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Entscheid

II 2022 77

Kammergericht

23. Januar 2023Deutsch25 min

A. Die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in B.________ bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Orientteppichen, Teppichen jeglicher Art, Herkunft und Provenienz sowie mit Einrichtungsgegenständen jeglicher Art für den Wohn- und Geschäftsbereich (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 8.11.2022).

Source sz.ch

II 2022 77

Entscheid vom 23. Januar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in B.________ bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Orientteppichen, Teppichen jeglicher Art, Herkunft und Provenienz sowie mit Einrichtungsgegenständen jeglicher Art für den Wohn- und Geschäftsbereich (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 8.11.2022).

B. Am 9. Februar 2022 reichte C.________, Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin, der Ausgleichskasse unter dem Betreff "Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Quarantäne" ein Schreiben folgenden Inhalts ein (Vi-act. 1):

Wir hatten im Dezember 2021 - Januar 2022 in unserem Betrieb einen Mitarbeiter, Herr D.________, der positiv auf Corona getestet wurde. Da er Kontakt zu fast allen Mitarbeitern hatte, mussten wir diese in 2 Etappen in Quarantäne schicken.

Beiliegend erhalten Sie die Belege/Bestätigung/Protokoll und sämtliche Anmeldungen, Lohnabrechnungen, zu lhren Akten mit der Bitte, uns die Entschädigungen auszuzahlen.

Eingereicht wurden Gesuche für folgende 21 Angestellte der Beschwerdeführerin:

- E.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 3)

- F.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 4)

- G.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 5)

- H.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 6)

- I.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 9)

- J.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 10)

- K.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 11)

- L.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 12)

- M.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 13)

- N.________ für die Quarantänezeit 31. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 (Vi-act. 14)

- O.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 7)

- P.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 8)

- Q.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 1)

- R.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 2)

- S.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 15)

- T.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 16)

- U.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 17)

- V.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 18)

- W.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 19)

- X.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 20)

- Y.________ für die Quarantänezeit 2. bis 12. Januar 2022 (Vi-act. 21)

Alle Gesuche enthielten den Vermerk 'Unterbruch der Erwerbstätigkeit wegen einer Quarantänemassnahme'. Festgehalten wurde ebenso, die Quarantäne sei angeordnet worden. Auch war allen Gesuchen eine Bestätigung beiliegend, dass es der betroffenen Person nicht möglich sei, die Arbeit während der Quarantäne im Homeoffice zu erledigen.

C. Nach Eingang der Gesuche verlangte die Ausgleichskasse Schwyz (Vor­instanz) von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2022 zu allen Gesuchen die Lohnabrechnungen Oktober 2021 sowie eine Quarantäneverordnung des Kantonsarztes ein.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 verwies die Vorinstanz auf ein nach der Aufforderung vom 21. Februar 2022 mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefongespräch (nicht aktenkundig) und die Tatsache, dass bis dahin keine Quarantäneverordnung eingereicht worden sei. Die Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE) könne daher nicht geprüft werden, der Fall werde abgeschlossen (Vi-act. 23). Gegen diese Schreiben opponierte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 und verlangte die Auszahlung der CEE (vgl. Schreiben in Vi-act. 22).

D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 ordnete die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin gleichlautend für alle Gesuchsteller an:

Wie mit Schreiben, datierend 18. Mai 2022, bereits mitgeteilt, fehlt uns die Quarantäneverordnung von […]. Da Sie uns die nötige Quarantäneverordnung bis heute nicht nachgereicht haben, müssen wir die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abweisen.

Wir erlassen folgende

Verfügung

Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Ihr Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Quarantäne wird abgewiesen.

E. Am 27. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Ablehnungsverfügungen vom 29. Juni 2022 für alle 21 Gesuchsteller (Vi-act. 24). Mit Entscheid vom 6. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Vi-act. 25).

F. Die Beschwerdeführerin erhebt am 4. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:

1. Bitte um die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 06.09.2022 bzw. der Verfügung vom 29.06.2022 und uns die gesetzliche Corona Erwerbsersatzentschädigung für sämtliche vorab aufgeführten Personen während der Quarantäne gut zu heissen.

Erwägungen

2.

Bitte um Überprüfung der Sorgfaltspflichtverletzung von den Behörden/Amtsstellen ct.zh@jdmt (Kanton Zürich Gesundheitsdirektion), contacttracing@gd.zh.ch, aid@ct-kanton-zh.ch (gesamte Korrespondenzen liegen bei der Vorinstanz).

3.

Unsere Anmeldung vom 09.02.2022 gut zu heissen.

4.

Wir bitten Sie, uns für die genannte Zeit zu entschädigen.

Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

G. Am 15. November 2022 ersuchte der instruierende Richter die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Gesundheit, um Auskunft betreffend Anordnung von Quarantäne für die Angestellten der Beschwerdeführerin (VG-act. 08). Das Amt für Gesundheit beantwortete das Begehren am 22. Dezember 2022 (VG-act. 10), wozu die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023 und die Vor­instanz am 10. Januar 2023 Stellung nahmen (VG-act. 12). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Vorinstanz (VG-act. 16).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Gesuche um CEE für die 21 Angestellten der Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlenden

Voraussetzungen abgewiesen hat.

1.1

Mit Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 9.2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage u.a. zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnahmen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat wurde ermächtigt, insbesondere auch Bestimmungen über die anspruchsberechtigten Personen zu erlassen (Art. 15 Abs. 3 lit. a Covid-19-Gesetz). Die Umsetzung erfolgte in der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) vom 20. März 2020. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf CEE besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsaus-falls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Für die Prüfung des Anspruches gelten dabei gemäss den Grundsätzen zum intertemporalen Recht die im Anspruchszeitraum (Oktober 2021 bis Februar 2022) geltenden einschlägigen Bestimmungen (BGE 148 V 162 Erw. 3.2). Es sind dies vorliegend die Fassungen 28. Oktober 2021 und 1. Januar 2022.

1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der für den vorliegenden Zeitraum massgeblichen Fassung) sind u.a. Personen CEE anspruchsberechtigt, die infolge einer für sie angeordneten Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), wenn sie in diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 obligatorisch AHV-versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 1 und lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der angeordneten Kontaktquarantäne der erwerbstätigen Person. Pro Quarantänefall werden höchstens sieben Taggelder ausgerichtet (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen. Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.3

Die Kontaktquarantäne selbst ist in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) geregelt, wobei vorliegend die Verordnung vom 23. Juni 2021 in der Fassung vom 20. Dezember 2021 massgebend ist.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die (Abs. 1 lit. a) mit einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist, engen Kontakt hatten in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach oder (Abs. 1 lit. b) in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist. Die Quarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 7 Abs. 1 Covid-Verordnung besondere Lage, wobei in gewissen Fällen eine vorzeitige Beendigung möglich ist (Art. 8 Abs. 1 und 2 Covid-Verordnung besondere Lage).

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage regelt ebenso Ausnahmen von der Kontaktquarantäne. So sind von der Quarantänepflicht unter anderem Personen ausgenommen, die nachweisen (Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Anhang 2), dass sie innerhalb der letzten 365 Tage vollständig gegen Covid-19 geimpft wurden, oder Personen, die nachweisen (Art. 7 Abs. 2 lit. b), dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten und zwar je nach Test für eine definierte Dauer (vgl. Anhang 2 Ziff. 2).

1.4

Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssen sich Anspruchsberechtigte aufgrund einer ärztlichen Anordnung in Quarantäne befinden. Ein Alarm der SwissCovid-App alleine ist keine Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. Auch nach einer Kontaktmeldung der Swiss Covid-App ist die Anordnung eines Arztes oder einer Behörde erforderlich, um eine CEE zu erhalten.

Die Quarantäne muss zu einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit führen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit im Homeoffice weitergeführt werden kann.

Sämtliche in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Covid-19-Verordnung Erwerbs­ausfall Erläuterungen S. 1 f.).

Der Anspruch entsteht, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind; für Personen in angeordneter Quarantäne besteht keine Wartefrist.

1.5

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat für den Vollzug der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein Kreisschreiben über die Entschädigung bei Mass­nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen, wobei vorliegend die Version 21 vom 17. Dezember 2021 massgebend ist (zur Bedeutung der KS CE als Verwaltungsweisung vgl. BGE 147 V 278 Erw. 2.2).

Gemäss KS CE können Personen, die ihre Erwerbstätigkeit infolge ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne unterbrechen müssen, einen CEE-Anspruch haben. Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden (KS CE Rz. 1035). Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch jedoch ebenso wenig (KS CE Rz. 1036) wie etwa ein Alarm der SwissCovid-App allein. Vielmehr muss die Quarantäne nach weiteren Abklärungen durch einen Arzt resp. behördlich angeordnet sein (KS CE Rz. 1036.1). Der Anspruch besteht ab dem Moment, da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (KS CE Rz. 1050). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten die sich in der Quarantäne befindenden Personen eine CEE von maximal 7 Taggeldern, die während einer zusammenhängenden Zeitperiode bezogen werden müssen, auch wenn die Quarantäne tatsächlich 10 Tage gedauert hat (KS CE Rz. 1053).

Das KS CE hält weiter fest, Personen, welche vollständig geimpft sind oder die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und genesen sind, sich nicht in Quarantäne begeben müssen. Zudem entfalle die Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg für Mitarbeitende in Betrieben, in denen die Person gezielt und repetitiv getestet werde. Für diese Personengruppen bestehe kein Anspruch auf CEE (KS CE Rz. 1035.4)

Schliesslich wird ausgeführt, die Gesuchsteller hätten die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen und dem Gesuch entsprechend etwa auch den Nachweis über die ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne (KS CE Rz. 1008/1) sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (KS CE Rz. 1009) beizulegen.

2.

Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 für ihre 21 Angestellten mit je gleichlautenden Gesuchen um CEE ersucht hatte. Weil ein Angestellter, der an Corona erkrankt sei, mit allen Angestellten Kontakt gehabt habe, habe man diese gestaffelt (31.12.2021 - 10.1.2022 resp. 2. - 12.1.2022) in Quarantäne geschickt (vgl. Ingress Bst. B).

In den Akten liegt eine Laborbestätigung, wonach der Angestellte D.________ am 3. Januar 2022 positiv auf Corona getestet wurde (Vi-act. 22).

Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 (Zustellung gleichentags per Mail) verfügte/bestätigte das Contact Tracing des Kantons Zürich im Auftrag der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, dass D.________ sich sofort in Isolation begeben müsse oder sich bereits in Isolation befunden habe. Die Isolation dauere mindestens zehn Tage und beginne mit dem Tag 0 am Tag des Symptombeginns, jedoch maximal 72 Stunden vor Testentnahme. Für D.________ dauere die Isolation bis und mit 10. Januar 2022. Die Isolation dürfe nur beendet werden, wenn die erkrankte Person 48 Stunden symptomfrei sei (Vi-act. 22). In der das Schreiben zustellenden E-Mail wurde D.________ angehalten, dem Contact Tracing die nahen Kontaktpersonen anzugeben, was über die Website des Contact Tracing möglich sei. Hierzu wurde eine Anleitung angefügt, welche auch erläuterte, welche Kontaktpersonen anzugeben seien (alle [im selben Haushalt lebenden oder sehr engen Kontakt aufweisenden] Personen, mit denen innert 48 Stunden vor Testabnahme bzw. Beginn der Symptome Kontakt bestand).

Noch am 7. Januar 2022 antwortete D.________ dem Contact Tracing per E-Mail unter dem Betreff 'Kontaktpersonen covid': "Mein Name ist D.________. Der Kontakt Person ist C.________ der Geschäftsleiter die Nummer ist +4179[….] Soweit dass ich weiss, die ganze Belegschaft sind in Quarantäne". Die Anordnung der Isolation sowie die Rückmeldung ans Contact Tracing stellte D.________ am 7. Januar 2022 auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu.

Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 gelangte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wie folgt ans Contact Tracing:

Wir wurden von D.________ informiert, dass er bis am 10.01.2022 in eine 10 tägige lsolation verwiesen wurde.

Auf diese Nachricht hin habe ich als Geschäftsführer die Personen, die mit Herr D.________ in Kontakt waren, in 2 Etappen, einmal Freitag, 31.12.2021 und einmal 03.01.2022 in Quarantäne nach Hause geschickt. Was sollen wir nun weiter machen? Benötigen Sie eine Liste der Personen? Denn wir beabsichtigen für diese Personen eine Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne zu beantragen.

Am 11. Januar 2022 antwortete das Contact Tracing D.________, man habe seine Kontaktperson hinzugefügt und kontaktiert.

Auch am 11. Januar 2022 wandte sich der Geschäftsführer an das Contact Tracing und bestätigte, per sms kontaktiert worden zu sein. Gleichzeitig verwies er auf seine E-Mail vom 10. Januar 2022, worin er erklärt habe, die Belegschaft in zwei Etappen in Quarantäne geschickt zu haben, und er fragte an, ob er eine Liste der Mitarbeitenden einreichen müsse, damit die Beschwerdeführerin diese für CEE anmelden könne. Am 15. Januar 2022 antwortete das Contact Tracing und fragt, ob sich das Anliegen zwischenzeitlich geklärt habe. Hierauf erwiderte der Geschäftsführer am 17. Januar 2022 'nein'. Er schilderte das Anliegen noch einmal und frage an, was nun zu tun sei, ob eine Liste der Personen benötigt werde; man beabsichtige, die Personen für CEE anzumelden. Am 18. Januar 2022 antwortete das Contact Tracing, die Isolation von Herrn D.________ sei in der Zwischenzeit beendet. Falls man eine offizielle Quarantänebestätigung benötige, sei mit den notwendigen Angaben die Hotline unter dem Stichwort "nachträgliche Meldung von Kontaktpersonen" zu kontaktieren.

Am 20. Januar 2022 stellte der Geschäftsführer dem Contact Tracing eine Bestätigung zu. In dieser 'Bestätigung/Protokoll Quarantäne' vom 18. Januar 2022 hielt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fest, er habe D.________ am 30. Dezember 2021 wegen Unwohlsein nach Hause geschickt. Um 20 Uhr habe ihn dieser informiert, dass sich sein Zustand verschlechtert habe und nach einem Selbsttest ein positives Ergebnis vorliege. D.________ habe am Folgetag einen offiziellen PCR-Test gemacht mit einem definitiven positiven Befund, worauf er sich in Isolation habe begeben müssen. Er, der Geschäftsführer, habe nach Kenntnisnahme des positiven Befundes am 30. Dezember 2021 die Belegschaft in zwei Etappen in eine 10-tägige Quarantäne geschickt. Der Geschäftsführer ersuchte das Contact Tracing, die Quarantäne zu bestätigen, damit CEE angemeldet werden könne. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Contact Tracing am 20. Januar 2022 antwortete, wobei die Antwort nicht beigefügt ist. Am 1. Februar 2022 erneuerte der Geschäftsführer sein Ersuchen vom 20. Januar 2022; man benötige die Bestätigung, damit CEE beantragt werden könne.

Auf der E-Mail vom 20. Januar 2022 brachte der Geschäftsführer handschriftlich den Vermerk an, anschliessend seien noch unzählige E-Mails an immer wieder andere Ansprechpersonen erfolgt; alle Akten lägen "bei Ihnen".

Am 9. Februar 2022 wurde bei der Vorinstanz um CEE ersucht (vgl. Ingress).

Am 11. März 2022 bestätigte D.________ gegenüber der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich (nachdem telefonischer Kontakt bestand), er habe bei der Arbeit mit sämtlichen Mitarbeitern Kontakt gehabt; man trinke zusammen Tee und esse am Mittag in einer kleinen Küche. Er habe aufgrund seines Zustandes nicht alle Namen melden können, jedoch den Geschäftsführer, damit bei ihm alle Namen in Erfahrung habe gebracht werden können. Dieser habe dann die Liste mit allen Namen zugestellt. Er sei nun kontaktiert worden und habe erklärt, dass man bei der Arbeit stets Maske getragen habe, dies aber nicht während dem Essen oder beim Trinken in den Pausen.

3.

Am 21. Februar 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, für die Gesuchsteller die Quarantäneverordnungen des Kantonsarztes einzureichen. Hierauf erfolgte eine telefonische Besprechung, die nicht aktenkundig ist. Am 18. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin an die Aufforderung erinnert und es wurde ihr mitgeteilt, dass ohne diese Unterlage die CEE-Anmeldung nicht geprüft werden könne und der Fall abgelegt werde (Vi-act. 23). Am 29. Juni 2022 erfolgte die Verfügung, wonach wegen fehlenden Voraussetzungen kein CEE-Anspruch bestehe. Fehlend sei die behördliche Quarantäneverordnung.

Im Einspracheentscheid wurde bekräftigt, dass CEE infolge Quarantäne eine behördliche Quarantäneanordnung voraussetze. Die Beschwerdeführerin könne diese nicht beibringen, was korrekterweise zur Abweisung des Anspruchs geführt habe. Auch aus der umfangreichen Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Amt gehe nicht hervor, dass die Quarantäne behördlich oder ärztlich angeordnet worden sei.

4.1

Vorliegend steht fest und wird letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass keine ärztliche oder behördliche Bestätigung der Quarantäne für die 21 Gesuchsteller in den vorinstanzlichen Akten liegt. Gemäss klarem Wortlaut ist dies jedoch eine zwingende Voraussetzung, damit CEE geleistet werden kann (vgl. oben Erw. 1.2). Diese Voraussetzung ist damit nicht erfüllt, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.

Einzig für den Geschäftsführer selbst könnte eine solche Anordnung ggfs. vorliegen (wovon auch gemäss Stellungnahme vom 10.1.2023 nun auch die

Vorinstanz auszugehen scheint), ist doch dem Mailverkehr zu entnehmen, dass nach der Meldung seiner Kontaktdaten an das Contact Tracing dieses den Geschäftsführer per sms kontaktiert hat. Mangels Unterlagen steht aber auch hierzu nicht zweifelsfrei fest, ob damit die Quarantäne angeordnet wurde (vgl. hierzu auch nachfolgend). Immerhin hat der Geschäftsführer - trotz Aufforderung - auch keine Quarantäne-Anordnung für sich selber eingereicht (vgl. Vi-act. 19).

4.2

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vermag eine Anweisung an die Angestellten zur Quarantäne durch den Geschäftsführer keinen Anspruch auf CEE zu schaffen.

Allein schon die Etappierung der Quarantäne entbehrt jeglicher Grundlage. Der Erkrankte wurde - nach Darstellung des Geschäftsführers - am 30. Dezember 2021 wegen Unwohlsein nach Hause geschickt und am Abend habe ein Corona-Selbsttest ein positives Resultat ergeben. Würde angenommen, dass am 30. Dezember 2021 Symptome bestanden, dann müssten alle Personen in Quarantäne, die in den 48 Stunden vor Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach mit dem Erkrankten in nahem Kontakt standen (Art. 7 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Der letzte Kontakt bestand demgemäss am 30. Dezember 2021, weshalb für sämtliche Betroffenen die Quarantäne von da an bis längstens am 9. Januar 2022 gedauert hätte.

Allerdings erfolgte der PCR-Test des Erkrankten erst am 3. Januar 2022 (und nicht am 31.12.2021, wie vom Geschäftsführer geltend gemacht). Seine Isolation begann frühestens 72 Stunden vor Testentnahme, mithin frühestens am 31. Dezember 2021 um 10.06 Uhr (vgl. Isolationsanordnung vom 7.1.2022). Was dies für die Quarantäne von nahen Kontaktpersonen bedeutet, ist unklar, weshalb es wichtig ist, dass diese behördlich angeordnet wird. Auf gar keinen Fall würde es Sinn machen, einen Teil der Belegschaft erst ab 2. Januar 2022 in Quarantäne zu schicken (nachdem der Erkrankte den Betrieb am 30.12.2021 verliess und damals der letzte Kontakt bestand).

4.3

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage kannte zudem auch verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht (Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage; vgl. oben Erw. 1.3). Namentlich zeitnah geimpfte oder genesene Personen mussten sich nicht in Quarantäne begeben. Ausnahmen gab es auch für Kontakte während der Arbeit. Auf wie viele der 21 Gesuchsteller dies zutrifft, ist nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass bei behördlicher Anordnung der Quarantäne auch diese Voraussetzungen überprüft und berücksichtigt würden. Vorliegend steht einzig fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 20. Januar 2022 (letzter ins Recht gelegte Mailverkehr) mit dem zuständigen Amt weiter in Kontakt stand. Welche Informationen dabei ausgetauscht wurden und ob das zuständige Amt einen Entscheid betreffend Quarantäne traf, ergibt sich weder aus den Akten der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin. Immerhin muss aus dem Schreiben von D.________ an die Gesundheitsdirektion Zürich vom 11. März 2022 geschlossen werden, dass das zuständige Amt Abklärungen traf ("Letzte Woche hat mir jemand Ihrer Gesellschaft telefoniert, …").

4.4

Weil für den vorliegenden Krankheitsfall die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zuständig war, unterbreitete das Gericht dieser am 15. November 2022 ein Auskunftsbegehren (VG-act. 08), welches am 22. Dezember 2022 beantwortet wurde (VG-act. 10).

Bestätigt wird durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GD ZH) zum einen die Isolationsanordnung für D.________ (wobei gemäss Information der GD ZH das Datum auf der Anordnung [18.11.2022] dem Ausdruck aufgrund des Auskunftsbegehrens geschuldet ist und nicht dem Ausstellungsdatum entspricht. Ausgestellt wurde es am 7.1.2022). Das Dokument entspricht dem zuvor dargelegten (vgl. oben Erw. 2).

Ausgestellt hat die GD ZH sodann eine Quarantäne-Anordnung für 'C.________'. Angeordnet wurde die Quarantäne bis 9. Januar 2022 (auch hier stimmt das gedruckte Datum [18.11.2022] nicht).

Am 9. März 2022 dokumentierte ein Angestellter der GD ZH, er habe aufgrund des Mailverkehrs mit dem Geschäftsführer zwecks Klärung der Kontaktpersonen noch einmal D.________ kontaktiert (dies stimmt mit dessen Aussage im Schreiben vom 11.3.2022 überein). Dieser habe beteuert, im Geschäft immer mit Maske und 2 m Abstand zu andern Mitarbeitenden gewesen zu sein. Lediglich mit dem Geschäftsführer habe er näheren Kontakt gehabt. Dies gelte insbesondere auch für den 29. und 30. Dezember 2021; der Abstand sei immer gewahrt gewesen. Im Geschäft seien alle Pulte mit 2 m Abstand aufgestellt und alle Mitarbeitenden hätten stets Maske getragen. Ab dem 31. Dezember 2021 sei er zu Hause in Isolation geblieben; das Haus habe er lediglich zwecks Testung verlassen.

Weiter legt auch die GD ZH den Mailverkehr mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei. Daraus ergibt sich, dass sich der Geschäftsführer (nach dem bereits unter Erw. 2 aufgezeigten Verlauf) am 4. März 2022 erneut an die GD ZH wandte und erneut um die Quarantäne-Bestätigungen ersuchte, damit die CEE-Anmeldung vorgenommen werden könne (dies, nachdem er von der Vor­instanz am 21.2.2022 aufgefordert wurde, die Quarantäne-Anordnungen beizubringen; vgl. Ingress Bst. C). Hierauf beschied ihm die GD ZH am 10. März 2022, die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass er selber im entscheidenden Zeitraum (29./30.12.2021) die einzige Person gewesen sei, mit welcher D.________ näheren Kontakt gehabt habe, weshalb es an einer Grundlage für eine Quarantäne-Anordnung für die weiteren Mitarbeitenden fehle. Am 15. März 2022 insistierte der Geschäftsführer, weil offenbar ein Missverständnis vorliege: Nicht nur er, sondern alle Mitarbeitenden gemäss Bestätigung D.________ hätten sich in Quarantäne befunden.

Noch am 15. März 2022 antwortete die GD ZH dem Geschäftsführer:

besten Dank für Ihre Rückmeldung. Wir haben Ihr Anliegen richtig verstanden. Sie haben Ihre Mitarbeiter ohne offizielle Anordnung vom Contact Tracing in Quarantäne geschickt. Nach genauer Prüfung des Falls, hätten aber ihre Mitarbeiter nicht in Quarantäne müssen. Die Richtlinien, wann eine Kontaktperson in Quarantäne muss, sind ganz klar und sind in diesem Fall nicht erfüllt.

Aus diesem und den bereits erwähnten Gründen, können wir Ihnen deshalb keine offizielle Quarantäne Anordnung für Ihre Mitarbeitenden senden.

4.5

Damit aber steht fest, dass die GD ZH als zuständige Behörde sehr wohl Abklärungen betreffend Quarantänepflicht traf. Das Fehlen einer Quarantäne-Anordnung für die Angestellten der Beschwerdeführerin ist nicht einer Unterlassung der zuständigen Behörde geschuldet, sondern stellt einen bewussten Entscheid derselben dar. Sie hat die Anordnung der Quarantäne nach der Isolationsanordnung für D.________ einzig für den Geschäftsführer bzw. C.________ verfügt und für alle weiteren Angestellten mangels Voraussetzung abgelehnt. Damit aber fehlt es diesen an einer behördlichen Quarantäne-Anordnung als zwingende Voraussetzung für einen CEE-Anspruch. Er wurde durch die Vor­instanz zu Recht verweigert. Hieran vermag die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 nichts zu ändern. Darin macht er geltend, die GD habe nur einen kleinen Teil der Akten zugestellt; aus dem gesamten Dossier würde sich ergeben, dass man immer an andere Personen verwiesen worden sei und dass auf das Anliegen nicht eingegangen worden sei. Selber habe man von Beginn an alles korrekt gemacht und sich an die zuständigen Ämter gewendet (VG-act. 12, 16). Selbst wenn die GD dem Gericht nicht sämtliche Akten zugestellt haben sollte (wobei es ja um Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ginge, welche auch diese dem Gericht zustellen könnte), so bleibt doch entscheidend, dass sie am 15. März 2021 mit abschliessender und entschiedener Rückmeldung an die Beschwerdeführerin festhielt, man habe die notwendigen Abklärungen getroffen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Quarantäne-Anordnung für die Angestellten nicht gegeben waren.

4.6

Eine Quarantäne-Anordnung liegt einzig für 'C.________' vor (Beilage 2 der Aktenedition GD ZH, VG-act. 10). Die Vorinstanz hat aber auch das CEE-Gesuch für C.________ mangels Quarantäne-Anordnung abgelehnt (vgl. Vi-act. 19). Dies zu Unrecht, sollte es sich bei C.________ um C.________ (geb. ____1955) handeln, wie dies die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 10. Januar 2023 annimmt. Davon dürfte auszugehen sein, wurde doch die Quarantäne-Anordnung gegenüber dem Geschäftsführer C.________ der Beschwerdeführerin ausgestellt. Es kann dies indes offenbleiben. Denn die Sache ist zur Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - namentlich auch der Dauer der Quarantäne bzw. des CEE-Anspruches - und neuem Entscheid ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird klären müssen, ob es sich bei der Quarantäne-Anordnung für C.________ effektiv um jene des Gesuchs für C.________ (Vi-act. 19) handelt und ob alle weiteren Voraussetzungen für eine CEE für welche Dauer gegeben sind.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin um Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bzw. um Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ersucht (Ingress Bst. F Antrag Ziffer 2), so ist hierauf zum einen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist nicht zuständig für Verantwortlichkeitsklagen gegenüber ausserkantonalen Behörden. Zum andern handelt es sich beim formulierten Antrag um ein reines Feststellungsbegehren, welches zu Leistungsbegehren subsidiär ist (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 Erw. 1.1; VGE III 2018 182 v om 1.4.2020 Erw. 4.1). Auch deshalb ist auf das Begehren nicht einzutreten.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit teilweise als begründet, soweit ein Anspruch auf CEE für C.________ (Vi-act. 19) möglicherweise zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Übrigen, d.h. bezüglich der CEE-Gesuche aller weiteren Mitarbeitenden, ist die Beschwerde unbegründet und wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

7.

Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. g und fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als das Gesuch um CEE für C.________ (Vi-act. 19) abgelehnt wurde. Die Sache (das Gesuch C.________) wird zur weiteren Anspruchsprüfung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.1.2023)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Januar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. Januar 2023

1

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Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 3 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

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Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 8 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 8 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

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2C_94/2019

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