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Entscheid

II 2022 76

Kammergericht

22. August 2023Deutsch44 min

A. C.________ arbeitet unter dem Künstlernamen D.________ als E.________ und betreibt in F.________ das "G.________", ein Theater bzw. Event-Lokal für maximal 100 Gäste.

Source sz.ch

II 2022 76

Entscheid vom 22. August 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________

gegen

Bildungsdepartement, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2190, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Amt für Kultur, Kollegiumstrasse 30, Postfach 2201, 6431 Schwyz,

Beigeladenes Amt,

Gegenstand

Covid-19 Ausfallentschädigung im Kulturbereich

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ arbeitet unter dem Künstlernamen D.________ als E.________ und betreibt in F.________ das "G.________", ein Theater bzw. Event-Lokal für maximal 100 Gäste.

Gleichzeitig ist er einziges Verwaltungsratsmitglied und Inhaber der A.________ AG, welche gemäss Eintrag im Handelsregister die Entwicklung und Realisation von H.________ Produkten sowie die Entwicklung, Beratung, Planung, Produktion und den Verkauf sowie die Vermietung von Show-Elementen, Requisiten und I.________ bezweckt.

B. Am 26. Januar 2021 reichte C.________ beim Kanton Schwyz, Kulturförderung, einen Antrag um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung für Kulturschaffende ein, wobei er die Höhe des ungedeckten finanziellen Schadens für die Periode 26. September 2020 bis 31. Januar 2021 auf insgesamt Fr. 595'750.42 bezifferte und den Ausfall von 121 Veranstaltungen geltend machte (Vi-act. II/02 Beilage 3). Am 1. Mai 2021 reichte er ein weiteres Gesuch für die Periode 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 ein, wobei er die Höhe des ungedeckten finanziellen Schadens auf Fr. 170'964.92 bezifferte und den Ausfall von 18 Veranstaltungen geltend machte (Vi-act. II/02 Beilage 3 zu Verfahren II 2022 78).

C. Am 22. Januar 2021 reichte er auch für die A.________ AG einen Antrag um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen für die Periode November und Dezember 2020 ein, die Höhe des ungedeckten finanziellen Schadens wurde auf Fr. 304'900 beziffert. Ein weiteres Gesuch für die A.________ AG wurde am 2. Mai 2021 für die Monate Januar - April 2021 eingereicht, dabei wurde der ungedeckte finanzielle Schaden auf Fr. 174'225.45 beziffert (Vi-act. II/02 Beilagen 3 und 4 Anhang).

D. Mit Entscheid vom 3. September 2021 sprach das Amt für Kultur (unterzeichnet durch den Bildungsdirektor) C.________ eine Ausfallentschädigung für die Periode November 2020 bis Januar 2021 in Höhe von Fr. 30'374.40 zu. Für die Periode Februar bis April 2021 wurde die Ausrichtung einer Entschädigung mit Entscheid vom selben Tag vom Amt für Kultur (unterzeichnet durch den Bildungsdirektor) abgelehnt. Mit Begleitschreiben zu den Entscheiden vom 3. September 2021 empfahl das Amt für Kultur C.________, sich ans Amt für Wirtschaft zu wenden, wo noch ein Gesuch für die Ausrichtung einer Härte-fallentschädigung pendent sei.

Ebenfalls mit Entscheid vom 3. September 2021 wies das Amt für Kultur (unterzeichnet durch den Bildungsdirektor) die beiden Gesuche der A.________ AG ab.

E. Gegen die zwei ihn persönlich betreffenden Entscheide vom 3. September 2021 liess C.________ mit Eingabe vom 30. September 2021 (Verfahren VB 204/2021) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, diese Entscheide seien aufzuheben, für die Periode November 2020 bis Januar 2021 sei ihm eine Ausfallentschädigung von Fr. 350'000 und für die Periode Februar bis April 2021 sei ihm ein Ausfallentschädigung von Fr. 136'764.80 bzw. insgesamt die maximale Ausfallentschädigung von Fr. 350'000 auszurichten.

F. Gegen den die A.________ AG betreffenden Entscheid vom 3. September 2021 liess die A.________ AG mit Eingabe vom 30. September 2021 (Verfahren VB 205/2021) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei für die Monate November bis Dezember 2020 eine Ausfallentschädigung von Fr. 243'920 zu bezahlen und für die Monate Januar bis April sei eine Ausfallentschädigung von Fr. 132'800 bzw. insgesamt die maximale Ausfallentschädigung von Fr. 350'000 zu bezahlen.

G. Der Regierungsrat hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerden mit Entscheid Nr. 667/2022 vom 6. September 2022 (Versand: 13.9.2022) unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abgewiesen.

H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 lässt die A.________ AG gegen den Beschluss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz RRB Nr. 667/2022 vom 6. September 2022 im Verfahren VB 205/2021 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Monate November bis Dezember 2020 eine Ausfallentschädigung von CHF 243'920.00 zu bezahlen und für die Monate Januar bis April 2021 eine Ausfallentschädigung von CHF 132'800 zu bezahlen bis zum Erreichen der maximalen Ausfallentschädigung von CHF 350'000.00 total.

3.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.

Mit Beschwerde vom gleichen Tag hat auch C.________ den Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2022 beim Verwaltungsgericht angefochten (vgl. Parallelverfahren II 2022 78).

I. Das Bildungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem beantragt es eine Vereinigung der Verfahren II 2022 76 und 78. Auf Ausführungen zum Verfahren II 2022 76 wurde jedoch verzichtet.

Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine Vereinigung mit dem Verfahren II 2022 78 beantragt.

Mit Beschwerdereplik vom 17. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; VGE III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1; EGV-SZ 2004 B.1.7). Ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung (wie auch Verfahrenstrennung) besteht nicht.

Der Regierungsrat hat die beiden bei ihm eingereichten Beschwerden, wie im Ingress dargestellt, vereinigt. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Vorinstanzen eine Verfahrensvereinigung. Die Beschwerdeführer weisen demgegenüber darauf hin, dass es sich bei den Beschwerdeführern um separate Rechtssubjekte mit separaten Ansprüchen handle. Die Ansprüche der beiden Beschwerdeführer seien separat zu prüfen.

Vorliegend sind einerseits ein Gesuch eines Kulturschaffenden (VGE II 2022 78) und andererseits ein Gesuch eines Kulturunternehmens (VGE II 2022 76) streitig. Die geltend gemachten Entschädigungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Auch wenn die Ansprüche weitgehend auf den gleichen bzw. auf analogen gesetzlichen Grundlagen beruhen und die beiden Antragsteller durch die Beherrschung des einen durch den anderen in unmittelbarer Beziehung zueinander stehen, drängt sich eine Verfahrensvereinigung nicht auf. Es liegen - zumindest teilweise - unterschiedliche Rechtsprobleme vor. Die Verfahren sind allerdings zu koordinieren, was mit Entscheid vom gleichen Tag durch denselben Spruchkörper garantiert werden kann.

