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Entscheid

II 2023 2

Kammergericht

21. April 2023Deutsch21 min

A. A.________ (Jg. 1949) war 2019 bei der B.________ AG obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1).

Source sz.ch

II 2023 2

Entscheid vom 21. April 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung (Zahlungsverfügung vom 5. April 2022)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1949) war 2019 bei der B.________ AG obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1).

B. Am 4. Juni 2019 stellte die C.________ für ambulante Behandlungen vom 27. April 2019 des Patienten A.________ zwei Rechnungen; einmal über Fr. 550.-- für eine Notfall-Arztvisite (Vi-act. 3a) und einmal über Fr. 469.45 für diverse Leistungen (Vi-act. 3b). Mit Leistungsabrechnung vom 10. Juni 2019 stellte die B.________ AG A.________ eine Kostenbeteiligung über Fr. 136.25 in Rechnung, nämlich für Anteil Franchise und Selbstbehalt der durch die B.________ AG an die C.________ beglichenen Rechnungen (Vi-act. 4a). Am 17. August 2019 sandte die B.________ AG eine Zahlungserinnerung zur Leistungsabrechnung vom 10. Juni 2019 an A.________ (Vi-act. 4b). Am 14. September 2019 ermahnte die B.________ AG A.________ betreffend die noch offene Leistungsabrechnung, wobei zu den Kosten von Fr. 136.25 noch Fr. 30.-- Mahnspesen zugeschlagen wurden, mithin ein Saldo von Fr. 166.25 in Rechnung gestellt wurde (Vi-act. 4c). Mit Abrechnung vom 13. November 2019 stellte die B.________ AG A.________ Fr. 246.25 in Rechnung, nämlich Fr. 136.25 Kostenbeteiligung gemäss Rechnung vom 10. Juni 2019, Fr. 30.-- Mahnspesen sowie Fr. 80.-- Bearbeitungskosten (Vi-act. 4d). Am 23. Februar 2021 wurde die nämliche Abrechnung A.________ erneut zugestellt (Vi-act. 4e). Am 24. Juni 2021 erging durch die B.________ AG die Betreibungsandrohung an A.________, wobei er aufgefordert wurde, Fr. 276.25 für Kostenbeteiligung KVG vom 10. Juni 2019 innert 14 Tagen zu überweisen, andernfalls sich die B.________ AG gezwungen sehe, die Betreibung einzuleiten (Vi-act. 4 f.).

C. Am 24. Januar 2022 stellte das Betreibungsamt Schwyz für die Gläubigerin B.________ AG gegen den Schuldner A.________ einen Zahlungsbefehl aus über Fr. 136.25 Leistungsforderung KVG vom 27. April 2019, Mahnspesen Fr. 60.-- und Umtriebsspesen Fr. 80.--; zzgl. Betreibungskosten. Am 25. Februar 2022 erhob A.________ Rechtsvorschlag ("Widerspruch in Frist und Form") (Vi-act. 5).

D. Mit A-Post Plus erliess die B.________ AG am 5. April 2022 gegen A.________ eine Zahlungsverfügung über Fr. 353.95, mit welcher gleichzeitig der Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl aufgehoben wurde (Vi-act. 6).

Mit E-Mail vom 9. Mai 2022, 16:23 Uhr, erhob A.________ Einsprache gegen die Zahlungsverfügung. Dies mit dem Hinweis, die Zahlungsverfügung sei bei ihm gleichentags (9.5.2022) eingegangen (Vi-act. 7). Mit automatischer Antwort-E-Mail (9.5.2022 - 16.23) bestätigte die B.________ AG, das Anliegen sei aufgenommen worden und man werde ihm so bald wie möglich eine Antwort zukommen lassen (Bf-act. 3).

E. Mit Einschreiben vom 20. Oktober 2022 forderte die B.________ AG A.________ zur Nachbesserung der Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 auf. Gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV müsse eine Einsprache durch die Einsprache führende Person unterzeichnet sein; diesen Anforderungen genüge die Eingabe vom 9. Mai 2022 nicht. Es wurde A.________ eine Frist bis 4. November 2022 angesetzt, um eine rechtsgenügend unterzeichnete Einsprache gegen die Verfügung vom 5. April 2022 einzureichen; im Unterlassungsfall werde auf die Einsprache nicht eingetreten (Vi-act. 8).

Das Einschreiben wurde am 21. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 29. Oktober 2022 als nicht abgeholt an die B.________ AG retourniert (Vi-act. 10).

F. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 trat die B.________ AG auf die Einsprache nicht ein (Vi-act. 11).

G. Am 3. Januar 2023 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid vom 17. November 2022 aufzuheben und die Rechnung des Spitals zu überprüfen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin­stanz.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz:

1. Es sei die Beschwerde vom 3. Januar 2023 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. November 2022 zu bestätigen.

Erwägungen

2.

Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Am 16. März 2023 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort und beantragt, diese aus dem Recht zu weisen und die Beschwerde gutzuheissen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2022. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 Erw. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer materielle Rügen vorträgt (im Sinne, dass die Rechnungsstellung durch die C.________ ungerechtfertigt sei), ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2.1

Gegen Verfügungen der Krankenversicherung kann - von hier nicht interes­sierenden Ausnahmen abgesehen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

2.2

Eine gesetzliche Frist (wie die Einsprachefrist) kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die strikte Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen stellt im Prinzip keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 V 152 Erw. 4.2).

2.3

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG).

Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 Erw. 2.4.1). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste, was praxisgemäss ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil BGer 6B_1052/2019 vom 4.12.2019). In einem solchen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis ist die betroffene Person verpflichtet, ihre Post regelmässig zu kontrollieren, gegebenenfalls einen Stellvertreter zu bezeichnen, sich die Post nachsenden zu lassen, die Behörden über Abwesenheiten zu informieren oder ihnen eine Zustelladresse zukommen zu lassen (BGE 141 II 429 Erw. 3.1). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 Erw. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Abgesehen von Spezialfällen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV) kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 Erw. 2.2 m Hinweisen).

2.5

Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (SVR 2015 KV Nr. 12 S. 49, 9C_597/2014 vom 10.12.2014 Erw. 4.2). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (Urteil BGer 1B_304/2013 vom 27.9.2013 Erw. 2.4). Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (Urteil BGer 1P.254/2005 vom 30.8.2005 Erw. 2.3, in: Pra 2006 Nr. 51 S. 362; vgl. auch Urteil BGer 5A_650/2011 vom 27.1.2012 Erw. 4). Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar zu erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht (BGE 142 V 152 Erw. 2.4).

2.6

Rechtsprechungsgemäss stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, von den Bürgern eigenhändig unterzeichnete Rechtsschriften zu verlangen. Allerdings gebietet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 von den Behörden, sich gegenüber Rechtssuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. So besteht rechtsprechungsgemäss etwa ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht (BGE 142 V 152 Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung schafft eine von Amtes wegen angesetzte Nachfrist mit entsprechender Androhung die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristan-setzung nicht nachgelebt wird (SVR 2010 UV Nr. 29 S. 117, 8C_556/2009 vom 1.3.2010 Erw. 4.2 mit Hinweis auf ZAK 1956 S. 479).

2.7

Dieser Anspruch auf eine Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (BGE 121 II 252 Erw. 4b). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax oder E-Mail ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift auf diese Weise einreicht, schon von vornherein wissen muss, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen wird. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht

eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein. Die Ansetzung einer Nachfrist fällt ausser Betracht (BGE 142 V 152 Erw. 4.5). Möglich bleibt einzig eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen muss.

3.1

Die Zahlungsverfügung vom 5. April 2022 enthielt folgende Rechtsmittel-belehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bei Sympany, Rechtsdienst, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren enthalten, kurz begründet und vom Einsprecher /in oder dessen Vertreter /in unterzeichnet sein. Nach unbenutztem Ablauf der nicht erstreckbaren Einsprachefrist tritt die Zahlungsverfügung in Rechtskraft mit der Wirkung, dass B.________ AG gemäss Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ohne weiteres Verfahren die Fortsetzung der Betreibung erwirken kann.

Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er nur mit eigenhändig unterzeichneter Rechtsschrift innert Frist gültig Einsprache erheben kann.

3.2.1

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Mai 2022 Einsprache mittels E-Mail. Nach dem Gesagten kann per E-Mail nicht fristwahrend Einsprache erhoben werden. Auch ist es nicht nötig, dem Einsprecher eine Nachfrist anzusetzen. Hingegen gebietet es sich, den Einsprecher auf den Fehler sowie die Möglichkeit, diesen noch während der laufenden Einsprachefrist zu korrigieren, aufmerksam zu machen.

3.2.2

Vorliegend hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wohl den Eingang seiner E-Mail vom 9. Mai 2022 noch gleichentags bestätigt. Allerdings handelt es sich um nichts anderes, als um eine automatisierte Eingangsbestätigung. Aus dieser kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, namentlich nicht, dass seine Eingabe als frist- und formgerecht beurteilt wurde.

Wann die Vorinstanz von der Eingabe effektiv Kenntnis genommen hat, bleibt unklar. Namentlich ist unklar, ob dies noch während der laufenden Einsprachefrist der Fall war (worauf die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer über den Mangel und die Verbesserungsmöglichkeit innert der noch laufenden Einsprachefrist zu informieren) oder erst nach deren Ablauf. Da der Beschwerdeführer die Einsprache indes bewusst per E-Mail einreichte und er auch erkennen musste, nur eine automatische Eingangsbestätigung erhalten zu haben, müsste er es sich anrechnen lassen, wenn die Vorinstanz die E-Mail-Ein-gabe erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu bearbeiten begonnen hätte. Mithin trug er das Risiko der Unmöglichkeit, eine den Formerfordernissen entsprechende Einsprache noch innert Frist einreichen zu können.

3.2.3

Wann vorliegend die Einsprachefrist zu laufen begann und wann sie endete, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen; der Versand der Zahlungsverfügung vom 5. April 2022 erfolgte per A-Post plus; ein Sendungsnachweis liegt nicht in den Akten. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Zustellung effektiv erst am 9. Mai 2022 erfolgt wäre, dann wäre dies fristauslösend gewesen und die Einsprachefrist hätte am 8. Juni 2022 geendet. Es steht fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er bis am 8. Juni 2022 keine den Formerfordernissen genügende Einsprache eingereicht hat. Damit hätte die Vorinstanz ohne weiteres auf die am 9. Mai 2022 per E-Mail ungültig eingereichte Einsprache ohne Nachfristansetzung nicht eintreten müssen.

3.3

Ob die Vorinstanz die E-Mail-Einsprache bereits vor dem 8. Juni 2022 bearbeitete, ist nach dem Gesagten nicht bekannt. Entsprechend unklar ist damit auch, ob sie gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer zur Verbesserung bis am 8. Juni 2022 anzuhalten (eine darüber hinausgehende Nachfrist musste sie so oder so nicht ansetzen).

Hätte sie den Beschwerdeführer über den Formmangel informieren müssen und hat sie dies aber unterlassen, so würde rechtsprechungsgemäss das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegen, weshalb die damals noch laufende Einsprachefrist sinngemäss wiederherzustellen wäre (BGE 142 V 152 Erw. 4.6 mit Hinweis auf Urteil BGer 1P.254/2005 vom 30.8.2005). Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohnehin eine Nachfrist zur Verbesserung einräumte.

3.4

Dem Sachverhalt des Einspracheentscheides - der seitens Beschwerdeführer unbestritten blieb - kann weiter entnommen werden, dass die Vorinstanz am 14. September 2022 die Rechtskraft der Zahlungsverfügung vom 5. April 2022 bescheinigte und die Betreibung fortgesetzt wurde. Auf Intervention des Beschwerdeführers habe sie das Gesuch um Betreibungsfortsetzung per E-SchKG am 10. Oktober 2022 zurückgenommen. Der Beschwerdeführer sei telefonisch entsprechend informiert worden. Gleichzeitig habe man ihn informiert, dass seine Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 ATSV nicht genüge und die Vor-instanz ihn in den nächsten Tagen schriftlich zur Nachbesserung auffordern werde. Am 20. Oktober 2022 erging per Einschreiben die Nachbesserungsaufforderung mit einer Frist bis 4. November 2022 (vgl. oben Ingress Bst. E). Das Einschreiben wurde vom Beschwerdeführer nachweislich nicht abgeholt und am 29. Oktober 2022 an die Vorinstanz retourniert. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 trat die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein.

3.5.1

Es steht fest - und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - dass er innert der Nachfrist bis 4. November 2022 keine nachgebesserte Einsprache eingereicht hat.

3.5.2

Fest steht ebenso, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er mit der

Vorinstanz in einem Verfahrensverhältnis stand, dass ein Verfahren hängig war. Zum einen hat er selber dieses Verfahren mit der (rechtsungültigen) Einsprache vom 9. Mai 2022 anhängig gemacht. Zum andern wusste er ganz offensichtlich um dieses Verfahren, hat er doch im Oktober 2022 mit Verweis auf eben dieses Verfahren gegen die Fortsetzung der Betreibung interveniert. Weiter wurde er aufgrund seiner Intervention telefonisch kontaktiert; er wurde über die Rücknahme der Betreibungsfortsetzung, vor allem aber auch über seine mit einem Formmangel behaftete Einsprache und die Notwendigkeit der Nachbesserung informiert. Die schriftliche Nachbesserungsaufforderung wurde ihm explizit angekündigt. Damit aber steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit Post der Vorinstanz rechnen musste. Damit aber ist die Voraussetzung für die Anwendung der Zustellfiktion erfüllt (vgl. oben Erw. 2.3). Greift die Zustellfiktion, ist die Behörde nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet (Urteil BGer 2C_364/2021 vom 5.8.2021 Erw. 5.1.1). Die Aufforderung zur Nachbesserung der Einsprache bis am 4. November 2022 gilt damit als spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG).

3.6

Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist unbehilflich.

So bestätigt er, mit der Vorinstanz betreffend die vorliegende Sache in telefonischem Kontakt gestanden zu haben. Mithin wusste er um das Verfahrensverhältnis und er war damit auch gehalten, eingeschriebene Post entgegenzunehmen. Unabhängig davon, ob es sich um Vergleichsgespräche oder Lösungsverhandlungen oder Reklamationsgespräche gehandelt hat und ob es sich beim Einschreiben der Vorinstanz um ein "böses" oder gutes Schreiben gehandelt hat, war der Beschwerdeführer gehalten, die Post der Vorinstanz entgegenzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er gestützt auf Treu und Glauben aufgrund von "Lösungs-Verhandlungen" von der Entgegennahme von Post der Vor­instanz hätte entbunden sein sollen. Dies erst recht nicht, nachdem ihm die Nachbesserungsaufforderung explizit ankündigt wurde.

Soweit er geltend macht, während den Postöffnungszeiten selten in Schwyz zu weilen, weshalb er die Frist zur Abholung jeweils verlängere, so ist festzuhalten, dass es allein ihm obliegt, den Behörden und namentlich auch der Krankenversicherung (mit welcher ein Verfahren hängig ist) jene Zustelladresse mitzuteilen, über welche seine Erreichbarkeit sichergestellt ist. Es bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz das Einschreiben nicht hätte an die - auch in diesem Verfahren geltende - Adresse zustellen sollen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass selbst ein Rückbehaltungsauftrag die Zustellfiktion nicht zu verhindern vermag, mithin das Einschreiben am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers als zugestellt gilt (vgl. BGE 141 II 429).

Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn der Beschwerdeführer ausführt, leider könne bei gewissen amtlichen Schreiben die Abholfrist nicht verlängert werden, und er dann die Post gleichwohl nicht innert der (nicht verlängerbaren) Frist abholt. Indem er trotz Kenntnis des Abholungsavis und der Nichtverlängerbarkeit ein Einschreiben gleichwohl nicht abholt, nimmt er geradezu in Kauf, eine Frist zu versäumen.

Unbegründet ist ebenso der Vorwurf an die Vorinstanz, entgegen den geschäftlichen Gepflogenheiten den elektronischen Schriftverkehr nicht zuzulassen. Wie zuvor bereits ausgeführt wurde, ist dies nicht Sache der Vorinstanz, sondern des Gesetzgebers. Dieser verlangt die persönliche Unterzeichnung von Einsprachen (Art. 10 Abs. 4 ATSV), was mittels E-Mail nicht erfüllt werden kann (vgl. oben Erw. 2.5). Dass der Beschwerdeführer die E-Mail vom 9. Mai 2022 mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet hätte, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Belegen (Bf-act. 2; Vi-act. 7).

Auf die weiteren, materiellen Vorbringen (in Sachen Behandlung bzw. Nichtbehandlung im Spital im Kanton Neuenburg) ist wie eingangs erläutert im Rahmen der Prüfung des Nichteintretensentscheides nicht einzugehen.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Mit der E-Mail vom 9. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer wissentlich, aber sicher nicht unfreiwillig eine grundsätzlich nicht fristwahrende Eingabe eingereicht, weshalb grundsätzlich auch keine Nachfristansetzung (über die Einsprachefrist hinaus) notwendig war. Ob die Vorinstanz überhaupt die Möglichkeit hatte, den Beschwerdeführer noch innert der Einsprachefrist über den Formmangel und die Möglichkeit, diesen bis Fristende zu verbessern, zu informieren, kann offen bleiben (da der Beschwerdeführer in Kauf nahm, dass die Vorinstanz die E-Mail vor Fristablauf gar nicht bearbeitete). Fest steht, dass innert Einsprachefrist keine Verbesserung erfolgt ist. Schon daher ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Aber selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz ihm am 20. Oktober 2022 zu Recht eine Nachfrist zur Nachbesserung angesetzt hat, so steht fest, dass auch innert dieser Nachfrist keine formgültige Einsprache eingereicht wurde. Damit aber ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei der Streitigkeit um die Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenversicherung handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit, deren Verfahren nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenfrei wäre (vgl. Urteil BGer 9C_369/2022 vom 19.9.2022 Erw. 6.2; VGE II 2021 57 vom 21.6.2021; VGE II 2021 36 vom 9.7.2021). Mit § 72 VRP i.V.m. § 25 Ziff. 29 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 besteht eine kantonalrechtliche Grundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten (von Fr. 100 bis 20'000) für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde. Die Kosten werden vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgehalten, dass die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 001.________ des Betreibungsamtes Schwyz im Umfang von Fr. 136.25 für Kostenbeteiligung, Fr. 60.-- für Mahnspesen und Fr. 80.-- für Umtriebskosten zu Recht aufgehoben hat. Der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. April 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. April 2023

1

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

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Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

6B_1052/2019

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

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Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

9C_597/2014

Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO

Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO

1B_304/2013

1P.254/2005

5A_650/2011

Art. 55 ATSGart. 55 LPGAart. 55 LPGA

Art. 55 ATSGart. 55 LPGAart. 55 LPGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

8C_556/2009

BGE 121 II 252ATF 121 II 252DTF 121 II 252

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

1P.254/2005

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

2C_364/2021

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_369/2022

§ 72 VRP

§ 25 GebO

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF