II 2023 28
Kammergericht
22. August 2023Deutsch34 min
A. A.________ (geboren ____1969, nachstehend: der Versicherte) bezieht seit 1. Juni 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Er meldete sich am 25. April 2018 zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur IV an (Vi- [=AK] act. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz erstmals eine EL mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 zu (Vi-act. 26). Es folgten weitere Verfügungen, so namentlich am 21. Dezember 2018 für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 (Vi-act. 42), am 20. Dezember 2019 für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 (Vi-act. 52), am 21. Dezember 2020 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 (Vi-act. 56) und am 17. Dezember 2021 für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 (Vi-act. 61).
Source sz.ch
II 2023 28
Entscheid vom 22. August 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geboren ____1969, nachstehend: der Versicherte) bezieht seit 1. Juni 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Er meldete sich am 25. April 2018 zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur IV an (Vi- [=AK] act. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz erstmals eine EL mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 zu (Vi-act. 26). Es folgten weitere Verfügungen, so namentlich am 21. Dezember 2018 für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 (Vi-act. 42), am 20. Dezember 2019 für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 (Vi-act. 52), am 21. Dezember 2020 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 (Vi-act. 56) und am 17. Dezember 2021 für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 (Vi-act. 61).
Gestützt auf eine im Juli 2022 eingeleitete Revision (vgl. Vi-act. 68) verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für den Versicherten am 26. September 2022 folgende EL seit 1. Juni 2017 (Vi-act. 98; Beträge in Franken; im Vergleich die früher zugesprochenen EL [vgl. Vi-act. 27, 39, 42, 50, 52, 56, 61], in Klammer Beträge ohne Prämienpauschale Krankenversicherung, sowie die sich ergebenden Differenzen):
Zeitraum Betrag zuvor Differenz
ab 01.06.2017 bis 30.09.2017 799 846 (451) - 47
ab 01.10.2017 bis 31.12.2017 786 833 (438) - 47
ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 768 810 (409) - 42
ab 01.01.2019 bis 31.01.2019 707 821 (408) - 114
ab 01.02.2019 bis 28.02.2019 716 829 (416) - 113
ab 01.03.2019 bis 31.12.2019 722 836 (423) - 114
ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 730 838 (424) - 108
ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 726 838 (424) - 112
ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 506 839 (423) - 333
ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 418 841 (423) - 423
ab 01.08.2022 bis 30.09.2022 418 841 (423) - 423
ab 01.10.2022 418
Die führte zu folgender Rückforderung:
ab 28.06.2017 bis 30.09.2017 4 x 47 188
ab 01.10.2017 bis 31.12.2017 3 x 47 141
ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 12 x 42 504
ab 01.01.2019 bis 31.01.2019 1 x 114 114
ab 01.02.2019 bis 28.02.2019 1 x 113 113
ab 01.03.2019 bis 31.12.2019 10 x 114 1'140
ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 6 x 108 648
ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 6 x 112 672
ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 12 x 333 3'996
ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 7 x 423 2'961
ab 01.08.2022 bis 30.09.2022 2 x 423 846
Total 11'323
Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit sie sich gegen die Herabsetzung des EL-Anspruchs richtet (Disp.-Ziff. 4). Des Weiteren findet sich in der Verfügung der Hinweis auf die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage, nachdem die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist, ein begründetes Erlassgesuch einzureichen.
B. Gegen diese Verfügung vom 26. September 2022 liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 114):
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 26.09.22 nichtig ist. Die EL-Leistungen für Oktober 2022 von CHF 423.00 pro Monat gemäss Verfügung vom 17.12.21 seien dem Einsprecher nachzuzahlen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 26.09.22 aufzuheben. Die EL-Berechnung für das Jahr 2022 sei zu korrigieren und von der Rückforderung von CHF 11'323.00 sei abzusehen.
3.
Subeventualiter sei dem Einsprecher die Rückforderung von CHF 11'323.00 zu erlassen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.
C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 sprach die Ausgleichskasse Schwyz dem Versicherten bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 5'176.-- pro Jahr (bzw. Fr. 431.-- pro Monat) ab dem 1. Januar 2023 eine EL von Fr. 0.-- und eine Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 445.-- zu (Vi-act. 119 f.).
Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Einsprache erheben (Vi-act. 123) mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 16.12.22 nichtig ist.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 16.12.22 aufzuheben. Die EL-Berechnung für die Zeit ab 01.01.23 sei zu korrigieren.
3.
Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des bereits hängigen Verfahrens betreffend der Einsprache vom 24.10.22 zu sistieren.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.
D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1246/22, 1025/23 vom 20. Februar 2023 entschied die Ausgleichskasse wie folgt:
1.
Die Einspracheverfahren Nr. 1246/22 (Einsprachen vom 24. Oktober 2022) und Nr. 1025/23 (Einsprache vom 1. Februar 2023) werden vereinigt.
2.
In teilweiser Gutheissung der Einsprachen vom 24. Oktober 2022 und 1. Februar 2023 werden dem Einsprecher folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen:
ab 01.06.2017 bis 30.09.2017 Fr. 799.00
ab 01.10.2017 bis 31.12.2017 Fr. 786.00
ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 Fr. 768.00
ab 01.01.2019 bis 31.01.2019 Fr. 707.00
ab 01.02.2019 bis 28.02.2019 Fr. 716.00
ab 01.03.2019 bis 31.12.2019 Fr. 722.00
ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 730.00
ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 Fr. 726.00
ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 Fr. 506.00
ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 Fr. 418.00
ab 01.08.2022 bis 30.09.2022 Fr. 418.00
ab 01.10.2022 bis 31.12.2022 Fr. 418.00
ab 01.01.2023 Fr. 477.00
Im Übrigen werden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügungen vom 26. September 2022 und 16. Dezember 2022.
3.
Die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen wird im Umfang von Fr. 64.- mit der Rückforderung der Ergänzungsleistungen verrechnet. Es verbleibt eine Rückforderung von Fr. 11'259.-.
4.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.-7. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 20.2.2023; dem Versicherten zugestellt am 27.2.2023) lässt der Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Ziffer 3 des Rechtsspruchs des Einspracheentscheids vom 20.02.23 betreffend der Rückforderung von CHF 11'259.00 sei aufzuheben.
2.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des in gleicher Sache hängigen Strafverfahrens zu sistieren.
4.
Dem Beschwerdeführer sei nach Edition der vollständigen Akten eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Zum Sistierungsantrag führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz bei der Kantonspolizei Schwyz eine Strafanzeige im Sinne von Art. 31 ELG wegen Erwirkens einer unrechtmässigen Leistung und wegen Verletzung der Meldepflicht gegen ihn eingereicht habe. Die ihn informierende Polizistin habe ihm mitgeteilt, dass die Strafanzeige auf dem gleichen Sachverhalt beruhe, wie der Einspracheentscheid. Es dränge sich daher die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf (Beschwerde S. 3 Ziff. 4).
F. Mit der Fristansetzung an die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung wies der instruierende Richter darauf hin, dass der Beschwerde gegen die Rückforderung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist entsprechend obsolet.
G. Mit der Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Betreffend den Sistierungsantrag führt die Vorinstanz aus, die Rückforderung vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 (Betrag von Fr. 188.--) stehe einer Sistierung nichts entgegen. Für die Rückforderung vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2022 (Betrag von Fr. 11'135.--, exkl. Verrechnung mit der Nachzahlung) sei das hängige Strafverfahren jedoch nicht relevant. Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG bestehe unabhängig von einer strafbaren Handlung und unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Deshalb sei für die Rückforderung vom
1.
Oktober 2017 bis 30. September 2022 grundsätzlich keine Sistierung angezeigt.
H. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wies der instruierende Richter den Sistierungsantrag ab, setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik an und übermittelte ihm die Verfahrensakten mittels Webtransfer.
I. Replizierend stellt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2023 folgende Anträge:
1.
Ziffer 3 des Rechtsspruchs des Einspracheentscheids vom 20.02.23 betreffend der Rückforderung von CHF 11'259.00 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 31 ELG nicht strafbar gemacht hat.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (gemäss der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung entspricht sie jedoch mindestens dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
1.1.2
Die Bestimmungen zu den anerkannten Ausgaben und Einnahmen (Art. 10 f. ELG) wurden per 1. Januar 2021 revidiert. Die per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Änderungen können sich teils anspruchserhöhend, teils aber auch anspruchsvermindernd auswirken. Damit sich die davon betroffenen Bezügerinnen und Bezüger auf die neue wirtschaftliche Situation einstellen können (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich, 2021, Rz. 52 f.), sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre, ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt. Das bedeutet, dass für diese Gruppe anspruchsberechtigter Personen eine Vergleichsrechnung nach den alt- und neurechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist.
Es ist unbestritten, dass auf den Beschwerdeführer die altrechtlichen Bestimmungen des ELG (aELG) und der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; aELV) vom 15. Januar 1971 zur Anwendung kommen und die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) mit Gültigkeit ab dem 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 (Version 14) zu beachten ist (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 12 f.). Sofern diese Bestimmungen mit den neurechtlichen Bestimmungen übereinstimmen, hat die Vorinstanz auf das neue Recht verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.
1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d erster Teilsatz ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV).
1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgeben (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.4
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet.
Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. VGE II 2020 33 vom 24.6.2020 Erw. 3.2; VGE II 2010 22 vom 22.4.2010 Erw. 2.2; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen besteht auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Ausgleichskasse (Urteil BGer P 63/04 vom 2.2.2006 Erw. 2.2.3). Ein fehlerhaftes Verhalten der Ausgleichskasse vermag eine Meldepflichtverletzung nicht zu kompensieren (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 12 Rz. 770 mit Hinweis auf AHI 1994 S. 125).
2.1.1
Einer Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 42 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Vorinstanz hat einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wobei Art. 52 Abs. 4 ATSG Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von der Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung explizit ausnimmt. Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung zielt somit ins Leere (vgl. vorstehend Ingress lit. F).
2.1.2
Der Sistierungsantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 3) wurde bereits am 20. April 2023 abgewiesen (vgl. vorstehend Ingress lit. H). Es besteht kein Grund, hierauf zurückzukommen.
2.1.3
Seine Replik vom 21. Juni 2023 konnte der Beschwerdeführer in Kenntnis der gesamten Verfahrensakten erstellen (vgl. vorstehend Ingress lit. H und I; vgl. auch Replik S. 3 Ziff. 3). Damit wurde dem Editionsbegehren und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen Rechnung getragen (Beschwerdeantrag Ziff. 4 sowie Beschwerde S. 3 Ziff. 5).
2.2.1
In der Replik hält der Beschwerdeführer nur noch am (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Rückforderung von Fr. 11'259.-- fest.
2.2.2
Dem mit der Replik neu gestellten Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht strafbar gemacht hat, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Dieser Antrag geht im (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der Rückforderung, soweit diese verjährt ist, auf und erweist sich insofern subsidiär zum Hauptantrag. Ein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Feststellung, dass er sich nicht strafbar gemacht hat, besteht nicht (zur Subsidiarität des Feststellungsbegehrens zum Leistungsbegehren vgl. Urteil BGer 8C_4/2022 vom 4.5.2022 Erw. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 2 Erw. 1.1). Insoweit ist auf die Beschwerde/Replik daher nicht einzutreten.
2.3
Wie die Vorinstanz in der Rückforderungsverfügung vom 26. September 2022 und auch im Einspracheentscheid unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 dargelegt hat, konnte im Rahmen des Einspracheentscheids (noch) nicht über das in der Einsprache mitenthaltene Erlassgesuch entschieden werden. Nichts anderes gilt erst recht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit in den Ausführungen des Beschwerdeführers sinngemäss (auch) ein Erlassgesuch gesehen werden kann.
3.1
Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (Erw. 1 bis Erw. 8). Sie führte im Weiteren unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die EL-Berechnungen nicht kontrollieren könne; es lägen ihm sämtliche Akten vor, namentlich die bisherigen Verfügungsblätter inklusive deren Berechnungsblätter (Erw. 17 mit Hinweis auf Vi-act. 26, 39, 47, 50, 52, 56, 61) sowie die Aufstellungen des Sparguthabens/Wertschriften (Vi-act. 25, 97).
Anlässlich der Revision sei folgendes höheres Vermögen des Beschwerdeführers als bisher berücksichtigt festgestellt worden (Erw. 19; Beträge in Franken):
Jahr bisher berücksichtigt (AK-act. 25) effektives Guthaben (AK-act. 97)
2017.
67'301.00 72'301.00
2018.
68'250.00 73'250.00
2019.
68'250.00 82'769.00
2020.
68'250.00 86'124.00
2021.
68'250.00 111'684.00
2022.
68'250.00 140'356.00
Der Beschwerdeführer habe seit der EL-Anmeldung über Anteilsscheine bei der C.________ und ab 2018 über Aktien (Vi-act. 97) verfügt, von welchen die Ausgleichskasse nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer bestreite die Höhe des Sparguthabens/der Wertschriften nicht explizit. Offensichtliche Berechnungsfehler bestünden nicht (Erw. 19).
Ebenfalls versteuere der Beschwerdeführer seit 2019 ein Fahrzeug (Veranlagungsverfügung 2019 = AK-act. 75). Dieses werde entsprechend der Veranlagungsverfügung für die Jahre 2020 und 2021 mit Fr. 5'000.-- und ab 2022 mit Fr. 4'000.-- berücksichtigt (Erw. 21).
Entsprochen werde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2022 das Vermögen per 30. September 2022 von insgesamt Fr. 140'211.-- (zzgl. Erträge von Fr. 563.--) zu berücksichtigen sei und per 1. Januar 2023 von Fr. 130'688.-- (zzgl. Erträge von Fr. 667.--) (Erw. 22).
Falsch sei auch der monatliche Mietzins berücksichtigt worden (Erw. 23):
Jahr bisher berücksichtigt (AK-act. 49) effektiver Mietzins (AK-act. 71/78/94)
07.2020-07.2022 621.50 617.50
08.2022-09.2022 621.50 642.50
10.2022
692.50
Es ergab sich somit folgender neuer EL-Anspruch und im Vergleich mit dem bisherigen Anspruch (je ohne Prämienpauschale) folgende Rückforderung (vgl. Erw. 24):
Zeitperiode alter EL-Anspruch neuer EL-Anspruch Differenz
ab 01.06.2017 bis 30.09.2017 451 404 - 47
ab 01.10.2017 bis 31.12.2017 438 391 - 47
ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 409 367 - 42
ab 01.01.2019 bis 31.01.2019 408 294 - 114
ab 01.02.2019 bis 28.02.2019 416 303 - 113
ab 01.03.2019 bis 31.12.2019 423 309 - 114
ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 424 316 - 108
ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 424 312 - 112
ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 423 90 - 333
ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 423 0.00 - 423
ab 01.08.2022 bis 30.09.2022 423 0.00 - 423
Die Verrechnung der Nachzahlung vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 1'314.05 mit den offenen AHV-Beiträgen und die Verrechnung der Rückforderung von Fr. 294.-- mit fälligen EL habe keinen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung (Erw. 25). Der Anspruch (monatlich Fr. 418.-- inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 ändere auch mit angepasstem Vermögen nicht. Die Nachzahlung vom Januar 2023 bis Februar 2023 von Fr. 64.-- habe auf die Höhe der Rückforderung keinen Einfluss; sie werde mit der Rückforderung verrechnet (Erw. 27).
Die Voraussetzungen für die Rückforderung seien erfüllt (Erw. 28 ff.). Lediglich die EL vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 von insgesamt Fr. 188.-- fielen unter die längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Die Strafbarkeit müsse vorfrageweise geprüft werden. Sie sei grundsätzlich zu bejahen, weshalb die längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung ab dem 1. Juni 2017 anwendbar sei (Erw. 40). Über das (in der Einsprache mitenthaltene) Erlassgesuch werde nach der Rechtskraft der Rückforderung entschieden (Erw. 41 ff.).
3.2.1
Der Beschwerdeführer anerkennt explizit, dass er dank der Begründung im Einspracheentscheid die verschiedenen phasenweisen Berechnungen für die vergangenen und die künftigen EL-Leistungen nachvollziehen könne. Die Berechnungen der Vorinstanz gemäss [Disp.-]Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids würden nicht bestritten (Beschwerde S. 7 oben; vgl. vorstehend Ingress lit. D). Hingegen halte er nach wie vor am Einwand fest, dass die Rückforderungen für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 verjährt seien. Diese Fr. 188.-- könnten nicht zurückgefordert werden (Beschwerde S. 7).
Die Vorinstanz dürfe vorfrageweise selbst prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben sei. Eine solche dürfe aber nur bejaht werden, wenn sie bewiesen sei. Dabei müssten an den Beweis die gleichen Anforderungen wie in einem Strafverfahren gestellt werden. Der im Sozialversicherungsrecht sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge nicht. Es liege nicht in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, im Einspracheentscheid über ein strafbares Verhalten zu entscheiden, wenn dieses bestritten worden sei. Die Vorinstanz habe nun selber am 27. Februar 2023 eine Strafanzeige gemäss Art. 31 ELG eingereicht. Die Strafbehörde werde beurteilen, ob ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorgelegen habe oder nicht (Beschwerde S. 7 Ziff. 7).
3.2.2
Abweichend vom Hauptantrag der Beschwerde und der Replik (vgl. vorstehend Ingress lit. E und I sowie Erw. 2.2.1) bestreitet der Beschwerdeführer also nicht (mehr) die Rechtmässigkeit der gesamten Rückforderung, sondern nur noch diejenige für die Monate Juni bis September 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 188.--. Dies wäre ihm auch unbehelflich. Es kann hier vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und zu bestätigenden Berechnungen des EL-Anspruches des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz verwiesen werden. Es kann auch nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Zeitraum ab Oktober 2016 angesichts der Rückforderungsverfügung vom 26. September 2021 von den in Art. 25 Abs. 2 ATSG geregelten Verjährungsfristen von drei Jahren (ab Kenntnis) bzw. fünf Jahren (absolute Verjährung vorbehältlich einer längeren Verjährungsfrist analog dem Strafrecht) nicht erfasst wird.
3.2.3
Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, unabhängig von der Höhe des Betrags dürfe und wolle er sich gegen den Vorwurf wehren, sich strafbar gemacht zu haben (Replik S. 2 Ziff. 2).
Er begründet sein fehlendes strafbares Verhalten - analog zur Einsprache vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. 114 S. 4 ff. Ziff. 6 f.) - mit einer "leistungsmindernden neurologischen und psychiatrischen Erkrankung" (vgl. Beschwerde S. 8). Zum Krankheitsbild gehöre, dass es ihn Mühe koste, administrative Tätigkeiten zu erledigen und er hiermit im Vergleich mit den Durchschnittsmenschen überfordert sei. Dies setze ihm Grenzen bei der Erfüllung der Meldepflicht(en). Insbesondere in der Replik äussert er sich ausführlich und unter Bezugnahme auf ein "Gutachten D.________" vom 22. Januar 2022 (Bf-act. 9; recte: Gutachten vom 22.1.2018, auf welches sich der Beschwerdeführer [wie auch die Vorinstanz] bereits im Einspracheverfahren bezogen haben, vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 37) zu dieser gesundheitlichen Einschränkung.
3.3.1
Der Beschwerdeführer nimmt selber Bezug auf die in den jeweiligen Verfügungen jeweils konkretisierten Meldepflichten und zitiert diese (Replik S. 5). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, wie die Formulierung zeigt ("Dies gilt insbesondere für …." sowie das abschliessende "usw."). Explizit genannt werden unter Ziff. 11 Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens. Verlangt wird ausdrücklich, dass "jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden" ist. Ebenso wird ausdrücklich neben der nicht rechtzeitigen Ausrichtung von Leistungen die Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Leistungen bei einer Verletzung der Meldepflicht angedroht, dies unter Vorbehalt der "Anwendung der gesetzlichen Strafbestimmungen".
3.3.2
Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten (Replik S. 6 oben), dass gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG "jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen" zu melden ist.
Spezialgesetzlich sieht Art. 24 ELV allerdings vor, dass eine anspruchsberechtigte Person (oder deren gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird) von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung macht. Die Wesentlichkeit bzw. die ins Gewicht fallende Änderung ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV, wonach auf eine Änderung der EL verzichtet werden kann, wenn diese weniger als 120 Franken pro Jahr, d.h. also Fr. 10.-- pro Monat, ausmacht.
Diese Grenze wurde von den Positionen, welche der Beschwerdeführer nicht gemeldet hat (vgl. vorstehend Erw. 3.1), mehr oder weniger erheblich überschritten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, dass es sich um nicht gemeldete, unerhebliche Veränderungen gehandelt hat.
4.1.1
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG bezweckt, die Vorschriften des Sozialversicherungs- und des Strafrechts im Bereich der Verjährung zu harmonisieren. Solange der Leistungsbezüger der Strafverfolgung unterliegt, lässt sich eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nicht rechtfertigen (BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N 64 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 Erw. 5.2; BGE 147 V 417 Erw. 7.3.3). Massgeblich ist die Verfolgungsverjährung (BGE 147 V 417 [= Urteil BGer 9C_321/2020 vom 2.7.2021, nicht publ. Erw. 4.2.1] sowie Erw. 7.3.3; Urteil BGer 9C_388/2018 vom 29.10.2018 Erw. 4.1).
4.1.2
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs)behörde gebunden. Fehlt es indessen an einem solchen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist setzt die Erfüllung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Erforderlich ist zudem, dass die strafbare Handlung für den eingetretenen Schaden natürlich und adäquat kausal ist. Die Frist beginnt mit der Begehung der Tat (Urteil BGer 9C_321/2020 vom 2.7.2021 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 V 74 Erw. 6.1, SVR 2008 KV Nr. 4 Erw. 6.2).
4.1.3
Art. 31 Abs. 1 lit. a und d ELG sehen grundsätzlich Bestrafungen mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen vor für diejenige Person, die durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt (lit. a) bzw. die die ihr obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (lit. d). Es gilt daher die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren, welche Art. 97 Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 grundsätzlich für "andere Strafe[n]" vorsieht.
4.2
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Erw. 33 ff. mit Hinweis auf AK-act. 79 S. 4 und 73), der Beschwerdeführer habe in der EL-Anmeldung die Anteilsscheine bei der C.________ in der Höhe von Fr. 5'000.-- (inkl. Bruttozins von Fr. 175.--) nicht offengelegt, obwohl er über diese bereits per 31. Dezember 2016 verfügt habe. Erst aus der im Revisionsverfahren eingereichten Steuererklärung 2021 sei dies ersichtlich geworden. Der objektive Tatbestand sei erfüllt.
Mit dem von ihm unterzeichneten Anmeldeformular sei der Beschwerdeführer einerseits auf die Pflicht zur wahren und vollständigen Deklaration und anderseits zur Strafbarkeit unwahrer oder unvollständiger Angaben wie auch zur Pflicht zur sofortigen schriftlichen Meldung jeder Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe es der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner weitreichenden Meldepflicht und im Wissen um die Relevanz der von ihm verschwiegenen Tatsachen als Berechnungsgrundlage für die Ausgleichskasse Schwyz unterlassen, dieser die ihm vorliegenden relevanten Informationen bekannt zu geben bzw. die gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz gemachten unvollständigen Angaben zu vervollständigen. Er habe es auch unterlassen, die aus seinen falschen und unvollständigen Angaben resultierende falsche bzw. unvollständige Berechnung der Ausgleichskasse Schwyz seiner Ergänzungsleistungen nachträglich richtig zu stellen.
Im Gutachten des D.________ vom 22. Januar 2018 seien keine Diagnosen festgestellt worden, welche ausreichend Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, so dass ihm administrative Tätigkeiten erheblich erschwert wären. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer lediglich eine "diskrete Einschränkung" der kognitiven Leistungsfähigkeit attestiert worden. Dies werde auch durch die bisherigen Kontakte mit der Ausgleichskasse bestätigt. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht vertreten gewesen. Sowohl die EL-Anmeldung als auch das Formular für die periodische Revision habe der Einsprecher dem Anschein nach selbständig ausgefüllt. Auf Rückfrageschreiben seitens der Ausgleichskasse Schwyz habe er jeweils pünktlich reagiert. Auf Belege habe er handschriftliche saubere Notizen gemacht. Generell machten seine Schreiben einen sorgfältigen Eindruck (Erw. 37). Dass dem Beschwerdeführer das Konzept der Meldepflicht bekannt gewesen sei, zeigten die zumindest teilweisen Informationen über Mietzinsänderungen, während er Aktienkäufe, die Steuerwerte der Aktien wie auch die Veränderungen der Schulden nicht gemeldet habe (Erw. 38). Es müsse daher geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mindestens in Kauf genommen habe, dass ihm gestützt auf die verschwiegenen Vermögenswerte zu hohe EL ausbezahlt würden. Somit scheine auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG erfüllt zu sein. Es liege somit ein grundsätzlich strafbares Verhalten vor, womit der die längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung von sieben Jahren anwendbar sei (Erw. 40).
4.3
Festzuhalten ist, dass die offensichtlich mittlerweile von der Vorinstanz vorgenommene Strafanzeige an der Zulässigkeit der vorfrageweisen Prüfung der Strafbarkeit durch die Vorinstanz nichts ändert (vgl. Urteil BGer 9C_388/2018 vom 29.10.2018 Erw. 4.2).
5.1
Dass der Beschwerdeführer bei der EL-Anmeldung den objektiven Tatbestand der Erwirkung höherer EL infolge unvollständiger Angaben gegenüber der Vorinstanz erfüllt hat (Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG), kann nicht ernsthaft bestritten werden und wird vom Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - auch nicht bestritten. Die nicht deklarierten Anteilsscheine im Wert von Fr. 5'000.-- hatten zum einen (im Verbund mit um Fr. 826.-- geringeren Schulden) zur Folge, dass beim anrechenbaren Vermögen Fr. 388.-- (1/15 von Fr. 5'826.--), d.h. Fr. 456.-- pro Jahr statt nur Fr. 68.-- und bei den Erträgen Fr. 366.-- pro Jahr statt nur Fr. 191.-- anzurechnen waren entsprechend einem Plus von Fr. 47.-- des monatlichen EL-Anspruches (Fr. 451.-- gegenüber Fr. 404.-- pro Monat).
5.2.1
Bei der Strafbestimmung gemäss Art. 31 Abs. 1 ELG handelt es sich um ein Vorsatzdelikt (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil BGer 9C_388/2018 vom 29.10.2018 Erw. 4.6 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 Erw. 8.4.1).
5.3.1
Der Beschwerdeführer kaufte die gegenüber der Vorinstanz nicht deklarierten Anteilsscheine im Wert von insgesamt Fr. 5'000.-- am 19. Januar 2015 (Bf-act. 4). In den Steuererklärungen 2015 und 2016 deklarierte er diese Anteilsscheine samt dem Vermögensertrag nicht (vgl. Bf-act. 5 = Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung [StV]/Verwaltung für die direkte Bundessteuer [VdBSt] vom 10.7.2018). Laut der (berichtigten) Veranlagungsverfügung 2016 vom 5. Dezember 2017 sowie der Veranlagungsverfügung 2015 vom 21. Juni 2016 (Vi-act. 8-1 ff./26) verfügte der Beschwerdeführer über total Vermögenswerte von nur Fr. 1'462.-- bzw. Fr. 4'260.-- (inkl. ein Motorfahrzeug von Fr. 2'000.--) und Wertschriftenerträge von Fr. 0.-- bzw. Fr. 2.--. Ebensowenig deklarierte er die Anteilsscheine in der Steuererklärung 2017 (vgl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2017 [Vi-act. 11-3/13 und 11-6/13]), womit er Vermögenswerte von total Fr. 1'886.-- und keine Zinsen (vgl. Vi-act. 11-10/13) deklarierte.
Am 6. Juni 2018 erstattete der Beschwerdeführer der StV im Nachgang zu einem Telefongespräch mit der StV vom gleichen Tag eine Selbstanzeige (Bf-act. 4) betreffend die Anteilsscheine von insgesamt Fr. 5'000.-- sowie Bruttoerträgen 2016 und 2017 von Fr. 213.15 (netto Fr. 138.55) und Fr. 200.-- (netto Fr. 130.--). Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte die StV/VdBSt dem Beschwerdeführer den Verzicht auf die Einleitung eines Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren mit. Dieser mit "verfahrensökonomischen Gründen" erklärte Verzicht erscheint plausibel, hätte doch der Nachsteuerbetrag bei einem Steuersatz von unter 1 % keine Fr. 2.-- pro Einheit betragen (wobei mangels eines Nachsteuerverfahrens allerdings wohl auch der Verlust des Anspruchs auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer einherging, vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21] vom 13.10.1965).
5.3.2
Kurz vor der Selbstanzeige vom 6. Juni 2018 war am 29. Mai 2018 die erste EL-Verfügung ergangen (vgl. vorstehend Ingress lit. A), welche unter anderem auf die konkreten (nicht abschliessend aufgezählten) Meldepflichten hinwies.
Unbesehen dieses Hinweises auf die Meldepflichten musste dem Beschwerdeführer angesichts der zeitlichen Koinzidenz zur steuerlichen Selbstanzeige ohne weiteres klar und bewusst sein, dass der entsprechende Vermögenswert samt Erträgen auch der Vorinstanz (noch) nicht bekannt sein konnte. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht davon ausgehen, dass zwischen den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse gewissermassen ein automatischer Informationsaustausch stattfindet. Dem steht in sachlicher Hinsicht schon die angesprochene zeitliche Koinzidenz der steuerlichen Selbstanzeige und der ersten EL-Verfügung entgegen: weder konnte zu diesem Zeitpunkt die Steuerbehörde Kenntnis von der EL-Anmeldung/EL-Verfügung der Ausgleichskasse haben noch umgekehrt. Insbesondere aber setzt Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ATSG für die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Verwaltungshilfe, welche unter anderem für eine Rückforderung von Leistungen (lit. a) erforderlich sind, eine "begründete Anfrage" der Ausgleichskasse an die Steuerbehörden voraus. Am Erfordernis fehlt es grundsätzlich, wenn eine versicherte Person kraft der sie treffenden Mitwirkungs- und Meldepflicht die Angaben selber machen kann.
Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen sorgfältigen Kontrolle des der EL-Verfügung beiliegenden Berechnungsblattes (vgl. Urteil BGer 9C_385/2013 vom 19.9.2013 Erw. 4.2 ff.) und der unmittelbar zuvor ergangenen Abklärungen der Vorinstanz auch erkennen können und müssen, dass die Anteilsscheine von Fr. 5'000.-- samt den Vermögenserträgen nicht erfasst worden waren, zumal die Vermögenserträge von netto Fr. 130.-- zwei Drittel der für die Zeit von Juni bis September 2019 auf dem Berechnungsblatt erfassten Vermögenserträgen von Fr. 191.-- betrugen (vgl. Vi-act. 32).
5.3.3
Dem Beschwerdeführer musste auch klar sein, dass diese Nichtdeklarationen zwingend Auswirkungen auf die EL-Höhe haben werden. Es musste ihm deshalb auch bewusst gewesen sein, dass dieser für ihn voraussehbare Erfolg entsprechend auch zwingend eintreten muss, solange die unterlassene Meldung von der Ausgleichskasse nicht festgestellt wird. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und der Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgs war entsprechend (maximal) hoch.
5.4
Im Urteil 9C_720/2013 vom 9. April 2014 (Erw. 4.5) hat das Bundesgericht bei einer Reduktion der jährlichen EL "lediglich um Fr. 150.--" zwar festgehalten, bei diesem Betrag seien an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, keine strengen Anforderungen zu stellen (anders als im Urteil 9C_385/2013 vom 19.9.2013 Erw. 4.4, wo eine nicht deklarierte jährliche Altersrente von über Fr. 7'000.-- zur Diskussion stand). Allerdings sind der Sachverhalt und die gesamten Umstände des erwähnten Urteils 9C_720/2013 mit der vorstehenden Konstellation (vgl. insbesondere vorstehend Erw. 5.3.1 ff.) nicht vergleichbar.
Im Lichte der dargestellten konkreten Konstellation ist die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers hoch zu veranschlagen. Zudem machen die monatlich Fr. 47.-- einerseits immerhin rund zehn Prozent des monatlichen EL-Anspruches des betreffenden Zeitraumes aus. Zum andern zeigen die nachfolgenden Zeitperioden eine gewisse Systematik des Beschwerdeführers bei der Unterlassung meldepflichtiger Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ersparten an der Börse aktiv war (vgl. Vi-act. 79 und 87 [Bankbelege/Bankauszüge]), was durchaus auch einem EL-Bezüger erlaubt ist. Indessen spricht dies einerseits für eine Neigung zur Gewinnoptimierung als Beweggrund für die Unterlassung meldepflichtiger Vorgänge und sind in diesem Zusammenhang anderseits auch jährliche Mehreinnahmen von über Fr. 500.-- durchaus willkommen.
5.5
Der Beschwerdeführer macht eine kognitive Einschränkung geltend. Eine fehlende Urteilsfähigkeit als Ausschlussmerkmal einer vorwerfbaren Meldepflichtverletzung (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZGB; BSK ATSG-Pärli/Borer, Art. 31 N 10) macht er jedoch nicht geltend.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht gefolgt werden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter des D.________ (Bf-act. 9 S. 12/112) zwar eine neurokognitive und verhaltensneurologische Störung fest (mit Ätiologie am ehesten im Rahmen der Frühgeburt mit frühkindlicher Entwicklungsstörung). Der medizinischen Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht (Diagnosebegründung) ist zu entnehmen, dass die "diskreten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeiten (…) insbesondere die kognitive Flexibilität und die Umstellfähigkeit betreffen" (S. 13/112). Eine Arbeitsfähigkeit wird verneint für Tätigkeiten, "welche kognitiv anspruchsvoll sind" (S. 14/112).
Der medizinischen Beurteilung des Leidens als solches wie der Auswirkungen desselben lassen sich keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage ist, die einen EL-Ansprecher treffenden Meldepflichten lesen, verstehen und beachten sowie die entsprechenden Meldungen auch fristgerecht vornehmen zu können und auch die ihm erwachsenden Vorteile unterlassener Meldungen zu verstehen, sofern dies unbemerkt bleibt. Ebensowenig lässt sich aus der medizinischen Beurteilung ableiten, dass der Beschwerdeführer die auf den Verfügungen jeweils mitenthaltenen Androhungen für den Fall der Verletzung von Meldepflichten nicht vollumfänglich verstehen kann/konnte. Im Übrigen belegen die vorstehend erwähnten Börsentätigkeiten des Beschwerdeführers seine uneingeschränkten kognitiven Fähigkeiten im Zusammenhang mit Geldfragen.
5.6
Es erweist sich, dass die Vorinstanz zu Recht und begründet auf ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat. Auf die zu viel entrichtete EL des Zeitraums Juni bis September 2017 kommt somit die längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung von sieben Jahren zur Anwendung. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht. Eine Parteientschädigung ist dem Ver-fahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 12.7.2023)
- Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. August 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. September 2023
1
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 30 ELVart. 30 OPC-AVS/AIart. 30 OPC-AVS/AI
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
EVG P 63/04
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
8C_4/2022
BGE 142 V 2ATF 142 V 2DTF 142 V 2
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
BGE 147 V 417ATF 147 V 417DTF 147 V 417
BGE 147 V 417ATF 147 V 417DTF 147 V 417
9C_321/2020
9C_388/2018
9C_321/2020
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
9C_388/2018
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 18 StGBart. 18 CPart. 18 CP
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
9C_388/2018
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
Art. 23 VStGart. 23 LIAart. 23 LIP
Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA
9C_385/2013
9C_720/2013
9C_385/2013
9C_720/2013
Art. 19 ZGBart. 19 CCart. 19 CC
Art. 31n mit Anhangart. 31n avec annexeart. 31n 1
Art. 31n mit Briefwechselart. 31n avec échange de lettresart. 31n 1
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF