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Entscheid

II 2022 69

Kammergericht

19. Oktober 2022Deutsch18 min

A. A.________ (Jg. 1950) meldete sich und seine Frau B.________ (Jg. 1961) am 21. April 2020 zur Prämienverbilligung 2021 an (Vi-act. 1). Am 20. November 2020 informierte die Ausgleichskasse die beiden, das anrechenbare Einkommen von Fr. 77'427.60 liege über dem Höchstwert von Fr. 58'299, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2).

Source sz.ch

II 2022 69

Entscheid vom 19. Oktober 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Prämienverbilligung 2021 (anrechenbares Einkommen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1950) meldete sich und seine Frau B.________ (Jg. 1961) am 21. April 2020 zur Prämienverbilligung 2021 an (Vi-act. 1). Am 20. November 2020 informierte die Ausgleichskasse die beiden, das anrechenbare Einkommen von Fr. 77'427.60 liege über dem Höchstwert von Fr. 58'299, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2).

B. Am 24. Dezember 2020 ersuchte A.________ um eine Neuberechnung der Prämienverbilligung 2021 infolge veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse (Pensionierung; Vi-act. 3). Am 12. Januar 2021 informierte die Ausgleichskasse, die Neuberechnung habe ein anrechenbares Einkommen von Fr. 66'552.60 ergeben, was über dem Höchstwert liege, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 4).

C. Nach einer mündlichen Besprechung verlangte die Ausgleichkasse von A.________ am 19. Januar 2021 Kopien des aktuellen Vermögensnachweises ein, damit eine weitere Neuberechnung durchgeführt werden könne (Vi-act. 5). Am 22. Januar 2021 reichte A.________ verschiedene Bankbelege ein (Vi-act. 6). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2021 informierte die Ausgleichskasse A.________ und B.________, die Neuberechnung aufgrund der eingereichten Unterlagen ergebe ein anrechenbares Einkommen von Fr. 57'481.70, womit für 2021 ein Anspruch auf Prämienverbilligung von gemeinsam Fr. 2'662.80 bestehe, wobei es sich um eine provisorische Berechnung handle und bei Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung eine Neuberechnung erfolge (Vi-act. 7).

D. Am 20. Juni 2022 erging die definitive Steuerveranlagung 2021 (Vi-act. 8). Gestützt auf diese nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Prämienverbilligung 2021 vor. Mit Mitteilung vom 12. August 2022, welche die Mitteilung vom 29. Januar 2021 ersetzte, informierte die Ausgleichskasse A.________ und B.________, das anrechenbare Einkommen betrage Fr. 77'258.20 und liege damit über dem Höchstwert von Fr. 58'299, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 bestehe. Die Neuberechnung sei erfolgt, weil die Prämienverbilligung 2021 im Januar 2021 provisorisch gemäss Selbstangabe erfolgt sei und mittlerweile die Steuerzahlen 2021 definitiv veranlagt worden seien (Vi-act. 9).

Erwägungen

E. Am 23. August 2022 monierten A.________ und B.________ eine Falschberechnung gestützt auf falsche Einkommens- und Vermögenswerte und sie verlangten eine Neuberechnung (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 24. August 2022 bestätigte die Ausgleichskasse, das anrechenbare Einkommen liege mit Fr. 77'258.20 über dem gesetzlichen Höchstwert von Fr. 58'299, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 bestehe (Vi-act. 11).

F. Am 29. August 2022 erheben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 24. August 2022 aufzuheben und ihnen die Prämienverbilligung 2021 zu gewähren.

Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Der Bundesgesetzgeber verlangt von den Kantonen, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG).

Dispositiv

1.1.2 Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen; er hat sich damit für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000 Erw. 2.a). Im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung der Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 Erw. 3.2, S. 34; SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, 3. Aufl. 2016, N, Rz. 1394 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Dieser Gestaltungsspielraum betrifft den Kreis der Begünstigten, die Festlegung der 'bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse', die Definition der 'unteren und mittleren Einkommen', die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 Erw. 3.2; BGE 136 I 220 Erw. 4.1; AB 2017 S. 132 f.). Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 Erw. 3.3).

1.2 In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungs-gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG; SRSZ 361.100) lautet. Der III. Abschnitt dieses Gesetzes normiert die Anspruchsvor­aussetzungen der Prämienverbilligung (§§ 5 ff. EGzKVG).

1.2.1 Den Kreis der im Kanton Schwyz anspruchsberechtigten Personen, d.h. der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, definiert der Kanton wie folgt (§ 5 EGzKVG):

1Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen,

a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben;

b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;

c) deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe der kantonalen Durchschnittsprämie und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins, und

d) deren Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7 Abs. 2 und 3 bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden Fr. 250 000.-- und bei Verheirateten Fr. 500 000.-- nicht übersteigt.

2Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Altersjahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf.

3Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

1.2.2 Was die Berechtigungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG anbelangt, so betrug im Jahr 2021 die Summe der anrechenbaren Ausgaben (welche grösser als das anrechenbare Einkommen sein muss) bei Ehepaaren in der Gemeinde Arth Fr. 58’299 (nämlich 2x die Fr. 4'992 Durchschnittsprämie [Art. 6 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen] + Fr. 29'415 allgemeiner Lebensunterhalt [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG] + [Fr. 15'900 + Fr. 3'000] Mietzins Region 2 [Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG i.V.m. Verordnung EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen]).

1.2.3 Hinsichtlich Berechtigungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 lit. d EGzKVG wird das Reinvermögen gemäss massgeblicher Steuerveranlagung pro erwachsene Person um den Freibetrag von Fr. 25'000 reduziert (§ 7 Abs. 2 lit. a EGzKVG); das Ergebnis darf bei Verheirateten nicht höher als Fr. 500'000 sein.

1.2.4 Weitere Voraussetzung ist, dass die Prämienverbilligung an berechtigte Personen nur ausgerichtet wird, wenn deren Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) übersteigt (§ 6 Abs. 1 EGzKVG). Dieser Prozentsatz beträgt aktuell 11% (KRB zum EGzKVG vom 12.12.2007; SRSZ 361.110).

Gemäss § 9 EGzKVG entspricht die Richtprämie 90% der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt (11% des anrechenbaren Einkommens).

Im Kanton Schwyz betrug die jährliche Durchschnittsprämie 2021 für Erwachsene (wie erwähnt) Fr. 4'992. Mithin beträgt die Richtprämie für das Jahr 2021 Fr. 4'492.80 (= 90% von Fr. 4'992) und für zwei Personen Fr. 8'985.60. Ist diese kleiner als der Selbstbehalt, so ist nach dem Gesagten keine Prämienverbilligung geschuldet. D.h. der Selbstbehalt von 11% muss kleiner sein als die Richtprämie, was vorliegend höchstens bei einem anrechenbaren Einkommen bis ca. Fr. 81'000 der Fall ist (Fr. 8'985.60 > 11% von Fr. 81'000).

1.2.5 Was die Bezugsgrösse des 'anrechenbaren Einkommens' anbelangt, so gilt das Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 als Grundlage (§ 7 Abs. 1 EGzKVG). Dieses wird erhöht um 10% des um den Freibetrag reduzierten Reinvermögens, sowie um die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt und um die Einkäufe in die 2. Säule (§ 7 Abs. 2 EGzKVG).

1.2.6 Gemäss § 9 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (Abs. 1). Für den Fall, dass keine vorliegt oder von der gesuchstellenden Person die Bemessungsgrundlagen nicht erhältlich gemacht werden, bestehen - hier nicht interessierende - Sonderregeln (Abs. 2 und 3).

1.2.7 Schliesslich wird der bundesrechtlichen Vorgabe, stets die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG), dadurch Nachachtung verschafft, dass auf Antrag der Berechtigten wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres berücksichtigt werden, wobei Änderungen des anrechenbaren Einkommens als wesentlich gelten, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens 10% verändert hat (§ 10 VVzEGzKVG).

1.2.8 Wird die Prämienverbilligung ohne genügend aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagung (und nicht basierend auf einer Ermessensveranlagung) berechnet, kann die Ausgleichskasse nach Rechtskraft der massgeblichen Steuerveranlagung eine Neuberechnung durchführen (§ 11a Abs. 2 VVzEGzKVG).

1.2.9 Leistungen nach dem EGzKVG, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei den versicherten Personen zurückzufordern. Insbesondere sind Leistungen zurückzufordern, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen zeigt, dass bei einer als berechtigt gemeldeten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen gemäss § 8 Abs. 2 EGzKVG über den Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung liegt oder dass die Prämienverbilligung zu hoch berechnet wurde. Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen, in anderen Fällen nach Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung (§ 19 EGzKVG).

2.1 Nach ordentlicher Anmeldung für Prämienverbilligung 2021 lehnte die Vor­instanz einen Anspruch der Beschwerdeführer ab, weil das anrechenbare Einkommen höher sei als die Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung. Diese Mitteilung blieb unangefochten (vgl. Ingress Bst. A; Vi-act. 1 und 2).

Im Dezember 2020 meldeten die Beschwerdeführer, infolge Pensionierung sei das Einkommen neu um mindestens 10% gesunken; das AHV-Einkommen betrage seit dem 1. November 2020 nur noch Fr. 2'370. Nachdem die Vorinstanz nach einer Neuberechnung den Anspruch noch immer ablehnte (vgl. Ingress Bst. B), fand am 18. Januar 2021 offensichtlich eine Besprechung statt, welche indes nicht aktenkundig ist. Jedoch forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer in der Folge auf, Kopien des aktuellen Vermögensnachweises (Bankkonto usw.) einzureichen, damit neuerlich der Prämienverbilligungsanspruch geprüft werden könne (Vi-act. 5). Gestützt auf die von den Beschwerdeführern hierauf eingereichten Bankunterlagen nahm die Vorinstanz folgende Neuberechnung vor:

Anrechenbares Einkommen

Reineinkommen A.________ zu 100% Fr. 22'752.00

Reinvermögen A.________ Fr. 397'297.00

Abzüglich Freibetrag Fr. -50'000.00

Massgebendes Vermögen zu 10% Fr. 347'297.00 Fr. 34'729.70

Anrechenbares Einkommen

Fr. 57'481.70

Da dieses anrechenbare Einkommen tiefer lag als die Berechtigungsgrenze gemäss § 5 EGzKVG (Fr. 58'299) und der Selbstbehalt von 11% (Fr. 6'323) tiefer als die Richtprämie (Fr. 8'995.60) wurde ein Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 2'662.80 für beide Beschwerdeführer bestätigt (Vi-act. 7, vgl. oben Erw. 1.2.1 bis 1.2.4).

Die Mitteilung enthielt zudem folgende Information (Vi-act. 7):

Für Sie wurde die Prämienverbilligung 2021 provisorisch gemäss Ihren Selbstangaben berechnet. Sobald die Veranlagungsverfügung 2021 definitiv ist, wird Ihr Antrag erneut geprüft. Sollten Ihre Selbstangaben mehr als 10% von den definitiven Steuerzahlen abweichen, wird die Prämienverbilligung neu berechnet.

2.2 Am 20. Juni 2022 erging die definitive Steuerveranlagung 2021 der Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten sind für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zum einen das Reineinkommen der direkten Bundessteuer massgebend (Code 820) und zum andern das Reinvermögen kantonale Steuern (Code 970). Die definitive Steuerveranlagung 2021 der Beschwerdeführer weist als massgebliche Werte ein Reineinkommen von Fr. 31'939 und ein Reinvermögen von Fr. 503'192 aus (vgl. Vi-act. 8).

Wie in der Mitteilung vom 29. Januar 2021 angekündigt, nahm die Vorinstanz nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2021 am 12. August 2022 eine Neuberechnung der Prämienverbilligung 2021 vor. Diese ergab (Vi-act. 9):

Anrechenbares Einkommen

Reineinkommen A.________ zu 100% Fr. 31'939.00

Reinvermögen A.________ Fr. 503'192.00

Abzüglich Freibetrag Fr. -50'000.00

Massgebendes Vermögen zu 10% Fr. 453'192.00 Fr. 45'319.20

Anrechenbares Einkommen

Fr. 77'258.20

Da das so errechnete anrechenbare Einkommen höher als die Berechtigungsgrenze gemäss § 5 EGzKVG (Fr. 58'299) war, wurde ein Anspruch gestützt auf diese Neuberechnung abgelehnt.

2.3 Gegen diese Neuberechnung opponierten die Beschwerdeführer und machten ein Einkommen von 12 x Fr. 2'390 = Fr. 28'680 geltend sowie ein Vermögen von Fr. 294'531. Dies, ohne weitere Belege einzureichen (Vi-act. 10).

2.4 Mit Verfügung vom 24. August 2022 bestätigte die Vorinstanz die Ablehnung des Prämienverbilligungsanspruchs. Aufgrund der definitiven Steuerveranlagung habe eine Neuberechnung durchgeführt werden müssen. Die Berechnung sei anhand der korrekten Zahlen (definitive Steuerveranlagung Code 970 und Code 820) erfolgt. Das so errechnete anrechenbare Einkommen von Fr. 77'258.20 sei höher als der gesetzliche Höchstwert, weshalb kein Anspruch bestehe.

3.1 Erfolgt die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches nicht gestützt auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung, so ist sie nur provisorisch und die Ausgleichskasse kann nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung eine Neuberechnung durchführen (vgl. § 11a VVzEGzKVG; oben Erw. 1.2.8). Die Vor­instanz nimmt eine solche Neuberechnung vor, wenn die Abweichung grösser als 10% ist. Vorliegend wurde mit provisorischer Berechnung vom 29. Januar 2021 gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen von Fr. 57'481.70 ermittelt und in der Neuberechnung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2021 eines von Fr. 77'258.20, mithin mehr als 10% höher, weshalb die Durchführung einer Neuberechnung nicht zu beanstanden ist.

3.2 Auch die Neuberechnung selbst hat die Vorinstanz korrekt vorgenommen. Das massgebliche anrechenbare Einkommen (§ 7 EGzKVG) entspricht dem Reineinkommen gemäss direkter Bundessteuer, ergänzt um einen Vermögensanteil, nämlich 10% des Reinvermögens (vgl. oben Erw. 1.2.5). Diese Werte sind 1:1 aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu übernehmen. Die definitive Steuerveranlagung 2021 liegt im Recht (Vi-act. 8). Sie weist ein Reineinkommen direkte Bundessteuer von Fr. 31'939 aus (Code 820) sowie ein Reinvermögen von Fr. 503'192 (Code 970). Die Berechnung der Vorinstanz basiert genau auf diesen Zahlen (vgl. oben 2.2; Vi-act. 9). Auch die Berechnung selbst ist korrekt und ergibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 77'258.20, was höher liegt als die Berechnungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG (vgl. oben Erw. 1.2.2). Damit aber wurde ein Anspruch zu Recht verneint.

3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist unbehilflich.

3.3.1 In der 'Einsprache' vom 23. August 2022 forderten die Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Einkommens von 12 x Fr. 2'390 oder Fr. 28'680 (Vi-act. 10). Dies entspricht der Rente von A.________ und ergibt sich so auch aus der definitiven Steuerveranlagung (vgl. Code 200). Es ist dies aber nicht das gesamte Einkommen der Beschwerdeführer und schon gar nicht das Reineinkommen gemäss direkter Bundessteuer. Die Beschwerdeführer erzielen zusätzlich einen Liegenschaftsertrag (ohne Eigenmietwert) von Fr. 15'840, der ebenfalls zum Einkommen zählt (was in der Summe Fr. 45'671 ergibt). Davon sind verschiedene Auslagen und Abzüge abzuziehen, was schliesslich das für die Prämienverbilligung relevante Reineinkommen direkte Bundessteuer (Code 820) von Fr. 31'939 ergibt.

Wie die Beschwerdeführer auf ein 'anrechenbares Vermögen' von Fr. 294'531 kommen, ist nicht nachvollziehbar. Unerklärlich auch, dass die von den Beschwerdeführern dem Gericht eingereichte Kopie ihrer 'Einsprache' vom 23. August 2022 ein anrechenbares Vermögen von Fr. 320'000 aufführt, also abweichend vom in den Akten der Vorinstanz liegenden, unterzeichneten Exemplar (vgl. Bf-act. 2 und Vi-act. 10). Massgeblich ist aber so oder so die definitive Steuerveranlagung 2021. Dieser ist ein Totalvermögen von Fr. 713'192 zu entnehmen sowie private Schulden von Fr. 210'000, was das Reinvermögen von Fr. 503'192 ergibt (Code 970), welches die Vorinstanz in ihrer Berechnung berücksichtigt hat.

Dass die Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung vom 20. Juni 2022 angefochten hätten, ergibt sich aus den Unterlagen nicht und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.

3.3.2 Vor Verwaltungsgericht zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Berechnung der Vorinstanz falsch sein sollte. Sie führen bloss aus, sie hätten gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2021, Kantonale Steuern / Direkte Bundessteuer, Anspruch auf Prämienverbilligung. Der Beschwerde legen sie eine Kopie der definitiven Steuerveranlagung 2021 bei (Bf-act. 4). Es handelt sich dabei allerdings nur um die Seite 1, welche einzig das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen ausweist. Diese sind aber für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs nicht relevant; massgeblich sind allein das Reineinkommen direkte Bundessteuer und das Reinvermögen.

3.3.3 In der Stellungnahme vom 26. September 2022 monieren die Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz in Ziff. 8 der Vernehmlassung dargelegte Berechnungspraxis sei zu beanstanden. Es könne und dürfe nicht sein, dass der 1. April als Stichdatum definiert werde zum Einreichen einer Steuerveranlagung, damit die Ausgleichskasse den § 8 Abs. 1 EGzKVG anwenden dürfe.

Auch dieser Einwand ist unbehilflich. Vorliegend geht es gar nicht um die Anwendung einer am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres vorliegenden rechtskräftigen Steuerveranlagung. Eine derart durchgeführte Berechnung der Prämienverbilligung hatte die Vorinstanz nämlich bereits am 20. November 2020 vorgenommen (vgl. Ingress Bst. A). Dann aber machten die Beschwerdeführer wesentlich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse geltend, worauf die Vorinstanz am 29. Januar 2021 eine Neuberechnung gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführer durchführte. Diese Berechnung war explizit provisorisch und unter dem Vorbehalt, dass eine Neuberechnung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2021 keine massgebliche (>10%) Abweichung ergibt. Mithin waren vorliegend eben gerade nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss der am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres vorliegenden jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend. Das Problem besteht vorliegend vielmehr darin, dass die Beschwerdeführer nach der Aufforderung der Vorinstanz, die für die selbst beantragte Neuberechnung notwendigen Unterlagen einzureichen (Vi-act. 5), Selbstangaben gemacht hatten (Vi-act. 6), die letztlich unvollständig waren, indem die Liegenschaftserträge nicht und das Vermögen nur teilweise angegeben wurden. Dies führte dazu, dass die definitive Steuerveranlagung erheblich von den Selbstangaben abwich, was letztlich die Korrektur nach sich zog.

4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Für Streitigkeiten im Bereich der Prämienverbilligung werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 Erw. 5 m.w.H).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

3. November 2022

1

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

2P.18/2000

BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26

BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26

BGE 136 I 220ATF 136 I 220DTF 136 I 220

BGE 145 I 26ATF 145 I 26DTF 145 I 26

§ 5 EGzKVG

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

§ 5 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

Art. 6 Verordnung des EDIart. 6 Ordonnance du DFI relative aux primes moyennes 2024 de l’assurance obligatoire des soins pour le calcul des prestations complémentaires et des prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 6 Ordinanza del DFI sui premi medi 2024 dell’assicurazione delle cure medico-sanitarie per il calcolo delle prestazioni complementari e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani

Art. 6 Verordnung des EDIart. 6 Ordonnance du DFI la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité et la loi fédérale sur les prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 6 Ordinanza del DFI sulla ripartizione dei Comuni nelle tre regioni di pigione secondo la legge federale sulle prestazioni complementari all’assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e la legge federale sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani

Art. 6 Verordnung des EDIart. 6 Ordonnance du DFI sur les indices du niveau des prix et sur les primes moyennes 2024 permettant de calculer la réduction des primes dans l’Union européenne, en Islande, en Norvège et au Royaume-Uniart. 6 Ordinanza del DFI concernente gli indici del livello dei prezzi e i premi medi 2024 per il diritto alla riduzione dei premi nell’Unione europea, in Islanda, in Norvegia e nel Regno Unito

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

§ 5 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 6 EGzKVG

§ 9 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 9 VVzEGzKVG

§ 50 StG

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

§ 10 VVzEGzKVG

§ 11a VVzEGzKVG

§ 8 EGzKVG

§ 19 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 11a VVzEGzKVG

§ 7 EGzKVG

§ 5 EGzKVG

§ 8 EGzKVG

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF