II 2022 62
Kammergericht
23. Januar 2023Deutsch18 min
A. Mit Beschluss Nr. 2022-0076 vom 15. März 2022 hat der Gemeinderat U.________ der A.________ AG, U.________/SZ, die Baubewilligung für den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle am B.________weg Nr. xx in U.________/SZ erteilt. Mit diesem Baubewilligungsbeschluss wurden der Gesuchstellerin unter anderem auch Anschlussgebühren für die Kanalisation in der Höhe von Fr. 57'187.20 (exkl. MwSt) auferlegt, ausgehend von einem Rauminhalt nach SIA-Norm 116 von 11'814 m3 bei einem Gebührenansatz von Fr. 6.00 pro m3. Mit Rechnung vom 22. März 2022 wurden der A.________ AG die Anschlussgebühren von Fr. 61'590.60 (inkl. MwSt) in Rechnung gestellt.
Source sz.ch
II 2022 62
Entscheid vom 23. Januar 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG
gegen
Gemeinderat U.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kausalabgaben (Anschlussgebühren Kanalisation Neubau)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Beschluss Nr. 2022-0076 vom 15. März 2022 hat der Gemeinderat U.________ der A.________ AG, U.________/SZ, die Baubewilligung für den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle am B.________weg Nr. xx in U.________/SZ erteilt. Mit diesem Baubewilligungsbeschluss wurden der Gesuchstellerin unter anderem auch Anschlussgebühren für die Kanalisation in der Höhe von Fr. 57'187.20 (exkl. MwSt) auferlegt, ausgehend von einem Rauminhalt nach SIA-Norm 116 von 11'814 m3 bei einem Gebührenansatz von Fr. 6.00 pro m3. Mit Rechnung vom 22. März 2022 wurden der A.________ AG die Anschlussgebühren von Fr. 61'590.60 (inkl. MwSt) in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 8. April 2022 gelangte die A.________ AG an den Gemeinderat und beantragte, dass aufgrund der mittels beigelegtem Plan aufgezeigten Zusammensetzung des Gebäudevolumens (Berechnung Volumen SIA-Norm 416: Total = 12'241.65 m3) die Anschlussgebühren des Lagerraums (4'787.44 m3) sowie des Luftraums / oberhalb des Krans (3'871.37 m3) auf Basis einer Lagerhalle von Fr. 3.00 pro m3, abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 des Abwasserreglements, festgelegt werden.
Mit Beschluss Nr. 2022-0236 vom 5. Juli 2022 erwog der Gemeinderat, dass die Produktionshalle eine nicht eindeutige Unterteilung in Gewerbe und Lagerraum aufweist und daher eine Neuberechnung der Anschlussgebühren als nicht legitim angesehen wird, weshalb dem Ersuchen der A.________ AG nicht nachgekommen wurde.
B. Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 19. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem folgenden Antrag: "Der GRB Nr. 2022-0236 vom 5. Juli 2022 ist anzupassen. Aufgrund des aufgezeigten Gebäudevolumens sollen die Anschlussgebühren des Lagerraums (4'787.44 m3) sowie des Luftraums (3'871.37 m3) auf Basis einer Lagerhalle von Fr. 3.00/m3 abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 des Abwasserreglements festgelegt werden."
C. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2022 des Landammanns vom 21. Juli 2022 (durch den Gesamtregierungsrat am 23.8.2022 genehmigt) hat der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen.
D. Das Verwaltungsgericht hat dem Gemeinderat Frist zur Einreichung der Vernehmlassung inkl. Akten angesetzt. In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht weist der Gemeinderat unter Beilage der vorinstanzlichen Akten auf die dazu gefassten Gemeinderatsbeschlüsse hin und nimmt deshalb zum Verfahren keine weitere Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der Gemeinderat hat die Anschlussgebühren Kanalisation für das Neubauprojekt der Beschwerdeführerin mit der Baubewilligung vom 15. März 2022 (GRB Nr. 2022-0076) festgesetzt. Der Baubewilligung angefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Beschluss innert 20 Tagen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass nicht die Baubewilligung als solche, sondern nur die Anschlussgebühren angefochten werden sollen (vgl. exemplarisch VGE II 2021 82 vom 21.2.2022 Erw. 1).
1.2 Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass gegen die Baubewilligung (oder Teile davon) beim Regierungsrat innert der 20-tägigen Beschwerdefrist eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht wurde.
1.3 Mit Schreiben vom 8. April 2022 - und damit innert der Beschwerdefrist - gelangte die Beschwerdeführerin mit dem obgenannten Antrag auf Neufestsetzung der Anschlussgebühren Kanalisation an den Gemeinderat (vgl. oben Ingress Bst. A Absatz 2). Im Betreff nimmt das Schreiben Bezug auf die Baubewilligung GRB Nr. 2022-0076; in der Begründung wird verwiesen auf die Rechnungsstellung vom 22. März 2022.
1.4 Der Gemeinderat hat die Eingabe vom 8. April 2022 offenkundig nicht als Beschwerde entgegengenommen und zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weitergeleitet. Vielmehr hat er die Eingabe der Wasser- und Abwasserkommission zur Vorberatung unterbreitet und gestützt auf deren Antrag mit GRB Nr. 2022-0236 vom 5. Juli 2022 beschlossen: "Dem Ersuchen […] wird […] nicht nachgekommen" (Bf-act. 4; Ingress Bst. A Absatz 3).
1.5 Weder aus den Erwägungen des GRB Nr. 2022-0236 noch aus dessen Dispositiv erhellt, ob der Gemeinderat die Eingabe mit dem Antrag auf Neufestsetzung der Anschlussgebühren als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch oder etwas Anderes entgegengenommen hat. Die ersten beiden Instrumente richten sich eigentlich gegen formell rechtskräftige Verfügungen (was vorliegend nicht der Fall ist; vgl. zum Ganzen VGE III 2021 122 vom 29.11.2021 Erw. 4.2.1), wobei § 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ein Gesuch um Wiedererwägung auch während laufender Beschwerdefrist nicht ausschliesst. Das Verfahren ist diesfalls vergleichbar mit einer Wiedererwägung/Widerruf lite pendente (vgl. Urteil BGer 2C_848/2012 vom 8.3.2013 Erw. 5.3). Insbesondere hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten oder einen materiellen Beschluss zu fällen.
Vorliegend hat der Gemeinderat keinen Nichteintretensbeschluss gefasst. Vielmehr hat er das Gesuch materiell prüfen lassen und geprüft sowie einen materiellen Abweisungsbeschluss gefasst und eine neue Rechtsmittelfrist angesetzt. Damit wurde der Beschwerdeführerin erneut der Rechtsmittelweg gegen die Festsetzung der Anschlussgebühr eröffnet (auch wenn die ursprüngliche Baubewilligung mit den Anschlussgebühren nicht angefochten wurde). Aufgrund vorliegender Sprungbeschwerde ist somit zu prüfen, ob der Gemeinderat die mit der Baubewilligung festgelegten Anschlussgebühren zu Recht bestätigt hat.
2.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b) die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c) die Zinsen;
d) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2.2 § 31 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 19. April 2000 (EGzGSchG; SRSZ 712.110) statuiert, dass alle durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten in der Regel vom Verursacher zu tragen sind (Art. 3a, 60a GSchG). Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung insbesondere durch Anschlussgebühren (§ 32 Abs. 1 Bst. a EGzGSchG). Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen im Abwasserreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu publizieren (§ 32 Abs. 3 EGzGSchG).
Die Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen erhoben (§ 33 Abs. 1 EGzGSchG). Gemäss § 33 Abs. 2 EGzGSchG sind für die Festsetzung der Anschlussgebühr einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen:
a) die massgebende Nutzfläche;
b) der Wert der Bauten und Anlagen;
c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen;
d) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte;
e) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwasser.
Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz fällig. Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorsehen. Es legt die Fälligkeit der Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest (§ 33 Abs. 3 EGzGSchG).
Erwägungen
2.3
Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Reglements über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement, AR) in der Gemeinde U.________ entrichten Grundeigentümer für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen a) eine einmalige Anschlussgebühr und b) wiederkehrende Benützungsgebühren.
Die Anschlussgebühr wird gestützt auf den Gebäudeinhalt und die Einwohnergleichwerte (EG) gemäss Anhang 1 "Gebührenordnung" errechnet (Art. 24 Abs. 2 AR). Für die Berechnung der Einwohnergleichwerte (EG) gelten die jeweils gültigen VSA-Richtlinien (Art. 24 Abs. 3 AR). Der Gebäudeinhalt inkl. unterirdischer Bauten wird gemäss SIA-Norm 116 berechnet (Art. 24 Abs. 4 AR).
Grundstücke, welche im Trennverfahren kanalisiert werden und deren Regenwasser auf Kosten des Grundstückeigentümers zu einem leistungsfähigen Vorfluter abgeleitet wird, haben Anrecht auf eine Gebührenreduktion von 20% (Art. 24 Abs. 6 Satz 1 AR).
Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers je nach Belastungsgrad für eine ARA erhöhen oder ermässigen. Abweichungen werden nur auf Grund eines ausgewiesenen Fachberichts bewilligt (Art. 24 Abs. 7 AR).
Im Anhang zum AR findet sich die Gebührenordnung für die Anschlussgebühren, wobei diese wie folgt bestimmt werden:
Neubauten und Umbauten
Bauobjekt Gebäudeinhalt Je Einwohner-
pro m3 gleichwert
Wohnbauten Fr. 8.00 Fr. 160.00
Büro- und Gewerbebauten, öffentliche
Gebäude, Garagen und Industriebauten Fr. 6.00 Fr. 160.00
Lagerhallen Fr. 3.00 Fr. 160.00
(…).
3.1
Der Gemeinderat hat die Anschlussgebühr an die Kanalisationsleitung für den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 24 AR wie folgt festgesetzt:
- Rauminhalt nach SIA-Norm 116:
11'814 m3
- Ansatz für Wohnbauten [sic]:
CHF 6.00 pro m3
- Einwohnergleichwerte:
3.
à CHF 160.00 pro Einwohnergleichwert
- Kanalisationsanschlussgebühr: 11'814 m3 x CHF 6.00
CHF
70'884.00
- Abzug nach Art. 24 Abs. 6 Abwasserreglement -20%
CHF
14'176.80
- Beitrag ARA-Anschlussleitung:
CHF
480.00
Total Kanalisationsanschlussgebühr (exkl. MwSt)
CHF
57'187.20
Dispositiv
3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrem Schreiben vom 8. April 2022, dass gemäss Rechnungsstellung vom 22. März 2022 die Kanalisationsgebühren gestützt auf Art. 24 AR mit einem Ansatz für Büro- und Gewerbebauten, öffentliche Gebäude, Garagen und Industriebauten von Fr. 6.00 pro m3, abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 AR, berechnet werden. Mittels beigelegtem Plan zeigte die Beschwerdeführerin auf, wie sich ihrer Vorstellung nach das Gebäudevolumen zusammensetzt. Demnach würden der Luftraum oberhalb des Krans 3'871.37 m3, der Lagerraum 4'787.44 m3 und die Produktion 3'582.84 m3 betragen (wobei die Beschwerdeführerin nach SIA-Norm 416 rechnete). Die Arbeitsvorgänge würden sodann mehrheitlich in der Produktion stattfinden. Die Fläche, in welcher Abwasser anfallen könnte, sei somit äusserst gering im Verhältnis zum Gebäudevolumen. Ausserdem seien die Mitarbeiter mehrheitlich im Freien auf Baustellen tätig; sprich, die Halle werde insgesamt nur von wenigen Personen in Anspruch genommen. Wie aus dem Abwasserreglement zu entnehmen sei, werde für eine Lagerhalle eine tiefere Anschlussgebühr von Fr. 3.00 pro m3, abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 AR, verlangt. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf den Art. 24 Abs. 7 AR, wo ein gewisser Spielraum für den Gemeinderat für solche Bauten vorhanden sei. Aufgrund des aufgezeigten Gebäudevolumens stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Anschlussgebühren des Lagerraums (4'787.44 m3) sowie des Luftraums (3'871.37 m3) auf Basis einer Lagerhalle von Fr. 3.00 pro m3, abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 AR, festgelegt wird.
3.3 Die Wasser- und Abwasserkommission der Gemeinde hielt in ihrer fachlichen Beurteilung fest, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Reduktion der Anschlussgebühren nicht eingegangen werden könne. Der Grund hierfür sei, dass die Werkhalle im Groben drei Räume beinhalte. Die Schreinerei im Erdgeschoss, das Büro/Aufenthaltsraum im Obergeschoss und die Produktionshalle vom Erdgeschoss bis unter das Dach. In der Produktionshalle werde ein Kran (Arbeitsgerät) eingebaut, womit die ganze Produktionshalle auf drei Etagen zugänglich sei. Somit könne in der Produktionshalle keine eindeutige Unterteilung in Gewerbe und Lagerraum gemacht werden. Die Kommission beantragte deshalb dem Gemeinderat, aus den genannten Gründen nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzugehen. Der Gemeinderat kam zu dem Ergebnis, obschon er die gemachten Überlegungen der Gesuchstellerin stückweit nachvollziehen könne, könne er dem Gesuch wohl kaum nachkommen. Die Produktionshalle weise eine nicht eindeutige Unterteilung in Gewerbe und Lagerraum auf. Eine Neuberechnung könne daher als nicht legitim angesehen werden. Entsprechend beschloss der Gemeinderat, dem Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht nachzukommen.
3.4 In der gegen den Entscheid des Gemeinderats eingereichten Beschwerde kritisiert die Beschwerdeführerin, die Begründung der Ablehnung des gestellten Antrags sei nicht nachvollziehbar, da dem Gemeinderat mit Schreiben vom 8. April 2022 aufgezeigt worden sei, wie die Unterteilung sinnvoll gelöst werden könnte:
- Luftraum
à Fr. 3.00/m3:
3'871.37 m3 (oberhalb des Krans)
- Lagerraum
à Fr. 3.00/m3:
4'787.44 m3
- Produktion
à Fr. 6.00/m3:
3'582.84 m3
Die Unterteilung finde nicht mittels trennbaren Räumen statt. Aufgrund des grossen Gebührenunterschieds von Fr. 6.00 pro m3 für Produktionsflächen und Fr. 3.00 pro m3 für Lagerflächen sei es hier aber dennoch angezeigt, die korrekte Unterscheidung vorzunehmen bzw. verschiedene Tarife anzuwenden. Die Gemeinde habe bei anderen Gewerbebauten bereits gemischte Tarife verrechnet. Dazu werde auf GRB Nr. 186/16 verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb der Meinung, dass die gemischte Aufteilung der Anschlussgebühr an die Kanalisationsleitung auch beim vorliegenden Neubau umsetzbar sein sollte.
4.1 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 143 I 272 Erw. 2.3.1 und 2.3.2; BGE 142 I 177 Erw. 2; je mit Hinweisen).
Das kantonale EGzGSchG delegiert die Festlegung der Schuldpflicht, der Voraussetzungen und der Höhe der Abgaben - namentlich auch der Anschlussgebühren (§ 32 Abs. 1 Bst. a EGzGSchG) - ausdrücklich an die Gemeinden (§ 32 Abs. 3 EGzGSchG). Das kantonale Recht ordnet den Sachbereich des Gewässerschutzes - namentlich denjenigen, der von den Gemeinden zu erhebenden Abgaben - demnach nicht abschliessend, sondern es überlässt ihn teilweise den Gemeinden zur Regelung und räumt ihnen dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit ein (vgl. auch VGE II 2021 82 vom 21.2.2022 Erw. 4.6.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 272 Erw. 2.3.1). Dasselbe gilt nach dem Gesagten für die Auslegung und Anwendung des kommunalen Abwasserreglements.
4.2 Art. 24 Abs. 2 AR sieht die Ermittlung der Anschlussgebühr u.a. gestützt auf den Gebäudeinhalt vor. Im Anhang 1 (Gebührenordnung) zum AR wird nicht zwischen verschiedenen Räumen, sondern zwischen verschiedenen Bauobjekten
(Wohnbauten, Büro- und Gewerbebauten, Lagerhallen) unterschieden. Von Wohnräumen, Büro- und Gewerberäumen, Lagerräumen ist weder im AR und noch in dessen Anhang 1 (Gebührenordnung) die Rede.
Wie das Verwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall betreffend das Reglement über die Siedlungsentwässerung in der Gemeinde X. entschieden hat, ist es bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, wenn bei Mischbauten (Wohnungen/Gewerbe) bei der Wahl des Tarifs auf die mehrheitliche Nutzung eines Gebäudes (Präponderanzmethode) abgestellt wird (vgl. VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 publiziert in EGV-SZ 2011, B 5.1, S. 58 ff.).
Dies lässt es anderseits aber auch nicht als ausgeschossen erscheinen, dass bei Mischbauten mit klar getrennten Räumen je nach ihrem Nutzungszweck verschiedene Tarife zur Anwendung gelangen können, wie dies in einem durch die Gemeinde U.________ beurteilten Fall bei der Errichtung einer Lagerhalle mit Spenglerei akzeptiert worden ist (vgl. GRB Nr. 186/16 vom 25.11.2016 = Bf-act. 5).
Vorausgesetzt ist jedoch stets, dass die Auslegung und Anwendung des kommunalen Abwasserreglements rechtsgleich und einheitlich erfolgt und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst.
4.3 Das geplante Bauvorhaben umfasst den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle für die Beschwerdeführerin. Sie hat im vorliegenden Verfahren zwar mittels Plan aufgezeigt, wie sich ihrer Vorstellung nach das Gebäudevolumen zusammensetzt und die Unterteilung sinnvoll gelöst werden könnte. Es ist jedoch unstrittig, dass in der Produktionshalle die Unterteilung nicht mittels klar trennbaren Räumen stattfindet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Volumen nach SIA-Norm 416 berechnete, während Art. 24 Abs. 4 AR vorsieht, dass der Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm 116 berechnet wird. Die Begründung des Gemeinderats, dass und weshalb in der Produktionshalle keine eindeutige Unterteilung in Gewerbe und Lagerraum gemacht werden kann, ist durchaus nachvollziehbar. Anders als in dem vom Gemeinderat bereits beurteilten Fall (vgl. GRB Nr. 186/16 vom 25.11.2016), wo allein schon der Brandschutz explizit eine klare Abtrennung der Brandabschnitte Spenglerei und Lagerräume verlangte (vgl. Bf-act. 5), ist vorliegend das Gewerbe/die Produktion gegenüber den Lagerräumen eben nicht klar abgetrennt. In der Produktionshalle findet vielmehr eine Durchmischung von Gewerbe und Lagerplatz statt. Dass etwa auch nicht auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Raumaufteilung abgestellt werden kann, zeigt sich schon daran, dass diese mit den Plänen Baugesuch (Bf-act. 1), worin die Produktionsflächen wesentlich anders und auch verstreut eingezeichnet sind, keineswegs übereinstimmen. Wenn bei dieser Ausgangslage bei der Wahl des Tarifs für das Bauobjekt insgesamt der Gebührenansatz für Gewerbebauten als anwendbar erachtet wurde, liegt dies im Rahmen der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde und ist deshalb nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass für industrielle und gewerbliche Betriebe die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers je nach Belastungsgrad für eine ARA erhöht oder ermässigt werden kann. Abweichungen werden nur auf Grund eines ausgewiesenen Fachberichts bewilligt (Art. 24 Abs. 7 AR). Ein ausgewiesener Fachbericht liegt hier jedoch nicht vor.
5.1 In formeller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass der der Beschwerde zugrundeliegende GRB Nr. 2022-0236 von Gemeindepräsident C.________ unterzeichnet worden sei, obwohl dieser gemäss Deklaration im Beschluss für das genannte Geschäft an der Sitzung des Gemeinderates in den Ausstand getreten sei. Der Gemeinderat hat sich dazu nicht vernehmen lassen (Ingress Bst. D).
5.2 Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen (Urteil BGer 2C_308/2015 vom 7.7.2015 Erw. 2.2). Im kantonalen Recht ist die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und Mitarbeitern der Gemeinde anhand von § 132 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG; SRSZ 231.110) zu beurteilen. Die Bestimmung verweist auf die Ausstandsgründe von Art. 47 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Im Vordergrund steht die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte.
5.3 Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der Mitwirkung des Gemeindepräsidenten C.________ tatsächlich nicht widerspruchsfrei. Zum einen wird dieser als im Ausstand stehend vermerkt und anderseits hat er den Beschluss unterzeichnet. Ausstand und Unterschrift schliessen sich indes gegenseitig aus. Was korrekt ist und wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Vorliegend ist bereits unklar, ob der Gemeindepräsident C.________ überhaupt verpflichtet gewesen ist, bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in den Ausstand zu treten, und ob (und inwiefern) die Beschwerdeführerin einen Nachteil dadurch erlitten hat, dass der Gemeinderatsbeschluss durch den Gemeindepräsidenten C.________ (mit-) unterzeichnet worden ist.
So ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Ausstand des Gemeindepräsidenten C.________ verlangt hätte, obwohl mit dessen Mitwirkung bei der Beschlussfassung des Gemeinderates gerechnet werden musste (im Baubewilligungsbeschluss vom 15.3.2022 wird kein Ausstand vermerkt; schon damals war C.________ Mitglied des Gemeinderates). Auch vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin keine Verletzung einer Ausstandspflicht, sondern moniert den erwähnten Widerspruch. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ausstandsverletzung erst vor Verwaltungsgericht reklamieren würde, erwiese sich der Einwand der Befangenheit auch als treuwidrig und verspätet (Urteil BGer 1C_527/2020 vom 22.2.2021 Erw. 3.3).
Sollte der Gemeindepräsident C.________, wie im Beschluss vermerkt, tatsächlich im Ausstand gestanden haben, am Beschluss also nicht mitgewirkt haben, dann hätte er den Beschluss auch nicht unterzeichnen dürfen. In der Unterzeichnung wäre ein Mangel zu erblicken; der Beschluss wäre nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. Indes führt eine fehlende Unterschrift nicht zwingend zur Nichtigkeit einer Verfügung (oder eines Beschlusses). Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind Verfügungen/Beschlüsse nur ausnahmsweise, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit. Kann ein Adressat trotz fehlerhafter Unterschrift die Verfügung als verbindliche amtliche Anordnung erkennen, führt die fehlende Unterschrift zu keiner schwerwiegenden Verletzung von Parteirechten und dem Betroffenen erwachsen (durch eine Heilung im Rechtsmittelverfahren) keine wesentlichen Nachteile (vgl. VGE III 2021 20 Erw. 3.4 m.w.H.; Urteil BGer 1C_475/2021 vom 3.11.2022 Erw. 5.2). Auch vorliegend liegt keine schwerwiegende Verletzung vor. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, aufgrund der fehlerhaften Unterschrift (durch den Gemeindepräsidenten C.________) erleide sie einen Nachteil. Solches ist denn auch nicht erkennbar. Soweit ein anfechtbarer Mangel vorliegt, ist dieser durch das Rechtsmittelverfahren geheilt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 2. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- den Regierungsrat (2)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).
Schwyz, 23. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Januar 2023
1
2C_848/2012
Art. 60a GSchGart. 60a LEauxart. 60a LPAc
Art. 3a GSchGart. 3a LEauxart. 3a LPAc
Art. 60a GSchGart. 60a LEauxart. 60a LPAc
§ 32 EGzGSchG
§ 32 EGzGSchG
§ 33 EGzGSchG
§ 33 EGzGSchG
§ 33 EGzGSchG
BGE 143 I 272ATF 143 I 272DTF 143 I 272
BGE 142 I 177ATF 142 I 177DTF 142 I 177
§ 32 EGzGSchG
§ 32 EGzGSchG
BGE 143 I 272ATF 143 I 272DTF 143 I 272
EGV-SZ 2011 B 5.1
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_308/2015
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
1C_527/2020
1C_475/2021
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF