II 2022 83
Kammergericht
23. Januar 2023Deutsch19 min
A. A.________ sel. (geboren 1935, verwitwet seit 1990, verstorben seit 2023) meldete sich, vertreten durch ihre Tochter B.________ (vgl. AK-act. 37 u. 38), am 3. Februar 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz [nachstehend AK]) zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV an (AK-act. 36). Nach Einholung diverser Unterlagen bei A.________ sel. bzw. der diese vertretenden Tochter B.________ (vgl. AK-act. 38) wies die AK mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um EL ab (AK-act. 12). Bei den Einnahmen wurde ein Vermögensverzicht von Fr. 402'616.50 berücksichtigt.
Source sz.ch
II 2022 83
Entscheid vom 23. Januar 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch D.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt
A. A.________ sel. (geboren 1935, verwitwet seit 1990, verstorben seit 2023) meldete sich, vertreten durch ihre Tochter B.________ (vgl. AK-act. 37 u. 38), am 3. Februar 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz [nachstehend AK]) zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV an (AK-act. 36). Nach Einholung diverser Unterlagen bei A.________ sel. bzw. der diese vertretenden Tochter B.________ (vgl. AK-act. 38) wies die AK mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um EL ab (AK-act. 12). Bei den Einnahmen wurde ein Vermögensverzicht von Fr. 402'616.50 berücksichtigt.
Gegen diese Verfügung liess A.________ sel. durch eine Rechtsanwältin mit Eingabe vom 2. September 2022 bei der AK Einsprache erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung von EL nach Gesetz (AK-act. 4).
B. Mit Entscheid Nr. 1195/22 vom 20. Oktober 2022 wies die AK die Einsprache ab unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 5. Juli 2022.
C. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 20.10.2022) lässt A.________ sel., vertreten durch ihre Tochter, mit Eingabe vom Montag, 21. No-vember 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag), fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2022 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es seien der Versicherten Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
3.
Es seien die im Erbteilungsvertrag festgehaltenen Werte anzuerkennen und festzustellen, dass die Versicherte in keiner Weise auf Vermögen verzichtet hat.
D. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
1.1.2
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.2.2
Art. 9a Abs. 1 definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Diese Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a).
1.2.3
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.
Dispositiv
1.3 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Es ist dabei unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt. Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV, SR 831.301 ([in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung]) berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert.
1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 205). In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaft-machen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen, sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 Erw. 2.3.2; BGE 121 V 204 Erw. 6a).
2.1 Der Ehemann E.________ sel. der Beschwerdeführerin verstarb am .________ 1990 und hinterliess neben seiner Gattin vier Töchter. Zum ehelichen Vermögen gehörte unter anderem das Grundstück KTN C.________ Unteriberg (1'411 m2). Mit - im am 2. Juni 2022 im Grundbuch eingetragenen - Erbteilungsvertrag vom 30. Mai 2022 vollzogen die Erben die Erbteilung (AK-act. 27). Dem Erbverteilungsvertrag ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:
Das Grundstück C.________ Unteriberg stand im Alleineigentum des Erblassers, stellt aber Errungenschaft des Erblassers dar.
Die Parteien haben im Jahre 1990 nach dem Tod des Erblassers vereinbart, dass die Ehefrau des Erblassers das Grundstück C.________ Unteriberg in Nutzniessung übernehmen kann. Diese Nutzniessung wurde bis zum 15. Oktober 2021 beansprucht. Seither wohnt die Ehefrau des Erblassers in einem Altersheim. Bei der Berechnung des Nutzniessungswertes wird vom aktuellen Mietwert von jährlich Fr. 18'401 ausgegangen. Davon hat die Ehefrau des Erblassers pro Jahr folgende Leistungen direkt erbracht: Fr. 592 Gebäudeversicherung, und Hypothekarzinsen von durchschnittlich 3 % bzw. Fr. 3'000 für die Hypothek von Fr. 100'000.--. Daraus ergibt sich ein jährlicher Nutzniessungswert von netto Fr. 14'809. In den 30 Jahren von 1990 bis 2020 macht das einen Kapitalwert von Fr. 442'270 aus. Für die restlichen 10 ½ Monate ergibt sich ein Kapitalwert von Fr. 12'950. Insgesamt macht der Kapitalwert der Nutzniessung vom 1. Dezember 1990 bis zum 15. Oktober 2021 Fr. 457'220 aus. Diesen Wert hat sich A.________ bei der Abgeltung für ihre güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche anrechnen zu lassen. Sie konnte das Grundstück ausschliesslich nutzen, während die Töchter nichts vom Grundstück hatten.
Beim Verkehrswert der Liegenschaft wurde vom aktuellen Vermögenssteuerwert von Fr. 717'579.-- ausgegangen. Abzüglich Passiven von Fr. 180'757.-- betrug das eheliche Vermögen Fr. 536'822.--, der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin Fr. 268'411.-- und der Nachlass des Ehegatten sel. ebenfalls Fr. 268'411.--. Die Teilung des Nachlasses wurde wie folgt vorgenommen (Beträge in Franken):
Nettonachlass 268'411
Anteil Ehefrau, ½ 134'205
Anteil pro Kind, je 1/8 33'551
Ansprüche der Ehefrau
Güterrechtlicher Anspruch 268'411
Erbrechtlicher Anspruch 134'205
Totalanspruch 402'616
Abzüglich Wert Nutzniessung 457'220
Übernutzung der Ehefrau/wird von den Kindern erlassen - 54'603
Ansprüche der vier Kinder (je 33'551)
Total erbrechtlicher Anspruch der vier Kinder 134'204
2.2.1 Die Vorinstanz rechnete die Nutzniessung nicht an mit der Begründung, deren Wert könne nicht als Gegenleistung berücksichtigt werden, da dies im Vornherein nicht schriftlich verabredet worden sei (Verfügung vom 5.7.2022). Sie nahm in der Verfügung und in der Einsprache folgende Berechnung vor (Beträge in Franken):
Verkehrswert GB 465 717'579.--
- div. Passiven - 180'757.--
= eheliches Vermögen 536'822.--
Güterrechtliche Auseinandersetzung:
½ Einsprecherin 268'411.--
½ Nachkommen 268'411.--
Erbteilung:
Nachkommen haben erhalten 536'822.--
./. Anspruch Kinder - 134'205.50
= zuviel erhalten Kinder 402'616.50
Anteil Ehefrau, ½ 134'205
Den Betrag von Fr. 402'616.-- rechnete die Vorinstanz als Vermögensverzicht an, womit die Einkommensschwelle von Fr. 100'000.-- (unbesehen des Sparguthabens von Fr. 48'215.08 per 31.12.2021, vgl. AK-act. 13) überschritten wurde.
2.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Nutzniessung sei nachträglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden, erachtete die Vor-instanz nicht als nachvollziehbar. Gemäss dem Erbteilungsvertrag sei die Eigentumsübertragung zufolge Erbteilung und die Namensänderung im Grundbuch eingetragen worden, nicht die Nutzniessung. Vorliegend sei jedoch nicht das Nutzniessungsrecht an sich streitig. Es gehe um die Frage, ob das kapitalisierte Nutzniessungsrecht als Gegenleistung anzurechnen sei. Zwischen den Erben sei vorgängig nicht schriftlich vereinbart worden, dass sich die Beschwerdeführerin die Nutzniessung an ihren Erbanteil anrechnen lassen müsse. Die Nachkommen hätten die Liegenschaft faktisch zur unentgeltlichen Nutzniessung überlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich auch wie eine Nutzniesserin verhalten, d.h. die Liegenschaft genutzt und versteuert. Eine Pflicht zur Leistung einer zusätzlichen Entschädigung habe die Beschwerdeführerin nicht getroffen und sei nicht vereinbart worden. Es bleibe kein Raum, das eingeräumte Nutzniessungsrecht nachträglich ohne Vorliegen eines Rechtstitels in Forderungen umzudeuten und zur Aufrechnung eines Verzichtsvermögens heranzuziehen. Deshalb könne der Wert der Nutzniessung nicht als Gegenleistung berücksichtigt werden (Einspracheentscheid Erw. 11 f.).
Per 1. Januar 2022 weise die Beschwerdeführerin (EL-rechtlich) ein Vermögen von Fr. 420'831.58 aus (Sparguthaben von insgesamt Fr. 48'215.08 + Vermögensverzicht von Fr. 402'616.50 abzüglich Darlehen ihrer Tochter von Fr. 30'000.--) und per 1. Oktober 2021 (Anspruchsbeginn, Eintritt ins Altersheim) ein solches von Fr. 438'952.57 (Sparguthaben von insgesamt Fr. 35'976.07 + Vermögensverzicht von Fr. 402'616.50) (Einspracheentscheid Erw. 14 f.; AK-act. 13 [Vermögensaufstellung]).
2.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass keine schriftliche Vereinbarung über die Nutzniessung vorliegt. Allerdings seien auch mündliche Verträge gültig und in ihrem Fall sei bewiesenermassen danach gelebt worden. Beim Tod des Vaters seien die Mutter 55 Jahre alt und die Töchter 16 bis 26 Jahre alt gewesen. Man sei übereingekommen, dass man das Erbe nicht teilen wolle. Sollte sich die Situation ändern, z.B. die Mutter ausziehen, wolle man das Erbe teilen und die entsprechenden Leistungen verrechnen. Im Oktober 2021 habe man erkennen müssen, dass die Mutter rund um die Uhr Betreuung nötig habe. Deshalb sei sie ins Altersheim eingetreten. Die Kosten des Altersheimes seien hoch und so sei klar gewesen, dass man das Erbe teilen müsse. Die Mutter habe das Haus bewohnt, wie es bei einer Nutzniessung üblich sei, so auch das Haus versteuert. Hätte man schon beim Tod einen Erbvertrag gemacht, wäre für das Wohn- und Nutzungsrecht wohl eine Gegenleistung vereinbart worden. Von der Erbengemeinschaft 30 Jahre lang Leistungen zu beziehen, ohne den Anteil zu vermindern, widerspreche jedem Rechtsempfinden und verstosse gegen Treu und Glauben. Man könne den Eindruck bekommen, dass die Vorinstanz das unwahrscheinlichste Szenario annehme, nur um der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden EL nicht zahlen zu müssen. Genau genommen hätten die Töchter auf Vermögen verzichtet; denn sie seien damit einverstanden gewesen, damit es der Mutter überhaupt möglich gewesen sei, alleine von der AHV-Rente (zuletzt Fr. 1'977.--) zu leben. Mit jeder anderen Variante einer Erbteilung oder des Hausverkaufs hätte die Mutter Anspruch auf EL gehabt. Seit dem Tod des Vaters seien 30 Jahre vergangen. Da der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert werden könne, mache dies einen Betrag von Fr. 300'000.-- aus.
3.1.1 Zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken verlangt Art. 746 Abs. 1 ZGB die Eintragung in das Grundbuch. Möglich und zulässig ist auch eine (bloss) vertraglich vereinbarte lebenslängliche Nutzniessung, welche einem obligatorischen Nutzungsrecht gleichkommt, das auch ohne Grundbucheintrag gültig besteht (Urteil BGer 9C_202/2009 vom 19.10.2009 Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 109 II 15 Erw. 2).
Bei der Einräumung einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht kommt es bei verwandtschaftlicher Nähe der beteiligten Parteien nicht selten vor, dass die formellen Vorschriften nicht eingehalten werden. In der Praxis findet sich diese Art der Begünstigung des Ehegatten häufig, zuweilen auch ohne letztwillige Anordnung des vorversterbenden Ehegatten auf dem Wege einer entsprechenden faktischen Handhabung bzw. freiwilligen Nutzniessung durch die Erben, welche die Erbteilung über den Nachlass bis zum Ableben des zweitversterbenden Ehegatten aufschieben und dem überlebenden Ehegatten faktisch die Nutzniessung am ganzen oder an wesentlichen Teilen des Nachlasses überlassen (vgl. BSK ZGB II-Grüninger Art. 473 N 1). Von der Vorinstanz wurde denn zu Recht auch nicht bestritten, dass vorliegend von einer solchen faktischen Nutzniessung (ohne Anordnung des Erblassers) auszugehen ist.
3.1.2 Die (faktische) Nutzniessung sagt indes noch nichts aus über eine allfällige Abgeltung der Nutzniessung bzw. die Anrechnung eines Betrages im Grundsatz wie im Quantitativ bei einer allfälligen späteren Erbteilung. Die Nutzniessung wird denn auch gelegentlich unentgeltlich eingeräumt (und löst daher in den meisten Kantonen die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer aus; vgl. BSK ZGB II-Roland M. Müller Art. 745 N 7; vgl. auch von der Vorinstanz erwähnten Urteil P 66/01 des Bundesgerichts vom 17.1.2003 Erw. 5.2.3). Im Urteil P 66/01 des Bundes-gerichts vom 17. Januar 2003 verneinte das Bundesgericht einen Anspruch der Miterben auf einer Herausschuld für die Nutzniessung mit vermögensvermindernder Wirkung, weil eine solche nur mündlich vereinbart worden sei. Den den Erbanspruch der EL-Ansprecherin übersteigenden Zuwendungen der Miterben sprach das Bundesgericht den Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss den Artikeln 328 ff. ZGB zu. Insofern kann vorliegend auch der vorinstanzlichen Argumentation an und für sich gefolgt werden.
3.2 Vorliegend ist allerdings der besonderen Konstellation Rechnung zu tragen. Der Ehegatte und Vater sel. (Erblasser) verstarb bereits im .________ 1990 und hinterliess seine damals 55-jährige Gattin sowie die vier Töchter im Alter von 16 bis 24 Jahren. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass in dieser Situation wie auch in der folgenden Zeit der faktischen Nutzung des Hauses durch die Beschwerdeführerin sel. nicht der Gedanke an eine Erbteilung oder eine schriftliche Regelung der Weiterbenützung des Hauses durch die Mutter und/oder die Töchter (der bereits volljährigen oder noch unmündigen), geschweige der Gedanke an mögliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen rund 30 Jahre später wegen fehlender schriftlicher Abmachungen, im Vordergrund stand. Insofern erscheint es als dem Gerechtigkeitsgedanken krass zuwider laufend und in hohem Masse als stossend, wenn der Beschwerdeführerin dies 30 Jahre später zum Vorwurf gemacht wird und ihr der (verständliche) Verzicht auf eine schriftliche Regelung zu ihrem Nachteil ausgelegt wird. Was den im vorerwähnten (älteren) bundesgerichtlichen Entscheid anbelangten Verweis auf die Verwandtenunterstützung anbelangt, ist klarzustellen, dass zum einen vorausgesetzt wird, dass die unterstützte Person andernfalls "in Not geraten würde", und zum andern, die Verwandtenunterstützung nur "bei günstigen Verhältnissen" greifen kann (Art. 328 Abs. 1 ZGB), d.h. wenn die unterstützungspflichtige Person wohlhabend ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Eintritt in Not geraten wäre und über eine Dauer auf ein unentgeltliches Wohnen angewiesen gewesen wäre.
3.3.1 Allerdings kann der von der Beschwerdeführerin bzw. den Erben von E.________ sel. vorgenommenen Ermittlung des Nutzniessungswertes nicht gefolgt werden. Abzustellen ist auf den Kapitalwert der Nutzniessung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers E.________ sel. Die Kapitalisierung hat nach der Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten (hrsg. von der Eidg. Steuerverwaltung [nachstehend: Umrechnungstabelle]) zu erfolgen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023] Rz. 3532.08 mit Hinweis auf BGE 122 V 394 Erw. 4b). Vom Bruttojahreswert (Marktmietwert) sind die Hypothekarzinsen sowie die Gebäudeunterhaltskosten in Abzug zu bringen (vgl. WEL Anhang Ziff. 14.3; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 680).
3.3.2 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 2 ELV). Der Regierungsrat regelt gemäss § 32 Abs. 3 lit. b des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 die Pauschalabzüge für die kantonal steuerlich abziehbaren Liegenschaftskosten. § 17 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 verweist für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens auf die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts. Dieses sieht in Art. 5 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) vom 9. März 2018 Abzüge von 10% bzw. 20% des Brutto-Miet-ertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts vor, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist bzw. wenn es mehr als zehn Jahre alt ist (vgl. Ziff. 17 der kantonalen Weisungen über den Abzug von Liegenschaftskosten [LKW] vom 19.5.2020).
3.3.3 Der Jahresmietwert beträgt gemäss der aktenkundigen steueramtlichen Schätzung vom 24. September 2014 (Vi-act. 39) Fr. 18'401.-- (Wertbasis 31.12.2004). Bei den Hypothekarzinsen ist gemäss den Angaben im Erbteilungsvertrag vom 30. Mai 2022 (vorstehend Erw. 2.1) von Fr. 3'000.-- pro Jahr auszugehen. Das Einfamilienhaus mit Baujahr 1975 wies 1990 ein Alter von 15 Jahren aus. Somit sind 20% des Bruttomietwertes von Fr. 18'401.-- als Gebäudeunterhaltskosten, entsprechend Fr. 3'680.--, in Abzug zu bringen. Der zu kapitalisierende Betrag beläuft sich somit auf Fr. 11'721.--.
3.3.4 Gemäss der massgeblichen Umrechnungstabelle ergibt die Kapitalleistung von Fr. 1'000.-- an eine 55-jährige Frau eine Jahresrente von Fr. 33.61, was einem Kapitalisierungsfaktor von 27.26 (1000 : 36.69) entspricht. Der Kapitalwert der Nutzniessung beträgt somit Fr. 319'515.-- (Fr. 11'721.-- x 27.26).
Mit dem definitiven Eintritt ins Altersheim im Januar 2022 und der bald darauf erfolgten Erbteilung hat die Beschwerdeführerin indessen auf die Nutzniessung verzichtet. Dieser Verzicht schlägt sich beim Kapitalwert der Nutzniessung entsprechend wertmindernd nieder. Gemäss der massgeblichen Umrechnungstabelle beträgt eine Kapitalleistung von Fr. 1'000.-- an eine 87-jährige Frau einer Jahresrente von Fr. 145.62 bzw. einem Kapitalisierungsfaktor von 6.87. Der Rest-Kapitalwert der Nutzniessung beträgt somit Fr. 80'523.--.
Der zu berücksichtigende Kapitalwert der Nutzniessung beträgt somit insgesamt Fr. 238'992.-- bzw. gerundet Fr. 239'000.--.
3.3.5 Aus EL-rechtlicher Sicht ist die im Erbteilungsvertrag vorgenommene Verzichtsrechnung entsprechend wie folgt zu korrigieren:
Nettonachlass 268'411
Anteil Ehefrau, ½ 134'205
Anteil pro Kind, je 1/8 33'551
Ansprüche der Ehefrau
Güterrechtlicher Anspruch 268'411
Erbrechtlicher Anspruch 134'205
Totalanspruch 402'616
Abzüglich Wert Nutzniessung 239'000
Anspruch der Ehefrau 163'616
Ansprüche der vier Kinder
(je 33'551)
Total erbrechtlicher Anspruch der vier Kinder 134'204
3.3.6 Zu diesem Anspruch von Fr. 163'616.-- kommen Sparguthaben von rund Fr. 36'000.-- per 1. Oktober 2021 bzw. Fr. 45'000.-- per 1. Januar 2022 (abzüglich Fr. 30'000.-- Darlehen der Tochter, entsprechend netto Fr. 15'000.--) hinzu (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 14 f.), was unbestritten ist. Damit bleibt die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- auch unbesehen der Sparguthaben als Voraussetzung für einen Anspruch auf EL (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) klar übertroffen.
3.4 Der Umstand, dass an der Liegenschaft "seit dem Bau nichts mehr gemacht" wurde und es "grundsaniert werden" muss (Präambel des Erbteilungsvertrags), kann an der vorstehenden Ermittlung des Kapitalwertes der Nutzniessung bzw. der bei der Ermittlung des Kapitalwertes im EL-Recht vorgesehenen Berücksichtigung eines Liegenschaftsunterhaltes beim Nutzniessungswert nichts ändern. Vorliegend kommt hinzu, dass beim Mietwert für die ganze Dauer (also ab 1990) auf den im Erbteilungsvertrag berücksichtigten aktuellen Mietwert abgestellt wurde. Abgesehen davon ändert sich am Ergebnis auch nichts, wenn auf den Nutzniessungswert von Fr. 14'809.-- pro Jahr abgestellt wird. Bei einem Kapitalisierungsfaktor von 27.26 ergibt sich ein Kapitalwert von Fr. 403'693.-- und bei einem Kapitalisierungsfaktor von 6.87 ein Rest-Kapitalwert von Fr. 101'738.-- entsprechend einem totalen Nutzniessungskapitalwert von Fr. 301'955.--. Der Totalanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass beträgt somit Fr. 100'661.-- (Fr. 402'616.-- abzüglich Fr. 301'955.--). Auch in diesem Fall bleibt die Einkommensschwelle von Fr. 100'000.-- somit noch unbesehen der Sparguthaben (leicht) überschritten (vgl. vorstehend Erw. 3.3.6).
3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) im Ergänzungsleistungsrecht ist mangels einer im ELG vorgesehenen Regelung grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. Februar 2023
1
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC
Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
BGE 120 V 182ATF 120 V 182DTF 120 V 182
9C_198/2010
Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
9C_732/2014
4A_319/2014
BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 746 ZGBart. 746 CCart. 746 CC
9C_202/2009
BGE 109 II 15ATF 109 II 15DTF 109 II 15
Art. 473n mit Anhangart. 473n avec annexeart. 473n 1
Art. 473n mit Briefwechselart. 473n avec échange de lettresart. 473n 1
Art. 745n 7art. 745n 7art. 745n 7
EVG P 66/01
EVG P 66/01
Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC
Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC
BGE 122 V 394ATF 122 V 394DTF 122 V 394
Art. 16 ELVart. 16 OPC-AVS/AIart. 16 OPC-AVS/AI
Art. 16 ELVart. 16 OPC-AVS/AIart. 16 OPC-AVS/AI
§ 17 VVStG
Art. 5 Liegenschaftskostenverordnungart. 5 Ordonnance sur les frais relatifs aux immeublesart. 5 Ordinanza sui costi di immobili
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF