II 2022 72
Kammergericht
23. Januar 2023Deutsch26 min
Die Ausgleichskasse Schwyz hat am 14. Oktober 2019 ein Abklärungsverfahren betreffend die AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige von A.________ (geb. 1971; nachstehend: Versicherter) eingeleitet.
Source sz.ch
II 2022 72
Entscheid vom 23. Januar 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2015)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse Schwyz hat am 14. Oktober 2019 ein Abklärungsverfahren betreffend die AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige von A.________ (geb. 1971; nachstehend: Versicherter) eingeleitet.
Nachdem die Ausgleichskasse Schwyz den IK-Auszug erhalten hatte, forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 auf, das dem Schreiben beiliegende Anmeldformular für Nichterwerbstätige auszufüllen und zu retournieren.
Mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse Schwyz und wollte wissen, ob es sich bei der Zusendung der Anmeldung für Nichterwerbstätige um ein Versehen handle, da er bereits seit Jahren bei der Firma C.________ AG arbeite (Vi-act. 3). Mittels E-Mail vom 4. November 2019 teilte die Ausgleiskasse Schwyz dem Versicherten mit, dass es sich um kein Versehen handle und er die Anmeldung zusammen mit dem Arbeitsvertrag und der Police der Unfallversicherung ausgefüllt einreichen soll.
Aufgrund des Nichteinreichens der verlangten Unterlagen forderte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten mit Schreiben vom 27. November 2019 und 17. Januar 2020 erneut auf die Unterlagen einzureichen (Vi-act. 4). Am 7. April 2020 reichte der Versicherte die Lohnausweise 2015 und 2016 ein (Vi-act. 6).
Erwägungen
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 forderte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten erneut auf, den Arbeitsvertrag sowie die Unfall-Police zuzustellen (Vi-act. 7). Am 26. Oktober 2020 kam der Versicherte dieser Aufforderung nach und reichte eine Bestätigung der Suva sowie den Arbeitsvertrag ein.
Am 29. Oktober 2021 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten um Zustellung der Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015 bis 2019 der C.________ AG (Vi-act. 9).
G. Aufgrund der drohenden Verjährung erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 1. Dezember 2020 trotz fehlender Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015-2019 die Beitragsverfügung als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2015 (Vi-act. 10). Der Beitrag wurde auf Fr. 25'200.-- (Maximalbeitrag) inkl. Verwaltungskosten festgesetzt. Die Verzugszinsen wurden für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1. Dezember 2020 auf Fr. 6'198.50 festgesetzt. Die Verfügung wurde ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen, weitere Abklärungen würden im Jahr 2021 erfolgen, bei den Zahlen handle es sich um provisorische Zahlen (Vi-act. 10).
H. Am 6. Januar 2021 erhob der Versicherte fristgerecht Einsprache gegen die vorliegende Verfügung (Vi-act. 11). Er verlangte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2020.
I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 wurde der Versicherte erneut aufgefordert die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015 bis 2019 zuzustellen (Vi-act .13). Am 15. Februar 2021 reichte der Versicherte die Geschäftsabschlüsse 2015 und 2016 ein (Vi-act. 14). Auf die Aufforderungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Februar, 6. April, 6. Mai, 7. Juni und 7. Juli 2021 ("letzte Erinnerung"; unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht) betreffend die Einreichung der Geschäftsabschlüsse der Jahre 2017-2019 regierte der Versicherte nicht (Vi-act. 16 bis 19).
J. Der Versicherte wurde am 22. Oktober 2021 vom Rechtsdienst der Ausgleichskasse Schwyz erneut aufgefordert, die Geschäftsabschlüsse inkl. Kundenrechnungen 2017 bis 2020 sowie die NBU-Police zuzustellen (Vi-act. 20). Nach mehrmaliger Fristerstreckung wurden diese mit Schreiben vom 24. März 2022 eingereicht (Vi-act. 23).
Dispositiv
K. Die Ausgleichskasse Schwyz hat mit Einspracheentscheid Nr. 1006/21 vom 21. Juli 2022 wie folgt entschieden:
Die Einsprache vom 6. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
(Rechtsmittelbelehrung).
(Zustellung).
L. Mit Eingabe vom 14. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt der Versicherte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21.07.2022 (Einsprache-Nr. 1006/21) aufzuheben.
Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Beiträge für das Jahr 2015 vom Beschwerdeführer als Erwerbstätigem zu erheben und von Beiträgen als Nichterwerbstätigem abzusehen.
Eventualiter sei der von der Vorinstanz provisorisch verfügte AHV-Beitrag von Fr. 24'000.00, zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 1'200.00 und Verzugszinsen von Fr. 6'198.50, aufzuheben und ersatzweise für ein Reinvermögen von Fr. 5'695'000 für das Jahr 2015 festzusetzen, subeventualiter unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Verfahrensantrag: Es seien die Akten aus dem Einspracheverfahren von der Vorinstanz beizuziehen.
Alles unter Verfahrenskosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).
M. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. September 2022, die Verwaltungsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
N. Innert letztmals bis 17. Januar 2023 erstreckter Frist bestätigt der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerde vom 14. September 2022 gestellten Rechtsbegehren.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Entscheidungsvoraussetzungen (vgl. § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) sind gegeben.
1.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 und Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, als Nichterwerbstätige. Diese Personen werden also nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt ("gelten"), indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 Erw. 1.1; Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 = SVR 2022 AHV Nr. 10 i.Sa. AK Schwyz vs. VerwGer SZ u. L. Erw. 6.2). Der nichterwerbstätigen Person (im beitragsrechtlichen Sinn) steht die erwerbstätige Person (im beitragsrechtlichen Sinn) gegenüber, wobei sich diese Erwerbstätigkeit auf eine unselbständige wie selbständige Erwerbstätigkeit beziehen kann. Quantitatives Kriterium für eine beitragsrechtliche Qualifikation als (selbständig wie unselbständig) erwerbstätige Person sind grundsätzlich Beiträge vom Erwerbseinkommen (bei unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) im Kalenderjahr von mindestens (im Jahr 2015) Fr. 480.-- (AHV: Fr. 392.--; IV: Fr. 65.--; EO: Fr. 23.--) vgl. Frey/ Mosimann/ Bollinger, AHV/IVG-Kommentar, 2018, Art. 10 N 5).
1.2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war nicht die Qualifikation des Beschwerdeführers als selbständigerwerbende oder unselbständigerwerbende Person, sondern dessen beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätiger (vgl. vorstehend Ingress lit. A. ff.). Mit der (begründeten) Einsprache vom 24. März 2022 (Vi-act. 23) beantragte der beanwaltete Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 "i.S. Beiträge für Nichterwerbstätige 2015" und nicht eine Feststellung seines Beitragsstatus als selbständig oder unselbständig erwerbende Person. Soweit er in der Begründung eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machte, hielt die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest (Erw. 10.7), dass der Beschwerdeführer nie eine entsprechende Anmeldung eingereicht hat und die Statusfrage selbständigewerbend/ unselbständigerwerbend nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war.
1.2.3 Zwar wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (zu Unrecht) vor, sie hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob er als Unselbständig- oder Selbständigerwerbender einzustufen sei (Beschwerde s. 21 unten). Indessen leitet er hieraus (zu Recht) nichts zu seinen Gunsten her bzw. erklärt sich mit beiden Möglichkeiten einverstanden; er lasse sich nur "nicht zu einer nichterwerbstätigen Person zurückstufen".
1.3 Strittig bleibt mithin, ob der Beschwerdeführer beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist.
2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG natürliche Personen versichert, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und diejenigen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., S. 124, RZ 30).
Der Versicherte ist beitragspflichtig, solange er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1971 war im Jahr 2015 dementsprechend beitragspflichtig, was auch nicht bestritten wird.
2.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurde (Jahr 2015) ein Beitrag von 4.2% (sowie 0.7% IV und 0.25% EO, total 5.15%, je Arbeitnehmer und Arbeitgeber; derzeit [2022] 4.35%, total 5.3% je Arbeitnehmer und Arbeitgeber) erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde im Jahr 2015 grundsätzlich ein Beitrag von 7.8% (sowie 1.4% IV und 0.5% EO, total 9.7%; derzeit [2022] 8.1%, total 10%) erhoben.
2.2.2 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Beläuft sich dieser Betrag auf weniger als Fr. 300'000.--, war im Jahr 2015 der Mindestbetrag von Fr. 392.-- (bzw. Fr. 480.-- unter Einschluss des IV- und EO-Beitrages) zu bezahlen (Art. 28 Abs. 1 AHVV).
2.2.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2-4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).
2.3.1 Personen, die nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die entweder nicht dauernd, nicht voll, oder nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2023 Rz. 2033). Diese Personen Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten (WSN Rz. 2041). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28 bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 Erw. 1.1 m.w.H.). Wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 1.2.1) werden nicht dauernd und voll Erwerbstätige den Nichterwerbstätigen lediglich beitragsmässig gleichgestellt, d.h. an der grundsätzlichen Qualifizierung als selbständig- oder unselbständigerwerbende Person ändert sich nichts.
2.3.2 Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als dauernd, wenn sie während mehr als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vg. WSN Rz. 2035). Dies ist vorliegend unbestritten.
2.3.3 Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (also 50%) tätig ist (BGE 140 V 338 Erw. 1.2 m.w.H; siehe auch WSN Rz. 2039). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8.4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2020 115 Erw. 3.2; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5.1).
2.3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine beitragspflichtige Person erwerbstätig ist (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). Die volle Erwerbstätigkeit darf im Bereich der Selbständigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die Erwerbsabsicht ist dann nicht in Frage gestellt, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen (BGE 140 V 338 Erw. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.5.2017 Erw. 3.3.2).
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 Erw. 2.4.1).
Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während andererseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art.43 N 59).
3.1 Gemäss der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer aufgrund der dauernden aber nicht vollen Erwerbstätigkeit Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar dauernd, aber gemäss IK-Auszug und einem Einkommen von Fr. 4'800.-- vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig sei. Die mindestens halbübliche Arbeitszeit (also 50%) sei nicht erreicht worden (Einspracheentscheid Rz. 10.1 ff.). Die Argumentation des Beschwerdeführers sei u.a. deshalb nicht überzeugend, da im Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2015 von einem 100%-Pensum die Rede ist, im Schreiben vom 24. März 2022 aber von einem teilzeitlichen Pensum gesprochen werde und der Lohn lediglich Fr. 4'800.-- betrage (Einspracheentscheid Rz. 10.3). Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Stundenrapporte wenig detailliert und aussagekräftig seien (Einspracheentscheid Rz. 10.4). Fraglich sei zudem die Aussage des Beschwerdeführers wonach er viel Kundenakquise betrieben habe, der Kundenstamm aber innerhalb von sechs Jahren nicht habe erweitert werden können. Von der Vorinstanz wurde einzig die Gewinnabsicht bejaht, was alleine aber nicht bedeute, dass die versicherte Person auch mindestens die halbe übliche Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei (Einspracheentscheid Rz. 10.6).
Betreffend die Äusserung des Beschwerdeführers, dass er selbständigerwerbend sei, fügt die Vorinstanz hinzu, dass er eine entsprechende Anmeldung nie eingereicht habe, im Gegenteil dazu habe er der Einsprachegegnerin einen Arbeitsvertrag mit der C.________ AG zugestellt (Einspracheentscheid Rz. 10.7). Zudem sei dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte (dauernde und) volle Erwerbstätigkeit damit, dass er in einem 100%-Pensum arbeite, was der Arbeitsvertrag beweise (Vi-act. 8). Zudem komme er sehr wohl auf mehr als 1'000 Arbeitsstunden, was er auch belegt habe, indem er Bestätigungen der geleisteten Arbeitsstunden von den jeweiligen Kunden eingeholt habe. D.________ bestätige 320 Stunden, für E.________ AG und F.________ seien ca. 350-400 Stunden bestätigt worden, für G.________ AG zwischen 300-350 und für die H.________ AG ca. 100 Stunden (vgl. Beschwerde Ziff. 14ff.). Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass die Advisory-Dienste in diesen Stundenangaben nicht inkludiert seien. Zu betonen sei, dass die von der Vorinstanz verwendeten Stundensätze und Jahresarbeitszeiten unhaltbar seien, da unter anderem die konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 4ff.).
3.2.2 Hinzu komme, dass die Geschäftsstrategie der C.________ AG von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Die C.________ AG sei nämlich ein Start-up für Start-ups. Da sie vor allem für Start-ups tätig sei, sei die Erzielung von marktüblichen Beraterstundenlöhnen in der Höhe von Fr. 100.-- bis Fr.150.-- meist unmöglich, diese Stundensätze würden ganz klar an der Realität vorbeigehen (Beschwerde Ziff. 4ff.). Deshalb erbringe sie potenziellen zukünftigen Kunden, unter anderem Start-up-Unternehmen, kostenlose Vorleistungen als Teil der akquisitorischen Bemühungen (Beschwerde Ziff. 11). Zudem gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer, der auch Geschäftsführer ist, viele unbezahlte Aufwendungen tätige. Es sei auch Teil seiner Arbeit, sich auf dem Laufenden über Neues, Trends und Technologien zu halten. All dies beweise, dass er dauernd und voll erwerbstätig sei.
3.2.3 Nicht zu vergessen sei, dass die Merkmale der Erwerbstätigkeit eindeutig zu bejahen seien, was der Businessplan, die Aufbauarbeiten, die Akquisition, das Generieren von Umsätzen und die Arbeiten für Kunden zeigten. Sei der Beschwerdeführer eventualiter als nichterwerbstätig einzustufen, so sei der von der Vorinstanz verlangte maximale Beitrag in der Höhe von Fr. 25'200.-- zu hoch angesetzt, da der Beitrag gemäss "Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige" bei einem Reinvermögen von Fr. 5.695 Mio. auf maximal Fr. 15'707.50 angesetzt werden dürfe zzgl. Verwaltungskosten; entsprechend sei auch der Verzugszins anzupassen (Beschwerde, Ziff. 5).
4.1 Der Beschwerdeführer war 2015 einziger Aktionär der am 16. Januar 2015 im Handelsregister eingetragenen C.________ AG mit Sitz in I.________, zu 100% deren wirtschaftlich Berechtigter und einziges Mitglied des Verwaltungsrates (Bf-act. 8; Beschwerde S. 5 f. lit. B.7). Der Zweck der Gesellschaft liegt in der Beratung von natürlichen und juristischen Personen im Bereich von strategischen und operativen Fragestellungen sowie der Entwicklung von Lösungen in diesem Zusammenhang und deren Kommerzialisierung.
Im Jahr 2015 erzielte die C.________ AG einen Betriebsertrag von Fr. 14'861.10 (Bf-act. 15). Dies entspricht bei dem von der Vorinstanz angenommen Stundensatz von Fr. 150.-- einem zeitlichen Aufwand von knapp 100 Arbeitsstunden. Selbst wenn im Sinne des Beschwerdeführers noch Vor- und Nachbearbeitungsstunden in der Höhe von 297 Stunden berücksichtigt werden, resultiert bloss ein Gesamtarbeitspensum von 396 Stunden (was einem hypothetischen Stundenansatz von keinen Fr. 40.-- entspricht), das klar unter einem halben Pensum rund 924 Stunden (vgl. vorstehend Erw. 2.3.3) liegt bzw. nicht einmal einem Viertelpensum entspricht.
4.2 Mit der Einsprache vom 6. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter (Treuhänder) eine handschriftliche Zeiterfassung einreichen (Vi-act. 11 mit Beilagen [12 Seiten]). Diese Zeiterfassung besteht in Einträgen auf monatlichen Kalenderblättern, welche überwiegend ein "A" ergänzt mit einer Zahl in Klammer (grossmehrheitlich 8 und 9) umfassen; gemäss Angabe in der Beschwerde (S. 11 Ziff. 12) soll damit ein Arbeitsaufwand von rund 1'697 Stunden belegt werden. Dieser Zeiterfassung weist unbesehen des Fehlens einer Legende und ergänzender Angaben keinerlei Aussagekraft auf und ist für eine Beweisführung untauglich. Es kann hierfür auch auf die überzeugenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz (S. 3 Ziff. 6) verwiesen werden.
Nichts anderes gilt für die vom Beschwerdeführer mit der Einspracheergänzung/-begründung vom 24. März 2022 eingereichten Unterlagen (Vi-act. 23). Diese Unterlagen beschlagen abgesehen davon - mit Ausnahme eines Schreibens der Suva vom 26. Februar 2015 an die C.________ AG betreffend die Nichtberufsunfallversicherung des Personals - nicht das Jahr 2015 bzw. nehmen nur Bezug auf Advisorverträge aus dem Jahr 2015.
Echtzeitliche Dokumente, welche Rückschlüsse auf den effektiv vom Beschwerdeführer erbrachten zeitlichen Arbeitsaufwand erlauben könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht eingereicht und werden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beigebracht. Allein hieraus ist zu schliessen, dass solche Unterlagen/Belege nicht bestehen; anders lässt sich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen im Einspracheverfahren keine beweiskräftigen Unterlagen beibringen konnte. Soweit der Beschwerdeführer dieses Säumnis vor dem Verwaltungsgericht mit einem "Missverständnis" zwischen ihm und seinem Treuhänder rechtfertigen will (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), handelt es sich zum einen um eine blosse Schutzbehauptung. Zum andern müsste sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Fehlverhalten seines Treuhänders als einer Hilfsperson anrechnen lassen.
4.3.1 In der Beschwerde (S. 6 Ziff. 8 bis S. 11 Ziff. 9.6; vgl. Replik S. 3 Ziff. 3.1; S. 4 f. Ziff. 5) äussert sich der Beschwerdeführer zunächst zum Business- und Finanzplan der C.________ AG. Diese weitschweifigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei und sind unbehelflich.
4.3.2 Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer Schreiben von Kunden ein, für die er Aufwände von 320 Arbeitsstunden (S.A.), 350 bis 400 Arbeitsstunden (P.S.) und 300 bis 350 Arbeitsstunden (T.F.) erbracht haben soll (Beschwerde S. 12 ff. Ziff. 14 ff.). Die betreffenden Bestätigungen datieren indessen vom 24. August 2022, 17. August 2022 und 8. August 2022 (Bf-act. 16 f. und 35). Es handelt sich offensichtlich um Gefälligkeitsbestätigungen, erstellt über sechs Jahre nach den behaupteten Arbeitsleistungen. Eine echtzeitliche Arbeitserfassung können sie nicht ersetzen. Festgehalten werden kann an dieser Stelle auch, dass Zeugenaussagen grundsätzlich nur als subsidiäre Beweismittel in Frage kommen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a-f sowie § 24 Abs. 2 VRP). Von einer Befragung von S.A. und P.S. wie weiterer offerierter Zeugen kann daher vorliegend - zumal angesichts der seit 2015 verstrichenen Zeit und des erwähnten Fehlens echtzeitlicher glaubhafter und entsprechend (nur) zu verifizierender Angaben - ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
4.3.3 Es ist offensichtlich bzw. kann als notorisch gelten, dass für die Beurteilung von erbrachten Arbeitsstunden als Beweismittel Urkunden wie genaue und regelmässig nachgeführte Zeiterfassungen sowie Lohnabrechnungen mit Ausweis namentlich der geleisteten Arbeitsstunden im Zentrum stehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als in der Beschwerde (S. 13 bis 16 Ziff. 15.1 ff.; vgl. Replik S. 5 f. Ziff. 5.6 ff.) nunmehr nachträglich minutiös und umfassend dargelegt wird, welche Arbeitsleistungen angeblich erbracht worden seien. Die in der Replik verschiedentlich vorgebrachten und ergänzenden Ausführungen und Erläuterungen zum angeblich erbrachten Zeitaufwand sind unbehelflich. Letztlich bleibt unerklärt und nicht erklärbar, dass ein solcher Zeitaufwand nicht zeitecht und hinreichend präzis erfasst wurden. Mit Diskretionsgründen (Replik S. 5 Ziff. 5.5 ff.) lässt sich dies nicht begründen; die Diskretion lässt sich anderweitig sicherstellen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass für die geltend gemachten Arbeitsleistungen zu Gunsten von S.A., P.S. und T.F. von über 1000 Arbeitsstunden, was rund 60 % der behaupteten, im Jahr 2015 erbrachten Arbeitsleistungen von 1'697 Stunden entspricht, sofern diese Angaben zutreffen sollten, keinerlei Rechnungen - nicht einmal pro forma-Rechnungen als Nachweis der erbrachten Arbeiten - gestellt wurden. Dies lässt sich mit der beruflichen Stellung und Eigenschaft des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat von Unternehmungen und der damit verbundenen Erfahrung nicht in Einklang bringen.
4.3.4 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde zwei Rechnungen über Fr. 5'000.-- und Fr. 3'861.10 (Bf-act. 37 f.), zusammen Fr. 8'861.10, ein. Diese Rechnungen enthalten keine beweismässig verwertbaren Angaben zu den erbrachten Leistungen. Bei der Rechnung über Fr. 5'000.-- handelt es sich offensichtlich um eine Pauschale. Die Rechnung über Fr. 3'861.10 ist aufgeschlüsselt nach Advisory Services Q1 bis Q4 (Quartale) 2015, wobei für die Quartale 2 bis 4 ein Betrag von je Fr. 1'250.-- eingesetzt wurde und für das erste Quartal von Fr. 110.--, dies mit dem Vermerk "(8 Tag vom 24.3.-31.3.2015)". Hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf konkrete Arbeitsleistungen, deren Art und Umfang ableiten.
Des Weiteren verbleiben angesichts dieser beiden Rechnungen für andere Arbeitsleistungen, vorliegend also die vorerwähnten über 1'000 Arbeitsstunden, gerade noch Fr. 6'000.--, was einem Stundenansatz von Fr. 6.-- entspricht. Dies ist realitätsfremd, auch bei einer Unternehmung, die sich erst im Aufbau befindet. Über die Herkunft dieser Fr. 6'000.-- bzw. zur Gegenleistung der C.________ AG für diesen Ertrag lässt sich den Akten im Übrigen - soweit ersichtlich - nichts entnehmen.
4.3.5 Der Beschwerdeführer macht für eine H.________ AG einen Aufwand von 12 Tagen zu je 8.4 Stunden entsprechend 100.8 Stunden geltend (Beschwerde S. 18 Ziff. 18), auch dies ohne weitere Konkretisierung. Als einzigen Beweis offeriert er die Zeugenbefragung/Einholung einer schriftlichen Auskunft. Hiervon kann unter Verweis auf die vorstehend (Erw. 4.3.2 i.f.) dargelegte Beweiskraft von Zeugen ohne weiteres abgesehen werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der in der Replik offerierten Zeugenbefragung und noch mehr betreffend die offerierte Parteibefragung (Replik S. 6 Ziff. 5.9). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - anders als bei den beigebrachten nachträglichen Bestätigungen anderer geltend gemachter Geschäftskunden - in diesem Fall nicht selber eine Bestätigung einholen und einreichen konnte, was an der Beurteilung jedoch nichts ändern könnte.
4.3.6 Aus dem Verweis auf den Geschäftsgang und die erbrachten Arbeitsleistungen sowie den bezogenen Lohn in späteren Jahren (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 21 ff.) kann der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 nichts zu seinen Gunsten herleiten.
4.4.1 Irrelevant sind grundsätzlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur selbständigen Erwerbstätigkeit und Gewinnstrebigkeit (Beschwerde S. 21 ff. Ziff. 25 und 28). Allerdings ist der Vorinstanz beizupflichten (Vernehmlassung S. 3 f. Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. Aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde verwiesenen Entscheiden (Beschwerde S. 21 Ziff. 25.4 mit Verweis auf VGE II 2020 94 vom 18.3.2021 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 338 Erw. 2.3.1) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes ableiten.
4.4.2 Beizupflichten ist hingegen der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 5), dass der für das Jahr 2015 deklarierte Lohn von Fr. 4'800.-- einerseits gerade so hoch angesetzt ist, dass der Mindestbeitrag bezahlt werden müsste, falls die Frage der vollen Erwerbstätigkeit nicht näher geprüft würde. Anderseits steht dieser Lohn im Kontrast zum vormals erzielten Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 130'000.-- bis Fr. 195'000.-- bei der J.________ AG (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 Ziff. 5; Vi-act. 1c). Diese Unternehmung, bei welcher der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre (2005 bis Oktober 2012) als Vizepräsident des Verwaltungsrates amtete, verfolgte überdies einen der C.________ AG vergleichbaren Zweck.
4.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer den Nachweis einer vollen Erwerbstätigkeit unbesehend des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht annähernd erbringen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht als nicht voll erwerbstätig eingestuft.
5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, dass der von der Vorinstanz verfügte Betrag zu hoch bzw. zu reduzieren sei.
5.1 Vernehmlassend hält die Vorinstanz fest (S. 2 Ziff. 3), dass die provisorischen Beiträge mangels fehlender Angaben betreffend die Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers mit dem Maximalbetrag festgesetzt wurden. Eine entsprechende Anpassung der provisorischen Beitragsverfügung sei natürlich möglich. Wie bereits im Einspracheentscheid (Erw. 13) festgehalten, würden die Beiträge für das Jahr 2015 nach Erhalt der Steuermeldung ohnehin noch definitiv festzusetzen sein.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Begründung seines Eventualantrages (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) die im Eventualantrag gemachten numerischen Angaben und verweist auf die "definitive Veranlagung 2015" (Bf-act. 7). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Veranlagung, sondern um die Steuerrechnung 2015. Es wird Sache des Beschwerdeführers (im Sinne seiner Mitwirkungspflicht) sein, die offensichtlich vorhandene (berichtigte) Steuerveranlagung 2015 der Vorinstanz einzureichen, damit diese über die definitiven Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2015 verfügen kann.
5.3 Bei dieser Sachlage kann auf den Eventualantrag vorliegend nicht eingetreten werden.
6. Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SK 830.1] vom 6.10.2000) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist, sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; 71ff. VRP).
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (§72 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt. Den Restbetrag von Fr. 500.-- hat er innert 30 Tagen auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Replik vom 17.1.2023)
- Das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Januar 2023
1
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_272/2021
Art. 10n 5art. 10n 5art. 10n 5
Art. 10n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 10n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 10n 5
Art. 10n mit Anhangart. 10n avec annexeart. 10n 5
Art. 10n ISVSart. 10n ISVSart. 10n 5
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_428/2016
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
8C_448/2020
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1
Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1
Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5
Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 5
Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5
§ 24 VRP
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF