II 2023 20
Kammergericht
20. Juni 2023Deutsch19 min
A. A.________ (Jg. 1994) war seit dem 1. März 2020 bei der B.________ AG vollzeitlich angestellt, als sie ihre Anstellung am 31. März 2022 auf den 30. Juni 2022 kündigte (vgl. Vi-act. 1/2).
Source sz.ch
II 2023 20
Entscheid vom 20. Juni 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender, persönlicher Arbeitsbemühungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1994) war seit dem 1. März 2020 bei der B.________ AG vollzeitlich angestellt, als sie ihre Anstellung am 31. März 2022 auf den 30. Juni 2022 kündigte (vgl. Vi-act. 1/2).
B. Per 8. Juli 2022 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung ab dem 8. Juli 2022 im Umfang eines Vollzeitpensums angemeldet; mit Erklärung vom 18. Juli 2022 verzichtete sie auf Taggelder der Arbeitslosenkasse ab 8. Juli 2022 (vgl. Vi-act. 19/20).
C. Am 22. August 2022 stellte A.________ erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 4. September 2022 (vgl. Vi-act. 1), woraufhin sie am 24. August 2022 zur Arbeitsvermittlung ab dem 24. August 2022 im Umfang eines 80%-Pensums angemeldet wurde (vgl. Vi-act. 2).
D. Mit Schreiben vom 30. August 2022 forderte das RAV C.________ A.________ auf, den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn am 24. August 2022 nachzureichen (vgl. Vi-act. 4/5). Nachdem das RAV das Amt für Arbeit darüber informiert hatte, dass qualitativ und quantitativ zu wenig Arbeitsbemühungen eingereicht wurden, stellte ihr das Amt für Arbeit am 2. September 2022 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in Aussicht; gleichzeitig gewährte es ihr das
rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. 6). Hierzu liess sich A.________ mit E-Mail vom 23. September 2022, vom 29. September 2022 sowie vom 10. Oktober 2022 unter Einreichung zahlreicher Unterlagen vernehmen (vgl. Vi-act. 7-9). Mit Ver-fügung vom 20. Oktober 2022 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 24. August 2022 für die Dauer von 11 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Vi-act. 10).
E. Eine am 20. November 2022 hiergegen erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. 12-14) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 247/22 vom 9. Januar 2023 ab (vgl. Vi-act. 15).
F. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 247/22 vom 9. Januar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) erhebt A.________ am 12. Februar 2023 (Postaufgabe: 13.2.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender, persönlicher Arbeitsbemühungen zu verzichten.
G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (vgl. AVIG-Praxis ALE, Juli 2021, B307 ff.; vgl. BGE 114 V 285 Erw. 3; BGE 111 V 239 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 Erw. 2.2).
1.2 Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und hierzu keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV). Arbeitsbemühungen sind unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 Erw. 1.2 m.w.H.a. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, Bern 1987, Art. 17 Rz. 14; VGE 432/97 vom 17.12.1997 m.H.). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. AVIG-Praxis ALE B321 ff.). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1; vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 76 vom 21.10.2021 Erw. 1.2).
1.3 Eine versicherte Person hat nicht erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern bereits in der Kündigungsfrist bzw. vor der Meldung beim Arbeitsamt, Stellenbemühungen vorzunehmen (vgl. VGE II 2022 32 vom 26.4.2022 Erw. 2.2; VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 Erw. 1.2 m.H.a. ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b; vgl. auch ARV 2003 Nr. 10, S. 119 Erw. 1). Insbesondere fallen auch intensive Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist an, nötigenfalls auch ausserhalb des erlernten Berufes der versicherten Person (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2021, B311). Persönliche Arbeitsbemühungen sind mithin bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt vorzukehren, bevor überhaupt von Seiten der Arbeitslosenversicherung entsprechende Informationen gezielt an von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte abgegeben werden können (vgl. VGE II 2022 32 vom 26.4.2022; VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 Erw. 2.2 m.w.H.). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von der Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE B314).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. AVIG-Praxis ALE B315).
1.4.1 Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 m.H.a. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich, das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). So müssen etwa die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132). Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. Urteil BGer 8C_21/2008 vom 3.6.2008).
Erwägungen
1.4.2
Das Mass der erforderlichen Qualität der Arbeitsbemühungen hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form sich die versicherte Person um eine neue Arbeitsstelle bemüht (z.B. telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisbeilagen, Referenzen etc.).
1.4.3
Auch sind die Arbeitsbemühungen unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. VGE II 2017 101 vom 20.2.2018 Erw. 3.2.2; AVIG-Praxis
ALE B313; SECO, Ein Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit, Ausgabe 2019, S. 12). Aus der Schadenminderungspflicht folgt, dass die versicherten Personen grundsätzlich jede nicht unzumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sich die Unzumutbarkeit einer Stelle dabei nach Art. 16 Abs. 2 AVIG bemisst (vgl. Urteil BGer 8C_652/2015 vom 17.5.2016 Erw. 5.2 f.). Dem entsprechend sind auch die Bewerbungen auszurichten. Die versicherte Person darf sich nicht einzig auf ihres Erachtens ihr angemessene Stellen bewerben (vgl. VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 Erw. 4.1.5). Weiter muss die versicherte Person ihre Bemühungen nachweisen können. Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1, Prot. S. 654). Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. AVIG-Praxis ALE B311).
1.4.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt u.a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. (vgl. AVIG-Praxis ALE B316).
2.
In casu ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung unbestritten. Demgegenüber ist strittig und somit nachfolgend zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, sie sei ihrer Pflicht nach persönlichen Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn am 24. August 2022 nicht nachgekommen. Soweit aus den vorinstanzlichen Ausführungen ersichtlich, beschlägt dies indes nur die quantitativen Arbeitsbemühungen, nicht aber deren Qualität, zumal letzteres denn auch nicht näher konkretisiert wurde (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Nr. 247/22 vom 9.1.2023 Erw. 7).
3.1
Aktenmässig erstellt bzw. unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss den von ihr beim RAV eingereichten Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 - d.h. während der Kündigungsfrist - insgesamt sieben (April 2022: 3; Mai 2022: 3; Juni 2022: 1) Arbeitsbemühungen (vgl. Vi-act. 5/7/9) und für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum Stempelbeginn vom 24. August 2022 insgesamt drei (Juli 2022: 0; August 2022: 3) Arbeitsbemühungen (vgl. Vi-act. 9) eingereicht hat. Die Vorinstanz stellte dabei offenbar nur auf die letzten drei Monate vor Stempel-beginn am 24. August 2022 (d.h. Juni bis August 2022) ab; in diesem Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 24. August 2022 hatte die Beschwerdeführerin unstrittig denn auch insgesamt lediglich vier Arbeitsbemühungen ausgewiesen (vgl. Einspracheentscheid Nr. 220/22 vom 17./18.11.2022 Erw. 5).
3.2.1
Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend Erw. 1.1) spätestens ab Kündigungseinreichung am 31. März 2022 Arbeitsbemühungen vornehmen müssen. Sie bezeichnet die Schadenminderungspflicht denn auch insofern als verständlich, als sie verstehe, dass gewisse quantitative Ziele gesetzt werden müssten. Dennoch dürfe ihre persönliche Situation nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Beschwerde vom 12.2.2022).
3.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin dabei vor Verwaltungsgericht geltend macht, es sei der erstmalige ALV-Antrag vom 11. Juli 2022 als Grundlage für die vorliegende Angelegenheit zu nehmen, so sei darauf hingewiesen, dass sie für den Zeitraum ab Kündigungsdatum vom 31. März 2022 bis zum vorliegend relevanten Stempelbeginn vom 24. August 2022 unstrittig lediglich zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermag. Selbst, wenn somit auf den ersten ALV-Antrag vom 11. Juli 2022 abgestellt werden sollte bzw. die Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführerin somit noch vor Juni 2022 relevant sein sollten (vgl. Beschwerde vom 12.2.2023), könnte dies angesichts der geringen Anzahl von lediglich zehn belegten Arbeitsbemühungen in dieser Zeit an der Beurteilung nichts ändern (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Denn selbst wenn man von einer reduzierten Anzahl von lediglich 8 Arbeitsbemühungen pro Monat als Vorgabe für die Zeit vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ausginge, so hätte die Beschwerdeführerin für den entsprechenden Zeitraum vom 1. April 2022 bis 24. August 2022 insgesamt 40 Arbeitsbemühungen (bei einer Vorgabe von 10 bzw. 12 Arbeitsbemühungen pro Monat sogar 50 bzw. 60 Arbeitsbemühungen) erbringen müssen. Damit aber wären noch insgesamt mindestens 30 (5 für April; 5 für Mai; 7 für Juni; 8 für Juli und 5 für August) zusätzliche Arbeitsbemühungen vorzulegen gewesen. Gleichwohl reichte die Beschwerdeführerin für April und Mai lediglich je drei, für Juni nur eine, für Juli noch nicht mal eine und für August wieder drei Arbeitsbemühungen vor (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Es gibt denn auch keinen Grund, die Anzahl dieser nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in Zweifel zu ziehen; einerseits anerkennt die Beschwerdeführerin diese (vgl. Vi-act. 9 [E-Mail vom 10.10.2022]) und andererseits lassen sich hierzu den vorliegenden Akten keine wesentlichen Widersprüche entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe tatsächlich mehr Bewerbungen getätigt. An der Tatsache der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vermögen auch die lediglich pauschal gehaltenen Einwände der Beschwerdeführerin, man habe sich ein klares Bild von der Situation von April bis Juni 2022 zu machen und situativ eine gemeinsame Lösung zu finden, nichts zu ändern. Soweit daher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Einvernahme von Zeugen verlangt, kann von einer solchen abgesehen werden, da keine neuen, massgebenden Erkenntnisse bezüglich der ungenügenden Anzahl von Arbeitsbemühungen zu erwarten wären.
3.2.3
Im Lichte der Schadenminderungspflicht sind somit die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 24. August 2022 gesamthaft lediglich 4 getätigten Arbeitsbemühungen - selbst wenn man ab dem Kündigungsdatum (namentlich vom 31.3.2022) bis zum Stempelbeginn am 24. August 2022 von insgesamt 10 Arbeitsbemühungen ausgehen würde - als ungenügend zu werten. An dieser Tatsache ungenügender Arbeitsbemühungen vermögen die ohnehin lediglich pauschal gehaltenen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die vorinstanzliche Feststellung ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ist somit nicht zu beanstanden.
3.3.1
Entschuldbare Gründe für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sind nicht erkennbar; die vorstehend erwähnten wenig substantiierten bzw. lediglich pauschalen Vorbringen, es sei die Situation von April bis Juni 2022 zu berücksichtigen bzw. situativ eine gemeinsame Lösung zu finden (vgl. Beschwerde vom 12.2.2023) vermögen hieran nichts zu ändern. Zwar ist zuzubilligen, dass das Finden einer Stelle in gekündigter, gleichwohl noch weiterhin bis zum Kündigungstermin zu 100% erwerbstätigen Anstellung nicht einfach ist, indes wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen gerade angesichts dieser schwierigen Situation - zumal sie ihre Anstellung selber kündigte und keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag - noch intensiver nach einer Arbeitsstelle - unabhängig ihrer persönlichen Wunschvorstellung sowohl in ihrem bisherigen wie auch ausserhalb ihres Berufszweiges - zu suchen. Dabei stehen Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. Urteil BGer 8C_21/2008 vom 3.6.2008 Erw. 3.2). Das allenfalls erschwerte Finden einer Stelle im vorliegend relevanten Zeitraum insbesondere vom 1. Juni 2022 bis 24. August 2022 bzw. während der Kündigungsfirst rechtfertigt die fehlende Suche nach einer Arbeitsstelle nicht (vgl. VGE II 2021 24 vom 19.4.2021 Erw. 4.2.3).
3.3.2
Schliesslich vermag die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachte mangelnde Unterstützung durch das RAV bzw. die Vorinstanz die ungenügende Suche nach einer Arbeitsstelle ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschwerde vom 12.2.2023 S. 2 oben). Zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person zwar Anspruch auf Unterstützung der zuständigen Amtsstellen, kann daraus allerdings keinen Rechtsanspruch für eine gemeinsame Lösung ableiten (vgl. AVIG Praxis B312). Ohnehin entbindet ein allfälliges Ausbleiben der Unterstützung seitens RAV-Mitarbeiter bzw. der Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht von der erwarteten Stellenbewerbung. Es war ihre eigene Pflicht, spätestens mit Kündigung vom 31. März 2022 bestrebt zu sein, alsbald eine Anschlussstelle zu finden. Während der Kündigungszeit bzw. bis zum Stempelbeginn am 24. August 2022 konnte sie ohnehin keine wesentliche Unterstützung der Arbeitslosenbehörden erwarten. Ihre Schadenminderungspflicht setzte spätestens mit Kündigung des Arbeitsvertrages am 31. März 2022 und nicht erst mit der Anmeldung am 24. August 2022 ein. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin auch nicht konkret vor, welche Art Unterstützung sie seitens Vorinstanz benötigt oder erwartet hätte.
4.1
Steht fest, dass das Fehlen persönlicher Arbeitsbemühungen nicht entschuldbar ist, so ist dies zu sanktionieren (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Die Vorinstanz verfügte in casu eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen. Zu beurteilen ist nachfolgend die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
4.2.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich in Art. 45 Abs. 4 AVIV lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert. Diese gelten als Verwaltungsweisungen, die für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 141 V 362 Erw. 2.4).
4.2.2
Bei der Bemessung der Einstelldauer sind im Übrigen rechtsprechungsgemäss alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 m.H.a. VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b; AVIG-Praxis ALE D64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (vgl. BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittleres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (vgl. BGE 123 V 153 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 Erw. 6).
4.2.3
Schliesslich stellt die Feststellung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in dieses ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese davon pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung trägt (vgl. VGE II 2021 24 vom 19.4.2021 Erw. 5.2.3 m.H.a. VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1 und VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).
4.3.1
Der Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A 3) beurteilt ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer 3-monatigen Kündigungsfrist als leichtes Verschulden und gibt 9 bis 12 Einstelltage vor.
4.3.2
Die Vorinstanz hat die ungenügenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin "angesichts der obigen Ausführungen" (vgl. Einspracheentscheid Nr. 247/22 vom 9.1.2023 Erw. 10) mit elf Einstelltagen sanktioniert. Welche spezifischen Kriterien bei dieser ermessensweisen Festsetzung in der oberen Hälfte des (engen) Spektrums von neun bis zwölf Tagen berücksichtigt wurden, wird mit dieser Begründung indes nicht erläutert. Wie bereits mit VGE II 2023 12 vom 21.4.2023 (vgl. auch VGE II 2023 15 vom 21.4.2023; VGE II 2022 89 Erw. 6.3.2; VGE II 2022 70 vom 14.12.2022; VGE II 2021 76 vom 21.10.2021; VGE II 2022 13 vom 26.4.2022) festgehalten, bleibt damit jedoch nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Umstände des konkreten Einzelfalls (Beweggründe, persönliche Verhältnisse etc.) die Vorinstanz die Einstelldauer im oberen Drittel für leichtes Verschulden (1-15 Tage) und in der oberen Hälfte gemäss SECO-Raster (9 bis 12 Tage) festgesetzt hat. Angesichts dessen drängt sich in diesem Zusammenhang einmal mehr der Hinweis auf, dass die Vorinstanz inskünftig die Umstände des konkreten Einzelfalls auch bei der Frage der Festsetzung der Einstelldauer klar und unmissverständlich zu begründen und auf einen pauschalen Verweis auf die "obigen Ausführungen" zu verzichten haben wird.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin hat, wie dargelegt, ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. bis zum Stempelbeginn am 24. August 2022 nachgewiesen. Die Qualität der von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Bewerbungen ist nicht zu beanstanden; die Vorinstanz macht dabei nicht geltend, es handle sich bei den belegten Arbeitsbemühungen um "pro forma-Bewerbungen", um allein die geforderte Anzahl zu erreichen und keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu riskieren, was auch die Neuanstellung der Beschwerdeführerin per 1. November 2022 bekräftigt. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann ferner gewürdigt werden, dass sie sich auch ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeit weiterbildet bzw. sich - nach einem Masterabschluss - bereits wieder für einen zweijährigen Diplomlehrgang ab Mitte August 2022 bis April 2024 eingeschrieben hat (vgl. Einspracheentscheid Nr. 247/22 vom 1.9.2023 Erw. 6; Vi-act. 9 [E-Mail vom 10.10.2022]; Vi-act. 16; Vi-act. 18 [Verlaufsprotokoll vom 29.8.2022]). Auch kann ihr zu Gute gehalten werden, dass sie seit dem 24. August 2022 bis zu ihrer Neuanstellung am 1. November 2022 offenbar ihren Arbeitsbemühungen genügend nachgekommen ist (vgl. Vi-act. 18/19 [Verlaufsprotokolle]). All dies vermag jedoch die klar ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht zu rechtfertigen. Sie hat mit nur insgesamt vier Bewerbungen in den drei Monaten erheblich weniger als die erforderliche Anzahl nachgewiesen, womit sie der Schadenminderungspflicht bei weitem nicht nachgekommen ist. Insgesamt besteht daher - trotz fehlender Begründung durch die Vorinstanz - keine Veranlassung, die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen zu korrigieren.
5.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Juni 2023
1
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 114 V 285ATF 114 V 285DTF 114 V 285
BGE 111 V 239ATF 111 V 239DTF 111 V 239
8C_12/2010
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
8C_209/2018
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
8C_21/2008
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
8C_652/2015
8C_21/2008
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362
BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125
BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153
8C_24/2021
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF