II 2023 14
Kammergericht
14. März 2023Deutsch38 min
A. A.________ (geboren ____1950; geschieden; nachstehend: der Versicherte) bezieht seit dem 1. Juli 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. VGE II 2013 148 vom 15.4.2014, insb. Ingress lit. A).
Source sz.ch
II 2023 14
Entscheid vom 14. März 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geboren ____1950; geschieden; nachstehend: der Versicherte) bezieht seit dem 1. Juli 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. VGE II 2013 148 vom 15.4.2014, insb. Ingress lit. A).
B.1 Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2018 (AK-act. 110), 20. Dezember 2019 (AK-act. 113 [unerfindlich ist die Aktenerfassung dieser beiden Verfügungen unter dem 19.12.2018 bzw. 18.12.2019; ähnliche Divergenzen lassen sich auch anderweitig feststellen]) und 21. Dezember 2020 (AK-act. 116) sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz folgende EL zu (je in Franken):
ab 1.1.2019 EL 673
Prämienpauschale Krankenversicherung
413
Total 1'086
ab 1.1.2020 EL 673
Prämienpauschale Krankenversicherung
414
Total 1'087
ab 1.1.2021 EL 669
Prämienpauschale Krankenversicherung
416
Total 1'085
B.2 Im Rahmen einer im August 2021 eingeleiteten periodischen Revision nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung des EL-Anspruches des Versicherten vor und sprach ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 folgende EL zu (AK-act. 144; je in Franken):
1.9.2019 bis 31.12.2019 EL 338
Prämienpauschale Krankenversicherung 413
Total 751
1.1.2020 bis 30.6.2020 EL 338
Prämienpauschale Krankenversicherung 414
Total 752
1.7.2020 bis 31.12.2020 EL 279
Prämienpauschale Krankenversicherung 414
Total 693
Ab 1.1.2021 EL 0
Prämienpauschale Krankenversicherung 0
Total 0
Dies führte zu folgenden Rückforderungen:
1.9.2019 bis 31.12.2019 4 x 335 1'340
1.1.2020 bis 30.6.2020 6 x 335 2'010
1.7.2020 bis 31.12.2020 6 x 394 2'364
1.1.2021 bis 31.12.2021 12 x 669
8'028
Total 13'742
B.3 Gegen diese Verfügung vom 3. Dezember 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 "Beschwerde" bei der Ausgleichskasse mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügungen der Ausgleichskasse Schwyz, Abteilung Ergänzungsleistungen vom 03.12.2021 für die Jahre 2019 / 2020 / 2021 seien definitiv aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Berechnungsgrundlage über die Ergänzungszulagen müssen über sämtliche Jahre 2019-2021 gleich bzw. analog berechnet werden.
3.
Es sei auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen zu verzichten.
4.
Die bisherigen Ergänzungsleistungen inkl. deren Krankenkassenprämienanteil seien für das Jahr 2022 weiterhin zu bezahlen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (AK-act. 152) forderte die Ausgleichskasse vom Versicherten die Rückerstattung ausgerichteter Krankheitskosten von Fr. 1'118.55.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (AK-act. 151) "Beschwerde" bei der Ausgleichskasse mit den folgenden Anträgen:
1.
Die Verfügungen der Ausgleichskasse Schwyz, Abteilung Ergänzungsleistungen vom 08.12.2021 für das Jahr 2021 seien definitiv aufzuheben.
2.
Diese Beschwerde sei meiner gestrigen Beschwerde vom 13.12.2021 einzuschliessen, und gleichzeitig mit dieser genannten Beschwerde zu behandeln.
D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (AK-act. 160) drohte die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Verschlechterung seiner Stellung betreffend EL an und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör sowie die Möglichkeit des Rückzugs der Einsprache.
Hierzu liess sich der nunmehr beanwaltete Versicherte mit Stellungnahme vom 29. August 2022 vernehmen, wobei er folgende Anträge stellte (AK-act. 170):
1.
Die Verfügung vom 3. Dezember 2021 sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Gesuchstellers von der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzichts abzusehen und es sei auf dieser Grundlage der Ergänzungsleistungsanspruch des Gesuchstellers seit 2018 neu festzustellen bzw. zu berechnen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
E. Mit Entscheid Nr. 1378/2021 vom 16. Dezember 2021 erkannte die Ausgleichskasse (im Sinne einer reformatio in peius) wie folgt:
1.
Die Einsprache vom 13. Dezember 2021 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Dem Einsprecher werden folgende monatliche Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen:
ab 01.09.2019 bis 31.12.2019 Fr. 445.00
ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 414.00
ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 Fr. 414.00
ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 Fr. 0.00
Die Rückforderung betreffend monatliche Ergänzungsleistung wird auf Fr. 18'796.- festgesetzt.
3.
Die Rückforderung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten wird auf Fr. 1.- festgesetzt.
4.
Die Rückforderung wird mit der Nachzahlung der Zahnarztkosten (Rechnung vom 23. November 2021) in der Höhe von Fr. 369.70 verrechnet.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7./8. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 16.12.2022) lässt der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) unter Beachtung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Einsprechers/Beschwerdeführers von einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzichts abzusehen und es sei auf dieser Grundlage der Ergänzungsleistungsanspruch des Einsprechers/Beschwerdeführers neu festzustellen bzw. zu berechnen und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch besteht.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.
G. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 23. Februar 2023 unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (gemäss der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung entspricht sie jedoch mindestens dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
1.1.2
Die Bestimmungen zu den anerkannten Ausgaben und Einnahmen (Art. 10 f. ELG) wurden per 1. Januar 2021 revidiert. Die per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Änderungen können sich teils anspruchserhöhend, teils aber auch anspruchsvermindernd auswirken. Damit sich die davon betroffenen Bezügerinnen und Bezüger auf die neue wirtschaftliche Situation einstellen können (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich, 2021, Rz. 52 f.), sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre, ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt. Das bedeutet, dass für diese Gruppe anspruchsberechtigter Personen eine Vergleichsrechnung nach den alt- und neurechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist.
Es ist unbestritten, dass auf den Beschwerdeführer die altrechtlichen Bestimmungen des ELG (aELG) und der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; aELV) vom 15. Januar 1971 zur Anwendung kommen und die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) mit Gültigkeit ab dem 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 (Version 14) zu beachten ist (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4 sowie Beschwerde S. 3 Ziff. 7).
Dispositiv
1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Es ist dabei unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt. Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV, SR 831.301 ([in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung]) berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert.
1.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 205). In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen, sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 Erw. 2.3.2; BGE 121 V 204 Erw. 6a).
1.4.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d erster Teilsatz ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV).
1.4.2 Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 Regeste u. Erw. 3.b).
2.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Revision und mit dem angefochtenen Entscheid verschiedene Positionen der EL-Berechnung seit 1. September 2019 einer Überprüfung unterzogen.
2.1.1 Beim Mietzins sei sie bis anhin von einem 2-Personenhaushalt ausgegangen und habe das Mietzinsmaximum für eine alleinstehende Person von monatlich Fr. 1'100.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aELG). Es habe sich nun gezeigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 mit zwei Untermietern einen 3-Personenhaushalt gebildet habe. Grundsätzlich sei die Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen vorzunehmen. Angesichts der von den Untermietern bezahlten Anteilen sei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch geringer (Beträge in Franken) (Erw. 6 ff.):
Dauer Untermieter Mietzins UM Total Mietzins (inkl. Garage)
Effektiver Anteil Versicherter
1.9.2019 bis C.________ 800 2'465
30.6.2020 D.________ 900 765
1.7.2020 bis C.________ 800 2'406
30.6.2021 D.________ 900 706
1.7.2021 bis C.________ 800 2'406
31.12.2021 D.________ 900 706
2.1.2 Im Einspracheverfahren habe sich gezeigt, dass das Vermögen nicht erst per 1. Januar 2021, sondern bereits per 1. September 2019 anzupassen sei (Erw. 13 ff.).
2.1.3 Es habe sich gezeigt, dass Vermächtnisse aus dem Nachlass der am ____ 2017 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers bis anhin nicht berücksichtigt worden seien. Es ergäbe sich ein höherer gesetzlicher Erbanteil und ein Verzicht von Fr. 18'609.--. Neu sei kein Vermögensverzicht im Rahmen der Erbschaft anzurechnen (Erw. 15 f.).
2.1.4 Ungeklärt seien Vermögensabnahmen von Fr. 74'000.-- im Jahr 2018, von Fr. 25'000.-- im Jahr 2019 und von Fr. 41'000.-- im Jahr 2020 (Erw. 17 ff.). Diese hätten sich wie folgt amortisiert (Erw. 25 f.; Art. 17a ELV; Beträge in Franken):
2019 74'000
2020 89'000 (74'000 + 25'000 ./. 10'000)
2021 120'000 (89'000 + 41'000 ./. 10'000)
Fälschlicherweise sei der Vermögensverzicht erst ab 1. Januar 2021 angerechnet worden statt bereits ab 1. September 2019.
2.1.5 Bis 31. Dezember 2020 habe sie den Vermögensstand per 2017 (Verfügung vom 8.12.2021) übernommen. Es sei ein Sparguthaben von Fr. 132'922.-- (2019) sowie Fr. 83'580.-- (2020) anzurechnen. Korrekt sei bereits das im Jahr 2021 angerechnete Bankguthaben von Fr. 32'145.-- (Erw. 28 f.).
2.1.6 In der Verfügung vom 8. Dezember 2021 [recte wohl: 3.12.2021] seien für die Jahre 2019 und 2020 Schulden von Fr. 391'213.--, im Jahr 2021 dagegen keine angerechnet worden. Die Verlustscheine von Fr. 252'068.20 gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 7. Oktober 2021 seien im Gegensatz zu den offenen Betreibungen von Fr. 57'495.-- grundsätzlich nicht abzugsfähig. Da sie bisher fälschlicherweise dennoch angerechnet worden seien, würden sie vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2020 weiterhin berücksichtigt. Ab dem 1. Januar 2021 spiele dies keine Rolle mehr (Erw. 30 ff.).
Die Schulden könnten lediglich in der Höhe des Sparguthabens berücksichtigt werden, da ein Vermögensverzichtsbetrag zur Begleichung der Schulden untauglich sei. Es würden daher neu rückwirkend ab 1. September 2019 für das Jahr 2019 Schulden von Fr. 132'922.--, für 2020 von Fr. 83'580.- und für 2021 von Fr. 32'145.-- angerechnet (Erw. 33 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz habe eine unzulässige prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG) vorgenommen. Dieses Revisionsverfahren sei nicht dazu da, eine frühere Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 15.1 ff.). Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz bereits am 9. August 2017 über die Erbschaft informiert und mit Schreiben vom 14. September 2017 auf die die Erbschaft übersteigenden Schulden hingewiesen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 15.4 u. 15.7 ff., vgl. S. 9 Ziff. 16.7). Der Vorinstanz sei der Vermögenszufluss somit bekannt gewesen; sie habe es unterlassen, die notwendigen Auskünfte einzuholen (Beschwerde S. 6 Ziff. 15.6).
Sollte von der Zulässigkeit einer prozessualen Revision ausgegangen werden, so liege dennoch kein Vermögensverzicht vor. Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG sehe keine Schwellenwerte vor, bei welchen per se von einem Vermögensverzicht ausgegangen werde (Beschwerde S. 7 Ziff. 16.3 f.). Der Beschwerdeführer habe bereits im Einspracheverfahren ausführlich Rechenschaft über die Verwendung der Erbschaft gegeben. Einen Teil habe er zur Tilgung der Schulden verwendet, einen Teil für den Lebensunterhalt und mehrere Reisen ins Ausland, namentlich nach Ungarn. Weiter habe er sich nach Jahren der Mittellosigkeit den einen oder anderen kleinen Luxus geleistet. Es handle sich um nachvollziehbare Auslagen, welche den Rahmen des Üblichen nicht sprengten. Auch eine überdurchschnittlich kostspielige Lebensführung dürfte im Ergänzungsleistungssystem nicht abgestraft werden (Beschwerde S. 8 Ziff. 16.5). Die Pauschale von Fr. 19'600.--, welche bei der Ermittlung des EL-Anspruches als Lebenshaltungskosten berücksichtigt würden, sei als unterste Grenze zu verstehen (Beschwerde S. 8 Ziff. 16.6).
Beim Mietzins lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer möblierte Zimmer vermiete. Der Mietzins umfasse also auch die Nutzung des Mobiliars. Sodann stelle er ein möbliertes Wohnzimmer sowie eine eingerichtete Küche zur Verfügung. Es sei daher eine Mietzinsverteilung nach Köpfen vorzunehmen (Beschwerde S. 9 Ziff. 17.1).
2.3 Die Krankheitskosten (Verfügung vom 8.12.2021; angefochtener Entscheid Erw. 42 ff.) sind nicht mehr Verfahrensgegenstand.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.2.1 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. VGE II 2020 33 vom 24.6.2020 Erw. 3.2; VGE II 2010 22 vom 22.4.2010 Erw. 2.2; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen besteht auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Ausgleichskasse (Urteil BGer P 63/04 vom 2.2.2006 Erw. 2.2.3). Ein fehlerhaftes Verhalten der Ausgleichskasse vermag eine Meldepflichtverletzung nicht zu kompensieren (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 12 Rz. 770 mit Hinweis auf AHI 1994 S. 125).
3.3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Der erste Fall betrifft die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen infolge ursprünglich fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung mittels prozessualer Revision, der zweite Fall die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen infolge ursprünglich fehlerhafter Rechtsanwendung mittels Wiedererwägung (Mosimann, in: Bollinger/Kieser/Gehring/Frey/Mosimann, Zürich 2018, Art. 53 N 1; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 2, N 18 u. N 56).
3.3.2 Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 (BGE 145 V 245 Erw. 5.1). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf den (prozessualen) Revisionsgrund beruft, trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Es handelt sich um sog. "unechte Noven": Die Tatsache hat sich nicht nach dem Entscheid zugetragen, sondern ist vorbestehend, war aber nicht bekannt und wurde neu entdeckt, ist also "für das Verfahren neu". Nicht in diesem Sinn "neu" ist eine Tatsache, die bei der Entscheidfällung übersehen wurde oder lediglich eine neue Würdigung bekannter Tatsachen in sich schliesst (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 21 mit Hinweis auf BGE 144 V 245 Erw. 5.2 und Urteil BGer 9C_21/2019 vom 10.4.2019 Erw. 3).
3.3.3 Voraussetzungen der Wiedererwägung sind einerseits die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Entscheides und anderseits die erhebliche Bedeutung der Berichtigung der Verfügung bzw. des Entscheides.
Eine zweifellose Unrichtigkeit ist zu bejahen, wenn "kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist". In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn beispielsweise eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 Erw. 5.2). Eine falsche Rechtsanwendung, welche die zweifellose Unrichtigkeit begründet, kann sich auf das positive Recht beziehen, indem eine nicht einschlägige Gesetzes- oder Verordnungsnorm angewandt oder indem eine Bestimmung unzutreffend interpretiert wurde. Die zweifellose Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn der Entscheid gegen die damals geltende (und in der Zwischenzeit nicht vom Bundesgericht selbst wegen neuer, besserer Erkenntnis geänderte) Rechtsprechung verstösst. Vorauszusetzen ist allerdings, dass es sich um eine klare, gefestigte Rechtsprechung handelt. Bei Fragestellungen, die neuartig sind oder eine früher nicht gegebene Bedeutung gewonnen haben, kommt es vor, dass die Gerichtspraxis zunächst eine Art "Findungsphase" durchläuft. Wird in dieser Phase eine halbwegs vertretbare Lösung gewählt, scheidet zweifellose Unrichtigkeit aus. Auch wenn eine Frage zwar durch einen Grundsatzentscheid geklärt ist, dieser Entscheid aber einen Interpretationsspielraum bietet, kann die Wahl einer vertretbaren Interpretationsmöglichkeit keine zweifellose Unrichtigkeit begründen (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 63).
Die erhebliche Bedeutung an einer Korrektur wird bei periodischen Leistungen so gut wie immer bejaht (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 76; BGE 140 V 85 Erw. 4.4).
4.1.1 Laut Mietvertrag vom ____ 2010 (AK-act. 19, 84 und 140-2 f./5; vgl. Mietzahlungsbelege AK-act. 90) bewohnt der Beschwerdeführer eine 4.5 Zimmerwohnung zu monatlich Fr. 2'573.-- (netto F. 2'333.-- zuzüglich Fr. 240.-- Akonto Heiz-/Betriebskosten) und nutzt einen Abstellplatz für monatlich fr. 130.--. Die Personenanzahl wurde mit 1 (eine Person) angegeben. Mit Einsprache vom 12. August 2013 (AK-act. 45) gegen die EL-Verfügung vom 29. Juli 2013 (AK-act. 41) reichte der Beschwerdeführer einen Untermietvertrag vom ____ 2012 (AK-act. 46) ein. Einem Untermieter wurde ein möbliertes Zimmer (1 Doppelbett, 1 Schreibtisch, 2 Bürostühle, 1 Büchergestell und 3 Schränke) vermietet mit Mitbenützung von Küche, Bad/Dusche und Waschküche zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 800.--. Mit dem Einspracheentscheid Nr. 1164/13 vom 13. November 2013 (Erw. 2) hielt die Vorinstanz fest, dass maximal die Wohnungskosten von Fr. 13'200.-- pro Jahr berücksichtigt werden können. Mit VGE II 2013 148 vom 15. April 2014 (AK-act. 57; Erw. 3.3) wurde der Einspracheentscheid in diesem Punkt bestätigt.
4.1.2 In der Steuererklärung 2016 vom 21. April 2017 (AK-act. 86) deklarierte der Beschwerdeführer unter der Position 1.12 "weitere Einkünfte" von Fr. 9'600.--. Die gleichen Einnahmen ergeben sich auch aus den Steuerveranlagungen 2013 bis 2015 vom 24. Juni 2014, 23. Juni 2015 und 13. September 2016 (AK-act. 87; vgl. AK-act. 130-9 f./10).
Im Rahmen der mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger (vgl. Art. 30 ELV) deklarierte der Beschwerdeführer mit Revisionsformular vom 19. April 2017 (AK-act. 79) Mietzinseinnahmen von Fr. 1'000.-- mit dem Vermerk "Untermieter". Nach Einsichtnahme unter anderem in die erwähnten Steuerunterlagen ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2017 (AK-act. 88) um die Erläuterung der "weiteren Einkünfte" von Fr. 9'600.--. Mit Schreiben vom 27. April 2017 (AK-act. 89) erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich "um den Untermieter", wobei sich ein Fehler eingeschlichen habe; der Untermietzins sei per 1. Januar 2016 auf Fr. 1'000.-- angehoben worden.
Mit der Verfügung vom 1. Mai 2017 berücksichtigte die Vorinstanz bei der EL des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2017 entsprechend neu nach dem "Kopfprinzip" für den Untermieter den hälftigen Anteil an den gesamten Mietkosten (12 x Fr. 2'573.-- = Fr. 30'876.--, davon die Hälfte = Fr. 15'438.--). Dies hatte jedoch insofern keine Konsequenzen auf die EL des Beschwerdeführers, als ihm nach wie vor nur der gesetzliche Maximalbetrag von monatlich Fr. 1'100.-- bzw. Fr. 13'200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) angerechnet werden konnte.
Mit der Verfügung vom 1. Mai 2017 (AK-act. 92 f.) berücksichtigte die Vorinstanz weiterhin einen Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr.
4.1.3 Im Rahmen einer weiteren periodischen Revision von anfangs August 2021 (AK-act. 120) deklarierte der Beschwerdeführer mit Revisionsformular vom 30. September 2021 (AK-act. 123) einen Bruttomietzins von monatlich Fr. 2'406.-- sowie Einnahmen von zwei Untermietern von Fr. 800.-- bzw. Fr. 900.--, zusammen Fr. 1'700.-- pro Monat. In der Steuererklärung 2020 vom 7. September 2021 (AK-act. 129) hatte er diese Einnahmen ebenfalls deklariert. In den Steuerveranlagungen 2019 vom 18. Januar 2021, 2018 vom 16. Juni 2020 sind keine weiteren Einkünfte verzeichnet; anders in den Steuerveranlagungen 2017 vom 20. Mai 2019 und 2016 vom 3. Oktober 2017 (AK-act. 130), womit wie in den Vorjahren als weitere Einkünfte Fr. 9'600.-- erfasst wurden.
Auf eine entsprechende ergänzende Anfrage der Vorinstanz vom 5. Oktober 2021 (AK-act. 131) teilte der Beschwerdeführer mit, dass der eine Untermieter seit 1. September 2019 bis 30. Juni 2021, der andere seit 1. Juli 2021 seine Wohnung mitbewohne (AK-act. 133). Laut dem Mietvertrag vom 10. März 2020 (AK-act. 135 = 140-1/5) betrug die monatliche Miete bis 30. Juni 2020 Fr. 2'330.-- (Nettomiete von Fr. 2'090.-- und Akonto Heiz-/Nebenkosten von Fr. 240.--), dies seit dem 1. Juli 2019 (vgl. AK-act 140-475), und ab 1. Juli 2020 Fr. 2'271.-- (Nettomiete von Fr. 2'031.--; gleiche Heiz-/Nebenkosten). Am 11. November 2021 (AK-act. 139) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die Mietzinszahlungen von Untermietern (AK-act. 139; vgl. vorstehend Erw. 2.1.1).
4.2 Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz erst im Rahmen der im August 2021 eingeleiteten Revision Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2019 nicht mehr bloss einen Untermieter und monatliche Einnahmen aus der Untermiete von monatlich Fr. 1'000.-- hatte, sondern deren zwei mit monatlichen Einnahmen von Fr. 1'700.--.
Angesichts der die EL-Bezüger treffenden Meldepflicht, welche insbesondere die Mitteilung von Mietzinsänderungen sowie die Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern beschlägt (vgl. z.B. Verfügungen vom 22.12.2016 = AK-act. 76, 1.5.2017 = AK-act. 92, 19.9.2017 = AK-act. 105, 21.12.2018 = AK-act. 110, 20.12.2019 = AK-act. 113), hatte die Vorinstanz keinen Anlass von einer Veränderung der (Unter-)Mietsituation beim Beschwerdeführer auszugehen. Sie darf davon ausgehen, dass die EL-Bezüger ihrer Meldepflicht zeit- und sachgerecht nachkommen. Es kann ihr keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden.
4.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die beiden Untermieter haben vorliegend fixe monatliche Untermieten bezahlt. Eine Aufteilung zu gleichen Teilen ist daher nicht mehr sachgerecht. Es sind die effektiven Untermietbeträge zu berücksichtigen und entsprechend die noch auf den EL-Bezüger entfallenden Wohnungskosten, d.h. die Differenz der effektiven Mietkosten abzüglich Untermietbeträge, maximal aber Fr. 1'100.-- pro Monat für eine alleinstehende Person, anzurechnen. Die Differenz liegt vorliegend unter diesem Maximalbetrag, womit nur die Differenz angerechnet werden kann.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der geltend gemachten Untervermietung möblierter Zimmer nicht durch einen Abzug bei den Bruttomietkosten Rechnung getragen werden. Eine entsprechende vertragliche Aufteilung wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Dies wäre jedoch auch unbehelflich. Ein entsprechend belegter Betrag für die betreffenden Möbel müsste als Einkommen aus beweglichem Vermögen (Vermietung von Gegenständen) qualifiziert werden. Eine um den betreffenden Betrag erhöhte Ausgabe bei den Wohnungskosten (Mietzins) würde entsprechend durch dieses Einkommen kompensiert.
Die diesbezügliche vorinstanzliche Berechnung (vorstehend Erw. 2.1.1) ist zu bestätigen. Die Voraussetzung für eine prozessuale Revision der dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 verfügungsweise zugesprochenen EL im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist somit also hinsichtlich der anrechenbaren Mietkosten gegeben.
5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) (…) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11.3.2011 Erw. 2.2). Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 311 Erw. 3.3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11.3.2011 Erw. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11.3.2011 Erw. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt (Urteil BGer 7B.180/2006 vom 1.12.2006 Erw. 1.3), als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 137 II 17 Erw. 2.5). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11.3.2011 Erw. 2.3; zum Ganzen BGE 142 V 311 [Urteil BGer 9C_166/2016 vom 8.6.2016] Erw. 3.3).
5.2.1 Mit der Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AK-act. 76) betreffend die EL ab dem 1. Januar 2017 berücksichtigte die Vorinstanz bei einem Bruttovermögen von Fr. 10'787.-- Betreibungen von Fr. 314'623.-- (AK-act. 77 [Berechnungsblatt]), ebenso zuvor bereits mit den Verfügungen vom 22. Dezember 2015 (AK-act. 73 f.), 11. Juni 2015 (AK-act. 71 f.), 22. Dezember 2014 (AK-act. 64 f.), 27. Dezember 2013 (AK-act. 51 f.), 29. Juli 2013 (AK-act. 41 f.), d.h. bei der Ermittlung der EL des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2013. Dieser Betrag von Fr. 314'623.-- basierte auf dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. Februar 2013 (AK-act. 9) und umfasste zum überwiegenden Teil Verlustscheine.
5.2.2 Mit der Verfügung vom 1. Mai 2017 (AK-act. 92 f.) berücksichtigte die Vorinstanz Schulden (aus Betreibungen) von Fr. 109'413.--. Hierauf erkundigte sich der Beschwerdeführer, weshalb die Verlustscheine nicht mehr angerechnet würden (AK-act. 94). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (AK-act. 95) informierte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil vom 8. Juni 2016 (d.h. das vorstehend zitierte Urteil BGE 142 V 311), dass die Abzugsfähigkeit der Verlustscheine in der Berechnung der EL möglich sei. Bei Bezügern von EL sei aber aufgrund der finanziellen Situation nicht davon auszugehen, dass eine erneute Betreibung Aussicht auf Erfolg habe. Auch wenn bei der Berechnung der EL die Verlustscheine als Schuld angerechnet würden, würde sich der jährliche Ausgabenüberschuss nicht mindern, weil das Gesamtvermögen aktuell unter dem Freibetrag liege und somit in der Berechnung der EL kein Vermögensverzehr berücksichtigt werde. Dem hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2017 seine Erbschaft entgegen (AK-act. 101); seine Schulden in der Höhe von Fr. 377'954.-- würden durch das Erbe kompensiert.
5.2.3 Die Vorinstanz nahm gestützt auf die Erbunterlagen am 19. September 2017 eine "Neuberechnung 02.2017" vor (AK-act. 104). Sie ermittelte einen gesamten Nachlass der Mutter sel. des Beschwerdeführers von Fr. 1'320'542.30. Die Zusammensetzung dieses Betrages lässt sich anhand der Zahlen des "Objektiv- und subjektiv-partielle[n] Erbteilungsvertrag[s] vom 22./23./26. Juni 2017" (AK-act. 98-3 ff./8) sowie des Steuerinventars vom 27. Juni 2017 (AK-act. 103-1 ff./13) überprüfen. Der anteilige Anspruch des Beschwerdeführers (bei drei gleichgestellten Erben) belief sich entsprechend auf Fr. 440'180.76. Hiervon brachte die Vorinstanz folgende Beträge zum Abzug (je in Franken):
Bereits erhaltenes Darlehen (vgl. AK-act. 103-6/13) 118'039.--
Auszahlung 5.4.2017 (AK-act. 102-2/2) 25'000.--
Auszahlung 21.4.2017 (AK-act. 102-2/2) 3'000.--
Auszahlung 21.4.2017 (AK-act. 102-1/2) 45'670.--
Auszahlung 7.7.2017 (AK-act. 103-13/13) 229'862.35
Total 421'571.35
Verzicht bei Erbteilung (440'178.76 ./. 421'571.35) 18'609.41
Die Vorinstanz merkte an, dass Barvermächtnisse von Fr. 40'000.-- an vier Enkelinnen nicht angerechnet würden. Zudem wurden die als anrechenbar bezeichneten Schulden wie folgt aufgelistet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 11.8.2017 = AK-act. 97):
Verlustscheine Seite 2/4 90'505.60
Verlustscheine Seite 3/4 175'181.15
Auszug offene Betreibungen 125'526.90
Anrechenbare Schulden 391'213.65
Mit Verfügung vom 19. September 2017 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Monate Februar und März 2017 sowie ab dem 1. April 2017 eine EL von monatlich Fr. 677.-- zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 395.-- zu (AK-act. 105); die gleiche EL plus eine leichte erhöhte Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 401.-- sprach sie ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 zu (AK-act. 108).
5.2.4 Mit der Verfügung vom 19. September 2017 (AK-act. 105) betreffend die EL des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2017 trug die Vorinstanz dem vorerwähnten Einwand des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 Rechnung. Gemäss dem der Verfügung zugrundliegenden Berechnungsblatt vom 19. September 2017 (AK-act. 106) berücksichtigte die Vorinstanz ein Brutto-Vermögen von Fr. 311'362.-- bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 7'830.-- sowie der Erbschaft als "übriges Vermögen" von Fr. 303'532.-- (offensichtlich ermittelt aus dem Anspruch von Fr. 440'180.76 abzüglich zu Lebzeiten der Mutter erhaltenes Darlehen [Restschuld] von Fr. 118'039.-- abzüglich eines Verzichts von Fr. 18'609.41). Angesichts der angerechneten Schulden ("Betreibungen") von Fr. 391'213.-- resultierte kein anrechenbares Vermögen.
Die gleichen Zahlen (mit Ausnahme der höheren anrechenbaren Prämienpauschale Krankenversicherung) lagen der Verfügung vom 22. Dezember 2017 (AK-act. 108) betreffend EL ab dem 1. Januar 2018 zugrunde (vgl. Berechnungsblatt vom 22.12.2017 = AK-act. 109); ebenso den Verfügungen vom 21. Dezember 2018 betreffend EL ab dem 1. Januar 2019 (AK-act. 110; vgl. Berechnungsblatt vom 21.12.2018 = AK-act. 111), vom 20. Dezember 2019 betreffend EL ab dem 1. Januar 2020 (AK-act. 113; vgl. Berechnungsblatt vom 20.12.2019 = AK-act. 114) sowie vom 21. Dezember 2020 betreffend EL ab dem 1. Januar 2021 (AK-act. 116; vgl. Berechnungsblätter vom 21.12.2020 = AK-act. 117 [altrechtliche Berechnung] sowie AK-act. 119 [neurechtliche Berechnung]).
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat den Erbanfall zwar nicht unverzüglich nach dem Ableben seiner Mutter sel. im Februar 2017, wie dies angesichts der ihn diesbezüglich treffenden Meldepflicht geboten war, gemeldet, jedoch noch rechtzeitig im Rahmen der periodischen Revision seines EL-Anspruches.
Entgegen dem Hinweis auf den Verfügungen, dass die "Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens" der Meldepflicht unterliegt, hat er seine Vermögensverminderung infolge Vermögensverzehrs betreffend die Jahre 2019 und 2020 nicht gemeldet. Dass Vermögen verzehrt wurde, ergibt sich aus den - auf den Deklarationen des Beschwerdeführers basierenden - Steuerveranlagungen 2017 vom 20. Mai 2019 mit totalen Vermögenswerten von Fr. 306'882.--, 2018 vom 16. Juni 2020 (Fr. 141'922.--) und 2019 vom 18. Januar 2021 noch (Fr. 90'580.--; vgl. AK-act. 130-1 ff./10). Dem Beschwerdeführer hätte die Divergenz zu den in den jeweiligen EL-Verfügungen berücksichtigten Vermögen entsprechend auffallen müssen. Eine Vermögensminderung wirkt sich in der Regel indes zu Gunsten eines EL-Bezügers aus. Eine Verletzung der Meldepflicht mit Bezug auf Umstände, die sich zugunsten des EL-Bezügers auswirken, werden mit Art. 24 ELV (betreffend Meldepflicht) nicht sanktioniert (BGE 119 V 189 Erw. 2.d). Ob die Meldepflicht verletzt wurde oder nicht, ist indes unerheblich (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1).
Entscheidend ist, dass die Vorinstanz erst im Rahmen der periodischen Revision von den Vermögensveränderungen Kenntnis erhielt und den EL-relevanten Vermögensverzicht ermitteln konnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10 Ziff. 18.3) war für die Vorinstanz eine Vermögensminderung weder vorhersehbar noch hatte sie die Pflicht, nach der periodischen Revision im Jahr 2017 im Folgejahr bereits wieder eine Revision einzuleiten. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar. Diesem Umstand hat der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen (BGE 139 V 570 Erw. 3.1; Urteil BGer 9C_132/2018 vom 14.5.2018 Erw. 3.2).
Die "neue Tatsache" von Erheblichkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist mithin zu bejahen.
5.3.2 Gegeben sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. Die erhebliche Bedeutung der Wiedererwägung ist angesichts des Betrages der Rückforderung zu bejahen.
Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich an und für sich aus dem Umstand, dass ein EL-rechtlich zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen kein Substrat bilden kann, aus welchem allfällige Gläubigerforderungen beglichen werden können (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 33 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_31/2018 vom 23.5.2018 Erw. 6.2). Nicht ohne weiteres von einer offensichtlichen Unrichtigkeit kann hingegen hinsichtlich bei der Verrechnung effektiv vorhandener Vermögenswerte mit Forderungen aus Verlustscheinen gesprochen werden. Die Vorinstanz hat diese unter Hinweis auf BGE 142 V 311, der eine Berücksichtigung nicht ausschliesst, zur Verrechnung gebracht. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sie die Verlustscheine bei der EL-Berechnung für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2020 auch mit dem angefochtenen Entscheid unverändert berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 32).
5.4 Am 16. Dezember 2022 (AK-act. 174 f.) hat die Vorinstanz eine Vermögensverzichtsberechnung vorgenommen. Dabei hat sie die Vorbringen des beanwalteten Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29. August 2022, namentlich die belegten Aufwendungen, vollumfänglich berücksichtigt.
Bei der Erbschaft (Jahr 2017) ist die Vorinstanz mit Fr. 303'532.-- gegenüber der Angabe des Beschwerdeführers von Fr. 306'882.-- zu dessen Gunsten von einem geringfügig tieferen Betrag ausgegangen. Für das Jahr 2017 hat sie die vom Beschwerdeführer belegten Schuldentilgungen in der Höhe von insgesamt Fr. 81'265.40 berücksichtigt, ebenso die Kosten des Fahrrades von Fr. 1'911.50. Bei den ungedeckten Mietkosten hat sie mit Fr. 8'496.-- entgegen dem vom Beschwerdeführer genannten Betrag von Fr. 7'296.-- ebenfalls zu dessen Gunsten einen höheren Betrag eingesetzt.
Im Jahr 2018 hat die Vorinstanz die Schuldentilgung von Fr. 1'966.90, Kosten für einen Krankenhausaufenthalt von Fr. 664.65 sowie Anwaltskosten von Fr. 1'278.95 - dies jeweils gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - sowie vom Beschwerdeführer nicht erwähnte ungedeckte Mietkosten von Fr. 8'596.-- berücksichtigt. Eine Forderungstilgung von Fr. 5'245.25 hat die Vorinstanz anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht zu Recht erst im Jahr 2019 angerechnet: der entsprechende Beleg des Betreibungsamtes E.________ datiert vom 31. Juli 2019 (AK-act. 171-4/27).
Im Jahr 2019 hat die Vorinstanz die erwähnte Schuldentilgung von Fr. 5'245.25, Käufe von Möbeln (Fr. 4'751.--), Fahrrad (Fr. 559.30), Polstergruppe (Fr. 2'369.40), Reparatur Fahrrad (Fr. 138.90), Krankheitskosten (Fr. 5'623.75), Anwaltskosten (Fr. 5'623.75) und ungedeckte Mietkosten (Fr. 4'638.--) berücksichtigt.
Im Jahr 2020 hat die Vorinstanz eine Restauration Wohnwand (Fr. 1'360.--), Krankheitskosten (Fr. 1'176.45), Anwaltskosten (Fr. 4'077.--) angerechnet sowie Einnahmen aus Untermiete von Fr. 4'374.--.
Es ergab sich somit folgende Ermittlung ungeklärter Vermögensabnahmen bzw. Vermögensverzichte (je in Franken):
2017
Erbschaft 303'532.--
Restliche Erbschaft per 31.12.2017 221'859.10
Bankguthaben gemäss Veranlagung (VV) 8'408.--
Vermögen per 31.12.2017 220'267.10
2018
Vermögen per 31.12.2017 220'267.10
Vermögen per 31.12.2018 207'760.60
Ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2018 (VV) 132'922.--
Ungeklärte Vermögensabnahme 2018 74'838.60
2019
Vermögen per 31.12.2018 132'922.--
Vermögen per 31.12.2019 109'050.80
Ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2019 (VV) 83'580.--
Ungeklärte Vermögensabnahme 2019 25'470.80
2020
Vermögen per 31.12.2019 83'580.--
Vermögen per 31.12.2020 81'340.55
Ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2020 (VV) 39'960.--
Ungeklärte Vermögensabnahme 2020 41'380.55
Diese ungeklärten Vermögensabnahmen rechnete die Vorinstanz unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von je Fr. 10'000.-- zu Recht als Vermögensverzicht an (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4).
5.5 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer - anders als noch in der Stellungnahme vom 29. August 2022 - keine konkrete (belegte) Angaben mehr, welche eine Korrektur der vorinstanzlichen Vermögensverzichtsermittlung nach sich ziehen könnte. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass das aELG keine Schwellenwerte vorsieht, bei welchen von einem Vermögensverzicht auszugehen ist (Beschwerde S. 7 Ziff. 16.3). Dies heisst jedoch nur, dass grundsätzlich jede Vermögensänderung, welche nicht auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgeführt werden kann oder welcher keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht, als Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist. Unerfindlich ist die Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 16.6), beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (Ziff. 1: für eine alleinstehende Person im Jahr 2021 Fr. 19'610.-- pro Jahr) handle es sich um die "unterste Grenze". Mit diesem Betrag werden alle Kosten abgedeckt, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt werden (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 472), so beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern. Unbehelflich ist der Hinweis auf BGE 115 V 352 (Beschwerde S. 8 Ziff. 16.5). Zum einen wurde das ELG seit diesem Entscheid vom 2. November 1989 totalrevidiert. Zum andern verdeutlich die Regeste, dass es sich in jenem Fall um einen Verbrauch des Barvermögens vor der EL-Anmeldung handelte; der Sachverhalt ist also anders gelagert. Des Weiteren konnte das Bundesgericht keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erkennen. Insbesondere ergibt sich aus der Übersicht über die von jenem Beschwerdeführer vorgelegten Belege (Erw. 5.e), dass in den belegten Ausgaben keine Auslagen für Verpflegungskosten sowie die Aufwendungen (Lebenshaltungskosten) für die diversen Auslandaufenthalte, die mittels der Flugtickets erstellt waren, mitenthalten waren. Auch nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass bis zur ELG-Revision per 1. Januar 2021 (Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG) keine "wie auch immer geartete 'Lebensführungskontrolle' " bestand (BGE 146 V 306 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 9C_50/2022 vom 17.5.2022 Erw. 1.2). Mit der Anrechnung des Verzichtsvermögens - bei gegebenen Voraussetzungen - wird nur die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt; sie ermöglicht eine einheitliche und gerechte Lösung und macht die Frage hinfällig, ob der Verzicht auf Einkommen und Vermögen von EL-rechtlichen Überlegungen geleitet ist (vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz. 466 mit Hinweis auf BGE 131 V 335 Erw. 4). Schliesslich kann keine Rede von einer verspäteten prozessualen Revision - und ebenso Rückforderung - sein (Beschwerde S. 7 Ziff. 15.10; zur Chronologie vgl. vorstehend Ingress).
5.6 Der angefochtene Entscheid erweist sich also auch hinsichtlich des angerechneten Vermögensverzichts als rechtmässig.
5.7 Da die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht. Eine Parteientschädigung ist dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. März 2023
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Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
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Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
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