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Entscheid

II 2022 88

Kammergericht

15. Februar 2023Deutsch18 min

A. Die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in C.________ bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Orientteppichen, Teppichen jeglicher Art, Herkunft und Provenienz sowie mit Einrichtungsgegenständen jeglicher Art für den Wohn- und Geschäftsbereich (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 2.2.2023).

Source sz.ch

II 2022 88

Entscheid vom 15. Februar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Covid-19; Kurzarbeitsentschädigung; Fristwiederherstellung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in C.________ bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Orientteppichen, Teppichen jeglicher Art, Herkunft und Provenienz sowie mit Einrichtungsgegenständen jeglicher Art für den Wohn- und Geschäftsbereich (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 2.2.2023).

B. Am 23. Juni 2021 meldete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) beim Amt für Arbeit Kurzarbeit für die Zeit ab 1. Juli 2021 an (Vi-act. S. 1095); von der Kurzarbeit sei der gesamte Personalbestand von 20 Angestellten betroffen. Das Gesuch wurde nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgelehnt (vgl. Vi-act. S. 1082; 1100; 1098, 1097, 1089, 1087, 1086). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 Einsprache. Nach Einverlangen weiterer Unterlagen und erneuter Prüfung des Anspruches hiess das Amt für Arbeit die Einsprache mit Entscheid Nr. 341/21 vom 15. März 2022 teilweise gut und bewilligte die Entschädigung von Kurzarbeit vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. Vi-act. S. 1273 ff.).

C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 (Postaufgabe 2.4.2022) reichte die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse (ALK) sämtliche Akten zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) vom Juli, August und September 2021 zur Bearbeitung ein (Vi-act. S. S. 394). Mit Verfügung vom 6. April 2022 lehnte die ALK den Anspruch auf KAE für die Monate Juli 2021 bis September 2021 ab mit der Begründung, der Anspruch verwirke drei Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (Vi-act. S. 396).

D. Gegen die ablehnende Verfügung opponierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. April 2022 (Vi-act. S. 234). Ihre Einsprache gegen den Einspruch des Amtes für Arbeit sei am 15. März 2022 gutgeheissen und die Kurzarbeit für die Monate Juli bis September 2021 erst damit bewilligt worden. Entsprechend beginne die Dreimonatsfrist erst mit dem Einspracheentscheid zu laufen. Sie sei nie aufmerksam gemacht worden, trotz hängigem Verfahren Abrechnungen einreichen zu müssen. Gleichermassen äusserte sich die Beschwerdeführerin am 8. April 2022 auch gegenüber dem Vorsteher des Amtes für Arbeit (Vi-act. S. 232). Am 11. April 2022 setzte die ALK der Beschwerdeführerin Frist an, um die Einsprache formgerecht einzureichen, andernfalls darauf nicht eingetreten werde (Vi-act. S. 228). Am 5. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin förmlich Einsprache ein mit der Begründung, sie sei unverschuldet an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs verhindert gewesen (Vi-act. S. 214). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid Nr. 42/2022 vom 16. November 2022 abgewiesen (Vi-act. S. 190).

E. Am 14. Dezember 2022 reicht die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:

1. Der Einspracheentscheid Nr. 42/2022 vom 16.11.2022 sei aufzuheben und des sei die Kurzarbeitsentschädigung für Juli - August - September 2021 anzuerkennen bzw. auszuzahlen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Amt für Arbeit).

F. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 beantragt die ALK die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 Stellung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 Antrag auf KAE ab Juli 2021 stellte, das Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgelehnt und die KAE auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 bewilligt wurde. Unbestritten ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf KAE für die Monate Juli bis September 2021 am 1. April 2022 geltend gemacht und hierzu die notwendigen Abrechnungen und Unterlagen der ALK eingereicht hat. Weil die Beschwerdeführerin damit ihren Anspruch auf KAE bei der ALK nachweislich nach Ablauf von drei Monaten jeder Abrechnungsperiode geltend gemacht hatte, hat die ALK die KAE abgelehnt. Dies bestätigte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz die Auszahlung von KAE an die Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat.

2.1

Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Der eigentliche Anspruch auf KAE ist hingegen durch den Arbeitgeber bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Hierzu hat er den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG) durch Einreichung der für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; einer Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; sowie einer Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

2.2

Bei der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der KAE gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach ungenutztem Ablauf dieser Frist das ihm grundsätzlich zustehende Recht auf Geltendmachung für die betreffende Abrechnungsperiode verliert, gleichgültig, ob eigentlich ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstanden ist oder nicht (BGE 124 V 75 Erw. 4b/bb; EGV-SZ 1997 Nr. 18; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. A., Rz. 5.2.3). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

2.3.1

Die Frist zur Geltendmachung ist jedoch einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art 41 ATSG).

2.3.2

Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Das Fehlen eines Verschuldens kann nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzuwenden (BGE 143 V 312 Erw. 5.4.1). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Unbeachtlich ist insbesondere auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 Erw. 4.2.2; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3).

Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten (VGE II 2021 33 vom 17.1.2021 Erw. 2.4).

2.3.3

Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3).

3.

Soweit die Beschwerdeführerin nach Zustellung der ablehnenden Verfügung ihre Opposition damit begründete, dass ihre Kurzarbeit erst nach dem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 bewilligt worden sei und die Dreimonatsfrist damit erst mit Zustellung dieses Entscheides zu laufen begonnen habe, sowie, dass sie niemand aufmerksam gemacht habe, dass die Abrechnungen immer und losgelöst eines Rechtsmittelverfahrens innert Frist eingereicht werden müssen (vgl. Vi-act. S. 234), so ist dies nicht zu hören. In der Verfügung vom 26. Juli 2021, mit welcher das Amt für Arbeit die Kurzarbeit nicht bewilligt hatte (was mit dem Einspracheentscheid vom 15.3.2022 korrigiert wurde), wurde die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, der Entschädigungsanspruch müsse innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend gemacht werden, verspätet geltend gemachte Ansprüche würden nicht berücksichtigt und weiter: "Ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren gegen vorliegenden Entscheid unterbricht diese Frist nicht" (Vi-act. S. 1085). Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid (Erw. 9) wurde die Beschwerdeführerin auch in weiteren Schreiben der Arbeitslosenkasse und des Amtes für Arbeit auf diesen Umstand hingewiesen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Mithin steht fest, dass die Beschwerdeführerin orientiert war, dass sie trotz des laufenden Rechtsmittelverfahrens ihren Anspruch auf KAE innert dreier Monate nach Ablauf der Anspruchsperiode geltend machen musste.

4.1.1

In der Einsprache vom 5. Mai 2022 (Vi-act. S. 214) machte die Beschwerdeführerin dann neu geltend, die Frist sei wegen unverschuldeter Verhinderung wiederherzustellen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führte aus:

Wie ich im Vorfeld mehrfach erklärt habe, wegen des gesamten Stresses bezüglich teilweise Messe und den Vorbereitungen für den Weihnachtsverkauf etc. und dazu durch meine schwere Krankheit und die damit verbundenen Einschränkungen war ich zum damaligen Zeitpunkt nicht fähig, die Abrechnungen zu erstellen und nach - bzw. einzureichen. Ich stand unter sehr starken Schmerzmitteln, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, musste eine Schmerztherapie wegen der Darmkrebsoperation absolvieren und habe zudem 2x die Covidinfektion durchgemacht. Dies bestätigt das beiliegende Arztzeugnis.

Beigelegt war ein Arztzeugnis vom 2. Mai 2022, worin Dipl.med. D.________ aus hausärztlicher Sicht bestätigt, dass der Geschäftsführer im Zeitraum vom September 2021 bis März 2022 aus gesundheitlichen Gründen (Schmerzen, Müdigkeit, zweimalige Covid-Infektion, Impffolgen, Dosissteigerung der Schmerztherapie nach durchgemachten Darmkrebs mit Operation) unfähig gewesen sei, die angeforderten Dokumente zu verarbeiten und auszufüllen (Vi-act. S. 222).

4.1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Arbeitslosenkasse, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf KAE erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht hat und dass der Anspruch dadurch verwirkt sei. Weiter bestätigte sie unter Verweis auf Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 und die einschlägige Praxis, dass die Frist grundsätzlich wiederhergestellt werden kann. Die Voraussetzungen hierzu verneinte sie aber für den vorliegenden Fall, weshalb die Einsprache abgewiesen wurde.

4.1.3

Vor Verwaltungsgericht wiederholt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Einsprache (vgl. oben Erw. 4.1.1). Herr B.________ sei der einzige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er sei damals nicht fähig gewesen, die notwendigen Abrechnungen zu erstellen bzw. einzureichen bzw. jemanden damit zu beauftragen. Aufgrund der plötzlichen schweren Krankheit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person sei eine rechtzeitige Einreichung unmöglich gewesen, was der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weshalb die Wiederherstellung der Frist möglich sei. B.________ habe zudem mit starken zusätzlichen psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, da ihm die Ärzte die Prognose gemacht hätten, dass er nicht mehr lange leben werde. Diesen Schock habe er zuerst verarbeiten müssen, was einige Monate gedauert habe. Es sei B.________ als einzigem Geschäftsführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation schlicht nicht möglich gewesen, die Arbeit innert kurzer Zeit jemandem zu erklären und zu delegieren. Es sei nur seine Familie über die schwere Krankheit informiert gewesen. Vorliegend gehe es um Abrechnungen von rund 30 Angestellten, was sehr aufwändig sei; die Einarbeitung einer Person benötige Zeit und Kraft, was B.________ im damaligen Zeitpunkt nicht habe aufbringen können. Zusammenfassend sei B.________ nicht in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bezeichnen und diesem die Angelegenheit detailliert zu erklären. Dies schon gar nicht für diese komplexe Sache der Erstellung der Abrechnungen für rund 30 Angestellte. Hinzu sei der Spitalaufenthalt und die lange Regenerationsphase gekommen.

4.1.4

Die Vorinstanz betont vernehmlassend, eine Fristwiederherstellung sei nur bei schwerer Erkrankung und damit plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit der einzigen zeichnungsberechtigten Person zulässig, was in ihrer Eingabe auch die Beschwerdeführerin zitiere. Dass die Beschwerdeführerin bzw. deren einzige zeichnungsberechtigte Person, B.________, nicht handlungsunfähig gewesen sei, zeige sich aus der Tatsache, dass diese offensichtlich weiterhin die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin übernommen hatte und insbesondere gegenüber der Kundschaft sowie auch der kantonalen Amtsstelle Handlungen vorgenommen habe, was aktenkundig sei. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie der Geschäftsführer auf der einen Seite offensichtlich während des gesamten Zeitraums die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ausüben konnte, auf der andern Seite aber nicht im Stand gewesen sein soll, die Abrechnungen zu erstellen bzw. eine Stellvertretung mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien nicht gegeben.

4.1.5

In der Stellungnahme vom 31. Januar 2023 räumt die Beschwerdeführerin ein, der Geschäftsführer habe wohl kleinere Sachen wie einfache Korrespondenz auch mit Amtsstellen, machen können. Für die Geschäftsführung und insbesondere für die Führung des Personals sei er aus gesundheitlichen Gründen aber erwiesenermassen nicht in der Lage gewesen. B.________ habe sich auch nicht bewusst gegen die Einsetzung einer Stellvertretung entschieden. Vielmehr sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, einen Stellvertreter zu mandatieren.

4.2

Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf KAE für die Monate Juli, August und September 2021 erst anfangs April 2022 geltend gemacht hat. Strittig ist, ob die damit versäumte Frist wiederhergestellt werden kann.

4.3.1

Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Sie endete damit für die KAE für Juli Ende Oktober, für die KAE für August Ende November und für die KAE für September Ende Dezember 2022. In dieser Zeitspanne resp. bis Ende März 2022 sei die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung unverschuldet an der Geltendmachung gehindert gewesen.

4.3.2

Zu wiederholen ist, dass eine versäumte Frist nur ausnahmsweise und zurückhaltend wiederherzustellen ist. Es müssen objektive Gründe vorliegen im Sinne von Situationen, in welchen es der betroffenen Person unverschuldet überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Diese Situation muss unerwartet und plötzlich eintreten, so dass auch die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen ist. Insgesamt ist ein strenger Prüfmassstab anzusetzen, schon leichtes Verschulden hindert eine Wiederherstellung (vgl. oben Erw. 2.3.2). Und schliesslich setzt die Wiederherstellung einer Frist auch voraus, dass die betroffene Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um die Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

4.4

Vorliegend ist bereits die Rechtzeitigkeit des Ersuchens um Fristwiederherstellung fraglich. Gemäss eigener Aussage resp. dem eingereichten Arztzeugnis war der Geschäftsführer (und damit die Beschwerdeführerin) bis '03/2022' aus gesundheitlichen Gründen gehindert, den Anspruch auf KAE geltend zu machen. Am 1. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen ein ohne jegliche Hinweise, dass diese nicht früher hätten beigebracht werden können. Weder wird ein Hinderungsgrund geltend gemacht, noch wird um Fristwiederherstellung ersucht (Vi-act. S. 394). Nachdem der Anspruch mit Verfügung vom 6. April 2022 wegen Verwirkung abgewiesen wurde, machte die Beschwerdeführerin geltend, die Verwirkungsfrist habe erst mit dem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu laufen begonnen. Dass sie an der fristgerechten Geltendmachung bzw. bis Ende März 2022 unverschuldet verhindert gewesen sein soll, machte die Beschwerdeführerin vorerst überhaupt nicht geltend. Erstmals wird dies in der Einsprache am 5. Mai 2022 vorgebracht und damit mehr als dreissig Tage nach Wegfall des Hindernisses. Die Wiederherstellung der Frist ist indes auch aus weiteren Gründen abzulehnen.

4.5

Dem Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 15. März 2022 kann entnommen werden, dass das Amt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen mit der Frage konfrontiert hatte, warum sie der Arbeitslosenkasse für den Zeitraum Juli bis September 2021 bislang keine Abrechnungen eingereicht habe. Gemäss Einspracheentscheid antwortete die Beschwerdeführerin am 9. März 2022, da der Antrag abgelehnt worden sei, habe man auf die Einreichung verzichtet; man würde die Abrechnungen gerne nachreichen, wenn ein positiver Einspracheentscheid vorliege (vgl. Einspracheentscheid vom 15.3.2022 Erw. 9; Vi-act. S. 1276). Damit aber wirkt die Begründung in der Einsprache vom 5. Mai 2022, wonach die Einreichung der Abrechnungen infolge unverschuldeter Verhinderung gar nicht möglich war, reichlich unglaubwürdig.

4.6

Die besagte E-Mail vom 9. März 2022 ist aktenkundig (Vi-act. S. 1278). Neben der zuvor wiedergegebenen Antwort schrieb B.________ zudem, er weile momentan geschäftlich im Ausland, er werde voraussichtlich ca. am 25./26. März 2022 in die Schweiz zurückkehren. Auch dies widerlegt die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Geschäftsführer sei seit September 2021 bis Ende März 2022 aus gesundheitlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruches absolut gehindert gewesen.

4.7

Es mag zutreffen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erkrankt ist und - wie im Arztzeugnis vom 2. Mai 2022 (Vi-act. S. 222) festgehalten - unter diversen Beschwerden litt. Zutreffend ist auch, dass B.________ die einzige zeichnungsberechtigte Person der Beschwerdeführerin ist. Aber trotz der aufgeführten Beschwerden vermag die Beschwerdeführerin keinen Nachweis zu erbringen, dass B.________ unerwartet und plötzlich derart schwer erkrankt ist, dass selbst über diesen sehr langen Zeitraum von 6 Monaten derart wichtige Aufgaben wie die Geltendmachung von KAE nicht erfüllt werden konnten und auch nie eine Vertretungsbestellung möglich war. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist setzt aber voraus, dass der Ausfall der Person derart (unerwartet und plötzlich) eintrat, dass keinerlei Vorbereitungen und Reaktionen möglich waren, so dass die Frist objektiv gesehen gar nicht eingehalten werden konnte. Dies vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen.

4.8

Anderseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Geschäft der Beschwerdeführerin über die gesamte Zeit hinweg in Betrieb war und Handlungen sowohl mit der Kundschaft als auch den Behörden möglich waren. Namentlich etwa in der Stellungnahme vom 14. Januar 2022 (notabene noch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit) zeigte B.________ dem Amt für Arbeit auf, welche grossen Anstrengungen der Betrieb unternommen hat, insbesondere auch ab Oktober 2021, um den Betrieb durch die schwierige Zeit zu führen (vgl. Vi-act. S. 195). Zum einen wird eine Geschäftstätigkeit auch des Geschäftsführers damit geradezu bestätigt. Zum andern fehlt jeglicher Hinweis, dass diese Arbeiten infolge Ausfalls des Geschäftsführers erschwert gewesen wären. Ein solcher Hinweis wäre aber in einer solchen Stellungnahme geradezu zu erwarten.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sofern die Beschwerdeführerin überhaupt innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersucht hätte, so vermag sie nicht nachzuweisen, dass sie unverschuldet verhindert war, den Anspruch auf KAE für die Monate Juli bis September 2021 innert der dreimonatigen Frist geltend zu machen, bzw. dass das Hindernis erst Ende März 2022 weggefallen ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 15. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Februar 2023

1

Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI

Art. 38 AVIGart. 38 LACIart. 38 LADI

Art. 38 AVIGart. 38 LACIart. 38 LADI

Art. 61 AVIVart. 61 OACIart. 61 OADI

Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI

Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI

Art. 38 AVIGart. 38 LACIart. 38 LADI

BGE 124 V 75ATF 124 V 75DTF 124 V 75

EGV-SZ 1997 Nr. 18

Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

BGE 112 V 225ATF 112 V 225DTF 112 V 225

BGE 108 V 109ATF 108 V 109DTF 108 V 109

BGE 143 V 312ATF 143 V 312DTF 143 V 312

BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331

BGE 111 V 402ATF 111 V 402DTF 111 V 402

EGV-SZ 1997 Nr. 26

BGE 108 V 110ATF 108 V 110DTF 108 V 110

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 61 AVIVart. 61 OACIart. 61 OADI

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF