II 2023 17
Kammergericht
14. März 2023Deutsch22 min
A. A.________ (Jg. 1991) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Januar 2020 gegründeten B.________ GmbH (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023), über welche am 8. Juni 2022 der Konkurs eröffnet wurde (Bf-act. 3). Das Konkursverfahren ist mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C.________ vom 25. November 2022 mangels Aktiven eingestellt worden (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023).
Source sz.ch
II 2023 17
Entscheid vom 14. März 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erfüllung der Beitragszeit)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1991) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Januar 2020 gegründeten B.________ GmbH (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023), über welche am 8. Juni 2022 der Konkurs eröffnet wurde (Bf-act. 3). Das Konkursverfahren ist mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C.________ vom 25. November 2022 mangels Aktiven eingestellt worden (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023).
B. Am 5. September 2022 wurde A.________ durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 58). Ebenfalls am 5. September 2022 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 8. Juni 2022 (Vi-act. 45).
C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 5. September 2022 ab mit der Begründung, er könne für die massgebliche Beitragszeit keinen Lohnfluss belegen (Vi-act. 30). Eine am 18. Oktober 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 26) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Vi-act. 13).
D. Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 opponierte A.________ bei der Unia Arbeitslosenkasse gegen den Einspracheentscheid (Vi-act. 9), worauf ihm die Kasse mit E-Mail vom 3. Februar 2023 mitteilte, am Entscheid festzuhalten, und ihn auf den Rechtsmittelweg ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verwies (Vi-act 8). In der Folge bat A.________ die Kasse mit E-Mail vom 6. Februar 2023 um Weiterleitung seiner E-Mail vom 2. Februar 2023 als Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Vi-act. 7).
E. Mit Einschreiben vom 6. Februar 2023 übermittelte die Unia Arbeitslosenkasse dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständigkeitshalber die E-Mail von A.________ vom 2. Februar 2023 als Beschwerde (Vi-act. 6).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine Frist an zur Verbesserung der Eingabe betreffend Antrag, Begründung, Unterschrift und Beibringung/Bezeichnung des angefochtenen Entscheides (Vi-act. 4).
F. Mit innert Frist verbesserter Eingabe vom 9. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 12. Januar 2023 sei zu überprüfen und richtigzustellen sowie sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2022 sei anzunehmen und die Entschädigung rückwirkend seit dem 5. September 2022 so rasch wie möglich auszubezahlen.
G. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
2.
Der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 sei zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 8. März 2023 Stellung zur Vernehmlassung und reicht zur Begründung seiner Sichtweise Kopien seiner Steuererklärungen 2020 und 2021 ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2022 wies die Vorinstanz ab, weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt habe und von deren Erfüllung auch nicht befreit gewesen sei (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit habe er nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt; er könne keinen Lohnfluss nachweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Jahr 2022 keinen Lohn bezogen zu haben (vgl. Vi-act. 35); hingegen macht er geltend, im Jahr 2021 einen Lohn bezogen und den entsprechenden Lohnfluss nachgewiesen zu haben, weshalb er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit erfüllt hat oder nicht.
2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil BGer 8C_472/2019 vom 20.11.2019 Erw. 4.1 m.H. auf BGE 131 V 444 Erw. 3.2.3).
2.2
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss BGE 128 V 189 Erw. 3a/aa ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil BGer 8C_472/2019 vom 20.11.2019 Erw. 4.2). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 Erw. 1.2). Gerade bei einer Einmann-GmbH - wie der vorliegenden - sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (Urteile BGer 8C_472/2019 vom 20.11.2019 Erw. 4.2; 8C_627/2017 vom 26.1.2018 Erw. 5.1).
2.3
Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (Urteil BGer 8C_245/2007 vom 22.2.2008 Erw. 5). Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (vgl. Urteile BGer 8C_194/2021 vom 15.6.2021 Erw. 4.4; 8C_749/2018 vom 28.2.2019 Erw. 5.4; 8C_119/2018 vom 5.12.2018 Erw. 3; 8C_627/2017 vom 26.1.2018 Erw. 5.2).
2.4
Weil die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG) allein in der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens 12 Beitragsmonaten liegt, kann die Nichterfüllung der Beitragszeit nicht allein mit dem Fehlen eines Lohnflusses begründet werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfällt rechtsprechungsgemäss aber, wenn der versicherte Verdienst nicht die Mindestgrenze von Fr. 500.--/Monat erreicht, da ein tieferer Verdienst nicht als versicherter gilt und damit als Beitragszeit ausser Acht fällt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Und dies ist dann der Fall, wenn ein Lohnfluss nicht nachgewiesen ist und sich damit kein versicherter Verdienst von mindestens Fr. 500.--/Monat und somit keine anrechenbare Beitragszeit festlegen lässt (Urteil BGer 8C_749/2018 vom 28.2.2019 Erw. 5.3 f. m.w.H.).
3.1
Gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung verfügte der Beschwerdeführer über keinen Arbeitsvertrag der B.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war (Vi-act. 45). Das Arbeitsverhältnis habe bis am 8. Juni 2022 gedauert, wobei er keinen letzten Arbeitstag nennt. Gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 5. September 2022 erfolgte die Lohnzahlung bis Dezember 2021, wobei vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 50'000.-- und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 120'000.-- genannt wurde; der letzte Monatslohn habe Fr. 10'000.-- betragen (Vi-act. 44).
Eingereicht hatte der Beschwerdeführer sodann einen Auszug aus seinem Privatkonto ('Bewegungen E.________', Zeitraum September 2020 bis Dezember 2021; Eingänge; Suchbegriff B.________), welcher 18 Positionen mit einem Total Eingänge von Fr. 167'000.-- auswies (Vi-act. 42).
3.2
Am 27. September 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung seines Leistungsanspruches weitere Unterlagen, namentlich Lohnabrechnungen der letzten 24 Monate, Lohnausweise 2021 und 2022, Bankauszüge Lohnfluss B.________ GmbH sowie vollständige Unterlagen der Staats- und Gemeindesteuern 2021 einzureichen (Vi-act. 37).
Gleichzeitig holte die Vorinstanz bei der Ausgleichskasse einen Auszug des individuellen Kontos vom 28. September 2022 ein, welcher für 2021 keine Einträge aufwies, für 2020 ein Einkommen bei der B.________ GmbH von Fr. 75'833 (Vi-act. 36).
3.3
Am 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer u.a. die vorhandenen Unterlagen der Staats- und Gemeindesteuern 2021 ein. Zudem teilte er mit, die B.________ GmbH sei 2021 nicht mehr besonders richtig gelaufen, weshalb auch die Administration vernachlässigt worden sei. Im Insolvenzverfahren habe das Bezirksgericht sämtliche Unterlagen und Computer sichergestellt. Er verfüge über keine Lohnabrechnungen und keine Lohnausweise für 2021; Bankauszüge über den Lohnfluss 2021 habe er bereits eingereicht. Ab 2022 sei kein Lohn geflossen (Vi-act. 35).
Eine provisorische Steuerrechnung der Gemeinde F.________ (vom 23.6.2021) für die ord. Staats- und Gemeindesteuern 2021 weist ein Einkommen und Vermögen von Fr. 0.-- (gemäss Selbstangaben) aus (Vi-act. 33); eine prov. Steuerrechnung der Gemeinde Wangen (vom 22.6.2021) für die ord. Staats- und Gemeindesteuern 2021 ein Einkommen von Fr. 120'000.-- (provisorisch ab Vorperiode) (Vi-act. 41).
3.4
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 lehnte die Vorinstanz einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab (Vi-act. 30). Da sich der Beschwerdeführer bei der B.________ GmbH in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befunden habe, sei der Lohnfluss genauer abgeklärt worden. Ein solcher könne aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht belegt werden. Für die Jahre 2021 und 2022 lägen weder Lohnabrechnungen noch Lohnausweise vor und ebensowenig eine definitive Steuerveranlagung. Buchhaltungsunterlagen seien keine beigebracht worden und seit 2021 seien keine AHV-Beiträge mehr entrichtet worden.
3.5
Mit der Einsprache vom 18. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, aufgrund eines Fehlers in der Buchhaltung seien für ihn im Jahr 2021 keine AHV-Beiträge einbezahlt worden (Vi-act. 26). Weil er aber einen Lohn von Fr. 120'000.-- erhalten habe, habe er der Ausgleichskasse nun einen Lohnnachtrag zugestellt. Auch habe er einen Lohnausweis erstellt, da sämtliche Unterlagen beim Bezirksgericht lägen. Ab Januar 2022 habe er keinen Lohn mehr bezahlt.
Der Einsprache lag die Meldung Lohnnachtrag Jahr 2021 an die Ausgleichskasse mit einer beitragspflichtigen Lohnsumme von Fr. 120'000.-- bei sowie ein Lohnausweis über einen Lohn von Fr. 120'000.--. Beides wurde vom Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 ausgestellt.
3.6
Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Vorinstanz bei der Ausgleichskasse einen neuen Auszug des individuellen Kontos ein. Der Auszug vom 14. Dezember 2022 weist für 2021 weiterhin kein Einkommen aus (Vi-act. 14); mithin entspricht der Auszug jenem vom September 2022 (vgl. oben Erw. 3.2).
3.7
Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Vi-act. 13). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit (innert welcher die Mindestbeitragszeit erfüllt werden müsse) dauere vom 8. September 2020 bis 7. September 2022. Für diese Zeit könne der Beschwerdeführer keine mindestens zwölfmonatige Beitragszeit bzw. versicherten Verdienst von mind. Fr. 500.--/Monat nachweisen. Er habe mit der Einsprache neu nur die am 18. Oktober 2022 ausgestellten Lohnausweis und Lohnnachmeldung eingereicht. Der IK-Auszug weise für 2021 weiterhin kein Einkommen aus. Damit sei erstellt, dass er innerhalb des Bemessungszeitraumes vom 8. September 2020 bis 7. September 2022 keinen Lohnfluss innerhalb der Anstellung bei der B.________ GmbH nachweisen könne.
4.1
Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 (Vi-act. 9) äussert der Beschwerdeführer erneut, weil sämtliche Unterlagen seit Juni 2022 beim Bezirksgericht C.________ lägen, könne er keinen Nachweis erbringen, 2021 von der B.________ GmbH einen Lohn bezogen zu haben. Hingegen lege er Bankbelege bei und die Ausgleichskasse habe eine Nachdeklaration für den Lohn 2021 durchgeführt. Damit sei erstellt, dass er einen Lohn bezogen habe.
Der E-Mail lagen fünf Gutschriftsanzeigen (über total Fr. 85'000.--, einbezahlt durch den Beschwerdeführer) sowie drei Belastungsanzeigen (über total Fr. 70'000.-- mit dem Zahlungsgrund 'Rückzahlung von Privateinzahlung') des Firmenkontos der B.________ GmbH bei (Vi-act 10) sowie eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer vom 20. Januar 2023 über Fr. 18'331.40 für Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für das Jahr 2021 (Vi-act 11).
Die E-Mail wurde durch die Vorinstanz als Beschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen.
4.2
In der verbesserten Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2023 betont der Beschwerdeführer, mit dem Zustellen der Bankauszüge E.________ sowie der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse sei der Nachweis des Lohnflusses erbracht. Da die Ausgleichskasse seinen Fall bis am 20. Januar 2023 nicht bearbeitet habe, sei der IK-Auszug vom 14. Dezember 2022 identisch mit jenem vom 28. September 2022. Weiter belege auch der Bankauszug seines Privatkontos die Lohneingänge von der Firma B.________ GmbH. Dass der Firmenname den Zusatz 'in Liquidation in Konkurs' trage, sei dadurch begründet, dass die Firma im Zeitpunkt des Ausdrucks bereits in Konkurs gewesen sei. Zudem sei die Rahmenfrist durch die Vorinstanz falsch festgesetzt worden, da er ab dem 5. September 2022 Arbeitslosenentschädigung beanspruche.
4.3
Vernehmlassend bestätigt die Vorinstanz, die Rahmenfrist falsch festgesetzt zu haben. Korrekterweise beginne die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. (nicht am 8.) September 2022. Im Übrigen aber erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Der Lohnfluss sei nicht hinreichend belegt. Es sei nicht belegt, dass tatsächlich ein Lohn geflossen sei. So lägen widersprüchliche Aussagen und Belege vor. Am 3. Oktober 2022 habe er angegeben, das Geschäft sei 2021 nicht gut gelaufen, die Büroarbeiten seien vernachlässigt worden und es habe kein Lohnfluss mehr stattgefunden. Demzufolge habe er keine Lohnabrechnungen und Buchhaltungsunterlagen einreichen können. Den Lohnausweis 2021 habe er erst am 18. Oktober 2022 ausgestellt, was eine reine Parteibehauptung darstelle und durch nichts untermauert werde. Gemäss Bankauszügen seien ihm im Jahr 2020 durch die B.________ GmbH Fr. 12'000.-- ausbezahlt worden, im Jahr 2021 Fr. 155'000.--. In der Arbeitgeberbescheinigung halte er indes fest, einen Monatslohn von Fr. 10'000.-- erhalten zu haben. Aus den Bankbelegen sei zudem nicht ersichtlich, ob es sich um Lohnüberweisungen gehandelt habe. Den Bankbelegen sei zudem zu entnehmen, dass er von seinem Privatkonto insgesamt Fr. 85'000.-- an die Firma überwiesen, diese Beträge aber im Juni 2021 wiederum vom Geschäftskonto abgehoben habe. Und der Konkursverfügung vom 8. Juni 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Abschluss 2020 vorgelegt und dieser einen Verlust von Fr. 256'141.34 aufgewiesen habe. Und dennoch behaupte er, sich 2021 einen Lohn über Fr. 155'000 ausbezahlt zu haben.
4.4
Mit der Stellungnahme vom 8. März 2023 bestreitet der Beschwerdeführer behauptet zu haben, 2021 habe kein Lohnfluss stattgefunden; lediglich die Büroarbeiten seien vernachlässigt worden. Da er alleiniger Gesellschafter gewesen und die Firma nicht gut gelaufen sei sowie Kundenrechnungen sehr spät bezahlt wurden, habe er aus dem Privatkonto Einzahlungen gemacht, um Firmenrechnungen zu bezahlen; nach Eingang der Kundenrechnungen habe er die Privateinzahlungen zurückerstattet. Dies alles habe aber mit seinem Lohnfluss nichts zu tun. Für die Jahre 2020 und 2021 habe er die Steuererklärungen eingereicht. Für beide Jahre sei ein Lohnausweis mit Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit erstellt worden. Er bezahle für beide Jahre Steuern und Lohnbeiträge für die angegebenen Löhne.
5.1
Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dabei gilt es zu wiederholen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht einfach wegen fehlenden Nachweises eines Lohnflusses zu verneinen ist (vgl. oben Erw. 2.1 und 2.4), sondern weil infolge mangelnder Bestimmbarkeit der Lohnhöhe der Nachweis der Mindesthöhe des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- nicht erbracht werden kann (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV; vgl. oben Erw. 2.3 f.), was in casu in der Konsequenz zur Anspruchsverneinung führen muss.
5.2
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in der vernehmlassend vorgetragenen Begründung, der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 2022 selber angegeben, sein Geschäft sei 2021 nicht gut gelaufen, die administrativen Büroarbeiten seien vernachlässigt worden und es habe kein Lohnfluss mehr stattgefunden. Diese Aussage machte der Beschwerdeführer nicht. Damals machte er wohl auf administrative Unzulänglichkeiten im 2021 aufmerksam, bestätigte das Ausbleiben von Lohnzahlungen aber nur fürs Jahr 2022. Die Lohnzahlungen im Jahr 2021 wollte er schon damals mit den Bankauszügen 2021 belegen (vgl. Vi-act. 35).
5.3
Dieser Bankauszug "Bewegungen E.________" (vgl. Vi-act. 42, Bf-act. 1) vermag aber eine Lohnzahlung mitnichten zu belegen. So werden für das Jahr 2021 (Juni bis Dezember 2021) 15 Bewegungen (Zahlungen der B.________ GmbH) über total Fr. 155'000.-- ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht indes nur Lohnzahlungen von Fr. 120'000.-- (Fr. 10'000.-- pro Monat) geltend. Diese Diskrepanz wird noch grösser, wenn man bedenkt, dass er einen Monatslohn von brutto Fr. 10'000.-- geltend macht, die (netto-)Auszahlung also tiefer sein müsste (oder aber der Bruttolohn in der Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse sowie der Lohnausweis höher; vgl. Vi-act. 26 mit Beilagen).
Im Buchungstext wird sodann einzig die 'B.________ GmbH in Liquidation in Konkurs' aufgeführt, was keinen Zahlungsgrund darstellt. Es belegt dies in keiner Weise eine Lohnzahlung, sondern lediglich 'Geld-Bewegungen'.
Hingegen wird aus den mit der Einsprache eingereichten Bankbelegen (Vi-act. 10) deutlich, dass es sich eben gerade nicht (nur) um Lohnzahlungen gehandelt hat. Bei diesen Bankbelegen handelt es sich um solche der Firma (also nicht um das Privatkonto). Diesen Belegen entsprechend hatte der Beschwerdeführer am 25. Februar, 2. März, 24. März, 6. April und 29. April 2021 total Fr. 85'000.-- auf das Konto der Firma überwiesen und am 10. Juni, 17. Juni und 29. Juni 2021 vom Firmenkonto Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 70'000.-- an den Beschwerdeführer getätigt mit dem Vermerk 'Rückzahlung von Privateinzahlung'. Diese Zahlungen sind auf der Liste der 'Bewegungen E.________' mitaufgeführt und stellen damit mit Bestimmtheit keine Lohnzahlungen dar. Selbst wenn alle übrigen Bewegungen Lohnzahlungen wären, wären es nur Zahlungen in der Höhe von Fr. 85'000.-- und damit weit weniger als die geltend gemachten Fr. 120'000.-- fürs Jahr 2021 (und auch weniger als der im Lohnausweis vom 18.10.2022 deklarierte Nettolohn von Fr. 98'726). Letztlich aber sind alle Kontobewegungen unklar und können mitnichten als Belege für Lohnzahlungen aufgefasst werden.
Insgesamt ist der Vorinstanz daher beizupflichten in der Beurteilung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankbelege könnten keinen tatsächlichen Lohnfluss belegen.
5.4
Auch das Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2023 belegt keinen tatsächlichen Lohnfluss. Es handelt sich bei diesem Schreiben um eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.________ GmbH für erlittenen Verlust des Jahres 2021 (Bf-act. 2). Es seien Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für das Jahr 2021 nicht vollständig bezahlt worden, nämlich AHV/FAK/ALV- und VK-Beiträge sowie Einzugsspesen im Betrag von Fr. 18'331.40. Dies belegt einzig, dass die B.________ GmbH ihren Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse bis zur Konkurseinstellung mangels Aktiven (am 25.11.2022) nicht nachgekommen ist und der Beschwerdeführer hierfür gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 haftet. Es belegt dies aber in keinster Weise, dass die B.________ GmbH dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 tatsächlich einen Lohn - geschweige denn in welcher Höhe - ausbezahlt hatte. Zudem weisen die in der Schadenersatzforderung aufgeführten Lohnbeiträge AHV/IV/EO von Fr. 32'057.65 (bei paritätischen Beiträgen von 10.6%) auf einen gänzlich anderen Lohn hin als auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 120'000.--.
Bleibt zu ergänzen, dass der geforderte Nachweis einer effektiven Lohnzahlung rechtsprechungsgemäss nicht mittels IK-Auszug zu erbringen wäre (es wäre höchstens ein Indiz, vgl. oben Erw. 2.2). Selbst wenn der IK-Auszug daher aufgrund der Nachmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2022 durch die Ausgleichkasse (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) nach dem 20. Januar 2023 angepasst worden wäre, vermöchte dies die Lohnzahlung nicht zu belegen. Im Übrigen ist - wie zuvor ausgeführt - die Schadenersatzforderung vom 20. Januar 2023 aufgrund der aufgeführten Beträge nicht bzw. nicht allein auf die Nachmeldung vom 18. Oktober 2022 zurückzuführen. Sie vermag auch deshalb einen tatsächlichen Lohnfluss nicht zu beweisen. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer auch aus der Feststellung in seiner Stellungnahme vom 8. März 2023, wonach er auf die deklarierten Löhne Lohnbeiträge entrichte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die am 18. Oktober 2022 erstellte Lohn(nach)deklaration 2021 stimmt nicht mit den Bankbelegen überein, welche gemäss Beschwerdeführer einen Lohnfluss belegen sollen, weshalb auch die Angaben der AHV keinen tatsächlichen Lohnfluss nachzuweisen vermögen.
5.5
Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass gemäss Verfügung des Konkursrichters vom 8. Juni 2022 die im Jahr 2020 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründete B.________ GmbH schon in der Erfolgsrechnung 2020 einen Jahresverlust von Fr. 256'141.34 auswies, weshalb im Jahr 2021 Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer über Fr. 120'000.-- resp. Fr. 155'000.-- wenig realistisch erscheinen. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass das Geschäft im Jahr 2021 nach eigener Aussage des Beschwerdeführers 'nicht mehr besonders richtig lief' (Vi-act. 35), was er auch in der Stellungnahme vom 8. März 2023 bestätigte.
5.6
Soweit der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 8. März 2023 die Steuererklärungen 2020 und 2021 mit entsprechenden Lohnausweisen einreicht, so ist auch diesbezüglich auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diese keine Lohnzahlung zu beweisen vermögen, sondern höchstens Indizien darstellen (vgl. oben Erw. 2.2). Wie aber bereits aufgeführt, stimmt der (am 18.10.2022 ausgestellte) Lohnausweis 2021 selbst mit den vom Beschwerdeführer als Beleg eingereichten 'Bankbewegungen' nicht überein, weshalb auch der Lohnausweis bzw. die Steuererklärung keinen effektiven Lohnfluss zu beweisen vermögen. Zudem ist fraglich, wie der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 einen korrekten Lohnausweis ausfertigen konnte, gleichzeitig aber ausführt, mangels Geschäftsunterlagen keine Belege für etwaige Lohnzahlungen beibringen zu können.
5.7
Aber selbst wenn der vom Beschwerdeführer beigebrachte Bankauszug "Bewegungen E.________ September 2020 bis Dezember 2021" (Vi-act. 42) als Beleg für Lohnzahlungen herangezogen würde (vgl. Urteil BGer 8C_194/2021 vom 15.6.2021 Erw. 4.5), würde der Beschwerdeführer noch immer die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nicht erfüllen. Gefordert ist eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten innert der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (5.9.2020 - 4.9.2022), wobei Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, auch angerechnet werden (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
Ein Lohn wurde ab Januar 2022 unbestrittenermassen nicht mehr bezahlt. Ab Januar 2022 macht der Beschwerdeführer Krankheit geltend (Vi-act. 35). Krankentaggelder werden keine ausgewiesen. Allerdings war der Beschwerdeführer einzig vom 27. Januar 2022 bis 16. Februar 2022 zu 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 46), anschliessend bestand eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 47 ff.), was dem Beschwerdeführer eine Teilzeitarbeit und damit ebenso die Erfüllung der Beitragszeit ermöglicht hätte (Art. 11 Abs. 4 AVIV; Urteil BGer 8C_232/2021 vom 8.6.2021 Erw. 3.2). Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG (Anrechnung der Monate ab Januar 2022 an die Beitragszeit infolge Krankheit während einer Anstellung) fällt damit ausser Betracht.
Für die Zeit von September 2020 bis Dezember 2021 sind gemäss Bankauszug in neun Monaten Zahlungen der B.________ GmbH an den Beschwerdeführer ausgewiesen (total 18 Bewegungen über insgesamt Fr. 167'000.--). Schon damit wird die Mindestvoraussetzung von 12 Beitragsmonaten nicht erfüllt. Kommt hinzu, dass die drei Zahlungen im Juni 2021 (über total Fr. 70'000.--) nachweislich Rückzahlungen einer Privateinlage des Beschwerdeführers und keine Lohnzahlungen sind (vgl. oben Erw. 5.3). Die Privateinlage betrug total Fr. 85'000.--, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass auch weitere Überweisungen Rückzahlungen darstellen. Aber selbst wenn nicht, so floss Geld (das keine Rückzahlung darstellt) von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer höchstens in acht der 24 Monate der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Und selbst wenn in einem Monat ggf. mehr als ein Monatslohn überwiesen worden sein sollte (z.B. im August 2021 Fr. 30'000.--), so wurden in den 24 Monaten insgesamt dennoch nur Fr. 97'000.-- (Fr. 70'000.-- waren nachweislich Rückzahlung Privateinlage) ausbezahlt, was bei einem geltend gemachten Monatslohn von Fr. 10'000 weniger als 12 Monatslöhnen entspricht. Damit aber sind während der Rahmenfrist für die Beitragszeit insgesamt in weniger als in 12 Monaten vermeintliche Lohnzahlungen ausgewiesen und insgesamt eine vermeintliche Lohnsumme (von Fr. 97'000.--), die weniger als dem geltend gemachten Jahresgehalt (Fr. 120'000) entspricht (der Lohnausweis 2021 weist allein schon für 2021 einen Nettolohn von Fr. 98'726 aus; jener für 2020 einen Nettolohn von Fr. 67'178, total also Fr. 165'904). Auch deshalb ist die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht erfüllt.
5.8
Zusammenfassend ist daher die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer lege keinen einzigen Beleg über einen tatsächlichen Lohnfluss im Jahr 2021 vor, die von ihm vorgelegten Bankauszüge sowie die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse könnten tatsächliche Lohnzahlungen nicht belegen und im Übrigen seien die Aussagen und Unterlagen widersprüchlich, so dass für den relevanten Bemessungszeitraum kein versicherter Mindestverdienst von Fr. 500.--/Monat ausgewiesen sei. Bleibt zu ergänzen, dass die mindestens zwölfmonatige Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit auch nicht ausgewiesen wäre, wenn die beigebrachten Bankbelege (neben den Rückzahlungen Privateinlage auch) effektive Lohnzahlungen ausweisen würden. Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Vorinstanz daher zu Recht abgewiesen, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
6.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8.3.2023)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. März 2023
1
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI
8C_472/2019
BGE 131 V 444ATF 131 V 444DTF 131 V 444
BGE 128 V 189ATF 128 V 189DTF 128 V 189
8C_472/2019
BGE 131 V 444ATF 131 V 444DTF 131 V 444
8C_472/2019
8C_627/2017
8C_245/2007
Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
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8C_749/2018
8C_119/2018
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