II 2023 26
Kammergericht
1. Dezember 2023Deutsch37 min
A. E.________ (geb. 1965; nachfolgend: Versicherter) war bei der C.________ (nachfolgend: C.________/Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. B-act. 2), als er am ________ Juli 2022 verstarb (vgl. K-act. 7).
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II 2023 26
Urteil vom 1. Dezember 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
gegen
C.________,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Leistungen: Lebenspartnerrente bzw.
Todesfallkapital)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. E.________ (geb. 1965; nachfolgend: Versicherter) war bei der C.________ (nachfolgend: C.________/Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. B-act. 2), als er am ________ Juli 2022 verstarb (vgl. K-act. 7).
B. Seine Lebensgefährtin A.________ meldete sich daraufhin bei der C.________ zum Leistungsbezug, woraufhin die C.________ ihr mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 mitteilte, sie habe keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente (vgl. K-act. 8). In der Folge machte A.________ mit Schreiben vom 23. Februar 2023 einen Anspruch auf ein Todesfallkapital geltend (vgl. K-act. 9). Mit Schreiben vom 6. März 2023 hielt die C.________ an ihrer Leistungsablehnung fest (vgl. K-act. 10).
C. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam, liess A.________ am 15. März 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ erheben, mit den folgenden Anträgen:
1. Es seien der Klägerin Hinterlassenenleistungen zuzusprechen, insbesondere eine Lebenspartnerrente oder ein Todesfallkapital, zuzüglich Zins zu 5% ab dem heutigen Datum.
Erwägungen
2.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7 % MwSt.).
D. Mit Klageantwort vom 30. Mai 2023 lässt die Beklagte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage beantragen. Mit Replik vom 20. Juli 2023 hält die Klägerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 12. September 2023 revidiert die Beklagte ihre Rechtsbegehren dahingehend, als auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen sei. Darüber hinaus halten die Parteien mit Triplik vom 3. Oktober 2023, Quadruplik vom 18. Oktober 2023 und Quintuplik vom 1. November 2023 an ihren Standpunkten fest. Es folgten keine weiteren Eingaben mehr.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115 V 375). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.1.2
Gemäss § 4 Abs. 1 VVzBVG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 4 Abs. 2 VVzBVG).
Für das Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70 Abs. 1 VRP).
1.1.3
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Schwyz; die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist somit gegeben.
1.2
Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt die Klägerin vor Einreichung der Klage der Beklagten ihr Begehren schriftlich mit. Die Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen (vgl. § 68 Abs. 2 VRP).
Dieser Pflicht ist die Klägerin nachgekommen. Sie hat bei der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge erfolglos geltend gemacht (vgl. Klage S. 3 f. Ziff. 5 f. mit Hinweis auf die Korrespondenz; vorstehend Ingress lit. C).
1.3.1
Die Klage nach Art. 73 BVG bedingt die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden
Voraussetzungen. Zwar gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. An den Untersuchungsgrundsatz sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. Urteile BGer 9C_140/2012 vom 12.4.2012 E. 3.2.2.1 und 9C_597/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1.2 sowie 9C_1027/2008 vom 10.8.2009, je m.H.).
1.3.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b m.H.). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor (vgl. SVR 2001 IV
Nr. 10, S. 28 E. 4b; BGE 124 V 94 E. 4b; BGE 122 V 162 E. 1d m.H.).
1.3.3
Der Sachverhalt ist vorliegend aufgrund der Rechtsschriften und der eingereichten Akten genügend erstellt. Von einer Edition allfälliger weiterer Unterlagen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Beurteilung entscheiderheblich beeinflussen könnten. Daher erübrigt sich die von der Klägerin verlangte Edition der Bestätigung bezüglich Datum der Einreichung der Scheidungsklage beim Bezirksgericht Schwyz und die Befragung der Eltern des Verstorbenen, der Freunde sowie des Sachbearbeiters des Einwohneramtes (vgl. Klage vom 15.3.2023 S. 9 Ziff. 17; Replik vom 20.7.2023 S. 4 Ziff. 4 i.V.m K-act. 4; Triplik vom 3.10.2023 S. 4f. Ziff. 3/4; Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 Ziff. 3).
1.4.1
Die Beklagte beantragt mit ihrer Duplik Nichteintreten auf die Klage. Sie begründet dies mit einer in der Klageschrift nicht hinlänglich bezifferten Forderung der Klägerin. Sie spricht damit implizit eine nicht formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. f VRP als Entscheidungsvoraussetzung an. Rechtsfolge einer nicht formgerechten Geltendmachung des Rechtsanspruches ist ein Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).
Die VRP äussert sich in den §§ 9 bis 33 sowie §§ 67 bis 70 nicht zu den konkreten Anforderungen an ein formgerechtes (und somit rechtsgenügliches) Rechtsbegehren. Es kommen somit die diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO zur Anwendung.
1.4.2
Gemäss Art. 221 ZPO hat die Klage u.a. ein Rechtsbegehren (lit. b) und die Angabe des Streitwerts (lit. c) zu enthalten. Dabei hat sie, soweit die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, diesen zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. zum Ganzen: Dorschner bzw. Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 19ff. zu Art. 85 ZPO bzw. N 19 zu Art. 221 ZPO).
Ein unzulängliches Rechtsbegehren einer gültig erhobenen Klage kann nach Massgabe von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) geklärt, ergänzt oder verbessert werden. Wenn es unklar, unbestimmt, offensichtlich unvollständig oder in sich oder zur Klagebegründung im Widerspruch steht, ist das Rechtsbegehren mangelhaft. Gleiches gilt bei fehlender Bezifferung. Der (rechtsunkundigen) Partei ist Gelegenheit zur Verbesserung durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu geben (Art. 56 ZPO). Wird das Rechtsbegehren nicht verbessert und bleibt ein Mangel bestehen, der keine Beurteilung in der Sache erlaubt, ist es unzulässig; auf die Klage ist nicht einzutreten (Willisegger, a.a.O., N 20 zu Art. 221 ZPO).
Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999).
1.4.3
Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klage (S. 3 Ziff. 4) explizit festgehalten, dass der Streitwert "leider nicht näher beziffert werden" könne, da sie nicht über die notwendige Dokumentation verfüge. Unter Verweis auf die prozentualen Angaben im Vorsorgeplan hat die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zur Edition der entsprechenden Unterlagen aufzufordern.
In der Folge hat die Beklagte unter anderem den Leistungsausweis des Versicherten per 31. Dezember 2020 nachgereicht und in ihrer Klageantwort vom 30. Mai 2023 (S. 3 Ziff. 7) die Höhe einer allfälligen jährlichen Lebenspartnerrente auf Fr. 8'833.-- bzw. des Todesfallkapitals per 1. August 2022 auf Fr. 115'960.40 beziffert. Unter Bezugnahme auf diese Angaben macht die Klägerin mit ihrer Replik (vgl. S. 2 Ziff. 3) geltend, es sei ihr "eine jährliche Rente von Fr. 8'833.--" oder (eventualiter) "ein Todesfallkapital von Fr. 115'960.40" zuzusprechen (vgl. hierzu auch Triplik vom 3.10.2023 S. 3 Abs. 2/3 und Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 oben).
Der Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe ihre Forderung nicht beziffert und der Streitgegenstand könne nicht mehr korrekt evaluiert werden, erweist sich somit als unzutreffend. Die Beklagte ihrerseits verhält sich insofern widersprüchlich, als sie erst in der Duplik die Rüge eines ungenügenden Rechtsbegehrens vorbringt, nachdem sie auf Antrag der Klägerin dieser die entsprechenden Daten erst greifbar machte. Das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren erweist sich als rechtsgenüglich. Der Auffassung der Beklagten zu folgen, hiesse, einem überspitzten Formalismus zu verfallen.
1.5
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1
Die Klägerin begründet ihre Klage vom 15. März 2023 damit, sie sei die Lebenspartnerin des am ________ Juli 2022 verstorbenen E.________ gewesen; sie hätten seit dem 1. Mai 2015 sieben Jahre als Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt; der Verstorbene sei zwar in erster Ehe noch verheiratet gewesen, das Scheidungsurteil datiere indes auf den 29. August 2017; zudem hätten sie der Beklagten eine Konkubinatserklärung bzw. einen Unterstützungsvertrag eingereicht; es bestehe somit gestützt auf Art. 26.3 des Vorsorgereglements ein Anspruch auf eine jährliche Lebenspartnerrente von Fr. 8'833.-- (vgl. Klage vom 15.3.2023 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 8 i.V.m. Replik vom 20.7.2023 S. 3 Ziff. 4/S. 5 Ziff. 6/S. 9f. Ziff. 16/17; Triplik vom 3.10.2023 S. 7 Ziff. 13; Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 Ziff. 2).
Die für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 26.3 des Vorsorgereglement geforderte fünfjährige, unverheiratete Lebensgemeinschaft, erweise sich als ungewöhnlich; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte zwar eine Manifestation der beiden Lebenspartner für ihr ausschliessliches Zusammenleben fordere, gebe sie mit dem mit Gültigkeit per 1. Januar 2022 neu eingeführten Kriterium des Unverheiratetseins gerade einer aussenstehenden Person - dem ehemaligen Ehepartner - die Möglichkeit, dieses Kriterium nicht eintreten zu lassen (vgl. S.7f. Ziff. 14; Replik vom 20.7.2023 S. 10 Ziff. 18). Das Abstellen auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils sei von derart vielen Unbekannten abhängig, dass sich daraus mit Sicherheit nicht auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer ernstgemeinten Zweierbeziehung schliessen lasse; den Ausschliesslichkeitscharakter an einer fünfjährigen Karenz nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu messen, sei daher sehr wohl ungewöhnlich (vgl. S. 8 Ziff. 16; Replik vom 20.7.2023 S. 5f. Ziff. 7/8 und S. 10 Ziff. 17; Triplik vom 3.10.2023 S. 5 Ziff. 6 und S. 7f. Ziff. 14). Daran vermöchten auch die von der Beklagten ins Recht gelegten (alten) Vorsorgereglemente nichts zu ändern (vgl. Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 Ziff. 4). Bei solch einschneidenden Änderungen des Reglements werde zudem notorisch gefordert, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Versicherten speziell auf die geänderten Regelungen aufmerksam machten; machten sie dies nicht, könne eine Änderung den Versicherten nicht entgegengehalten werden (vgl. Triplik vom 3.10.2023 S. 6 [oben] Ziff. 6; Quintuplik vom 1.11.2023 S. 4 Ziff. 5). Überdies werde zwar in vielen Reglementen das Unverheiratetsein zum Zeitpunkt des Todes, nicht jedoch bereits fünf Jahre vorher gefordert (vgl. Replik S. 9 Ziff. 15; Triplik vom 3.10.2023 S. 6 Ziff. 8 und S. 7 Ziff. 11/12; Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 Ziff. 4).
Sollte das Gericht den per 1. Januar 2022 neu eingeführten Passus in Art. 26.3 des Vorsorgereglements ("Ehejahre werden hierbei bei beiden Lebenspartnern nicht angerechnet") nicht als ungewöhnlich und mithin als anwendbar beurteilen, so wäre zumindest auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens als Referenzzeitpunkt abzustellen, was gemäss Art. 26.3 des Vorsorgereglements zur Bejahung der Voraussetzung eines fünfjährigen, unverheirateten Zusammenlebens und somit zur Bejahung eines Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente führen würde (vgl. S. 9 Ziff. 17; Replik vom 20.7.2023 S. 2 Ziff. 3 und S. 7/8 Ziff. 11/13; Triplik vom 3.10.2023 S. 6 Ziff. 7; Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 Ziff. 2).
Letztlich hätte sich die Beklagte entgegenhalten zu lassen, dass sich ein gleichlautender Passus in Art. 28 des Vorsorgereglements im Hinblick auf das Todesfallkapital gerade nicht finden lasse, weshalb dann aber zumindest ein Anspruch der Klägerin auf ein Todesfallkapital von Fr. 115'960.40 zu bejahen sei (vgl. S. 9f. Ziff. 18; Replik S. 2 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 10; Triplik vom 3.10.2023 S. 8 Ziff. 15). Denn schliesslich seien hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft sehr wohl unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf unterschiedliche Leistungen möglich (vgl. Replik vom 20.7.2023 S. 6 Ziff. 17 m.H.a. Urteil BGer 9C_655/2021 vom 3.2.2023 E. 4.3.3; Quintuplik vom 1.11.2023 S. 3 Ziff. 2).
2.2
Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass der Versicherte und die Klägerin seit dem 1. Mai 2015 eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt bis zum Tod des Versicherten geführt haben (vgl. Klageantwort vom 30.5.2023 S. 4f. Ziff. 9/11; Duplik 12.9.2023 S. 5f. Ziff. 8/9).
Zudem sei der Wortlaut von Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements klar, sodass es keiner Auslegung bedürfe, was unter "Ehejahre werden hierbei bei beiden Lebenspartnern nicht angerechnet" zu verstehen sei; wenn einer der beiden Lebenspartner verheiratet sei, so werde diese Zeit bei der Berechnung der Fünfjahresfrist vor dem Todesfall nicht miteinberechnet; da der Versicherte noch bis
15.
September 2017 (Datum der Rechtskraftbescheinigung) verheiratet gewesen sei, seien die Bedingungen gemäss Ziff. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements klar nicht erfüllt (vgl. S. 6 Ziff. 17; Duplik vom 12.9.2023 S. 8 Ziff. 14; Quadruplik vom 18.10.2023 S. 4 Ziff. 2). Es sei denn auch keineswegs ungewöhnlich, wenn geschiedene oder noch bestehende Ehen bei der Formulierung von Ansprüchen Berücksichtigung fänden; vielmehr handle es sich hierbei gerade um das System von Pensionskassenrenten, für welche das Bestehen einer Ehe in irgendwelcher Form immer eine grosse Rolle spiele; tatsächlich habe ein Lebenspartner nicht dieselben Rechte wie ein Ehegatte oder ein geschiedener Ehegatte, was gesetzgeberisch so gewollt sei; es bestehe kein Ausschliesslichkeitscharakter der Lebensgemeinschaft, solange ein Partner noch verheiratet sei; ohnehin könne bei einer Lebensgemeinschaft nicht alleine auf den Willen abgestellt werden (vgl.
S. 7 Ziff. 17 und S. 8 Ziff. 19/20; S. 9 Ziff. 21; Duplik vom 12.9.2023 S.7 Ziff. 12; Duplik vom 12.9.2023 S. 9ff. Ziff. 15/19/21-23; Quadruplik vom 18.10.2023 S. 5 Ziff. 5). Komme hinzu, dass ein Versicherter nicht speziell auf Regelungen bezüglich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe aufmerksam gemacht werden müsse; vielmehr müsse ein Versicherter mit Änderungen rechnen (vgl. Quadruplik vom 18.10.2023 S. 4 Ziff. 1 oben).
Darüber hinaus treffe es zwar zu, dass Art. 28 des Vorsorgereglements nicht die gleiche Einschränkung einer bestehenden Ehe bei der Berechnung der Laufzeit einer Lebenspartnerschaft wie Art. 26.3 lit. a beinhalte; hieraus zu folgern, die Klägerin durfte in guten Treuen das Vorsorgereglement so verstehen, dass beim Todesfallkapital das Vorliegen einer Ehe keinerlei Rolle spielen würde, könne indes nicht angehen, zumal unter Art. 26 des Vorsorgereglements sich eine allgemeingültige Definition der Lebensgemeinschaft - mithin auch für Art. 28 des Vorsorgereglements - finden lasse; insofern habe die Beklagte die Praxis des Bundesgerichts übernommen, als zumindest verlangt werde, dass der offiziell gemeldete Wohnort und der Steuerwohnsitz am selben Ort sein müssen (vgl. S. 8f. Ziff. 21; Duplik vom 12.9.2023 S. 7f. Ziff. 13). Es sei keineswegs ungewöhnlich, dass in Reglementen gewisse Definitionen aus systemischen Gründen nicht explizit wiederholt werden; nach Treu und Glauben sei ein Reglement denn auch so auszulegen, dass die Auslegung systematisch stimmig bzw. korrekt erscheine; die Definition der Lebensgemeinschaft bzw. der Passus des Unverheiratetseins würde somit sowohl für die Lebenspartnerrente als auch für das Todesfallkapital gelten, womit eine bestehende Ehe der Ausschliesslichkeit einer Lebenspartnerschaft entgegenstehe und der Anspruch auf Todesfallkapital ebenfalls abzuweisen sei (vgl. S. 10 Ziff. 21; Duplik vom 12.9.2023 S. 6 Ziff. 11 und S. 8f. Ziff. 15-19; Quadruplik vom 18.10.2023 S. 5 Ziff. 2 oben).
Die Klägerin verkenne zudem die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung mit den wirtschaftlichen Verpflichtungen während der Ehe; nacheheliche Unterhaltszahlungen seien nicht dasselbe wie eheliche Beistandspflichten; die wirtschaftliche Entflechtung werde erst nach der Scheidung vollzogen; gleiches gelte schliesslich auch für die Vorsorgeguthaben und die Anspruchsberechtigungen (vgl. Duplik vom 12.9.2023 S. 12 Ziff. 23).
2.3
Streitig und zu beurteilen ist mithin der Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente von Fr. 8'833.-- oder ein Todesfallkapital von Fr. 115'960.40 aus beruflicher Vorsorge zzgl. Zins zu 5% ab dem 15. März 2023.
3.1
Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) u.a. die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen (vgl. auch BBl 2000 2691).
3.2
Diese Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG gehört zur weitergehenden beruflichen Vorsorge. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (vgl. BGE 135 V 80 E. 3.4; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, N. 963). Eine Vorsorgeeinrichtung muss denn auch nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren bzw. eingeschränkterem Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, da die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge gehört (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Nachdem Art. 20a Abs. 1 BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, müssen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prinzipien (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) auch einschränkendere bzw. restriktivere Lösungen als den im Gesetz genannten gestattet sein (vgl. BGE 138 V 86 E. 4.2). Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien und die Kaskadenfolge. Den Vorsorgeeinrichtungen ist es erlaubt, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (vgl. BGE 144 V 327 E. 1.1; BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil BGer 9C_485/2021 vom 21.2.2022 E. 2.1, je m.H.).
4.1
Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG Gebrauch und regelte bzw. regelt in Art. 24 bzw. 26 sowie Art. 26 bzw. 28 des Vorsorgereglements (in der seit 1.1.2020 bzw. 1.1.2022 geltenden Fassung) die Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente sowie auf ein Todesfallkapital (vgl. K-act. 11/12). Dabei ist zunächst - da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Marc Hürzeler/ Gustavo Scartazzini, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 BVG, N 100) - zu beurteilen, welches Reglement zur Beurteilung des vorliegend umstrittenen Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente oder auf ein Todesfallkapital anwendbar ist. Die Frage ist deshalb bedeutsam, da die Beklagte mit dem Erlass des neuen Vorsorgereglements vom 1. Januar 2022 den vorliegend umstrittenen Anspruch der Partnerrente neu geregelt hat (Vi-act. 11f.; nachstehend E. 5.1).
4.2
Grundsätzlich richtet sich der Rentenanspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft steht (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, Art. 23 BVG, S. 100 m. H.). Beim Tod einer aktiv versicherten Person ist grundsätzlich dasjenige Vorsorgereglement anwendbar, welches zum Zeitpunkt des Todes Gültigkeit hatte. Verstirbt hingegen ein Rentenbezüger, so stellt sich die Frage, ob das Vorsorgereglement, welches zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles Alter bzw. Invalidität Geltung hatte, oder dasjenige, das zum Zeitpunkt des Todes in Kraft stand, zur Anwendung gelangen muss. Da die Leistungen nach Art. 20a BVG von den begünstigten Personen originär erworben werden und auf dem Vorsorgefall des Todes basieren, ist es angezeigt, die dannzumal geltenden Rechtsgrundlagen auf sie anzuwenden (vgl. Marc Hürzeler/ Gustavo Scartazzini, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 20a BVG, N 9 m. H.).
4.3
Da der aktiv versicherte Lebenspartner der Klägerin am ________ Juli 2022 verstarb, ist im Lichte der dargestellten Rechtslage und mangels hiervon abweichender reglementarischer Übergangsbestimmungen für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin so oder anders das Vorsorgereglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2022 gültigen und vorliegend unbestritten gebliebenen Fassung anwendbar (vgl. Vi-act. 12).
5.1
Die Beklagte regelt in Art. 26 des Vorsorgereglements vom 1. Januar 2022 die Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente wie folgt (vgl. K-act. 12):
26.1
Die nachfolgenden Absätze zur Lebenspartnerrente kommen nur dann zur Anwendung, wenn im Vorsorgeplan festgehalten ist, dass nebst der Ehegattenrente auch eine Lebenspartnerrente versichert ist.
26.2
Stirbt ein Versicherter vor dem Rücktrittsalter und hinterlässt er keinen Ehegatten, aber einen Lebenspartner, so hat dieser im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Höhe der Ehegattenrente.
26.3
Für den Lebenspartner besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn er:
a) mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat (Ehejahre werden hierbei bei beiden Lebenspartnern nicht angerechnet);
b) …
Zudem darf der Lebenspartner
c) nicht verheiratet sein,
d) …,
e) …
Eine Lebensgemeinschaft definiert sich durch eine Wohngemeinschaft (gemeinsam geführter Haushalt mit gleicher gemeldeter Wohnadresse und gleichem gemeldetem Steuersitz) und das Vorliegen einer ausschliesslichen Zweierbeziehung.
26.4
Die Leistungen der Stiftung betragen maximal 100% der Höhe der Ehegattenrente. Die übrigen Bestimmungen über die Ehegattenrenten gelten sinngemäss.
5.2
Sodann regelt die Beklagte den Anspruch auf ein Todesfallkapital in Art. 28 des Vorsorgereglements vom 1. Januar 2022 wie folgt (vgl. K-act. 12):
28.1
Stirbt ein aktiver Versicherter vor dem Rücktrittsalter ohne dass Hinterlassenenleistungen fällig werden, so wird das vorhandene Altersguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt. Anspruchsberechtigt sind folgende Personen (gegebenenfalls zu gleichen Teilen):
a) der Ehegatte, der gemäss diesem Reglement anspruchsberechtigt ist, oder die Waisen, die gemäss diesem Reglement anspruchsberechtigt sind;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe b: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 27 nicht erfüllen.
d) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe c: die Eltern oder die Geschwister.
Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht oder für einen solchen Anspruch eine entsprechende Kapitalabfindung erhalten hat.
28.2
Die Höhe eines allfälligen zusätzlichen Todesfallkapitals richtet sich nach dem Vorsorgeplan.
5.3
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel setzt dabei voraus, dass die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren. Von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen sind alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BGE 138 III 411 E. 3.1; Urteil BGer 4A_196/2019 vom 10.7.2019 E. 2.1). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten. Sodann sind gemäss konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (vgl. BGE 144 V 376 E. 2.2; BGE 140 V 50 E. 2.2; BGE 138 V 176
E. 6; Urteil BGer 9C_485/2021 vom 21.2.2022 E. 4.2).
6.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente geltend.
6.1
Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente der Klägerin ist unstrittig enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG. Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements fordert namentlich eine fünfjährige, unverheiratete - bezogen auf eine Beziehung ausserhalb der eigenen - Lebenspartnerschaft (vgl. vorstehend E. 5.1). Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, der damit verbundene erst per 1. Januar 2022 in Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements eingefügte Passus - wonach Ehejahre bei beiden Lebenspartnern nicht angerechnet werden - sei als ungewöhnlich zu qualifizieren bzw. vorliegend nicht anwendbar.
6.2
Angesichts der gesellschaftlichen Veränderungen war Sinn und Zweck der Einführung einer Lebenspartnerrente die Verbesserung der Vorsorge von nicht verheirateten Lebenspartnern im überobligatorischen Bereich (vgl. BBl 2000 2683 Ziff. 2.9.6.1) und damit eine (weitgehende) Gleichstellung mit Ehepartnern, wobei diese ohne Beitragserhöhung finanziert werden sollte (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz 965). Wenngleich der Leistungsanspruch aus obligatorischer Vorsorge
(Art. 19 BVG) zwingend ist und nicht wegbedungen werden kann, schliesst dies indes nicht aus, dass eine Vorsorgeeinrichtung zugleich Hinterlassenenleistungen nach BVG (Art. 19 und 20 BVG) als auch Leistungen nach Art. 20a BVG ausrichtet (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [nachfolgend: BSV], Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79 vom 27.1.2005, Rz 472, S. 7). Zur Vermeidung der Kollision von Ansprüchen aus einer noch bestehenden Ehe eines der Lebenspartner kann daher alternativ die Begünstigungsmöglichkeit des Lebenspartners in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen noch verheirateten Lebenspartner vollständig ausgeschlossen werden (vgl. Urteil SVG Kt. ZH BV.2008.00104 vom 9.12.2009 E. 3.4.2/3.4.3 m.H.a. Erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage über die erste BVG-Revision, Bern, August 1998, S. 83).
6.3
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es einer Vorsorgeeinrichtung obliegt, ob überhaupt bzw. inwieweit sie die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente vorsieht und die Voraussetzungen dafür enger fasst als im Gesetz vorgesehen; eine eventuelle Lebenspartnerrente ist fakultativ, Teil der übergeordneten Versicherung und hat eine reglementarische Basis (vgl. vorstehend E. 4/5). Die Reglemente können gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anspruchsberechtigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (vgl. BGE 133 V 314). Aus objektiver Sicht kann es daher entgegen der klägerischen Ansicht nicht als ungewöhnlich gelten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (u.a. aus Gründen der Beweisführung) von einer unverheirateten, fünfjährigen Lebenspartnerschaft abhängig macht; die reglementarische Einführung eines solchen Passus wird denn auch regelmässig als statthaft angesehen, insbesondere mit Blick darauf, dass keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht sondern im Grundsatz und vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht vorliegt, weshalb nach dem Tod des Partners nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen gerechnet werden kann (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz 979 m.H.a. Urteil BGer 9C_193/2017 vom 27.10.2017; AJP 2014 S. 1145ff [1154]; BGE 137 V 105 E. 9.3f). Das entsprechende Erfordernis der unverheirateten, fünfjährigen Lebenspartnerschaft führt schliesslich weder zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt es in erheblichem Masse aus dem Rahmen, weshalb die entsprechende Regelung nicht zu beanstanden ist.
6.4
Seitens Klägerin wird dabei denn auch zu Recht nicht bestritten, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten am ________ Juli 2022, keine unverheiratete, fünfjährige Lebenspartnerschaft vorlag (vgl. Scheidungsurteil aus erster Ehe des Versicherten vom 29.8.2017 [K-act. 6] bzw. Rechtskraft des entsprechenden Scheidungsurteils vom 15.9.2017) (vgl. vorstehend E. 2.1). Damit ist denn aber auch unstrittig die Voraussetzung gemäss Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements einer fünfjährigen, unverheirateten Lebenspartnerschaft nicht gewahrt.
6.5
Da es der Beklagten nach dem Dargelegten freistand, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von einer unverheirateten, fünfjährigen Lebenspartnerschaft abhängig zu machen, diese reglementarische Regelung nach dem Wortlaut und der Systematik als klar bzw. nicht als ungewöhnlich einzustufen ist und die Klägerin dieses Erfordernis unstrittig nicht einhielt, steht der Klägerin gestützt auf Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements der Beklagten keine jährliche Lebenspartnerrente von Fr. 8'833.-- zu. Insoweit gilt es die Klage abzuweisen.
7.
Weiter macht die Klägerin Ansprüche auf Todesfallkapitalien geltend.
7.1
Das Gesetz erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der Kaskadenordnung von Art. 20a BVG reglementarisch die Ausrichtung von Todesfallkapital vorzusehen (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz 963/964). Hiervon machte die Beklagte in Art. 28 des Vorsorgereglements Gebrauch, wobei einzig der Anspruch auf ein Todesfallkapital nach der Begünstigtenordnung von Art. 28.1 lit. b des Vorsorgereglements in Frage kommt, denn hierunter fallen u.a. der Lebenspartner, der mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (vgl. vorstehend E. 5.2). Uneinigkeit besteht vorliegend in der Umschreibung der Lebensgemeinschaft.
7.2
Der Begriff der Lebensgemeinschaft wird sowohl im hier relevanten, das Todesfallkapital betreffenden Art. 28.1 lit. b des Vorsorgereglements verwendet (vgl. vorstehend E. 5.2), als auch in Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements, welche Bestimmung die Lebenspartnerrente zum Gegenstand hat (vgl. vorstehend E. 5.1). In den reglementarischen Bestimmungen von Art. 28 wird er jedoch - im Gegensatz zu Art. 26 des Vorsorgereglements - nicht genauer definiert. Anders als Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements betreffend die Lebenspartnerrente enthält Art. 28.1 lit. b des Vorsorgereglements das Todesfallkapital betreffend zudem auch keine zusätzlichen Erfordernisse einer qualifizierten Lebensgemeinschaft, insbesondere keinen eigenen expliziten Vorbehalt, wonach eine unverheiratete, fünfjährige Lebenspartnerschaft vorausgesetzt wäre; in Art. 28.1 lit. b des Vorsorgereglements ist einzig die Rede von einer fünfjährigen, bis zum Tod des Versicherten ununterbrochen andauernden Lebensgemeinschaft (vgl. vorstehend E. 5.1/5.2). Darüber hinaus hat Art. 28.1 lit. b des Vorsorgereglements nicht explizit die enger gefassten Anspruchsbedingungen gemäss Art. 26.3 lit. a des Vorsorgereglements zur Voraussetzung erklärt. Selbst die Berücksichtigung des Zusammenhangs innerhalb des Reglements vermag daran - entgegen der Ansicht der Beklagten - nichts zu ändern. So kann die Beklagte insbesondere auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie in Art. 28 des Vorsorgereglements die Definition der Lebensgemeinschaft gemäss Art. 26 des Vorsorgereglements (vgl. vorstehend E. 5.1) nicht explizit wiederhole, diese indes auch für Art. 28 Geltung habe. Denn beim Anspruch auf ein Todesfallkapital handelt es sich - wie von der Klägerin festgestellt - um einen mit einer Lebenspartnerrente zwar eng verwandten, indes gleichwohl unterschiedlichen Anspruch, welcher im Übrigen denn auch erst zur Auszahlung gelangt, wenn keine übrigen Hinterlassenenleistungen fällig werden (vgl. Art. 28.1 des Vorsorgereglements).
Da in beiden Bestimmungen hinsichtlich der Lebensgemeinschaft ein abweichender Wortlaut gewählt wurde und zudem keine Verweise auf die enger gefassten Anforderungen von Art. 26 des Vorsorgereglements enthalten sind, rechtfertigen sich unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich der Erfordernisse hinsichtlich der Lebensgemeinschaft, zumal es sich denn auch um unterschiedliche Ansprüche handelt. Damit aber knüpft Art. 28 des Vorsorgereglements nicht an den enger gefassten Art. 26 des Vorsorgereglements bzw. nicht an eine qualifizierte Lebensgemeinschaft, sondern an Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG an.
7.3
Eine Umschreibung der Lebensgemeinschaft, bei welcher es sich nicht um ein gefestigtes Rechtsinstitut mit einem in der schweizerischen Rechtsordnung einheitlichen Verständnis handelt (vgl. Urteil BGer 9C_655/2021 vom 3.2.2023 E. 4.3.2 m.H.a. Esther Amstutz, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 32 zu Art. 20a BVG), fehlt auch im Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG.
Gemäss der zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG indes ergangenen Rechtsprechung ist darunter eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, wobei diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein müssen und insbesondere weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft noch eine massgebliche Unterstützung der einen Partei durch die andere notwendig ist. Als entscheidend wird betrachtet, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (vgl. Urteil BGer 9C_655/2021 vom 3.2.2023 E. 4.3.2 m.H.a. BGE 138 V 86 E. 4.1).
Der Nachweis einer Lebensgemeinschaft ist zudem nicht immer leicht zu erbringen. In Frage kommen als Beweismittel u.a. Briefe, Belege über gemeinsame Ausgaben oder Anschaffungen sowie Zeugenaussagen von Verwandten und Bekannten (vgl. Urteil BGer 9C_655/2021 vom 3.2.2023 E. 4.4.1).
7.4
Damit bleibt zu klären, ob gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände ein während mindestens fünf Jahren ununterbrochenes Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 7.3).
7.4.1
Mit Konkubinatserklärung vom 17. Januar 2021 zu Handen der Beklagten als unmissverständlichem Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist (vgl. Urteil BGer 9C 196/2018 vom 20.7.2018 E. 2.1), meldeten die Klägerin wie auch der Versicherte ihre seit dem 1. Mai 2015 andauernde Lebenspartnerschaft an und erklärten, dass sie "mit gemeinsamer Haushaltung" an der F.________ - früher an der G.________ - wohnhaft gewesen seien (vgl. K-act. 4). Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bestätigte die Beklagte den Erhalt des entsprechenden Formulars (vgl. K-act. 5). Der Mietvertrag für das Mietobjekt an der F.________ datiert auf den 27. März 2018 und geht vom 15. Juni 2018 als Mietbeginn aus (vgl. K-act. 3). Mit im vorliegenden Verfahren nachgereichten Schreiben vom 16. Juni 2023 bestätigt das Einwohneramt der Gemeinde H.________, dass die Klägerin und der Versicherte vom 15. Mai 2018 bis ________ Juli 2022 im gemeinsamen Haushalt an der F.________ gemeldet gewesen seien; zudem habe die vormalige Vermieterin an der G.________ dem Einwohneramt per E-Mail mitgeteilt, dass sie dem Versicherten auf ca. Ende Mai/Anfangs Juni 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt habe, woraufhin der Versicherte bei der Klägerin im gleichen Haus eingezogen sei. Der entsprechende Wohnungswechsel innerhalb der G.________ sei dem Einwohnarmt nicht gemeldet worden (vgl. K-act. 3). Gleichermassen bestätigen auch die Eltern des Versicherten, dass die Klägerin und der Versicherte von ca. Mitte 2015 bei der Klägerin in der Wohnung gelebt haben, da diese eine starke Katzenallergie habe und der Versicherte zwei Katzen gehabt habe. Nachdem die Vermieterin dem Versicherten auf Ende Mai 2017 gekündigt habe, sei er zu seiner Lebenspartnerin gezogen. Die beiden hätten sich 2014 kennen gelernt, als die Klägerin ins Wohnhaus an der G.________ eingezogen sei. Nach rund einem halben Jahr sei aus ihnen ein Paar geworden. Die Ehefrau des Versicherten sei bereits Ende 2014 aus der damaligen gemeinsamen Wohnung an der G.________ ausgezogen, bevor sie dann rund zwei Jahre später zurück nach I.________ ausgewandert sei; im Jahre 2017 sei dann die Scheidung erfolgt (vgl. K-act. 1).
Gemäss Eintrag im Geres (Gemeinderegistersystem) wohnte der Versicherte seit Oktober 1966 bis zu seinem Tod in J.________. Seine damalige Ehefrau (K.________; geborene L.________) zog indessen Ende Juni 2014 von der G.________ aus an die M.________, wo sie bis Ende November 2016 wohnte. Anschliessend zog sie nach I.________ (N.________) zurück.
7.4.2
Angesichts dieser weitestgehend übereinstimmenden Angaben aus verschiedenen Quellen (Einwohneramt; Vermieter; Eltern des Versicherten) ist mit hoher Sicherheit, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, davon auszugehen, dass die Klägerin und der Versicherte spätestens seit Mai/Juni 2017 bis zu seinem Tod einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Bei dieser Sachlage kann auch den zahlreichen Bestätigungen von Freunden
(K-act. 4) nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Ohnehin müsste der Einwand der Beklagten, welche diese Freunde als nicht vertrauenswürdige Auskunftspersonen verstanden wissen will, insofern relativiert werden, als unabhängige Drittpersonen - wie dies die Beklagte fordert - regelmässig wenig über die privaten Lebensumstände und -gewohnheiten ihnen wenig bekannter Personen wissen und entsprechend kein zuverlässiges Zeugnis abgeben können. Abgesehen davon handelt es sich beim Einwohneramt und bei der Vermieterschaft um solche unabhängige Dritte. Die Zweifel der Beklagten an deren Glaubwürdigkeit sind pauschaler Art (vgl. Duplik vom 12.9.2023 S. 5 Ziff. 8; Quadruplik vom 18.10.2023 S. 3 Ziff. 5) und unbegründet. Im Übrigen schliesst der Umstand, dass die Klägerin und der Versicherte bis Mai/Juni 2017 an der G.________ je eine eigene Wohnung hatten, eine mindestens fünf Jahre andauernde Lebensgemeinschaft nicht aus, zumal selbst verheiratete Paare durchaus in verschiedenen Wohnungen leben können (vgl. BGE 134 V 369 E. 7.1).
Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, vermag der Umstand, dass der Versicherte in erster Ehe bis 15. September 2017 noch verheiratet gewesen war, das Bestehen dieser engen partnerschaftlichen Beziehung, entgegen der lediglich pauschal vorgebrachten Auffassung der Beklagten (vgl. Klageantwort vom 30.5.2023 S. 10 und Duplik vom 12.9.2023 S. 6 Ziff. 11/S. 8f. Ziff. 15) nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten, dass die wirtschaftliche Entflechtung erst nach der Scheidung vollzogen sei (vgl. Duplik vom 12.9.2023 S. 12 Ziff. 23). Zu würdigen sind sämtliche Umstände und nicht nur diejenigen wirtschaftlicher Art, zumal sich Scheidungen notorisch gerade aus Uneinigkeit über die wirtschaftlich-finanziellen Regelungen über Jahre hinweg ziehen können. Vorliegend war die Beziehung des Versicherten zu seiner damaligen Ehefrau spätestens im Mai/Juni 2017 offensichtlich nur noch formeller Natur, was sich einerseits darin manifestiert, dass die Klägerin und der Versicherte bereits unmittelbar nach der Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin per Mai/Juni 2017 zusammenzogen, und anderseits die damalige Ehefrau des Versicherten bereits seit Ende 2016 und so auch während des Scheidungsverfahrens im Jahr 2017 in I.________ wohnhaft war (vgl. auch K-act. 6).
7.4.3
Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten am ________ Juli 2022 hatten er und die Klägerin mithin auf jeden Fall eine bereits über fünfjährige, ununterbrochene Partnerschaft im reglementarischen Sinne geführt. Abklärungen, ob diese Partnerschaft weiter zurückgeht, erübrigen sich daher.
7.5
Mithin ergibt sich, dass die in Art. 28 des Vorsorgereglements geforderte fünfjährige Mindestdauer der Lebensgemeinschaft erreicht ist. Damit aber erfüllt die Klägerin die in Art. 28.1 lit. b des Vorsorgereglements statuierten Voraussetzungen für den Anspruch auf das ziffernmässig unbestritten gebliebene Todesfallkapital (basierend auf der Vertrags-Nr. O.________ lautend auf E.________) per 1. August 2022 von Fr. 115'960.40.
8.
Zusammenfassend hat die Klägerin zwar keinen Anspruch auf eine jährliche Lebenspartnerrente von Fr. 8'833.-- (vgl. vorstehend E. 6), jedoch einen Anspruch auf ein Todeskapital von Fr. 115'960.40 (vgl. vorstehend E. 7). Des Weiteren schuldet die Beklagte der Klägerin auf den verfallenen Betreffnissen einen Verzugszins, wie von ihr beantragt seit Klagerhebung (15.3.2023 [Postaufgabe]) und mangels reglementarischer Bestimmung in der Höhe von 5% (vgl. BGE 145 V 18 E. 4.2). Damit erweist sich die Klage als begründet und ist gutzuheissen.
8.1
Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG hat in der Regel kostenlos zu sein (vgl. vorstehend E. 1). Gründe, welche von diesem Grundsatz abzuweichen berechtigen könnten (mutwillige und leichtsinnige Prozessführung; vgl. BGE 124 V 285), sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
8.2
Der beanwalteten Klägerin ist, da sie in den wesentlichen Punkten obsiegt, zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 3‘000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird (vgl. EGV-SZ 2022 B 1.3 E. 3.2.5).
Unbesehen des Verfahrensausganges hätte die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil BGer 9C_867/2014 vom 11.8.2015 E. 5; Urteil EVG B 132/04 vom 18.5.2005 E. 4 m.H.a. BGE 128 V 124 E. 5a).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ein Todesfallkapital von Fr. 115'960.40 (basierend auf der Vertrags-Nr. O.________ lautend auf E.________) zuzüglich 5% Zins ab dem 15. März 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der beanwalteten Klägerin wird zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Klägerin (2/R)
- den Rechtsvertreter der Beklagten (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht für berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A).
Schwyz, 1. Dezember 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Dezember 2023
1
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 115 V 375ATF 115 V 375DTF 115 V 375
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 4 VVzBVG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 4 VVzBVG
§ 9 VRP
§ 33 VRP
§ 60 VRP
§ 70 VRP
§ 68 VRP
§ 68 VRP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193
9C_140/2012
9C_597/2008
9C_1027/2008
BGE 124 V 94ATF 124 V 94DTF 124 V 94
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 124 V 94ATF 124 V 94DTF 124 V 94
BGE 122 V 162ATF 122 V 162DTF 122 V 162
§ 27 VRP
§ 27 VRP
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 84 ZPOart. 84 CPCart. 84 CPC
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
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Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
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9C_655/2021
Art. 20a BVGart. 20a LPPart. 20a LPP
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Art. 20 BVGart. 20 LPPart. 20 LPP
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9C_485/2021
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9C_655/2021
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BGE 124 V 285ATF 124 V 285DTF 124 V 285
EGV-SZ 2022 B 1.3
9C_867/2014
EVG B 132/04
BGE 128 V 124ATF 128 V 124DTF 128 V 124
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF