II 2023 23
Kammergericht
20. Juni 2023Deutsch12 min
A. Per 1. Januar 2014 erfasste die Ausgleichskasse Schwyz (nachfolgend: AK) A.________ (geb. 1975) als Arbeitnehmer mit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG); gestützt darauf erfolgten entsprechende Beitragsabrechnungen (vgl. Vi-act. 1-31).
Source sz.ch
II 2023 23
Entscheid vom 20. Juni 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verzugszinsen auf
Beiträge 2019 bis 2021)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Per 1. Januar 2014 erfasste die Ausgleichskasse Schwyz (nachfolgend: AK) A.________ (geb. 1975) als Arbeitnehmer mit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG); gestützt darauf erfolgten entsprechende Beitragsabrechnungen (vgl. Vi-act. 1-31).
B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2021 gab A.________ gegenüber der AK bekannt, er habe per 1. Juli 2021 eine neue Stelle bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland angetreten (vgl. Vi-act. 34/35). Daraufhin leitete die AK ein Abklärungsverfahren betreffend die AHV/IV/EO-Beitragspflicht ein (vgl. Vi-act. 36-42). Mit Schreiben vom 9. November 2021 informierte die AK A.________, für die Beitragsabrechnung sei er ab 1. Juli 2021 (weiterhin) als ANobAG erfasst; gleichentags erfolgte eine provisorische Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (vgl. Vi-act. 45-47). Am 24. Januar 2022 verfügte die AK SZ die definitive Beitragsabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (vgl. Vi-act. 62-64). Am 16. Mai 2022 hob die AK das Abrechnungskonto von A.________ per 31. Dezember 2021 auf, nachdem er per 1. Januar 2022 nicht mehr der Schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt ist (vgl. Vi-act. 89 i.V.m. Vi-act. 66/74/112).
C. Im Rahmen des oberwähnten Abklärungsverfahrens betreffend die AHV/IV/EO-Beitragspflicht (vgl. vorstehend Ingress lit. B) stellte die AK gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) von A.________ Beitragslücken in den Beitragsjahren 2019 bis 2021 fest (vgl. Vi-act. 48-54/56/72). In der Folge forderte die AK A.________ auf, das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige auszufüllen und zu retournieren; dieser Forderung kam A.________ am 4. Mai 2022 nach (vgl. Vi-act. 58-60/73/74/78/79).
D. Am 16. Mai 2022 erfasste die AK A.________ für die Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 als nichterwerbstätige Person (vgl. Vi-act. 88). Gleichentags verfügte sie die (provisorischen) Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsjahre 2019-2021 unter Berücksichtigung der Beiträge aus Erwerbseinkommen für die Beiträge 2019 und 2021 (vgl. Vi-act. 90-92) sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen für die Jahre 2019-2021 (vgl. Vi-act. 85-87) und stellte A.________ folgende Beitragsrechnungen zu (Vi-act. 93-95):
01.01.2019-31.12.2019
Pers. Beiträge AHV/IV/EO Fr. 13'361.00
Verzugszinsen auf Beiträgen Fr. 1'473.00
Verwaltungskostenbeiträge Fr. 668.05
Total Fr. 15'502.10
01.01.2020-31.12.2020
Pers. Beiträge AHV/IV/EO Fr. 18'146.00
Verzugszinsen auf Beiträgen Fr. 1'312.55
Verwaltungskostenbeiträge Fr. 907.30
Total Fr. 20'365.85
01.01.2021-31.12.2021
Pers. Beiträge AHV/IV/EO Fr. 17'150.70
Verzugszinsen auf Beiträgen Fr. 340.15
Verwaltungskostenbeiträge Fr. 857.55
Total Fr. 18'348.40
E. Mit Einsprache vom 2. Juni 2022 bzw. 22. November 2022 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verzugszins- sowie Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2019-2021, nachdem er die persönlichen Beiträge der Jahre 2019-2021 beglichen hatte (vgl. Vi-act. 96/97/130/132). Nachdem die AK die Steuermeldung für A.________ für die Jahre 2019 und 2020 erhalten hatte, erkannte sie mit Einspracheentscheid Nr. 1136/22 vom 24. Januar 2023 was folgt:
1. Die Einsprache vom 3. Juni 2022 [recte: 2.6.2022] gegen die Verfügungen vom 16. Mai 2022 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Verfügungen vom 16. Mai 2022 für die Beitragsjahre 2019 und 2020 werden von Amtes wegen korrigiert und die zu entrichtenden Beiträge wie folgt definitiv festgesetzt:
Jahr 2019: Fr. 13'867.60
Jahr 2020: Fr. 19'053.30
Auch die Verzugszinsenverfügung vom 16. Mai 2022 für das Jahr 2019 wird korrigiert und die Verzugszinsen auf Fr. 1'456.10 reduziert.
[3.-5 Kostenfolgen; Rechtsmittel; Zustellung]
F. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1136/22 vom 24. Januar 2023 reicht A.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit folgenden Anträgen:
(i) Das Urteil (1136/22) von der Ausgleichskasse vom 24.01.2023 sei aufzuheben in Bezug auf die Verzugszinsen.
(ii) Die Beschwerdegegnerin habe für die Beitragsjahre 2019-2021 zu verzichten auf Verzugszinsen bis zum 16.05.2022 (= Datum Rechnungen, KB1). Eventualiter seien die Zinsen zu reduzieren auf Null.
G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 1. April 2023 reichte dieser eine Stellungnahme ein, wozu sich die Vorinstanz mit Duplik vom 21. April 2023 äusserte. Am 5. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zunächst gilt es klarzustellen, dass sich die Beschwerde weder gegen die verfügten Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2019-2021 noch gegen die Verwaltungskosten der Jahre 2019-2021, sondern sich ausschliesslich nurmehr gegen die in Rechnung gestellten Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2019 in der Höhe von Fr. 1'456.10 (Zinslauf vom 1.1.2020 bis 16.5.2022), für das Beitragsjahr 2020 in der Höhe von Fr. 1'312.55 (Zinslauf vom 1.1.2021 bis 16.5.2022) sowie für das Beitragsjahr 2021 in der Höhe von Fr. 340.15 (Zinslauf vom 1.1.2022 bis 16.5.2022) richtet (vgl. vorstehend Ingress lit. E/F). Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen geltend, die entstandene Verzögerung bei der Veranlagung der persönlichen Beiträge seien durch die Vorinstanz und nicht durch ihn verschuldet, weshalb er nicht bereit sei, die damit verbundenen Verzugszinsen zu tragen (vgl. Beschwerde vom 24.2.2023 S. 2f. Ziff. 6-7/11).
2.1.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu bezahlen. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (vgl. Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5% im Jahr (vgl. Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2.1.2
Vorab ist festzuhalten, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV und damit auch dessen Unterabsatz lit. b (auch) betreffend Bestimmung des Eintritts der Fälligkeit nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ATSG verstossen und damit gesetzeskonform sind (vgl. BGE 139 V 297 Erw. 3.3.2.1 m.H.a. BGE 134 V 202 Erw. 3.2; BGE 134 V 405 Erw. 5.2 [publiziert in: Pra 2009 Nr. 92]). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (vgl. BGE 129 V 345 Erw. 4.2.1). Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Sie haben damit keinen Strafcharakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle - u.a. das Steueramt - ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (vgl. BGE 134 V 202 Erw. 3.3.1/3.3.2/3.5; Urteil BGer 9C_772/2011 vom 4.11.2011 Erw. 4.1.; vgl. ferner VGE II 2020 101 vom 15.12.2020 Erw. 5 m.w.H.).
2.1.3
Da die Höhe des Verzugszinses von 5%, die sowohl in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) als auch in Art. 42 Abs. 2 AHVV festgelegt ist, nicht angefochten ist, braucht diese nicht weiter erörtert zu werden. Dies obwohl die Höhe desselben in der Lehre angesichts des andauernden allgemeinen Tiefzinsniveaus vermehrt kritisiert wird (vgl. Remo Dolf, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 26 ATSG N 48; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 378; derselbe in: ATSG-Komm., 4. Auflage 2020, Art. 26 ATSG N 23 und 74/75; vgl. ferner BGE 134 V 202 Erw. 3.5 m.H.a. EVG-Urteil H 170/89 vom 5.3.1990, publiziert in: ZAK 1990 S. 284).
2.2.1
Die Vorinstanz hat in casu gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV den Verzugszins für die Beitragsjahre 2019-2021 in Rechnung gestellt. Die rechtliche Grundlage des Zinsenlaufes, des Beginns des Zinsenlaufes sowie des Zinssatzes sind grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Im Lichte der oberwähnten Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich der Verschuldensfrage an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung bzw. -zahlung unerheblich, da die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der AK bzw. der Vorinstanz zuzuschreiben ist. Die entsprechende Rechtsprechung bzw. Gesetzesauslegung findet seine Bestätigung denn auch - entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung - sowohl in Rz 4011 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (gültig ab: 1.1.2021; Stand: 1.1.2023; nachfolgend WBB) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV als auch in der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007, welcher es explizit nicht als angebracht erachtete, die Verzugszinsen der AHV verschuldensabhängig auszugestalten, selbst wenn es im konkreten Einzelfall zu grosser Härte führen kann (vgl. AB 2007 S. 305 betr. Postulat Nr. 06.3736 [Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen], www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=13737, eingesehen am 25.5.2023).
Bleibt anzumerken, dass ohnehin keine Anhaltspunkte für ein offensichtliches Verschulden der Vorinstanz an der Entstehung der Verzugszinsen auszumachen sind (vgl. Vi-act. 2/5/10/22/27/34/35/37-41/48/54/56/58-60 [beschwerdeführerische Korrespondenz betr. die Festsetzung des Beitragsstatus]).
2.2.2
Da es ohne Belang ist, ob die Vorinstanz ein Verschulden trifft, und die erhobenen Beiträge als solches unbestritten sind (vgl. vorstehend Erw. 1), braucht denn auch nicht beurteilt zu werden, ob diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bzw. eine unvollständige Aktenlage vorliegt, welche eine weitere Sachverhaltsabklärung bzw. das Nachreichen weiterer Unterlagen - insbesondere aus der 2. Hälfte des Jahres 2018 - bedürfte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz mit Widerrufsverfügung vom 4. Januar 2021 die bereits zuvor angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 betreffend Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019 ausdrücklich widerrufen hat (vgl. Vi-act. 29/30). Die beschwerdeführerischen Einwände erweisen sich damit als unbegründet (vgl. Stellungnahme vom 5.5.2023).
2.3
Zusammenfassend beruht die Auferlegung der Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2019-2021 auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage; auch der festgelegte Zinssatz erweist sich als nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich. Damit erweist sich die Belastung des Beschwerdeführers mit Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2019-2021 als rechtmässig und ist mangels weiterer Vorbingen des Beschwerdeführers - auch in masslicher Hinsicht - zu bestätigen.
2.4
Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.
Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 61 lit. fbis ATSG gilt neu eine differenzierte Kostenpflicht bei Leistungsstreitigkeiten. Danach sind Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die im bisherigen Art. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit wurde aufgehoben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei Unterliegen Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. März 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
10. Juli 2023
1
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
Art. 41bis AHVVart. 41bis RAVSart. 41bis OAVS
Art. 41bis AHVVart. 41bis RAVSart. 41bis OAVS
Art. 42 AHVVart. 42 RAVSart. 42 OAVS
Art. 41bis AHVVart. 41bis RAVSart. 41bis OAVS
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
BGE 139 V 297ATF 139 V 297DTF 139 V 297
BGE 134 V 202ATF 134 V 202DTF 134 V 202
BGE 134 V 405ATF 134 V 405DTF 134 V 405
BGE 129 V 345ATF 129 V 345DTF 129 V 345
BGE 134 V 202ATF 134 V 202DTF 134 V 202
9C_772/2011
Art. 7 ATSVart. 7 OPGAart. 7 OPGA
Art. 42 AHVVart. 42 RAVSart. 42 OAVS
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
BGE 134 V 202ATF 134 V 202DTF 134 V 202
Art. 41bis AHVVart. 41bis RAVSart. 41bis OAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 3 GebO
§ 25 GebO
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF