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Entscheid

II 2023 39

Kammergericht

20. Juni 2023Deutsch18 min

A. Mit Gesuch vom 14. Juni 2022 meldete sich A.________ (geboren ________1961; nachstehend: Versicherter), in zweiter Ehe verheiratet mit C.________ (geboren ________1965; nachstehend: Ehefrau), zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur IV-Rente an (AK-act. 3).

Source sz.ch

II 2023 39

Entscheid vom 20. Juni 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens der Ehefrau)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 14. Juni 2022 meldete sich A.________ (geboren ________1961; nachstehend: Versicherter), in zweiter Ehe verheiratet mit C.________ (geboren ________1965; nachstehend: Ehefrau), zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur IV-Rente an (AK-act. 3).

Mit Verfügung vom 28. September 2022 (AK-act. 60) sprach die Ausgleichskasse Schwyz dem Versicherten für den Juni 2022 keine EL zu, für den Monat Juli 2022 eine solche (Prämienvergütung Krankenversicherung) von Fr. 343.70 (Versicherter) und Fr. 376.20 (Ehefrau), entsprechend zusammen Fr. 719.90, sowie ab dem 1. August 2022 von Fr. 361.80 (Versicherter) sowie Fr. 376.20 (Ehefrau), entsprechend zusammen Fr. 738.00. Bei den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 36'716.-- pro Jahr (hiervon 80% entsprechend Fr. 29'372.--) angerechnet (AK-act. 62-2/3).

B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 28. September 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse erheben mit den folgenden Anträgen (AK-act. 66):

1. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei C.________ sei abzusehen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einzuräumen, mindestens aber sechs Monate.

3.

Es seien die vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen, dies mit der Möglichkeit der Ergänzung der Einsprache.

4.

Unter Kostenfolgen.

Am 28. November 2022 liess er ein die Ehefrau betreffendes ärztliches Zeugnis vom 8. November 2022 einreichen (AK-act. 70 f.).

C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Januar 2023 eine EL (Prämienvergütung Krankenversicherung) von Fr. 388.10 (Versicherter) und Fr. 400.50 (Ehefrau), total Fr. 788.60, zu (AK-act. 75). Der Ehefrau wurde wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36'716.-- angerechnet (AK-act. 76-2/3).

D.1 Auf Verlangen der Ausgleichskasse vom 3. Januar 2023 (AK-act. 78) und eine entsprechende Ergänzungsfrage vom 22. Februar 2023 (AK-act. 83) liess ihr der Versicherte mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (AK-act. 80) eine (undatierte) Aufstellung über die Ausgaben und Einnahmen der Ehefrau aus der selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft zukommen (AK-act. 81) bzw. am 13. März 2023 die entsprechende Auskunft (AK-act. 84).

D.2 Mit Entscheid Nr. 1238/22 vom 28. März 2023 (AK-act. 91) entschied die Ausgleichskasse wie folgt über die Einsprache (Beträge in Franken):

1.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 17. Oktober 2022 werden dem Einsprecher folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen:

ab 01.06.2022 bis 30.06.2022 0.00

ab 01.07.2022 bis 31.07.2022 2'448.80

ab 01.08.2022 bis 31.12.2022 2'466.90

ab 01.01.2023 bis 31.08.2023 2'609.00

2.

Dem Einsprecher werden ab 1. September 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 788.60 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen.

3.

Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit sich diese gegen die Herabsetzung des EL-Anspruchs richtet.

4.

Das Verfahren ist kostenlos.

5./6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 28.3.2023) lässt der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2023 (Versand am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 sei insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. September 2023 ein hypothetisches Einkommen von CHF 36'716.00 bzw. CHF 29'372.00 (80 %) angerechnet werden soll.

2.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid bezüglich der Anrechnung von hypothetischem Einkommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer eine medizinische Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 21. April 2023 ein.

F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht invalid und beziehe weder Taggelder der Arbeitslosenversicherung noch müsse sie den Einsprecher pflegen. Deshalb könne ihr grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Erw. 9). Es sei ihr grundsätzlich zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'716.-- zu erzielen (Erw. 10). Das von ihr aus der Landwirtschaft erzielte Einkommen (Nettolohn von minus Fr. 403.-- im Jahr 2019, Fr. 525.-- im Jahr 2020, minus Fr. 2'367.65 im Jahr 2021 und Fr. 7'805.65 im Jahr 2022) sei wesentlich geringer als ihr zumutbares Einkommen, welches daher anzurechnen sei (Erw. 11 f.). Daran könne das Arztzeugnis vom 8. November 2022 nichts ändern, da es nicht genug fundiert sei. Folglich sei von einer 100%-Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine weitere berufliche Beschäftigung sei allerdings nicht unbedingt notwendig. C.________ könne ihr Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit erhöhen. Hierfür sei ihr eine Übergangsfrist zu gewähren, in der sie ihr Er-werbseinkommen erhöhen könne, sei es durch eine andere Tätigkeit oder durch die Aufstockung ihrer selbständigen Tätigkeit (Erw. 13 f.). Eine Frist von fünf Monaten ab Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheides scheine als angemessen (Erw. 14 mit Hinweis auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023], Rz. 4130.05). Sollte die Ehefrau nach Ablauf der fünfmonatigen Frist nicht das ihr zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 36'783.-- erzielen und reiche sie keine qualitativ und quantitativ genügenden Arbeitsbemühungen ein, werde ab 1. September 2023 ohne weitere Mitteilung/Verfügung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36'716.-- bzw. Fr. 29'372.-- (80%) angerechnet (Erw. 15).

In der Neuberechnung des EL-Anspruches für die Dauer vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2023 rechnete die Vorinstanz der Ehefrau entsprechend nur das im Jahr 2022 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 7'805.-- an (AK-act. 85-88).

1.2.1

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe "ihr Urteil an die Stelle eines Arztes in seinem Arztzeugnis" gesetzt. Damit habe die

Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie pflichtwidrig weitere Abklärungen unterlassen habe. Das aktuelle Arztzeugnis vom 21. April 2023 weise abermals auf die fehlende medizinische Zumutbarkeit (körperlich wie psychisch) der Aufnahme einer anderen Arbeit durch Ehefrau in der derzeitigen Situation hin (Beschwerde S. 3, Ziff. 3 f.). Die Vorinstanz wolle der Ehefrau daher zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen anrechnen.

1.2.2

Bei der ebenfalls gerügten (Beschwerde S. 2 f., Ziff. III.2) Bezeichnung der Ehefrau im Einspracheentscheid (Erw. 15) als "Einsprecherin" handelt es sich offensichtlich um ein nicht entscheidrelevantes Versehen. Die Konsequenzen der (Nicht-)Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens trifft den Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Dabei werden unter anderem die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2

Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungs­leistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 1 ELG). Verzichtshandlungen liegen insbesondere auch dann vor, wenn die versicherte Person von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020

Erw. 2.1.1 m.H.; VGE II 2018 33 vom 19.4.2018 Erw. 1.1; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2022, Rz. 3521.03 ff.). Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. WEL Rz. 3521.03 letzter Absatz).

2.3.1

Da die Ergänzungsleistungen den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 liegt ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von

Art. 11a Abs. 1 ELG auch dann vor, wenn der Ehegatte eines EL-berechtigten Versicherten auf die Ausnützung seiner/ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 219 f.; BGE 142 V 12 Erw. 3.2 m.w.H.; BGE 117 V 287 Erw. 3b). Verzichtet der Ehegatte auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.2 m.H.a. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1810, Rz. 129).

2.3.2

Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, zu wieviel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (vgl. VGE II 2020 22 vom 15.5.2020 Erw. 2.2.2 m.H.a. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 516 m.w.H.; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; BGE 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a m.H.; Urteile BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" (LSE) abzustellen (vgl. WEL Rz. 3521.04 m.H.a. BGE 134 V 53 ff.).

2.3.3

Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die − mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende − als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung geltende Schadenminderungspflicht (vgl. Urteile BGer 9C_103/2015 vom 8.4.2015 Erw. 2.2; 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2 in fine; VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.2; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 534).

2.4.1

Ein Erwerbseinkommen wird auch bei teilinvaliden Personen angerechnet (vgl. Art. 14a Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Art. 14a Abs. 2 lit. a bis c ELV legt die anzurechnenden Mindesteinkommen in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad fest. Ist der Ehepartner im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a ELV weder direkt noch analog anwendbar.

2.4.2

Die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 Erw. 2b). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers (Urteile BGer 9C_653/2018 vom 26.7.2019 Erw. 5.1; 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.3). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil BGer 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 3.2).

2.5.1

Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2).

Dispositiv

2.5.2 Bei der Beurteilung von Arztberichten sind auch im Bereich der EL die im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu beachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; BGE 125 V 351 Erw. 3a ff.). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt gilt (BGE 135 V 465 Erw. 4.5; Urteile BGer 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4, 8C_427/2011 vom 15.9.2011 Erw. 4.2.4).

3.1.1 Mit der Einsprache vom 17. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, der Ehefrau müsse gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine realistische Übergangsfrist eingeräumt werden, innert welcher sie das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich erzielen könne. Sie könne nicht von heute auf morgen diesen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben und die Tiere einfach nicht mehr versorgen. Für die Aufgabe des selbständigen Landwirtschaftsbetriebs mit Verkauf der Tiere erweise sich eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten als angemessen. Ein Hinweis auf eine Krankheit und/oder eine wie auch immer bedingte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau lässt sich der Einsprache nicht entnehmen.

3.1.2 Mit Eingabe vom 28. November 2022 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. E.________ (Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, ________) vom 8. November 2022 (AK-act. 71) folgenden Inhalts einreichen:

Die oben genannte Patientin [d.h. die Ehefrau] ist aufgrund der medizinischen gesundheitlichen Situation im Moment nicht in der Lage, neben der Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft einer weiteren beruflichen Beschäftigung nachzugehen.

3.1.3 Hierzu erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Erw. 13), aus diesem Arztzeugnis gehe nicht hervor, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auswirkten, welche Tätigkeiten die Ehefrau noch ausüben könne und welche nicht sowie ab wann eine volle bzw. allenfalls teilweise Arbeitsfähigkeit wieder zu erwarten sei und wie hoch diese sein werde. Das Arztzeugnis weise deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach, dass seine Ehefrau nicht arbeitsfähig sei. Folglich sei von einer 100%-Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem sei eine weitere berufliche Beschäftigung nicht unbedingt notwendig. C.________ könne ihr Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit erhöhen.

3.1.4 Dieser vorinstanzlichen Kommentierung des Arztzeugnisses kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Es fehlen auch bloss rudimentäre Angaben zu Beginn und mutmasslicher Dauer der behaupteten gesundheitlichen Einschränkung sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei es in der Landwirtschaft - diesbezüglich fehlt auch jeglicher Hinweis auf das diesbezüglich ungefähre Arbeitspensum - sei es in einer möglichen alternativen Tätigkeit. Eine allfällige Anmeldung bei der Invalidenversicherung wird mit keinem Wort thematisiert. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Einreichung des Arztzeugnisses zwanzig Tag zugewartet wurde.

3.1.5 Bei dieser Sachlage bestand im Lichte der dargestellten Rechtslage (vorstehend Erw. 2.4.1 ff.). für die Vorinstanz kein Anlass zu eigenen Erhebungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau in der Landwirtschaft wie in einer anderen Tätigkeit. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher keine Rede sein.

3.2.1 In der mit der Beschwerde ins Recht gelegten "Medizinische[n] Beurteilung" vom 21. April 2023 (Bf-act. 2) legt Dr.med. D.________ dar, der Beschwerdeführer habe eine IV-Rente von 42% zugesprochen erhalten und hätte für die anderen 58% eine Arbeit suchen müssen; eine Vermittlung durch das Arbeitsamt habe bis anhin nicht funktioniert. Die Ehefrau habe daher im letzten Jahr ihre Tätigkeit als selbständige Erwerbende in der Landwirtschaft hochgefahren. Nun sei sie von der Ausgleichskasse aufgefordert worden, ihre selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen oder aufzugeben, um als Angestellte zu arbeiten. Es stelle sich die Frage der Zumutbarkeit dieser Alternativen bzw. der Aufnahme einer zusätzlichen Stelle neben der Selbständigkeit. Dr.med. D.________ nimmt diesbezüglich folgende medizinische Beurteilung vor:

Aus medizinischer Sicht und aus körperlichen und psychischen Gründen ist der Patientin eine andere Arbeit in der aktuellen Situation nicht zumutbar. Die Patientin muss schon ihre Familie körperlich und psychisch unterstützen. Sie hat mit der damit verbundenen Arbeit für die Familie, Haushalt und ihrer selbständigen Tätigkeit prinzipiell schon eine Belastung von 100 % ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit erreicht. Jegliche Mehrbelastung wird auf längere Zeit zu einem Komplettausfall führen.

3.2.2 Mit der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2 Rz. 5) ist auch dieses Arztzeugnis "nicht fundiert genug". Erneut wird weder Grad, noch voraussichtliche Dauer (erneut auch nicht der ungefähre Beginn der [eingeschränkten] Arbeitsfähigkeit) und Grund der (eingeschränkten) Arbeitsunfähigkeit näher bezeichnet; ebensowenig werden erneut eine genauere Diagnose gestellt oder Angaben zur Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemacht. Wie bereits dem Arztzeugnis von Dr. E.________ lässt sich auch demjenigen von Dr. med. D.________ keinerlei Hinweis für die Notwendigkeit medizinischer therapeutischer Massnahmen entnehmen. Zwischen dem 8. November 2022 und dem 21. April 2023 waren offensichtlich auch keine Arztkonsultationen erforderlich. Nach wie vor ist eine IV-Anmeldung kein Thema.

3.2.3 Auch die "Medizinische Beurteilung" vom 21. April 2023 kann weder eine gesundheitliche Einschränkung der Ehefrau als wahrscheinlich belegen noch die Initiierung weitergehender medizinischer Erhebungen der Verwaltung/und oder des Gerichts nahelegen. Hieran vermag denn auch nichts zu ändern, dass die Belastungssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - angesichts der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Ergänzung zu seiner Teilinvalidität eine seinem Leiden adäquate Teilzeitarbeit zu finden - nicht zu verkennen ist. Dass sie sich nicht als Einzige mit einer solchen Belastungssituation arrangieren müssen, ist dabei ein schwacher Trost.

4.1 Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens hat die Vorinstanz auf die massgebende Tabelle der Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. vorstehend Erw. 2.3.2) abgestellt. Demgemäss beträgt das durchschnittliche statische monatliche Einkommen (Basis 4 1/3 Wochen zu 40 Stunden) für Frauen im Niveau 1 im Jahr 2018 monatlich Fr. 4'371.-- entsprechend Fr. 52'542.-- pro Jahr. In Berücksichtigung des Alters der Ehefrau (Jg. 1965) hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Ermessensausübung eine Kürzung von 30% vorgenommen, was ein Einkommen von Fr. 36'716.40 ergibt. Hiervon sind bei der Ermittlung des EL-Anspruches 80% entsprechend Fr. 29'372.-- anzurechnen.

Diese Ermittlung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens wird vom Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - zu Recht nicht bestritten. Es liegt klarerweise über dem von der Ehefrau bis anhin aus ihrer landwirtschaftlichen (Neben-)Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen.

4.2 Vergleichsweise ist das anrechenbare hypothetische Mindesterwerbseinkommen teilinvalider Personen (bis 60 Jahre) anzuführen. Dieses beträgt bei einer Invalidität von 40 bis unter 50 Prozent von Gesetzes wegen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV) den um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (= Fr. 20'100.-- [seit 1.1.2023]), d.h. Fr. 26'800.-- (vgl. www.ahv-iv.ch/p/1.2023.d, eingesehen am 5.6.2023).

4.3 Unbestritten ist die von der Vorinstanz auf fünf Monate angesetzte Frist, damit die Ehefrau das Erwerbseinkommen erhöhen kann. Diese Frist entspricht im Wesentlichen dem Antrag der beschwerdeführerischen Einsprache vom 17. Oktober 2022 (vgl. Vi-act. 66). Anzufügen bleibt, dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens faktisch auf den Differenzbetrag zwischen dem effektiven Einkommen aus der Landwirtschaft und dem bei der EL-Berechnung angerechneten hypothetischen Einkommen beschränkt, solange das Einkommen aus der Landwirtschaft nicht höher als das hypothetische Einkommen ist.

5.1 Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.2 Dieses Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. Juni 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

3. Juli 2023

1

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

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Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

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BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12

BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287

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9C_630/2013

8C_172/2007

EVG I 920/06

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9C_946/2011

Art. 14a ELVart. 14a OPC-AVS/AIart. 14a OPC-AVS/AI

BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353

9C_946/2011

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_662/2016

BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

9C_946/2011

8C_427/2011

Art. 14a ELVart. 14a OPC-AVS/AIart. 14a OPC-AVS/AI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF