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Entscheid

II 2022 66

Kammergericht

19. Oktober 2022Deutsch17 min

Am 2. März 2021 leitete die Ausgleichskasse Schwyz ein Abklärungsverfahren ein, um zu prüfen, ob A.________ und B.________ als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind (Vi-act. 2). A.________ teilte mit Schreiben vom 1. April 2021 der Ausgleichskasse Schwyz mit, dass eine Überprüfung der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person in mehrfacher Hinsicht als nicht gegeben erscheine (Vi-act. 3).

Source sz.ch

II 2022 66

Entscheid vom 19. Oktober 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2018 bis 2020)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Am 2. März 2021 leitete die Ausgleichskasse Schwyz ein Abklärungsverfahren ein, um zu prüfen, ob A.________ und B.________ als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind (Vi-act. 2). A.________ teilte mit Schreiben vom 1. April 2021 der Ausgleichskasse Schwyz mit, dass eine Überprüfung der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person in mehrfacher Hinsicht als nicht gegeben erscheine (Vi-act. 3).

C.________ reichte am 15. April 2021 bei der Ausgleichskasse Schwyz für A.________ die Anmeldung zum Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge für Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, für die Zeitperiode vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 und für B.________ die Anmeldung für Nichterwerbstätige bei der Ausgleichkasse Schwyz ein (Vi-act. 4).

Mit provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2018 bis 2020 vom 4. Mai 2021 wurden für B.________ folgende Beiträge festgelegt (Vi-act. 5-7):

2018: Fr. 501.90

2019: Fr. 506.10

2020: Fr. 433.65

Gleichentags legte die Ausgleichskasse Schwyz die Verzugszinsen für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 51.85 fest (nicht bei den Akten).

Die Beiträge von A.________ wurden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe der Gemeinde D.________ beglichen (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt lit. E).

Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragten die Beschwerdeführer die Annullierung der Rechnungen unter Bezugnahme auf ein E-Mail der sozialen Dienste D.________, wonach "die Rechnungen annulliert werden" und die wirtschaftliche Sozialhilfe über den 1. Mai 2021 hinaus weitergeführt werde (Vi-act. 8).

Der Soziale Dienst der Gemeinde D.________ teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Juni 2021 mit, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 von der Ausgleichskasse infolge der Sozialhilfeabhängigkeit erlassen würden. Die Beiträge ab 1. Mai 2021 seien in Rechnung gestellt und bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden; diese Beträge könne er durch die Sozialen Dienste oder selber gegen Rückvergütung begleichen. Die Beiträge der Jahre 2018 bis Oktober 2020 seien nach wie vor geschuldet; die Sozialhilfe übernehme keine Schulden (Vi-act. 9).

Am 22. Juni 2021 erliess die Ausgleichskasse Schwyz die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 betreffend B.________, in der Höhe von Fr. 501.90 (Vi-act. 10).

Die in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge wurden von B.________ nicht beglichen. Die Ausgleichskasse Schwyz leitete daher mit zwei Gesuchen vom 4. August 2021 die Betreibungsverfahren betreffend die persönlichen Beiträge 2019 (Fr. 506.10 zuzüglich Verzugszins von Fr. 6.35) und 1. Januar 2020 bis 30. Oktober 2020 (Fr. 433.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 5.40) ein (Vi-act. 11). Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 174361 und Nr. 174362 des Betreibungsamtes E.________, beide vom 4. August 2021, erhob B.________ Rechtsvorschlag.

Am 3. September 2021 hat die Ausgleichskasse Schwyz auch für die persönlichen Beiträge von B.________ für das Jahr 2018 die Betreibung (Fr. 501.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 56.80) eingeleitet (Vi-act. 12). Auch gegen den diesbezüglichen Zahlungsbefehl (Nr. 175242) des Betreibungsamtes E.________ vom 6. September 2021 hat B.________ Rechtsvorschlag erhoben.

Zudem hat die Ausgleichskasse Schwyz am 10. September 2021 für die persönlichen Beiträge vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 je ein Betreibungsverfahren betreffend B.________ und A.________ eingeleitet (nicht bei den Akten). Auch gegen diese Zahlungsbefehle (Nr. 175243 und Nr. 175242, nicht bei den Akten) erhoben B.________ und A.________ am 28. September 2021 Rechtsvorschlag (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt lit. N bis P).

B.________ und A.________ reichten bei der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 16. November 2021 einen Verrechnungsvorschlag für die noch offenen Beträge ein (Vi-act. 13), der vorsah, dass die zwei Überweisungen aus der Ergänzungsleistung von monatlich je Fr. 30.-- "als Akontozahlung für die ausstehenden AHV-Beiträge ab 1. Mai 2021 in Verrechnung" gebracht würden.

Am 22. November 2021 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz eine Verrechnung der AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 200.-- mit dem Beitragsausstand von insgesamt Fr. 2'282.40 ab em 1. Januar 2022 bis auf Weiteres (Vi-act. 14).

Am 20. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache und beantragten was folgt (Vi-act. 14):

1. Veranlagung, Beitragserhebung AHV-Beiträge am 4.5.2021: vom 1.1.2018 bis 31.10.2020.

Die am 4. Mai 2021 erhobenen Beiträge der AHV-Schwyz 1.1.18-31.10.21 seien vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Veranlagungen AHV-Beiträge: ab 1.5.2021 bis auf weiteres.

Die Übernahme der AHV-Beiträge der Gemeinde D.________, Sozialdienste, ab 1. Mai 2021 sollen entsprechend berücksichtigt werden.

3.

Betreibungen

Die eingeleiteten Betreibungen sein schriftlich bestätigt zurückzuziehen.

Mit Einspracheentscheid Nr. 1392/21 vom 26. Juli 2022 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob die Verfügung vom 22. November 2021 ersatzlos auf (Disp.-Ziff. 1). In Bezug auf die Anträge betreffend die Verfügungen vom 4. Mai 2021 von B.________, sowie die Betreibungen wurde auf die Einsprache nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2).

Mit Eingabe vom 20. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhoben A.________ und B.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:

1.

Die entstandene Rechtswirksamkeit einer nicht notwendigen Einsprache ist aufzuheben. Somit ist auf das Sachgeschäft einzutreten.

2.

Es sei die Aufhebung auszusprechen gegenüber den nachträglich erhobenen Ermessensveranlagungen der AHV gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers, für die Jahre 2018-2020 infolge wirtschaftlicher Sozialhilfe.

3.

Die Kostenfolgen aus diesem Verfahren gehen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz.

Zudem stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. August 2022 setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern Frist an zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- oder alternativ zur Einreichung der Unterlagen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Am 25. August 2022 reichen die Beschwerdeführer die URP-Unterlagen ein.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. September 2022, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

Mit Replik vom 22. September 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und betonen, dass auf die Beschwerde einzutreten sei und die Kosten der Ausgleichskasse Schwyz aufzuerlegen seien.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache, soweit die Verfügungen vom 4. Mai 2021 (betreffend die an die Beschwerdeführerin gerichteten provisorischen Beitragsverfügungen 2018 bis 2020 sowie die Verzugszinsverfügung) angefochten wurden, nicht eingetreten mit der Begründung, die Einsprache vom 20. Dezember 2021 sei verspätet; die Verfügungen seien bereits in Rechtskraft erwachsen (Erw. 2 bis 4).

Soweit die Beschwerdeführer den Rückzug der Betreibungen verlangten, bestehe kein Anfechtungsobjekt, womit auch insoweit auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Damit die Betreibungen betreffend die persönlichen Beiträge ab dem 1. Mai 2021, welche durch die Sozialen Dienste beglichen worden seien, zurückgezogen werden könnten, hätten die Beschwerdeführer die noch offenen Betreibungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 13.15 zu begleichen (Erw. 5 bis 8).

Zur Rentenverrechnung führte die Vorinstanz aus, Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 statuiere, dass Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG, des EOG und des FLG mit fälligen Leistungen verrechnet werden könnten, allerdings nur soweit durch den Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt werde. Vorliegend werde das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer durch die Verrechnung tangiert. Daher sei auf die Verrechnung zu verzichten und die Einsprache in dieser Hinsicht gutzuheissen (Erw. 9 bis 13).

1.2

Die Beschwerdeführer machen unter anderem unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 14. Juni 2021 geltend, von einer zu spät eingereichten Einsprache könne nicht die Rede sein. Die Vorinstanz habe es nicht für nötig befunden, auf das Schreiben vom 14. Juni 2021 eine Antwort zu geben (Beschwerde S. 2 Ziff. 1.1; vgl. Replik S. 2). Die "Ermessensveranlagungen" vom 4. Mai 2021 seien unbeantwortet geblieben (Beschwerde S. 2 Ziff. 1.2; vgl. auch S. 3 Ziff. 1.4). Des Weiteren äussern sie sich zu den ununterbrochenen wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen ab 1. November 2021 (Beschwerde S. 2 Ziff. 1.2). In Ziff. 1.3 (Beschwerde S. 2 f.) machen sie Ausführungen zu "Auslegungen des geltenden Rechtes einer Behörde", ohne hieraus jedoch Folgerungen für den konkreten Fall zu ziehen.

2.

Ist eine Behörde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht sie diese Frage, so hebt sie den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1). Ist der Nichteintretensentscheid aber zu Recht erfolgt, so weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG) Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Dieser Nachweis kann (auch) aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38 N 6).

Dem Absender einer schriftlichen Eingabe liegt hingegen die Beweislast für die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) (BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 39 N 8).

3.2

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2021 an die Vorinstanz (Vi-act. 8 = Bf-act. 2) in Kenntnis der Verfügungen vom 4. Mai 2021 ergangen sein muss, wie die Auflistung der in Rechnung gestellten Beträge zeigt. Diesen Kurzbrief beendete der Beschwerdeführer mit der Feststellung, "insofern erübrigte sich am 26.5.21 auch die Wahrnehmung einer ordentlichen und fristgemässen Einsprachemöglichkeit". Hieraus konnte und durfte die Vorinstanz schliessen, dass es dem Beschwerdeführer am erforderlichen Einsprachewillen fehlt. Hieran kann auch der Hinweis auf das Mail der Sozialen Dienste vom 26. Mai 2021 nichts ändern (Vi-act. 8). In diesem Mail wird unter dem Titel (im Fettdruck) "Beiträge für Nichterwerbstätige ab 1. Mai 2021" festgehalten, die Ausgleichskasse habe informiert, dass die Rechnungen annulliert würden; die Beiträge ab 1. Mai 2021 würden zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen. Die Beitragsausstände vor dem 1. Mai 2021 und namentlich diejenigen der Jahre 2018 bis 2020, d.h. der von den Verfügungen vom 4. Mai 2021 betroffenen, werden hiervon nicht tangiert. Die Vorinstanz hatte jedenfalls weder Anlass, noch traf sie eine Pflicht, dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 14. Juni 2021 - unverzüglich oder mit zeitlicher Verzögerung - zu antworten. Dies gilt namentlich auch im Lichte des E-Mails der Sozialen Dienste vom 21. Juni 2021 an den Beschwerdeführer. Mit diesem Mail wurde ihm unmissverständlich kommuniziert, dass die Beiträge 2018 bis 2020 nach wie vor geschuldet seien und von ihm (und seiner Frau) beglichen werden müssten. (Auch) Im Nachgang zu diesem Mail ist bis zur Einsprache vom 20. Dezember 2021 kein Wille des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Einsprache erkennbar.

Abgesehen davon drängt sich die Annahme auf, dass eine Einsprache, selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom Montag, 14. Juni 2021, als solche zu verstehen wäre - wozu, wie dargelegt, kein Grund besteht -, so oder anders verspätet wäre. Unbestritten ist die erfolgreiche Zustellung der gemäss Angabe der Vorinstanz mit B-Post versandten Verfügungen (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3). Gemäss den Angaben der Post gelangt ein mit B-Post versandter Brief innert maximal dreier Werktage zum Empfänger. Die am Dienstag, 4. Mai 2021, versandten Verfügungen dürften daher beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Freitag, 7. Mai 2021, eingetroffen sein. Die dreissigtägige Frist hätte in diesem Fall am 8. Mai 2021 zu laufen begonnen und am (Sonntag) 6. Juni 2021 bzw. Montag, 7. Juni 2021 geendet. Selbst wenn die B-Post-Zustellung mit einigen Tage Verzögerung (spätestens am 12.5.2021, d.h. Fristende am Freitag, 11.6.2021) erfolgt wäre, wäre eine Einsprache vom Montag, 14. Juni 2021, verspätet.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Einsprache vom 20. Dezember 2021, soweit sie die Verfügungen vom 4. Mai 2021 betraf, nicht eingetreten.

Anzufügen ist, dass auch kein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG erkennbar ist, was von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird.

4.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich- in Form einer Verfügung- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; VGE I 2020 74 vom 11.12.2020).

Dispositiv

4.2 Über den Rückzug der Betreibungen hat die Vorinstanz nicht verfügt und hatte sie auch nicht zu verfügen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass und wie ein Gläubiger verfügungsweise zum Rückzug einer Betreibung (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 angehalten werden könnte. Im Übrigen kann auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides (Erw. 7 und 8) verwiesen werden.

5. Mit dem Einspracheentscheid hat die Vorinstanz die Verfügung betreffend die Rentenverrechnung vom 22. November 2021 aufgehoben und die Einsprache in diesem Punkt gutgeheissen, da die Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Die Beschwerdeführer haben demnach betreffend die Verrechnungsverfügung kein schutzwürdiges Interesse mehr (vgl. Art. 59 ATSG), weshalb sie in diesem Punkt nicht mehr beschwerdelegitimiert sind (vgl. BSK ATSG-Bollinger Art. 59 N 4).

6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Beitragsverfügungen vom 4. Mai 2021 sowie betreffend die Betreibungen als unrechtmässig rügen. Hinsichtlich der Rentenverrechnung haben die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren obsiegt, womit es ihnen am Rechtsschutzinteresse fehlt und daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

7.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis Satz 1 ATSG). Bezüglich der Verfahrenskosten kommt das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich Kosten auferlegt werden können.

7.2 Die Beschwerdeführer beantragen URP.

7.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2). Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Urteil BGer 9C_568/2015 vom 16.10.2015 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen auf BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4; BGE 131 I 113 Erw. 3.7.3; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; je mit Hinweisen). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP).

7.2.2 Die Beschwerdeführer werden von der Sozialhilfe unterstützt. Die verfahrensrechtliche Bedürftigkeit kann daher als erstellt gelten.

7.2.3 Im konkreten Fall sind die Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 22. August 2022 als deutlich geringer zu beurteilen als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. Mai 2021 verspätet war. Genau besehen konnte die Tatsache der erheblich verspäteten Einsprache auch den Beschwerdeführern bereits bei Einreichung ihrer Einsprache nicht verborgen bleiben. Dass hinsichtlich des geltend gemachten Rückzuges der Betreibung kein Anfechtungsobjekt vorlag/vorliegt, war auch für die Beschwerdeführer augenfällig. Dass sie angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen an ihrer diesbezüglichen Rüge beschwerdeweise festhielten, ist insofern nicht nachvollziehbar. Schliesslich musste den Beschwerdeführern auch klar sein, dass sie mit ihrer Einsprache hinsichtlich der Verrechnung obsiegt hatten und sich folglich eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht erübrigte.

Das Gesuch um Gewährung der URP ist folglich abzuweisen.

7.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 500.-- somit den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 77).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Replik der Beschwerdeführer vom 22.9.2022)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. Oktober 2022

1

Art. 20 AHVGart. 20 LAVSart. 20 LAVS

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 59n mit Anlage und Beilagenart. 59n avec annexe et addendaart. 59n 4

Art. 61 mit Anhangart. 61 avec annexeart. 61 1

Art. 61 mit Briefwechselart. 61 avec échange de lettresart. 61 1

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 75 VRP

BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 124 I 1ATF 124 I 1DTF 124 I 1

BGE 122 I 271ATF 122 I 271DTF 122 I 271

9C_568/2015

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

§ 75 VRP

§ 72 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61n 7art. 61n 7art. 61n 7

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF