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Entscheid

II 2022 64

Kammergericht

19. Oktober 2022Deutsch23 min

A. B.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH mit Sitz in ____. Die GmbH bezweckt in der Hauptsache die Erbringung von Strategie- und Strukturberatung für öffentliche Verwaltungen sowie Strategieberatung für Unternehmen; sie kann auch in anderen Beratungsbereichen für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen tätig sein (vgl. Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 27.9.2022).

Source sz.ch

II 2022 64

Entscheid vom 19. Oktober 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ GmbH

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid 19; Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. B.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH mit Sitz in ____. Die GmbH bezweckt in der Hauptsache die Erbringung von Strategie- und Strukturberatung für öffentliche Verwaltungen sowie Strategieberatung für Unternehmen; sie kann auch in anderen Beratungsbereichen für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen tätig sein (vgl. Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 27.9.2022).

B. Am 1. April und 2. Mai 2022 hat die A.________ GmbH bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für Corona-Erwerbsersatzentschädi­gung (CEE) infolge erheblicher Umsatzeinbussen für die Monate März und April eingereicht (Vi-act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch ab (Vi-act. 4).

C. Gegen die Anspruchsverweigerung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2022 fristgerecht Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz, welche die Einsprache mit Entscheid 1124/22 vom 11. Juli 2022 abgewiesen hat (Vi-act.5, 7).

D. Am 8. August 2022 (Postaufgabe 5.8.2022) erhebt die A.________ GmbH gegen den Einspracheentscheid 1124/22 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde. Da diese keinen Antrag enthielt, wurde die A.________ GmbH aufgefordert, die Eingabe innert nicht erstreckbarer Frist zu verbessern. Mit verbesserter Eingabe vom 15. August 2022 beantragt die A.________ GmbH die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Überweisung der CEE für die Monate März und April 2022 in durch die Ausgleichskasse noch zu bestimmender Höhe sowie die umgehende Prüfung der eingereichten Anträge für die Monate Mai und Juni 2022.

E. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so unter anderem die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§27 Abs. 2 VRP).

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Nachdem über die CEE-Anträge für die Monate Mai und Juni 2022 erstinstanzlich noch gar nicht verfügt worden sei, könne der entsprechende Antrag nicht Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). In der kantonalen Rechtsprechung wird diesbezüglich festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände über welche die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2).

Erwägungen

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Juli 2022 ausschliesslich die Anträge vom 1. März und 2. Mai 2022 auf CEE für die Monate März und April 2022 bildeten. Nach dem Gesagten können somit auch Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens ausschliesslich die Ansprüche auf CEE für die Monate März und April 2022 sein.

Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Anträge auf CEE für die Monate Mai und Juni 2022 beantragt.

2.1

Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; vom 25.9.2020) schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnahmen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). So kann der Bundesrat u.a. die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens

30.

Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der Version vom 1.1.2022).

Die Umsetzung erfolgte in der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) vom 20. März 2020. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf CEE besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Für die Prüfung des Anspruches gelten dabei gemäss den Grundsätzen zum intertemporalen Recht die im Anspruchszeitraum (März / April 2022) geltenden einschlägigen Bestimmungen (BGE 148 V 162 Erw. 3.2). Es sind dies die Fassungen vom 17. Februar 2022 und 1. April 2022.

2.2.1

In der Sitzung vom 16. Februar 2022 hatte der Bundesrat beschlossen, die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona Pandemie weitestgehend aufzuheben. Damit entfiel grösstenteils auch die Notwendigkeit für die wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen. In der entsprechenden Medienmitteilung liess der Bundesrat verlauten, dass ab dem 17. Februar 2022 kein Anspruch auf Erwerbs­ausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden könne. Ausgenommen seien bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig seien und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt sei (vgl. Medienmitteilung Bundesrat, vom 16.2.2022).

2.2.2

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Bundesrat per 17. Februar 2022 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall angepasst, indem neu nur noch Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die im Veranstaltungsbereich tätig sind (Ergänzung), Anspruch auf CEE haben können, soweit auch die (bisherigen) weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

Im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

abis Ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie massgeblich eingeschränkt ist;

Sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

Sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mind. Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Dispositiv

2.2.3 Vorliegend ist der Status von B.________ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ebenso unbestritten, wie die obligatorische Versicherung im Sinne des AHVG. Demnach ist unbestritten, dass im Falle der Erfüllung der weiteren Vor­aussetzungen ein Anspruch auf CEE bestehen kann.

Strittig ist in casu, ob B.________ die ab dem 17. Februar 2022 neu geltende Voraussetzung der Tätigkeit im Veranstaltungsbereich erfüllt und ob die Erwerbstätigkeit "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie" eingeschränkt war (vgl. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

3.1 Die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin für CEE für die Monate März und April 2022 sind beinahe identisch formuliert (vgl. Vi-act. 1 und 2). Für die Jahre 2015 bis 2019 wird ein monatlicher Durchschnittsumsatz von Fr. 16'208 geltend gemacht; für März 2022 ein solcher von Fr. 10'020 (Umsatzeinbusse von 38.18%) und für April 2022 ein solcher von Fr. 9'500 (Umsatzeinbusse von 41.39%). Der AHV-pflichtige Lohn 2019 betrug für B.________ Fr. 72'924; ausbezahlt wurde in den Monaten März und April 2022 kein Lohn, wodurch ein Lohnausfall von je Fr. 6'077 geltend gemacht wurde. Begründet wurden die Gesuche wie folgt (kursiv ist die Formulierung/Ergänzung im Gesuch für April 2022; ansonsten identisch):

Durch den Wegfall der Seminare vor Ort für Firmen, die ich seit mehr als 15 Jahre im Management-Bereich leite, habe ich nach wie vor massive Umsatzausfälle, die durch Online-Seminare nicht kompensiert werden können. Die Akquise in angrenzenden Bereichen war auch in diesem Monat äusserst schwierig (resp. Die Akquise in angrenzenden Bereichen gestaltet sich äusserst schwierig). Dies ist mehrfach überprüft worden. Der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 hat die Beeinträchtigungen damals bestätigt und die Entschädigung mir dann auch zugesprochen, auf die ich angewiesen bin. Seitdem hat sich die Situation für mich leider nicht verändert. Meine Kunden bauen jetzt nach zwei Jahren mit der Aufhebung der Massnahmen das Geschäft wieder auf, was noch etwas Zeit benötigen wird. Früher hatte es ein Vorlauf von ca. einem halben Jahr bis ich dann die Seminare effektiv geleitet habe und ich Einkünfte realisieren konnte.

Hinzu kommt, dass viele Mitarbeiter im März immer noch im Homeoffice und in Isolation waren, was zur Verzögerung der Wiederaufnahme führt. [respektive April:] Dies führte in der Vergangenheit zu einem konstanten Auftragsbestand über all die Jahre, was sich nun auch wieder ergeben wird. Es bedarf jetzt eines zeitlich befristeten Übergangs.

3.2 In der Ablehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 erklärte die Vorinstanz, der Bundesrat habe per 17. Februar 2022 die Covid-19-Verordnung besondere Lage und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geändert; von wenigen Ausnahmen abgesehen seien alle Massnahmen aufgehoben. Weiter hielt sie fest, dass weder vom Bund, noch dem Kanton für den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregister Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen worden seien, die den Umsatzeinbruch begründen könnten. Monatliche Umsatzschwankungen, aus der Pandemie resultierende konjunkturelle Schwankungen, sowie Veränderungen des gesellschaftlichen Lebens seien nicht grundsätzlich den verordneten Corona-Massnahmen zuzuschreiben (Vi-act. 4).

3.3 In der Einsprache erklärte die Beschwerdeführerin, durch den Wegfall der Seminare mit Mitarbeitern von Firmen vor Ort, die B.________ seit über 15 Jahren leite, habe sie seit ca. 2 Jahren einen massiven und konstanten Umsatzausfall erlitten. Die Seminare hätten nicht durchgeführt werden können, was mit dem Einspracheentscheid vom Oktober 2021 bestätigt worden sei. Sie habe durch angrenzende Aktivitäten in einem völlig neuen Gebiet im Online-Bereich den Umsatz auf ca. 60% aufbauen und recht gut stabilisieren können. Um auf das alte Niveau zu kommen sei sie auf Seminare vor Ort angewiesen; der Umsatz fehle nach wie vor. Die Kunden würden nun das Geschäft nach zwei Jahren mit der Aufhebung der Massnahmen wieder aufbauen, was noch etwas Zeit benötige. Früher sei ein Vorlauf von ca. einem halben Jahr nötig gewesen, bis ihre Kunden ihrerseits Seminar-Kunden akquiriert hätten und die Beschwerdeführerin dann Einnahmen aus den Seminaren erzielen konnte. Weiter handle es sich nicht um monatliche Umsatzschwankungen, sondern um Auswirkungen der

Massnahmen über die lange Zeitperiode (Vi-act.5).

3.4 Im Einspracheentscheid verwies die Vorinstanz auf den statutarischen Zweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag (vgl. oben Ingress Bst. A). Sie biete Präsenzseminare für Unternehmen an und sei im Bereich "Beratungen" tätig. Sie mache nicht geltend und habe auch in der Vergangenheit nicht geltend gemacht, dass sie Veranstaltungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall durchführe. Folglich seien die Voraussetzungen zum Bezug der CEE für die Monate März und April 2022 nicht gegeben, weshalb der Anspruch zu Recht abgewiesen worden sei. Zu erwähnen sei zudem, dass in diesen Monaten für Seminare und Weiterbildungen keine Massnahmen mehr bestanden hätten und eine Durchführung uneingeschränkt möglich gewesen sei. Entsprechend sei die Einsprache unbegründet und abzuweisen.

3.5 Vor Verwaltungsgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bisherige Begründung. Seit über 15 Jahren leite sie (bzw. B.________) Seminarveranstaltungen, die von Seminaranbietern für Mitarbeitende von verschiedenen Firmen vor Ort angeboten würden. Durch den Wegfall der Präsenzseminare habe sie seit 2 Jahren einen massiven und konstanten Umsatzeinbruch erlitten. Sie habe der Vorinstanz verschiedenste Informationen zu den verschiedenen Veranstaltungen sowie auch interne Mails mit den Anbietern eingereicht wie zum Beispiel der C.________, die durch das Z.________ für Dritte Seminare veranstalte zu Themen wie Förderung der Teamkultur, qualitätsorientiertes Arbeiten usw. Dies sei während der Pandemie entsprechend geprüft und bestätigt worden, so auch in einem Einspracheentscheid vom Oktober 2021. Die Kunden würden ihr Geschäft mit der Aufhebung der Massnahmen nun wieder aufbauen. Dies habe früher rund 1/2 Jahr gedauert, was sich nun wieder bestätige, da ab Herbst wieder Aufträge vor Ort bestünden und auch die Entwicklung für das Folgejahr erfreulich sei. Für den Übergang sei Unterstützung notwendig. Der Einspracheentscheid sei falsch, unfair und unverhältnismässig, habe sie doch mehrfach nachgewiesen, dass aufgrund der Corona-Massnahmen die Auftraggeber die Seminarveranstaltungen nicht durchführen könnten.

3.6 Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid. Zusätzlich wird erwähnt, dass sich aus dem Vorbringen, wonach sie im Jahr 2021 bis zum 16. Februar 2022 CEE erhalten habe, nichts ableiten lasse für jene im März und April 2022, da sich die Anspruchsvoraussetzungen geändert hätten.

4.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aufgrund der Aufhebung der Coronamassnahmen sowie der Revision der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. Februar 2022 die Anspruchsvoraussetzungen für eine CEE wesentlich geändert haben. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus früheren CEE-Leistungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

So sind neu Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung - auch bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - nur noch anspruchsberechtigt, sofern sie im Veranstaltungsbereich tätig sind (vgl. Art. 2 Abs. 3bis der Covid 19- Verordnung Erwerbsausfall; oben Erw. 2.2).

In casu ist strittig, ob die Beschwerdeführerin bzw. B.________ im Veranstaltungsbereich tätig ist (und falls ja, ob der Erwerbsausfall auf vom Bund oder Kanton angeordnete Corona-Massnahmen zurückzuführen ist).

4.2.1 Es stellt sich vorerst die Frage, wann die Anspruchsvoraussetzung einer Tätigkeit im Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt ist, was unter Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich zu verstehen ist.

Das Gesetz bzw. die Verordnung ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (BGE 144 I 242 Erw. 3.1.2; Urteil BGer 2C_447/2019 vom 31.3.2020 Erw. 4.1).

4.2.2 Die am 16. Februar 2022 neu eingefügte Anspruchsvoraussetzung 'im Veranstaltungsbereich tätig zu sein' ('qui sont actives dans le domaine de l’événementiel' und 'attivi nel settore delle manifestazioni') wird in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht weiter konkretisiert.

In den mit der entsprechenden Revision publizierten Erläuterung wurde zur Neuerung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgeführt (gesammelte Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; abrufbar unter www.bsv.admin.ch, eingesehen am 28.9.2022):

Grundsätzlich gelten die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit mit der Ergänzung, dass es sich bei der massgeblich eingeschränkten Erwerbstätigkeit um eine Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche handeln muss. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die anspruchsbegründende Massnahme während des Anspruchszeitraums in Kraft ist, denn Massnahmen wie Veranstaltungsverbote können auch nach dem Massnahmenende zu Erwerbsausfällen führen. Dazu zählen neben Personen, die selber Veranstaltungen durchführen auch solche, die im Rahmen von Veranstaltungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen (z.B. Ton- und Lichttechniker) oder an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende). Mit dieser Anspruchsgrundlage soll für Erwerbstätige im Veranstaltungsbereich eine Übergangsphase geschaffen werden, da die bis zum 16. Februar 2022 geltenden Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie für diese Erwerbstätigen längere Auswirkungen als in anderen Branchen haben, womit auch noch in den Folgemonaten nach der Aufhebung der Massnahmen Erwerbsausfälle anfallen können.

4.2.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat für den Vollzug ein Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen, wobei vorliegend die Version 25 ab 17. Februar 2022 massgebend ist (zur Bedeutung der KS CE als Verwaltungsweisung vgl. BGE 147 V 278 Erw. 2.2). Im Vorwort wird einleitend festgehalten, Personen in der Veranstaltungsbranche hätten weiterhin Anspruch auf CEE infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen sind gemäss KS CE (Rz. 1041.2b) Personen zu verstehen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende). Damit wiederholt das Kreisschreiben weitestgehend die Erläuterungen zur Revision (vgl. oben Erw. 4.2.2).

4.2.4 Die Anspruchsvoraussetzung, im Veranstaltungsbereich tätig zu sein, findet sich in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erstmals in der Fassung vom 16. Februar 2022. Mit der Revision vom 1. Juli 2020 erhielten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung neu Anspruch auf CEE, wobei dies beschränkt war auf Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind (vgl. Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6.7.2020, in Kraft bis 16.9.2020). Im KS CE Version 6 vom 3. Juli 2020 wurde hierzu ausgeführt, aus dem Handelsregisterauszug müsse der Nachweis erbracht werden, dass man in der Veranstaltungsbranche tätig sei. Zudem wurde eine beispielhafte, nicht abschliessende Liste von möglicherweise betroffenen Branchen als Orientierungshilfe angefügt. Aufgeführt waren Event-Caterer, Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst, Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Vergnügungs- und Themenparks sowie die Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung (vgl. Anhang I zu KS CE Version 6).

4.2.5 Die eigentlichen Corona-Massnahmen selbst regelte der Bund weitestgehend in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), die ebenfalls mehrfach revidiert wurde. Sie regelte u.a. Massnahmen gegenüber Personen, Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen oder Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. So normierte die Covid-19-Verordnung besondere Lage etwa auch das Veranstaltungsverbot oder die Zutrittsbestimmungen für Veranstaltungen in Innenräumen oder im Freien und Vorgaben für Schutzkonzepte. Dabei fällt auf, dass der Gesetzgeber für die Bildung Sondervorschriften im Sinne von Erleichterungen aufstellte, wobei sich diese aber auf die obligatorische Schulstufe, die Tertiärstufe sowie Weiterbildungen im Rahmen staatlich geregelter Bildung beschränkten (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3.2.2022). Im Übrigen galten Weiterbildungsangebote als Weiterbildungsveranstaltungen, welche die allgemeinen Bestimmungen zu den Veranstaltungen in Innenräumen oder im Freien zu beachten hatten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.6.2021; Änderung vom 17.12.2021). Mit anderen Worten galten die Covid-Massnahmen im Veranstaltungsbereich so auch für das Gros der Weiterbildungsbranche, wobei viele Weiterbildungsangebote (wie Veranstaltungen) von der Erleichterung (keine Zertifikatspflicht) profitieren konnten, wenn es sich um regelmässige Kurse mit weniger als 30 Personen handelte (Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 20.9.2021). Allerdings wurde diese Erleichterung anfangs Dezember 2021 aufgehoben und hatten Weiterbildungsveranstalter aufgrund der verschärften Massnahmen ab dem 20. Dezember 2021 wie alle Veranstalter die 2G-Regel zu beachten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.6.2021; Stand 17.1.2022). Auch für Firmenweiterbildungen waren die Massnahmen zu Veranstaltungen zu beachten, sobald an diesen auch externe Personen teilnahmen (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.6.2021; Stand 1.10.2021). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Weiterbildungsbranche (ausserhalb der staatlich geregelten Bildung) allgemein der Veranstaltungsbranche gleichgesetzt war und in der Weiterbildung dieselben Covid-Vorschriften wie für Veranstaltungen in Innenräumen oder im Freien zu beachten waren (vgl. etwa Mitteilung des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung vom 9.9.2021 oder 3.12.2021).

4.2.6 Per 17. Februar 2022 wurden die Corona-Massnahmen weitestgehend aufgehoben; mithin auch für den Veranstaltungsbereich und also auch für die Weiterbildungsbranche. Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, wurde aber die Möglichkeit, CEE zu beanspruchen, bis am 30. Juni 2022 aufrecht erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 9 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Dies aufgrund der Überlegung, dass sich die bis am 16. Februar 2022 geltenden Massnahmen im Veranstaltungsbereich trotz Aufhebung noch für eine gewisse Zeit weiter negativ auf die Erwerbs- und Lohnsituation auswirken dürften. Zum einen wurden aufgrund der strengen Massnahmen keine Veranstaltungen organisiert oder bereits terminierte abgesagt und zum andern benötigt die Veranstaltungsorganisation eine gewisse (von der Veranstaltung abhängige) Vorlaufzeit, bis eine Veranstaltung - trotz Aufhebung der Massnahmen - durchgeführt werden kann. Insofern kann von einer Nachwirkung der Massnahmen gesprochen werden, was CEE im Veranstaltungsbereich rechtfertigen kann.

4.2.7 Wie zuvor aufgezeigt, wurde die Weiterbildung (ausserhalb der staatlich geregelten Bildung) den Veranstaltungen gleichgesetzt; die Weiterbildung hatte die für Veranstaltungen geltenden Massnahmen zu beachten. Stellt sich mithin die Frage, ob Personen (in arbeitgeberähnlicher Stellung), die in der Weiterbildung tätig sind, ebenso über den 17. Februar 2022 CEE beanspruchen können wie jene, die im eigentlichen Veranstaltungsbereich tätig sind. Dies lässt sich nicht generell beantworten. Vielmehr muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden. Nur wenn es sich um Weiterbildungsveranstaltungen handelt, welche von den Nachwirkungen der Corona-Massnahmen ähnlich betroffen sind wie die eigentliche Veranstaltungsbranche (vgl. oben Erw. 4.2.2), rechtfertigt sich ein CEE-Anspruch. Denn wenn ein Ton- oder Lichttechniker oder Kunstschaffender (welche in den Erläuterungen explizit erwähnt sind) – nicht nur von Massenevents, sondern auch der Kleinkunst - einen Erwerbsausfall erleidet, weil trotz Aufhebung der Massnahmen auch nach dem 17. Februar 2022 infolge notwendiger Vorlaufzeit nicht umgehend ertragsbringende Veranstaltungen durchgeführt wurden, und er deswegen CEE beanspruchen kann, so erscheint es angezeigt, dass auch Personen wie Dozenten oder Seminarleiter (in arbeitgeberähnlicher Stellung), welche auf Weiterbildungsveranstaltungen angewiesen sind, Anspruch auf CEE haben können, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies, wenn sie ihre Funktion in einer Weiterbildungsveranstaltung ausüben, welche einer grossen Vorlaufszeit bedarf und die nach Aufhebung der Massnahmen nicht umgehend angeboten werden kann. Denn als ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erscheint, dass Personen einen Anspruch haben sollen, die eine Tätigkeit ausüben, die durch Massnahmen, welche für Veranstaltungen galten, betroffen sind und trotz Aufhebung der Massnahmen durch deren Nachwirkung an der Erwerbstätigkeit gehindert sind.

4.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, insbesondere in der Weiterbildung tätig zu sein. Weiter erhellt aus ihren Ausführungen, dass sie diese Weiterbildungen nicht selber organisiert, sondern B.________ als Seminarleiter und/oder Dozent engagiert werde. Wenn die Vorinstanz daher einen CEE-Anspruch ausschliesslich mit Verweis auf den Firmenzweck gemäss Handelsregisterauszug verneint, so greift dies zu kurz. Tatsächlich erscheint es zumindest als möglich, im Bereich der Beratung für Firmen und die öffentliche Verwaltung auch als Seminarleiter/Dozent erwerbstätig zu sein. Je nach Ausgestaltung ist dabei auch denkbar, dass über den 17. Februar 2022 hinaus ein Anspruch auf CEE gerechtfertigt sein kann, da die Massnahmen zum Veranstaltungsbereich nachwirken und die Weiterbildungsveranstaltungen hiervon ebenso betroffen sein können.

Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen nicht beurteilen und entscheiden. So bleibt namentlich im Dunkeln, inwiefern genau die Beschwerdeführerin (in den letzten 15 Jahren) in die Weiterbildung Dritter involviert war, wie sich die Corona-Massnahmen auf diese Weiterbildungsveranstaltungen ausgewirkt haben und ob diese bzw. die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von den Nachwirkungen der Massnahmen betroffen sind. Es wird Sache der Vorinstanz sein, diese notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die Beschwerdeführerin trifft dabei eine Mitwirkungspflicht, indem sie der Vorinstanz alle zweckdienlichen Informationen, namentlich jene Umstände, die sie besser kennt als die Vorinstanz und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte, zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Art. 28 ATSG).

5. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vor­instanz der Beschwerdeführerin bzw. B.________ zu Unrecht ohne weitere Abklärungen die Qualifikation als Person (in arbeitgeberähnlicher Stellung) die im Veranstaltungsbereich tätig ist, abgesprochen hat. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. Oktober 2022

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§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

2C_314/2019

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

BGE 144 I 242ATF 144 I 242DTF 144 I 242

2C_447/2019

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 2 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 2 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 19a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 19a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 14a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 14a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 11 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 11 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 11 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF