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Entscheid

II 2022 63

Kammergericht

18. November 2022Deutsch18 min

A. A.________ (geboren ________1935), der im Alterszentrum "C.________" in ________ lebt und wohnt, bezieht seit 2019 Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) von Fr. 3'295.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] von Fr. 418.--) ab dem 1. März 2022 zu (Vi-act. 44). Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. März 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer EL ab 1. März 2022 "im Sinne der Begründung", d.h. von Fr. 3'373.-- monatlich (inkl. Prämienpauschale KV) (Einsprache S. 4 Ziff. 4 = Vi-act. 47).

Source sz.ch

II 2022 63

Entscheid vom 18. November 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren ________1935), der im Alterszentrum "C.________" in ________ lebt und wohnt, bezieht seit 2019 Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) von Fr. 3'295.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] von Fr. 418.--) ab dem 1. März 2022 zu (Vi-act. 44). Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. März 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer EL ab 1. März 2022 "im Sinne der Begründung", d.h. von Fr. 3'373.-- monatlich (inkl. Prämienpauschale KV) (Einsprache S. 4 Ziff. 4 = Vi-act. 47).

B. Mit Entscheid Nr. 1073/22 vom 4. Juli 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 15. Februar 2022 (Disp.-Ziff. 1).

C. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 4.7.2022) erhebt A.________ mit Eingabe vom 3. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag:

1. Ziff. 1 des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Schwyz vom 4. Juli 2022 sei ersatzlos aufzuheben, die Einsprache sei gutzuheissen und es sei die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2022 im Sinne der Begründung (Erwägungen) nach oben zu korrigieren [Anmerkung des Verwaltungsgerichts: d.h. auf Fr. 3'373.-- monatlich inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 418.--].

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse Schwyz.

D. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2022.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Den Akten lässt sich folgender, für die Beurteilung relevante Sachverhalt entnehmen:

1.1.1

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Vi-act. 1) ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Neuberechnung der jährlichen EL. Aufgrund des von ihm verlangten Vermögensverzehrs sei er verpflichtet gewesen, die bei der Zürich Schweiz bestehende Leibrente zurückzukaufen; der Vertrag sei teilliquidiert worden (der Rückkaufswert per 22.2.2021 betrug Fr. 53'066.40; eine Total-liquidation des Vertrags war nicht möglich, vgl. Vi-act. 4). Dadurch habe sich das für die EL-Berechnung massgebende Vermögen wesentlich verkleinert und die jährliche Rente von Fr. 7'880.-- entfalle.

Per 16. Oktober 2021 betrage das Vermögen noch Fr. 40'287.59. Die wieder-auflebende Jahresrente der Zürich Schweiz von Fr. 3'958.70 werde erstmals per 23. Februar 2022 ausbezahlt (vgl. Vi-act. 4).

Des Weiteren sei die Pflegestufe erhöht worden und die Pensionstaxe (inkl. MwSt) betrage neu Fr. 158.-- statt wie bisher Fr. 148.-- pro Tag.

1.1.2

Mit verfügungsweiser Neuberechnung vom 19. November 2021 "infolge Rückkauf der Leibrenten-Versicherung" sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2021 eine EL von monatlich Fr. 3'746.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 416.--) zu (Vi-act. 10).

1.2.1

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 eine EL von monatlich Fr. 3'748.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 418.--) zu (Vi-act. 13).

1.2.2

Gegen diese Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Einsprache (Vi-act. 21). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Höhe der EL "im Sinne der Begründung (Erwägungen) nach oben zu korrigieren". Gerügt wurde die Anrechnung des Betrages von Fr. 53'066.-- aus dem Rückkauf der Leibrenten-Versicherung beim Vermögen, da dieser zur Finanzierung der nicht von der EL gedeckten Kosten erfolgt sei, sowie eines Vermögensertrages von jährlich Fr. 15.-- auf diesem Betrag.

1.3

Per Ende 2021 verfügte der Beschwerdeführer bei der D.________ Bank über Sparguthaben von Fr. 40'330.74 (Privatkonto) sowie Fr. 1'846.62 (Seniorensparkonto) (Vi-act. 20 = Vi-act. 35 f.).

1.4

Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 informierte die IV-Stelle Schwyz die Vorinstanz über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung (HE) mittleren Grades ab dem 1. Oktober 2020 (Vi-act. 18) von monatlich Fr. 593.-- für Oktober bis Dezember 2020 sowie von Fr. 598.-- ab dem 1. Januar 2021. Dies führte für die Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2022 zu einer HE-Nachzahlung von insgesamt Fr. 10'151.-- (Vi-act. 19).

1.5.1

Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rückwirkend (in Berücksichtigung der ihm rückwirkend ausgerichteten HE) für Oktober 2020 bis Dezember 2020 monatliche EL von Fr. 3'282.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 414.--), für Januar 2021 bis September 2021 von monatlich Fr. 1'517.-- (inkl. Prämienpauschale von Fr. 416.--), von Oktober bis Dezember 2021 von monatlich Fr. 3'148.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 416.--) sowie ab Januar 2022 von monatlich Fr. 3'150.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 418.--) zu. Dies führte zu einer Rückforderung für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2022 von insgesamt Fr. 9'553.-- (Vi-act. 24).

1.5.2

Gegen diese Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 Einsprache (Vi-act. 32). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Höhe der EL "ab dem 1. Januar 2022 im Sinne der Begründung (Erwägungen) nach oben zu korrigieren" und die Rückforderung für Januar 2022 "nach unten zu korrigieren".

Gerügt wurde erneut die Anrechnung der Fr. 53'066.-- aus dem Rückkauf der Leibrenten-Versicherung beim Vermögen, da dieser zur Finanzierung der nicht von der EL gedeckten Kosten erfolgt sei, sowie eines Vermögensertrages von jährlich Fr. 15.-- auf diesem Betrag.

1.6

Am 24. Januar 2022 ordnete die Vorinstanz intern eine Neuberechnung der EL ab 1. Januar 2022 "mit dem ausgewiesenen Vermögen per 31.12.2021" an (Vi-act. 31).

1.7

Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 eine EL von Fr. 3'625.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 418.--) zu, was zu einer Nachzahlung für diese beiden Monate (im Vergleich mit der Verfügung vom 18.1.2022) von insgesamt Fr. 950.-- führte (Vi-act. 37).

1.8

Mit Einspracheentscheid Nr. 1018/22 und 1033/22 vom 7. Februar 2022 vereinigte die Vorinstanz die Einsprachen vom 17. Januar 2022 gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit der Einsprache vom 27. Januar 2022 gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 und schrieb die beiden Einsprachen als gegenstandslos ab (Disp.-Ziff. 1 und 2). Im Ingress lit. F wurde Folgendes festgehalten:

Die (neue) Verfügung vom 2. Februar 2022 ersetzt (teilweise) die angefochtenen Verfügungen. Den Einsprachen wird vollumfänglich entsprochen (Anpassung ab 1. Januar 2022).

Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.

1.9.1

Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 eine EL von monatlich Fr. 3'295.-- (inkl. Prämienpauschale von Fr. 418.--) zu (Vi-act. 44).

1.9.2

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2022 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Erhöhung der EL ab dem 1. März 2022. Er machte namentlich ein geringeres Sparguthaben von Fr. 37'493.61 (Fr. 1'846.47 Seniorensparkonto; Fr. 35'647.14 Sparkonto) statt angerechneten Fr. 42'177.-- geltend. Der markante Vermögensrückgang erkläre sich damit, dass Zahlungen ans Alters- und Pflegeheim einen Monat zu spät bezahlt worden seien, d.h. im Februar 2022 seien die Zahlungen für den Januar 2022 und Februar 2022 erfolgt. Die Kontoauszüge per 31. Dezember 2021 gäben damit in Bezug auf die Ermittlung des Anspruchs auf eine jährliche EL nicht das korrekte Bild betreffend das Sparguthaben wieder. Unverhältnismässig hohe Ausgaben und ein Vermögensverzicht lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 37'500.-- belaufe sich das anrechenbare Vermögen auf Fr. 0.-- (Vi-act. 47).

1.9.3

Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, streitig sei einzig das anrechenbare Sparguthaben. Sie habe ein Bankvermögen von Fr. 42'177.-- per 31. Dezember 2021 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantrage die Berücksichtigung eines Bankvermögens von Fr. 37'647.14 per 10. Februar 2022 (Erw. 1). Für den Anspruch ab 1. März 2022 sei grundsätzlich das Vermögen per 31. Dezember 2021 bzw. per 1. Januar 2022 massgebend. Sie habe das Vermögen mit der Verfügung vom 2. Februar 2022 bereits angepasst. Eine weitere Korrektur des Vermögens sei gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 nicht möglich (Erw. 7).

1.9.4

Der Beschwerdeführer macht hingegen beschwerdeweise geltend, die von der Vorinstanz angesprochene Anpassung (Neuberechnung) mit Verfügung vom 2. Februar 2022 sei nicht auf Antrag des Beschwerdeführers und nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ELV erfolgt, sondern gestützt auf Art. 25 Abs. 1 (lit. c) ELV aufgrund einer vor­aussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung des Vermögens vorgenommen worden. Abgesehen davon habe er bis zum 8. März 2022 keinen Antrag auf Neuberechnung der jährlichen EL infolge Vermögensverzehrs gestellt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3 und S. 14 Ziff. 8).

1.9.5

Vernehmlassend ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit Einsprache vom 17. Januar 2022 von der Möglichkeit der Meldung veränderter Verhältnisse betreffend sein Vermögen Gebrauch gemacht. Die Anpassung sei auf seinen Antrag hin erfolgt. Wenn bereits eine Neuberechnung wegen Vermögensverzehrs vorgenommen worden sei, könne im gleichen Kalenderjahr keine weitere Neuberechnung stattfinden. Als einmalige Anpassung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ELV zähle auch die Anpassung des Vermögens per 1. Januar. Neuberechnungen aus anderen Gründen seien hingegen mehrmals pro Jahr möglich. Vorliegend sei eine Neuberechnung wegen der Zusprechung einer HE und eine weitere Neuberechnung wegen der Ausbezahlung der Leibrente vorgenommen worden. Dabei sei nicht automatisch auf das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen abzustellen. Es gelte Art. 25 Abs. 3 ELV zu beachten. Zu präzisieren sei, dass Vermögensverzehr im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ELV nicht der Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 sei, sondern eine tatsächliche Vermögensverminderung, z.B. eine Verminderung des Bankguthabens. Es soll verhindert werden, dass die EL mehrmals pro Jahr neu berechnet werden müsse, wenn sich das Vermögen des Berechtigten vermindere. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2022; Rz. 3741.03) sei sodann die Rede vom tatsächlichen Vermögensverzehr, welcher nur einmal pro Kalenderjahr berücksichtigt werde. Unter Art. 25 Abs. 3 ELV fielen folglich lediglich Vermögensverminderungen infolge tatsächlichem Verbrauch/Verzehr. Dies treffe auf den geltend gemachten Verbrauch des Sparguthabens zu.

2.1.1

Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Bestimmungen zu den anerkannten Ausgaben und Einnahmen (Art. 10 f. ELG) wurden per 1. Januar 2021 revidiert. Die per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Änderungen können sich teils anspruchserhöhend, teils aber auch anspruchsvermindernd auswirken. Damit sich die davon betroffenen Bezügerinnen und Bezüger auf die neue wirtschaftliche Situation einstellen können (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich, 2021, Rz. 52 f.), sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre, ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt. Das bedeutet, dass für diese Gruppe anspruchsberechtigter Personen eine Vergleichsrechnung nach den alt- und neurechtlichen Be-stimmungen vorzunehmen ist.

2.1.2

Unbestritten ist, dass für den Beschwerdeführer die Ermittlung der EL gemäss den altrechtlichen Bestimmungen zu einem vorteilhafteren Ergebnis führt.

2.2

Streitig ist vor dem Verwaltungsgericht - wie bereits im Einspracheverfahren - einzig das anrechenbare Sparguthaben.

2.2.1

Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG). Bei alleinstehenden Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37'500.-- übersteigt, berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser (maximalen) Erhöhungsmöglichkeit hat der Kanton Schwyz in § 7 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 Gebrauch gemacht.

2.2.2

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 [a]ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 [a]ELV). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 [a]ELV).

2.2.3

Art. 25 [a]ELV regelt, unter welchen Voraussetzungen die jährliche EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist (vgl. Abs. 1 Einleitungssatz). Dies ist unter anderem der Fall (Abs. 1 lit. c)

bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderungen weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

sowie (Abs. 1 lit. d)

bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

und Abs. 3 bestimmt:

Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.

Des Weiteren bestimmt Art. 30 [a]ELV, dass die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen haben (vgl. WEL Rz. 3745.01 ff.).

2.3.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7.9.2022 S. 3 Ziff. III.1) lässt sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung der Ausgleichskassen ableiten, das jeweils per 1. Januar vorhandene Vermögen von Amtes wegen zu prüfen. Das Gesetz verpflichtet die Ausgleichskassen nur zu periodischen Überprüfungen, mindestens alle vier Jahre. Dem steht die gesetzliche Meldepflicht der Versicherten gegenüber (Art. 24 ELV). Entsprechend werden die Anspruchsberechtigten mit den Verfügungen hierauf jeweils aufmerksam gemacht, namentlich auch auf die Pflicht zur Meldung der Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (im einen Fall zu ihrem Nachteil, im anderen zu ihrem Vorteil) - so auch vorliegend. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung mit jährlicher Verifizierung einzelner Positionen in der EL-Berechnung lässt sich im Rahmen eines Massenverwaltungsverfahrens, was auf die EL zutrifft, kaum bzw. nicht vereinbaren (vgl. BGE 139 V 570 Erw. 3.1; Urteile BGer 9C_132/2018 vom 14.5.2018 Erw. 3.2; 9C_567/2016 vom 3.1.2017, je mit Hinweis auf Art. 30 ELV).

2.3.2

Des Weiteren ist der Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 ELV klar. Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. Hingegen ist dem Gesetz kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass diesbezüglich zu differenzieren ist, ob die Neuberechnung auf eine Meldung des EL-Ansprechers betreffend eine Verminderung seines Vermögens oder im Rahmen einer - von Amtes wegen vorzunehmenden - periodischen Überprüfung erfolgt. Ein überzeugender Grund für eine entsprechende Differenzierung ist auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz bezieht sich zu Recht auf ZAK 1990 (S. 404 Erw. 2.d). In diesem Entscheid vom 2. Mai 1990 hat das Bundesgericht (bzw. das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht EGV) festgehalten, da im konkreten Fall die EL im Jahre 1988 berechnet und verfügt worden sei, bestehe rechtlich im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ELV die Möglichkeit, "sie im Laufe des Jahres 1989 zufolge Vermögensverzehrs einmal neu zu berechnen". Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, soll mit Art. 25 Abs. 3 ELV verhindert werden, dass die EL mehrmals im Jahr neu berechnet werden muss, wenn sich das Vermögen des Berechtigten vermindert. (Auch) eine solche wiederholte Berechnung im Verlaufe eines Jahres einzig infolge einer Veränderung (Verminderung) des Vermögens wäre mit dem vorerwähnten Massenverwaltungsverfahren nicht zu vereinbaren.

2.4.1

Unmissverständlich ist allerdings ebenso der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 lit. c [a]ELV). Ist die Voraussetzung des Eintritts einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens erfüllt, sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und "das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen" massgebend.

In diesem Fall kann das von der Vorinstanz sinngemäss geltend gemachte Argument der Nichtvereinbarkeit einer (wiederholten) Neuberechnung mit einem Massenverwaltungsverfahren nicht mehr greifen. Dem wird dadurch begegnet, dass die Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse absehbar längerfristig sein muss. Dabei wird die erforderliche längerfristige Anspruchsänderung mit Fr. 120.-- pro Jahr bzw. Fr. 10.-- pro Monat bescheiden angesetzt.

Dadurch erhellt auch Sinn und Zweck der Regelung von Art. 25 Abs. 3 ELV. Es ist nicht zu verkennen, dass bei einem Vermögensverbrauch von nur Fr. 600.-- (was bei einem Heimaufenthalt einer alleinstehenden Person zu einer Veränderung von minus Fr. 120.-- beim anrechenbaren Einkommen führen würde), unter Umständen monatliche Neuberechnungen anfallen würden, ohne dass sich die Verhältnisse anderweitig verändern müssten. Mit Art. 25 Abs. 3 ELV soll mithin nur verhindert werden, dass infolge des einzigen Grundes eines Vermögens-verzehrs Neuberechnungen vorgenommen werden müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Im Übrigen lässt sich weder der von der Vorinstanz angeführten Verwaltungs-weisung (WEL, Rz. 3741.03) noch der Literatur (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 130 Rz. 337) etwas Anderes entnehmen (je mit Zitierung von Art. 25 Abs. 3 ELV sowie ZAK 1990 S. 401 ff.).

2.4.2

Die Verfügung vom 15. Februar 2022, womit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 eine EL von monatlich Fr. 3'295.-- (inkl. Prämienpauschale von Fr. 418.--), zusprach, wurde infolge der Änderung der Einkommensverhältnisse, konkret der Anrechnung der von der Zürich Schweiz dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 (bzw. 23.2.2022, vgl. vorstehend Erw. 1.1.1) ausgerichteten Rente von Fr. 3'958.70, erlassen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen und gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist bei der Neuberechnung des EL-Anspruches das bei Eintritt der Veränderung, d.h. per 1. März 2022 (bzw. 23.2.2022), vorhandene Vermögen zu berücksichtigen.

2.5

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Vorinstanz wird den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2022 unter Berücksichtigung von dessen Vermögensstandes per 28. Februar 2022/1. März 2022 (bzw. 23.2.2022) neu zu ermitteln und darüber zu verfügen haben.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unter Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 (i.V.m. Art. 61 Einleitungssatz ATSG), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1073/22 vom 4. Juli 2022 sowie die mitangefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 2.5) neu verfügt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. November 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. November 2022

1

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BGE 139 V 570ATF 139 V 570DTF 139 V 570

9C_132/2018

9C_567/2016

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Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI

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Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF