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Entscheid

II 2023 22

Kammergericht

21. April 2023Deutsch18 min

A. A.________ (geboren ____1937; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 10. Februar 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde das Gesuch abgewiesen (AK-act. 24), weil die Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG von Fr. 100'000.-- aufgrund des Reinvermögens und eines Vermögensverzichts überschritten war.

Source sz.ch

II 2023 22

Entscheid vom 21. April 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihren Sohn B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht: Verkauf Liegenschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren ____1937; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 10. Februar 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde das Gesuch abgewiesen (AK-act. 24), weil die Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG von Fr. 100'000.-- aufgrund des Reinvermögens und eines Vermögensverzichts überschritten war.

B. Mit Schreiben vom 21. September 2022 (AK-act. 27) teilte die Tochter der Versicherten der Ausgleichskasse mit, mit dem Einzug ihrer Mutter ins C.________ im Dezember 2021 hätten sich die Vermögensverhältnisse ihrer Mutter verändert. Das Vermögen sei von Fr. 144'000.-- inklusive Vermögensverzicht von Fr. 26'131.-- Ende 2021 auf aktuell Fr. 95'000.-- geschmolzen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (AK-act. 39) wies die Ausgleichskasse auch dieses Gesuch mit der Begründung der Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- ab (AK-act. 39).

Gegen diese Verfügung erhob die Tochter der Versicherten mit Schreiben vom 7. November 2022 (AK-act. 41) Einsprache mit dem Ersuchen um wohlwollende Prüfung des Gesuchs.

C. Mit Entscheid Nr. 1259/22 vom 24. Januar 2023 (AK-act. 48) wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter Bestätigung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab.

D. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz (Versand am 24.1.2023) erhebt die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn, mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Gesuchs betreffend die Leistung von EL.

E. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Geltend gemacht wird einzig, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin nicht mit einer Vollmacht legitimiert habe. Ansonsten wird auf den Einspracheentscheid verwiesen.

Erwägungen

F. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 hin reichte der Sohn, der sich seinerseits im Rahmen der EL-Verfahren auch bereits schriftlich für seine Mutter verwendet hatte (z.B. AK-act. 20-2 f./3), umgehend mit Schreiben vom 11. März 2023 eine förmliche und rechtsgenügliche Vollmacht ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

1.1.2

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.2.2

Art. 9a Abs. 1 definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Diese Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a).

1.2.3

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.

1.2.4

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, abzustellen (BGE 120 V 182 Erw. 4.b; BGE 113 V 190 Erw. 5.c, Urteil BGer 9C_240/2022 vom 14.10.2022 Erw. 4.2).

Dispositiv

1.3.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).

1.3.2 Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein Vermögensverzicht liegt gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100'000 Franken liegt die Grenze bei 10'000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 17d ELV. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).

1.3.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Es ist dabei unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt. Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert.

1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 205). In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaft-machen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 Erw. 2.3.2; BGE 121 V 204 Erw. 6a).

1.5 Rechtserheblich ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids entwickelt hat (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 39 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 Erw. 1.b), vorliegend also der Januar 2023 (vgl. vorstehend Ingress lit. C).

2.1.1 Mit der (ersten) Verfügung vom 18. März 2022 ermittelte die Vorinstanz auf dem Liegenschaftsverkauf der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 (vgl. Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Verkäuferin und dem Sohn als Käufer vom 26.8.2016 mit rückwirkendem Besitzesantritt per 1.11.2015 [AK-act. 17]) einen Vermögensverzicht von Fr. 86'131.- (Steuerwert [AK-act. 18] Fr. 531'131.- minus Kaufpreis Fr. 445'000.-). Ein Vermögensverzicht werde jeweils im Jahr des Verzichts (2015) voll angerechnet und unverändert auf den 1. Januar des Folgejahrs übertragen. Danach werde der Verzicht jeweils per 1. Januar um Fr. 10'000.- reduziert. Daraus ergebe sich ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 36'131.- (per 1.1.2021) resp. Fr. 26'131.- (per 1.1.2022).

2.1.2 Gemäss der (undatierten) Vermögensaufstellung der Vorinstanz (AK-act. 23) verfügte die Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2021 noch Sparguthaben (von Fr. 108'460.20.-- per 1.1.2021), womit unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts ein Total von rund Fr. 144'591.20 resultierte, per 1. Januar 2022 von Fr. 133'458.70 und per 1. März 2022 von Fr. 121'920.65.

2.1.3 Gemäss dem Kaufvertrag (AK-act. 17 S. 3) wurde der Kaufpreis von Fr. 445'000.-- durch die Darlehensübernahme von Fr. 285'000.-- und die Verrechnung bestehender Forderungen der Käuferschaft aus Investitionen von Fr. 160'000.-- in die Schreinerei der Liegenschaft getilgt. Laut dem Kaufvertrag legte die Käuferschaft einen Beleg für die zu verrechnende Forderung vor.

2.2.1 Mit der (zweiten) Verfügung vom 26. Oktober 2022 errechnete die Vorinstanz auf dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2015 aufgrund der neu eingereichten Unterlagen einen Vermögensverzicht von Fr. 156'131.-- (Steuerwert Fr. 531'131.-- minus Übernahme Hypothekarschulden [neu nur noch] Fr. 215'000.-- minus Verrechnung Forderungen aus Investitionen Fr. 160'000.--). Nach jährlicher Reduktion um Fr. 10'000.-- ergebe sich ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 96'131.-- per 1. Januar 2022. Basierend auf dem Reinvermögen (Fr. 67'352.05) sowie dem Vermögensverzicht (Fr. 96'131.--) per 1. September 2022 sei die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten.

2.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 aus, bei einer übernommenen Hypothek von Fr. 215'000.-- und Investitionen von Fr. 160'000.-- habe der Kaufpreis für die Liegenschaft effektiv Fr. 375'000.-- und der Vermögensverzicht per 1. November 2015 Fr. 156'131.-- betragen (Erw. 11 f.). Aus den im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Sohn die Hypothek aufgestockt und Investitionen in die Heizung getätigt habe (Erw. 14). Ausschlaggebend sei die effektive Gegenleistung, welche die Beschwerdeführerin für die Liegenschaft erhalten habe. Diese Gegenleistungen seien überwiesene Fr. 215'000.-- gewesen. Massgebend sei der Zeitpunkt des Besitzantritts und nicht des Kaufvertrags oder des Grundbucheintrags, da sich die Ausgleichskasse an die steuerrechtliche Beurteilung zu halten habe. Die Investition in die Heizung sei der Beschwerdeführerin nicht zu Gute gekommen, da diese nach dem Besitzesantritt erfolgt sei. Der amortisierte Vermögensverzicht von Fr. 156'131.-- belaufe sich per 2022 auf Fr. 96'131.--.

2.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, im Jahr 2015 und noch weit vor dem Besitzesantritt per 1. November 2015 sei die über 40 Jahre alte Zentralheizung von der Gemeinde D.________ aberkannt worden. Er habe sich der Sache angenommen. Bereits vor dem 1. November 2015 seien die ersten Rechnungen der Firmen E.________ AG und F.________ eingetroffen (Rechnung Nr. 11 vom 16.10.2015: Fr. 936.30; Rechnung Nr. 14 vom 23.10.2015: Fr. 19'440.--; Rechnung Nr. 15 vom 7.10.2015: Fr. 31'320.--). Vor dem 1. November 2015 seien also Kosten von Fr. 51'696.30 ausgelöst worden.

Um diese Rechnungen bezahlen zu können, habe er die G.________ um die Aufstockung der Hypothek ersucht. Die Aufstockung von Fr. 70'000.-- und die Hypothek sei gleichzeitig auf ihn übergegangen. Die Endabrechnung von insgesamt Fr. 61'000.-- der F.________ sei nach dem Kaufvertragsdatum des 26. August 2016 erfolgt. Die Rechnungen vor dem 1. November 2015 (z.B. Rechnung Nr. 15) habe er nicht pünktlich innert zehn Tagen, sondern erst nach der Aufstockung der Hypothek bezahlen können. Der Betrag von Fr. 70'000.-- zähle zum Kaufpreis. Er sei der Meinung, die vor dem 1. November 2015 ausgelösten Kosten von Fr. 51'696.30 seien der Forderung aus Investitionen von Fr. 160'000.-- zuzuordnen und nicht im Darlehen von Fr. 285'000.-- eingerechnet. Es ergebe sich daher wie folgt eine andere Berechnung als in Erw. 15 des angefochtenen Einspracheentscheides (Beträge in Franken):

Darlehen 215'000.--

Forderung aus Investitionen 160'000.--

Ausgelöste Kosten vor dem 1. November 2015

51'696.--

Effektiver Kaufpreis 426'696.--

Schätzungswert EFH u. Werkstatt 531'131.--

Minus 426'696.--

Vermögensverzicht 104'435.--

Es resultiere somit per 2022 ein amortisierter Vermögensverzicht von

Fr. 44'435.--. Mit einem vorhandenen Vermögen von noch rund Fr. 40'000.-- ergebe sich ein Vermögen von Fr. 84'435.--, was unter der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- liege.

3.1 Unbestritten ist zum einen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine EL nach Massgabe ihrer Einkommens- und Vermögenssituation per 1. September 2022 zu beurteilen ist.

Zum andern ist vorliegend ebenso unbestritten, dass der Vermögensverzicht auf der Veräusserung der Liegenschaft von der Mutter (Beschwerdeführerin) an ihren Sohn grundsätzlich per 1. November 2015 zu ermitteln ist. Dies steht auch im Einklang mit der steuerlichen Behandlung der Liegenschaft wie auch der Hypothekarschulden. Mit der Steuererklärung 2015 (AK-act. 37-5/5) deklarierte die Beschwerdeführerin die Übernahme der Hypothekarschuld von Fr. 215'000.-- durch ihren Sohn per 31. Oktober 2015 und dessen Besitzantritt per 1. November 2015 mit Ankündigung einer baldigen notariellen Beurkundung. Entsprechend wurde in der Veranlagungsverfügung 2015 der Beschwerdeführerin vom 7. März 2017 (AK-act. 8-11 f./28) keine Liegenschaft und keine Hypothek mehr ausgewiesen, anders als noch in der Veranlagungsverfügung 2014 vom 23. Juni 2015 (AK-act. 8-13 f./28; Liegenschaft: Fr. 531'131.--; Schulden: Fr. 215'000.--).

Des Weiteren ist unbestritten, dass Fr. 160'000.-- des Kaufpreises der Liegenschaft mittels Verrechnung von Investitionen des Sohnes in die Schreinerei beglichen wurden; angesichts der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags unter Einschluss des Belegs für diese zur Verrechnung gebrachten Forderung sind diese Fr. 160'000.-- auch unbestreitbar.

3.2 Die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin zur Sanierungspflicht der alten Heizung der elterlichen Liegenschaft werden nicht bestritten und sind glaubhaft. Mit den Rechnungen (Akonto) Nr. 15129 von F.________ vom 7. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015 über Fr. 31'320.-- und Fr. 19'440.--; Rechnung Nr. 60-227671 der E.________ vom 16. Oktober 2015 über Fr. 936.30 (AK-act. 51-4/4), total Fr. 51'696.30, bringt die Beschwerdeführerin auch Dokumente vor, welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. September 2022 (AK-act. 31[-3/3] = AK-act. 33; vgl. AK-act. 40) als Belege für die Sanierung der Heizung zwecks Nachvollziehbarkeit der Erhöhung der Hypothekarschuld verlangt hat.

Die Schlussrechnung von F.________ vom 3. Juni 2016 (AK-act. 44) für die Heizungssanierung mit Nennung einer Ausführungsperiode "Oktober/November 2015" beläuft sich auf insgesamt Fr. 62'058.45 (was nach Abzug der Akontorechnungen von Fr. 31'320.-- und Fr. 19'440.-- eine Restanz von Fr. 11'298.45 ergibt). Zuzüglich die Rechnung der E.________ AG vom 16. Oktober 2015 von Fr. 936.30 resultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 63'000.-- (mithin ein Betrag, der im kalkulatorischen Unschärfebereich [10%] der zwecks Sanierung der Heizung um Fr. 70'000.-- aufgestockten Hypothek liegt).

3.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die unbestrittenermassen vom Sohn der Beschwerdeführerin bestrittenen Aufwendungen für die Sanierung der Heizung von rund Fr. 63'000.-- nicht als Gegenleistung bzw. als Teilbetrag beim Kaufpreis zu berücksichtigen. Dies gilt unbesehen davon, dass und/oder ob die Akontozahlungen und die Restzahlung vor oder nach dem 1. November 2015 geleistet wurden. Diesbezüglich ist zum einen zu beachten, dass - was wie gesagt unbestritten ist - die Sanierung der Heizung verlangt wurde, als die Beschwerdeführerin noch Besitzerin (und Eigentümerin) der Liegenschaft war. Zum andern wurden die erforderlichen Arbeiten auch noch während dieser Zeit eingeleitet. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn diese Arbeiten der Mutter (und seiner Schwester) schenkungsweise zukommen lassen wollte. Im Übrigen lässt sich fragen, ob mit der Vorinstanz auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr (Besitzesantritt) per 1. November 2015 und nicht auf den Zeitpunkt des Eintrags im Grundbuch im August 2016 abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2.4; Art. 656 ZGB). Wird der Besitzesantritt auf einen mehr oder weniger langen Zeitpunkt vor den dinglichen Erwerb (Eigentumsübergang) angesetzt, kann dies beispielsweise den EL-rechtlich unerwünschten Effekt einer möglichen längeren Amortisationsdauer eines Vermögensverzichts zur Folge haben. Nachdem im konkreten Fall seitens der Steuerverwaltung auf den Besitzesantritt abgestellt wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.1), besteht auch aus EL-rechtlicher Sicht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Allerdings ist die steuerliche Beurteilung insofern zu relativieren, als die Steuerverwaltung aufgrund der Angaben in der Steuererklärung (vgl. vorstehend Erw. 3.1) annehmen durfte und wohl auch - ohne weitere Überprüfung - annahm, dass die öffentliche Beurkundung des angekündigten Kaufgeschäfts samt Eintrag im Grundbuch noch im gleichen Jahr (2015) erfolgen werde.

3.4 Der aus dem Liegenschaftsverkauf resultierende (amortisierte) Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin ist somit im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers wie folgt zu ermitteln:

Schätzungswert (Verkehrswert) 531'131.--

minus Darlehen - 215'000.--

minus Forderung aus Investitionen - 160'000.--

minus Kosten der Heizungssanierung - 63'000.--

Vermögensverzicht November 2015 93'131.--

Amortisation über sechs Jahre - 60'000.--

Anzurechnender Vermögensverzicht 33'131.--

3.5.1 Gemäss der Vermögensaufstellung per 1. September 2022 (AK-act. 38) verfügt(e) die Beschwerdeführerin über Bankguthaben von insgesamt Fr. 67'352.05 (Bankkonten G.________ ____: Fr. 66'903.25; G.________ ____: Fr. 448.80), per 1. März 2022 hingegen noch von total Fr. 95'789.65 (Fr. 24'740.85 bzw. Fr. 71'048.80; AK-act. 27-2/2). Dieser Vermögensrückgang ist offensichtlich auf die Wohn- und Lebenskosten im C.________ von rund Fr. 6'000.-- (vgl. AK-act. 11 und 34 [Monate Januar und August 2022]) zurückzuführen. Per 1. September 2022 ist folglich unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts von Fr. 33'131.-- von einem Vermögen von Fr. 100'483.05 (Fr. 33'131.-- plus Fr. 67'352.05) auszugehen, also minimalst über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--. Es drängt sich die Annahme auf, dass infolge der Wohn- und Lebenskosten der Beschwerdeführerin diese Vermögensschwelle mittlerweile unterschritten wurde.

3.5.2 Angesichts der Rechtserheblichkeit des Sachverhaltes im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (vgl. vorstehend Erw. 1.5), des Umstandes, dass dieser vorliegend am 24. Januar 2023 und der begründeten Annahme, dass die Beschwerdeführerin die für einen EL-Anspruch massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- mittlerweile (per 1.1.2023 oder allenfalls bereits per 1.10.2022) unterschritten hat, drängt es sich auf, die Sache zur Neubeurteilung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin nicht mehr auf den Weg einer erneuten Anmeldung zu verweisen. Dabei wird sich auch herausstellen, ob bzw. wie weit sich die Beschwerdeführerin gleichwohl noch ans kommunale Sozialamt wenden muss (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 16).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht. Eine Parteientschädigung wird nicht beanwalteten Parteien in der Regel und praxisgemäss nicht zugesprochen. Auch hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Grund.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 3.5.1 f.) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. April 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. Mai 2023

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Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

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9C_240/2022

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BGE 120 V 182ATF 120 V 182DTF 120 V 182

9C_198/2010

Art. 17e ELVart. 17e OPC-AVS/AIart. 17e OPC-AVS/AI

BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204

9C_732/2014

4A_319/2014

BGE 146 V 306ATF 146 V 306DTF 146 V 306

BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204

Art. 61n Satzung des Europaratesart. 61n Statut du Conseil de l’Europeart. 61n 3

Art. 61n 3art. 61n 3art. 61n 3

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

Art. 656 ZGBart. 656 CCart. 656 CC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF