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Entscheid

II 2022 87

Kammergericht

5. Mai 2023Deutsch26 min

A. Mit Gesuch vom 28. September 2021 meldete sich A.________ (geboren ______1958; geschieden; aus erster Ehe - vom ______1979 bis ______1981 [AK-act. 28] - Mutter von C.________, geb. ______1979; aus zweiter Ehe - vom ______1987 bis ______2005 [AK-act. 29] Mutter von D.________, geb. ______1987, und E.________, geb. ______1994; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse (AK) Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur AHV-Rente an (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wies die AK das Gesuch (mangels eines Anspruchs auf eine Altersrente) ab (AK-act. 14).

Source sz.ch

II 2022 87

Entscheid vom 5. Mai 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 28. September 2021 meldete sich A.________ (geboren ______1958; geschieden; aus erster Ehe - vom ______1979 bis ______1981 [AK-act. 28] - Mutter von C.________, geb. ______1979; aus zweiter Ehe - vom ______1987 bis ______2005 [AK-act. 29] Mutter von D.________, geb. ______1987, und E.________, geb. ______1994; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse (AK) Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur AHV-Rente an (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wies die AK das Gesuch (mangels eines Anspruchs auf eine Altersrente) ab (AK-act. 14).

B. Mit Gesuch vom 24. Juni 2022 meldete sich A.________ erneut zum Bezug einer EL an (AK-act. 17). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies die AK das Gesuch erneut ab, weil das Reinvermögen unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 647'000.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- übersteige (AK-act. 40). Hiergegen erhob A.________ mit E-Mail vom 10. August 2022 Einsprache (AK-act. 43). Am 21. August 2022 reichte A.________ eine handschriftliche Begründung der Einsprache mit verschiedenen Beilagen ein (AK-act. 45 ff.).

C. Mit Entscheid Nr. 1182/2022 vom 17. November 2022 wies die AK die Einsprache im Sinne der Erwägungen unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 5. August 2022 ab.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 17.11.2022) lässt die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 17. November 2022 (Nr. 1182/22) sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zustehen.

Erwägungen

2.

In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 17. November 2022 (Nr. 1182/22) habe die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere unter Verzicht auf Anrechnung von Vermögen.

3.

Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 17. November 2022 (Nr. 1182/22) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

E. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

F. Mit Replik vom 7. März 2023 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den Anträgen gemäss ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2022 fest. Die Vor­instanz dupliziert am 13. März 2023. Am 21. März 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin hierzu triplizierend vernehmen. Mit Quadruplik vom 13. April 2023 ermittelt die Vorinstanz für das Jahr 2022 (neu) einen Vermögensverzicht von Fr. 220'000.--.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

1.1.2

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.2.2

Art. 9a Abs. 1 ELG definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Diese Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a).

1.2.3

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.

Dispositiv

1.3.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).

1.3.2 Gemäss Art. 17b der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Ja-nuar 1971 liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein Vermögensverzicht liegt gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100'000 Franken liegt die Grenze bei 10'000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 17d ELV. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).

1.3.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Es ist dabei unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt. Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert.

1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 205). In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaft-machen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 Erw. 2.3.2; BGE 121 V 204 Erw. 6a).

2.1.1 Die Vorinstanz ermittelte mit der Verfügung vom 5. August 2022 folgende unbelegte Vermögensrückgänge, welche sie als Vermögensverzichte berücksichtigte (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 9; AK-act. 39-1/2; Beträge in Franken):

2008 58'000.--

2009 192'000.--

2010 74'000.--

2012 65'000.--

2014 259'000.--

2015 4'000.--

2017 93'000.--

2018 42'000.--

2019 1'000.--

2020 3'000.--

(Total 791'000.--)

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der beigebrachten Unterlagen berücksichtigte die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid folgende Vermögensabgänge:

- 2008 bis 2011: Berücksichtigung eines Faktors von 4.2 statt 3.2 (Faktor für eine alleinstehende Person mit einem Kind, vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023], Anhang 8) bei der Berechnung des Pauschalbetrages für den Lebensunterhalt (vgl. AK-act. 56) entsprechend einer Differenz von Fr. 18'140.-- (2008), Fr. 18'720.-- (2009 und 2010) sowie Fr. 19'050.-- (2011) (Einspracheentscheid Erw. 10.3).

- Arztkosten gemäss Aufstellung des Zahnarztes vom 31. Juli 2017 (wobei

dieses Datum nicht stimme) von Fr. 3'474.-- (2012), Fr. 7'113.-- (2013), Fr. 11'601.-- (2014), Fr. 680.-- (2015), Fr. 922.-- und Fr. 1'310.-- (2016), Fr. 483.-- (2017), Fr. 599.-- (2018), Fr. 348.-- (2019) sowie Fr. 1'291.-- (2020) (Erw. 14).

- Anhand des Berechnungstools der kantonalen Steuerverwaltung errechnete Grundstückgewinnsteuern von (aufgerundet) Fr. 140'000.-- auf dem Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin per ______ 2009 mit einem Verkaufserlös von Fr. 950'000.-- trotz Fehlens eines Belegs (Erw. 16).

Die jeweiligen Vermögensverzichte reduzierten sich entsprechend auf neu (Einspracheentscheid Erw. 17; jeweils abgerundet, in Franken):

2008 58'000.-- - 18'140.-- 39'000.--

2009 192'000.-- - 158'720.-- 33'000.--

2010 74'000.-- - 18'720.-- 55'000.--

2012 65'000.-- - 3'474.-- 61'000.--

2014 259'000.-- - 11'601.-- 248'000.--*

2015 4'000.-- - 680.-- 3'000.--

2017 93'000.-- - 483.-- 91'000.--**

2018 42'000.-- - 599.-- 41'000.--

2019 1'000.-- - 348.-- 0.--

2020 3'000.-- - 1'291.-- 3'000.--***

* recte: 247'000.--

** recte: 92'000.--

*** recte: 1'000.--

Daraus resultierte unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) folgender Vermögensverzicht per 2022 (vgl. Einspracheentscheid Erw. 18):

2008 39'000.--

2009 62'000.--

2010 107'000.--

2012 97'000.--

2013 148'000.--

2014 138'000.--

2015 376'000.-- (recte: 375'000.--)

2016 369'000.-- (recte: 368'000.--)

2017 359'000.-- (recte: 358'000.--)

2018 440'000.--

2019 471'000.--

2020 461'000.--

2021 451'000.-- (recte: 452'000.--)

2022 444'000.-- (recte: 442'000.--)

Die Vermögensschwelle von F. 100'000.-- bleibe somit weiterhin überschritten.

2.1.2 Andere Vorbringen blieben unberücksichtigt bzw. seien schon mit der Verfügung 5. August 2022 berücksichtigt worden. Es betrifft dies Alimentenzahlungen der Beschwerdeführerin von Fr. 5'328.-- bzw. Fr. 5'400.-- in den Jahren 2007 bzw. 2008 (Einspracheentscheid Erw. 10.2), unbelegte Ausgaben für die drei Kinder und Unterstützungsleistungen an den Ex-Ehemann (Erw. 10.4) und einen unbelegten von einem Mieter verursachten Verlust von Fr. 8'000.-- (Erw. 11). Darlehensforderungen über Fr. 3'000.-- und Fr. 8'000.-- aus dem Jahr 2016, über deren Rückzahlung nichts bekannt sei, hätten auf den Vermögensverzicht keinen Einfluss, da im Jahr 2016 kein unbelegter Vermögensrückgang vorliege (Erw. 12). Einen Erbanspruch von Fr. 111'974.45 am Nachlass von F.________ (verstorben am ______2014) habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 offenbar an ihre Schwester abgetreten. Die Prozesskosten aus einem Verfahren im Zusammenhang mit diesem Nachlass habe die Schwester der Beschwerdeführerin übernommen. Die Beschwerdeführerin habe die Auszahlung aus dem Nachlass zwar in ihrer Steuererklärung deklariert; es sei jedoch mangels Belegen nicht ersichtlich, dass sie auch Steuern habe bezahlen müssen (Erw. 13). Betreffend Zahlungen von insgesamt Fr. 1'600.-- an ihren Sohn D.________ am 27. und 29. Januar 2015, von Fr. 500.-- an E.________ am 9. Juli 2019 und von EUR 5'000.-- an G.________ am 26. Oktober 2011 ergebe sich weder der Verwendungszweck noch, ob das Geld von der Beschwerdeführerin stamme. Soweit diese Beträge unter den Lebensunterhalt fielen, könnten sie nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Erw. 15).

2.2 Die Beschwerdeführerin weist vorab auf das von Art. 12 BV garantierte Grundrecht auf Existenzsicherung hin (Beschwerde S. 5 f. Rz. 16). Dieser Hinweis hilft der Beschwerdeführerin vorliegend nicht weiter. Art. 12 BV garantiert das Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 12 BV ist abzugrenzen von Art. 111 ff. BV. Gemäss Art. 112a BV richten Bund und Kantone EL aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Art. 12 BV hingegen verkörpert ein letztes sozialstaatliches Netz, das jene Menschen auffangen soll, die durch die Maschen der Sozialversicherungen und der allgemeinen Sozialhilfe fallen (Biaggini, in: Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 12 N 2 mit Hinweisen).

3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst in allgemeiner Weise, auf Vermögen verzichtet zu haben (Beschwerde S. 5 Rz. 15). Es sei "extrem schwierig", die Vermögensrückgänge zu belegen. Sie habe daher bei der I.________ sämtliche Kontoauszüge der letzten zehn Jahre von Ende Dezember 2012 bis 26. September 2022 eingeholt (Beschwerde S. 6 Rz. 17; vgl. S. 7 Rz. 21). Bezüglich der Vermögensrückgänge der Jahre 2008 - 2010 sei festzuhalten, dass diese sowieso mehr als 10 Jahre zurücklägen. Die eigentliche Lebensführungskontrolle verschiebe sich neu primär auf den zehnjährigen Lebensabschnitt vor der Pensionierung (Beschwerde S. 6 Rz. 18, S. 7 Rz. 20). Die Unterstützung von in Not geratenen Verwandten oder die Entschädigung der Betreuung und Pflege durch Kinder sei zu berücksichtigen. Ihr Mann, ein Musiker, habe nie richtig gearbeitet; die Beschwerdeführerin habe ihm auch nach der Scheidung geholfen, was ethisch-moralisch vertretbar sei, genauso wie sie ihre Kinder immer in allem unterstützt habe (Beschwerde S. 6 Rz. 19).

3.1.2 Die Prüfung des Vermögensverzichts ist (rückwirkend) an keine Frist gebunden (vgl. vorstehend Erw. 1.3.3; Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 Ziff. 3; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 633). Die Befristung auf zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches bei Bezügern einer Altersrente der AHV betrifft den übermässigen Vermögensverbrauch gemäss Art. 11a Abs. 3 f. ELG.

3.1.3 Damit eine familienrechtliche Unterhaltszahlung als Ausgabe anerkannt werden kann, muss sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden sein (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 513 mit Hinweis u.a. auf Urteil BGer 9C_160/2018 vom 9.8.2018 [Erw. 4.1]; BGE 147 V 441 Erw. 3.3.1).

Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung (S. 2 Ziff. 7) fest, aus den Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, d.h. Belege, auf eine (finanzielle) Unterstützung des Ex-Ehemannes durch die Beschwerdeführerin. Dem ist beizupflichten. Es erübrigt sich daher die Frage der (rechtlichen) Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Zahlungen.

Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten (Vernehmlassung S. 2 f. Ziff. 8), dass der Sohn E.________ am ______ 2012 volljährig wurde und damit die Unterstützungspflicht durch die Mutter endete (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Es ist (auch) nicht belegt, dass E.________ im Fall des Ausbleibens von Unterstützungsleistungen in eine Notlage geraten wäre. Der monatliche Dauerauftrag von Fr. 450.-- für E.________ seit Juni 2012 und von Fr. 500.-- ab 28. Dezember 2012 (Bf-act. 5) bis 30. Juni 2014 (im Jahr 2014 Fr. 3'000.--; Bf-act. 7) ist zwar belegt und kann den Vermögensrückgang teilweise erklären. Da hierfür weder eine Rechtspflicht nachgewiesen noch ersichtlich ist, stellen diese Zahlungen für sich wiederum Vermögensverzichte dar, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (vgl. Vernehmlassung S. 3 Ziff. 12 u. 17). Freiwillige Unterhalts- und Unterstützungsleistungen anzurechnen bedeutete, dass diese mittelbar durch die EL finanziert würden, was nicht angeht.

3.2.1 Die Vorinstanz anerkennt vernehmlassend (S. 2 Ziff. 6) die Anrechenbarkeit von Zahnarztrechnungen für den Sohn E.________, welche noch die Zeit vor seiner Volljährigkeit betreffen (Beschwerde S. 6 Rz. 19 mit Bf-act. 4). Sie berücksichtigt für das Jahr 2009 Fr. 3'204.--; die anderen Zahlungen beträfen Jahre, in denen kein unbelegter Vermögensrückgang vorliege (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 6).

Für das Jahr 2009 sind jedoch nur die Zahlungen von Fr. 160.-- (23.3.2009) und Fr. 49.-- ausgewiesen; die Zahlung von Fr. 2'958.85 betrifft das Jahr 2007 (4.12.2007). Dies wirkt sich jedoch grundsätzlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, hat aber auf den Ausgang des Verfahrens keine Auswirkungen.

3.2.2 Im Einspracheverfahren hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben von Dr.med.dent. H.________ vom 31. Juli 2017 im Jahr 2014 Zahnarztkosten von insgesamt Fr. 11'601.-- angerechnet (vgl. AK-act. 50: 12.3.2014: Fr. 10'767.20; 16.5.2014: Fr. 539.55; 27.5.2014: Fr. 154.--; 28.[?]9.2014: Fr. 140.--). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde (S. 7 Rz. 22) auf die im Privatkontoauszug per 28. März 2014 (Bf-act. 7) ausgewiesene Zahlung an Dr.med.dent. H.________ von Fr. 10'767.20. Diese Auslage wurden somit bereits angerechnet.

3.2.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben seit sechs Jahren HIV-positiv. Die Medikamente kosteten alle Monate rund Fr. 4'000.--. Diese seien im Sinne von Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 3 ELV zu übernehmen (S. 10 Rz. 36 u. 38).

Die Beschwerdeführerin belegt (Bf-act. 17) eine Kostenbeteiligung an Medikamenten von Fr. 1'095.68 (2018), Fr. 1'117.59 (2019), Fr. 1'137.64 (2020) sowie Fr. 1'140.04 (2021). Sie sind entsprechend anzurechnen (vgl. Vernehmlassung S. 4 Ziff. 22 f.).

3.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter Wertschriftenkäufe vom 25. Mai 2012 an, welche im April 2014 wieder (mit einem kleinen Verlust) verkauft worden seien (Beschwerde S. 7 Rz. 21). Den mit der Duplik eingereichten steuerlichen Wertschriftenverzeichnissen 2012 und 2013 lässt sich der jeweilige Wert der Wertschriften per Ende Jahr entnehmen. Es zeigen sich folgende Wertveränderungen (Beträge jeweils in Franken):

Titel 25.5.2012 (Kauf) 31.12.12 31.12.13 4.4.2014 (Verkauf)

J.________ 87'294 83'560 82'760 83'754

Veränderung - 3'734 - 800 +994

K.________ 83'237 82'000 82'120 82'089

Veränderung - 1'237 + 120 - 31

L.________ 84'870 83'679 82'600 83'466

Veränderung -1'191 -1'079 +866

Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Es kann nicht gesagt werden, dass es sich vorliegend anders verhält. Bei diesen Anlagen der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um risikoreiche Investitionen (vgl. Urteile BGer 9C_186/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.2; 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 5.2; 9C_186/2016 vom 5.4.2016). Die Werteinbussen von insgesamt Fr. 6'162.-- im Jahr 2012 und Fr. 1'759.-- im Jahr 2013 können daher angerechnet werden. Beim Verkauf im Jahr 2014 resultierte hingegen ein Gewinn von Fr. 1'829.--.

3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt auch den Kauf von Edelmetall (3 kg Gold) vom 18. Juli 2014 an (Fr. 114'627.30), welches sie am 21. Juli 2016 mit Gewinn verkauft habe (Fr. 124'650.--, vgl. Bf-act. 4). Zudem habe sie am 18. Juli 2014 einen Barbezug von Fr. 100'050.-- getätigt. Diesen Barbetrag habe sie in ihrem Safe aufbewahrt und für den Lebensunterhalt verwendet (Beschwerde S. 7 Rz. 23 mit Hinweis auf AK-act. 49), dies nachdem sie zuvor am 16. Juni 2014 ihren Erbanteil von 1/8 aus dem Nachlass ihrer am ______ 2014 verstorbenen Mutter erhalten habe (Beschwerde S. 7 Rz. 23 mit Hinweis auf AK-act. 36). Dieser Erb-anteil betrug gemäss dem Erbteilungsvertrag (AK-act. 36) Fr. 576'246.-- und ging am 16. Juni 2014 auf dem Sparkonto der Beschwerdeführerin ein (vgl. Bf-act. 3).

3.4.2 Vernehmlassend (S. 3 Ziff. 15) will die Vorinstanz den Kaufpreis für das Gold von Fr. 114'627.-- als Ausgabe, den Verkauf von Fr. 124'650.-- im Jahr 2016 als Zunahme berücksichtigen. An und für sich besteht kein Anlass, Edel-metalle anders als Wertschriften zu behandeln, d.h. die Wertveränderungen pro Jahr zu berücksichtigen (hierzu vgl. die Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung; Kilopreis Gold per 31.12.2014: Fr. 38'311.40; per 31.12.2015: Fr. 34'186.65; 21.7.2016: Fr. 41'998.95). Indes ergibt sich vorliegend in EL-recht-licher Hinsicht das gleiche Resultat, wenn die jeweiligen Wertveränderungen jeweils per Ende Jahr oder insgesamt im Jahr des Kaufs und Verkaufs berücksichtigt werden.

3.4.3 Bei AK-act. 49 handelt es sich um handschriftliche Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zu geltend gemachten Auslagen mit Angabe von Daten, Beträgen und Verwendungszweck. Diese Eigenangaben können jedoch weder einen rechtsgenüglichen Beweis über den effektiven Verwendungszweck (z.B. Eintrag 29.1.15 "Stühle" Fr. 1'000.--) der geltend gemachten Ausgaben ersetzen noch/ oder rechtsgenügliche Aussagen zur adäquaten Gegenleistung bzw. einer allfälligen rechtlichen Verpflichtung machen. Dies gilt insbesondere für die teils hohen Beträge (Fr. 80'000.--, Fr. 95'000.-- etc.). Entsprechende Zahlungsbewegungen finden, soweit ersichtlich, auch in den miteingereichten Auszügen aus dem Privat- und Sparkonto der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, in (einem Stapel von) Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1) und geltend gemachte Aufwendungen mit den übrigen eingereichten Unterlagen (Bankauszügen) auf ihre EL-rechtliche Begründetheit hin zu überprüfen.

3.5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Bruders gegen dessen Lebenspartner und Willensvollstrecker habe sie bei einem Streitwert von mehreren Millionen exorbitante Prozesskosten zu tragen gehabt. Sie habe zwar Fr. 111'974.45 (AK-act. 35) an ihre Schwester überwiesen. Die Kosten (Bezirksgericht M.________, Obergericht N.________, Bundesgericht) hätten insgesamt jedoch gut Fr. 650'000.-- betragen (Beschwerde S. 9 f. Rz. 32 ff.; vgl. Replik S. 4 Rz. 14 [vgl. Urteil BGer 5A_767/2018 vom 1.7.2019: bezirksgerichtliche Verfahrenskosten von Fr. 88'000.-- und Parteientschädigungen von 2 x Fr. 90'000.--; Berufungsverfahren: Verfahrenskosten von Fr. 88'000.-- und Parteientschädigungen von 2 x Fr. 45'000.--]). Sie habe versucht, eine Aufstellung zu machen; diese sei aber unvollständig, habe sie doch beispielsweise ihrer Schwester schon am 28. Juli 2016 Fr. 40'000.-- überwiesen (Beschwerde S. 10 Rz. 37 mit Hinweis auf Bf-act. 3). Unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin zurückzuführen seien, dürften für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden (Beschwerde S. 10 Rz. 35 mit Hinweis auf Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV).

3.5.2 Die von der Beschwerdeführerin selbst erstellte Aufstellung (Bf-act. 18) weist mit 13 Einzelpositionen über einen Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis 6. No-vember 2018 Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 85'352.30 aus.

3.5.3 Die Vorinstanz anerkennt vernehmlassend (S. 4 Ziff. 21) unter Verweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankauszüge (Bf-act. 9 bis 11) Prozesskosten, soweit solche aus den Bankauszügen ersichtlich und insofern also belegt sind (Beträge in Franken):

28.7.2016 40'000.--

9.9.2016

4'132.--

Total 44'132.--

3.1.2017 7'777.10

16.2.2017 2'019.25

26.7.2017 4'898.35

4.8.2017 29'333.35

8.9.2017 7'000.--

3.11.2017 5'017.55

11.12.2017 2'598.35

Total 58'643.95

10.1.2018 6'808.30

27.2.2018 3'093.45

14.9.2018 4'058.20

7.11.2018 6'017.05

24.12.2018 1'084.10

Total 21'061.10

(Gesamttotal: 123'837.05)

Diese Beträge lassen sich verifizieren. Bei den Fr. 4'132.-- (statt Fr. 4'135.--; vgl. Replik S. 4 Rz. 15) handelt es sich um einen Verschrieb ohne Relevanz für die Gesamtbeurteilung.

3.5.4 Replizierend (S. 4 f. Rz.15 ff.) macht die Beschwerdeführerin zusätzliche Fr. 12'400.70 geltend bestehend aus Fr. 7'211.70 am 15. Juli 2016 an R.W. (Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin), Fr. 1'186.-- am 11. Mai 2017 sowie Fr. 4'000.-- am 28. November 2017. Total seien dies Fr. 12'400.70 (unter Einschluss der Differenz von Fr. 3.--, vgl. vorstehend 3.5.3) mehr als von der

Vorinstanz angenommen, d.h. also Fr. 51'346.70 im Jahr 2016 und Fr. 63'829.95 im Jahr 2017. Die Fr. 21'061.10 im Jahr 2018 bleiben unverändert.

3.5.5 Den betreffenden Kontoauszügen können Zahlungsgrund und -zweck nicht schlüssig entnommen werden. Eine umfassende Abrechnung über die Prozess- und Anwaltskosten der Nachlassstreitigkeit, wie sie angesichts der Höhe dieser Kosten zwangsläufig erwartet werden dürfte, wurde nicht zu den Akten gereicht, d.h. besteht offensichtlich nicht. Unbekannt sind auch die Abmachungen der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und ihrem Schwager (O.________) der laut der Beschwerdeführerin die treibende Kraft für den Prozess war (Beschwerde S. 4 Rz. 14), über die Kostentragung allfälliger Prozess- und Anwaltskosten. Eine betragliche Korrelation zu den aktenkundigen Buchungen der Zahlungen des Schwagers und der Schwester der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin in der Erbangelegenheit (AK-act. 46-10 ff./12) ist schwer auszumachen. Indes besteht immerhin eine gewisse zeitliche Koinzidenz und hat die Vorinstanz die geltend gemachten und mit den Kontoauszügen betraglich und zeitlich definierten Zahlungen als anrechenbare Auslagen anerkannt. Im Sinne der Zustimmung der Vorinstanz (vgl. Duplik) besteht kein Anlass, die Fr. 12'400.70 auszuklammern.

3.6.1 Die Vorinstanz hat vernehmlassend (S. 4 f. Rz. 24) gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid (EE) zusammenfassend ergänzend folgende Auslagen angerechnet (Beträge in Franken):

Jahr EE Neu berücksichtigt neu

2008 39'000.-- 0.-- 39'000.--

2009 33'000.-- Zahnarzt: 3'204.-- 30'000.--

2010 55'000.-- 30'000.--*

2012 61'000.-- 55'000.--**

2014 248'000.-- Kauf Edelmetall 114'627.-- 133'000.--

2015 3'000.-- 0.-- 3'000.--

2016 0.-- Verkauf Edelmetall +124'650.--

Prozesskosten 44'132.-- 9'000.--

2017 91'000.-- Prozesskosten 58'643.95 33'000.--

2018 41'000.-- Prozesskosten 21'061.10

Arztkosten 1'096.-- 19'000.--

2019 0.-- Arztkosten 1'118.-- 0.--

2020 3'000.-- Arztkosten 1'138.-- 2'000.--

* wohl ein Versehen; recte: 55'000.-- (unverändert; vgl. AK-act 66; vgl. auch Quadruplik S. 2 FN 1)

** wohl ein Versehen; recte: 61'000.-- (unverändert; vgl. AK-act. 66; vgl. auch Quadruplik S. 2 FN 1)

Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Zahlen unter Berücksichtigung der Reduk-tion um Fr. 10'000.-- pro Jahr folgenden Vermögensverzicht für das Jahr 2022 ermittelt (Vernehmlassung S. 5 Rz. 26; Beträge in Franken):

2009 39'000.--

2010 59'000.-- (39'000 + 30'000 ./. 10'000)

2011 89'000.-- (59'000 + 30'000 ./. 10'000)

2012 79'000.-- (89'000 ./.10'000)

2013 124'000.-- (79'000 + 55'000 ./. 10'000)

2014 114'000.-- (124'000 ./. 10'000)

2015 237'000.-- (138'000 [recte: 114'000] + 133'000 ./. 10'000)

2016 227'000.-- (237'000 ./. 10'000)

2017 217'000.-- (227'000 ./. 10'000)

2018 240'000.-- (217'000 + 33'000 ./. 10'000)

2019 249'000.-- (240'000 + 19'000 ./. 10'000)

2020 239'000.-- (249'000 ./. 10'000)

2021 229'000.-- (239'000 ./. 10'000)

2022 219'000.-- (229'000 ./. 10'000)

3.6.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen präsentiert sich die Vermögensverzichtsberechnung wie folgt (Beträge in Franken):

Jahr (Erw. 2.1.1) Neu berücksichtigt neu

2008 39'000.-- 0.-- 39'000.--

2009 33'000.-- Zahnarzt 3'204.-- 30'000.--*

2010 55'000.-- 55'000.--

2012 61'000.-- Verlust Wertschriften 6'162.-- 55'000.--

(2013 Verlust Wertschriften 1'759.-- 0.--)

2014 247'000.-- Kauf Edelmetall 114'627.-- 133'000.--

2015 3'000.-- 0.-- 3'000.--

2016 0.-- Verkauf Edelmetall +124'650.--

Prozesskosten 51'346.70 2'000.--

2017 92'000.-- Prozesskosten 63'829.95 28'000.--

2018 41'000.-- Prozesskosten 21'061.10

Arztkosten 1'096.-- 19'000.--

2019 0.-- Arztkosten 1'118.-- 0.--

2020 1'000.-- Arztkosten 1'138.-- 0.--

* vgl. Bemerkung Erw. 3.2.1

Es ergibt sich somit folgender Vermögensverzicht für das Jahr 2022:

2009 39'000.--

2010 59'000.-- (39'000 + 30'000 ./. 10'000)

2011 104'000.-- (59'000 + 55'000 ./. 10'000)

2012 94'000.-- (104'000 ./.10'000)

2013 139'000.-- (94'000 + 55'000 ./. 10'000)

2014 129'000.-- (139'000 ./. 10'000)

2015 252'000.-- (129'000 + 133'000 ./. 10'000)

2016 245'000.-- (252'000 + 3'000 ./. 10'000)

2017 237'000.-- (245'000 + 2'000 ./. 10'000)

2018 255'000.-- (237'000 + 28'000 ./. 10'000)

2019 264'000.-- (255'000 + 19'000 ./. 10'000)

2020 254'000.-- (264'000 ./. 10'000)

2021 244'000.-- (254'000 ./. 10'000)

2022 234'000.-- (244'000 ./. 10'000)

Es erweist sich somit, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht erheblich überschritten bleibt.

3.6.3 Aufgrund dieser Vergleichsrechnung erweist sich der von der Vorinstanz per 2022 auf (rund) Fr. 220'000.-- (vgl. Vernehmlassung und Quadruplik) ermittelte Vermögensverzicht als erstellt und ist entsprechend zu bestätigen.

3.7 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ergänzende Abklärungen unerlässlich seien, falls wider Erwarten noch Zweifel daran bestehen sollten, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- nicht überschritten werde (Beschwerde S. 11 Rz. 39; Replik S. 5 Rz. 18).

Zutreffend ist der Hinweis auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, und es bleibt in erster Linie Sache des Leistungsansprechers, die rechtserheblichen Tatsachen und die Beweismittel zu nennen. Diese Mitwirkungspflicht gilt namentlich im Bereich des ELG und hier vor allem im Rahmen des Verzichtsvermögens: Beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen sind (BGE 146 V 306 Erw. 2.3.2; Urteile BGer 9C_377/2021 vom 22.10.2021 Erw. 3.3; 9C_186/2011 vom 14.4.2011 Erw. 4.2.3; vgl. auch vorstehend Erw. 3.4.3 i.f.). Es ist offenkundig, dass das Beibringen diesbezüglicher Unterlagen und Belege der Verwaltungs- und Gerichtssphäre entzogen sind. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend entsprechende Tatsachen dargetan und Beweismittel eingereicht hat, wurden sie von der Verwaltung wie vom Gericht abgenommen und gewürdigt.

3.8 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. Das Verfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 5. Mai 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. Mai 2023

1

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

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Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 17d ELVart. 17d OPC-AVS/AIart. 17d OPC-AVS/AI

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

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BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329

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