II 2023 102
Kammergericht
18. Juni 2024Deutsch19 min
A.1 Am 15. November 2021 hat das kantonale Amt für Finanzen die A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in C.________ (seit 8.3.2019) gestützt auf deren Steuererklärung für das Jahr 2020 bundessteuerlich provisorisch mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 92'500.-- (und einem Kapital von Fr. 211'000.--) veranlagt, entsprechend einem Steuerbetrag von Fr. 7'862.50, verbleibend nach Abzug einer Zahlung von Fr. 850.-- noch Fr. 7'012.50 (vgl. Vernehmlassungs[VL]-Beilage 83). Am 21. Januar 2022 wurde die Steuerpflichtige für diesen Betrag gemahnt (VL-Beilage 84).
Source sz.ch
II 2023 102
Entscheid vom 18. Juni 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG B.________,
gegen
Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Sicherstellungsverfügung Direkte
Bundessteuer 2020 bis 2023)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 Am 15. November 2021 hat das kantonale Amt für Finanzen die A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in C.________ (seit 8.3.2019) gestützt auf deren Steuererklärung für das Jahr 2020 bundessteuerlich provisorisch mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 92'500.-- (und einem Kapital von Fr. 211'000.--) veranlagt, entsprechend einem Steuerbetrag von Fr. 7'862.50, verbleibend nach Abzug einer Zahlung von Fr. 850.-- noch Fr. 7'012.50 (vgl. Vernehmlassungs[VL]-Beilage 83). Am 21. Januar 2022 wurde die Steuerpflichtige für diesen Betrag gemahnt (VL-Beilage 84).
Am 1. März 2022 wurden der Steuerpflichtigen gestützt auf die provisorische Veranlagung 2020 für das Steuerjahr 2021 provisorisch Fr. 7'862.50 in Rechnung gestellt, zahlbar bis 31. März 2022 (VL-Beilage 68). Am 8. März 2022 schloss das kantonale Amt für Finanzen mit der Steuerpflichtigen im Sinne einer Zahlungserleichterung ein Zahlungsabkommen über drei Raten (2xFr. 2'620.80 sowie Fr. 2'620.90), zahlbar per Ende April, Mai und Juni 2022 (VL-Beilage 69). Da Ende April 2022 keine Zahlung erfolgte, wurde die Steuerpflichtige am 20. Mai 2022 für den gesamten Betrag von Fr. 7'862.50 gemahnt und Zahlung bis 3. Juni 2022 verlangt (VL-Beilage 72). Eine Zahlung erfolgte nicht.
A.2 Mit Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021, je vom 13. Februar 2023 (Versand), wurde die Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer für die Jahre 2020 und 2021 mit einem Reingewinn von Fr. 785'100.-- bzw. Fr. 800'000.-- und einem Kapital von Fr. 235'000.-- bzw. Fr. 1'035'000.-- veranlagt, entsprechend Gewinnsteuerbeträgen von Fr. 66'733.50 und von Fr. 68'000.--. Die Veranlagung 2020 erfolgte nach pflichtgemässem Ermessen wegen Nichteinreichung der eingeforderten Beweismittel; die Veranlagung 2021 erfolgte nach Ermessen, weil die Steuererklärung nicht eingereicht worden war. Gleichentags erfolgten die Rechnungsstellungen in Ersetzung der früheren provisorischen Steuerrechnungen (vgl. VL-Beilagen 73 ff., 85 ff.).
Gegen die Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021 erhob die Steuerpflichtige am 13. März 2023 (und 14.2.2024) Einsprache (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Steuerpflichtigen vom 22.4.2024).
A.3 Mit provisorischer Rechnung 2022 vom 1. März 2023 setzte das kantonale Amt für Finanzen den Steuerbetrag 2022 für die Steuerpflichtige gestützt auf die Vorjahresveranlagung auf Fr. 68'000.-- fest, zahlbar bis 1. April 2023 (VL-Beilage 58). Am 22. Mai 2023 wurde die Steuerpflichtige gemahnt (VL-Beilage 60).
Mit - infolge der Nichteinreichung der Steuererklärung ebenfalls ermessensweiser - Veranlagungsverfügung 2022 vom 15. Januar 2024 (Versand) wurde die Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer mit einem Reingewinn von Fr. 820'000.-- und einem Kapital von Fr. 1'855'000.-- veranlagt, entsprechend einem Gewinnsteuerbetrag von Fr. 69'700.--. Gleichentags erfolgte die Rechnungsstellung in Ersetzung der früheren provisorischen Steuerrechnung vom 1. März 2023 über Fr. 68'000.-- (vgl. VL-Beilagen 61 ff.).
Gegen die Veranlagungsverfügung 2022 erhob die Steuerpflichtige am 14. Februar 2024 Einsprache (vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Steuerpflichtigen vom 22.4.2024).
B.1 Mit Sicherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2023 verpflichtete das kantonale Amt für Finanzen Schwyz die Steuerpflichtige zur sofortigen Sicherstellung der Steuern, Zinsen und Kosten für die Jahre 2020 bis 2023 nebst Zins zu 4 % seit dem 7. Dezember 2023 auf Fr. 276'800.--. Die Sicherstellungspflicht wurde wie folgt begründet (VL-Beilage 12):
Es liegt eine Steuergefährdung vor. Die A.________ AG hat den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch ihre Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert. Sie hat keine ordnungsgemässen Buchhaltungen eingereicht. Die nachgeforderten Unterlagen wurden nicht vollumfänglich nachgereicht. Sie hat nur unzureichend im Verfahren mitgewirkt. Dass die Steuerforderungen gefährdet sind, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die D.________ AG am 13. März 2023 die Pfandverwertung für die Grundstücke Grundbuch Nummern _01 und _02 E.________ der A.________ AG verlangte. Die Grundstücke wurden am 28. [26.; vgl. nachstehend lit. B.2] September 2023 versteigert.
B.2 Mit Arrestbefehl vom 6. Dezember 2023 (sic) ersuchte das kantonale Amt für Finanzen das Betreibungsamt Region F.________ gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2023 um die Arrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände der Schuldnerin, insbesondere des Wohnhauses mit Anbau _03, G.________-strasse __, E.________, Grundbuch Nr. _02 (VL-Beilage 10). Am 11. Dezember 2023 wies das Betreibungsamt Region F.________ den Arrestbefehl zurück, weil ihm nicht entsprochen werden konnte, nachdem das betreffende Grundstück am 26. September 2023 im Rahmen einer Grundstückversteigerung bereits einer Drittperson zugeschlagen worden war (VL-act. 9).
B.3 Ebenso ersuchte das kantonale Amt für Finanzen das Betreibungsamt H.________ mit Arrestbefehl vom 6. Dezember 2023 gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2023 um die Arrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände der Schuldnerin, insbesondere des Wohnhauses mit Anbau _04, I.________dorf __, J.________, Grundbuch Nr. _05.
Am 11. Dezember 2023 vollzog das Regionale Betreibungsamt H.________ diesen Arrest in der Arrestbefehl-Nr. _06 (VL-act. 4).
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhebt die Steuerpflichtige (fristgerecht) beim kantonalen Amt für Finanzen (Vorinstanz) Beschwerde gegen den Arrestbefehl Nr. _06 mit dem Ersuchen um nochmalige Überprüfung sämtlicher Rechnungen, Abrechnungen und Dokumente.
Die Vorinstanz überwies die Beschwerde am 28. Dezember 2023 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht (Eingang am 29.12.2023).
D. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
E. Replizierend lässt die vertretene Beschwerdeführerin am 7. März 2024 die Arrestierung als verfrüht und umfangmässig überhöht bezeichnen. Die Steuerforderungen 2021 und 2022 seien aufgrund von Einschätzungen erfolgt, da keine Steuerdeklaration eingereicht worden sei. Infolge der nachzureichenden Unterlagen dürfte die Steuerforderung 2020 neu berechnet werden. Da die Steuerforderungen 2021 und 2022 auf Aufrechnungen aus der Steuerperiode 2020 basierten, werde sich der geschuldete Betrag erheblich verringern.
Mit Duplik vom 15. März 2024 hält die Vorinstanz am ihrem Abweisungsantrag unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin fest.
F. Mit Schreiben vom 25. März 2024 weist sich der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende Rechtsanwalt als Bevollmächtigter aus. Auf sein Ersuchen stellt ihm das Verwaltungsgericht das Aktendossier zu und setzt ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.
Mit Eingabe (Triplik) vom 22. April 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung, eventualiter deren Anpassung bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz).
Mit Eingabe vom 15. März 2024 (recte: 6.5.2024, Eingang beim Verwaltungsgericht am 7.5.2024) beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde im Haupt- und Eventualantrag unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist anzuführen, dass (auch) das Gemeindesteueramt C.________ die Beschwerdeführerin mit Sicherstellungsverfügung ebenfalls vom 7. Dezember 2023 verpflichtete, zur Deckung der kantonalen Steuern, Zinsen und Kosten für die Jahre 2020 bis 2023 sofort den Betrag von Fr. 229'000.-- nebst Zins zu 3.5 % seit 7. Dezember 2023 auf Fr. 229'000.-- sicherzustellen.
Gestützt hierauf verarrestierte das regionale Betreibungsamt H.________ am 11. Dezember 2023 sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, wie Grundstücke, insbesondere Wohnhaus mit Anbau _04, I.________dorf __, J.________, Grundbuch Nr. _05 (Arresturkunde vom 12.12.2023 im Arrestbefehl Nr. _07). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 beim kommunalen Steueramt C.________ "Beschwerde gegen Arrestbefehl Nr. _07", welche am 22. Dezember 2023 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergeleitet wurde.
Die gerichtliche Kostenvorschussverfügung (Fr. 2'000.--) vom 27. Dezember 2023 wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt; innert der nicht erstreckbaren Nachfrist (24.1.2024) leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht, womit auf die Beschwerde einzelrichterlich (§ 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) nicht einzutreten war (VGE II 2023 101 vom 6.2.2024).
Für das vorliegende Verfahren II 2023 102 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
2.1.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden (Art. 169 Abs. 2 DBG). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 170 Abs. 1 DBG).
Die Gefährdungstatbestände, welche zur Sicherstellung und somit zum Arrest Anlass geben können, sind in Art. 169 Abs. 1 DBG allgemeiner und genereller umschrieben als im SchKG (Frei, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 169 DBG N 11; derselbe, a.a.O., Art. 170 DBG N 2). Die Einschränkung auf Sicherheiten durch Geld, Hinterlegung von Wertschriften oder Bankbürgschaften besteht für den Arrestvollzug nicht. Es können sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegt werden, die pfändbar sind (vgl. Frei, a.a.O., Art. 170 DBG N 9).
2.1.2 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen (Art. 169 Abs. 3 Satz 1 DBG).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Schweiz (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Es muss also der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung erfüllt sein (vgl. vorstehend E. 2.1.1).
3.1.1 Grundlage für eine Sicherstellung kann eine definitive oder auch eine provisorische Rechnung bilden. Die Sicherstellung kann jederzeit, also schon vor Fälligkeit und auch für nur mutmasslich geschuldete Steuern verlangt werden. (Frei, a.a.O., Art. 169 DBG N 7). Eine die Sicherstellung rechtfertigende Gefährdung des Steueranspruchs kann sich objektiv aus den gesamten Umständen ergeben. Eine besondere Handlungsweise, ein subjektives Verhalten des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt das Gesetz seinem Wortlaut nach nicht (Frei, a.a.O., Art. 169 DBG N 12).
3.1.2 Eine Gefährdung der Vollstreckung der Steuerforderung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Steuerpflichtige sein Vermögen der Kenntnis des Fiskus überhaupt zu entziehen versucht oder es vor dem Zugriff der Steuerbehörden bewahren will oder den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (Frei, a.a.O., Art. 169 DBG N 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Gefährdung der Vollstreckung kann auch in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen begründet sein, so wenn Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohenden Ausmass und laufende Betreibungsverfahren bestehen (vgl. Urteil BGer 2A.237/2006 vom 9.1.2007 E. 3.1). Im Fall dieses Urteils war der Steuerpflichtige mit der Bezahlung der Steuerschulden seit mehreren Jahren und für über Fr. 140'000.-- im Rückstand. Die Leistung einzelner (Raten-)Zahlungen änderte hieran nichts. Auch in der Einreichung unvollständiger Buchhaltungen kann ein Umstand erkannt werden, der auf eine Steuergefährdung schliessen lässt (vgl. Urteil BGer 2A.388/2005 vom 2.3.2006 E. 3.4).
3.1.3 Bei Liegenschaftsbesitz in der Schweiz besteht grundsätzlich keine Gefährdung der Steuerforderung, da Liegenschaften nicht sofort verwertbar sind. Ist der Immobilienbesitz indessen überschuldet oder sind die Liegenschaften gesamthaft gesehen erheblich mit Grundpfändern belastet und kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige diese Hypothekenlast sogar noch erhöht, und können die Steuerschulden insgesamt nicht durch das übrige Vermögen abgedeckt werden, liegt eine Gefährdung vor. Eine Gefährdung ist auch bereits dann ausgewiesen, wenn der Steuerpflichtige seinen in der Schweiz gelegenen, hypothekarisch nicht hoch belasteten Grundbesitz zu liquidieren beginnt (Frei, a.a.O., Art. 169 DBG N 29).
3.2.1 Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 169 DBG handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung. Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, aber immerhin, dass die rechtserheblichen Sachumstände (steuerpflichtige Person, geschuldete Steuer, Sicherstellungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist ein
Sachumstand, wenn die Existenz einer rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" feststeht, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2 S. 58 mit Hinweisen). Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung geprüft werden darf, darf die kantonale Gerichtsbehörde ebenso zulässigerweise einer reinen Prima-facie-Würdigung unterziehen (Urteil BGer 2C_523/2020 vom 4.11.2020 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen).
Erwägungen
3.2.2
Das Gesetz spricht von "kann" [… jederzeit Sicherstellung verlangen], was ein Entschliessungsermessen zum Ausdruck bringt. Bestand, Höhe und Art der verlangten Sicherstellung haben dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 5 Abs. 2 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (Urteil BGer 2C_523/2020 vom 4.11.2020 E. 2.3.2). Der Betrag der eingeforderten Sicherstellung darf sich nicht als offensichtlich übersetzt erweisen (Urteile BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 3.4.2; 2C_273/2019 vom 16.9.2019 E. 2.2).
4.1.1
Die offenen Steuerforderungen der Beschwerdeführerin setzen sich gemäss der Übersicht der Vorinstanz vom 14. März 2024 (Beilage 2 zur Eingabe vom 15.3.2024) wie folgt zusammen (Beträge in Franken):
Bezeichnung Datum Forderung Total
Dir. Bundessteuer 2020 (def.) 13.2.2023 66'733.50
Zahlung 30.3.2021 850.00
Verzugszins bis 6.12.2023 2'271.40
Verzugszins 7.12.23 bis 14.3.2024 818.95
70'673.85
Dir. Bundessteuer 2021 (def.) 13.2.2023 68'000.00
Verzugszins bis 6.12.2023 2'286.75
Verzugszins 7.12.23 bis 14.3.2024 845.25
71'132.00
Dir. Bundessteuer 2022 (prov.) 1.3.2023 68'000.00
Verzugszins bis 6.12.2023 1'858.65
69'858.65
Dir. Bundessteuer 2023 (prov.) 68'000.00 68'000.00
Ordnungsbussen SGST 2022 def. 19.10.2023 1'600.00 1'600.00
Ordnungsbussen Bund 2022 def. 19.10.2023 1'600.00 1'600.00
282'864.50
4.1.2
Die Vorinstanz erkannte eine Steuergefährdung (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1) in
- einer von der Beschwerdeführerin den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch verschleierten Einkommens- und Vermögenssituation,
- der Nichteinreichung ordnungsgemässer Buchhaltungen,
- der nicht vollumfänglichen Nachreichung nachgeforderter Unterlagen,
- der unzureichenden Mitwirkung im Verfahren, sowie
- dem Umstand, dass auf Betreiben einer Bank am 28. September 2023 zwei Grundstücke der Beschwerdeführerin in E.________ versteigert worden waren.
Eine Sicherstellung der Steuerforderungen mittels Arrest auf den Grundstücken in E.________ konnte entsprechend nicht mehr erwirkt werden (vgl. vorstehend Ingress lit. B.2).
4.1.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Eingabe vom 22. April 2024 eine objektive Gefährdung der Steuerforderung. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2020 bis 2022 seien Einsprachen pendent. Die Sicherstellungsverfügungen basierten auf Steuerbeträgen, "für welche vollkommene Ungewissheit besteht, ob diese auch annähernd korrekt sind" (S. 2 Ziff. II). Mit der Sicherstellungsverfügung und den Ausführungen der Vorinstanz werde nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin planmässig Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiere. Die Unterlassung der Ein- oder Nachreichung von Dokumenten sei auf die masslose Überforderung der Beschwerdeführerin mit komplexen Verfahren der Verwaltung zurückzuführen, was auch die unzureichende Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren erkläre. Erschwerend komme der Wechsel des Treuhänders der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 und erneut im Jahr 2024 hinzu. Da die Steuerbehörden gewillt seien, die Veranlagungsverfügungen 2020 bis 2022 erneut zu prüfen und die Beschwerdeführerin aktiv mithelfe, sei erstellt, dass die Sicherstellung zu früh erfolgt sei. Die Sachlage müsse eingehender geklärt werden (S. 2 Ziff. 1).
4.2
Der von der Vorinstanz eingereichte Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2024 weist zahlreiche Forderungen über kleinere und grössere Beträge aus. Für drei Forderungen (24.11.2022: Fr. 5'611.55, 27.3.2023: Fr. 5'195.40 sowie 29.1.2024: Fr. 57'696.80) erfolgte bereits die Konkursandrohung. Gläubigerin der grössten Forderung ist dabei die D.________ AG, welche bereits die Versteigerung der beiden Grundstücke in E.________ erwirkt hat (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1 f.). Weitere Betreibungen über grössere Beträge wurden von der Suva (30.1.2024: Fr. 34'316.65) sowie der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz (13.2.2024: Fr. 50'275.80 sowie 1.3.2024: Fr. 39'950.90) eingeleitet.
Diese offenen und betriebenen Forderungen legen in einem Beweismass, das über (blosses) Glaubhaftmachen hinausgeht, den Schluss auf eine in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründete Gefährdung der Vollstreckung der Steuerforderungen nahe (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch in keiner substantiierten Weise zu ihrer effektiven finanziellen Situation und legt insbesondere nicht dar, dass sie in der Lage und willens ist, den Steuerforderungen nachzukommen. Hieran kann insbesondere auch die Tatsache nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich noch über ein Grundstück in J.________ verfügt, das indes gerade zum Gegenstand des Arrests gemacht wurde. Der Beschwerdeführerin stünde es frei, die Sicherstellung anderweitig zu gewährleisten, wenn sie hierzu wirtschaftlich in der Lage wäre. Die Arrestierung des Grundstückes in J.________ drängt sich vorliegend auf angesichts des Umstandes, dass die D.________ AG eine Forderung nur mittels Pfandverwertung eines Grundstückes einbringen konnte (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1). Hieraus ergibt sich gleichzeitig die problematische Zahlungs(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese manifestierte sich im Übrigen auch in der Tatsache, dass sie (bereits) im Frühjahr 2022 keine der drei vereinbarten Ratenzahlungen von rund Fr. 2'600.-- zu begleichen vermochte (vgl. vorstehend Ingress lit. A.1). Es blieb bei der einzigen Zahlung von Fr. 850.-- vom 30. März 2021.
4.3
Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, dass die Nichteinreichung einer Steuererklärung und/oder nicht ordnungsgemässer Buchführungsunterlagen bei der gebotenen objektiven Betrachtung der gesamten Umstände einer Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation gleichgesetzt werden kann. Dem subjektiven Verhalten der Beschwerdeführerin - wie auch diesem allenfalls zuzurechnende Verhaltensweisen von Hilfspersonen, als was auch seine Treuhänder und Buchhalter zu betrachten sind - kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. vorstehend E. 3.1.1 und 3.2.1). Die Beschwerdeführerin kann sich entsprechend auch weder durch eigenes Unvermögen in der Buchführung noch dasjenige Dritter entlasten.
4.4
Die Beschwerdeführerin hat zwar die Ermessensveranlagungen angefochten.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 stellte die Steuerkommission (StK)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer der Beschwerdeführerin jedoch die Abweisung der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2021 in Aussicht, weil mit den eingereichten Unterlagen der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbracht werden könne.
Mit Schreiben ebenfalls vom 21. Februar 2024 unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen erachtete die StK/VdBSt die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2020 betreffend einen Punkt (Aufwand für Drittleistungen) als begründet, im Übrigen jedoch als unbegründet (Beilagen 3 und 4 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.3.2024).
Hinsichtlich der Veranlagungsverfügung 2022 bestehen keine gesicherten Anhaltpunkte, dass es der Beschwerdeführerin gelingt, den Nachweis von deren offensichtlicher Unrichtigkeit - auch nicht teilweise - zu erbringen.
Insbesondere können die Einsprachen jedoch nichts am Bestehen der Gefährdung der Vollstreckung der Steuerforderungen für die Jahre 2020 bis 2022 ändern.
4.5
Es erweist sich somit, dass eine Gefährdung der Steuervollstreckung in Würdigung der konkreten Umstände hinlänglich glaubhaft gemacht ist.
5.1
Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Steuern, womit ein Beitrag an die Bestreitung der Staatsaufgaben geleistet wird, liegt in der von der Verfassung gebotenen Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV); es kann nicht ernsthaft bestritten werden.
5.2
Der sicherzustellende Betrag von Fr. 276'800.-- entspricht den veranlagten Steuern 2020 bis 2022 bzw. den jeweiligen Beträgen samt zu verzinsenden Steuerbeträgen (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Es handelt sich also weder um eine bloss mutmassliche oder nur provisorisch festgelegte Grösse. Aufgrund der aktenkundigen Stellungnahmen der Steuerbehörden zu den Einsprachen (vgl. vorstehend E. 4.4) erscheint eine Bestätigung der veranlagten Steuern grundsätzlich wahrscheinlicher als das Gegenteil. Selbst wenn die Veranlagungsverfügung 2020 angesichts der vorläufig von den Steuerbehörden in einem Punkt bejahten Begründetheit zu Gunsten der Beschwerdeführerin allenfalls korrigiert werden müsste, kann gleichwohl nicht von einem offensichtlich übersetzt hohen Sicherstellungsbetrag gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin substantiiert jedenfalls nicht ansatzweise - was auch nachvollziehbar ist, weil es sich um blosse Spekulationen handeln dürfte -, dass bzw. ob und in welchem Umfang mit einer Reduktion der Steuerbeträge gerechnet werden kann. Im Lichte der Verhältnismässigkeit und ebenso mit Blick auf die Steuergefährdung ist auch zu berücksichtigen, dass dem Fiskus nicht zugemutet werden darf, zu Lasten privater Gläubiger Forderungen nicht (mehr) erfolgreich durchsetzen zu können. Nicht erkennbar ist auch, dass bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Sicherstellung eine Grundrechtseinschränkung erleidet bzw. erleiden könnte.
Zutreffend ist, dass es sich bei der Sicherstellung um eine Massnahme mit provisorischem Charakter handelt (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.4.2024 S. 3 Ziff. 2). Dies muss sich jedoch nicht in der Höhe der Sicherstellung widerspiegeln, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich unter den mutmasslichen und glaubhaft gemachten Steuerschulden liegen müsste; angesichts der Veranlagungsverfügungen ist vorliegend, wie ausgeführt, die Steuerschuld grundsätzlich ohnehin bereits mehr als glaubhaft gemacht.
Die angeordnete Sicherstellung wahrt somit auch die Verhältnismässigkeit. Ebenfalls gebietet die Verhältnismässigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen keine Reduktion des sicherzustellenden Betrages.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2.2
Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 19. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass ihr Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.5.2024)
- und die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A; z.K.).
Schwyz, 18. Juni 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Juli 2024
1
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 274 SchKGart. 274 LPart. 274 LEF
Art. 170 DBGart. 170 LIFDart. 170 LIFD
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2A.237/2006
2A.388/2005
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
Art. 169 DBGart. 169 LIFDart. 169 LIFD
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
2C_523/2020
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
2C_523/2020
2C_815/2021
2C_273/2019
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF