II 2022 78
Kammergericht
22. August 2023Deutsch49 min
A. A.________ arbeitet unter dem Künstlernamen C.________ als D.________ und E.________ und betreibt in F.________ das "G.________", ein Theater bzw. Event-Lokal für maximal 100 Gäste.
Source sz.ch
II 2022 78
Entscheid vom 22. August 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Bildungsdepartement, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2190, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Amt für Kultur, Kollegiumstrasse 30, Postfach 2201, 6431 Schwyz,
Beigeladenes Amt,
Gegenstand
Covid-19 Ausfallentschädigung im Kulturbereich
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ arbeitet unter dem Künstlernamen C.________ als D.________ und E.________ und betreibt in F.________ das "G.________", ein Theater bzw. Event-Lokal für maximal 100 Gäste.
Gleichzeitig ist er einziges Verwaltungsratsmitglied und Inhaber der H.________ AG, welche gemäss Eintrag im Handelsregister die Entwicklung und Realisation von J.________ Produkten sowie die Entwicklung, Beratung, Planung, Produktion und den Verkauf sowie die Vermietung von Show-Elementen, Requisiten und I.________ bezweckt.
B. Am 26. Januar 2021 reichte A.________ beim Kanton Schwyz, Kulturförderung, einen Antrag um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung für Kulturschaffende ein, wobei er die Höhe des ungedeckten finanziellen Schadens für die Periode 26. September 2020 bis 31. Januar 2021 auf insgesamt Fr. 595'750.42 bezifferte und den Ausfall von 121 Veranstaltungen geltend machte (Vi-act. II/02 Beilage 3). Am 1. Mai 2021 reichte er ein weiteres Gesuch für die Periode 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 ein, wobei er die Höhe des ungedeckten finanziellen Schadens auf Fr. 170'964.92 bezifferte und den Ausfall von 18 Veranstaltungen geltend machte (Vi-act. II/02 Beilage 3).
C. Am 22. Januar 2021 reichte er auch für die H.________ AG einen Antrag um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen für die Periode November und Dezember 2020 ein, die Höhe des ungedeckten finanziellen Schadens wurde auf Fr. 304'900 beziffert. Ein weiteres Gesuch für die H.________ AG wurde am 2. Mai 2021 für die Monate Januar - April 2021 eingereicht, dabei wurde der ungedeckte finanzielle Schaden auf Fr. 174'225.45 beziffert.
D. Mit Entscheid vom 3. September 2021 sprach das Amt für Kultur (unterzeichnet durch den Bildungsdirektor) A.________ eine Ausfallentschädigung für die Periode November 2020 bis Januar 2021 in Höhe von Fr. 30'374.40 zu. Für die Periode Februar bis April 2021 wurde die Ausrichtung einer Entschädigung mit Entscheid vom selben Tag vom Amt für Kultur (unterzeichnet durch den Bildungsdirektor) abgelehnt. Mit Begleitschreiben zu den Entscheiden vom 3. September 2021 empfahl das Amt für Kultur A.________, sich ans Amt für Wirtschaft zu wenden, wo noch ein Gesuch für die Ausrichtung einer Härte-fallentschädigung pendent sei.
Ebenfalls mit Entscheid vom 3. September 2021 wies das Amt für Kultur (unterzeichnet durch den Bildungsdirektor) die beiden Gesuche der H.________ AG ab.
E. Gegen die zwei ihn persönlich betreffenden Entscheide vom 3. September 2021 liess A.________ mit Eingabe vom 30. September 2021 (Verfahren VB 204/2021) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, diese Entscheide seien aufzuheben, für die Periode November 2020 bis Januar 2021 sei ihm eine Ausfallentschädigung von Fr. 350'000 und für die Periode Februar bis April 2021 sei ihm eine Ausfallentschädigung von Fr. 136'764.80 bzw. insgesamt die maximale Ausfallentschädigung von Fr. 350'000 auszurichten.
F. Gegen den die H.________ AG betreffenden Entscheid vom 3. September 2021 liess die H.________ AG mit Eingabe vom 30. September 2021 (Verfahren VB 205/2021) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei für die Monate November bis Dezember 2020 eine Ausfallentschädigung von Fr. 243'920 zu bezahlen und für die Monate Januar bis April 2021 sei eine Ausfallentschädigung von Fr. 132'800 bzw. insgesamt die maximale Ausfallentschädigung von Fr. 350'000 zu bezahlen.
G. Der Regierungsrat hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerden mit Entscheid Nr. 667/2022 vom 6. September 2022 (Versand: 13.9.2022) unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abgewiesen.
H. Gegen diesen Beschluss lässt A.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben (Verfahren II 2022 78) mit folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz RRB Nr. 667/2022 vom 6. September 2022 im Verfahren VB 204/2021 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Monate November 2020 bis Januar 2021 eine Ausfallentschädigung von CHF 350'000.00 zu bezahlen.
3.
Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Monate Februar bis April 2021 eine Ausfallentschädigung von CHF 136'764.80 zu bezahlen, bis zum Erreichen der maximalen Ausfallentschädigung von CHF 350'000.00.
4.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Schwyz.
Mit Beschwerde vom gleichen Tag hat auch die H.________ AG den Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2022 beim Verwaltungsgericht angefochten (vgl. Parallelverfahren II 2022 76).
I. Das Bildungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 zum Verfahren II 2022 78 die Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem beantragt es eine Vereinigung der Verfahren II 2022 76 und 78. Mit Vernehmlassung gleichen Datums zum Verfahren II 2022 78 beantragt auch das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 24. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen im Verfahren II 2022 78 fest. Das Bildungsdepartement hält mit Stellungnahme vom 31. März 2023 seinerseits an seinen Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; VGE III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1; EGV-SZ 2004 B.1.7). Ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung (wie auch Verfahrenstrennung) besteht nicht.
Der Regierungsrat hat die beiden bei ihm eingereichten Beschwerden, wie im Ingress dargestellt, vereinigt. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Vorinstanzen eine Verfahrensvereinigung. Die Beschwerdeführer weisen demgegenüber darauf hin, dass es sich bei den Beschwerdeführern um separate Rechtssubjekte mit separaten Ansprüchen handle. Die Ansprüche der beiden Beschwerdeführer seien separat zu prüfen.
Vorliegend sind einerseits ein Gesuch eines Kulturschaffenden (VGE II 2022 78) und andererseits ein Gesuch eines Kulturunternehmens (VGE II 2022 76) streitig. Die geltend gemachten Entschädigungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Auch wenn die Ansprüche weitgehend auf den gleichen bzw. auf analogen gesetzlichen Grundlagen beruhen und die beiden Antragsteller durch die Beherrschung des einen durch den anderen in unmittelbarer Beziehung zu einander stehen, drängt sich eine Verfahrensvereinigung nicht auf. Es liegen - zumindest teilweise - unterschiedliche Rechtsprobleme vor. Die Verfahren sind allerdings zu koordinieren, was mit Entscheid vom gleichen Tag durch denselben Spruchkörper garantiert werden kann.
2.1
Es stellt sich vorab die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 53 Abs. 2 lit. b VRP u.a. unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsanspruch darauf einräumt. Gemäss § 53 Abs. 3 VRP gelten die Ausschlussgründe nicht, soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz zwingend verlangt.
2.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide-mie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102 vom 25.9.2020) kann der Bund Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen. Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz regelt die Beteiligung des Bundes im Rahmen der bewilligten Kredite zur Finanzierung von Ausfallentschädigungen sowie für Transformationsprojekte. In Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz wird dem Bundesrat u.a. die Kompetenz eingeräumt, die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln. Er regelt zudem die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen.
In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über die
Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15 vom 14.10.2020) erlassen. Diese Verordnung hat die gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV erlassene Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur vom 20.3.2020) abgelöst.
In Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung wird aufgelistet, welche Finanzhilfen gewährt werden können (a. Ausfallentschädigungen, b. Beiträge an Transformationsprojekte, c. Nothilfe an Kulturschaffende und d. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Übereinstimmend mit dieser Bestimmung sah bereits die Covid-Verordnung Kultur in Art. 3 Abs. 2 vor, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht. Der Kanton Schwyz legt in der Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor vom 21. April 2020 (GS 26-4) in § 2 Abs. 2 ebenfalls fest, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung (Soforthilfen, Ausfallentschädigungen) besteht. Diese Bestimmung wurde auch in die gestützt auf Art. 11 Covid-19-Gesetz erlassene Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung vom 26. Januar 2021 (GS 26-40, rückwirkend in Kraft per 26. September 2020) übernommen (§ 2 Abs. 2). Sowohl nach Bundesrecht als auch nach kantonalem Recht lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht auf einen Rechtsanspruch auf die streitigen Leistungen schliessen.
Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 147 I 333 bezüglich dem in der Covid-Verordnung Kultur in Art. 11 Abs. 3 noch enthaltenen Ausschlusses des Rechtsweges gegen Entscheide in Vollzug dieser Verordnung festgehalten, dass diese Bestimmung die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletze und damit verfassungswidrig sei. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV, wonach Bund und Kantone in Ausnahmefällen eine richterliche Beurteilung ausschliessen könnten, liege nicht vor. Unter die von Satz 2 von Art. 29a BV erfassten Ausnahmen fielen die nur schwer "justiziablen" Entscheide, zum Beispiel Regierungsakte betreffend Fragen mit vorwiegend politischem Charakter, welche einer richterlichen Kontrolle nicht zugänglich seien (BGE 147 I 333 E. 1.6.1 m.H.). In der Lehre wird denn auch bezüglich Entscheiden über finanzielle Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, davon ausgegangen, dass der Gerichtszugang zu gewähren ist (BSK BGG-Tophinke, 2.A., Art. 86 Rz 23; vgl. auch Mächler, Justizreform des Bundes und ihre Umsetzung für die Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie das Verwaltungsverfahren im Kanton Schwyz, EGV-SZ 2010 S. 204 f.; Müller, Die Rechtsweggarantie, ZBJV 2004, S. 172; vgl. zum Ganzen: VGE III 2017 58 vom 28.8.2017 E. 1.3). Es ist vorliegend mithin nicht zulässig, den Rechtsweg ans Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf § 53 Abs. 2 lit. b VRP zu verweigern. Allerdings ist im Rahmen der Beurteilung von konkreten Streitigkeiten dem der entscheidenden Behörde zustehenden Ermessen Rechnung zu tragen.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Amtes für Kultur und des Bildungsdepartementes zum Erlass der Verfügung vom 3. September 2021. Er habe sowohl für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 als auch für den Zeitraum Februar bis April 2021 einen Beitrag von je über Fr. 100'000 beantragt, weshalb der Regierungsrat für die Behandlung der Gesuche zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit richte sich nicht nach dem zugesprochenen Beitrag, sondern nach der Höhe der ersuchten Unterstützung. Allein schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit sei die Verfügung nichtig.
3.2
Der Regierungsrat hält diesbezüglich im angefochtenen Beschluss fest, das Amt für Kultur habe die Gesuche des Beschwerdeführers geprüft und beurteilt und dieses dann zum Entscheid an das zuständige Bildungsdepartement weitergeleitet. Das Verfahren sei korrekt durchgeführt worden. Zudem prüfe der Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren den Sachverhalt wie auch die Rechtslage mit voller Kognition (§ 46 VRP), weshalb nicht erkennbar sei, inwieweit geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführer verletzt worden seien.
3.3
Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kultur-verordnung sind die Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende beim Amt für Kultur einzureichen. Das Amt für Kultur ist zuständig für die Prüfung und Beurteilung der Gesuche auf der Grundlage der departementalen Richtlinien sowie für die Weiterleitung der Gesuche mit seiner Beurteilung an die Behörde zum Entscheid (§ 4 Abs. 2 lit. b und c Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). Für die Schadensberechnungen der Ausfallentschädigungen können externe Fachleute beigezogen werden (§ 4 Abs. 3 Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). Über die Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss der Covid-19-Kulturverordnung entscheiden a) das Bildungsdepartement bis zu einem Beitrag von Fr. 100'000 (inklusive Bundesbeitrag) und b) der Regierungsrat ab einem Beitrag von mehr als Fr. 100'000 (inklusive Bundesbeitrag).
In den Richtlinien des Bildungsdepartements zur Beurteilung von Gesuchen gemäss der Covid-19-Kulturverordnung (vom 26.1.2021) wird in § 5 Abs. 1 ausgeführt, dass die Gesuche in einem ersten Schritt durch die Abteilung Kulturförderung formal geprüft werden. Danach wird durch die Abteilung Kulturförderung eine inhaltliche Prüfung durchgeführt und ein Antragsentwurf erstellt. Die geprüften Anträge werden dann entweder dem Bildungsdepartement (bis Fr. 100'000) oder dem Regierungsrat (über Fr. 100'000) zur Genehmigung vorgelegt. Die Entscheide sind der Finanzkontrolle zur Kenntnis zuzustellen.
Nach der zitierten Regelung, auf welche die Vorinstanzen korrekt abgestellt haben, kann das Bildungsdepartement mithin Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 100'000 zusprechen. Sollen höhere Beiträge ausgerichtet werden, ist das Gesuch an den Regierungsrat weiterzuleiten. Es ist in casu nicht zu beanstanden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit gestützt auf den zuzusprechenden Betrag (gemäss Gesuchsprüfung durch das Amt für Kultur) und nicht gestützt auf den eingeforderten Beitrag abgegrenzt wird. Solche Kompetenzabgrenzungen bei der Bewilligung von Ausgaben sind nicht unüblich und sie erfolgen regelmässig entsprechend den zugesprochenen Beiträgen oder der beschlossenen Ausgaben (vgl. z.B. § 28 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt, FHG, SRSZ 144.110; §§ 8-12 Geldspielverordnung, GSV, SRSZ 542.111). Entsprechend wird denn auch in § 29 Abs. 1 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV, SRSZ 144.111) festgehalten, dass Basis für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung die Berechnung der Ausgabenhöhe ist. Finanzhilfegesuche wie auch Ausgabenbeschlüsse werden jeweils verwaltungsintern vorbereitet und bei Übersteigung eines gewissen Betrages zur Entscheidung an den Regierungsrat übertragen. Die Zuständigkeitsabgrenzung bezweckt die Kompetenzeinschränkung der Verwaltung ab einer bestimmten Ausgabenhöhe und nicht die Begründung eines Anspruchs auf einen Entscheid durch den Regierungsrat ab einer bestimmten Ausgabenhöhe resp. Gesuchshöhe.
Im Übrigen wurde der Entscheid des Bildungsdepartementes durch den Regierungsrat und mithin durch die Behörde, welche für die Zusprechung von Beiträgen von über Fr. 100'000 zuständig ist, welche gleichzeitig auch Aufsichtsbehörde des Bildungsdepartementes ist (§ 58 lit. e KV und § 4 Abs. 3 des Regierungs- Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SRSZ 143.110) und welche als Beschwerdebehörde gegen Entscheide des Bildungsdepartementes fungiert (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP), bestätigt. Damit würde vorliegendenfalls eine allfällige sachliche Unzuständigkeit geheilt resp. durch den Entscheid der zuständigen Behörde abgelöst.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte ihm das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Anlässlich der Besprechung vom 9. Juni 2021 habe der kantonale Kulturbeauftragte die Überzeugung geäussert, das Gesuch werde gutgeheissen bzw. zumindest teilweise gutgeheissen und er werde eine wesentlich höhere Entschädigung erhalten. Zur in der Folge beschlossenen Kehrtwende habe er sich nicht äussern können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte auch bei dessen Heilung zumindest im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden müssen. Zudem habe sich die Beschwerdeinstanz nicht mit seinem Antrag auf Entschädigung der Kosten für das Schutzkonzept (von Fr. 7'418.62) und unnütz gewordener Werbeausgaben in Höhe von Fr. 31'311.68 auseinandergesetzt.
4.2
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_852/2022 vom 2.5.2023 E. 5.1). Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird das rechtliche Gehör in § 21 VRP konkretisiert.
4.3
In Verwaltungsverfahren, die durch ein Gesuch eingeleitet werden, übernimmt die Gesuchseinreichung selbst die Funktionen des rechtlichen Gehörs (Waldmann/Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 42). Der Beschwerdeführer konnte sich vorliegend denn auch im Rahmen seines Gesuches umfassend zu den für den Entscheid massgebenden Tatsachen äussern. Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss zudem korrekt darauf hin, dass der Kulturbeauftragte des Kantons mit dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 eine Besprechung durchgeführt hat. Auch in diesem Rahmen konnte sich der Beschwerdeführer zu den für den Entscheid massgebenden Tatsachen äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt nicht das Recht ein, vor dem Erlass eines Entscheides über dessen Inhalt oder dessen Begründung orientiert zu werden (vgl. Daum in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 21 N 17 m.H.). Es genügt, dass sich die Parteien insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer wurde dazu in genügendem Umfang Gelegenheit gegeben. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Auseinandersetzung mit zwei geltend gemachten Schadenspositionen rügt, ist festzuhalten, dass das Bildungsdepartement die Entschädigung nach Pauschalen bemessen hat. In diesem Sinne hatte es sich folgerichtig auch nicht zu den einzelnen Schadenspositionen zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2 m.H., BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.). Ob es vorliegend gerechtfertigt war, die Ausfallentschädigung anhand von Pauschalen zu bemessen, ist eine Frage des materiellen Rechts und nachfolgend zu prüfen.
Der Umstand, dass das Bildungsdepartement nur teilweise dem Gesuch des Beschwerdeführers gefolgt ist, stellt im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
5.1
Umstritten ist des Weiteren die Höhe der Ausfallentschädigung.
Die Berechnung der Entschädigung im Entscheid vom 3. September 2021 betreffend die Periode November 2020 bis Januar 2021 berücksichtigt den Ausfall von 56 Shows, für welche eine Entschädigung von je Fr. 1'000 als anrechenbar qualifiziert wurden. Für drei Shows wurde infolge Doppelbuchungen keine Entschä-digung gutgeschrieben. Der anrechenbare Schaden wurde infolgedessen auf Fr. 56'000 bemessen, wovon die dem Beschwerdeführer für dieselbe Periode ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 18'032 in Abzug gebracht wurde. Entsprechend wurde eine Ausfallentschädigung für die Periode November 2020 bis Januar 2021 in Höhe von Fr. 30'374.40 (80% des berechneten Ausfalls) zugesprochen.
Für die Periode Februar bis April 2021 wurde mit Entscheid vom selben Tag die Zusprechung einer Entschädigung abgelehnt. Zwar wurde der Ausfall von 16 Shows gemäss der Zusammenstellung des Beschwerdeführers anerkannt, ein daraus resultierender Schadenersatz wurde mit Fr. 16'000 berücksichtigt, aber mit den für diese Periode erhaltenen Erwerbsausfallentschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 17'444 verrechnet, so dass eine Ausfallentschädigung für diese Periode letztlich abgelehnt wurde.
5.2
Der Beschwerdeführer macht einen Schaden in Höhe von Fr. 582'000 für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 und von Fr. 188'400 für den Zeitraum von Februar bis April 2021 geltend.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Begrenzung der Entschädigung auf Fr. 1'000 pro entgangenem Auftritt sei unzulässig. Sie stehe im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz, wonach insbesondere freischaffende Künstler Zugang zur Ausfallentschädigung erhalten sollen. Die Beschränkung stehe zudem im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Ausfallentschädigung. Diese bezwecke den Erhalt der Schweizer Kulturlandschaft und eine Entschädigung der Kulturunternehmen und der Kulturschaffenden für den Schaden, welche sie durch die behördlichen Pandemie-bekämpfungsmassnahmen erlitten hätten. Bei Kulturschaffenden mit hohen Fixkosten wie dem Beschwerdeführer sei die Begrenzung nicht sachgerecht, da die Fixkosten die anrechenbare Gage übersteigen würden. Der gewährte Beitrag erstatte gerade mal 5% des Schadens der Monate November 2020 bis Januar 2021 und für die Monate Februar bis April 2021 erhalte er gar keine Entschädigung. Insofern stelle die Pauschalierung der Entschädigung eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Künstlern mit hohen Fixkosten gegenüber Künstlern mit tiefen Fixkosten dar. Die anfallenden Fixkosten (Hypothekarzinsen, Amortisation des Theaters, Unterhalt) würden mit der gewährten Entschädigung nur unzureichend berücksichtigt. Die Vorinstanz übersehe, dass mit der Ausfallentschädigung nicht eine blosse Existenzsicherung bezweckt werde (diese werde durch die Nothilfe nach Art. 11 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und Art. 3 Abs. 1 lit. c Covid-19-Kulturverordnung gedeckt), sondern es vielmehr um eine Ausfallentschädigung gehe. Auch wenn ihm der Maximalbetrag von Fr. 350'000 zugesprochen würde, würde dies bloss einen kleinen Teil des pandemiebedingten Schadens ersetzen. Eine Begrenzung der Entschädigung auf Fr. 1'000 pro Veranstaltung sei im Covid-19-Gesetz und in der Covid-19-Kulturverordnung und auch in der Umsetzungsverordnung nicht vorgesehen.
Eine konkrete Berechnung der Entschädigung anhand der entfallenen Einnahmen werde zu Unrecht auch im angefochtenen Beschluss nicht vorgenommen.
Im Übrigen würden zu Unrecht nicht alle geltend gemachten entfallenen Veranstaltungen bei der Bemessung der Ausfallentschädigung berücksichtigt. Es sei dabei zu Unrecht von Terminkollisionen ausgegangen worden. Reservationen und Buchungen seien allerdings nicht in Stein gemeisselt. Terminkollisionen hätten durch eine geschickte Planung mit Verschiebung einzelner Termine, durch den Einsatz eines K.________ beim B.________ und durch mehrere Auftritte am selben Tag vermieden werden können. Ohne die behördlichen Pandemiebekämpfungsmassnahmen hätten sämtliche geltend gemachten Engagements durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer verweist zum Beweis auf sein Engagement am L.________ vom Januar 2023, wo er zwei bis drei Shows pro Tag bestritten habe. Er macht zudem geltend, dass er verschiedene Auskünfte und Zeugenbefragungen zur Programmierungspraxis in der Veranstaltungsbranche offeriert habe. Diese Beweise seien nicht abgenommen worden. Dadurch sei sein Anspruch auf Beweisabnahme verletzt worden.
5.3
Im angefochtenen Beschluss führt der Regierungsrat aus, im Kanton Schwyz erfolge die Berechnung des ungedeckten Schadens anhand der effektiv entgangenen Einnahmen abzüglich der nicht angefallenen Kosten und erhaltenen Entschädigung gemäss dem Schadensberechnungsmodell 2. Die Ertragsminderung bestehe namentlich aus entgangenen Einnahmen aus Verkäufen, entgangenen Gagen oder Ticketverkäufen sowie nicht ausbezahlten Drittmitteln (Sponsoring usw.). Die Aufwandminderung berechne sich aus nicht angefallenen Kosten, Erwerbsausfallentschädigung, Soforthilfe, Kurzarbeitsentschädigung, Pri-vatversicherungen für Schadensdeckung usw. Die Vorinstanz habe pro abgesagte Veranstaltung eine Maximalgage von Fr. 1'000 ohne zusätzlichen Abzug von nicht angefallenen Kosten berücksichtigt. Es liege grundsätzlich im Ermessen der Kantone, in welche Höhe sie die Gage eines Künstlers bei der Bemessung der Ausfallentschädigung berücksichtigen würden. Es bestehe kein Anspruch auf die Finanzhilfe. Das Amt für Kultur habe sich bei der Festlegung der Gagenhöhe generell an die gemeinsamen Empfehlungen des BAK und der Delegation der Kulturbeauftragen der Kantone gehalten. Danach könne sich ein Kanton bei der Anrechnung von hohen bis sehr hohen Gagen grundsätzlich an den Richtgagen der relevanten Branchenverbände orientieren. Zudem werde die Anwendung der Richtgagen-Regelung des Kantons Bern empfohlen. Gemäss dieser seien Gagen/Honorare in Höhe bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1'000 pro Auftritt und pro Person anzurechnen. Der Beschwerdeführer erhalte neben der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende die maximale Erwerbsersatzentschädigung, wodurch sich sein Schaden stark reduziere. Die Ausfallentschädigung bezwecke die Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Kulturschaffende und die Existenzsicherung. Es gehe nicht um den Ersatz von hohen Einkommen. Ein entgangener Gewinn werde nicht entschädigt. Dem Beschwerdeführer seien für seine potenziellen Engagements an externen Veranstaltungen und auch für seine selber organisierten Shows in seinem Eventlokal die Maximalgage von Fr. 1'000 pro Auftritt zugesprochen worden. Das Bildungsdepartement sei befugt gewesen, eine einfache Lösung zur Berechnung und Ausrichtung der Ausfallentschädigung anzuwenden. Es wäre ein unverhältnismässiger Aufwand, wenn bei jedem Gesuch um Ausfallentschädigung die entgangenen Einnahmen im Detail zu berechnen wären.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Nichtberücksichtigung von Mehrfachbuchungen wird im Beschwerdeentscheid ausgeführt, es sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht vom 14. bis zum 18. Dezember 2020 an vier Show-Tagen insgesamt zwanzig Auftritte in M.________ wahrgenommen hätte und zudem am 17. Dezember 2020 an einem Firmenanlass in N.________ hätte auftreten können. Das gleiche gelte für den Auftritt vom 5. Dezember 2020 in O.________, da er an diesem Tag einen Event in seinem Eventlokal in F.________ geplant gehabt habe. Auch für den 31. Dezember 2020 sei zu Recht nur der Ausfall einer Show berücksichtigt worden. Das Bildungsdepartement habe zu Recht nur den Ausfall einer Show pro Tag berücksichtigt.
Insgesamt sei die Schadensberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5.4
Das Bildungsdepartement führt vernehmlassend aus, um die entgangenen Einnahmen und den ungedeckten Schaden plausibilisieren zu können, seien die Umsätze und das Einkommen der Steuerveranlagungen der Jahre 2016 - 2019 beigezogen worden. Der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2016 - 2019 liege bei rund Fr. ny.--; das durchschnittliche Einkommen betrage rund Fr. nx.--. Die Plausibilitätskontrolle habe ergeben, dass keine Anzeichen bestanden hätten, von der bewährten Berechnungsmodalität von Fr. 1'000 pro Auftritt abzuweichen. Sinn und Zweck der Ausfallentschädigung bestehe darin, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Kulturschaffende abzumildern und nicht hohe Gagen zulasten der öffentlichen Hand zu ersetzen.
5.5
Die auf die Covid-19-Staatsbeiträge im Kulturbereich anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Gemäss Art. 36 lit. a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) vom 5.10.1990 werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt. Vorliegend wurden die streitigen Gesuche am 26. Januar 2021 und am 1. Mai 2021 eingereicht. Folglich sind das Covid-19-Gesetz in der am 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung vom 18. Dezember 2020 und die Covid-19-Kulturverordnung in der Fassung vom 1. Mai 2022, welche rückwirkend per 26. September 2020 in Kraft getreten ist, anwendbar.
5.6.1
Wie bereits erwähnt, kann der Bund Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich gemäss Art. 11 Abs. 1 des Covid-19-Ge-setzes mit Finanzhilfen unterstützen. Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Beiträge werden den Kulturunternehmen und Kulturschaffenden auf Gesuch als Ausfallentschädigung und den Kulturunternehmen für Transformationsprojekte ausgerichtet (Abs. 2 in der Version vom 19.3.2021, rückwirkend in Kraft ab 1.11.2020).
Gemäss der vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz erlassenen Covid-19-Kulturverordnung haben die Massnahmen nach Art. 11 des Covid-19-Gesetzes zum Ziel (Art. 1 Covid-19-Kulturverordnung):
a. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im Laienbereich abzumildern;
b. Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen;
c. eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.
Als Kulturschaffende gelten gemäss Art. 2 lit. d Covid-19-Kulturverordnung natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind. Gemäss Art. 3 Covid-19-Kulturverordnung (Version vom 18.12.2020, in Kraft seit 19.12.2020) können folgende Finanzhilfen geleistet werden:
a. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs;
b. Beiträge an Transformationsprojekte;
c. Geldleistungen an Kulturschaffende zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Nothilfe);
d. Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besteht - wie bereits erwähnt - kein Anspruch auf Finanzhilfen. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Ausfallentschädigung werden in Art. 4 Covid-19-Kulturverordnung geregelt. Danach erhalten Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht (Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung). Kulturschaffende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finanziellen Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht (Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung sind nur Schäden ersatzfähig, die a) durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; und b) nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens (Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Kul-turverordnung).
5.6.2
Die Gesuche sind bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung). Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden (Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Die Kantone entscheiden über die Gesuche. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung). Die entsprechenden Vollzugsbestimmungen hat der Regierungsrat in der Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (GS 26-4) erlassen.
5.6.3
Das BAK ist für den Vollzug der Covid-19-Kulturverordnung zuständig. Es erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Finanzhilfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Covid-19-Kulturverordnung). Diese Richtlinien ergeben sich einerseits aus den Erläuterungen und wurden insbesondere in den "FAQ" durch Bund und Kantone gemeinsam entwickelt.
Gemäss den Erläuterungen des BAK (in der Fassung vom 18.12.2020) zu Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Kulturverordnung können die Kantone kulturpolitische Prioritäten setzen und beispielsweise Ausfallentschädigungen auf gewisse Kategorien von Anspruchsberechtigten beschränken (z.B. Veranstalter von regionaler Bedeutung) oder die maximale Entschädigung von 80 Prozent des Schadens herabsetzen. Die Kantone müssen ihre Prioritätenordnungen schriftlich festhalten und online zugänglich machen. In der rückwirkend per 26. September 2020 in Kraft getretenen kantonalen Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kultur-verordnung (GS-40) hat der Regierungsrat in § 2 Abs. 2 den Grundsatz wiederholt, wonach kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung bestehe. Die maximale Höhe der Ausfallentschädigungen wird auf höchstens 80 Prozent des anrechenbaren finanziellen Schadens, maximal auf Fr. 350'000 pro Kulturunternehmen oder Kulturschaffenden festgesetzt (§ 5 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). In § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung wird zudem auf die departementalen Richtlinien verwiesen. Diese Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss der Covid-19-Kulturverordnung und der kantonalen Verordnung (vom 26.1.2021, mit laufenden Revisionen) regeln die Formalien der Gesuchseingabe (Fristen, Inhalt, Verfahren), wiederholen den Grundsatz der Subsidiarität und stellen eine Prioritätenliste auf (vgl. § 6). Die Prioritätenliste berücksichtigt im Wesentlichen die Dringlichkeit der Unterstützung zur Existenzsicherung, ein ausgewiesenes Interesse des Kantons an der Aufgabenerfüllung, welches mit dem Erhalt eines Unterstützungsbeitrages durch die öffentliche Hand in den vergangenen Jahren nachgewiesen werden kann, der Beitrag zur Angebotsvielfalt in der Region und die Förderung des regionalen Kulturschaffens.
5.6.4
Gemäss den oberwähnten Erläuterungen des BAK zu Art. 4 und 5 Covid-19-Kulturverordnung soll das Instrument der Ausfallentschädigung die den Kulturunternehmen durch staatliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) entstandenen Schäden abgelten. Die Ausfallentschädigung deckt Schäden für annullierte, verschobene oder aufgrund von behördlichen Vorgaben in bloss eingeschränktem Umfang durchgeführte Veranstaltungen und Projekte ab. Kulturunternehmen können auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie z. B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten. Diesfalls wird für die Ausfallentschädigung auf die tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre abgestellt.
Für die Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für die Kulturunternehmen. Zur Reduktion des administrativen Aufwandes der Kantone sollen auf Praxisebene möglichst einfache Lösungen zur Berechnung und Ausrichtung der Ausfallentschädigung an Kulturschaffende angestrebt werden.
Als finanzieller Schaden gilt gemäss den Erläuterungen die unfreiwillige Vermögensverminderung. Es ist höchstens ein Schaden bis zur Erreichung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle zu berücksichtigen. Massgebend sollen im Einzelnen die im Rahmen der Covid-19-Kulturverordnung gemeinsam mit den Kantonen entwickelten zwei Schadensmodelle sein, die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle als gleichwertig beurteilt wurden. Jeder Kanton hat sich für die Anwendung eines einzigen Schadensmodells für sämtliche Gesuche zu entscheiden. Am 31. März 2021 hielt das BAK in den Erläuterungen ergänzend fest, dass auch bei den Freischaffenden die unfreiwillige Vermögensverminderung als finanzieller Schaden gelte. Bei der konkreten Berechnung gebe es jedoch aus der Natur der befristeten Anstellungen von Freischaffenden gewisse Abweichungen im Vergleich zu den übrigen Kulturschaffenden: Bei den Freischaffenden sei zunächst festzustellen, welches Einkommen die betreffende Person in den für den aktuellen Schadenszeitraum relevanten Vergleichsmonaten der Jahre 2018 und 2019 mit befristeten Anstellungen im Kulturbereich erzielt habe (z. B. für den Schadenszeitraum Mai bis August 2021 das Einkommen der Monate Mai bis August der Jahre 2018 und 2019). In den Erläuterungen vom 17. Dezember 2021 wird dann der Vergleichszeitraum auf die Vergleichsmonate der letzten zwei Jahre vor der Pandemie sowie bei Kulturschaffenden zusätzlich des Jahres 2017 festgelegt. Der für die Ausfallentschädigung relevante Schaden ergebe sich aus der Differenz des für die Vergangenheit festgestellten Einkommens und dem heutigen Resteinkommen unter Berücksichtigung von Ersatzeinkommen wie Arbeitslosenentschädigung oder anderer anrechenbaren Entschädigungen (vgl. Art. 5 Abs.1 lit. b).
Gemäss den Erläuterungen des BAK können auch finanzielle Schäden, die im Ausland entstanden sind, entschädigt werden.
5.6.5
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung sind die Gesuchsteller verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung beziehungsweise zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten zu ergreifen. Sie haben den Schaden und die Kausalität gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kul-turverordnung glaubhaft zu machen. Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen. Zur Glaubhaftmachung des Schadens führt das BAK in den oberwähnten Erläuterungen aus, Glaubhaftmachen sei mehr als ein Behaupten, aber weniger als ein strikter bzw. ein voller Beweis.
5.7
Es ist vorliegend grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter den Begriff der Kulturschaffenden fällt. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen des BAK zur Covid-19-Kulturverordnung, wonach unter die darstellenden Künste auch die R.________ fallen, unter welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers subsumiert werden kann.
Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ab Ende Oktober 2020 bis Ende Mai 2021 geltenden Einschränkungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von der Absage diverser Veranstaltungen betroffen war und er mithin auch die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturver-ordnung erfüllt.
Streitig sind Ausfallentschädigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Covid-19-Kulturverordnung.
5.8.1
Offen ist vorab die Frage, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Ausfallentschädigung besteht.
Die vom Staat gewährten finanziellen Leistungen an die Kulturschaffenden während der Corona-Pandemie stellen grundsätzlich eine Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG dar. In Lehre und Rechtsprechung unterscheidet man Ermessens- und Anspruchssubvention. Von Ermessenssubventionen spricht man, wenn das Gesetz den rechtsanwendenden Behörden Ermessen einräumt beim Entscheid darüber, ob eine Subvention zugesprochen und wie sie zu bemessen ist. Es besteht kein Anspruch auf die Subvention (Häfelin/Uhlmann/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., Rz 2520 m.H.; VGE III 2017 58 v. 28.8.2017 E. 4.2; Urteil BVGer A-4995/2018 v. 6.5.2019 E. 3.5 m.H.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist demgegenüber anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt (Urteile BGer 2C_403/2021 vom 20.9.2021 E. 1.3; 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1 je m.H.; vgl. auch BGE 138 II 191 E. 4.2.4.; 133 I 185 E. 6.1). Das Bundesgericht hat einen bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (Urteile BGer 2C_403/2021 vom 20.9.2021 E. 1.3; 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1 je m.H.).
Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzhilfe kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen selbst dann bestehen, wenn diese gemäss der einschlägigen Gesetzgebung lediglich im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt wird, doch ist eine solche Formulierung ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen eines Rechtsanspruchs, weil in diesem Fall die Subventionsgewährung unter dem Vorbehalt der Budgethoheit des Parlaments steht (Urteile BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022 E. 1.3.2; 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1 je m.H.).
5.8.2
Vorliegend gibt es zwar gewisse Indizien, welche für das Vorliegen einer Anspruchssubvention sprechen. So führte bei der Beratung des Covid-19-Ge-setzes der Kommissionssprecher im Plenum des Ständerates (SR Rechsteiner) aus, dass die finanziell relevanten Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes, beginnend mit den Massnahmen im Kulturbereich, im Ergebnis verbindliche Beschlüsse seien, auch wenn teilweise das Wort "kann" verwendet werde. Dies sei nicht anders als bei anderen Subventionserlassen, namentlich im Landwirtschaftsbereich (Amtliches Bulletin Ständerat 2020 S. 756). Zudem wird im Titel von Art. 4 der Covid-19-Kulturverordnung von "Anspruchsvoraussetzungen" gesprochen.
Andererseits ist nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass die anwendbare Norm als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, ein relevantes Indiz dafür, dass kein Anspruch auf die finanzielle Leistung besteht, auch wenn eine solche Formulierung dies - wie bereits erwähnt - nicht in allen Fällen ausschliesst (Urteil BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022 E. 1.3.2 m.H.; Urteil BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2.2). In Art. 11 Abs. 1 und 2 Covid-19-Gesetz wird der Bund einzig ermächtigt, Kulturschaffende mit Finanzhilfen zu unterstützen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Der Bund kann Mittel zur Verfügung stellen und er kann mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen in der Höhe von insgesamt höchstens Fr. 100 Millionen abschliessen. Es ist gesetzlich mithin ein Gesamtvolumen festgelegt. Der Bund beteiligt sich gemäss Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen. Im Kanton Schwyz wurden keine Kredite für die Finanzhilfe an Kulturschaffende gesprochen. Die Finanzierung eines vom Kanton zu tragenden Anteils erfolgt aus den Mitteln des Lotteriefonds (§ 7 VO zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass das Bundesrecht die Kantone nicht zu Leistungen von Finanzhilfen im Sinne von Art. 11 Covid-19-Gesetz verpflichtet. In der Botschaft zum Covid-19-Gesetz wird zur Ausfallentschädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz denn auch ausgeführt (Entwurf Art. 8), dass keine Pflicht zur Beteiligung der Kantone an den Kosten bestehe und die Kulturhoheit vollumfänglich gewährleistet bleibe (BBl 2020 S. 6608).
Dispositiv
Den Kantonen kommt mithin ein grosses Ermessen bei der Leistung von Finanzhilfen für die Leistung von Ausfallentschädigungen im Kulturbereich im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz und der Ausgestaltung solcher Entschädigungen zu. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 BV die Kantone für den Bereich der Kultur zuständig sind. Der Bund "kann" kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen (Art. 69 Abs. 2 BV). Im kantonalen Recht wird ein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe ausdrücklich verneint (§ 2 Abs. 2 VO zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung). Auch in der ausführenden Verordnung des Bundesrates wird - wie bereits dargestellt - ein Rechtsanspruch ausdrücklich verneint (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Bereits aus diesen Gründen ist ein Rechtsanspruch zu verneinen.
Indem im Bundesrecht ein Gesamtvolumen für eine Beteiligung des Bundes an die Kosten der Ausfallentschädigung festgehalten wird und der Kanton keine Verpflichtungskredite für Massnahmen im Kulturbereich gesprochen hat, sondern vielmehr lediglich Mittel zur Verfügung stellt, auf deren Vorhandensein er keinen Einfluss hat, so dass völlig offen ist, ob überhaupt entsprechende kantonale Mittel vorhanden sind, steht die Finanzhilfe unter dem Vorbehalt der vom Bundesparlament gesprochenen und der im kantonalen Lotteriefonds vorhandenen Mittel. Auch aus diesem Grund ist ein Rechtsanspruch auf Ausfallentschädigungen zu verneinen (vgl. Urteil BGer 2C_69/2020 vom 22.10.2020 E. 2.5.1).
Soweit Anspruchsvoraussetzungen in der Covid-19-Kulturverordnung geregelt werden, werden die Voraussetzungen einer finanziellen Beteiligung des Bundes festgelegt. Für Gesuche, welche die fraglichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden keine Bundesgelder geleistet. Auch die Schadensberechnung und die Höhe der Entschädigung gemäss Art. 5 Covid-19-Kulturverordnung regelt letztlich die Voraussetzungen dafür, dass sich der Bund an der Finanzhilfe beteiligt. Den Kantonen steht es einerseits frei, aus eigenen Mitteln weitergehende Leistungen zu erbringen. Andererseits sind sie insbesondere nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehene maximale Schadensdeckung von 80 Prozent zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch kann weder aus Art. 4 noch aus Art. 5 Covid-19-Kulturverordnung abgeleitet werden.
Es kann im Übrigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Härtefall-Massnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz verwiesen werden. Danach legt das Bundesrecht lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund finanziell an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Das Covid-19-Gesetz enthalte die Mindestvoraussetzungen für eine Bundesbeteiligung. Weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Härtefallvererdnung verpflichteten demgegenüber die Kantone, unter bestimmten Voraussetzungen Härtefallmassnahmen zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf Härtefallmassnahmen wurde deshalb verneint (Urteil BGer 1C_8/2022 vom 28.9.2022 E. 1.3.4). Analog hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Finanzhilfen im Sportbereich gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung Sport entschieden und einen Rechtsanspruch verneint (Urteil BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2). Einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe nach der Covid-19-Kulturverordnung hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneint (VB.2022.00312 vom 2.2.2023 E. 3.3).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Ausfallentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz und Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung um eine Ermessenssubvention handelt, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.
5.9 Auch wenn es sich bei der Ausfallentschädigung nach Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung um eine Ermessenssubvention handelt und darauf kein Rechtsanspruch besteht, bedeutet dies nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Sie hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.A., Rz 591, Urteil des BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2.3; B-2184/2017 vom 7.2.2019 E. 4.5.2 je m.H.; VGE III 2017 58 vom 28.8.2017 E. 4.2).
Dies ist nachfolgend zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat dabei den Ermessensspielraum der Vorinstanzen zu respektieren und darf nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Urteil BVGer A-3121/2021 vom 1.2.2022 E. 3.2.3; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., Rz 397 und 398).
6.1 Das Bildungsdepartement hat keine Schadensberechnung im Sinne von Art. 5 Covid-19-Kulturverordnung vorgenommen, sondern die Ausfallentschädigung nach einer Pauschalen bemessen. Es stellt sich die Frage, ob dies dem Sinn und Zweck der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende entspricht und ob insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt wird.
6.2 Die Vorinstanzen stützen sich bei der Pauschalierung des Ersatzes und die Bemessung des Pauschalersatzes auf die FAQ zu den Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen (Version 11.0, Stand 27.6.2022 S. 2). Dort wird auf die Frage, ob Kulturunternehmen für vereinbarte Engagements von Kulturschaffenden entschädigt würden, auch wenn die Auftritte nicht stattfinden könnten, in der Antwort festgehalten, dass Kulturunternehmen nicht den Ausschluss der Gagenzahlung für den Fall einer Annullation vorsehen müssten. Es liege aber im Ermessen der Kantone, in welcher Höhe sie die Gage einer Künstlerin oder eines Künstlers an die Ausfallentschädigung (eines Kulturunternehmens) anrechneten. Bei der Anrechnung von hohen bis sehr hohen Gagen könne sich der Kanton grundsätzlich an den Richtgagen der relevanten Branchenverbände orientieren. Empfohlen wird im Weiteren die Anwendung der Richtgagen-Regelung des Kantons Bern, welche pro künstlerischem Auftritt pro Person ein Honorar von Fr. 1'000 vorsieht (zudem ein Probehonorar von maximal Fr. 250/h). Es geht mithin bei dieser Regelung nicht unmittelbar um die Schadensermittlung von selbständig erwerbenden Kulturschaffenden, sondern um die Berücksichtigung von Verpflichtungen der Kulturunternehmen gegenüber Kulturschaffenden bei der Bemessung der Ausfallentschädigung von Kulturunternehmen. In der entsprechenden FAQ-Version für Kulturschaffende wird diese Pauschale nicht erwähnt, sondern es wird vielmehr die Schadensberechnung wie sie vorstehend in E. 5.6.4 dargestellt wird, näher erläutert und auf zwei Schadensberechnungsmodelle verwiesen. Das Amt für Kultur hält in seinem Merkblatt Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes, Ausfallentschädigung für Kulturschaffende auf S. 3 bezüglich der Schadensberechnung (für Selbständigerwerbende) fest, dass diese anhand der entgangenen Einnahmen und der nicht angefallenen Kosten berechnet werde. Damit wird auf das Schadenberechnungsmodell 2 gemäss den oberwähnten FAQ für Kulturschaffende Bezug genommen.
Aus diesen Merkblättern und Antworten kann allerdings nicht geschlossen werden, dass eine Pauschalierung, wie sie das Bildungsdepartement vorgenommen hat, unzulässig wäre. Solche Verwaltungsanweisungen dienen einer einheitlichen und rechtsgleichen Gesetzesanwendung und sind für den Richter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1; Urteil BGer 1C_356/2009 vom 12.2.2010 E. 3.2 je m.H.).
Allerdings ist die Schadensberechnung gemäss den FAQ des BAK für Kulturschaffende für den vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt und würde aus nachfolgenden Gründen vielmehr den gesetzlichen Grundlagen widersprechen.
6.3 Ursprünglich war eine Ausfallentschädigung für Kulturschaffende im Covid-19-Gesetz nicht vorgesehen; eine Ausfallentschädigung wurde einzig für Kulturunternehmen statuiert (vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz Stand 26.9.2020). Das Parlament hat dann im Rahmen der ersten Revision des Gesetzes auf Antrag des Bundesrates das Instrument der Ausfallentschädigung in Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz auf Kulturschaffende ausgeweitet. Diese Änderung wurde rückwirkend auf den 1. November 2020 in Kraft gesetzt. Bereits im Rahmen der Beratung der ersten Version des Covid-19-Gesetzes hat NR Aebischer den Antrag gestellt, auch Kulturschaffende in die Anspruchsberechtigung einzubeziehen. Er hielt dabei fest, dass viele Kulturschaffende ihre Einnahmen nicht durch Kulturunternehmen generierten und eine Umsatzeinbusse von 55% als Voraussetzung für den Erhalt von Corona-Erwerbsersatz nicht belegen könnten. Nachdem der Antrag vom Nationalrat noch abgelehnt worden war, wurde die Erweiterung der Anspruchsberechtigung dann - nachdem ein entsprechender Antrag vom Bundesrat vorlag - von beiden Räten angenommen (Annahme durch Ständerat am 14.12.2020 und durch den Nationalrat am 15.12.2020, Änderung vom 18.12.2020). Man ging vorab davon aus, dass die Kulturschaffenden einerseits durch die Nothilfen (zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, vgl. Art. 11 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) und bzw. oder durch die Corona-Erwerbsaus-fallentschädigung (vgl. Art. 15 Covid-19-Gesetz) Ausgleichsleistungen erhalten könnten. Da gewisse Kulturschaffende aber offenbar durch die Maschen fielen und keine Erwerbsausfallentschädigung geltend machen konnten (vgl. Votum Kommissionssprecher SR Bischof im Ständerat, AB 2020 S. 1330), hat man relativ rasch eine Änderung der Anspruchsberechtigung vorgenommen.
Die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 18. Dezember 2020 wurde zwar in der Covid-19-Kulturverordnung übernommen, indem die Kulturschaffenden neu auch bei der Ausfallentschädigung erwähnt werden, konzeptionell blieb die Ausfallentschädigung jedoch auf Kulturunternehmen ausgerichtet. Dies ergibt sich aus dem Begriff des Schadens wie er in Art. 5 Covid-19-Kulturverordnung verwendet wird unter Ausschluss der Entschädigung für einen entgangenen Gewinn (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung). In den Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung wird diesbezüglich ergänzend angefügt, dass höchstens ein Schaden bis zur Erreichung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle berücksichtigt wird. Dies wird auch im Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende des Amtes für Kultur festgehalten.
Es ist nicht ganz klar, wie diese Bestimmung für selbständigerwerbende Kulturschaffende zur Anwendung gelangen soll. Die Bestimmung ist grundsätzlich auf die Anspruchsberechtigung von Kulturunternehmen ausgerichtet. Wird die Bestimmung auf die selbständigerwerbenden Kulturschaffenden uneingeschränkt angewendet, können sie lediglich eine Entschädigung der laufenden Kosten beantragen, eine eigentliche Einkommensentschädigung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wäre nicht möglich.
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass die Ausfallentschädigung für den Kulturbereich integriert ist in ein komplexes System von staatlichen Entschädigungsmassnahmen, welche für Kulturschaffende und Kulturunternehmen ebenfalls zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung standen (Härtefallentschädigung, Erwerbsersatzentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung, Überbrückungskredite usw.). Weiter gilt es zu beachten, dass die Finanzhilfen gemäss Art. 11 Covid-19-Gesetz die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie abmildern sollen (Art. 1 lit. a Covid-19-Kulturverordnung). Es geht mithin nicht um den vollständigen Ersatz der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen die Covid-19-Epidemie, sondern im Wesentlichen um die Verhinderung von Konkursen der kulturell zentralen Akteure und den Erhalt deren Existenz (Botschaft des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 S. 6608).
6.4 Die Einkommensausfälle der von Massnahmen zur Bekämpfung der Co-vid-19-Pandemie betroffenen Selbständigerwerbenden aller Branchen werden grundsätzlich durch die Erwerbsausfallentschädigung gedeckt bzw. bis zu einem festgelegten Maximum ersetzt. Der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender hatte Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, da er aufgrund behördlicher Massnahmen (Veranstaltungsverbot) seine Erwerbstätigkeit unterbrechen musste und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. Art. 15 Covid-19-Ge-setz). Es wurden ihm für die vorliegend streitige Periode von Ende September 2020 bis Ende April 2021 die maximal möglichen Taggelder (Fr. 196/Tag) in Höhe von insgesamt Fr. 35'476 ausgerichtet (vgl. Anhang Verfügung Amt für Kultur vom 3.9.21).
Es war nie die Absicht des Gesetzgebers, Kulturschaffende gegenüber anderen selbständig Erwerbstätigen, welche durch die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt wurden, zu privilegieren. Genau das verlangt jedoch der Beschwerdeführer, indem er die Erstattung sämtlicher im fraglichen Zeitraum möglicherweise angefallenen Gagen verlangt. Ob es sich bei einem Betroffenen um einen Kulturschaffenden oder einen Selbständigerwerbenden einer anderen Branche handelt, soll allerdings nicht zu einer relevant unterschiedlichen Schadensberechnung bzw. Bemessung der staatlichen Finanzhilfe (zur Abminderung der Folgen aus den Pandemie-Mass-nahmen) führen. Mit der Ausfallentschädigung sollen nicht höhere Einkommensausfälle entschädigt werden, als dies auch im Rahmen der Erwerbsersatzentschädigung der Fall wäre (vgl. zum Hintergrund der Einführung der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende oben E. 6.3). Die Ausfallentschädigung kann mithin - auch wenn die Erläuterungen des BAK zur Covid-19-Kulturverordnung, die ebenfalls vom BAK herausgegebenen FAQ sowie die abgegebenen Formulare zur Geltendmachung der Ausfallentschädigung allenfalls einen anderen Schluss zulassen könnten - nicht einfach sämtliche Entgelte entschädigen, welche infolge pandemiebedingter Annullierung oder Verschiebung von Veranstaltungen entfallen sind. Ziel war die Existenzsicherung, die Ausfallentschädigung sollte eine wirtschaftliche Abfederungsmassnahme sein.
6.5 In diesem Sinne ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen bei der Bemessung der Entschädigung, in Berücksichtigung des dem Kanton dabei zustehenden Ermessens und in Berücksichtigung der Zielsetzung der Ausfallentschädigung, die geltend gemachten entfallenen Gagen nicht übernommen, sondern eine Pauschalierung gemäss den Richtgagen-Richtlinien des Kantons Bern vorgenommen haben. Es kommt hinzu, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, mit Art. 11 Covid-19-Gesetz eine Vereinfachung der Massnahmen im Kulturbereich einzuführen. In der Botschaft des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kantone in Zukunft keine komplexen Schadensberechnungen mehr durchführen müssten. Zur Reduktion des administrativen Aufwandes der Kantone sollten auf Praxisebene möglichst einfache Lösungen zur Berechnung und Ausrichtung der Ausfallentschädigung an Kulturschaffende angestrebt werden (BBl 2020 S. 6607). In den FAQ zur Ausfallentschädigung für Kulturschaffende des BAK (Version 1.2.2021) werden Pauschalen für Kulturschaffende, welche einen Anspruch auf Taggeld beim Corona-Erwerbsersatz von weniger als Fr. 60/Tag haben, vorgeschlagen. Dies bedeutet aber nicht, dass es den Kantonen nicht möglich wäre, eine pauschalierte Lösung auch für andere Kulturschaffende vorzusehen.
6.6 Insgesamt berücksichtigt der vom Kanton vorliegend angewandte Entschädigungsansatz die vorstehend dargelegten Grundsätze, wonach 1. kein Anspruch auf Finanzhilfen nach der Covid-19-Kulturverordnung besteht (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung, § 2 Abs. 2 Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung), 2. mit der Ausfallentschädigung kein entgangener Gewinn entschädigt wird (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Kulturverordnung), 3. der Einkommensausfall grundsätzlich durch die Erwerbsausfallentschädigung abgegolten wird, 4. mit den Finanzhilfen für den Kulturbereich keine Privilegierung des Kulturbereichs gegenüber anderen von Massnahmen gleich stark betroffenen Branchen beabsichtigt war, 5. mit den Massnahmen nach Art. 1 des Covid-19-Gesetzes die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für den Kulturbereich abgemildert werden sollen; ein voller Ersatz von allfälligen Ausfällen war nie beabsichtigt, und 6. bei der Bemessung der Entschädigung keine komplexe Schadensberechnung durchzuführen ist.
6.7 Die Gewährung einer Ausfallentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'374.40 für die Periode von sechs Monaten könnte in Berücksichtigung der oberwähnten Grundsätze höchstens dann als klare Verletzung des pflichtgemässen Ermessens qualifiziert werden, wenn diesen Beitrag weit übersteigende ungedeckte Kosten für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen würden. Solches lassen die Akten allerdings nicht erkennen. Der Beschwerdeführer verweist auf Fixkosten, welche sein Theater betreffen (Hypothekarzinsen, Amortisation, Unterhalt), welche mit der Ausfallentschädigung unzureichend berücksichtigt würden. Gemäss den in den Akten vorhandenen Steuerunterlagen 2019 (vgl. Da-teiordner vb-204-2021 feb-april 21 Beilage 9) des Beschwerdeführers beliefen sich die Hypothekarzinsen auf Fr. 11'105, geschäftliche Versicherungen auf Fr. 10'556 und die Ausgaben fürs Haus/Theater auf Fr. 14'409, wobei der grösste Teil dieser Ausgabe Heizung und Strom betraf, der bei fehlendem ___betrieb wohl reduziert war. In Berücksichtigung des Umstandes, dass im H.________ auch die Wohnung des Beschwerdeführers integriert ist, damit zumindest die Schuldzinsen, aber auch die Ausgaben für H.________ nur teilweise geschäftlich begründet sind, und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorliegend massgebliche Kostenperiode ca. 6 Monate umfasst, kann unter dieser Position höchstens ein ungedeckter Fixkostenanteil von ca. Fr. 10'000 berücksichtigt werden. Die weiteren in den Akten vorhandenen Steuerunterlagen lassen auf keine relevant höheren anrechenbaren Fixkosten schliessen. Berücksichtigt man im Weiteren entgegen der Vorinstanz die geltend gemachten Kosten für ein Schutzkonzept in Höhe von Fr. 7'418.62 (wobei nur bei einem Teil der Kosten ein Zusammenhang mit Schutzmassnahmen erkennbar ist, so z.B. fraglich betr. Anschaffung von zusätzlichen Stühlen oder "Verlängerung" der Stühle), da es glaubhaft ist, dass der Betrieb eines Theaters oder Event-Lokals solche Schutzmassnahmen erforderte, und berücksichtigt man im Weiteren auch die geltend gemachten unnötig gewordenen Werbeausgaben in Höhe von Fr. 31'311.38 (wobei diesbezüglich ein grosser Teil der Aufwendungen mit geringen Anpassungen für spätere Veranstaltungen übernommen werden kann, z.B. allg. Ideen für Werbung, Design, Videos, und damit nur ein Teil der Aufwendungen als wertlos gewordene Investitionen berücksichtigt werden könnten), erscheint die für sechs Monate zugesprochene Ausfallentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'374.40 (zusätzlich zur Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 35'476) nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.
6.8 Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass bei der Festlegung der pauschalen Entschädigung Mehrfachbuchungen an einem Tag nicht berücksichtigt wurden. Es ist nicht zu verkennen, dass mehrere Auftritte an einem Tag zwar nicht ausgeschlossen sind, vorliegend handelt es sich bei den nichtberücksichtigten Veranstaltungen aber um solche, welche gleichen Tags an verschiedenen Orten stattgefunden hätten (S.________ und O.________, M.________ und T.________, U.________ und T.________, V.________ und T.________, vgl. Arbeitspapier FIKO, Vi-act. II/02 Beilage 4). Diesbezüglich kann im Übrigen auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (E. 7.1 und 7.2). Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanzen zu Gunsten des Beschwerdeführers die Tatsache unberücksichtigt liessen, dass die Auslandveranstaltungen kaum wegen Massnahmen schweizerischer Behörden ausgefallen sind, und die Frage offenliessen, ob dies überhaupt entschädigungsberechtigt ist (vgl. hierzu VGE II 2022 76 vom 22.8.2023 E. 6.2).
6.9 Zusammenfassend ist die Beschwerde mithin unbegründet und abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 74 VRP).
8. Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Rechtsmittelbelehrung ergeht unter diesem Vorbehalt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Er hat am 10. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. E. 8), kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Bildungsdepartement (EB)
- das Amt für Kultur (EB)
- und Bundesamt für Kultur (BAK), 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. August 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. September 2023
1
EGV-SZ 2004 B 1.7
§ 53 VRP
§ 53 VRP
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
BGE 147 I 333ATF 147 I 333DTF 147 I 333
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
BGE 147 I 333ATF 147 I 333DTF 147 I 333
§ 53 VRP
§ 46 VRP
§ 58 KV
§ 45 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
2C_852/2022
§ 21 VRP
Art. 29n mit Anlage und Beilagenart. 29n avec annexe et addendaart. 29n 4
Art. 21n mit Anhangart. 21n avec annexeart. 21n 1
Art. 21n mit Briefwechselart. 21n avec échange de lettresart. 21n 1
BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 137 II 266ATF 137 II 266DTF 137 II 266
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 36 SuGart. 36 LSuart. 36 LSu
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
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Art. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnungart. 1 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnungart. 2 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnungart. 6 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 19 Covid-19-Kulturverordnungart. 19 Covid-19-Kulturverordnungart. 19 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 3 SuGart. 3 LSuart. 3 LSu
BVGer A-4995/2018TAF A-4995/2018TAF A-4995/2018
2C_403/2021
2C_69/2020
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BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185
2C_403/2021
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2C_8/2022
2C_69/2020
Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung
2C_8/2022
BVGer A-3121/2021TAF A-3121/2021TAF A-3121/2021
Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
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Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
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Art. 69 BVart. 69 Cst.art. 69 Cost.
Art. 69 BVart. 69 Cst.art. 69 Cost.
Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19
1C_8/2022
Art. 4 COVID-19-Verordnung Sportart. 4 Ordonnance COVID-19 sportart. 4 COVID-19-Verordnung Sport
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Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung
Art. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnungart. 4 Covid-19-Kulturverordnung
BVGer A-3121/2021TAF A-3121/2021TAF A-3121/2021
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Art. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnungart. 5 Covid-19-Kulturverordnung
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Art. 11 Covid-19-Gesetzart. 11 Loi COVID-19art. 11 Legge COVID-19
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Art. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnungart. 3 Covid-19-Kulturverordnung
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§ 72 VRP
§ 74 VRP
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