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Entscheid

II 2023 36

Kammergericht

20. Juni 2023Deutsch31 min

A. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 nahm die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (geboren ____1969; geschieden; nachstehend: der Versicherte) als ab 1. Januar 2004 nebenberuflich selbständigerwerbenden (SE) Landwirt in die Ausgleichskasse auf (AK-act. 4; vgl. AK-act. 12). Seit dem 28. Januar 2011 ist der Versicherte Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der per diesen Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen B.________ GmbH. Diese Gesellschaft bezweckt jegliche Art von Metallmontagen, insbesondere von Geländer, Fassaden und Brücken. Bis 17. Dezember 2014 hielt der Versicherte 10 der insgesamt 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- der Gesellschaft; seither hält er alle 20 Stammanteile und ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Source sz.ch

II 2023 36

Entscheid vom 20. Juni 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (provisorische Beiträge

für Nichterwerbstätige 2019 bis 2021)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 nahm die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (geboren ____1969; geschieden; nachstehend: der Versicherte) als ab 1. Januar 2004 nebenberuflich selbständigerwerbenden (SE) Landwirt in die Ausgleichskasse auf (AK-act. 4; vgl. AK-act. 12). Seit dem 28. Januar 2011 ist der Versicherte Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der per diesen Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen B.________ GmbH. Diese Gesellschaft bezweckt jegliche Art von Metallmontagen, insbesondere von Geländer, Fassaden und Brücken. Bis 17. Dezember 2014 hielt der Versicherte 10 der insgesamt 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- der Gesellschaft; seither hält er alle 20 Stammanteile und ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer.

B. Am 9. Juni 2021 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten zwecks Abklärung seiner Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (NE) den entsprechenden Fragebogen zu (AK-act. 64). Nach einer Mahnung vom 12. Juli 2021 (AK-act. 68) informierte die C.________ im Auftrag des Versicherten die Ausgleichskasse am 9. Juli 2021 (AK-act. 60), dass dieser im Jahr 2019 einen schweren Unfall erlitten habe (vgl. AK-act. 84 [nicht nummeriert] = Einsprache vom 13.8.2021, S. 1). Der Versicherte war bei einem Security-Einsatz zusammengeschlagen worden und hatte dabei unter anderem ein Schädeltrauma erlitten (AK-act. 141; vgl. IV-Akten 16-64 f./101 [Schilderung des Versicherten], 31-41 ff./71 [Polizeirapport vom 20.9.2019], 8-15/89, 8-23/89 und weitere [Arztberichte]). Deswegen laufe eine IV-Abklärung; seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit (USE) bei der B.________ GmbH könne er nicht mehr nachgehen. In der Zwischenzeit habe er sein Vaterhaus zum Feriendomizil "B & BD.________" in E.________ umbauen lassen und vermiete Zimmer an Feriengäste. Dieses Angebot werde als selbständige Erwerbstätigkeit betrieben. Nach kurzer Zeit sei der Betrieb coronabedingt stark eingeschränkt bzw. geschlossen worden und habe daher in den ersten beiden Betriebsjahren nur geringe Erträge abgeworfen. Zurzeit präsentierten sich die Übernachtungszahlen erfreulich.

C. Am 22. Juli 2021 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 23.7.2021) reichte der Versicherte die Anmeldung für NE sowie die Anmeldung für SE (AK-act. 72 u. 74) ein. Am 23. Juli 2021 erliess die Ausgleichskasse basierend auf einem Reinvermögen von je Fr. 784'604.50 die provisorischen Verfügungen betreffend die Akontobeiträge des Versicherten für NE in den Jahren 2020 sowie 2021 über Fr. 1'550.85 bzw. Fr. 1'558.20 (AHV/IV/EO von Fr. 1'477.-- bzw. Fr. 1'484.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 73.85 bzw. Fr. 74.20; AK-act. 77 u. 78). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse auf der Basis des gleichen Reinvermögens provisorisch auch die Beiträge 2019 von Fr. 1'162.35 (Fr. 1'435.-- abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen von Fr. 328.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 55.35; AK-act. 79).

Des Weiteren stellte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer ebenfalls am 23. Juli 2021 für das Jahr 2020 Verzugszinsen von Fr. 43.75 und für das Jahr 2019 von Fr. 74.75 in Rechnung (AK-act. 80 u. 81).

D. Mit Eingabe vom 13. August 2021 liess der Versicherte durch die C.________ bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die provisorischen Verfügungen für die Jahre 2019 bis 2021 erheben mit dem Antrag,

es sind die Akontorechnungen für die Beiträge als Nichterwerbstätige mit Akontorechnungen für Beiträge als selbständig Erwerbende zu ersetzen.

E. Mit Verfügung vom 27. August 2021 sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten befristet für die Dauer vom 1. Februar 2020 bis 30. September 2020 eine ganze Invalidenrente mit einer monatlichen Rente von Fr. 2'029.-- zu (AK-act. 90 = IV-act. 91).

F. Am 28. Oktober 2021 zog die Ausgleichskasse die IV-Akten bei (AK-act. 93).

G. Am 26. Januar 2022 verfügte die Ausgleichskasse gegenüber dem Versicherten auf der Basis eines Reinvermögens von Fr. 784'604.50 die provisorischen (Akonto-)Beiträge für NE für das Jahr 2022 von Fr. 1'558.20 (AHV/IV/EO von Fr. 1'484.-- zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 74.20; AK-act. 98); am 25. Ja-nuar 2023 für das Jahr 2023 von Fr. 1'535.95 (AHV/IV/EO von Fr. 1'462.80 zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 73.15; AK-act. 143).

H. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 informierte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten über eine drohende Verschlechterung der Stellung betreffend Beitragspflicht für die Jahre 2019 bis 2021 (mögliche reformatio in peius gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV; AK-act. 99). Sie führte zur Begründung aus, am 23. Juli 2021 habe der Versicherte die Anmeldungen für NE wie für SE eingereicht. In der Anmeldung für SE habe der Versicherte angegeben, die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb auszuüben. In der Einsprache sei allerdings von einer Haupterwerbstätigkeit die Rede. Jedenfalls sei es durchaus möglich, dass der Versicherte als SE im Haupterwerb bei der Ausgleichskasse Schwyz erfasst werden könne. Eine solche Erfassung führe allerdings nicht zwingend dazu, dass eine versicherte Person keine Beiträge wie NE mehr zu leisten habe. Relevant sei, ob die versicherte Person als dauernd voll erwerbstätig gelte. Es sei davon auszugehen, dass dies beim Versicherten für die Jahre 2019 bis 2021 nicht der Fall sei. Bei einer Abweisung der Einsprache seien die Beiträge zu korrigieren, da in den Verfügungen vom 23. Juli 2021 die Taggeldleistungen der SUVA noch nicht als Renteneinkommen berücksichtigt worden seien.

Gemäss dem Entwurf der Neuberechnung der NE-Beiträge beliefen sich diese für das Jahr 2019 neu auf insgesamt (AHV/IV/EO) Fr. 1'845.-- (statt Fr. 1'435.--), für das Jahr 2020 auf Fr. 1'688.-- (statt Fr. 1'477.--) und für das Jahr 2021 auf Fr. 1'802.-- (statt Fr. 1'484.--) (AK-act. 100 bis 102).

Hierzu liess der Versicherte am 14. Juni 2022 Stellung nehmen (AK-act. 110). Beim berücksichtigten Renteneinkommen von Fr. 8'688.-- handle es sich um SUVA-Taggelder, welche als Lohnfortzahlung hätten deklariert werden müssen. Weiter wurden folgende Anträge gestellt:

Periodengerechte Beiträge

Wir stellen den Antrag die Beitragsberechnungen der entsprechenden Jahre gemäss beiliegender Tabelle zu berücksichtigen, wobei das Reinvermögen allenfalls aufgrund von Korrekturen durch die Steuerbehörde anzupassen wäre.

Weiter sollen die bereits geleisteten Beiträge als selbständig Erwerbender angerechnet werden.

Verzicht Verzinsung

Aufgrund der finanziell angespannten Lage von Herr A.________ im Hinblick auf das Alter (praktisch keine Vorsorgeguthaben mehr) stellen wir zudem den Antrag auf allfällige Verzinsung der ausstehenden Beiträge zu verzichten.

I. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit (AK-act. 148), dass er ab dem 1. Januar 2019 als Arbeitgeber erfasst werde. Am 27. Februar 2023 verfügte die Ausgleichskasse gegenüber dem Versicherten je provisorisch die Beiträge für SE für die Jahre 2022 (beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 700.--; AK-act. 149), 2020 (Fr. 1'000.--; AK-act. 150), 2019 (Fr. 0.--; AK-act. 151), 2023 (Fr. 700.--; AK-act. 152) und 2021 (Fr. 5'200.--; AK-act. 153).

J. Mit Entscheid Nr. 1269/21 vom 16. März 2023 (AK-act. 166) entschied die Ausgleichskasse wie folgt:

1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die vom Einsprecher als Nichterwerbstätigen zu entrichtenden Beiträge werden wie folgt definitiv festgesetzt:

Jahr 2019: Fr. 1'592.85

Jahr 2020: Fr. 1'993.95

Jahr 2021: Fr. 1'822.40

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.-5. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).

K. Mit Schreiben vom 14. April 2023 betreffend "Weiterleiten Unterlagen/An-trag Aufhebung Beiträge" teilt die C.________ der Ausgleichskasse mit, dass der Versicherte "eine Aufhebung der Qualifikation als Nichterwerbstätiger" beantrage und "beiliegenden Ordner und Unterlagen als Nachweis seiner selbständigen Tätigkeit" vorlege. Die SE habe mit dem Umbau seiner Liegenschaft angefangen, was einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen habe. Währenddessen habe er "mit dem Coach diverse Strategien besprochen, um das BnB erfolgreich zu vermarkten". So sei eine Homepage gestaltet worden. Der Umsatz habe sich, da es sich um ein Start-up gehandelt habe, noch nicht im Verhältnis zur eingesetzten Zeit entwickelt. Eine Zeiterfassung habe er nicht geführt. Allerdings gehe er davon aus, dass er bereits seit mindestens 2019 während neun Monaten zu 50% gearbeitet habe.

Die Ausgleichskasse leitete diese innert der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 14. April 2023, die wohl als Beschwerde entgegenzunehmen sei, am 19. April 2023 ans Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 21.4.2023).

L. Telefonisch teilte die C.________ bzw. deren Mitarbeiter F.________ dem Verwaltungsgericht am 24. April 2023 mit, dass sie/er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgericht am 25. April 2023 ebenfalls telefonisch mit, er habe eigentlich bei der Vorinstanz nur einen (Teil-)Erlass der Beiträge erwirken wollen, da ihm Herr F.________ geraten habe, den Einspracheentscheid zu akzeptieren. Er werde nun aber den Kostenvorschuss bezahlen und sich selber vertreten.

M. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid verzichtet sie auf weitere Ausführungen. Gleichzeitig reicht sie per Datentransfer die vorinstanzlichen Akten (AK-act. 1 bis 180 [534 Seiten]) sowie die IV-Akten (IV-act. 1 bis 155 [1058 Seiten]) ein.

N. Am 22. Mai 2023 überbringt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht persönlich zwei Kopien "Unfallschein UVG, Unfall vom 23. Februar 2019".

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, sinngemäss stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er als voll Erwerbstätiger (SE) zu qualifizieren sei. Dementsprechend beantrage er auch, dass die Verfügungen betreffend Beiträge als NE durch entsprechende Verfügungen für SE zu ersetzen seien (Erw. 4). Aus den IV-Akten ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Februar 2019 bis Juli 2021. Offenbar sei es ihm gleichwohl möglich gewesen, seit Sommer 2019 als SE ein Bed & Breakfast aufzubauen und zu betreiben. Aufgrund der Erträge und in Anbetracht der Corona-Pandemie sowie der gesundheitlichen Gesamt-situation des Beschwerdeführers sei es allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er für diese Tätigkeit zu mindestens 50% erwerbstätig gewesen sei (Erw. 5.2 f.). Die Einsprache sei insofern abzuweisen, als der Beschwerdeführer beantrage, er sei als voll Erwerbstätiger zu qualifizieren (Erw. 6). Dies schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer in zukünftigen Jahren aufgrund seiner SE als voll erwerbstätig anerkannt werden könne (Erw. 7).

Die Modalitäten der Beitragsfestsetzung für die Beiträge als NE seien an sich nicht umstritten (Erw. 8). Das für die Beitragsbemessung massgebende Reinvermögen sei aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Sodann sei zu beachten, dass zum massgebenden Renteneinkommen zwar Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen, wie z.B. der SUVA, gehörten, nicht aber Rentenleistungen der eidgenössischen IV. Ebenfalls nicht entsprochen werden könne dem Antrag, für das Jahr 2019 die SUVA-Taggelder in der Höhe von Fr. 8'688.-- statt als Renteneinkommen als Lohnfortzahlung zu berücksichtigen. Fakt sei, dass die B.________ GmbH keine Lohnfortzahlung gewährt habe, selbst wenn dies nachträglich nun so dargestellt werde. Die Taggelder seien offenbar einfach an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, welcher diese in seiner privaten Steuererklärung auch entsprechend deklariert habe. Die B.________ GmbH habe denn diese Taggelder auch nicht als Lohn deklariert. Es sei seither auch keine Nachdeklaration gemeldet worden. Auch sei - entgegen anderslautenden mündlichen Hinweisen seitens der Vertreter des Einsprechers - bei der Steuerverwaltung kein Antrag auf entsprechende Korrekturen eingereicht worden. Die Steuerverwaltung Schwyz habe mit E-Mail vom 5. August 2022 bestätigt, dass die ursprüngliche Steuermeldung weiterhin gültig sei und sich der Einsprecher nicht bei ihr gemeldet habe (Erw. 9).

In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse für seine Tätigkeit als Betreiber eines Bed & Breakfasts als SE anerkannt worden. Mit Verfügungen für SE vom 27. Februar 2023 seien für die Jahre 2019 und 2020 keine Beiträge und für das Jahr 2021 Beiträge in der Höhe von Fr. 357.15 (inkl. Verwaltungskosten) erhoben worden (Erw. 10).

Für die einzelnen Jahre sei bei der Berechnung der Beiträge von folgenden Faktoren auszugehen (Erw. 10; Beträge in Franken):

Beitragsjahr 2019

Reinvermögen: 806'333.--1

Renteneinkommen: 8'688.10

Einkommen aus uSE (brutto) 3'200.--

Einkommen aus SE 0.--

1.

Die Liegenschaft berücksichtigt mit einem Wert von Fr. 666'188.-- (125 % von Fr. 532'950.--)

Beitragsjahr 2020

Reinvermögen: 759'539.--1

Renteneinkommen: 9'424.90

Einkommen aus uSE (brutto) 0.--

Einkommen aus SE 1'000.--

1.

Die Liegenschaft berücksichtigt mit einem Wert von Fr. 666'188.-- (125 % von Fr. 532'950.--)

Beitragsjahr 2021

Reinvermögen: 773'495.--1

Renteneinkommen: 13'815.--

Einkommen aus uSE (brutto) 0.--

Einkommen aus SE 5'000.--

1.

Die Liegenschaft berücksichtigt mit einem Wert von Fr. 645'891.-- (125% von Fr. 516'713.--)

Ausgehend von diesen Reinvermögen und mit 20 multiplizierten Renteneinkommen ermittelte die Vorinstanz folgende massgebende Vermögen und AHV/IV/ EO-Beiträge für die Jahre 2019 bis 2021 (in Franken; Erw. 11):

Beitragsjahr 2019

Reinvermögen: 806'333.--

Renteneinkommen: 20 x 8'688.10 173'762.--

Total 980'095.--

Beiträge 1'845.--

Abzgl. Beiträge aus Erwerbseinkommen - 328.--

Entsprechend 1'517.--

Verwaltungskosten 5 % 75.85

Total Beiträge 1'592.85

Beitragsjahr 2020

Reinvermögen: 795'539.--

Renteneinkommen: 20 x 9'424.90 188'498.--

Total 984'037.--

Beiträge 1'899.--

Verwaltungskosten 5 % 94.95

Total Beiträge 1'993.95

Beitragsjahr 2021

Reinvermögen: 773'495.--

Renteneinkommen: 20 x 13'815.-- 276'300.--

Total 1'094'795.--

Beiträge 2'014.--

Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen - 278.40

Entsprechend 1'735.60

Verwaltungskosten 5 % 86.80

Total Beiträge 1'822.40

Die Schlechterstellung sei dem Beschwerdeführer angedroht worden mit der Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Die Verfügung könne daher im Einspracheverfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Erw. 11).

Auf den mit der Stellungnahme vom 14. Juni 2022 erstmals beantragten Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen könne angesichts der diesbezüglich zwei separaten Verfügungen vom 23. Juli 2021 und somit verspäteter Anfechtung nicht eingetreten werden. Allerdings seien die Verzugszinsen aufgrund der Veränderung der Beiträge nach der Rechtskraft des Einspracheentscheides anzupassen (Erw. 12).

1.2

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 14. April 2023 (nur) geltend, er habe bereits im Jahr 2019 mindestens während neun Monaten zu 50% gearbeitet und sei daher als erwerbstätig (SE) einzustufen.

1.3

Soweit die Vorinstanz auf die Einsprache hinsichtlich der Verzugszinsen nicht eingetreten ist, wird der Einspracheentscheid zu Recht nicht angefochten. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch unbehelflich. Zum einen wurden die am 23. Juli 2021 in Rechnung gestellten Verzugszinsen erstmals mit der Eingabe vom 14. Juni 2022 thematisiert. Zum andern müsste der Antrag, auf allfällige Verzinsung der ausstehenden Beiträge zu verzichten, als Gesuch um Erlass der Verzugszinsen verstanden werden. Ein Erlass bildete jedoch weder Gegenstand des Einspracheverfahrens noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass für Beitragsforderungen und -rückerstattungen Verzugszinsen bzw. Vergütungszinsen zu leisten sind, ist überdies in Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 für den gesamten Bereich der vom ATSG erfassten Sozialversicherungszweige bestimmt. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 weicht von diesem Prinzip nicht ab und vollzieht diese gesetzliche Regelung in Art. 41bis und Art. 41ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947. Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109 V 8; ZAK 1995, S. 80 Erw. 4b). Sie stellen analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104 f. OR) einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt (ZAK 1992, S. 167 Erw. 4b mit Hinweisen). So hat auch das Bundesgericht diesen durch den Verordnungsgeber betonten Grundsatz der Unmassgeblichkeit des Verschuldensaspektes für die Verzugszinspflicht wiederholt bestätigt (BGE 139 V 297 Erw. 3.3.2.2; BGE 134 V 202 Erw. 3.3.1; Urteil BGer 9C_409/2016 vom 21.12.2016 Erw. 8.3.1).

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, als Nichterwerbstätige. Diese Personen werden also nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt ("gelten"), indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 Erw. 1.1; Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 = SVR 2022 AHV Nr. 10 i.Sa. AK Schwyz vs. VerwGer SZ u. L. Erw. 6.2). Der nichterwerbstätigen Person (im beitragsrechtlichen Sinn) steht die erwerbstätige Person (im beitragsrechtlichen Sinn) gegenüber, wobei sich diese Erwerbstätigkeit auf eine unselbständige wie selbständige Erwerbstätigkeit beziehen kann. Quantitatives Kriterium für eine beitragsrechtliche Qualifikation als (selbständig wie unselbständig) erwerbstätige Person sind grundsätzlich Beiträge vom Erwerbseinkommen (bei unselbständiger Erwerbstätigkeit zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) im Kalenderjahr von mindestens Fr. 482.-- (Jahr 2019), Fr. 496.-- (Jahr 2020) und Fr. 503.-- (Jahr 2021) (vgl. Frey/Mosimann/Bollinger, AHV/IVG-Kommentar, 2018, Art. 10 AHVG N 5).

2.2

Der Versicherte ist beitragspflichtig, solange er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

2.3.1

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

2.3.2

Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Beläuft sich dieser Betrag auf weniger als Fr. 300'000.--, war im Jahr 2019 der Mindestbetrag von Fr. 395.-- (bzw. Fr. 482.-- unter Einschluss des IV- und EO-Beitrages), im Jahr 2020 von Fr. 409.-- (bzw. Fr. 496.--) und im Jahr 2021 von Fr. 413.-- (bzw. Fr. 503.--) zu bezahlen (Art. 28 Abs. 1 AHVV).

2.3.3

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 29 Abs. 5 Satz 2 AHVV).

2.4.1

Personen, die nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die entweder nicht dauernd, nicht voll, oder nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2023 Rz. 2033). Diese Personen leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten (WSN Rz. 2041). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28 bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 Erw. 1.1 m.w.H.). Wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 1.2.1) werden nicht dauernd und voll Erwerbstätige den Nichterwerbstätigen lediglich beitragsmässig gleichgestellt, d.h. an der grundsätzlichen Qualifizierung als selbständig- oder unselbständigerwerbende Person ändert sich nichts.

2.4.2

Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als dauernd, wenn sie während mehr als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. WSN Rz. 2035).

2.4.3

Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige

oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (also 50%) tätig ist (BGE 140 V 338 Erw. 1.2 m.w.H; siehe auch WSN Rz. 2039). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8.4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2020 115 vom 18.3.2021 Erw. 3.2; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5.1).

2.4.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine beitragspflichtige Person erwerbstätig ist (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). Die volle Erwerbstätigkeit darf im Bereich der Selbständigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die Erwerbsabsicht ist dann nicht in Frage gestellt, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen (BGE 140 V 338 Erw. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.5.2017 Erw. 3.3.2).

2.5

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 Erw. 2.4.1).

Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während andererseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (BSK ATSG- Schiavi, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 59).

3.1

Die Vorinstanz hat die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2019 bis 2021 im angefochtenen Entscheid (Erw. 5.1) beziffert. Sie beliefen sich im Jahr 2019 auf Fr. 3'000.-- aus USE, Fr. 8'688.10 Taggelder der Suva sowie einen Verlust von Fr. 2'885.-- aus SE; im Jahr 2020 fehlten Einkünfte aus USE, für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 30. September 2020 wurde ihm eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'029.-- ausgerichtet, von der Suva bezog er Taggelder von insgesamt Fr. 9'294.90 und aus SE erzielte er einen Gewinn von Fr. 1'000.--; im Jahr 2021 erzielte er aus USE Fr. 13'815.--, von der Suva erhielt er Taggelder von insgesamt Fr. 13'815.-- und die Einkünfte beliefen sich gemäss der Steuermeldung vom 6. April 2023 (AK-act. 169) auf Fr. 5'000.--. Diese Angaben lassen sich anhand der Akten überprüfen (zum Jahr 2019: AK-act. 60, 82-1/2, 122; zum Jahr 2020: AK-act. 90, 120, 170, 122; zum Jahr 2021: AK-act. 172, 122, 84, 169). Betreffend die Einkünfte aus SE ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut der Steuermeldung vom 5. Januar 2023 (AK-act. 140) im Jahr 2021 kein solches erzielte.

Allein diese Zahlen sind ein Indiz gegen eine dauernde und volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den fraglichen Jahren.

3.2

Die Vorinstanz hat des Weiteren die dem Beschwerdeführer attestierten Arbeitsunfähigkeiten von Februar 2019 bis Juli 2021 erwähnt. Mit den beiden vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 überbrachten Unfallscheinen bestätigen Dr.med. G.________ sowie Dr.med. H.________, Prof. h.c. Dr.med. Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Sportmedizin SGSM, I.________, dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit dem Unfall im Februar 2019 bis Juni 2022. Diese attestierten Arbeitsunfähigkeiten sind ebenfalls als Indiz sowohl gegen eine dauernde wie gegen eine volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2019 bis und mit 2021 zu werten.

Gleichzeitig wird damit die eigene Angabe des Beschwerdeführers vom 8. Feb-ruar 2022 bestätigt (AK-act. 104), dass er in der fraglichen Zeit nicht in einem 50%-Pensum erwerbstätig gewesen sei. Ebenso liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Einwand vom 17. Dezember 2020 (IV-act. 56) gegen den IV-Vorbescheid vom 26. Oktober 2020 (IV-act. 34) sein Einverständnis zur Rentenzusprache für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 30. September 2020 erklären, weil in dieser Zeit "offensichtlich keine Arbeitsfähigkeit - weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit - bestand". Nicht akzeptiert werde die Verweigerung der Rente ab dem 1. Oktober 2020, da er weiterhin arbeitsunfähig sei (S. 2 Rz. 6). Der Beschwerdeführer liess ein polydisziplinäres Gutachten beantragen. Am 21. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der IV-Stelle eine Ergänzung zum Einwand vom 17. Dezember 2020 ein, womit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine weiterhin anhaltende (nahezu vollständige) Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wurde (IV-act. 65). Mit dieser geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit lässt sich eine volle und dauernde Erwerbstätigkeit schwerlich vereinbaren. Diese Eigenangaben des Beschwerdeführers können insofern nicht anders verstanden werden, als dass er nicht oder nur in sehr geringem Umfang einer (Erwerbs-)Tätigkeit nachging.

3.3.1

Wann genau der Beschwerdeführer sein BnB-Projekt startete, geht aus den Akten nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor. Aufgrund der von ihm mit der Beschwerde eingereichten Rechnungen (Materialien, Möbel etc.) ist mit der Vor­instanz (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 5.2) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer damit im Frühjahr/Sommer 2019, also bald nach seinem Unfall, begann. Allein hieraus lässt sich nicht ansatzweise auf eine dauernde und volle Erwerbstätigkeit schliessen. Insbesondere können diese Rechnungen eine Zeiterfassung nicht ersetzen; eine solche hat der Beschwerdeführer, wie er in seiner Eingabe vom 14. April 2023 selber festhält, nicht geführt.

3.3.2

Die IV erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959, die in einem Job Coaching vom 19. Januar 2021 bis 18. Juli 2021 bestanden (IV-act. 60), und mit Kostengutsprache vom 22. Juni 2021 weiter vom 1. August 2021 bis 30. September 2021 (IV-act. 89).

Dem "Protokoll berufliche Integration" vom 6. September 2021 (IV-act. 92) lässt sich entnehmen, dass das BnB der Traum des Beschwerdeführers sei; das habe sich so gut auch kombinieren lassen mit der Tätigkeit als Bergführer und Masseur. Er hoffe sehr wieder auf Gäste nach Corona, aber Bergführer und Masseur gehe nicht mehr. Wenn er den Betrieb aufrechterhalten wolle, müsse er bis Mittag anwesend sein (Frühstück, Zimmer reinigen, Wäsche).

Der Beschwerdeführer wird als "Macher-Typ" charaktiersiert, der unzählige Projekte und Ideen im Kopf habe. Dies sei eine "tolle Eigenschaft, welche jedoch nicht immer ganz einfach zu bändigen" sei. Daher werde dem Beschwerdeführer geholfen, mehr Struktur in seinem Tagesplan zu schaffen und Priorisierungen in seinen Projekten zu führen. Eine To-do-Liste mit Zeitplan, welcher mit ihm erstellt worden sei und regelmässig besprochen werde, könne hierfür Abhilfe schaffen. Wichtig sei dies auch später für den Betrieb des BnB und dessen weitere Angebote, speziell dann, wenn viele Buchungen und Wünsche seitens der Gäste vorhanden seien (S. 6).

3.3.3

Unter dem Datum des 23. März 2021 wird im Sinne der Standortbestimmung unter anderem festgehalten, dass für den Beschwerdeführer der Ausbau des BnB im Vordergrund stehe. Der Job Coach verweist auf anstehende Aufgaben wie Marketing u.a. und deren Finanzierung. In der Folge (bis Ende März 2021) erstellte der Job Coach ein übersichtliches Konzept für das BnB des Beschwerdeführers (S. 5). Des Weiteren wurde mit dem Beschwerdeführer eine Art Training für seinen Umgang mit den Gästen (Kommunikationsform) gemacht und ein Flyer erarbeitet (S. 7 f.). Abschliessend wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer arbeite "jetzt voll im Rahmen seines BnB, welches mit Unterstützung des Job Coachs professionalisiert und das Angebot ausgeweitet" worden sei (S. 9).

3.3.4

Mit Vorbescheid vom 22. September 2021 (IV-act. 94) informierte die IV den Beschwerdeführer über den vorgesehenen Abschluss der Arbeitsvermittlung und den fehlenden Anspruch auf weitere IV-Leistungen. Vom 19. Januar 2021 bis 30. September 2021 sei ein Job-Coaching zwecks Auf- und Ausbau des BnB durchgeführt worden. Gemäss Rückmeldung des Beschwerdeführers werde damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt. Daher könne auch die in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung annulliert werden. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 Einwand erheben (IV-act. 100). Unter anderem brachte er vor, er sei nicht in der Lage, mit seinem BnB ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. In der Sommer-saison 2021 habe er (lediglich) einen Betrag von ca. Fr. 5'000.-- eingenommen. Sein daraus erzielter Gewinn bzw. sein erzieltes Einkommen werde nach Abzug der Ausgaben noch beträchtlich geringer ausfallen. Von einem rentenaus-schliessenden Einkommen könne nicht die Rede sein.

3.3.5

Auf eine entsprechende Anfrage der IV vom 28. Oktober 2021 (IV-act. 101) erklärte der Job-Coach J.________ mit Schreiben vom 3. November 2021 (IV-act. 102), der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, von den Einnahmen des BnB leben zu können. Sein Wunsch und sein Ziel sei, dass das BnB in der Zukunft Umsatz ergebe, dass er seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit dem BnB und seinen zusätzlichen Dienstleistungen wie Triketouren, Massage, Spa, geführte kleine leichte Wandertouren (er als Tourenleiter) etc. erzielen könne. Aktuell reiche der Umsatz noch nicht aus, um die Kosten zu decken. Das sei ihm beim Abschlussgespräch klar mitgeteilt worden.

3.3.6

Die IV-Akten lassen zwar erkennen, dass das Projekt BnB nicht nur vom Beschwerdeführer im Sinne der (zukünftigen) Haupterwerbstätigkeit priorisiert wurde, sondern dass diesem Interesse des Beschwerdeführers auch im Rahmen der arbeitsmarktlichen IV-Massnahmen Rechnung getragen und dieses Interesse im Fokus dieser Massnahmen stand. Auf eine Inanspruchnahme im Sinne einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit lassen diese arbeitsmarktlichen Massnahmen jedoch nicht schliessen, sofern sie überhaupt als Erwerbstätigkeit im ahv-rechtlichen Sinne betrachtet werden könnten.

3.4

Dem in der Folge im Februar 2023 doch durchgeführten polydisziplinären Gutachten lässt sich folgender Tagesablauf des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben entnehmen (IV-act. 148-17/90; vgl. IV-act. 148-42/90):

Hr. A.________ steht zumeist erst spät am Vormittag auf, da er oft erst recht spät zwischen 1-5:00 Uhr morgens einschläft. Unter Tags versucht er so gut es geht Sachen in der Landwirtschaft und zu Hause zu erledigen, aber oft fehlt ihm einfach die Kraft und die Motivation dazu. Dies hat inzwischen auch schon zu Konflikten mit der Partnerin geführt, da sie nicht verstehen kann, dass er sich nicht motivieren kann. Bei schönem Wetter geht er mit dem Hund teilweise in die Berge, aber zumeist fehlt ihm die Motivation eine Wanderung tatsächlich abzuschliessen und bis auf den Gipfel zu gehen. Auf der einen Seite nervt ihn dies extrem, aber schlussendlich dreht er doch um. Spezielle Freizeitaktivitäten übt er im Moment ansonsten nicht aus. Da er immer recht spät aufsteht und teilweise auch am Nachmittag sich kurz hinlegt, ist der [sic] abends nicht wirklich müde und geht deshalb spät ins Bett.

Zu den "Zukunftsvorstellungen" wird festgehalten, prinzipiell würde der Beschwerdeführer gerne sein Projekt BnB voll ausbauen und zum Laufen bringen, aber im Moment fehle ihm die Kraft und Motivation dazu. Er sei der Meinung, dass für eine erfolgreiche Steigerung auch das Angebot eines Bergführers, Personalcoach, etc. notwendig wäre (vgl. auch IV-act. 148-34/90).

Diese Eigenangaben des Beschwerdeführers sind - auch wenn sie nicht im vorliegend fraglichen Zeitraum gemacht wurden - gleichwohl ein deutliches Indiz gegen eine volle und dauernde Erwerbstätigkeit in den dem Unfall im Jahr 2019 folgenden beiden Jahren.

3.5

Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass in Würdigung der Akten und in Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine volle und dauernde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahre 2019 bis 2021 zu verneinen ist. Die Vor­instanz hat den Beschwerdeführer somit zu Recht als NE erfasst. Hieran können auch die Einträge von Gästen im Hüttenbuch nichts ändern. Sie zeugen zwar von den Vorzügen des angebotenen und auch attraktiv beworbenen BnB (vgl. https://www.bnbD.________.ch/), lassen jedoch keine entscheidrelevanten Rückschlüsse für die Beurteilung der Frage einer vollen und dauernden Erwerbstätigkeit zu.

4.

Die Berechnung der Beiträge wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies wäre auch unbehelflich. Die Zahlen sind erstellt (vgl. vorstehend Erw. 3.1; vgl. auch AK-act. 170 ff. [Steuermeldungen]).

Namentlich wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht (mehr) in Abrede gestellt, dass die Taggelder der Suva als Renteneinkommen zu behandeln sind. Im Kontext der Beitragsbemessung der Nichterwerbstätigen wird gemäss der Rechtsprechung unter den Begriff des Renteneinkommens mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als "Renteneinkommen" bezeichnet werden, subsumiert. Bereits der Begriff der Rente bzw. derjenige des Einkommens geht von einer Regelmässigkeit (und nicht von einer Einmaligkeit) der Leistung aus. In diesem Sinne sind sämtliche wiederkehrenden Leistungen (revenus périodiques), die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen. Auch unregelmässig (aber damit ebenfalls: mehr als einmalig) erbrachte Leistungen zählen zum Renteneinkommen. Im Einklang damit hat die Rechtsprechung u.a. Renten, Taggelder, den Mietwert einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung, regelmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten und andere periodische Leistungen als Renteneinkommen qualifiziert (vgl. BGE 141 V 186 Erw. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auch auf Rz. 2087 ff. WSN).

5.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 72 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 26. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. Juni 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Juli 2023

1

Art. 12 ATSVart. 12 OPGAart. 12 OPGA

Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA

Art. 41bis AHVVart. 41bis RAVSart. 41bis OAVS

Art. 41ter AHVVart. 41ter RAVSart. 41ter OAVS

BGE 109 V 8ATF 109 V 8DTF 109 V 8

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

Art. 104 VAWart. 104 ORHart. 104 OR

BGE 139 V 297ATF 139 V 297DTF 139 V 297

BGE 134 V 202ATF 134 V 202DTF 134 V 202

9C_409/2016

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

9C_272/2021

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS

Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS

Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS

Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS

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Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS

BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

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BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12

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BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

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8C_448/2020

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Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1

Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5

Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5

Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 5

Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5

Art. 18 IVGart. 18 LAIart. 18 LAI

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§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF