II 2022 80
Kammergericht
23. Januar 2023Deutsch23 min
Mit Verfügung vom 7. März 2018 sprach die Ausgleichskasse Schwyz (AK Schwyz) A.________ (geb. 1955; nachfolgend: der Versicherte) ab dem 1. Februar 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) von Fr. 1'606.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag von Fr. 401.-- an Krankenkassen) zur halben Invalidenrente zu (AK-act. 14 f.). Am 31. März 2018 heiratete er B.________ (geb. 1993; nachstehend: die Ehefrau), welche am 18. Dezember 2018 in die Schweiz zuzog (AK-act. 20). Ende 2019/anfangs 2020 war sie mehrere Wochen in der Klinik Zugersee, wo sie einen Drogenentzug machte, hospitalisiert (vgl. AK-act. 62 und 116-2/3).
Source sz.ch
II 2022 80
Entscheid vom 23. Januar 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens; ungenügende Bewerbungsschreiben)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 7. März 2018 sprach die Ausgleichskasse Schwyz (AK Schwyz) A.________ (geb. 1955; nachfolgend: der Versicherte) ab dem 1. Februar 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) von Fr. 1'606.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag von Fr. 401.-- an Krankenkassen) zur halben Invalidenrente zu (AK-act. 14 f.). Am 31. März 2018 heiratete er B.________ (geb. 1993; nachstehend: die Ehefrau), welche am 18. Dezember 2018 in die Schweiz zuzog (AK-act. 20). Ende 2019/anfangs 2020 war sie mehrere Wochen in der Klinik Zugersee, wo sie einen Drogenentzug machte, hospitalisiert (vgl. AK-act. 62 und 116-2/3).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 sprach die AK Schwyz dem Versicherten ab dem 1. Januar 2019 eine monatliche EL von Fr. 1'616.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag von Fr. 413.-- an Krankenkassen) zu (AK-act. 16 f.).
B. Nachdem die AK Schwyz vom Zuzug der Ehefrau in die Schweiz Kenntnis erhalten hatte, ersuchte sie den Versicherten zwecks Neuberechnung der EL wiederholt (9.1.2019, 4.2.2019, 22.2.2019) um die Zustellung verschiedener Unterlagen betreffend die Ehefrau (AK-act. 23, 25 f.). Dabei wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass schriftliche Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau erforderlich seien, sofern diese nicht arbeite. Zwingend nötig seien acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat (Stelleninserat, Stellenbewerbung, Absageschreiben). Diese Arbeitsbemühungen seien jeweils Ende Monat unaufgefordert zuzustellen. Telefonische Anfragen oder Spontanbewerbungen würden nicht akzeptiert. Nach Erhalt erster Arbeitsbemühungen (AK-act. 24) wies die AK Schwyz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (AK-act. 25) darauf hin, dass seine Ehefrau zukünftig pro Monat höchstens zwei Spontanbewerbungen machen dürfe. Die restlichen Bewerbungen müssten auf ausgeschriebene Stellen hin erfolgen. Des Weiteren sei das Datum sowie die Adresse der angeschriebenen Firma ebenfalls mit Computer zu schreiben und nicht von Hand einzufügen. Sobald die Ehefrau den Deutschkurs beendet habe, sei das Bewerbungsschreiben anzupassen.
C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 sprach die AK Schwyz dem Versicherten (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2019 neu eine EL von monatlich Fr. 2'545.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag von Fr. 826.-- an Krankenkassen) zu (AK-act. 30 f.).
D. Nach Eingang weiterer Bewerbungsschreiben der Ehefrau (AK-act. 32) teilte die AK Schwyz dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2019 mit (AK-act. 33), diese Arbeitsbemühungen seien "absolut ungenügend", da keine Stel-leninserate beigelegt worden seien. Zukünftig müssten stets die Stelleninserate, Bewerbungsschreiben und Absageschreiben zusammen eingereicht werden. In der Folge gingen bei der AK Schwyz zahlreiche Arbeitsbemühungen der Ehefrau namentlich für die Monate April und Mai 2019 ein (AK-act. 34/1-82 sowie 35/1-21).
Mit Schreiben vom 4. November 2019 (AK-act. 36) ersuchte die AK Schwyz den Versicherten um Zustellung von Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019. Bei qualitativem und quantitativem Ungenügen der Arbeitsbemühungen werde ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 52'296.-- angerechnet. Dieser Aufforderung leistete der Versicherte Folge (AK-act. 38 bis 42). Mit Schreiben vom 13. November 2019 (AK-act. 44) erachtete die AK Schwyz diese Arbeitsbemühungen quantitativ als genügend. Das Bewerbungsschreiben müsse jedoch "noch massiv verbessert werden (Rechtschreibung, Qualitäten Ihrer Ehefrau sind hervorzuheben, wie und wo wurde Ihre Ehefrau auf die Stelle aufmerksam)". Falls die Ehefrau Mühe mit dem Schreiben oder der Verbesserung der Bewerbungen habe, so könne sie bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) um Hilfe bitten.
E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 sprach die AK Schwyz dem Versicherten ab dem 1. Januar 2020 eine EL von monatlich Fr. 2'547.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen von Fr. 828.--) zu (AK-act. 45 u. 47).
F. Infolge Eintritt des Versicherten ins AHV-Alter im März 2020 ersuchte die AK Schwyz den Versicherten am 19. Dezember 2019 um die Zustellung des Rentenentscheids der C.________ gültig ab 1. März 2020 (AK-act. 48).
Mit Verfügung vom 29. Februar 2020 sprach die AK Schwyz dem Versicherten ab dem 1. März 2020 eine EL von monatlich Fr. 2'295.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen von Fr. 828.--) zu (AK-act. 53 f.).
G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die AK Schwyz dem Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine EL von monatlich Fr. 2'306.-- (zzgl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 832.--) zu (AK-act. 56 ff.).
H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 (und Erinnerungsschreiben vom 26.1.2021) ersuchte die AK Schwyz den Versicherten um die Zustellung aller schriftlicher Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 bzw. um die Mitteilung eines allfälligen Erwerbseinkommens (AK-act. 59 f.). Hierauf reichte der Versicherte einen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau mit der D.________ AG mit Stellenantritt per 1. Februar 2020 sowie eine Lohnabrechnung für die Monate Februar 2020 sowie März 2020 über Fr. 493.05 bzw. Fr. 569.10 (je netto) ein (AK-act. 61 = 71). Hierauf verlangte die AK Schwyz weitere Lohnabrechnungen oder das Kündigungsschreiben und den Nachweis weiterer Stellenbemühungen (AK-act. 63-3/4; mit Erinnerungsschreiben vom 24.2.2021 und - nach Einreichung von Bewerbungsschreiben für den Februar 2021 - vom 1.3.2021 sowie 8.4.2021 [AK-act. 64 u. 66 u. 68]). Nach dem Eingang von Arbeitsbemühungen für die Monate Februar und März 2021 (AK-act. 65 u. 67) erinnerte die AK Schwyz den Versicherten daran, dass die Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses durch die Ehefrau noch ausstehend sei, dass im Bewerbungsschreiben kein Lebenslauf aufgeführt werde und dieser auch zuzustellen sei, und legte dar, wie das Bewerbungsschreiben zu verbessern sei (AK-act. 69).
I. Mit Schreiben vom 21. April 2021 qualifizierte die AK Schwyz die Arbeitsbemühungen für die Monate Februar 2021 bis April 2021 quantitativ als genügend. Die Qualität wurde jedoch als ungenügend beurteilt (AK-act. 76). Kritisiert wurden neben der Rechtschreibung das Fehlen des Hinweises, wie die Ehefrau auf die Stelle aufmerksam gemacht worden sei, weshalb sie sich um die Stelle bewerbe und welches ihre Qualitäten/Fähigkeiten seien. Zur Zeit werde kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Ehefrau habe jedoch weiterhin Arbeitsbemühungen vorzuweisen und dies gemäss den verlangten Vorgaben.
Erwägungen
J. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 sprach die AK Schwyz dem Versicherten ab dem 1. Februar 2022 eine EL von monatlich Fr. 0.-- (zzgl. Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkasse von Fr. 832.--) zu (AK-act. 82 f.). Sie rechnete ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 52'452.-- pro Jahr ab 1. Februar 2022 an mit der Begründung, die Forderungen zur Fehlerbehebung gemäss dem Schreiben vom 21. April 2021 seien nicht umgesetzt worden. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolge die Herabsetzung einer laufenden EL infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens auf sechs Monate nach Zustellung der Verfügung.
Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2021 Einsprache bei der AK Schwyz (AK-act. 86). Mit Einspracheentscheid Nr. 130/21 vom 4. Januar 2022 hiess die AK die Einsprache gut (AK-act. 106). Sie begründete dies mit den überarbeiteten Bewerbungsschreiben der Monate September bis November 2021, insbesondere der Behebung einiger Rechtschreibefehler. Offenbar habe die Ehefrau Unterstützung beim RAV gefunden (Erw. 13). Dennoch sei zu bemerken, dass das Bewerbungsschreiben immer noch einige Rechtschreibefehler aufweise, die zu verbessern seien. Es falle auf, dass die vom Versicherten eingereichte Einsprache hingegen kaum Rechtschreibe- und Grammatikfehler enthalte. Zudem habe sich die Ehefrau auf Stellen zu bewerben, die ihrem Anforderungsprofil (Ausbildung) entsprächen.
K. Nach Erhalt der Arbeitsbemühungen für die Monate Januar bis März 2022 informierte die AK Schwyz den Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2022 (AK-act. 117) darüber, dass die Bewerbungen quantitativ genügten, nicht aber qualitativ, und sich sogar verschlechtert hätten. Mit Wirkung ab dem 1. November 2022 werde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 52'452.-- pro Jahr angerechnet.
L. Am 20. Mai 2022 reichte der Versicherte auf Ersuchen der AK Schwyz vom 22. April 2022 (und Erinnerungsschreiben vom 24.5.2022; AK-act. 113 und 119) Angaben zu den eigenen Auslandaufenthalten und denjenigen seiner Ehefrau ein (AK-act. 120).
M. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2022 mit dem Antrag auf Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau (AK-act. 121).
N. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verneinte die AK Schwyz einen EL-Anspruch des Versicherten und forderte für die Monate Dezember 2021 sowie Januar 2022 je Fr. 2'306.-- (total Fr. 4'612.--) zurück (AK-act. 126). Dies wurde damit begründet, dass der 91. Tag der Landesabwesenheit im Dezember 2021 erreicht (mit Rückkehr aus dem Ausland am 9.1.2022) und somit die insgesamt 90 zulässigen Tage pro Kalenderjahr überschritten worden seien. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2022 Einsprache (AK-act. 131). Mit Entscheid Nr. 1192/22 vom 24. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Gegen diesen Einsprache-entscheid betreffend die Rückforderung erhob der Versicherte am 23. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren II 2022 86).
O. Mit Entscheid Nr. 1135/22 vom 7. Oktober 2022 wies die AK Schwyz die Einsprache vom 30. Mai 2022 ab und bestätigte gleichzeitig die Verfügung vom 28. April 2022 betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau.
P. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Postaufgabe am 31.10.2022) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
Der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 sei aufzuheben. Die Qualität der Bewerbungen sei zu akzeptieren und folglich kein hypothetisches Einkommen meiner Ehefrau ab dem 1. November 2022 anzurechnen.
Als Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen der Ehefrau für den Monat April 2022 nach.
Q. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 25. November 2022, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. bzw. 31. Oktober 2022 sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäussert.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Dabei werden unter anderem die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2
Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 1 ELG). Verzichtshandlungen liegen insbesondere auch dann vor, wenn die versicherte Person von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.1 m.H.; VGE II 2018 33 vom 19.4.2018 Erw. 1.1; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023, Rz. 3521.03 ff.). Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. WEL Rz. 3521.03 letzter Absatz).
1.3
Da die Ergänzungsleistungen den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellen, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 liegt ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von
Art. 11a Abs. 1 ELG auch dann vor, wenn der Ehegatte eines EL-berechtigten Versicherten auf die Ausnützung seiner/ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 219f.; BGE 142 V 12 Erw. 3.2 m.w.H.; BGE 117 V 287 Erw. 3b). Verzichtet der Ehegatte auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.2 m.H.a. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1810, Rz. 129).
Dispositiv
1.4 Hinzuweisen ist dabei auf die Schadenminderungspflicht, die als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ist (vgl. BGE 129 V 460 Erw. 4.2). Demnach haben praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatte sämtliche, ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (vgl. Urteil BGer 8C_589/2007 vom 14.4.2008 Erw. 6.1). Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarer Weise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die - mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende - Schadenminderungspflicht (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.2 m.H.a. Urteil BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2; Urteil BGer 9C_103/2015 vom 8.4.2015 Erw. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 211).
1.5.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ist daher denn auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (vgl. BGE 142 V 12 Erw. 3.2 m.w.H.). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, zu wieviel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er/sie nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (vgl. VGE II 2020 22 vom 15.5.2020 Erw. 2.2.2 m.H.a. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 516 m.w.H.; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; BGE 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a m.H.; Urteile BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" (LSE) abzustellen (vgl. WEL Rz. 3521.04 m.H.a. BGE 134 V 53 ff.).
1.5.2 In der bis Ende 2020 geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. a erster Teilsatz ELG wurden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen, angerechnet. In der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz ELG wird bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet.
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1135/22 vom 7. Oktober 2022 festgehalten, streitig sei einzig die zukünftige Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu prüfen sei insbesondere, ob die eingereichten Arbeitsbemühungen als quantitativ und qualitativ genügend zu qualifizieren seien oder nicht. Unbestritten sei die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Erw. 1). Kein hypothetisches Einkommen sei anzurechnen (Erw. 7),
- wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Bemühung keine Stelle finde, sofern die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet sei, die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweise und diese auch qualitativ gut seien;
- wenn die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehe;
- oder die EL-beziehende Person ohne die nicht invalide Ehegattin in einem Heim platziert werden müsste (Vi-act. Ziff. 7).
Die AK Schwyz gehe dann von genügenden Arbeitsbemühungen aus, wenn mindestens für drei aufeinanderfolgende Monate sowohl quantitativ (acht bis zehn Bewerbungen pro Monat) und qualitativ ausreichende, erfolglose Stellenbemühungen (inkl. Stelleninserate und Absagen) eingereicht würden (Erw. 9).
Es seien vorliegend die Arbeitsbemühungen von Januar 2022 bis August 2022 zu beurteilen. Diejenigen von April 2022 fehlten. Quantitativ seien die Arbeitsbemühungen genügend. Es mangle aber an der Qualität, da stets dasselbe Bewerbungsschreiben mit vielen Rechtschreibe- und Grammatikfehlern verwendet werde. Das Datum werde zudem handschriftlich korrigiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einsprache jeweils ohne Rechtschreibe- und Grammatikfehler geschrieben werden könne, das einzige Bewerbungsschreiben, das verwendet werde, dagegen so viele Fehler aufweise. Werde nur ein einziges Bewerbungsschreiben verwendet, dürfe erwartet werden, dass dieses korrigiert werde (Erw. 10 f.). Die Bewerbungsschreiben für die Arbeitsbemühungen vom September 2021 bis Dezember 2021 seien im Einspracheverfahren Nr. 1304/21 zwar akzeptiert, der Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Bewerbungsschreiben überarbeitet werden müsse. Dies sei seither nicht der Fall gewesen (Erw. 12). Auch bewerbe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers vermehrt auf Stellen, für welche sie das Stellenprofil nicht erfülle, da eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Auto vorausgesetzt werde. So entsprächen von den 14 Bewerbungen im August 2022 auf Inserate hin acht klar nicht dem Anforderungsprofil (Erw. 13). Allein die Inanspruchnahme der Stellenvermittlung des RAV genüge für den Nachweis ausreichender Bemühungen nicht. Da die Ehefrau keine Leistungen vom RAV beziehe und dessen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen daher eher gering seien, könne auf die Beurteilung des RAV folglich nicht abgestellt werden (Erw. 14). Die angesetzte Übergangsfrist von sechs Monaten bis zur Herabsetzung der EL sei verhältnismässig und werde, wie auch die Höhe des hypothetischen Einkommens, auch nicht bestritten (Erw. 15).
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, dass das Einreichen der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2022 vergessen gegangen sei, weshalb er sie nun nachträglich einreiche.
2.2.2 Betreffend die Mängel der anderen Arbeitsbemühungen hielt er fest, dass er nun zusammen mit der Sozialberatung E.________ die Qualität des Bewerbungsschreibens verbessert habe sowie die Grammatik- und Rechtschreibefehler korrigiert seien. Die neue Vorlage sei der Beschwerde beigelegt worden. Er machte darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, jedes einzelne Bewerbungsschreiben von einer Fachperson korrigieren zu lassen. Die Ehefrau sei beim RAV und beim RAV-Job-Coach angemeldet, diese Unterstützung sei allerdings auch begrenzt. Sie seien bereit, jede Unterstützung anzunehmen und die Qualität in Zukunft zu verbessern.
2.2.3 Die Ehefrau bewerbe sich in erster Linie auf Stellen, die ihren Anforderungen entsprächen; es sei allerdings schwer für Ungelernte, eine passende Stelle zu finden, weshalb sie sich manchmal auch auf Stelleninserate mit höheren Anforderungen bewerbe; diese blieben allerdings immer im Rahmen des Möglichen.
2.2.4 Es werde betont, dass die Qualität der Bewerbungsschreiben vom RAV akzeptiert und die Ehefrau auch von einem RAV-Job-Coach unterstützt werde. Da das RAV die Bewerbungen akzeptiere, habe auch die Ausgleichskasse die Qualität der Bewerbungen zu akzeptieren.
2.3 Vernehmlassend hält die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. Ergänzend bringt sie vor, dass auch die neu eingereichten Arbeitsbemühungen vom April 2022 aufgrund mangelnder Qualität ungenügend seien. Die neue Vorlage weise noch immer kleine Fehler auf, sei im Grossen und Ganzen allerdings qualitativ genügend. Das hypothetische Einkommen könne erst dann aus der EL-Berechnung genommen werden, wenn sich die Ehefrau des Einsprechers drei Monate lang mit dem neuen Schreiben bewerbe (Vernehmlassung Ziff. 4). Demnach möge die neue Vorlage an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. November 2022 nichts ändern.
3.1 Die Vorinstanz hat seit Anbeginn der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers wiederholt und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass neben der Quantität auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung sei und ins Gewicht falle. So hat sie dem Beschwerdeführer bereits am 4. Februar 2019 konkrete Verbesserungsvorschläge gemacht (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Der damaligen Aufforderung, das Bewerbungsschreiben nach Beendigung des Deutschkurses anzupassen, ist der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau gleichwohl nicht mit der gebotenen Konsequenz nachgekommen. Abgesehen davon musste der Beschwerdeführer auch angemahnt werden, die Bestätigung über den Abschluss des Deutschkurses einzureichen (vgl. vorstehend Ingress lit. H).
Am 13. November 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut mit Nachdruck darauf hin, dass die Qualität des Bewerbungsschreibens massiv verbessert werden müsse, und zwar in inhaltlicher wie formaler Hinsicht (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Die Bewerbungsschreiben erfuhren dennoch keine erhebliche Verbesserung, sondern blieben stereotyp. So wurde beispielsweise noch in den Bewerbungen vom Februar und März 2021 (die vorliegend zwar nicht [mehr] von Relevanz sind) nach wie vor ausgeführt, die Ehefrau werde einen Deutschkurs ab Februar besuchen (AK-act. 65). Obwohl die Vorinstanz diese Bewerbungsschreiben qualitativ nach wie vor für ungenügend erachtete, sah sie im April 2021 noch von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab.
Mit dem Einspracheentscheid Nr. 130/21 vom 4. Januar 2022 sah die Vorinstanz zwar wiederum von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab, zeigte aber erneut Fehler auf, die zu verbessern sind, und wies auf Bewerbungen hin, welchen die Ehefrau aufgrund des Anforderungsprofils nicht gerecht werden konnte (vgl. vorstehend Ingress lit. J).
3.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid weist die Vorinstanz unter Anführung konkreter Beispiele nach, dass die Bewerbungsschreiben in der für die Beurteilung relevanten Zeitperiode nach wie vor (gleiche) Fehler aufweisen. Es ist so beispielsweise nicht nachvollziehbar, wenn in der Anrede des kurzen Bewerbungsschreibens (jeweils total rund zehn Zeilen) wiederholt "sehr geeherte Damen und Herren" geschrieben wird (z.B. AK-act. 133-1, -2, -4, -7, -9, -11, -17/33 u.v.m.). Weiterhin wurde wenig bis gar nicht auf die konkrete Stelle Bezug genommen. Der Hinweis auf die vormalige Tätigkeit bei der D.________ AG (vgl. vorstehend Ingress lit. H) bleibt undatiert. Was die sprachliche Gestaltung anbelangt, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, es gäbe im Kanton Schwyz keinen Schreibdienst wie in Zürich oder Bern (Beschwerde S. 1 unten), nicht verfangen. In dieser Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Diskrepanz zwischen der sprachlichen Gestaltung der Einsprachen und den viel kürzeren stereotypen Bewerbungsschreiben nicht verkennbar. Dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) muss die Bedeutung korrekter und auf die konkreten Stellenausschreibungen bezogenen Bewerbungsschreiben indes schon seit Längerem klar sein. Es ist entsprechend nicht nachvollziehbar, dass in die Bewerbungsschreiben nicht die gleiche Sorgfalt wie in die Einsprachen investiert wird/wurde.
3.3 Ebenso hat die Ehefrau weiterhin teils Bewerbungen für Stellen gemacht, welche für sie a priori nicht in Betracht kommen können, da eine spezifische Ausbildung vorausgesetzt oder ein Auto benötigt wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz detailliert analysiert (AK-act. 148), dass von 14 Bewerbungen im Mai 2022 deren 7 Tätigkeiten mit zu hohen Anforderungen für die Ehefrau verbunden sind (Juni 2022: 4 von 12, Juli 2022: 6 von 12, August 2022: 8 von 14). Diese Analyse lässt sich anhand der Akten verifizieren. Die Darstellung des Beschwerdeführers, seine Frau bleibe bei den Bewerbungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Beschwerde S. 29), entbehrt insoweit einer Grundlage in den Akten. Dies bedeutet, dass auch die erforderliche Zahl von monatlich acht (ernsthaften) Bewerbungen im fraglichen Zeitraum nicht erfüllt wird. Hieran können auch die nachträglich eingereichten Bewerbungen für den Monat April 2022 nichts ändern.
3.4 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass die Akzeptanz der Bewerbungen seitens des RAV vorliegend nicht als Massstab für die Anforderungen an die Qualität der Bewerbungen dienen können. Die Ehefrau erhält gemäss den nicht zu bezweifelnden Angaben der zuständigen Mitarbeiterin des RAVs vom 7. Ok-tober 2022 (AK-act. 149) kein eigentliches Job-Coaching. Da die Ehefrau auch kein Taggeld erhalte, hat das RAV "keine grosse Handhabe bzgl. den Arbeitsbemühungen".
3.5 Schliesslich ist auch ein Fragezeichen hinter die Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen zu machen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten folgende Abwesenheiten bzw. Aufenthalte im Ausland zu verzeichnen (AK-act. 120), wo die Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zudem ein Kind haben soll (AK-act. 118): 7. Juli 2020 bis 3. August 2020, 29. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021, 21. Januar 2021 bis 29. Januar 2021, 26. Februar 2021 bis 8. März 2021, 19. April 2021 bis 10. Mai 2021, 17. Juni 2021 bis 6. Juli 2021, 19. Juli 2021 bis 11. August 2021, 22. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022, 15. März 2022 bis 25. März 2022, 14. April 2022 bis 2. Mai 2022. Diese Vielzahl von mehr oder weniger langen Auslandaufenthalten (gemäss der Vorinstanz insgesamt über 90 Tage im Jahr 2021) lassen den Antritt einer kontinuierlichen (unbefristeten) Arbeitsstelle kaum zu. Diese Auslandaufenthalte hatten auch eine Rückforderung von EL zur Folge (vgl. Ingress lit. N; Verfahren VGE II 2022 86).
3.6 Wenn bei einer isolierten Betrachtung nur eines oder einiger weniger Bewerbungsschreiben die vorinstanzliche Beurteilung als formal qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen allenfalls als überspitzter Formalismus abgetan werden könnte, kann dies vorliegend keineswegs mehr gesagt werden. Gerade angesichts der Vielzahl der getätigten Bewerbungen hätte - namentlich angesichts der zahlreichen Hinweise, Anregungen und Mahnungen der Vorinstanz - erwartet werden dürfen und müssen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau korrekte Bewerbungen verfasst hätten. Dies war und ist offensichtlich nicht der Fall. Der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter Mithilfe der Sozialberatung verbesserte Entwurf eines Bewerbungsschreibens kann seine Wirkung allenfalls in der Zukunft entfalten, an der vorliegenden Beurteilung hingegen nichts ändern. Hinzu kommt, wie erwähnt, noch die Tatsache, dass sich die Ehefrau teils auch für ausserhalb ihrer Fähigkeiten und Voraussetzungen liegende Stellen beworben hat. Dies konnte ihr und dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein und hat zur Folge, dass die Bewerbungen insoweit auch quantitativ nicht genügen.
4. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau sowie auch die gewährte Frist von sechs Monaten bis zur Herabsetzung der EL nicht, jedenfalls nicht substantiiert.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Januar 2023
1
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12
BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287
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9C_103/2015
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8C_172/2007
EVG I 920/06
BGE 134 V 53ATF 134 V 53DTF 134 V 53
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF