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Entscheid

II 2023 27

Kammergericht

22. August 2023Deutsch27 min

A. Die A.________ GmbH (nachstehend Arbeitgeberin) mit Sitz in C.________ wurde am 4. Juli 2007 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt "Anbieten aller bekannten natur- und schulmedizinischen Leistungen, inkl. Beratungen, Ausbildung sowie Durchführen von Kursen". Sie verfügt über zwei Stammanteile zu je Fr. 10'000.--, d.h. ein Stammkapital von insgesamt Fr. 20'000.--. Diese werden seit dem 2. Juni 2017 von D.________ gehalten, welche gleichzeitig als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) zeichnet. Bis zum 26. Juni 2017 verfügte eine Drittperson über den einen Stammanteil, die als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit Einzelunterschrift zeichnete.

Source sz.ch

II 2023 27

Entscheid vom 22. August 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügung 2017-2021 inkl. Verzugszinsen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (nachstehend Arbeitgeberin) mit Sitz in C.________ wurde am 4. Juli 2007 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt "Anbieten aller bekannten natur- und schulmedizinischen Leistungen, inkl. Beratungen, Ausbildung sowie Durchführen von Kursen". Sie verfügt über zwei Stammanteile zu je Fr. 10'000.--, d.h. ein Stammkapital von insgesamt Fr. 20'000.--. Diese werden seit dem 2. Juni 2017 von D.________ gehalten, welche gleichzeitig als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) zeichnet. Bis zum 26. Juni 2017 verfügte eine Drittperson über den einen Stammanteil, die als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit Einzelunterschrift zeichnete.

B. Gestützt auf einen Arbeitgeberkontrollbericht vom 18. Oktober 2022 (Vi-act. 198) erhob die Ausgleichskasse Schwyz mit fünf Nachtragsverfügungen vom 20. Oktober 2022 und fünf Verzugszinsenverfügungen vom gleichen Tag von der Arbeitgeberin folgende Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten) bzw. Verzugszinsen für die Jahre 2017 bis 2021 (je in Franken):

Jahr Beiträge Verzugszinsen

2017 5'606.05 1'296.15

2018 12'245.05 2'159.90

2019 10'296.05 1'301.30

2020 7'408.90 668.85

2021 3'206.30 129.15

Mit Revisionsrechnungen ebenfalls vom 20. Oktober 2022 stellte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin folgende Beträge in Rechnung:

Jahr Betrag

2017 6'875.25

2018 14'404.90

2019 11'597.40

2020 8'077.70

2021 3'335.40

C. Mit Eingabe vom 15. November 2022 erhob die Arbeitgeberin gegen die Ausgleichskasse Schwyz als Beschwerdegegnerin Ziff. 1, den Revisor E.________ als "Beschwerdegegnerin 2" (recte: Beschwerdegegner 2) sowie F.________ (Mitarbeiterin bei der Ausgleichskasse) "Einsprache gegen Revisionsbericht 607.580 vom 18. Oktober 2022" mit den folgenden Anträgen:

1. Der Revisionsbericht von Beschwerdegegner 2 (E.________ (unterzeichnet mit E.________, Revisor) vom 18. Oktober 2022 ist abzuweisen.

Erwägungen

2.

Die nachfolgend aufgeführten Abrechnungen vom 20. Oktober 2022 mit der immer gleichbleibenden Abrechnungsnummer 607.580 / UID: CHE-1 13.719.271 sind zurückzuweisen:

a. Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2019 über CH 10’296.05

b. Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2017 über CHF 5'606.05

c. Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2021 über CHF 3'206.30

d. Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2018 über CHF 2'159.90

e. Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2020 über CHF 668.85

f. Lohnbeiträge 01.01.21-31.12.21, Revisionsrechnung über CHF 3'335.40

g. Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2018 über CH 12'245.05

h. Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2021 über CHF 129.15

i. Lohnbeiträge 01.01.17-31.12.17, Revisionsrechnung über 6'875.25

j. Lohnbeiträge 01.01.19-31.12.19, Revisionsrechnung über CHF 11'597.40

k. Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2020 über CHF 7'408.90

l. Lohnbeiträge 01.01.18-31.12.18, Revisionsrechnung über CHF 14’404.90

m. Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2019 über CHF 1'301.30

n. Lohnbeiträge 01.01.20-31.12.20, Revisionsrechnung über CHF 8'077.70

o. Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2017 über CHF 1'269.15

3.

Der Beschwerdegegner 2 (sogenannter Revisor E.________ (oder wie er sich nennt E.________)) ist aufzufordern, die in der Mail der Beschwerdeführerin vom 25. September 2022 (Beilage 1) vollständig und korrekt zu beantworten. Konkret:

a. Präzise Rechtsgrundlagen über die Offenlegung von Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin mit Dritten.

b. Der detaillierte Beweis der Einhaltung Datenschutzes ist zu belegen.

c. Die Legitimation des sogenannten Revisors und die Offenlegung der hoheitlichen Rechte sind zu belegen, d.h. seinen Beamtenausweis vorzuweisen.

4.

Sollten die Beweise gemäss Rechtsbegehren 3 nicht erbracht werden können, ist gegen den Beschwerdegegner 2 von «Amtes» wegen, eine Strafanzeige u.a. wegen Amtsanmassung (Art. 287 StGB), einzureichen.

5.

Beschwerdegegnerin 1, 2 + 3 sind zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Policen deren Haftpflichtversicherungen offenzulegen.

6.

Beschwerdegegnerin 1 ist zu verpflichten, sämtliche Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass diese all ihre Tätigkeiten in eigener Verantwortung und Haftung ausführen und allfällige Konsequenzen daraus nicht durch die AHV/IV Schwyz abgesichert sind.

7.

Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenparteien.

D. Mit Entscheid Nr. 1262/22 vom 23. Februar 2023 wies die Vorinstanz bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Disp.-Ziff. 2) die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 2).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 23.2.2023) lässt die Arbeitgeberin mit Eingabe vom Montag, 27. März 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023 betreffend ihre Nachzahlungsverfügungen vom 20. Oktober 2022 für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 sei aufzuheben.

2.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023 betreffend ihre Verfügungen vom 20. Oktober 2022 für Verzugszinsen für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 sei aufzuheben.

3.

Die Akten seien bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reicht sie per Datentransfer die Akten ein (act. 1 bis 261, total 836 Seiten).

G. Mit Replik vom 13. Juni 2023 lässt die Beschwerdeführerin um Gutheissung der mit der Beschwerde vom 27. März 2023 gestellten Anträge ersuchen. Die Vorinstanz hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 18. Oktober 2022 (Vi-act. 198) der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin in deren sowie deren Treuhänderin Anwesenheit ergab sich unter anderem, dass Leistungen in der Lohnbuchhaltung nicht erfasst waren und Differenzen bei den Lohnsummen bestanden, dass bei einer Person (G.________) eine "Abstimmdifferenz" im Jahr 2020 bestand, indem eine Lohnkürzung aufgrund unbezahltem Urlaub bei der Lohndeklaration nicht berücksichtigt worden war, und dass die Belastung des Privatanteils Fahrzeug bei der Geschäftsführerin in den Jahren 2017 und 2018 zu tief ausgefallen war; es wurden entsprechende Korrekturen vorgenommen. Des Weiteren war bei einer Person (N.B.) die Lohnfortzahlung irrtümlich als nicht AHV-pflichtiges Krankentaggeld erfasst worden und kein Zahlungseingang der Versicherung festgestellt worden; es wurde daher eine Netto-/Bruttoaufrechnung vorgenommen. Zudem wurden zu Fremdleistungen dreier Ärzte unter "Anträge intern/ Sonderfeststellungen" folgende Ausführungen angebracht:

Für schulmedizinische Dienstleistungen bestehen Zusammenarbeitsverträge mit Ärzten. Rückfragen zu der konkreten Umsetzung der Vertragsbestimmungen sowie der Leistungsabrechnung der Ärzte wurden durch das Mitglied nicht beantwortet.

Anhand der vorliegenden Unterlagen und Informationen wird der Sachverhalt wie folgt beurteilt:

A.________ weist ihre Patienten für schulmedizinische Dienstleistungen den Ärzten zu. Die Ärzte sind verpflichtet, die Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der A.________ zu erbringen. A.________ erledigt für die Ärzte sämtliche administrativen Leistungen wie die Erstellung und der Versand von Rechnungen, Terminkoordination, Inkasso, Werbung und stellt medizinische Assistenz zur Verfügung.

Die vertraglich vereinbarte Abgeltung der Ärzte an A.________ für die Nutzung der Räumlichkeiten und der administrativen Dienstleistungen ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht klar, wie und in welchem Namen die schulmedizinischen Leistungen gegenüber den Leistungserbringern (Versicherungen) abgerechnet werden.

Folglich ist davon auszugehen, dass den Ärzten von der A.________ lediglich die Arbeitsleistung vergütet wird. Die Ärzte sind arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der A.________ eingebunden und treten für die erbrachten schulmedizinischen Dienstleistungen gegenüber den Patienten nicht im eigenen Namen auf. Daher werden die erbrachten Dienstleistungen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

Dispositiv

Die Entschädigungen an die Ärzte gemäss Fibu-Konto "4400/4060 Fremdarbeiten/Gutachten" werden demnach Netto-/Brutto als massgebende Lohnbestandteile aufgerechnet. Die Entschädigungen an H.________ liegen jeweils unter dem Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.-/Jahr, weshalb keine Aufrechnung vorzunehmen ist.

1.2 Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin keine sachdienlichen Argumente für ihren Standpunkt vorgebracht habe, dass die Nachzahlungsverfügungen nicht korrekt sein sollten. Aufgrund der Erkenntisse aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen würden die ärztlichen Dienstleistungen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (Erw. 4). Da Einsprache nur gegen Verfügungen erhoben werden könne, sei auf die Einsprache gegen die Revisionsrechnungen nicht einzutreten (Erw. 5).

1.3 Mit der Beschwerde wird bestritten, dass die Leistungen der Ärzte als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin für ihre Patienten als Naturalmedizinpraxis keine schulmedizinischen Dienstleistungen erbringen dürfe und daher mit den betreffenden Ärzten Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen habe (S. 4 Ziff. 4). Diese Leistungen würden in von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten erbracht. Dies ändere nichts daran, dass es sich aus Sicht der Ärzte um eigene Räumlichkeiten im Sinne des Sozialversicherungsrechts handle (vgl. S. 5 Ziff. 7). Von einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin könne deswegen jedoch keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht weisungsberechtigt. Die Ärzte bestimmten ihre Präsenzzeit selber und verfügten selbstredend über eine Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (S. 4 Ziff. 5). Bemerkenswert sei, dass die Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung an die Ärzte H.________ und I.________ ausdrücklich im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin erteilt worden seien. Dies sei schon deshalb einleuchtend, weil sie andernfalls der Weisungsbefugnis einer nicht schulmedizinisch ausgebildeten Person unterworfen gewesen wären (S. 4 Ziff. 6). Ärzte wie Zahnärzte liessen ihre administrativen Angelegenheiten häufig von externen Stellen besorgen; dies mache die selbständige Tätigkeit nicht zu einer unselbständigen. Die Abgeltung hierfür wie für die Raummiete sei vertraglich klar und deutlich geregelt (S. 5 Ziff. 8 f.); sie erfolge auf der Basis des Bruttoumsatzes (S. 6 Ziff. 12). Die schulmedizinischen Leistungen würden im Namen der Ärzte und nicht der Beschwerdeführerin abgerechnet. Unverständlicherweise seien die entsprechenden TP[Tiers payant]-Rechnungen von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Die Zahlungen der Versicherungen für die von den Ärzten erbrachten Leistungen erfolgten auf ein separates Konto der J.________ (S. 5 f. Ziff. 10 f.). Die Ärzte träten in eigenem Namen auf und stellten jeweils Rechnung in eigenem Namen; sie trügen entsprechend das Inkassorisiko (S. 6 Ziff. 13; vgl. Replik S. 3 Ziff. 5).

1.4 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend unter anderem, es sei im Allgemeinen zu betrachten, wer von wem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sei und wer ein spezifisches Unternehmerrisiko trage oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe folgende Fragen nicht klären können:

- In der Finanzbuchhaltung der Jahre 2017 bis 2021 seien lediglich die Zahlungen an die Ärzte ersichtlich, nicht aber Abrechnungsdetails zu den verrechneten Dienstleistungen sowie die Verrechnung allfälliger Unkosten für Raummiete, Administration etc.

- Die Vereinbarungen gemäss den nachgereichten Zusammenarbeitsverträgen der Beschwerdeführerin mit den Ärzten könnten in der Buchhaltung mangels Abrechnungsdetails nicht nachvollzogen werden. Offen bleibe, auf wen das Bankkonto der J.________ laute und wer daran wirtschaftlich berechtigt sei.

- Für die Abgrenzung selbständige/unselbständige Tätigkeit stellten sich zudem weitere Fragen:

- Werden die Dienstleistungen der Ärzte mit den Versicherungen im Namen der Beschwerdeführerin oder Ärzte abgerechnet?

- Wie wird die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, Zuweisung und administrative Dienstleistungen der Beschwerdeführerin abgegolten?

- Wer sei wirtschaftlich Begünstigter des Kontos bei der K.________ gemäss Ziff. 4.2 der Zusammenarbeitsverträge (Vi-act. 201, und 238 bis 240).

1.5 Replizierend macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, die Abgeltung der Kosten für Miete und Administration gehe sowohl aus den Zusammenarbeitsverträgen als auch den Abrechnungen der Ärzte klar hervor (S. 2 Ziff. 3 mit Hinweis auf Beschwerde-Beilagen 16 bis 12 und Replikbeilage 1 = Beschwerdebeilage 16). Wirtschaftlich Berechtigter am Konto der J.________ sei Dr. H.________ (S. 2 Ziff. 4 mit Hinweis auf Replikbeilage 2). Dr. H.________ werde von Medisuisse als Selbständigerwerbender abgerechnet. Dass von den beiden anderen Ärzten (H.________ und I.________) keine entsprechende Bestätigung beigebracht werden könne, liege daran, dass mit diesen Ärzten kein Kontakt mehr bestehe (Replik S. 3 Ziff. 6 mit Hinweis auf Replikbeilagen 3 bis 5).

2.1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

2.1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 Erw. 3.1; 144 V 111 Erw. 4.2).

2.1.3 Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 Erw. 3.1; 144 V 111 Erw. 4.2). Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 Erw. 3c und 281 Erw. 2b mit Hinweisen).

2.1.4 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 Erw. 3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 Erw. 3c und 281 Erw. 2b, je mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil BGer 9C_70/2022 sowie 9C_76/2022 vom 16.2.2023 [i.Sa. Uber]= SVR 2023 AHV Nr. 12 Erw. 6.1 ff., zur Publikation in der amtlichen Sammlung [BGE] vorgesehen).

2.1.5 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt vorab bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (vgl. BGE 123 V 161 Erw. 4a; Urteile BGer [vormals Eidg. Versicherungsgericht EVG] 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.2; H 55/01 vom 27.5.2003 Erw. 4.2 und H 300/98 vom 4.7.2000 Erw. 8d/aa). Der Gesichtspunkt der Koordination gebietet, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 161 Erw. 3.b).

2.1.6 Die beitragsrechtliche Qualifikation des Erwerbseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit wird grundsätzlich wie folgt vorgenommen: Sämtliche Vergütungen, die der Arzt in abhängiger Stellung erzielt, gehören zum massgebenden Lohn. Einkünfte aus der eigenen Praxis stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 122 V 284 Erw. 3; Urteil BGer H 5/99 vom 1.6.2001 Erw. 4). Gemäss dem Urteil H 122/05 vom 21. März 2006 (Erw. 4.2) gilt als ein wichtiges Indiz für selbständige Erwerbstätigkeit bei Zahnärzten der Umstand, dass sie für den Erfolg ihrer Arbeit selbst einzustehen haben. Nichts anderes kann für grundsätzlich frei praktizierende (Haus-)Ärzte gelten.

2.1.7 Im Sozialversicherungsrecht - so auch vorliegend - gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile BGer 9C_281/2018 vom 9.10.2018 Erw. 5.2, H 318/01 vom 10.7.2003 Erw. 3, je betr. Beitragspflicht und mit Hinweis auf BGE 126 V 353 Erw. 5b).

2.2.1 Aktenkundig sind drei im Wesentlichen identische Zusammenarbeitsverträge der Beschwerdeführerin mit den drei Ärzten Dr.med. H.________ vom 21. November 2015 (Vi-act. 238 = Bf-act. 3), G.A. vom 6. Dezember 2016 (Vi-act. 239 = Bf-act. 4) sowie Dr.med. L.________ vom 15. Mai 2022 (Vi-act. 240 = Bf-act. 5).

Zwei Verträge halten unter "Vorbemerkungen" fest, dass "der schulmedizinische Teil durch einen zugelassenen Schulmediziner erfolgen" muss. Weiter lassen sich den Verträgen folgende Vereinbarungen entnehmen (zitiert gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag mit Dr.med. H.________):

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Parteien beschliessen eine Zusammenarbeit. Diese bezieht sich auf die Schnittstellen zwischen naturärztlichen und schulmedizinischen Dienstleistungen.

1.2. Dr. med. H.________ übernimmt dabei die Erbringung der schulmedizinischen Leistungen, welche die Patienten der A.________ benötigen. Voraussetzung dafür ist eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Schwyz.

1.3. Die Parteien sind weiterhin selbständige Unternehmen bzw. selbständig Erwerbende. Ihre Geschäftstätigkeit ausserhalb ihrer Zusammenarbeit wird von diesem Vertrag nicht berührt. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass sie keine Einfache-Gesellschaft im Sinne von Art 530 ff. OR bilden.

2. Leistungen der Parteien

2.1. Dr. med. H.________ verpflichtet sich, die schulmedizinischen Dienstleistungen, welche die Patienten der A.________ benötigen, in den Räumlichkeiten der A.________ zu erbringen. Die Behandlung des Patienten kann schul- oder komplementärmedizinisch erfolgen.

2.2. Dr. med. H.________ erbringt seine Leistungen auf eigene Rechnung und trägt das Inkassorisiko für seine Leistungen.

2.3. A.________ besorgt sämtliche administrativen Leistungen für Dr. med. H.________, wie Z.B.:

- Erstellen u. Versand von Rechnungen

- Terminkoordination und -organisation

- Unterstützung bei Behörden

- Inkasso

- Werbung

- zur Verfügungsstellung medizinischer Assistenz

- Einkauf von Medikamenten und Verbrauchsmaterial

3. Spesen und Unkosten

3.1 Jede Partei trägt ihre Spesen und Unkosten selbst. Soweit Dr. med. H.________ die Infrastruktur der A.________ in Anspruch nimmt, schuldet er hierfür folgende Entschädigung:

4 Honorierung / Abgeltung

4.1 Für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, die Abgeltung für die Zuweisungen durch die A.________ und deren administrative Dienstleistungen (vgl. Ziff. 2.4 [recte Ziff. 2.3] vorstehend) bezahlt Dr. med. H.________ an die A.________ GmbH:

- 40% vom Bruttoumsatz 1, (Bruttoumsatz 1 - Bruttoumsatz abzüglich Medikamenteneinkaufpreise).

4.2 Abgerechnet wird monatlich. Zahlungen der Leistungserbringer werden auf dem Konto IBAN: CH 6930781161034612408 bei der K.________ gutgeschrieben.

4.3 Dr. med. H.________ erlaubt der A.________ Zugriff auf das erwähnte Konto, um die vertraglichen Leistungen erbringen zu können.

5. Haftung

5.1 Jede Partei trägt gegenüber Dritten die Haftung für Schäden, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit selber verursacht hat. Die Parteien haften nicht solidarisch gegenüber Dritten.

6. Dauer der Zusammenarbeit

6.1 Es ist geplant, dass die medizinischen Leistungen von Dr. med. H.________ stundenweise erbracht werden.

6.2 Die Zusammenarbeit beginnt am 01.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit geplant Sie kann von beiden Parteien jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendigt werden. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht zulässig (Art. 404, Abs. 2 OR), d.h. bereits verabredete Konsultationen müssen auf alle Fälle wahrgenommen werden.

7. (Weitere Bestimmungen).

2.2.2 Aufgrund der Arbeitgeberkontrolle wurde namentlich aufgrund der Verpflichtung der Ärzte, ihre schulmedizinischen Leistungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin anzubieten, der Erledigung sämtlicher administrativer Leistungen für die Ärzte durch die Beschwerdeführerin sowie des Fehlens von Angaben zur vertraglich vereinbarten Abgeltung der Ärzte und der Abrechnung gegenüber den Versicherungen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte geschlossen.

Zu diesen offenen Fragen hat sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht geäussert unter Einreichung diverser Unterlagen. Dem ist bei der nachstehenden Beurteilung des Beitragsstatus der Ärzte Rechnung zu tragen.

2.3.1 Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht die vertragliche Verpflichtung der Ärzte, die schulmedizinischen Leistungen, welche die Patienten der Beschwerdeführerin benötigen, in deren Räumlichkeiten zu erbringen. Eine weitergehende Verpflichtung der Ärzte besteht jedoch nicht. Dies gilt namentlich für irgendwelche Vorgaben/Weisungen, was die Behandlungen der Patienten anbelangt. Dessen war/ist sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen auch durchaus bewusst. Dies zeigt sich nicht nur in der Vorbemerkung, sondern namentlich auch in der vertraglichen Bestimmung, dass die Behandlung schul- oder komplementärmedizinisch erfolgen "kann".

2.3.2 Auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte deutet auch die Homepage der Beschwerdeführerin hin. Neben über 20 verschiedenen Therapieangeboten und ohne Abgrenzung von diesen wird an letzter Stelle auch die "Schulmedizin" genannt (https://www.A.________.ch/therapieangebot/; eingesehen am 26.7.2023). Während bei den anderen Therapien die jeweiligen Therapeuten und Therapeutinnen allerdings nicht namentlich bezeichnet werden, findet sich unter "Schulmedizin" der Eintrag " Dr.med. H.________, innere Medizin. Unser Schulmediziner ist gerne für Ihre Anliegen am Montag, Dienstag für Sie da". Als medizinische Massnahmen werden konkret hausärztliche Untersuchungen, Laboranalysen, Ultraschall, Notfalldienst, Infusionstherapie und Verkehrsuntersuchungen genannt. Dieser Eintrag lässt sich allerdings auch als die im Zusammenarbeitsvertrag erwähnte "Werbung" verstehen. Insofern ist der Aussagewert dieses Eintrags trotz des verwendeten Possessivpronomens "Unser" hinsichtlich der Beurteilung des Beitragsstatus zu relativieren.

Anzufügen ist allerdings, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Kontakt zu Dr. H.________ (Replik S. 3 Ziff. 6) wenig überzeugen kann, da dieser Arzt aktuell als einziger Schulmediziner auf der Homepage der Beschwerdeführerin geführt wird.

2.3.3 Neben der Pflicht zur Nutzung der Räumlichkeiten kann eine gewisse Eingliederung der Ärzte in die Arbeitsorganisation allenfalls auch darin gesehen werden, dass "geplant" ist, dass die medizinischen Leistungen stundenweise erbracht werden. Wie diese Formulierung zeigt, ist dieser Vertragsbestimmung indes ein programmatischer Charakter im Sinne einer Absichtserklärung zuzusprechen, was für arbeitsvertragliche Verhältnisse eher ungewöhnlich ist.

2.3.4 Ohne Vorbehalt wird eine Leistungserbringung auf eigene Rechnung und eigenes (Inkasso-)Risiko vereinbart. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche dagegensprechen, dass dies auch in der gelebten Arbeitsrealität so gehandhabt wurde/wird. Aus Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 der Vereinbarung ergibt sich, dass die Leistungserbringer ihre Zahlungen auf ein Konto des jeweiligen Arztes (bei der K.________ im Falle von Dr.med. H.________ und M.________ oder der J.________ im Falle von L.________ [vgl. Replikbeilage 2]) erbrachten. Die (schulmedizinischen) Dienstleistungen der Ärzte wurden entsprechend auch in deren Namen abgerechnet, wie die Beschwerdeführerin belegt (Bf-act. 9 bis 13). Betreffend das Arbeiten auf eigene Rechnung und das allfällige (Inkasso-)Risiko - soweit bei zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätigen Ärzte überhaupt von einem solchen die Rede sein kann - ist vorliegend jedenfalls kein Unterschied zur Tätigkeit selbständigerwerbender (Haus-)Ärzte, ob diese allein oder in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, erkennbar.

Das eigene Tragen von Kosten und Spesen spricht ebenfalls gegen eine unselbständige Tätigkeit, verbietet Art. 327a Abs. 3 OR doch Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selber zu tragen hat bzw. sind solche Abreden nichtig. Dass die Beschwerdeführerin entgegen dieser Vereinbarung Kosten und Spesen der Ärzte übernommen hat, ist weder ersichtlich noch wird dies behauptet.

Der eigenen Risikotragung entspricht auch die jeweils eigene Haftung der Zusammenarbeitsvertragsparteien, was rechtsprechungsgemäss als wichtiges Indiz für selbständige Erwerbstätigkeit eines Arztes gilt (vgl. vorstehend Erw. 2.1.6).

2.3.5 Die Besorgung (sämtlicher) administrativer Leistungen der Ärzte durch die Beschwerdeführerin kann durchaus mit der nicht seltenen Auslagerung der administrativen Praxistätigkeiten verglichen werden, was einem Arzt die Konzentration auf sein Kerngeschäft ermöglicht. Zwar gehen diese Leistungen vorliegend über die blosse Bereitstellung eines Inkassos hinaus. Eine Eingliederung der Ärzte in arbeitsorganisatorische Abläufe der Beschwerdeführerin und/oder Weisungsbefugnisse derselben, welche auf eine unselbständige Tätigkeit hindeuten könnten, lassen sich den Zusammenarbeitsverträgen diesbezüglich nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungsstellung medizinischer Assistenz sowie den Einkauf von Medikamenten und Verbrauchsmaterialien: vielmehr erfolgt das eine auf Verlangen des Arztes, das andere nach dessen Vorgaben/Anweisungen.

2.3.6 Die Beschwerdeführerin entrichtete den Ärzten keinen Lohn. Vielmehr stellte diese der Beschwerdeführerin Rechnung gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung (vgl. Beschwerdebeilagen 16 bis 21).

2.3.7 Vorliegend wurde offensichtlich auch das gesamte Einkommen von Dr. med. L.________ von der medisuisse-Ausgleichskasse als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst (vgl. Replikbeilagen 3 bis 5). Hiervon abzuweisen besteht vorliegend kein überzeugender Grund. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich des Beitragsstatus der beiden anderen Ärzte.

2.3.8 Im Rahmen des Gesamtkontextes darf auch den Berufsausübungsbewilligungen des Amtes für Gesundheit ein Indiziencharakter zu Gunsten einer Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit zuerkannt werden. Diese Bewilligungen wurden explizit mit Blick auf die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin zur Berufsausübung "in eigener fachlicher Verantwortlichkeit" (Bf-act. 6 [betr. Dr.med. H.________]) bzw. "zur selbstständigen Berufsausübung" (Bf-act. 7 [betr. Dr. M.________ erteilt mit gleichzeitiger Erteilung der Führung einer Patientenapotheke.

2.4 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erlaubt die Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der von den Ärzten bei der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen. Die Aufhebung der fünf Nachtragsverfügungen vom 20. Oktober 2022 sowie der jeweiligen Verzugszinsverfügungen, wie beantragt, kommt gleichwohl nicht in Frage, da in diese weitere Korrekturen eingeflossen sein dürften (vgl. vorstehend Erw. 1).

In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2021 geschuldeten Beiträge und Verzugszinsen neu ermittelt und hierüber neu verfügt.

3.1.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 , in Geltung seit 1.1.2021). Bezüglich der Verfahrenskosten kommt also das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 71 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit greift. Die Möglichkeit einer Kostenauflage bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten erlaubte bereits Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung.

Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei Unterliegen Kosten auferlegt werden.

3.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann (unter anderem) vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 112 V 333 Erw. 5). Berücksichtigt wird nicht nur das Verhalten während des Beschwerdeverfahrens, sondern auch jenes in früheren Verfahren sowie vor der Beschwerdeerhebung (BGE 124 V 285 Erw. 4.b; Urteil BGer 8C_242/2021 vom 2.11.2021 Erw. 8; vgl. BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 22).

3.1.3 Die Beschwerdeführerin weigerte sich, im Rahmen und im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle weitere Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen (vgl. Vi-act. 200-1 ff./8), ebenso in der Einsprache (Vi-act. 219), mit welcher sie vielmehr Forderungen an die Adresse von Personen stellte (Einsprache S. 2 Ziff. 3 f.), denen keine Parteistellung zukam. Zu Recht hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 3 Erw. 4) daher fest, dass die Beschwerdeführerin "keine sachdienlichen Argumente" vorgebracht und die Möglichkeit des Erklärens nicht in Anspruch genommen habe.

Entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Hälfe der Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.--, d.h. Fr. 400.--, aufzuerlegen. Die andere Hälfte (Fr. 400.--) geht zu Lasten der Vorinstanz.

3.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

3.2.2 Der gesetzlichen Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Ein ausnahmsweiser Anspruch auf Parteientschädigung besteht etwa bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 77 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 Erw. 4b).

Da die Vorinstanz nicht beanwaltet ist, ist ihr keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

3.2.3 Auch im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG gilt das Verursacherprinzip. Selbst einer obsiegenden Partei kann unter Umständen eine Entschädigung verwehrt werden, z. B. wenn sie das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat, so etwa, wenn sie sich den Vorwurf gefallen lassen muss, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und deswegen einen unnötigen Prozess verursacht (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 80 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_507/2015 vom 26.2.2016 Erw. 3.1).

Entsprechend zur Verlegung der Verfahrenskosten ist der Beschwerdeführerin daher trotz ihres Obsiegens nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Anwendung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie Beachtung der in § 2 Abs. 1 genannten massgebenden Kriterien unter Beachtung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1262/22 vom 23. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2021 geschuldeten Beiträge und Verzugszinsen neu ermittelt und hierüber neu verfügt.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 400.--) der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 3. April 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, womit ihr Fr. 400.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

Die Vorinstanz hat ihr Betreffnis (Fr. 400.--) innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. August 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

7. September 2023

1

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Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

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Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

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