Lexipedia

Entscheid

II 2022 79

Kammergericht

14. Dezember 2022Deutsch20 min

A. Die A.________ GmbH (nachstehend: GmbH) mit Sitz in B.________ bezweckt das Engineering von und den Handel mit Ersatzteilen und Komponenten für Textilmaschinen zur Produktion synthetischer Filamente. Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien ist C.________. D.________ ist einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung. Sie hält das Stammkapital von Fr. 20'000.-- bestehend aus einem Stammteil zu Fr. 20'000.-- und zeichnet mit Einzelunterschrift.

Source sz.ch

II 2022 79

Entscheid vom 14. Dezember 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Lohnbeiträge 2013 - 2016: Zuschläge nach Art. 14bis AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (nachstehend: GmbH) mit Sitz in B.________ bezweckt das Engineering von und den Handel mit Ersatzteilen und Komponenten für Textilmaschinen zur Produktion synthetischer Filamente. Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien ist C.________. D.________ ist einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung. Sie hält das Stammkapital von Fr. 20'000.-- bestehend aus einem Stammteil zu Fr. 20'000.-- und zeichnet mit Einzelunterschrift.

Aufgrund drohender Verjährung für allenfalls zu wenig abgerechnete Lohnbeiträge verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 21. November 2018 für die zu wenig abgerechneten Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, FAK, ALV, zuzüglich Verwaltungskosten Fr. 515.--) für das Jahr 2013 der A.________ GmbH auf der Basis einer Jahreslohnsumme von Fr. 100'000.-- Lohnbeiträge von Fr. 14'615.--.

Hiergegen erhob die GmbH am 17. Dezember 2018 Einsprache. Diese wurde von der Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 teilweise gutgeheissen. Die nachzuzahlenden Lohnbeiträge 2013 wurden auf Fr. 2'923.-- (inkl. Verwaltungskosten) reduziert auf der Basis einer auf Fr. 20'000.-- herabgesetzten, noch nicht abgerechneten Lohnsumme.

Diesen Einspracheentscheid zog die GmbH am 24. September 2020 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Mit verbesserter Beschwerde vom 7. Oktober 2020 beantragte sie, für das Jahr 2013 habe sie Lohnbeiträge für einen Betrag von Fr. 72'730.-- zu bezahlen. Mit VGE II 2020 90 vom 1. Februar 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. August 2020 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück zwecks Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge 2013 auf einer Lohnsumme von Fr. 79'561.--.

Analog verlief die Beitragserhebung für die Jahre 2014 bis 2016 mit je Verfügungen vom 31. Dezember 2020. Mit VGE II 2020 89 vom 1. Februar 2021 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der GmbH gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 betreffend die Lohnbeiträge 2014 bis 2016 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. August 2020 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück zwecks Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge 2014 bis 2016 auf Lohnsummen von Fr. 102'969.15 bzw. Fr. 72'000.-- bzw. Fr. 60'149.44.

B. Mit Strafbefehl (SUH 2020 392) vom 20. März 2020 wurde C.________ von der Staatsanwaltschaft E.________ der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie der Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 und Art. 89 Abs. 1 AHVG schuldig gesprochen. Einerseits war er als Geschäftsführer der GmbH im Zeitraum vom 13. November 2013 bis 31. Dezember 2016 der Buchführungspflicht nicht mehr nachgekommen, indem er keine Jahresrechnungen erstellt hatte, überdies kein Revisionsbericht vorhanden war und die von ihm eingereichten Lohntabellen nicht mit den Lohnausweisen übereinstimmten, wobei er die Finanzbuchhaltung nicht mehr rekonstruieren konnte. Anderseits hatte er trotz entsprechender Aufforderung der Ausgleichskasse Schwyz vom 18. November 2019 die verlangten Unterlagen (vollständige Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2013 bis 2016, sämtliche Kopien der Lohnausweise für die Jahre 2013 bis 2016) am 2. Dezember 2019 nur unvollständig eingereicht und damit die Auskunft verweigert. Er wurde mit Fr. 400.-- bestraft.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 erhob das Bezirksgericht diesen Strafbefehl zum Urteil. Hiergegen erhob C.________ (nachstehend: der Bestrafte) am 16. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, zog diese in der Folge jedoch zurück, worauf die Beschwerde vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten mit Verfügung vom 18. Juni 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden konnte. Diese Abschreibungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

C.1 Mit "Veranlagungsverfügung Zuschläge nach Art. 14bis AHVG Lohnbeiträge für das Jahr 2013" vom 4. Dezember 2020 erhob die Ausgleichskasse Schwyz von der GmbH auf Beiträgen von Fr. 10'342.35 einen Zuschlag von 50% entsprechend Fr. 5'171.15.

Hiergegen erhob die GmbH mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung.

C.2 Mit drei Zuschlagsveranlagungsverfügungen vom 11. August 2021 für die Lohnbeiträge 2014 bis 2016 erhob die Ausgleichskasse von der GmbH folgende Zuschläge:

Jahr Beitrag Zuschlag 50%

2014 11'844.-- 5'922.--

2015 10'080.-- 5'040.--

2016 7'229.70 3'614.85

Hiergegen erhob die GmbH mit Eingabe vom 8. September 2021 ebenfalls Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit dem Antrag auf Verzicht auf die Zuschläge. Sie machte geltend, gemäss dem Gesetzeswortlauf seien die Zuschläge nur auf den noch geschuldeten Beiträgen zu erheben. Die bereits bezahlten Beiträge seien bei der Erhebung des Zuschlags nicht subtrahiert worden.

D. Mit einem Einspracheentscheid (Nr. 1378/20, 1296/21, 1297/21 und 1298/21) vom 12. September 2022 entschied die Ausgleichskasse Schwyz wie folgt:

1. Die Einsprache vom 22. Dezember 2020 für das Jahr 2013 wird unter gleichzeitiger Anpassung der Bussenverfügung vom 4. Dezember 2013 abgewiesen. Im Sinne der Erwägungen wird der Zuschlag neu auf Fr. 5'609.05 (bisher 5'171.15) angepasst.

Erwägungen

2.

Die Einsprachen vom 8. September 2021 für die Jahre 2014, 2015 und 2016 werden abgewiesen unter gleichzeitiger Anpassung der Bussenverfügungen vom 11. August 2021. Im Sinne der Erwägungen werden die Zuschläge für die Jahre 2014 und 2016 wie folgt neu angepasst:

2014.

Fr. 7'259.30 (bisher Fr. 5'922.00)

2015.

Fr. 5'040.00

2016.

Fr. 4'195.40 (bisher Fr. 3'614.85)

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 12. September 2022 (Versand am gleichen Tag) erhebt die GmbH mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (am gleichen Tag persönlich überbracht) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Der Einspracheentscheid ist abzuweisen.

1.

Die im Einspracheentscheid angeführten Entscheidungsgrundlagen und die beschriebenen Sachverhalte sind nachweisbar nicht zutreffend.

2.

Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch vorinstanzliche, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2022 beantragt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden (Art. 14bis Abs. 1 AHVG. Die Erhebung von Zuschlägen setzt vor­aus, dass der Arbeitgeber wegen eines Vergehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 AHVG verurteilt worden ist (Art. 14bis Abs. 2 AHVG). Gemäss dem Übertretungstatbestand nach Art. 88 AHVG wird unter anderem mit Busse bestraft, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert.

2.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, laut dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 20. März 2020 sei der Bestrafte in der Zeit vom 13. November 2013 bis 31. Dezember 2016 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen. Er sei somit rechtskräftig auch für das Jahr 2013 als verantwortlicher Geschäftsführer nach Art. 87 und Art. 88 AHVG verurteilt worden (Erw. 2). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringe, sei unbehelflich. Sie habe die gleichen strafrechtlichen Einwände bereits im Verfahren VGE III 2020 90 vom 1. Februar 2021 (S. 11 Erw. 5.2.2) eingebracht; diese Einwände seien somit strafrechtlich wie auch im Verwaltungsverfahren eingehend abgehandelt worden (Erw. 3.1 f.). Berechnungsbasis für den Zuschlag seien die gesamten effektiv geschuldeten Beiträge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildeten nicht bloss die ausstehenden Beiträge die Basis oder seien bereits bezahlte Akontobeiträge zu subtrahieren. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Berechnungsweise entspreche derjenigen bei der Ermittlung der Verzugszinsen (Erw. 4.1 f. mit Hinweis auf die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1.1.2022, gültig ab 1.1.2021, S. 193 ff.). Da der Zuschlag nach Art. 14bis AHVG einen explizit pönalen Charakter habe, könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass jemand die Strafe durch entsprechende Akontozahlungen mindere oder vollumfänglich durch entsprechend hohe Akontozahlungen vermeide (Erw. 4.3).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im angefochtenen Einspracheentscheid angeführten Entscheidungsgrundlagen und beschriebenen Sachverhalte seien nachweisbar nicht zutreffend (vgl. vorstehend Ingress lit. E).

3.1

Zutreffend ist, dass der heutige Geschäftsführer (d.h. der Bestrafte) erst seit dem 29. April 2019 in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen ist. Dies kann für die vorliegende Beurteilung jedoch keine Konsequenzen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zeitigen.

Zum einen ist das Strafurteil für die Ausgleichskasse wie das Verwaltungsgericht verbindlich. Gemäss den erklärten Vorgaben des Gesetzgebers können "die AHV-Ausgleichskassen nicht die Aufgaben der Strafgerichte übernehmen" (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 16.1.2022, S. 3605 ff., S. 3661 zu Art. 14bis AHVG). Gesetzliche Konkretisierung dieser Aufgabenabgrenzung stellt die Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen nach Art. 208 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 dar, wonach die Leiter der Ausgleichskassen verpflichtet sind, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin bzw. der Bestrafte hätten ihr Vorbringen somit im Strafverfahren vorbringen müssen (wobei dem Verwaltungsgericht nicht bekannt ist, ob sie dies auch gemacht haben, was indes vorliegend nicht von Entscheidrelevanz ist). Ein Revisionsbegehren wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin am 23. August 2021 abgewiesen (Beschwerde S. 4).

Zum andern kann der Organbegriff der ahv-rechtlichen Haftung nach Art. 52 AHVG herangezogen werden. Die Organeigenschaft setzt nicht zwingend einen Eintrag im Handelsregister als (formelles) Organ voraus. In die Haftung eingebunden sind auch sog. faktische Organe, welche die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (vgl. Urteile BGer 9C_275/2019 vom 6.11.2019 Erw. 2.2; 9C_920/2014 vom 19.5.2015 Erw. 2.2.1 [zu Art. 52 AHVG]); hierfür ist ein Eintrag im Handelsregister ohne Belang.

Des Weiteren ist auf Art. 89 Abs. 1 AHVG zu verweisen: Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss Art. 87 f. AHVG auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt hatten oder hätten handeln sollen. Die Pflicht zur Bezahlung des Zuschlages gemäss Art. 14bis AHVG trifft grundsätzlich gleichwohl den "Arbeitgeber", d.h. vorliegend die Beschwerdeführerin und nicht die für sie handelnde Person.

3.2

Im Lichte des rechtskräftigen Strafurteils bleiben auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Die chronologische Auflistung der Vorgänge (Betriebsprüfungen; Zurverfügungstellung von Unterlagen zuhanden der F.________; Krankheit und Tod des Treuhänders; Konkursverfahren des Treuhänders etc.) betrifft die Zeit vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.________ vom 20. März 2020. Diese Sachverhaltselemente hätten beschwerdeweise gegen diesen Strafbefehl geltend gemacht werden müssen. Die nachträgliche Kritik am Strafurteil (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4) hilft weder dem Bestraften noch der Beschwerdeführerin weiter; für die Berechtigung dieser Kritik sprechen keine Anhaltspunkte. Wenn die Beschwerdeführerin vorgibt, der Bestrafte haben wegen des Covid-19 Lock-downs die Einsprachefrist verpasst (Beschwerde S. 3), ist klarzustellen, dass hiervon schweizweit eine Vielzahl Rechtsuchender betroffen war, die trotzdem in der Regel Einsprache- und Beschwerdefristen problemlos wahren konnten. Auch hieraus kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten herleiten. Fristwiederherstellungsgründe waren offensichtlich nicht gegeben. Kurzum und noch einmal zu betonen bleibt, dass das Strafurteil für die Vorinstanz wie auch für das Verwaltungsgericht verbindlich ist. Es bleibt daher vorliegend auch irrelevant, ob der Bestrafte "alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um plausible und nachvollziehbare Dokumente für die AHV-Prüfung zu erhalten" (Beschwerde S. 5 Ziff. 1 f.). Nachdem, wie erwähnt, ein Gesuch um Revision des Strafbefehls am 23. August 2021 abgewiesen wurde, besteht so oder anders kein Anlass, die wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu hören. Unhaltbar sind hingegen die haltlosen Beschuldigungen der Beschwerdeführerin an die Adresse der Vorinstanz, innerhalb ihrer eigenen Organisation schwerwiegende Probleme zu haben (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3).

3.3

Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Verfügung nach Art. 14bis AHVG für 2013 liege ihr nicht vor (Beschwerde S. 5 Eintrag zum 12.9.2022). Gegen die betreffende Verfügung vom 4. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2020 Einsprache erhoben (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1).

4.1

Die Beschwerdeführerin bleibt auch bei ihrer Auffassung, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Zuschlags auf eine falsche Bemessungsgrundlage abgestellt. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend seien nur die geschuldeten Beiträge als Zuschlag erhebbar. Die in der Beitragsperiode schon bezahlten Beiträge seien bei der Erhebung des Zuschlags nicht subtrahiert worden (vgl. Einsprachen vom 8.9.2021 je S. 1). Die geschuldeten Beiträge betrügen für 2013 Fr. 2'723.40, für 2015 Fr. 4'410.-- und für 2016 Fr. 5'372.--; 50% hiervon ergäben insgesamt Fr. 5'372.-- (Beschwerde S. 7 Ziff. 8).

4.2

Der Wortlaut von Art. 14bis Abs. 1 AHVG spricht von den Arbeitnehmern, "deren Löhne" vom Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse nicht abgerechnet wurden, und verlangt in diesem Fall die Erhebung eines Zuschlags von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Aus dem Wortlaut ist mithin zu schliessen, dass auf korrekt abgerechneten Beiträgen kein Zuschlag zu erheben ist bzw. erhoben werden darf.

Dies findet seine Bestätigung in den Materialien, soll doch der Strafzuschlag (namentlich) verhängt werden, weil Arbeitnehmende bei den Sozialversicherungen nicht angemeldet wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 16.1.2022 S. 3605 ff., S. 3661 zu Art. 14bis AHVG). Da es sich um einen Strafzuschlag handelt, wird entsprechend auch eine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt.

Des Weiteren entspricht dies auch dem Zweck der Bestimmung, welche im Rahmen und im Zeichen der Bekämpfung der Schwarzarbeit ins AHVG eingefügt wurde. Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit war/ist unter anderem namentlich eine Verschärfung der Sanktionen, so auch im Bereich der AHV (vgl. zit. Botschaft S. 3607). Für die Erhebung eines Strafzuschlags auf korrekt angemeldeten Arbeitnehmern und korrekten Lohnabrechnungen besteht indes kein Anlass und auch keine Rechtsgrundlage. Es kann vergleichsweise auf das Steuerrecht verwiesen werden: Bemessungsgrundlage der Busse bei Steuerhinterziehung ist "nur" die hinterzogene Steuer.

4.3.1

In systematischer Hinsicht wurde Art. 14bis AHVG nach Art. 14 AHVG mit der Marginalie "Bezugstermine und -verfahren" eingeordnet. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Abs. 1). Die näheren Ausführungen hierzu hat der Bundesrat in Art. 22 ff. AHVV geregelt.

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben im laufenden Beitragsjahr jeweils periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Akontobeiträge nicht rückwirkend angepasst. Die ausstehenden Beiträge werden im Rahmen des Ausgleichsverfahrens eingefordert (vgl. Rz. 2065 WBB).

Art. 24 AHVV regelt die Akontobeiträge. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).

Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).

4.3.2

Vorliegend wurde mit Strafurteil festgestellt und hat daher als erstellt zu gelten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Jahresrechnungen für die Jahre 2013 bis 2016 erstellt wurden, die Lohntabellen nicht mit den Lohnausweisen übereinstimmten und sich die Finanzbuchhaltung nicht mehr rekonstruieren liess. Diese Unterlagen konnten entsprechend nicht bzw. nur unvollständig eingereicht werden.

Hieraus ist zu schliessen und ergibt sich, dass nicht (mehr) in nachvollziehbarer Weise eruiert werden kann, über welche Arbeitnehmer Löhne und in welcher effektiven Höhe die Löhne auch abgerechnet wurden. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der Tatsache, dass die jeweiligen Jahreslohnsummen 2013 bis 2016 in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermessensweise festgesetzt werden mussten (vgl. VGE II 2020 90 vom 1.2.2021 sowie VGE II 2020 89 vom 1.2.2021, je Erw. 2.5.1 f. i.V.m. Erw. 5.2.1 ff. und Erw. 6).

Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 14bis Abs. 1 AHVG erfüllt. Dass die Voraussetzung von Art. 14bis Abs. 2 AHVG zur Erhebung des Zuschlags erfüllt ist, muss nicht mehr eigens gesagt werden.

4.3.3

Der Vorinstanz ist im Übrigen beizupflichten, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 14bis AHVG entsprechen kann, dass mit einer (hohen) Akontozahlung ein allfälliger Strafzuschlag vermieden werden kann, wenn eine korrekte Abrechnung über die Löhne infolge eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Arbeitgebers nicht möglich ist. Konsequenz muss vorliegend die Erhebung des Strafzuschlags auf den effektiv geschuldeten Beiträgen und nicht bloss einem Teil derselben sein.

4.4

Die Vorinstanz hat den Zuschlag auf ihren im Nachgang zu den vorerwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheiden vom 1. Februar 2021 ermittelten Beiträgen erhoben (angefochtener Entscheid Erw. 4.5 sowie Erw. 5 bis Erw. 8). Diese Zahlen werden von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten.

4.5

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; 71ff. VRP). Vorliegend geht es um eine Streitigkeit über Beiträge, womit das Verfahren kostenpflichtig ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

5.2

Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (URP) (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 11).

5.2.1

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Diese Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Juristische Personen verfügen deshalb über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ausnahmsweise kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch einer juristischen Person auf URP in Betracht gezogen werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, teils werde zudem die Auffassung vertreten, zusätzlich müsse die Verweigerung der URP Allgemeininteressen und ihrer Wahrnehmung zuwiderlaufen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei juristischen Personen, die ansonsten die Ausnahmevoraussetzungen erfüllten, indes jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht werde, deren Weiterexistenz nicht sichere (BGE 143 I 328 Erw. 3.3).

5.2.2

Vom vorliegenden Verfahren ist weder das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin betroffen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass in irgendeiner Weise die (Weiter-)Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel steht und es um deren Sicherung geht. Im Übrigen schweigt sich die Beschwerdeführerin auch über jegliche Anhaltspunkte aus, welche auf eine finanzielle Notsituation von ihr selbst und/oder auf eine Bedürftigkeit der an ihr wirtschaftlich Beteiligten hindeuten könnte. Die URP kann daher nicht gewährt werden. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet, womit eine Bedürftigkeit ohnehin ausgeschlossen werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden unter Abweisung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 24. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 14. Dezember 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. Januar 2023

1

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS

Art. 89 AHVGart. 89 LAVSart. 89 LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_275/2019

9C_920/2014

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 89 AHVGart. 89 LAVSart. 89 LAVS

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 22 AHVVart. 22 RAVSart. 22 OAVS

Art. 22 AHVVart. 22 RAVSart. 22 OAVS

Art. 24 AHVVart. 24 RAVSart. 24 OAVS

Art. 24 AHVVart. 24 RAVSart. 24 OAVS

Art. 25 AHVVart. 25 RAVSart. 25 OAVS

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 38 AHVVart. 38 RAVSart. 38 OAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 14bis AHVGart. 14bis LAVSart. 14bis LAVS

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 72 VRP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 I 328ATF 143 I 328DTF 143 I 328

BGE 143 I 328ATF 143 I 328DTF 143 I 328

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF