II 2022 90
Kammergericht
15. Februar 2023Deutsch26 min
A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Februar 2019 bei der B.________ AG als Marketingmanagerin angestellt, als ihr am 15. April 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt wurde; infolge Krankheit wurde das Arbeitsverhältnis bis 31. Juli 2021 verlängert (vgl. Vi-act. 1/2).
Source sz.ch
II 2022 90
Entscheid vom 15. Februar 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,
6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktliche Massnahme;
Kostenübernahme)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Februar 2019 bei der B.________ AG als Marketingmanagerin angestellt, als ihr am 15. April 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt wurde; infolge Krankheit wurde das Arbeitsverhältnis bis 31. Juli 2021 verlängert (vgl. Vi-act. 1/2).
B. Am 12. Mai 2021 wurde A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (vgl. Vi-act. 1). Am 28. Mai 2021 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab dem 1. August 2021 (vgl. Vi-act. 2).
C. Am 10. August 2022 reichte A.________ beim Amt für Arbeit ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch "Social Media Online Marketing Manager" für den Zeitraum vom 23. August 2022 bis 10. Januar 2023 bzw. ein Gesuch um entsprechende Kostenübernahme ein (vgl. Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 12. September 2022 lehnte das Amt für Arbeit das Kostenübernahmegesuch ab (vgl. Vi-act. 5), wogegen A.________ am 23. September 2022 Einsprache erhob (vgl. Vi-act. 6). Mit Einspracheentscheid Nr. 222/22 vom 18. November 2022 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (vgl. Vi-act. 8).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 222/22 vom 18. November 2022 (Postaufgabe: gleichentags) erhebt A.________ am 16. Dezember 2022 (Postaufgabe: 17.12.2022) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Kurs "Social Media Online Marketing Manager" in der Höhe von Fr. 2'980.-- seien durch das Amt für Arbeit zu übernehmen (vgl. S. 2 letzter Absatz).
Erwägungen
E. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 bezweckt gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG u.a. die Verhütung einer drohenden Arbeitslosigkeit, die Bekämpfung einer bestehenden Arbeitslosigkeit und die Förderung der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diesem Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).
1.2
Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche
Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen in Form von Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und speziellen Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 1 und 3 AVIG). Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG hat prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen (vgl. VGE II 2018 97 vom 16.1.2019 Erw. 1.2/1.3 m.w.H.).
Dispositiv
1.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 24. Dezember 2004 (C 77/04) erkannt (Erw. 3.5), dass mit dem per 1. Juli 2003 neu gefassten Art. 59 AVIG, nach dessen Abs. 2 für die Erbringung von Leistungen u.a. vorausgesetzt wird, dass die Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittlungs-fähigkeit nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30.6.2003 in Kraft gestandenen Fassung), weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises von Anspruchsberechtigten beabsichtigt war. Die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits bleibt daher weiterhin anwendbar (vgl. VGE II 2018 97 vom 16.1.2019 Erw. 1.4 m.w.H.).
1.4 Grundvoraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Stehen einem Versicherten aufgrund seiner vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, fünfte, aktualisierte und überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 350 ff.) Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (vgl. Nussbaumer Thomas, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Meier Ulrich [Hrsg.], Band 14, 3. Auflage, N 666). Mit anderen Worten darf die Leistung nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist ("Förderungsvoraussetzung"). Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn sich das Berufsspektrum eines Versicherten seine Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt (vgl. BGE 111 V 277 Erw. 2e) oder wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur beschränkt toleriert (vgl. VGE II 2018 97 vom 16.1.2019 Erw. 1.7).
1.5 Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Demgegenüber betrifft die subjektive Komponente die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diesen Bedarf des Arbeitsmarktes. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist nur erfüllt, wenn die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an die Nachfrage eines für ihn räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht. Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die in Frage stehende arbeitsmarktliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern diejenige der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein weiteres Kriterium ist sodann der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die versicherte Person den fraglichen Kurs bei den gegebenen Umständen auch besuchen würde, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Weiter hat der Versicherte jeweils Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351/352; VGE II 2018 97 vom 16.1.2019 Erw. 1.8).
1.6 In diesem Zusammenhang gilt es auf die AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 1.1.2023 (nachfolgend: AVIG-Praxis AMM) hinzuweisen:
1.6.1 Obwohl allgemein praktisch jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich ein Besuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A4 erster Satz). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A5).
1.6.2 Zum Aspekt der arbeitsmarktlichen Indikation sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zur Motivation wird ausgeführt, hier sei zu klären, ob es sich um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handle (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A17). Zum Alter wird bemerkt, gerade für jugendliche arbeitslose Personen müsse vermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der ALV beanspruchten (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A18). Ausgeschlossen sind nach der Rechtsprechung Massnahmen, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen werden oder die der Vervollständigung der Grundausbildung dienen, wie etwa die für das Medizinstudium notwendigen Praktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an das Rechtsstudium (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A19). Weiter muss der zeitliche und finanzielle Aufwand dem angestrebten Ziel angemessen sein. So sollte die Bildungsmassnahme die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Erweist sich eine Massnahme als überdimensioniert, d.h. ist eine gebotene Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme zu erreichen, ist die Zustimmung zum Kurs zu verweigern (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A20). Zum Aspekt der Vermittlungsfähigkeit wird weiter ausgeführt, arbeitsmarktliche Massnahmen bezweckten die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. Dies setze voraus, dass die Massnahmen zum einen auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ausgerichtet seien und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person Rechnung trage (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A23). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, in nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. A24).
1.7 Schliesslich gilt es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Sprachkurs im Ausland, der zum Erlangen des Fachpatentes in Englisch verlangt wird, als Grundausbildung gilt. Auch ein ausländischer Pilot, der für die Erlangung einer Bewilligung in der Schweiz Kurse absolvieren muss, hat keinen Anspruch zulasten der Arbeitslosenversicherung, zumal seine Arbeitslosigkeit nicht arbeitsmarktlich indiziert ist. Sodann gilt auch ein Kurs im Hinblick auf die Erneuerung der Spezialbewilligung für Instrumentenflug als Teil der Grundausbildung oder aber der allgemeinen Weiterbildung. Wie erwähnt ist die allgemeine berufliche Weiterbildung, so beispielsweise die Finanzierung von Studienreisen, nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Anders sieht es aus, wenn ein Weiterbildungskurs einem Versicherten erlaubt, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen und so seine Vermittlungsfähigkeit erhöht. Bei der Weiterbildung eines Bankangestellten mit abgeschlossener Berufslehre und mehrjähriger Berufserfahrung zum diplomierten Kaufmann handelt es sich indes um ein höheres Berufsziel. Da der Versicherte auch ohne diese Weiterbildung in der Lage sein sollte, eine Stelle im angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsfeld zu finden, ist diese Weiterbildung arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht indiziert. Für einen lizenzierten Juristen ist ein Anwaltspraktikum eine Grundausbildung und nicht eine Weiterbildung, so dass die Finanzierung über die Arbeitslosenversicherung klar entfällt. Für einen Ingenieur-Agro-nomen stellt die Ausbildung zum Biologen mit der Aussicht Lehrer zu werden, eine nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu deckende Zweitausbildung dar. Dabei ist unerheblich, dass die beiden Studiengänge ähnliche Fächer enthalten, weshalb das Zweitstudium in kürzerer Zeit bzw. in nur zwei Jahren absolviert werden kann. Es handelt sich jedenfalls um zwei Hochschul-Grundausbildungen. Weiter handelt es sich beim Kurs zum Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis um eine Ausbildung mit höherem Berufsziel. Im Vordergrund steht das bildungsmässige und wirtschaftliche Fortkommen, der Aufstieg in leitende Positionen der Marketingbranche und nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, indem die streitige Vorkehr dem Versicherten im Wesentlichen den Aufstieg in leitende Positionen der Marketingbranche ermöglichen sollte. Entsprechend fehlt der direkte Bezug zur Arbeitslosenversicherung. Auch der mit der Einführung von Frühenglisch oder Frühfranzösisch für Primarlehrer erforderlich gewordene Sprachunterricht gehört zu der für Lehrer üblichen Aus- bzw. Weiterbildung und kann nicht über die Arbeitslosenversicherung getragen werden. War ein Versicherter hingegen während seines gesamten Arbeitslebens in der Reise- und Transportbranche tätig, so gilt die Ausbildung zum gewerbsmässigen Carchauffeur als inhaltlich genau umschriebene, auf seine spezielle Situation abgestimmte und gezielte punktuelle Massnahme, die prognostisch geeignet ist, seine Chancen für das Finden einer Stelle und damit seine Vermittlungsfähigkeit spezifisch zu verbessern. Hier ist eine arbeitsmarktliche Indikation zu bejahen. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass die Finanzierung einer Ausbildung, bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenen im angestammten Beruf nicht besser seien, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Entsprechend sei eine zwei Jahre dauernde Weiterbildung zum Executive Master of Gerontology für eine Sachbearbeiterin nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu sehen. Andererseits kann ein Schweisskurs nicht nur deshalb, weil jemand vorgängig nicht schweissen konnte, als Grundausbildung angesehen werden, insbesondere, wenn er nur vier Wochen dauert. Kündigt eine Dentalassistentin ihre Stelle und beginnt daraufhin eine kaufmännische Weiterbildung, gilt dies weder als Weiterbildung noch als Umschulung und kann nicht als arbeitsmarktliche Massnahme über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Ohnehin ist ein Kurs, den jemand aus überwiegend persönlichem Interesse zur Realisierung seiner gewünschten beruflichen Neuorientierung wählt, nicht über die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Zu guter Letzt gilt ein CAS (Certificate of Advanced Studies) für Kindervertretung für einen 63-jährigen Juristen nicht als arbeitsmarktlich indiziert (vgl. zum Ganzen: Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 353-355).
2.1 Ihr Gesuch um Kostenübernahme vom 10. August 2022 begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: Um in der heutigen Zeit auf dem Marketing-Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu sein, sei Wissen im Bereich Social Media Online Marketing unerlässlich; dies würden die Stellenausschreibungen bestätigen; sie sei der Überzeugung, dass der Titel Social Media Marketing Manager zukünftig ein grosser Pluspunkt in ihrem Lebenslauf darstellen werde, da sie in diesem Bereich keine Erfahrung vorzuweisen habe (vgl. Vi-act. 3).
2.2 Mit Verfügung vom 12. September 2022 lehnte die Vorinstanz das Kursgesuch im Wesentlichen infolge fehlender arbeitsmarktlicher Indikation ab (vgl. S. 3 Erw. 3 Abs. 2). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022 konkretisierte die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs dahingehend (vgl. Erw. 6-7), als die Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin bereits über umfangreiche Berufskenntnisse verfüge; namentlich weise sie einen Fachhochschulabschluss in Kommunikationsdesign mit Schwerpunkt Mediendesign aus; zudem habe sie in den Jahren 2007 bis 2014 an diversen Weiterbildungen im Bereich Marketing und Marketing-Kommunikation teilgenommen; auch habe sie im Jahr 2021 beim Institut für Innenarchitektur einen Lehrgang als Interior Designerin abgeschlossen. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin berufliche Auslanderfahrung in diversen europäischen Ländern vorzuweisen habe, u.a. als Art Director, Marketing Managerin, Leiterin Werbung und Projektmanagerin Visual communication CI/CD bei verschiedenen Unternehmungen. Mithin zeige sich aufgrund ihrer diversen Anstellungen in qualifizierten Positionen, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls schwer vermittelbar sei. Auch seien aufgrund der Nachweise ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen sehr wohl Arbeitsstellen vorhanden, welche ihrem Profil entsprechen würden. Die Weiterbildung - bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenen im angestammten Bereich nicht besser bzw. aufgrund der mangelnden Erfahrung eher als schlechter zu beurteilen seien - vermöge die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht ohne weiteres zu erfüllen. Ohnehin sei es nicht Sache der ALV berufliche Weiterbildungen zu finanzieren; es liege in der Eigenverantwortung der Versicherten sich persönlich weiterzubilden, was sie mit der Ausbildung zur Interior Designerin denn auch bereits gemacht habe. Gestützt auf diese Weiterbildung im Bereich der Innenarchitektur sei schliesslich davon auszugehen, dass sie ihren beruflichen Fokus inskünftig verlegen möchte. Folglich sei das Kursgesuch für den Onlinekurs "Social Media Online Marketing Manager" zu Recht abgelehnt worden.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor Verwaltungsgericht vor, dass in den letzten Jahren eine radikale Veränderung der Marktlage im Bereich Marketing stattgefunden habe; der absolut überwiegende Anteil aller Marketing-Bud-gets werde heute im digitalen Bereich investiert; eine weitere Marktschrumpfung im Bereich des analogen Marketings sei absehbar. Hieraus resultiere denn auch ihre seit über 18 Monaten erfolglose Suche nach einer Anschlussbeschäftigung im analogen Bereich und zwar trotz über 220 eingereichter Bewerbungen, wovon lediglich eine einzige Stelle auf rein analoges Marketing bezogen gewesen sei; die überwiegende Mehrzahl der Stellenausschreibungen setze profunde Kenntnisse im Social Media Online Marketing voraus, was sich ebenfalls aus den beigelegten Stellenausschreibungen ergebe (vgl. Beschwerde vom 16.12.2022 S. 1 Ziff. 1). Ohne das zusätzliche, spezifische Fachwissen im Bereich Social Media Online Marketing seien alle ihre bisherigen Erfahrungen wertlos bzw. habe sie einen erheblichen Wettbewerbsnachteil; dies sei ihr explizit anlässlich einer Vielzahl von Vorstellunggesprächen mitgeteilt worden (vgl. S. 1 Ziff. 2). Ihre bisherigen Qualifikationen hätten sich ausschliesslich auf analoges Arbeiten bezogen und würden zudem acht bis 15 Jahre zurückliegen, weshalb sie sich als veraltet bzw. überholt erweisen (vgl. S. 2 Ziff. 3). Dass sich dieser Kurs als der richtige Weg erwiesen habe, beweise letztendlich denn auch ihr Stellenantritt per 4. Ja-nuar 2023 bei der C.________ AG; dieser Arbeitsvertag sei eindeutig auf ihre Fortbildungsmassnahme zum Social Media Online Marketing Manager zurückzuführen, da sie nicht nur für die Websitebewirtschaftung, sondern auch für Social Media und Online Marketing zuständig sei. Damit seien die vorinstanzlichen Behauptungen offensichtlich widerlegt (vgl. S. 2).
2.4 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz ergänzend vor, die Beschwerdeführerin vermöge nicht nachzuweisen, dass sie die Stelle bei der C.________ AG ausschliesslich aufgrund des absolvierten Kurses erhalte habe (vgl. Vernehmlassung vom 13.1.2023 S. 2 Ziff. 3).
2.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt und damit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den von ihr besuchten Kurs "Social Media Online Marketing Manager" von insgesamt Fr. 2'980.-- zuzugestehen ist.
3. Für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch auf Kurskostenübernahme besteht, gilt es zu klären, ob der Kurs in Berücksichtigung von Alter, Motivation und Lebensumständen der sozialen Üblichkeit entspricht bzw. bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person - wäre sie nicht arbeitslos - den Kurs ebenfalls besuchen würde. Zur Abgrenzung, ob ein Kurs der Grundausbildung resp. der allgemeinen Weiterbildung oder aber der Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne zuzurechnen ist, ist dabei insbesondere die arbeitsmarktliche Indikation zu beachten. Überdies muss die zu erwartende Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit erheblich sein (vgl. oben Erw. 1.4 bis 1.7). Dabei bleibt anzumerken, dass es sich beim Begriff "arbeitsmarktliche Indikation" wie beim Ausdruck "erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit" um ungenaue Rechtsbegriffe handelt und dass der Verwaltung in Anwendung dieser Begriffe ein gewisser Ermessensspielraum zu gewähren ist. Das Verwaltungs-gericht ist daher gehalten, nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 m.H.).
3.1 Gemäss Beschrieb des online durchgeführten Kurses "Social Media Online Marketing Manager/in" an der D.________ lernt man an 20 Abenden à 4 Lektionen die wichtigsten Begriffe, Instrumente und Plattformen des Online Marketing kennen, eine digitale Marketingkampagne zu lancieren, die Massnahmen zielgruppengerecht umzusetzen, Daten auswerten sowie optimieren (vgl. Vi-act. 3). Die Ausbildung fokussiert dabei auf folgende inhaltliche Schwerpunkte (vgl. www.________, besucht am 26.1.2023):
- Warum sind Social Media & Online Marketing für Unternehmen unentbehrlich geworden?
- Welche persönlichen Voraussetzungen musst du in Zukunft als Social Media und Online Marketing Manager:in erfüllen, um erfolgreich zu sein?
- Wie erstellst du eine Zielgruppe mit verschiedenen Persona und wofür?
- Wie erstellst du eine passende Marketingstrategie für dein Produkt bzw. für deine Dienstleistung?
- Was sind die Unterschiede zwischen Branding, Marketing, Vertrieb und PR?
- Wie setzt du dir sinnvolle langfristige Ziele und wie arbeitest du auf diese Ziele hin?
- Welche Social Media Kanäle gibt es und welche Plattform passt zu dir?
- Warum ist Content Marketing wichtig und wie erstellt man «guten Content»?
- Was sind digitale Geschäftsmodelle und wann brauche ich welches Modell?
- Wie kann ich von Plattformen wie Amazon, eBay, und Google für mein Business profitieren?
- Gibt es Unterschiede zwischen B2B- und B2C-Geschäftsmodelle und wenn ja, welche?
- Worauf kommt es an damit ein Onlineshop, eine Webseite bzw. eine Landingpage verkauft und nicht nur gut aussieht?
- Was heisst Suchmaschinenoptimierung (SEO) und wie setzt du es profitabel für dich ein?
- Wie holst du mit Bildern, Texte, Videos und Audios das Maximum aus Social Media für dein Produkt bzw. für deine Dienstleistung heraus?
- Wann macht Werbung auf Google, YouTube, LinkedIn, Facebook, Instagram, TikTok und Co. Sinn und wann nicht?
- Wie erstellst du eine Werbekampagne für die einzelnen Kanäle?
- Was heisst Leadgenerierung und wie generiere ich Anfragen, die zu Kunden werden?
- Wie arbeite ich mit Email Marketing und welche Tools stehen mir dabei zur Verfügung?
- Was ist der Unterschied zwischen Email Marketing und Newsletter Marketing
- Was ist ein Customer Relationship Management (CRM) und wie setze ich es für mich ein?
- Welche Werkzeuge und Tools stehen dir im Internet zur Verfügung, um die gesamte Übersicht im Arbeitsalltag zu erhalten?
uvm.
Als Zielgruppe dieses Online-Kurses werden Sachbearbeiter in KMUs, Marketingverantwortliche, Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter, die für Online Marketing und Social Media zuständig sind, entsprechende Projekte planen, führen und begleiten wollen oder sich ein fundiertes Verständnis vor dem Start in die Selbständigkeit aneignen möchten, erwähnt (vgl. Vi-act. 3). Diese nebenberufliche Ausbildung lässt sich denn auch nur im Zusammenhang mit einer bereits zuvor erworbenen bzw. bestehenden Grundausbildung verwerten.
Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wird zusätzlich zur Ausbildungsbestätigung ein WISS-Zertifikat Social Media / Online Marketing Manager/in ausgestellt.
3.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass der fragliche Kurs jedenfalls weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich der Kurskosten von Fr. 2'980.-- den gesetzlichen Rahmen zu sprengen vermag. Ebensowenig spricht das Kriterium des Alters der Beschwerdeführerin (Jg. 1973) gegen die Bewilligung des gewünschten Kurses.
3.3 Sodann ist unstrittig bzw. aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2000 über einen Abschluss mit Diplom zur Kommunikationsdesignerin mit Schwerpunkt Mediendesign sowie seit 2007 bis 2014 über diverse Weiterbildungen im Bereich Marketing und Marketing-Kommunikation verfügt. In den darauf folgenden Jahren konnte sie in ihrem erlernten Beruf eine langjährige Berufs-erfahrung als Kommunikations-/Mediendesignerin (1999-2002) und Marketing Managerin (2002-2015) sowie Leiterin Werbung (2015-2018) sowohl im In- als auch im Ausland sammeln, bevor sie als Projektmanagerin Visual Communica-tion CI/CD bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin u.a. für die Entwicklung, Koordination, Implementierung und Kontrolle von Konzepten für den Bereich POS (Trade Marketing), Messen und Verpackungen zuständig war. Währenddessen absolvierte sie einen Kurs am Institut für Innenarchitektur als Interior Designerin und erhielt im Dezember 2021 einen Abschluss als Interior Designerin (vgl. Vi-act. 10). Arbeitsbiografisch erhellt somit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen Aus- und Weiterbildungen im Marketingbereich sowohl über eine solide Berufsausbildung verfügt als auch durchgehend in diesem Bereich erwerbstätig war. Insofern kann die Beschwerdeführerin als qualifizierte Fachkraft im Marketingbereich eingestuft werden. Bereits aus diesem Grund dürften ihr zahlreiche inhaltliche Schwerpunkte des Online-Kurses geläufig sein (vgl. vorstehend Erw. 3.1 [Abs. 3-6/8/11/20]).
3.4 Unter Verweis auf Erwägung 1.6.1 gilt es zu beachten, dass die Grenze zwischen einer Grundausbildung, einer allgemeinen beruflichen Weiterbildung und einer Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenrechtlichen Sinne fliessend ist. Soweit die Beschwerdeführerin daher ihr Gesuch damit begründet, es habe im Marketingbereich ein radikaler digitaler Wandel stattgefunden, weshalb ihr das hierfür erforderliche Fachwissen im Bereich Social Media Online Marketing fehle, so sei darauf hingewiesen, dass die entsprechenden erforderlichen Kurse rechtsprechungsgemäss zweifelsohne zur üblichen Weiterbildung gehören, soweit ein Tätigkeitsgebiet ausgeweitet werden soll bzw. generell neue Aufgaben hinzukommen. Dabei sei auf das Beispiel der Primarlehrer verwiesen, die für das Frühenglisch bzw. -französisch neue Sprachkenntnisse erwerben mussten, oder den Fall eines Juristen, der ein CAS für Kindervertretung absolvieren wollte, wo die arbeitsmarktliche Indikation jeweils klar verneint wurde (vgl. oben Erw. 1.7). Bereits im Lichte dieser zitierten Rechtsprechung muss dem fraglichen Kurs die arbeitsmarktliche Indikation im Falle der Beschwerdeführerin abgesprochen werden.
3.5 Kommt hinzu, dass zu diesem Vorbringen wiederum ihr eigenes Curriculum Vitae entgegenzuhalten ist, erwähnt es doch während ihrer mehrjährigen Berufserfahrung u.a. explizit ihre Zuständigkeiten im Bereich der Pflege und Weiterentwicklung der Website sowie im Bereich der Konzeption internetwirksamer Logos und Design-Elementen (vgl. Vi-act. 10). Insofern konnte sich die Beschwerdeführerin offenbar denn auch bereits gewisse Kenntnisse im Online-Marketing aneignen und während ihrer mehrjährigen Berufserfahrung umsetzen, womit weitere inhaltliche Schwerpunkte des Kurses bereits abgedeckt sein dürften (vgl. u.a. Abs. 12/14/16/18/19). Insofern erscheint es denn auch naheliegend, dass der Besuch des Social Media Online Marketing Manager Kurses eher einem persönlichen Bedürfnis und Anliegen der Beschwerdeführerin entspricht und dass sie diesen auch besucht hätte, wenn sie nicht arbeitslos geworden wäre, zumal eine solche Weiterbildung explizit berufsbegleitend besucht werden kann und angesichts des beruflichen Werdegangs und Alters der Beschwerdeführerin durchaus zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urteil BGer C 77/04 vom 24.12.2004 Erw. 4.2 m.w.H.). Folgt ein Versicherter indes einfach dem persönlichen Wunsch, fehlt es an der arbeitsmarktlichen Indikation. Mithin kann in diesem Zusammenhang denn auch die Frage, ob sie sich den Kurs angesichts der - ohnehin moderaten - Kosten geleistet hätte, offen bleiben, ist dies doch hinsichtlich Motivation ohne Belang. Eine arbeitsmarktliche Indikation ist jedenfalls nicht festzustellen.
3.6 Die Beschwerdeführerin wies zudem unstrittig fortwährend zahlreiche Arbeitsbemühungen im Bereich "Marketing" vor; unstrittig wurde sie denn auch immer wieder zu Vorstellungsgesprächen eingeladen (vgl. Vi-act. 9). Dieser Umstand, dass sie zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, spricht denn auch dafür, dass sie das Anforderungsprofil für die entsprechenden Stellen auch ohne Absolvierung des beantragten Kurses offenbar zu erfüllen vermochte und somit eine Wiederanstellung im angestammten Berufsumfeld auch ohne den entsprechenden Online-Kurs hätte erreichen können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr werde durch Rückmeldungen nach Bewerbungsgesprächen oder Absagen seitens Arbeitgebern bestätigt, dass zusätzliche Kenntnisse im Online-Marketing von enormer Wichtigkeit seien und daher ihre Marktfähigkeit steigern würden, so handelt es sich lediglich um eine Parteibehauptung, welche in den Akten keinen Rückhalt findet. Entsprechendes lässt sich insbesondere auch nicht den Verlaufsprotokollen des RAV ________ entnehmen (vgl. Vi-act. 9). Einen Hinweis darauf, dass die Stellensuche ohne den beantragten Kurs erschwert
oder verunmöglicht wurde, liegt nicht vor. Auch macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, ihr mögliches Betätigungsfeld beschränke sich auf einen Bereich, in welchem eine relativ hohe Arbeitslosigkeit bestehe und das Finden einer Arbeitsstelle dementsprechende schwierig sei. Es ist mithin davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an in Betracht fallenden freien Stellen im Marketingbereich vorhanden ist, deren Anforderungsprofil sie grundsätzlich zu erfüllen vermag. Dies zeigen denn auch die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellenausschreibungen auf (vgl. Bf-act. 1-5).
3.7 Der Beschwerdeführerin ist zwar zu Gute zu halten, dass die Vermittlung zunächst zwar trotz ihrer langjährigen, guten und breiten Berufserfahrung sowie ihrer bisherigen Ausbildungen erschwert gewesen war bzw. sie in ihrem angestammten Berufsumfeld nicht umgehend etwas gefunden hatte. Infolgedessen wurde die Beschwerdeführerin jedoch zur Verbesserung ihres Bewerbungs-dossiers im Rahmen des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) vom 22. August 2022 bis Ende Oktober 2022 einem kollektiven Kurs für Marketingfachleute der Bewerbeagentur zugewiesen (vgl. Vi-act. 9 [u.a. Verlaufsprotokolle vom 22.4.2022, 2.6.2022, 14.7.2022, 8.9.2022, 24.10.2022]), wobei sie gleichzeitig - d.h. vom 23. August 2022 bis 10. Januar 2023 - den Online-Kurs absolvierte (vgl. Vi-act. 3 [Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch]).
3.8 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, dass ihre neue Anstellung per 4. Januar 2023 eindeutig auf ihre Fortbildungsmassnahme zum Social Media Online Marketing Manager zurückzuführen sei, so erweist sich dies für die vorliegende Beurteilung als nicht entscheidend; denn selbst wenn sich der arbeitsmarktliche Suchradius der Beschwerdeführerin innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets durch den mittlerweile absolvierten Online-Kurs erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert haben sollte, so fällt dies nicht massgeblich ins Gewicht, denn praktisch jede berufliche Massnahme vermag infolge der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt zu bringen (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2). Dies alleine genügt für die Kostenübernahme des beantragten Kurses jedoch nicht. Gefordert ist, dass die Massnahme eine erhebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit bewirke und nicht nur einen allgemeinen bzw. theoretischen Vorteil verschaffe. Die Sozialversicherung soll denn auch nicht das Bestmögliche, sondern nur (aber immerhin) das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche und Notwendige gewähren (vgl. BGE 112 V 400 Erw. 2). Ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält, und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteile BGer 8C_67/2018 vom 16.4.2018 Erw. 4.2; 8C_222/2016 vom 30.6.2016 Erw. 4). Da zudem aus dem unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 11. bzw. 12. Dezember 2022 (vgl. Vi-act. 11) ohnehin nicht ersichtlich ist, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Social Media Online Marketing Manager für ihre neue Anstellung als "Fachfrau Marketing & Kommunikation" wesentlich gewesen wäre, ist denn auch anzunehmen, dass sich die Absolvierung des umstrittenen Online-Kurses nicht aufgedrängt hat. Von einer Notwendigkeit des Kurses für das Finden einer neuen Arbeitsanstellung im Bereich "Fachfrau Marketing & Kommunikation" kann deshalb nicht ausgegangen werden.
3.9 Im Lichte all dieser konkreten Verhältnisse ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der fundierten beruflichen Ausbildung bzw. aufgrund der erheblichen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin der Besuch des Online-Kurses "Social Media Online Marketing Managerin" nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht einer arbeitsmarktlichen Indikation entspringt bzw. es nicht um eine geeignete und notwendige Vorkehr zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt. Diese Beurteilung wird im Übrigen auch durch die aktuelle Entwicklung bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin per 4. Januar 2023 ein neues Anstellungsverhältnis als "Fachfrau Marketing & Kommunikation" und nicht als "Social Media Online Marketing Managerin" angetreten hat (vgl. Vi-act. 11).
4. Im Licht der oberwähnten Umstände ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kostenübernahme für den umstrittenen Online-Kurs ablehnte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Februar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. März 2023
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Art. 60 AVIGart. 60 LACIart. 60 LADI
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EVG C 77/04
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
BGE 111 V 277ATF 111 V 277DTF 111 V 277
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
EVG C 77/04
BGE 112 V 400ATF 112 V 400DTF 112 V 400
8C_67/2018
8C_222/2016
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF