II 2022 75
Kammergericht
22. August 2023Deutsch30 min
Die Caisse interprofessionnelle EVS de la Fédération des Entreprises Romandes (nachfolgend: Ausgleichskasse), hat im Rahmen einer Rentenberechnung festgestellt, dass A.________ (geboren am ____1956; verheiratet mit C.________, geboren am ____1947) vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2020 AHV-Beitragslücken aufweist. Hierauf wurde A.________ nach Abklärungen der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen.
Source sz.ch
II 2022 75
Entscheid vom 22. August 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
gegen
Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des
Entreprises Romandes,
98, rue de Saint-Jean, Case postale, 1211 Genève 3,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Beiträge 2016,
2017 und 2020)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Caisse interprofessionnelle EVS de la Fédération des Entreprises Romandes (nachfolgend: Ausgleichskasse), hat im Rahmen einer Rentenberechnung festgestellt, dass A.________ (geboren am ____1956; verheiratet mit C.________, geboren am ____1947) vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2020 AHV-Beitragslücken aufweist. Hierauf wurde A.________ nach Abklärungen der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 wurden A.________ die provisorischen AHV-Beitragsverfügungen für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie die dazugehörigen Verzugszinsverfügungen zugestellt (Vi-act. 21). Diese Verfügungen wurden nicht angefochten.
Am 18. Dezember 2020 hat die Ausgleichkasse A.________ einen erklärenden Brief zur Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zugesandt (Vi-act. 20). Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für die Berechnung der definitiven Beiträge, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse übermittelten Einkommen und Vermögen massgebend sind, und erst nach deren Erhalt die Beiträge abgeschlossen und die Höhe der Beiträge angepasst werden können.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hat die Ausgleichskasse C.________, dem Ehemann von A.________, nach einem Telefongespräch erklärt, dass die Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- und Fr. 120'000.--, die er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 erzielt hat, aufgeschobenes Gehalt darstellten und daher im individuellen Konto dem letzten Jahr der Erwerbstätigkeit (d.h. dem Jahr 2015) zugeschrieben werden müssten (Vi-act. 19).
Am 17. Mai 2021 teilte C.________ der Ausgleichskasse mit, dass er mit dem Schreiben vom 6. Mai 2021 nicht einverstanden ist (Vi-act. 18). Seinem Schreiben legte er verschiedene Dokumente bei, unter anderem ein "Special Agreement for the payment of annual award for client retention" (nachfolgend: Special Agreement) vom 23. Januar 2015, welches sich auf die Jahre 2016, 2017 und 2018 bezieht, sowie eine Schlussrechnung der Ausgleichskasse Schwyz für die Jahre 2018 und 2019, die seine selbständige Erwerbstätigkeit betrifft. Angefügt wurde, dass die Abrechnung für das Jahr 2020 noch ausstehe. C.________ war der Meinung, dass aufgrund dieser Unterlagen die Kassenzugehörigkeit von A.________ annulliert werden müsse. Das am 23. Januar 2015 unterzeichnete "Special Agreement" hält fest, dass der Arbeitsvertrag per Ende Februar 2015 zu Ende geht und C.________ eine Abfindung über drei Jahre ausbezahlt wird, wenn die Bedingungen eingehalten werden (Vi-act. 18). Folgende Abfindungen waren darin vorgesehen:
März 2016: Fr. 100'000.--
März 2017: Fr. 120'000.--
März 2018: Fr. 120'000.--
Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 wurden A.________ die folgenden definitiven AHV-Beitragsverfügungen (samt Verzugszinsen) für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zugestellt:
2016: Fr. 5'472.85 + Fr. 855.90 (Verzugszinsen)
2017: Fr. 8'956.75 + Fr. 952.90 (Verzugszinsen)
2018: Fr. 5'314.30 + Fr. 299.65 (Verzugszinsen)
Am 8. Juni 2021 hat die Ausgleichskasse C.________ informiert, dass sein Schreiben vom 17. Mai 2021 der Rechtsabteilung übermittelt worden sei (Vi-act. 16). C.________ wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine nichterwerbstätige Person keine Beiträge bezahlen muss, wenn der Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgeht und mindestens den doppelten Minimalbetrag bezahlt hat. Da er im Jahr 2018 genügend Beiträge für Selbständig-erwerbende bezahlt habe, werde seine Ehefrau für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht befreit.
Mit drei eingeschriebenen Briefen vom 24. Juni 2021 hat C.________ gegen die persönlichen Beitragsverfügungen (2016, 2017 und 2018) vom 26. Mai 2021 betreffend A.________ Einsprache bei der Ausgleichskasse mit folgenden Anträgen erhoben (Vi-act.13):
1. Es sei die Verfügung vom 26.05.2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprecherin für das Jahr 2018 [bzw. 2017 und 2016] die persönlichen Beiträge der AHV/IV/EO inklusive die Verwaltungskostenbeiträge bezahlt hat. Die Forderung im Betrag von CHF 5'314.30 [bzw. Fr. 8'956.75 und Fr. 5'472.85] nebst Zins in der Höhe von CHF 299.65 [bzw. Fr. 952.90 und Fr. 855.90] sei vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
2.
Es seien der unterzeichnenden Rechtsanwältin sämtliche Akten zuzustellen und ab Zustellung der Akten eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung einzuräumen.
3.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Der Einsprache wurden die Lohnausweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 beigelegt.
Auf Ersuchen von A.________ vom 29. Juni 2021 (Vi-act. 12) sistierte die Ausgleichskasse die A.________ betreffenden Beitragsrechnungen (Vi-act. 11).
Am 30. August 2021 reichte C.________ der Ausgleichskasse die Vereinbarung ein, die er am 10. Februar 2015 mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin unterzeichnet hat (das "Schedule to the agreement concluded between Mr. C.________ and the D.________").
Die Ausgleichskasse nahm in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2022 und 15. Juli 2022 Kontakt mit der Ausgleichskasse Schwyz auf und verlangte verschiedene Dokumente (Vi-act. 7). Daraufhin bestätigte die Ausgleichskasse Schwyz am 18. Juli 2022, dass C.________ vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 als Selbständigerwerbender im Bereich der Vermögensberatung bei ihrer Kasse angeschlossen war.
Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2022 (Vi-act. 4) bestätigte die Ausgleichskasse die Richtigkeit ihrer Verfügungen vom 26. Mai 2021 für die Jahre 2016 und 2017 und wies die Einsprache insoweit ab. Betreffend das Jahr 2018 habe die Ausgleichskasse Schwyz bestätigt, dass die Beiträge des Ehemannes genügend hoch seien, um A.________ von der Bezahlung der Beiträge als Nichterwerbstätige zu befreien. Was das Jahr 2020 anbelange, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass C.________ einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gegen die dem Einspracheentscheid beigelegte Beitragsverfügung (vom 24. August 2022) betreffend A.________ für das Jahr 2022 bestehe die Möglichkeit der Einsprache.
Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Einspracheentscheid der Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes vom 26.08.2022 aufzuheben und es seien die Forderungen für die persönlichen AHV Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2020 im Betrag von CHF 5'472.85 plus CHF 855.90 Verzugszins (Jahr 2016), CHF 8'956.75 plus CHF 855.90 Verzugszins (Jahr 2017) und CHF 5'301.-- abzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die AHV-Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 bezahlt hat.
2.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Vernehmlassend hält die Vorinstanz am 19. Oktober 2022 fest, dass das Jahr 2020 nicht Streitsache in diesem Beschwerdeverfahren sei und sie am Einspracheentscheid festhalte.
Mit Replik vom 29. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Duplizierend bestätigt die Vorinstanz am 20. Dezember 2022, dass am Einspracheentscheid festgehalten wird.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 reicht die Beschwerdeführerin auf Verlangen des Verwaltungsgerichts das Abkommen vom 8. Februar 2012 (mit dem Betreff "Your Retirement effective March 1, 2012 / Temporary Employment") ein unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Triplik.
Nach einer ersten Beratung vom 15. Februar 2023 unterbreitete das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung drei Fragen zur Beantwortung. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2023 Stellung. Hierauf teilt das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, dass die drei Fragen "nicht ansatzweise beantwortet" würden und insbesondere auch ein Schreiben des Rechtsdienstes der Bank (D.________) vom 11. April 2023 vielmehr weitere zu beantwortende Fragen aufwerfe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2023 Stellung.
Am 12. Juli 2023 äussert sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin innert Frist (8.8.2023) nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 (Vi-act. 4) hat die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 persönliche Beiträge der Beschwerdeführerin von Fr. 5'459.85 sowie Verzugszinsen von Fr. 165.-- erhoben. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 Einsprache erheben lassen. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz hierüber noch nicht entschieden (vgl. Vernehmlassung S. 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr anerkennt sie mit der Replik (S. 1 Ziff. 2), dass (nur) die Beitragsverfügungen vom 26. Mai 2021 für die Jahre 2016 und 2017 strittig sind. Soweit der Antrag auch auf Aufhebung der Beitragsverfügung 2020 zielt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
2.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen ausgeführt, die von der D.________ als vormaliger Arbeitgeberin dem Gatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 bis 2018 ausbezahlten Lohnleistungen seien AHV-rechtlich dem letzten Jahr seiner Tätigkeit, d.h. dem Jahr 2015, zuzuordnen. Das Arbeitsverhältnis sei im Februar 2015 definitiv aufgelöst worden, nachdem der Ehemann bereits seit dem 1. März 2012 pensioniert gewesen sei und damals anscheinend ein neuer Vertrag mit der D.________ abgeschlossen worden sei, womit er bis Ende Februar 2015 weiterhin als Arbeitnehmer gegolten habe.
Das Abkommen vom 23. Januar 2015 ("Special Agreement") habe bezweckt, der Bank die Kundschaft des Ehemannes zu erhalten. Daher sei eine Abfindung abgemacht worden, die unter gewissen Bedingungen während drei Jahren ausbezahlt werden sollte. Sie seien dann jeweils im März (2016, 2017 und 2018) bezahlt worden und hätten je nach dem reduziert werden können, falls das vom Ehemann bis verwaltete Vermögen im vorangegangenen Dezember weniger als 75% betragen habe. Diese Klausel habe nichts mit einer Arbeitsleistung zu tun nach dem 1. März 2015. Es sei hingegen abgemacht gewesen, dass er nichts unternehmen dürfe, um Kunden abzuwerben.
Das zweite Abkommen vom 10. Februar 2015 ("Schedule to the Agreement") mit Gültigkeit ab dem 1. März 2015 und "automatischer" Beendigung drei Jahre später habe Kommissionen vorgesehen, die auf dem von der Bank zugeführten Vermögen neuer Kunden berechnet werden sollte. Unter den Bedingungen sei geregelt, dass der Ehemann einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und kein Agent oder Stellvertreter der Bank sei.
Die "Abfindungen" seien im Jahr 2015 auf das individuelle Konto (nachfolgend: IK) einzuschreiben; es komme das Erwerbsprinzip betreffend den Zeitpunkt des Eintrages im IK zum Zuge (Art. 30ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20. Dezember 1946).
2.1.2 Die Ausgleichskasse Schwyz habe C.________ 2021 rückwirkend auf den 1. Januar 2018 als Selbständigerwerbenden angegliedert. Die AHV-Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 seien bezahlt worden und genügend hoch gewesen, um die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Beiträge als Nichterwerbstätige zu befreien.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass der Ehemann AHV-Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 bezahlt habe.
Die Zahlungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 seien für Tätigkeiten erfolgt, die der Ehemann im Nachgang zu seinem per Ende Februar 2015 beendeten Arbeitsverhältnis mit der Bank erbracht habe, namentlich in Form von Kundenbindung ("Client retention"). Die Bank qualifiziere diese Zahlungen entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht als nachträgliche Lohnzahlungen im Sinne von aufgeschobenen Bonis, Gratifikationen oder Tantiemen, sondern als Lohn für die in diesen Jahren für die Bank geleistete Arbeit von C.________. Die Lohnzahlungen seien demnach korrekterweise im IK in den Jahren - entsprechend den jeweiligen Lohnausweisen - einzutragen gewesen, in denen die Leistung, für die die Lohnzahlung bestimmt war, erbracht worden sei (Beschwerde Ziff. 8-10).
3.1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.A., S. 101, N 30).
3.1.2 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell Fr. 409.-- (Art. 10 Abs. 2 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947 aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
3.1.3 Für verheiratete Personen gilt nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG eine Besonderheit: Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Dies ist namentlich bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten von Bedeutung. Mit dieser Regelung schuf der Gesetzgeber eine Privilegierung von Ehepaaren, welche mit der Regelung zusammenhängt, dass Einkommen während der Ehedauer gesplittet und den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet werden. Diese Regelung gilt dort nicht, wo beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, oder der erwerbstätige Ehegatte weniger bezahlt als den doppelten Mindestbeitrag, oder der nichterwerbstätige Ehegatte nicht versichert ist (vgl. Kieser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3.A., S. 1229, N 167 mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 30ter Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten, individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das IK eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
Nach Art. 30ter Abs. 3 AHVG wird das beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich in dem Jahr eingetragen, in dem es ausbezahlt wurde (sog. Realisierungsprinzip). Die Ausnahme zu diesem Grundsatz ist das Erwerbsjahrsprinzip. Dieses kommt unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:
Art. 30ter Abs.3 AHVG: (…) wenn der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist.
den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbetrag entrichtet wurde.
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein IK führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angaben allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beitragspflichtiges Einkommen von Unselbständigerwerbenden im IK unter demjenigen Jahr zu verbuchen, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BGE 111 V 161 Erw. 3, 4c; BGE 146 V 313 Erw. 4.4.1). Der Eintrag im individuellen Konto bei Lohnnachzahlungen unter dem Auszahlungsjahr ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder, wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 161 Erw. 4d). Demnach ist für die Anwendung des Erwerbsjahresprinzips einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbetrag nicht entrichtet wurde (BGE 146 V 313 Regeste). Die gesetzliche Konzeption beruht darauf, dass grundsätzlich das Realisierungsprinzip zur Anwendung kommt und nur gerade dann, wenn durch die spätere Berücksichtigung eine Beitragslücke verursacht wird, eine Abweichung zulässig ist. Zusätzlich wird gefordert, dass der Arbeitnehmer im Auszahlungszeitpunkt nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist (BGE 146 V 313 Erw 4.5.1). Gemäss der Botschaft des Bundesrates von 2005 handelt es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BGE 146 V 313 Erw 4.5.2). Nebst der genannten Ausnahme sind aus Praktikabilitätsgründen keine weiteren vorgesehen, obwohl es auch in anderen Situationen nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Trotz dieser Differenzen zwischen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzgebung ist das Bundes-gericht gemäss Art. 190 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verpflichtet, die gesetzliche Bestimmung, welche auf dem nur leicht korrigierten Realisierungsprinzip beruht, anzuwenden (BGE 146 V 313 Erw. 4.5.2).
3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 Erw. 2.4.1).
Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während andererseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.A. 2020, Art. 43 N 59).
Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1).
4.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die beitragspflichtigen "Abfindungen" von C.________ für die Jahre 2016 und 2017 auch diesen Jahren zuzurechnen sind und damit gleichzeitig die AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
4.2 Grundsätzlich muss das Einkommen gemäss Art. 30ter Abs. 3 AHVG im IK unter dem Jahr eingetragen werden, in dem es ausbezahlt wird (Realisierungsprinzip). Die Einkommen können ausnahmsweise im Erwerbsjahr eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und er den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde (Art. 30ter Abs. 3 AHVG).
4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass C.________ seit dem 1. März 2012 pensioniert ist (vgl. Abkommen vom 8.2.2012, vorstehend Ingress lit. O), damals allerdings einen neuen Vertrag mit der Bank abgeschlossen hat ("Temporary Employment") und insofern bis am 28. Februar 2015 als Arbeitnehmer galt. Am 23. Januar 2015 wurde das "Special Agreement for the payment of an annual award for client retention" unterzeichnet, in dem C.________ unter anderem dazu verpflichtet wurde, die Kundenbindung während drei weiterer Jahre unter gewissen Voraussetzungen zu gewährleisten. Als Gegenleistung bezahlte die Bank jeweils eine "Abfindung"; vereinbarungsgemäss waren es im Jahr 2015 Fr. 100'000.--, im Jahr 2016 Fr. 120'000.-- und im Jahr 2017 Fr. 120'000.-- (Vi-act. 18). Entsprechend wurden auch die Lohnausweise seitens der D.________ ausgestellt (Bf-act. 2; Vi-act. 18). Die Vorinstanz hat diese "Abfindungen" indes im IK unter dem Jahr 2015 eingetragen (Bf-act. 2).
4.3.2 Unbestritten ist, dass das bis 30. März 2018 gültige "Special Agreement" zu beachten ist (Vi-act. 18). Im "Special Agreement" werden die für die drei Jahre 2015 bis 2017 (jeweils im folgenden März fälligen) Zahlungen als "(…) bonus compensation (indemnity or together indemnities)" bezeichnet. Sie sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Neben unter anderem einem Abwerbe- wie auch einem Konkurrenzverbot wurde der Ehemann verpflichtet, Kundenkontakte wie folgt zu pflegen:
e. You herewith acknowledge that if at all possible meetings with clients in view of client retention shall be held with the premises of the Bank in E.________. On an exceptional basis, after prior written autorization of the Site Manager and the Relationship Manager (e-mail sufficient), meetings with clients in view of client retention may be held outside the premises of the Bank.
f. The reimbursement of any expenses you shall incur for the performance of the present Agreement shall only be assumed by the Bank if agreed with the Site Manager and/or the Relationship Manager prior to the meeting or business trip.
4.3.3 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (Bf-act. 6) bestätigt die D.________ unter Zusammenfassung der vertraglichen Konditionen, dass es sich (auch) nach ihrer Auffassung nicht um nachträgliche Lohnzahlungen oder aufgeschobene Bonis, Gratifikationen oder Tantiemen handelt, die dem Jahr 2015 zugewiesen werden müssten. Weiter weist die D.________ darauf hin, dass die Angaben zu den gemachten Zahlungen jeweils per Ende 2016, 2017 und 2018 an die Ausgleichskasse übermittelt worden seien, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass der Arbeitsvertrag beendet sei. Die Verbuchung der Zahlung im IK-Auszug sei von der Ausgleichskasse selbständig vorgenommen worden; die Bank habe darauf keinen Einfluss nehmen können (Bf-act. 6).
4.3.4 Das Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 folgende Fragen betreffend die Tätigkeit des Ehemannes in der fraglichen Zeit:
1. Wie viele Meetings "in view of client retention" hat er in den Jahren 2016 und 2017 in Räumlichkeiten der Bank abgehalten? Angabe der Daten und der jeweiligen Zeitdauer.
2. Wie viele Meetings "in view of client retention" hat er in den Jahren 2016 und 2017 - mit dem Einverständnis des "Site Manager" und "Relationship Manager" - ausserhalb der Räumlichkeiten der Bank abgehalten? Angabe der Daten und der jeweiligen Zeitdauer.
3. Wie hoch waren die Spesenentschädigungen für diese Meetings (einzeln und insgesamt)?
Mit Schreiben vom 20. April 2023 führt die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schreibens der D.________ vom 11. April 2023 aus, dass "es der D.________ nicht möglich [ist]), die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefragten Daten zu liefern". Die Daten seien "nicht mehr vorhanden oder nicht mit vernünftigem Aufwand auffindbar". Erschwerend komme hinzu, dass ab Januar 2017 ein Mitarbeitender mit gleichem Namen wie der Ehemann der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei. Der Ehemann sei als Senior Managing Director (zweithöchste Führungsstufe) für die Regionen "Middle East, Mittelmeerländer Asien und Osteuropa" zuständig gewesen und habe selber rund 30 Grosskunden in diesen Regionen betreut, zudem rund 5 "Key Clients" mit einem Kapital von mehr als 50 Mio. Franken pro Kunde. Die Kundenkontakte hätten zum einen in den Räumlichkeiten der D.________ in F.________ und E.________ stattgefunden, zum andern habe Herr C.________ die Kunden vor Ort besucht. Die Räumlichkeiten der D.________ habe er ohne weitergehende Vorkehrungen für Meetings nutzen können. Zu einzelnen Meetings könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Fakt sei jedoch, dass er den vereinbarten Lohn nicht erhalten hätte, wenn er die Kunden nicht optimal betreut hätte. Zudem sei er in die Länder seiner Kunden gereist und habe sich mit ihnen mindestens einmal pro Jahr für ein persönliches Meeting getroffen. 2016 und 2017 sei er stark von russischen Kunden beansprucht worden. 2017 sei er zwölfmal und 2016 sechsmal geschäftlich nach Russland gereist. Die Flugtickets und ein wesentlicher Teil der Spesen sei von den Kunden übernommen worden.
4.3.5 Mit Schreiben vom 24. April 2023 orientierte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, dass
- die drei mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Februar 2023 unterbreiteten Fragen nicht ansatzweise beantwortet würden; die Antworten und insbesondere auch das Schreiben des Rechtsdienstes der Bank vom 11. April 2023 würfen vielmehr weitere Fragen auf;
- angesichts des geltend gemachten Zuständigkeitsbereichs des Ehegatten bei der D.________ sei die behauptete fehlende Belegbarkeit der in den fraglichen Jahren geltend gemachten Geschäftstätigkeit - sowohl aus der Optik der Bank wie auch der Optik Ihres Mandanten - nicht nachvollziehbar. Unglaubhaft sei beispielsweise die fehlende Nachvollziehbarkeit von Meetings seitens der Bank, die geltend gemachte fehlende Unterscheidungsmöglichkeit der Tätigkeiten/Meetings etc. eines "Namensvetters" Ihres Mandanten, die geltend gemachte (teilweise) - nicht belegte - direkte Begleichung von Spesen und Flugtickets Ihres Mandanten durch (russische) Kunden etc.
4.3.6 Mit der Eingabe vom 22. Mai 2023 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen (Visumsanträge; Hotelabrechnung betr. Besuche von Kunden; Flugtickets) ein.
Des Weiteren reicht sie ein Schreiben eines Senior Managing Directors vom 16. Mai 2023 ein. Darin wird bestätigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 fünf Reisen und 2017 sechs Reisen nach Russland unternommen hat, um die von ihm beratenen Kunden der D.________ aufzusuchen, wobei diese Angaben auf den Einträgen der russischen Grenzbehörden im Pass beruhten. Die Kosten seien seines Wissens durch die Kunden bezahlt worden. Über diese Reisen sei er informiert worden, aber auch über die im Zuge dieser Reisen gewonnenen Erkenntnisse über die Entwicklungen im wirtschaftlichen und politischen Russland.
Mit einem weiteren Schreiben eines Head Senior Bankers vom 19. Mai 2023 wird bestätigt, dass er vom Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 mit zwei seiner ehemaligen UHNW (Ultra High Net Worth) Kunden regelmässig vier bis fünf Mal pro Jahr an ihrem Sitz in G.________ besucht worden sei. Diese vertrauensbildenden Besuche seien wichtige Aktivitäten des "Retention Managements", welche unterstützend wirkten, Kundenbeziehungen langfristig zu festigen und zu sichern.
4.4.1 Mit den auf Verlangen des Gerichts ergänzend gemachten Angaben und eingereichten Belegen kann die Beschwerdeführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen, dass ihr Ehegatte in den Jahren 2016 und 2017 gewisse - wenn auch minimale - Leistungen im Sinne des Special Agreements erbracht hat. Diese Leistungen werden auch durch Bankfunktionäre im Direktorenrang bestätigt.
4.4.2 Am Zusammenhang dieser Leistungen mit dem (vormaligen) Arbeitsverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin kann der Umstand nichts ändern, dass die entsprechenden Auskünfte und Belege erst auf wiederholtes Nachfragen des Verwaltungsgerichts beigebracht wurden. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass keine objektiven Gründe erkennbar sind, welche ein Beibringen der Belege und Bestätigungen zu einem früheren Zeitpunkt und insbesondere bereits im Einspracheverfahren verunmöglicht haben könnten. Herkunft und regionale Zugehörigkeit der Kundenbeziehungen sind jedenfalls keine solche Hinderungsgründe und werden bzw. wurden auch nicht als solche substantiiert geltend gemacht. Die Anonymität der Kunden bleibt unbestrittenermassen zu jedem Zeitpunkt gewahrt. Ein zeitnahes Beibringen von Belegen wäre bereits aus Gründen der einfacheren Beweisführung geboten gewesen, was der vorliegende Fall eindrücklich illustriert (vgl. vorstehend Erw. 4.3.4). Dies ist auf jeden Fall bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der Regelung der Parteientschädigung zu berücksichtigen.
4.4.3 Insofern sind die von der Vorinstanz mit dem Schreiben vom 12. Juli 2023 geäusserten Einwände nicht gänzlich unberechtigt. Es ist nicht zu verkennen, dass die "Natur dieser Reisen" des Ehegatten der Beschwerdeführerin unklar sind, die Dokumente keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit bei der D.________ erkennen lassen und die Bestätigungen zweier Bankverantwortlicher keine diesbezüglich spezifischen Informationen vermitteln. Dies lässt sich indes zum einen mit der bei Bankgeschäften generell eigenen hohen Vertraulichkeit erklären. Es wird von der Vorinstanz daher zu Recht auch nicht geltend gemacht, es handle sich hierbei um bloss als geschäftlich kaschierte Reisen samt Aufwendungen und Spesen und entsprechend um Gefälligkeitsbestätigungen der Bankverantwortlichen, was unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein könnte. Zwar sprechen die Dokumente und Vorbringen der Beschwerdeführerin zum andern dafür, dass die Vorgaben des Special Agreements (namentlich betreffend vorgängige Autorisierung des Ehemannes durch den zuständigen "Site Manager" und "Relationship Manager") nicht durchwegs eingehalten wurden. Dies kann vorliegend jedoch auch nicht schädlich sein, weil allfällige Abweichungen vom Special Agreement soweit ersichtlich nicht mit einem Formvorbehalt verknüpft wurden und im Voraus unautorisierte Handlungsweisen somit einer nachträglichen Genehmigung zugänglich sind. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass das Special Agreement keine Vorgaben zur Zahl und Frequenz von Kundenkontakten macht.
4.4.4 Bei dieser Sachlage und angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 V 313, vgl. vorstehend Erw. 3.3) besteht vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kein stichhaltiger Grund, vom Realisierungszeitpunkt abzuweichen und die dem Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 bezahlten Entschädigungen dem Jahr 2015 zuzuschlagen. Auch wenn der Zusammenhang dieser Zahlungen mit der Tätigkeit des Ehemannes bis zu seiner (formellen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2015 nicht zu übersehen ist, so steht den Zahlungen, wie dargelegt, eine Leistung gegenüber, die der Ehemann auch in diesen Jahren erbracht hat. Insoweit deckt sich vorliegend das Erwerbsjahr mit dem Realisierungsjahr, unbesehen des bereits per Ende Februar 2015 beendeten Arbeitsverhältnisses oder der Frage, ob allenfalls (noch) von einem faktischen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könnte.
4.5 Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2022 (und somit die beiden Verfügungen vom 26.5.2021 betreffend Beiträge der AHV/IV/EO und Verwaltungskosten für die Jahre 2016 und 2017 von Fr. 5'472.85 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 855.90 und Fr. 8'956.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 952.90) ist ersatzlos aufzuheben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Nichteintreten betrifft auch den Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die AHV-Bei-träge für die Jahre 2016 und 2017 bereits bezahlt hat. Diese Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der diesem zugrundeliegenden Verfügungen und musste es auch nicht sein.
5.1.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; §§ 71 f. VRP). Vorliegend geht es um eine Streitigkeit über Beiträge, womit das Verfahren kostenpflichtig ist.
5.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann (unter anderem) vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 112 V 333 Erw. 5). Berücksichtigt wird nicht nur das Verhalten während des Beschwerdeverfahrens, sondern auch jenes in früheren Verfahren sowie vor der Be-schwerdeerhebung (BGE 124 V 285 Erw. 4.b; Urteile BGer 8C_242/2021 vom 2.11.2021 Erw. 8; 8C_1036/2012 vom 21.5.2013 Erw. 4.3; vgl. BSK ATSG-Bol-linger, Art. 61 N 22).
5.1.3 Vorstehend hat die Beschwerdeführerin nicht nur weder im Einspracheverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen fristgerecht mit der Beschwerde und/oder der Replik eingereicht, sondern ist überdies entsprechenden Aufforderungen des Verwaltungs-gerichts nur schleppend nachgekommen (vgl. vorstehend Ingress lit. P und Q; Erw. 4.4.2), womit sie ihre Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 ATSG; § 19 VRP) verletzt und dem Verwaltungsgericht einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht hat.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleiksoten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
5.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung gilt das Verursacherprinzip. Selbst einer obsiegenden Partei kann unter Umständen eine Entschädigung verwehrt werden, z. B. wenn sie das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat. Auch kann einer obsiegenden Partei eine Entschädigung zu Gunsten der unterliegenden Partei auferlegt werden, etwa wenn sich die Unterliegerin wegen rechtswidrigem Verhalten der Gewinnerin zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah, oder wenn sie sich den Vorwurf gefallen lassen muss, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und deswegen einen unnötigen Prozess verursacht (vgl. BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 80 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_507/2015 vom 26.2.2016 Erw. 3.1; vgl. Urteil BGer 9C_797/2015 vom 3.12.2015 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Gleichwie bei der Verlegung der Verfahrenskosten ist also auch bei der Regelung der Parteientschädigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Vorinstanz dadurch - anders als dem Verwaltungsgericht - kein nennenswerter Mehraufwand entstanden ist. Ein vollständiges Absehen von einer Parteientschädigung lässt sich daher nicht rechtfertigen.
Es ist der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz folglich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2022 in Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat am 5. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- bezahlt. Sie hat die Restanz von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. August 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. September 2023
1
Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
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Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
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Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
Art. 141 AHVVart. 141 RAVSart. 141 OAVS
BGE 111 V 161ATF 111 V 161DTF 111 V 161
BGE 146 V 313ATF 146 V 313DTF 146 V 313
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BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
8C_448/2020
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1
Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1
Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5
Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 5
Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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9C_669/2016
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§ 71 VRP
BGE 112 V 333ATF 112 V 333DTF 112 V 333
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Art. 61n 2art. 61n 2art. 61n 2
Art. 61n 2art. 61n 2art. 61n 2
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Art. 61n 22art. 61n 22art. 61n 22
Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA
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§ 72 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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9C_797/2015
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