2.1

Es stellt sich vorab die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 53 Abs. 2 lit. b VRP u.a. unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsanspruch darauf einräumt. Gemäss § 53 Abs. 3 VRP gelten die Ausschlussgründe nicht, soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz zwingend verlangt.

2.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi-demie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102 vom 25.9.2020) kann der Bund Kultur-unternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen. Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz regelt die Beteiligung des Bundes im Rahmen der bewilligten Kredite zur Finanzierung von Ausfallentschädigungen sowie für Transformationsprojekte. In Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz wird dem Bundesrat u.a. die Kompetenz eingeräumt, die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln. Er regelt zudem die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen.

In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über die

Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturver­ordnung, SR 442.15 v. 14.10.2020) erlassen. Diese Verordnung hat die gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV erlassene Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur vom 20.3.2020) abgelöst.

In Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung wird aufgelistet, welche Finanzhilfen gewährt werden können (a. Ausfallentschädigungen, b. Beiträge an Transformationsprojekte, c. Nothilfe an Kulturschaffende und d. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Übereinstimmend mit dieser Bestimmung sah bereits die Covid-Verordnung Kultur in Art. 3 Abs. 2 vor, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht. Der Kanton Schwyz legt in der Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor vom 21. April 2020 (GS 26-4) in § 2 Abs. 2 ebenfalls fest, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung (Soforthilfen, Ausfallentschädigungen) besteht. Diese Bestimmung wurde auch in die gestützt auf Art. 11 Covid-19-Gesetz erlassene Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung vom 26. Januar 2021 (GS 26-40, rückwirkend in Kraft per 26. September 2020) übernommen (§ 2 Abs. 2). Sowohl nach Bundesrecht als auch nach kantonalem Recht lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht auf einen Rechtsanspruch auf die streitigen Leistungen schliessen.

Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 147 I 333 bezüglich dem in der Covid-Verordnung Kultur in Art. 11 Abs. 3 noch enthaltenen Ausschlusses des Rechtsweges gegen Entscheide in Vollzug dieser Verordnung festgehalten, dass diese Bestimmung die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletze und damit verfassungswidrig sei. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV, wonach Bund und Kantone in Ausnahmefällen eine richterliche Beurteilung ausschliessen könnten, liege nicht vor. Unter die von Satz 2 von Art. 29a BV erfassten Ausnahmen fielen die nur schwer "justiziablen" Entscheide, zum Beispiel Regierungsakte betreffend Fragen mit vorwiegend politischem Charakter, welche einer richterlichen Kontrolle nicht zugänglich seien (BGE 147 I 333 E. 1.6.1 m.H.). In der Lehre wird denn auch bezüglich Entscheiden über finanzielle Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, davon ausgegangen, dass der Gerichtszugang zu gewähren ist (BSK BGG-Tophinke, 2.A., Art. 86 Rz 23; vgl. auch Mächler, Justizreform des Bundes und ihre Umsetzung für die Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie das Verwaltungsverfahren im Kanton Schwyz, EGV-SZ 2010 S. 204 f.; Müller, Die Rechtsweggarantie, ZBJV 2004, S. 172; vgl. zum Ganzen: VGE III 2017 58 vom 28.8.2017 E. 1.3). Es ist vorliegend mithin nicht zulässig, den Rechtsweg ans Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf § 53 Abs. 2 lit. b VRP zu verweigern. Allerdings ist im Rahmen der Beurteilung von konkreten Streitigkeiten dem der entscheidenden Behörde zustehenden Ermessen Rechnung zu tragen.

3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Amtes für Kultur und des Bildungsdepartementes zum Erlass der Verfügung vom 3. September 2021. Er habe sowohl für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 als auch für den Zeitraum Februar bis April 2021 einen Beitrag von je über Fr. 100'000 beantragt, weshalb der Regierungsrat für die Behandlung der Gesuche zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit richte sich nicht nach dem zugesprochenen Beitrag, sondern nach der Höhe der ersuchten Unterstützung. Allein schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit sei die Verfügung nichtig.

3.2

Der Regierungsrat hält diesbezüglich im angefochtenen Beschluss fest, das Amt für Kultur habe die Gesuche des Beschwerdeführers geprüft und beurteilt und dieses dann zum Entscheid an das zuständige Bildungsdepartement weitergeleitet. Das Verfahren sei korrekt durchgeführt worden. Zudem prüfe der Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren den Sachverhalt wie auch die Rechtslage mit voller Kognition (§ 46 VRP), weshalb nicht erkennbar sei, inwieweit geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführer verletzt worden seien.

3.3

Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kultur-verordnung sind die Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende beim Amt für Kultur einzureichen. Das Amt für Kultur ist zuständig für die Prüfung und Beurteilung der Gesuche auf der Grundlage der departementalen Richtlinien sowie für die Weiterleitung der Gesuche mit seiner Beurteilung an die Behörde zum Entscheid (§ 4 Abs. 2 lit. b und c Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). Für die Schadensberechnungen der Ausfallentschädigungen können externe Fachleute beigezogen werden (§ 4 Abs. 3 Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). Über die Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss der Covid-19-Kulturverordnung entscheiden a) das Bildungsdepartement bis zu einem Beitrag von Fr. 100'000 (inklusive Bundesbeitrag) und b) der Regierungsrat ab einem Beitrag von mehr als Fr. 100'000 (inklusive Bundesbeitrag).

In den Richtlinien des Bildungsdepartements zur Beurteilung von Gesuchen gemäss der Covid-19-Kulturverordnung (vom 26.1.2021) wird in § 5 Abs. 1 ausgeführt, dass die Gesuche in einem ersten Schritt durch die Abteilung Kulturförderung formal geprüft werden. Danach wird durch die Abteilung Kulturförderung eine inhaltliche Prüfung durchgeführt und ein Antragsentwurf erstellt. Die geprüften Anträge werden dann entweder dem Bildungsdepartement (bis Fr. 100'000) oder dem Regierungsrat (über Fr. 100'000) zur Genehmigung vorgelegt. Die Entscheide sind der Finanzkontrolle zur Kenntnis zuzustellen.

Nach der zitierten Regelung, auf welche die Vorinstanzen korrekt abgestellt haben, kann das Bildungsdepartement mithin Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 100'000 zusprechen. Sollen höhere Beiträge ausgerichtet werden, ist das Gesuch an den Regierungsrat weiterzuleiten. Es ist in casu nicht zu beanstanden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit gestützt auf den zuzusprechenden Betrag (gemäss Gesuchsprüfung durch das Amt für Kultur) und nicht gestützt auf den eingeforderten Beitrag abgegrenzt wird. Solche Kompetenzabgrenzungen bei der Bewilligung von Ausgaben sind nicht unüblich und sie erfolgen regelmässig entsprechend den zugesprochenen Beiträgen oder der beschlossenen Ausgaben (vgl. z.B. § 28 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt, FHG, SRSZ 144.110; §§ 8-12 Geldspielverordnung, GSV, SRSZ 542.111). Entsprechend wird denn auch in § 29 Abs. 1 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV, SRSZ 144.111) festgehalten, dass Basis für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung die Berechnung der Ausgabenhöhe ist. Finanzhilfegesuche wie auch Ausgabenbeschlüsse werden jeweils verwaltungs-intern vorbereitet und bei Übersteigung eines gewissen Betrages zur Entscheidung an den Regierungsrat übertragen. Die Zuständigkeitsabgrenzung bezweckt die Kompetenzeinschränkung der Verwaltung ab einer bestimmten Ausgabenhöhe und nicht die Begründung eines Anspruchs auf einen Entscheid durch den Regierungsrat ab einer bestimmten Ausgabenhöhe resp. Gesuchshöhe.

Im Übrigen wurde der Entscheid des Bildungsdepartementes durch den Regierungsrat und mithin durch die Behörde, welche für die Zusprechung von Beiträgen von über Fr. 100'000 zuständig ist, welche gleichzeitig auch Aufsichtsbehörde des Bildungsdepartementes ist (§ 58 lit. e KV und § 4 Abs. 3 des Regierungs- Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SRSZ 143.110) und welche als Beschwerdebehörde gegen Entscheide des Bildungsdepartementes fungiert (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP), bestätigt. Damit würde eine allfällige sachliche Unzuständigkeit geheilt bzw. durch den Entscheid der zuständigen Behörde abgelöst.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits sei ihre Eingabe vom 20. April 2022 ignoriert worden, obwohl diese entscheidrelevante Tatsachenbehauptungen belege. Andererseits macht sie geltend, vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte ihr das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Anlässlich der Besprechung vom 9. Juni 2021 habe der kantonale Kulturbeauftragte die Überzeugung geäussert, das Gesuch werde gutgeheissen bzw. zumindest teilweise gutgeheissen und sie werde eine Entschädigung erhalten. Zur in der Folge beschlossenen Kehrtwende habe sie sich nicht äussern können.

4.2

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 je m.H.).

4.3

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2022 und deren Beilagen werden im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdeführerin nimmt darin Stellung zur Duplik des Bildungsdepartementes vom 13. April 2022 und verweist unter Bezugnahme auf die Showreihe "J.________" auf eine zwischenzeitlich eingegangene Anfrage der K.________ (Email-Verkehr vom 16. - 22.3.2022) für 2023.

Aus dem mit Eingabe vom 20. April 2022 eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Inhaber) und der K.________ geht hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der K.________ im März 2022 (mithin lange nach dem für die vorliegend massgebliche zeitliche Periode) ein "Revival" der Showreihe besprochen wurde. Es wurde dabei im Antwortschreiben von Seiten der Produktionsfirma kommuniziert, dass dies nur in Frage käme, wenn Neuheiten dazukämen und auch der Bekanntheitsgrad dies zulasse. Der Beschwerdeführerin wurde sinngemäss vorgeschlagen, diesbezüglich ein schriftliches Konzept auszuarbeiten und einzureichen (Vi-act. I/10 Beilage 25).

4.4

Der Regierungsrat gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge nicht im Ansatz aufzuzeigen, dass eine Weiterführung der Veranstaltungsreihe im Jahr 2020 konkret geplant gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass für die Planung einer Eventserie mit 22 Shows während eines ganzen Monats in einer für die Branche umsatzstarken Zeit frühzeitig vertragliche Verhandlungen stattgefunden hätten oder zumindest eine Vorreservierung der Halle erfolgt wäre. Entsprechende Bestätigungen hätten aber nicht ins Recht gelegt werden können. Bei einem geltend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 149'000 seien zudem höhere Anforderungen an den Schadensnachweis zu stellen, als bei verhältnismässig geringen Schäden eines Kulturschaffenden.

Zudem wäre es bei einer Durchführung der Veranstaltungsreihe in den Monaten November/Dezember 2020 zu zahlreichen Kollisionen mit den von C.________ als Kulturschaffendem geltend gemachten Veranstaltungen gekommen. Dieser habe im Dezember 2020 etliche mehrtägige Engagements geplant gehabt. Zudem hätte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch den geltend gemachten zwölfmonatigen Grossauftrag des L.________ in M.________ organisieren müssen, wobei die Vorstellungen bereits am 20. Dezember 2020 hätten beginnen sollen.

4.5

Der Beschwerdeentscheid setzt sich in E. 9.2 ausführlich mit der Frage auseinander, ob in Bezug auf die geltend gemachte Weiterführung der Veranstaltungsreihe "J.________" von einem glaubhaft gemachten Schaden ausgegangen werden könne. Der am 20. April 2022 eingereichte Mailverkehr enthält keine relevanten neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zur möglichen Durchführung dieser Reihe, vielmehr untermauert er die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach diesbezüglich ein Schaden nicht glaubhaft sei, da noch völlig offen war, ob diese Reihe wiederholt würde. Insofern musste sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen nicht noch zusätzlich auseinandersetzen.

4.6

Soweit die Beschwerdeführerin das Unterlassen einer Anhörung vor Erlass der Verfügungen vom 3. September 2021 beanstandet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

In Verwaltungsverfahren, die durch ein Gesuch eingeleitet werden, übernimmt die Gesuchseinreichung selbst die Funktionen des rechtlichen Gehörs (Waldmann/Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 42). Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend denn auch im Rahmen ihres Gesuches umfassend zu den für den Entscheid massgebenden Tatsachen äussern. Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss zudem korrekt darauf hin, dass der Kulturbeauftragte des Kantons mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Inhaber am 9. Juni 2021 eine Besprechung durchgeführt hat. Auch in diesem Rahmen konnte sich die Beschwerdeführerin zu den für den Entscheid massgebenden Tatsachen äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt nicht das Recht ein, vor dem Erlass eines Entscheides über dessen Inhalt oder dessen Begründung orientiert zu werden (vgl. Daum in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 21 N 17 m.H.). Es genügt, dass sich die Parteien insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde dazu in genügendem Umfang Gelegenheit gegeben. Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren im Übrigen hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass die Beschwerdeführerin sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2 m.H., BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.).

4.7

Auch wenn im Übrigen entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, könnte diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dadurch geheilt werden, als dass sich die Partei vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Diese Kompetenz kommt dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Beschwerdeentscheiden des Regierungsrates zu (§ 55 Abs. 1 VRP). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil BGer 1C_349/2018 vom 8.2.2019 E. 2.2 m.H. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

5.1

Umstritten ist des Weiteren die fehlende Anerkennung eines Schadens durch die Vorinstanzen.

Im Entscheid vom 3. September 2021 betreffend die A.________ AG wird ausgeführt, dass für die beiden geltend gemachten Perioden keine ausreichenden Nachweise eines Schadens vorlägen. In Berücksichtigung der gemäss Steuererklärung deutlich tieferen Vorjahresumsätze und der zahlreichen Doppelbuchungen von Terminen hätten die Ausfälle nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden können. Es fehlten unter anderem die definitiv unterzeichneten Verträge für Engagements.

5.2

Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, es sei zwar nach-vollziehbar, dass die K.________ als bisherige Veranstalterin der Produktion "J.________" aufgrund der staatlichen Covid-Massnahmen im Jahr 2020 die Showreihe gar nicht erst in ihren Veranstaltungskalender aufgenommen habe. Eine Ausfallentschädigung könne auch beansprucht werden, wenn noch kein abgeschlossener Vertrag für eine Veranstaltung vorliege. Allerdings vermöge die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz aufzuzeigen, dass eine Weiterführung der Veranstaltungsreihe im Jahr 2020 konkret geplant gewesen wäre (vgl. E. 4.4).

In Bezug auf den geltend gemachten Grossauftrag in M.________ führte der Regierungsrat des Weiteren aus, grundsätzlich könnten auch finanzielle Schäden, die im Ausland entstanden seien, entschädigt werden. Zu einem Vertragsabschluss, einer verbindlichen Zusage oder zumindest einer Offerte sei es mit dem L.________ allerdings nicht gekommen. Die Verantwortlichen des L.________ seien offenbar davon ausgegangen, dass C.________ zumindest während der ersten paar Monate selber vor Ort anwesend gewesen wäre und die Shows allenfalls später durch ein N.________ durchgeführt worden wären. In Berücksichtigung der als Kulturschaffender geltend gemachten Engagements im fraglichen Zeitraum, wäre dies allerdings nicht möglich gewesen. Dass der Grossauftrag mit dem L.________ einzig wegen der Pandemie nicht zustande gekommen sei, erscheine daher als nicht glaubhaft.

Soweit die Beschwerdeführerin Schaden aus nicht erzielten Mieteinnahmen geltend mache, handle es sich um Mieteinnahmen, die sie im G.________ für Shows erzielt hätte, welche durch C.________ durchgeführt worden wären. Dieser sei Inhaber der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Einnahmen nicht habe erzielen können, so seien C.________ auch keine Kosten entstanden. Der Verlust dieser potentiellen Mieteinnahmen könne deshalb nicht als Schaden anerkannt werden.

5.3

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanzen würden ein zu hohes Beweismass an den Nachweis des Schadens stellen. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung seien Schaden und Kausalität lediglich glaubhaft zu machen. Es sei kein erhöhtes Beweismass bei grösseren Schäden vorgesehen. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich auf die vom Bildungsdepartement erlassenen FAQ verweise, stelle dies keine gesetzliche Grundlage für ein erhöhtes Beweismass dar.

Zu Unrecht sei deshalb für den Ausfall der Veranstaltungsreihe "J.________" keine Ausfallentschädigung bezahlt worden. Diese Reihe sei 2018 und 2019 sehr erfolgreich gewesen. In die Marke sei viel Geld investiert worden (2019: Fr. n.--, 2018: nx.--). Diese grossen Marketinginvestitionen hätten sich nur gelohnt, wenn die Shows auch in den folgenden Jahren durchgeführt worden wären. Entsprechend seien Ende 2020 und Ende 2021 Veranstaltungen geplant gewesen. Ausgehend von den Vorjahren wären mindestens im November 2020 22 Shows durchgeführt worden. Die Shows im G.________ wären verschoben worden. Die Vorinstanz verkenne, dass eine konkrete Planung nicht Voraussetzung für den Beweis von Schaden und Kausalität sei. Kulturunternehmen könnten auch eine Ausfallentschädigung erhalten, wenn sie aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung hätten vornehmen können. Die fehlende Programmierung sei bloss glaubhaft zu machen. Die Veranstaltungsreihe werde denn 2022 auch wieder stattfinden (wobei diesbezüglich keine Belege nachgereicht wurden). Terminkollisionen hätte es keine gegeben.

Im Weiteren wird auch beanstandet, dass der Wegfall der Zusammenarbeit mit dem L.________ nicht entschädigt werde. Bereits 2015 habe eine Zusammenarbeit stattgefunden und es sei ein Honorar von Fr. ny.-- für eine Woche bzw. 11 Shows vereinbart worden. Es sei ab Mitte Dezember 2020 für 11 bis 12 Monate eine weitere Zusammenarbeit zu einem Honorar von Fr. nz.-- pro Woche vereinbart worden. Die Shows hätten durch ein N.________ durchgeführt werden sollen. Über die Essentialia des Vertrages sei man sich einig gewesen, nur technische Details hätten noch geregelt werden müssen. Die Detailverhandlungen seien dann abgebrochen worden, da pandemiebedingt solche Veranstaltungen nicht mehr möglich gewesen seien.

Zu entschädigen seien auch entgangene Einnahmen aus der Requisitenvermietung an D.________. Die einzelangefertigten und kapitalintensiven Requisiten hätten nicht mehr vermietet werden können, da D.________ keine Shows mehr habe durchführen können. Die Kosten für die Finanzierung, Amortisation, Unterhalt und Lagerung der Requisiten seien aber dennoch angefallen.

5.4

Die kantonale Finanzkontrolle, welche das Gesuch der Beschwerdeführerin geprüft hat, hielt in ihrem undatierten Bericht zum Gesuch fest (Vi-act. II/02 Beilage 2), dass es sich bei den geltend gemachten Schäden einerseits um eine nationale Veranstaltung an 18 Tagen in der S.________ und andererseits um einen internationalen Grossauftrag von 48 Wochen in M.________ handle, bei welchem insgesamt 105 Tage für die geprüfte Periode relevant sei. Für beide Veranstaltungen lägen keine stichhaltigen Dokumente vor. Es fehlten insbesondere Verträge, die bei der Grössenordnung der Veranstaltungen zu erwarten wären. Für die nationale Veranstaltung lägen Dokumente der Jahre 2018 und 2019 vor, jedoch keine Dokumente welche aufzeigten, dass diese Veranstaltungen auch im Jahr 2020 stattgefunden hätten. Auch bezüglich der internationalen Veranstaltung in M.________ liege keine Bestätigung und kein Vertrag über die Zusammenarbeit vor. Zur Plausibilisierung der geltend gemachten Schadenshöhe seien die Umsätze der Vor-Corona-Zeit auf der Grundlage der Steuererklärungen herangezogen worden. Die im Antrag geltend gemachten Schäden für die Monate November 2020 bis April 2021 seien im Vergleich zu den Jahresumsätzen und effektiven Einnahmen gemäss Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2019 nicht plausibel. Die in den Steuererklärungen der Vorjahre deklarierten Umsätze pro Jahr seien durchschnittlich mehr als Fr. 500'000 tiefer als diejenigen, welche im Gesuch alleine für die Monate November 2020 bis April 2021 angegeben worden seien. Zudem sei aufgefallen, dass an verschiedenen Terminen zwei bis zu vier Veranstaltungen gleichzeitig als abgesagt geltend gemacht worden seien.

5.5

Die auf die Covid-19-Staatsbeiträge im Kulturbereich anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Gemäss Art. 36 lit. a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1, vom 5.10.1990) werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt. Vorliegend wurden die streitigen Gesuche am 22. Januar 2021 und am 2. Mai 2021 eingereicht. Folglich sind das Covid-19-Gesetz in der am 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung vom 18. Dezember 2020 und die Covid-19-Kulturverordnung in der Fassung vom 1. Mai 2022, welche rückwirkend per 26. September 2020 in Kraft getreten ist, anwendbar.

5.6.1

Wie bereits erwähnt, kann der Bund Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich gemäss Art. 11 Abs. 1 des Covid-19-Ge-setzes mit Finanzhilfen unterstützen. Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Beiträge werden den Kulturunternehmen und Kulturschaffenden auf Gesuch als Ausfallentschä-digung und den Kulturunternehmen für Transformationsprojekte ausgerichtet (Abs. 2 in der Version vom 19. März 2021, rückwirkend in Kraft ab 1. November 2020).

Gemäss der vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz erlassenen Covid-19-Kulturverordnung haben die Massnahmen nach Art. 11 des Covid-19-Gesetzes zum Ziel (Art. 1 Covid-19-Kulturverordnung):

a. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im Laienbereich abzumildern;

b. Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen;

c. eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.

Als Kulturunternehmen gelten gemäss Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung

juristische Personen, die ihren Geschäftsumsatz mehrheitlich im Kulturbereich erzielen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung (Version vom 18.12.2020, in Kraft seit 19.12.2020) können folgende Finanzhilfen geleistet werden:

a. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs;

b. Beiträge an Transformationsprojekte;

c. Geldleistungen an Kulturschaffende zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Nothilfe);

d. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besteht - wie bereits erwähnt - kein Anspruch auf Finanzhilfen. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Ausfallentschädigung werden in Art. 4 Covid-19-Kulturverordnung geregelt. Danach erhalten Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht (Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung). Es erhalten nur Kulturunternehmen Finanzhilfen, die a) am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben; b) weder staatliche Verwaltungseinheiten noch öffentlich-rechtliche Personensind; und c) ihren Sitz in der Schweiz haben (Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung sind nur Schäden ersatzfähig, die a) durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; und b) nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens (Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Kul-turverordnung).

5.6.2

Die Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung). Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden (Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Die Kantone entscheiden über die Gesuche. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung). Die entsprechenden Vollzugsbestimmungen hat der Regierungsrat in der Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (GS 26-4) erlassen.

5.6.3

Das BAK ist für den Vollzug der Covid-19-Kulturverordnung zuständig. Es erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Finanzhilfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Covid-19-Kulturverordnung). Diese Richtlinien ergeben sich einerseits aus den Erläuterungen und wurden insbesondere in den "FAQ" durch Bund und Kantone gemeinsam entwickelt.

Gemäss den Erläuterungen des BAK (in der Fassung vom 18.12.2020) zu Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Kulturverordnung können die Kantone kulturpolitische Prioritäten setzen und beispielsweise Ausfallentschädigungen auf gewisse Kategorien von Anspruchsberechtigten beschränken (z. B. Veranstalter von regionaler Bedeutung) oder die maximale Entschädigung von 80 Prozent des Schadens herabsetzen. Die Kantone müssen ihre Prioritätenordnungen schriftlich festhalten und online zugänglich machen. In der rückwirkend per 26. September 2020 in Kraft getretenen kantonalen Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kultur-verordnung (GS-40) hat der Regierungsrat in § 2 Abs. 2 den Grundsatz wiederholt, wonach kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung bestehe. Die maximale Höhe der Ausfallentschädigungen wird auf höchstens 80 Prozent des anrechenbaren finanziellen Schadens, maximal auf Fr. 350'000 pro Kulturunternehmen oder Kulturschaffenden festgesetzt (§ 5 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). In § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung wird zudem auf die departementalen Richtlinien verwiesen. Diese Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss der Covid-19-Kulturverordnung und der kantonalen Verordnung (vom 26.1.2021, mit laufenden Revisionen) regeln die Formalien der Gesuchseingabe (Fristen, Inhalt, Verfahren), wiederholen den Grundsatz der Subsidiarität und stellen eine Prioritätenliste auf (vgl. § 6). Die Prioritätenliste berücksichtigt im Wesentlichen die Dringlichkeit der Unterstützung zur Existenzsicherung, ein ausgewiesenes Interesse des Kantons an der Aufgabenerfüllung, welches mit dem Erhalt eines Unterstützungsbeitrages durch die öffentliche Hand in den vergangenen Jahren nachgewiesen werden kann, der Beitrag zur Angebotsvielfalt in der Region und die Förderung des regionalen Kulturschaffens.

5.6.4

Gemäss den oberwähnten Erläuterungen des BAK zu Art. 4 und 5 Covid-19-Kulturverordnung soll das Instrument der Ausfallentschädigung die den Kulturunternehmen durch staatliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) entstandenen Schäden abgelten. Die Ausfallentschädigung deckt Schäden für annullierte, verschobene oder aufgrund von behördlichen Vorgaben in bloss eingeschränktem Umfang durchgeführte Veranstaltungen und Projekte ab. Kulturunternehmen können auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie z. B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten. Diesfalls wird für die Ausfallentschädigung auf die tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre abgestellt.

Als finanzieller Schaden gilt gemäss den Erläuterungen die unfreiwillige Vermögensverminderung. Es ist höchstens ein Schaden bis zur Erreichung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle zu berücksichtigen. Massgebend sollen im Einzelnen die im Rahmen der Covid-19-Kulturverordnung gemeinsam mit den Kantonen entwickelten zwei Schadensmodelle sein, die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle als gleichwertig beurteilt wurden. Jeder Kanton hat sich für die Anwendung eines einzigen Schadensmodells für sämtliche Gesuche zu entscheiden. Gemäss den Erläuterungen des BAK können auch finanzielle Schäden, die im Ausland entstanden sind, entschädigt werden.

5.6.5

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung sind die Gesuchsteller verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung beziehungsweise zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten zu ergreifen. Sie haben den Schaden und die Kausalität gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kultur-verordnung glaubhaft zu machen. Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen. Zur Glaubhaftmachung des Schadens führt das BAK in den oberwähnten Erläuterungen aus, Glaubhaftmachen sei mehr als ein Behaupten, aber weniger als ein strikter bzw. ein voller Beweis.

5.7

Es ist vorliegend grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter den Begriff des Kulturunternehmens fällt. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen des BAK zur Covid-19-Kulturverordnung, wonach unter die darstellenden Künste auch die T.________ fallen, unter welche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin subsumiert werden kann.

Streitig sind Ausfallentschädigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Covid-19-Kulturverordnung.

5.8.1

Offen ist vorab die Frage, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Ausfallentschädigung besteht.

Die vom Staat gewährten finanziellen Leistungen an die Kulturschaffenden während der Corona-Pandemie stellen grundsätzlich eine Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG dar. In Lehre und Rechtsprechung unterscheidet man Ermessens- und Anspruchssubvention. Von Ermessenssubventionen spricht man, wenn das Gesetz den rechtsanwendenden Behörden Ermessen einräumt beim Entscheid darüber, ob eine Subvention zugesprochen und wie sie zu bemessen ist. Es besteht kein Anspruch auf die Subvention (Häfelin/Uhlmann/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., Rz 2520 m.H.; VGE III 2017 58 vom 28.8.2017 E. 4.2; Urteil BVGer A-4995/2018 vom 6.5.2019 E. 3.5 m.H.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist demgegenüber anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt (Urteile BGer 2C_403/2021 vom 20.9.2021 E. 1.3; 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1 je m.H.; vgl. auch BGE 138 II 191 E. 4.2.4.; 133 I 185 E. 6.1). Das Bundesgericht hat einen bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (Urteile BGer 2C_403/2021 vom 20.9.2021 E. 1.3; 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1 je m.H.).

Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzhilfe kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen selbst dann bestehen, wenn diese gemäss der einschlägigen Gesetzgebung lediglich im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt wird, doch ist eine solche Formulierung ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen eines Rechtsanspruchs, weil in diesem Fall die Subventionsgewährung unter dem Vorbehalt der Budgethoheit des Parlaments steht (Urteile BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022 E. 1.3.2; 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1 je m.H.).

5.8.2

Vorliegend gibt es zwar gewisse Indizien, welche für das Vorliegen einer Anspruchssubvention sprechen. So führte bei der Beratung des Covid-19-Ge-setzes der Kommissionssprecher im Plenum des Ständerates (SR Rechsteiner) aus, dass die finanziell relevanten Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes, beginnend mit den Massnahmen im Kulturbereich, im Ergebnis verbindliche Beschlüsse seien, auch wenn teilweise das Wort "kann" verwendet werde. Dies sei nicht anders als bei anderen Subventionserlassen, namentlich im Landwirtschaftsbereich (Amtliches Bulletin Ständerat 2020 S. 756). Zudem wird im Titel von Art. 4 der Covid-19-Kulturverordnung von "Anspruchsvoraussetzungen" gesprochen.

Andererseits ist nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass die anwendbare Norm als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, ein relevantes Indiz dafür, dass kein Anspruch auf die finanzielle Leistung besteht, auch wenn eine solche Formu-lierung dies - wie bereits erwähnt - nicht in allen Fällen ausschliesst (Urteil BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022 E. 1.3.2 m.H.; Urteil BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2.2). In Art. 11 Abs. 1 und 2 Covid-19-Gesetz wird der Bund einzig ermächtigt, Kulturunternehmen mit Finanzhilfen zu unterstützen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Der Bund kann Mittel zur Verfügung stellen und er kann mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen in der Höhe von insgesamt höchstens Fr. 100 Millionen abschliessen. Es ist gesetzlich mithin ein Gesamtvolumen festgelegt. Der Bund beteiligt sich gemäss Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen. Im Kanton Schwyz wurden keine Kredite für die Finanzhilfe an Kulturunternehmen gesprochen. Die Finanzierung eines vom Kanton zu tragenden Anteils erfolgt aus den Mitteln des Lotteriefonds (§ 7 VO zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass das Bundesrecht die Kantone nicht zu Leistungen von Finanzhilfen im Sinne von Art. 11 Covid-19-Gesetz verpflichtet. In der Botschaft zum Covid-19-Gesetz wird zur Ausfallentschädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz denn auch ausgeführt (Entwurf Art. 8), dass keine Pflicht zur Beteiligung der Kantone an den Kosten bestehe und die Kulturhoheit vollumfänglich gewährleistet bleibe (BBl 2020 S. 6608).

Dispositiv

Den Kantonen kommt mithin ein grosses Ermessen bei der Leistung von Finanzhilfen für die Leistung von Ausfallentschädigungen im Kulturbereich im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz und der Ausgestaltung solcher Entschädigungen zu. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 BV die Kantone für den Bereich der Kultur zuständig sind. Der Bund "kann" kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen (Art. 69 Abs. 2 BV). Im kantonalen Recht wird ein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe ausdrücklich verneint (§ 2 Abs. 2 VO zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). Auch in der ausführenden Verordnung des Bundesrates wird - wie bereits dargestellt - ein Rechtsanspruch ausdrücklich verneint (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Bereits aus diesen Gründen ist ein Rechtsanspruch zu verneinen.

Indem im Bundesrecht ein Gesamtvolumen für eine Beteiligung des Bundes an die Kosten der Ausfallentschädigung festgehalten wird und der Kanton keine Verpflichtungskredite für Massnahmen im Kulturbereich gesprochen hat, sondern vielmehr lediglich Mittel zur Verfügung stellt, auf deren Vorhandensein er keinen Einfluss hat, so dass völlig offen ist, ob überhaupt entsprechende kantonale Mittel vorhanden sind, steht die Finanzhilfe unter dem Vorbehalt der vom Bundes-parlament gesprochenen und der im kantonalen Lotteriefonds vorhandenen Mittel. Auch aus diesem Grund ist ein Rechtsanspruch auf Ausfallentschädigungen zu verneinen (vgl. Urteil BGer 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1).

Soweit Anspruchsvoraussetzungen in der Covid-19-Kulturverordnung geregelt werden, werden die Voraussetzungen einer finanziellen Beteiligung des Bundes festgelegt. Für Gesuche, welche die fraglichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden keine Bundesgelder geleistet. Auch die Schadensberechnung und die Höhe der Entschädigung gemäss Art. 5 Covid-19-Kulturverordnung regelt letztlich die Voraussetzungen dafür, dass sich der Bund an der Finanzhilfe beteiligt. Den Kantonen steht es einerseits frei, aus eigenen Mitteln weitergehende Leistungen zu erbringen. Andererseits sind sie insbesondere nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehene maximale Schadensdeckung von 80 Prozent zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch kann weder aus Art. 4 noch aus Art. 5 Covid-19-Kulturverordnung abgeleitet werden.

Es kann im Übrigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Härtefall-Massnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz verwiesen werden. Danach legt das Bundesrecht lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund finanziell an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Das Covid-19-Gesetz enthalte die Mindestvoraussetzungen für eine Bundesbeteiligung. Weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Härtefallverordnung verpflichteten demgegenüber die Kantone, unter bestimmten Voraussetzungen Härtefallmassnahmen zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf Härtefallmassnahmen wurde deshalb verneint (Urteil BGer 1C_8/2022 vom 28.9.2022 E. 1.3.4). Analog hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Finanzhilfen im Sportbereich gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung Sport entschieden und einen Rechtsanspruch verneint (Urteil BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2). Einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe nach der Covid-19-Kulturverordnung hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneint (VB.2022.00312 vom 2.2.2023 E. 3.3).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Ausfallentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz und Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung um eine Ermessenssubvention handelt, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.

5.9 Auch wenn es sich bei der Ausfallentschädigung nach Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung um eine Ermessenssubvention handelt und darauf kein Rechtsanspruch besteht, bedeutet dies nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Sie hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.A., Rz 591, Urteil des BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2.3; B-2184/2017 vom 7.2.2019 E. 4.5.2 je m.H.; VGE III 2017 58 vom 28.8.2017 E. 4.2).

Dies ist nachfolgend zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat dabei den Ermessensspielraum der Vorinstanzen zu respektieren und darf nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Urteil BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2.3; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., Rz 397 und 398).

6.1 Mit dem Gesuch um Ausfallentschädigung vom 22. Januar 2021 macht die Beschwerdeführerin entgangene Einnahmen aus zwei Grossaufträgen mit insgesamt 52 Shows ("J.________" und Engagement in U.________, M.________) sowie die entgangenen Mieteinnahmen von Bühnenrequisiten wegen ausgefallener Showproduktionen in Höhe von insgesamt Fr. 304'900 geltend. Mit dem Gesuch um Ausfallentschädigung vom 2. Mai 2021 wird der Ausfall von 132 Veranstaltungen und ein finanzieller Schaden in Höhe von Fr. 174'225.45 geltend gemacht, konkret der Ausfall von 119 Shows in M.________ sowie der Ausfall von Miet-einnahmen für Bühnenrequisiten für 13 Shows im G.________ in F.________ im März 2021.

6.2 In Bezug auf das Engagement in M.________ vermag der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass konkrete Vertragsverhandlungen liefen und diese bereits sehr weit fortgeschritten waren. Es wurde über den Einsatz eines N.________ und die Gage verhandelt und es erscheint gestützt auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass eine Einigung zustande gekommen wäre, wenn die Veranstaltungsplanung pandemiebedingt nicht hätte eingestellt werden müssen (Dateiordner vb-205-2021, november-dezember-2020, Beilagen 09-15). Offen war aber weiterhin die Höhe des Honorars und wie lange und häufig der Inhaber der Beschwerdeführerin selber vor Ort hätte auftreten müssen. Die Bemessung der Ausfallentschädigung erscheint vor diesem Hintergrund kaum möglich, ist aber aus nachfolgenden Gründen auch nicht erforderlich, da sich vorab die Frage stellt, ob Schäden, welche im Ausland durch dort angeordnete staatliche Massnahmen verursacht wurden, überhaupt ersatzfähig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung sind. Das BAK bejaht dies zwar in den FAQ, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen (Version 11.2, Stand 12.7.2022, S. 15). Allerdings lässt die grammatikalische und auch die systematische Auslegung von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. g Covid-19-Kulturverordnung diese Schlussfolgerung nicht zu. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung können Schäden, welche aufgrund von Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entstanden sind, entschädigt werden. Als staatliche Massnahmen gelten gemäss Art. 2 lit. g Covid-19-Kulturverordnung Massnahmen auf Anordnung der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Entschädigung wird mithin klar auf Folgen der im Inland angeordneten behördlichen Massnahmen beschränkt. Diese Beschränkung leuchtet auch ein, weil die Überprüfung von ausländischen Engagements bzw. deren Glaubhaftmachung für die Behörden in der Schweiz nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist und weil es für die Behörden in der Schweiz auch nur schwer zu ermitteln ist, welche Beschränkungen in welchem Zeitraum im Ausland gelten bzw. galten. Zudem soll mit den Finanzhilfen für den Kultursektor die Schweizer Kulturlandschaft vor einer nachhaltigen Schädigung bewahrt werden (Art. 1 lit. c Covid-19-Kulturverordnung). Das Bildungsdepartement hält in seinen Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Covid-19-Kulturverordnung (vom 21.1.2021) in der Prioritätenordnung entsprechend fest, dass prioritär u.a. Kulturunternehmen und Kulturschaffende zu behandeln sind, an deren Aufgabenerfüllung zugunsten der Öffentlichkeit ein ausgewiesenes Interesse des Kantons besteht (§ 6 lit. c) oder deren Leistungen zur Angebotsvielfalt in der Region und zur Verbreitung und Förderung des regionalen Kulturschaffens massgeblich beitragen (§ 6 lit. e). Die Leistung von Entschädigungen für im Ausland ausgefallene Engagements entspricht nicht dieser Zwecksetzung (gleichlautend auch Urteil Verwaltungsgericht ZH, VB.2022.00312 vom 2.2.2023 E. 4). Schon aus diesem Grund wurde eine Entschädigung für die geltend gemachten Ausfälle in M.________ zu Recht verneint.

6.3 In Bezug auf die weiteren Schadenspositionen (Weiterführung der Reihe "J.________", entgangene Mieteinnahmen) kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 9.2 und 9.4). Eine Glaubhaftmachung dieses Schadens liegt nicht vor. Es ist unbestritten, dass die Reihe "J.________" 2018 und 2019 erfolgreich durchgeführt wurde, es liegen aber keinerlei verwertbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Weiterführung der Reihe auch 2020 geplant gewesen wäre. Der neu im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Mail-Austausch vom März 2022 lässt, wie bereits erwähnt, vielmehr darauf schliessen, dass die Produktionsfirma eine neue Reihe nur unter bestimmten Bedingungen wieder in Betracht zieht und dass entsprechende Konzepte von Seiten der Beschwerdeführerin noch zu erarbeiten sind.

6.4 Auch wenn im Übrigen ein Ersatzanspruch für das Engagement in M.________ bejaht und die Glaubhaftmachung einer Weiterführung der Veranstaltungsreihe "J.________" anerkannt würde, wäre die Ausrichtung einer Ausfallentschädigung aus nachfolgenden Gründen zu verneinen.

Die Ausfallentschädigung für den Kulturbereich ist integriert in ein komplexes System von staatlichen Entschädigungsmassnahmen, welche für Kulturschaffende und Kulturunternehmen ebenfalls zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung standen (Härtefallentschädigung, Erwerbsersatzentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung, Überbrückungskredite usw.). Weiter gilt es zu beachten, dass die Finanzhilfen gemäss Art. 11 Covid-19-Gesetz die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie abmildern sollen (Art. 1 lit. a Covid-19-Kulturverordnung). Es geht mithin nicht um den vollständigen Ersatz der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen die Covid-19 Epidemie, sondern im Wesentlichen um die Verhinderung von Konkursen der kulturell zentralen Akteure und den Erhalt deren Existenz (Botschaft des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 S. 6608). Ein entgangener Gewinn ist nicht zu entschädigen (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung). In den Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung des BAK (Version 18.12.2020) wird ergänzend ausgeführt, es werde höchstens ein Schaden bis zum Erreichen der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle berücksichtigt. Gedeckt wird mithin ein Ausfall in maximal dem Umfang, welcher für die Deckung der Kosten erforderlich ist. Die Ausfallentschädigung soll mithin - auch wenn die Erläuterungen des BAK zur Covid-19-Kulturverordnung, die ebenfalls vom BAK herausgegebenen FAQ sowie die abgegebenen Formulare zur Geltendmachung der Ausfallentschädigung allenfalls einen anderen Schluss zulassen könnten - nicht einfach sämtliche Entgelte entschädigen, welche infolge pandemiebedingter Annullierung oder Verschiebung von Veranstaltungen entfallen sind. Vielmehr geht es um die Deckung der angelaufenen und weiterlaufenden Kosten in dem Umfang, in welchem sie ohne die staatlichen Einschränkungen infolge der Pandemie durch Einnahmen hätten getilgt werden können. Dadurch soll es den Kulturunternehmen ermöglicht werden, ihre vertraglichen Verpflichtungen (u.a. auch gegenüber Kulturschaffenden) während den pandemiebedingten Einschränkungen nachzukommen, und die laufenden Kosten zu decken. Darüberhinausgehende entgangene Einnahmen, welche mithin die Gewinnschwelle überschreiten würden, sind nicht zu entschädigen.

Wesentlich wäre mithin, ob in Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle ungedeckte Schadenspositionen vorhanden wären. Solches ist allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere fielen keine Personalkosten an und es mussten keine vertraglichen Verpflichtungen für das Engagement von Künstlern getragen werden. Es fielen keine Mietkosten, Reisekosten, Unterhaltskosten

oder Betriebskosten für ein Kulturlokal an. Mögliche Fixkosten des künstlerischen Schaffens des Inhabers der Beschwerdeführerin wurden grundsätzlich im Rahmen der an diesen ausgerichteten Ausfallentschädigung abgegolten (vgl. VGE II 2022 78). Weitere trotz Ausfall der Veranstaltungen anfallende Kosten werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin die Marketingkosten für die Reihe "J.________" erwähnt, handelt es sich um Kosten für Veranstaltungen, welche von den Massnahmen nicht betroffen waren (sie wurden 2018 und 2019 durchgeführt). Wie bereits erwähnt ist nicht glaubhaft dargetan, dass eine Fortsetzung der Reihe 2020 oder 2021 zum damaligen Zeitpunkt konkret geplant gewesen wäre.

6.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde mithin unbegründet und abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 74 VRP).

8. Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Rechtsmittelbelehrung ergeht unter diesem Vorbehalt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Sie hat am 10. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. E. 8), kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das Bildungsdepartement (EB)

- das Amt für Kultur (EB)

- und das Bundesamt für Kultur BAK, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. August 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

11. September 2023

1

EGV-SZ 2004 B 1.7

§ 53 VRP

§ 53 VRP

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

BGE 147 I 333ATF 147 I 333DTF 147 I 333

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

BGE 147 I 333ATF 147 I 333DTF 147 I 333

§ 53 VRP

§ 46 VRP

§ 58 KV

§ 45 VRP

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184

BGE 133 III 439ATF 133 III 439DTF 133 III 439

Art. 29n mit Anlage und Beilagenart. 29n avec annexe et addendaart. 29n 4

Art. 21n mit Anhangart. 21n avec annexeart. 21n 1

Art. 21n mit Briefwechselart. 21n avec échange de lettresart. 21n 1

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 137 II 266ATF 137 II 266DTF 137 II 266

§ 55 VRP

1C_349/2018

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 18 Covid-19-Kulturverordnungart. 18 Covid-19-Kulturverordnungart. 18 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 36 SuGart. 36 LSuart. 36 LSu

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 19 Covid-19-Kulturverordnungart. 19 Covid-19-Kulturverordnungart. 19 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 18 Covid-19-Kulturverordnungart. 18 Covid-19-Kulturverordnungart. 18 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 18 Covid-19-Kulturverordnungart. 18 Covid-19-Kulturverordnungart. 18 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 3 SuGart. 3 LSuart. 3 LSu

BVGer A-4995/2018TAF A-4995/2018TAF A-4995/2018

2C_403/2021

2C_69/2020

BGE 138 II 191ATF 138 II 191DTF 138 II 191

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

2C_403/2021

2C_69/2020

2C_8/2022

2C_69/2020

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

2C_8/2022

BVGer A-3121/2021TAF A-3121/2021TAF A-3121/2021

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 69 BVart. 69 Cst.art. 69 Cost.

Art. 69 BVart. 69 Cst.art. 69 Cost.

Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung

2C_69/2020

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19

1C_8/2022

Art. 4 COVID-19-Verordnung Sportart. 4 Ordonnance COVID-19 sportart. 4 COVID-19-Verordnung Sport

BVGer A-3121/2021TAF A-3121/2021TAF A-3121/2021

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

BVGer A-3121/2021TAF A-3121/2021TAF A-3121/2021

BVGer A-3121/2021TAF A-3121/2021TAF A-3121/2021

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19

Art. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnung

Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF