle am besten und einfachsten durchgeführt werden könne. Bei Selbständig-erwerbenden ohne Arbeitnehmer sei daher regelmässig die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons für den Beitragsbezug zuständig. Art. 117 Abs. 2 zweiter Satz AHVV stelle lediglich eine "Kann-Vorschrift" dar. Fielen Wohnsitz resp. Sitz des Unternehmens und Ort der Verwaltung oder des Betriebes auseinander, komme nicht zwingend die hier vorgesehene Ausnahmeregelung zum Zuge. Sodann spreche Art. 117 AHVV ausdrücklich von den "Arbeitgebern und Selbständig-erwerbenden". Es bestehe somit Raum für eine allenfalls nach Selbständig-erwerbenden mit und ohne Arbeitnehmer differenzierende Zuständigkeitsordnung, wo der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimme. In diesem Zusammenhang stelle der Ort, wo die Arbeitgeberkontrolle am besten durchgeführt werden könnten, ein sinnvolles und geeignetes Entscheidungskriterium dar. Für diese Regelung der Kassenzugehörigkeit bei Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer spreche auch die Zuständigkeit des Wohnsitzkantons des Beitragspflichtigen zum Steuerbezug. Wo es um die Qualifikation einer Aktivität als selbständige Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit gehe, sei schliesslich zu beachten, dass Nichterwerbstätige ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten haben (Art. 118 Abs. 1 erster Teilsatz AHVV).

1.4.3 Angesichts der gesetzlichen Regelung und zitierten Rechtsprechung ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zu bejahen. Hieran können die im Kanton Genf ergangenen Beitragsverfügungen nichts ändern. Einer Doppelerhebung von Beiträgen begegnet die Vorinstanz durch die Anrechnung der bereits im Kanton Genf erhobenen Beiträge (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 9). Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass anders zu entscheiden hiesse, einer allfälligen Umgehung der Beitragspflicht Vorschub zu leisten (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 9).

1.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Frage einer Wiedererwägung anspricht, ist anzumerken, dass die Zuständigkeit für die Vornahme einer Wiedererwägung grundsätzlich beim Versicherungsträger liegt, der die ursprünglichen Verfügungen erlassen hat. In Abweichung von dieser Regel kann allerdings auch eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (BGE 122 V 169 Erw. 4.b). Es kann vorkommen, dass nach dem Erlass der ursprünglichen Verfügung bspw. aufgrund eines Wohnsitzwechsels eine andere, demselben Versicherungsträger zuzuordnende Verwaltungseinheit zuständig wird. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in dieser Konstellation die neu zuständig gewordene Stelle die von einer anderen Verwaltungseinheit erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die AHV-Verwaltung hinsichtlich der Beitragsbestimmung als Einheit aufzufassen ist (vgl. BGE 122 V 169 Erw. 4b; BGE 121 V 1 Erw. 5.b). Hinzu kommt, dass die Ausgleichskassen gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG) verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (vgl. BGE 122 V 169 Erw. 4b; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 89).

Die Anrechnung einer bereits verfügten Beitragsforderung durch die zweitverfügende Ausgleichskasse - wie sie die Vorinstanz vorgesehen hat - führt zum gleichen Ergebnis wie die Wiedererwägung der Verfügung der ersten Ausgleichskasse und (Neu-)Erhebung der gesamten Beitragsforderung.

2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVV natürliche Personen versichert, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, und diejenigen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., S. 124, Rz. 30).

Die Versicherte ist beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausübt. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1961 war im fraglichen Zeitraum (2017 bis 2021) dementsprechend beitragspflichtig.

2.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4.35% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich ein Beitrag von 8.1% nach Art. 8 Abs. 1 AHVG erhoben, wobei bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter Umständen eine sinkende Beitragsskala nach Art. 21 AHVV zur Anwendung gelangt.

2.2.2 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf die nächsten 50'000 Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Beläuft sich dieser Betrag auf weniger als Fr. 300'000.--, ist der Mindestbeitrag von Fr. 413.-- zu bezahlen (Art. 28 Abs. 1 AHVV).

2.2.3 Bemessen werden die Beiträge nach ihrem Vermögen und dem Ren-teneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger über ein Vermögen von Fr. 300'000.-- und mehr sowie gleichzeitig über Renteneinkommen, wird der jährliche Rentenbeitrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) sowie auf die nächsten 50'000.-- abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV).

2.2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).

2.3.1 Personen, die nicht dauernd voll berufstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die entweder nicht dauernd, nicht voll, oder nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (WSN Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 Erw. 1.1 m.w.H.).

Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV jedoch nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen beitragsmässig gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 1.1), d.h. an der grundsätzlichen Qualifizierung als selbständigerwerbende Person ändert sich nichts.

2.3.2 Als dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit von mehr als neun Monaten im Kalenderjahr (WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (also 50%) tätig ist (BGE 140 V 338 Erw. 1.2 m.w.H.; siehe auch WSN Rz. 2039). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2020 115 Erw. 3.2; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5.1).

2.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine beitragspflichtige Person erwerbstätig ist (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). Die volle Erwerbstätigkeit darf im Bereich der Selbständigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die Erwerbsabsicht ist dann nicht in Frage gestellt, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen (BGE 140 V 338 Erw. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.5.2017 Erw. 3.3.2).

2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 Erw. 2.4.1).

Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 59).

3.1 Die Vorinstanz hat den IK-Auszug der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2021 beizogen (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4; nicht bei den Akten), welchem folgende Einträge zu entnehmen sind:

Beitragsjahr

Beitragsmonate

Einkommen

Einkommensart

2017

01-12

Fr. 9'333.--

Selbständigerwerbend

2018

01-12

Fr. 9'333.--

Selbständigerwerbend

2019

01-12

Fr. 9'405.--

Selbständigerwerbend

2020

01-12

Nicht bekannt

Selbständigerwerbend

2021

01-12

Nicht bekannt

Selbständigerwerbend

Diese zeigen laut der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin zwar durchgehend, jedoch nur in geringem Umfang tätig gewesen sei. Angesichts der sehr geringen ausgewiesenen Reingewinne der Jahre 2017 bis 2019 von Fr. 133.- bis Fr. 1'075.-- sowie der geringen Umsätze (Fr. 4'189.-- bis Fr. 17'750.-- inkl. Privatanteil Geschäftswagen von Fr. 640.--; vgl. Vi-act. 6) könne nicht von einem Mindestpensum von 50% ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 5. Oktober 2021 (nicht bei den Akten) bestätigt, dass sie keine Arbeits- bzw. Stundenrapporte beibringen könne. Bei einem angenommenen Stundensatz von Fr. 100.-- belaufe sich das Arbeitspensum für das umsatzstärkste Jahr 2018 auf rund 177.5 Stunden, was weit unter einer halben üblichen Arbeitszeit von 924 Stunden liege (angefochtener Entscheid Erw. 5.1). Selbst beim von der Beschwerdeführerin für 2019 (für welches Jahr allerdings bereits definitive Umsatzzahlen vorlägen) und 2020 geltend gemachten Einkommen (recte wohl Umsatz) von Fr. 20'000.-- ergäben sich nur 200 Arbeitsstunden, was nicht einmal zwei Monaten entspreche (angefochtener Entscheid Erw. 5.2). Die von der Beschwerdeführerin belegten 28 Schulungsstunden änderten an der Beurteilung nichts (angefochtener Entscheid Erw. 5.3). Die Gewinne von lediglich Fr. 133.--, Fr. 1'075.-- und Fr. 236.-- in den Jahren 2017 bis 2019 sprächen aus beitragsrechtlicher Sicht gegen eine Erwerbsorientierung (angefochtener Entscheid Erw. 5.5).

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Jahren 2017 bis 2019 habe sie eine Vielzahl von Schulungen absolviert, um sich noch stärker zu spezialisieren, ihre Geschäftstätigkeit zu steigern und ihre Marktposition zu verbessern. Diese Spezialisierungsmassnahmen hätten sich nach dem Verlust eines wich-tigen Kunden im Jahr 2016 aufgedrängt. Die Weiterbildungen hätten einen

Zeitaufwand von 20 % eines Vollzeitpensums dargestellt (Beschwerde S. 8 Rz. 24 f.). Ihr durchschnittliches Honorar betrage Fr. 50.-- pro Stunde. Jede Sitzung bringe einen halbstündigen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung mit sich. Sie schätze ihre Tätigkeit auf ein Pensum von weit mehr als 1'000 Stunden pro Jahr. Zu beachten sei ihre praktisch 24-stündige Erreichbarkeit und die Anbietung der Dienstleistungen auch an Wochenenden. Umsatz und Gewinn hätten in den letzten Jahren gesteigert werden können. Die Preise variierten jedoch je nach Einkommen der Kundschaft. Pro Jahr stelle sie mehr als 100 Rechnungen aus. Sie lebe soweit als möglich vom Gewinn. Dies zeige auch die Tatsache, dass sich ihr Vermögen in den letzten Jahren nicht verringert habe (Beschwerde S. 8 f. Rz. 26 f.)

3.2.2 Diese Argumentation kann die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht in Zweifel ziehen. Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ins Recht gelegten Beilagen (Nrn. 4-8: Rechnungen, Honorarübersicht, Bilanz und Erfolgsrechnung) betreffen nur die Jahre 2020 bis 2021. Die bis und mit 2019 bereits definitiven (Umsatz-)Zahlen werden von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise zu Recht nicht mehr, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten.

3.2.3 Für das Jahr 2020 wird ein Umsatz (unter Einschluss des Privatanteils für das Fahrzeug von Fr. 640.--) von Fr. 26'480.-- und ein Gewinn von Fr. 18'205.-- ausgewiesen, für 2021 von Fr. 22'300.-- bzw. Fr. 17'306.--.

Dies entspricht beim von der Vorinstanz angenommenen Stundenansatz von Fr. 100.-- einem Arbeitspensum von rund 265 bzw. 223 Stunden. Selbst wenn pro Stunde im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin ein gleicher Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung angenommen wird, resultieren bloss gesamte Arbeitspensen von rund 530 bzw. 446 Stunden, welche nach wie vor weiter unter einem halben Pensum liegen. Belege eines solchen Vor- und Nachbereitungsaufwandes werden von der Beschwerdeführerin indes nicht eingereicht.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin belegt den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 50.-- nicht.

Aus den von der Beschwerdeführerin für das - vorliegend allerdings nicht interessierende - Jahr 2016 eingereichten Rechnungen lässt sich für die betreffenden Kunden/Dienstleistungen ein Stundenansatz von Fr. 75.-- (Fr. 300.-- für eine Sitzung zu vier Stunden) ableiten (Bf-Beilagen 2, 4, 6 und 8 zur Replik). Selbst bei diesem Stundenansatz errechnet sich für das umsatzstarke Jahre 2020 (Fr. 26'840.--) ein Arbeitspensum von nur rund 353 Stunden bzw. unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung von insgesamt je einer Stunde rund 706 Stunden. Da Sitzungen offensichtlich mehrere Stunden dauern können, liesse sich eine solch grosszügige Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung pro Stunde (und nicht bloss pro Sitzung) nicht rechtfertigen.

Ansonsten macht die Beschwerdeführerin keine belegten Angaben zu den jeweils verrechneten oder vereinbarten Stundenhonoraren.

3.2.5 Es ist nicht erkennbar, dass sich aus dem beantragten Augenschein (Replik S. 3 Ziff. 10) namentlich zu den Vorbereitungsarbeiten für den Bereich der energetischen Handlungen entscheidrelevante Erkenntnisse ergeben könnten. Dieser Augenschein müsste sich - unbesehen der allfälligen persönlichkeitsrechtlichen Probleme des betreffenden Kunden - auf einen einzelnen Fall mit repräsentativem Charakter beschränken; diese Repräsentativität müsste ihrerseits wieder bewiesen werden. Zudem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es sich bei einem Grossteil der Vorbereitungsarbeit um eingespielte Routineabläufe handeln dürfte, was den Aufwand verringert. Im Übrigen ändert sich am Ergebnis, wie gezeigt (vorstehend Erw. 3.2.3), auch dann nichts, wenn eine Vorbereitungszeit mitberücksichtigt würde. Hierzu besteht jedoch grundsätzlich kein Anlass, jedenfalls nicht im von der Beschwerdeführerin beanspruchten Ausmass.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend (Beschwerde S. 12 f. Rz. 44 ff.), die Vorinstanz hätte den Wegfall eines wichtigen Kunden und den damit verbundenen Ertragseinbruch nicht berücksichtigt bzw. das diesbezügliche Vorbringen nicht gewürdigt. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung auf ein falsches durchschnittliches Arbeitspensum abgestellt. Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) belaufe sich der Mittelwert eines Vollzeitpensums bei Frauen in den Jahren 2017 bis 2021 auf 1'781 Stunden/Jahr und in der Gesundheitsbranche auf 1'152 Stunden/Jahr.

3.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (Erw. 5.3) den geltend gemachten "Wegfall des Hauptkunden" und die eingereichten Belege (nicht bei den Akten) für die absolvierten Schulungen/Weiterbildungen explizit erwähnt und bei ihrer Entscheidfindung gewürdigt. Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.

3.3.3 Der geltend gemachte Wegfall eines Kunden und insbesondere die sich daraus ergebenden (negativen) Konsequenzen für Umsatz und Einkommen wurden und werden von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise belegt. Die für das Jahr 2016 eingereichten Rechnungen (Beilagen 1 bis 8 zur Replik) belaufen sich insgesamt auf einen Betrag von Fr. 14'700.--. Die Jahresrechnung 2016 wird - anders als zu den Jahren 2020 und 2021 - nicht eingereicht. Ein namhafter Umsatzrückgang lässt sich hieraus nicht erschliessen. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes anlastet (Replik S. 2 Rz. 7). Für die Beurteilung der Beitragspflicht bzw. der Statusfrage der Jahre 2017 ff. sind die vorangegangenen Jahre zum einen grundsätzlich nicht von Bedeutung. Der Nachweis des Gegenteils liegt daher bei der Beschwerdeführerin. Im Weiteren ist auch auf ihre Mit-wirkungspflicht hinzuweisen, welcher sie im Einspracheverfahren ungenügend nachgekommen ist (vgl. vorstehend Ingress lit. H). Vernehmlassend weist die

Vorinstanz (S. 3 Ziff. 6) zudem zu Recht darauf hin, dass die (nachträglich) eingereichten zahlreichen Einzelrechnungen mit Beträgen zwischen Fr. 90.-- und Fr. 500.-- gegen eine existentielle Abhängigkeit von einem einzigen Kunden aktuell wie in der Vergangenheit sprechen.

Ebensowenig werden (substantiierte) Angaben zu den wegen des geltend gemachten Umsatzrückganges in die Wege geleiteten Massnahmen (Schulung; Kursbesuche) gemacht, die über das im Einspracheverfahren bereits Gesagte hinausgehen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei hierfür ein Zeitaufwand von 20 % anzurechnen, kann daher nicht gefolgt werden. Abgesehen davon kann selbst die Gewährung eines Zuschlags von 20 % auf die vorstehend (Erw. 3.2.3) errechneten Stundenzahlen (rund 530 bzw. 446) zu keinem anderen Ergebnis führen, da die erforderlichen 924 Stunden (mit rund 636 bzw. 536 Stunden) nach wie vor deutlich verfehlt blieben.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Tabellen T 03.02.03.01.01.02.02 des BFS. Die von der Beschwerdeführerin hieraus entnommenen Werte beziehen sich indes (der höhere Wert) auf die erbrachten Stunden der Arbeitnehmerinnen mit einem Pensum von 90 % bis 100 %. Wird von einem Mittel von 95 % ausgegangen, ergibt sich somit für die tiefste Stundenzahl (2020: 1'744) auf ein 100%-Pensum hochgerechnet eine Stundenzahl von 1'836 Stunden/Jahr, für die höchste Stundenzahl (2019: 1'798) von 1'893 Stunden/Jahr, für den Mittelwert der Jahre 2017 bis 2021 von 1'781 von 1'875 Stunden/Jahr. Diese Werte liegen mithin im Bereich bzw. deutlich über den von der Vorinstanz angenommenen 1'848 Stunden/Jahr bzw. 924 Stunden/pro Halbjahr (zum erforderlichen "Jahressoll von über 900 Arbeitsstunden" vgl. Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 Erw. 6.1 i.Sa. Ausgleichskasse SZ vs. L.). Es ist auch leicht einsichtig, dass von Jahr zu Jahr variierende Zahlen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren sind.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch nicht auf die Werte der Gesundheitsbranche der von ihr angewendeten Tabelle abgestellt werden, da es sich hierbei um die durchschnittlich von Frauen geleisteten Pensen gerechnet über alle Beschäftigungsgrade handelt.

Die jährliche und wöchentliche übliche Arbeitszeit der Vollzeiterwerbstätigen nach Geschlecht, Nationalität und Erwerbsstatus wird mit Tabelle T 03.02.03.01.03.05 ausgewiesen. Sie zeigt (beispielsweise) für das Jahr 2021 für selbständigerwerbende Frauen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahrespensum von durchschnittlich 2'286 Stunden (Schweizerinnen: 2'336, Ausländerinnen: 2'075). Ein Abstellen auf diese Tabelle könnte der Beschwerdeführerin mithin nicht zum Vorteil gereichen.

3.4 Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist, spielt die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet und ob sie hierfür ihr Vermögen einsetzen muss, keine Rolle. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (insbesondere Replik S. 3 f. Rz. 13) können ihr daher nicht weiterhelfen. Abgesehen davon zeigt die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Berechnung auf (Duplik S. 3 Ziff. 6), dass die Beschwerdeführerin auch vom Ertrag ihres Vermögens, ohne dieses anzehren zu müssen, gut leben kann. Dem ist beizupflichten. Der Vermögensertrag aus dem Vermögen von weit über Fr. 7 Mio. beläuft sich bereits bei einer Verzinsung von 1 % auf Fr. 70'000.--, was das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit um ein Vielfaches übersteigt.

4. Die Ermittlung der Beiträge (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.1 f.) wird von der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestritten, ebenso wenig die Vergleichsrechnung (angefochtener Entscheid Erw. 10.1), die klarerweise zu Gunsten einer beitragsrechtlichen Qualifizierung der Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person spricht.

5.1 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

5.2 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71ff. VRP). Dem Verfah-rensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin vorliegend unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Vorinstanz steht so oder anders kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 14. Juli 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt. Den Restbetrag von Fr. 500.-- hat sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- die Ausgleichskasse Genf, Office cantonal des assurances sociales, Rue des Gares 12, Case postale 2595, 1211 Genf (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. November 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. November 2022

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§ 27 VRP

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BGE 101 V 22ATF 101 V 22DTF 101 V 22

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Art. 35n 2art. 35n 2art. 35n 2

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9C_331/2016

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