II 2023 4
Kammergericht
14. März 2023Deutsch20 min
A. Am 17. Februar 2022 meldete sich A.________ (geboren ________1966; geschieden; nachstehend: der Versicherte) bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender an (AK-act. 1). Als Tätigkeitsbereich bezeichnete er "Unternehmensberatung / Technischer Bereich / Prozesso[p]timierung / Mithilfe Eventbranche". Das im Betrieb angelegte Eigenkapital bezifferte er auf Fr. 10'000.--, den voraussichtlichen Reingewinn für die ersten zwölf Monate auf Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.--. Zuvor hatte er bis November 2021 seine AHV-Beiträge als Bezüger von Arbeitslosenversicherungsgeldern geleistet. Bei der Frage nach der monatlichen Gesamtbruttolohnsumme notierte er "valides Einkommen gemäss IV Entscheid 36 900 CHF".
Source sz.ch
II 2023 4
Entscheid vom 14. März 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
B.________ GmbH,
Beigeladene,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungs-rechtliche Stellung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 17. Februar 2022 meldete sich A.________ (geboren ________1966; geschieden; nachstehend: der Versicherte) bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender an (AK-act. 1). Als Tätigkeitsbereich bezeichnete er "Unternehmensberatung / Technischer Bereich / Prozesso[p]timierung / Mithilfe Eventbranche". Das im Betrieb angelegte Eigenkapital bezifferte er auf Fr. 10'000.--, den voraussichtlichen Reingewinn für die ersten zwölf Monate auf Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.--. Zuvor hatte er bis November 2021 seine AHV-Beiträge als Bezüger von Arbeitslosenversicherungsgeldern geleistet. Bei der Frage nach der monatlichen Gesamtbruttolohnsumme notierte er "valides Einkommen gemäss IV Entscheid 36 900 CHF".
Gleichentags übermittelte er der Ausgleichskasse einen "Vertrag freier Mitarbeiter - Freelancer" (nachstehend: Vertrag) vom 1. Januar 2022 mit der B.________ GmbH, ________, als Auftraggeberin (unterzeichnet von C.________, Geschäftsführer, sowie D.________, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien) einerseits, und ihm als Auftragnehmer anderseits (AK-act. 1).
B. Mit Schreiben vom 18. März 2022 verfügte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte AHV-rechtlich als Arbeitnehmer der B.________ GmbH gelte. Er habe dafür besorgt zu sein, dass die paritätischen Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV von der B.________ GmbH mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet würden (AK-act. 2).
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem sinngemässen Antrag auf Qualifikation als selbständiger Unternehmer. Mit Schreiben vom 1. September 2022 lud die Ausgleichskasse die B.________ GmbH ins Einspracheverfahren bei.
C. Mit Entscheid Nr. 1099/22 vom 5. Dezember 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab.
D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe am 4.1.2023) erhebt der Versicherte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Ausgleichskasse aufzuheben und zur Neubeurteilung zurück zu geben.
Erwägungen
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verzichten.
E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beigeladene hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich namentlich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Selbständig Erwerbende (SE) können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
1.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil BGer 9C_669/2019 vom 7.4.2020 Erw. 3.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BGE 144 V 111 Erw. 4.2 m.w.H.; vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1260, Rz. 191 ff.).
Dabei ist auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (Frey, in: Frey, Mosimann, Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 9 N 1; Urteile BGer 9C_132/2011 vom 26.4.2011 Erw. 3.2; 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.2 je m.w.H.).
1.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170f. m.H.). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 172; BGE 119 V 163 Erw. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 172). Weitere Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit sind das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die frei gewählte Organisation und das Fehlen eines Entschädigungsanspruches bei (unverschuldetem) Ausbleiben der Arbeitsleistung – etwa bei Krankheit oder Unfall (vgl. Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/ Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 129 m.H.; Lanz, Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, in: AJP 1997 S. 1468ff.; zum Ganzen vgl. auch Kieser, a.a.O., S. 1261, Rz. 195 ff.).
Zusammenfassend deuten folgende Einzelelemente auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1261, Rz. 196):
- Führen eines Betriebes mit Angestellten in eigenen Geschäftsräumlichkeiten;
- Gleichstellung gegenüber derjenigen Person, welche den Auftrag erteilt hat;
- Möglichkeit, gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig sein zu können, ohne von diesen abhängig zu sein;
- Tragen von Geschäftskosten;
- erfolgsgebundene Entschädigung;
- Haftung gegenüber Drittpersonen;
- Wahl der Arbeitszeit, Erledigung der Arbeit zu Hause, keine Entgegennahme von Weisungen;
- Heranziehen der betreffenden Person von Fall zu Fall;
- und die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit.
1.3.2
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. SVR 2000, AHV Nr. 3 Erw. 3c, 2. Abs., mit Verweis auf BGE 122 V 281 Erw. 2b; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand: 1.1.2023 Rz. 1018 ff.).
Für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen zusammenfassend die folgenden Kriterien (Kieser, a.a.O., S. 1262, Rz. 198):
- Fehlen von erheblichen Investitionen;
- keine Bezahlung von Angestelltenlöhnen;
- keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen;
- Höhe des Einkommens in wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit, nicht hingegen vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben;
- Pflicht, sich an vorgegebene Weisungen zu halten;
- keine Pflicht, Aufträge zu akquirieren;
- Bindung an einen Arbeitsplan, Angewiesensein auf firmeneigene Einrichtungen, keine Tragung von erheblichen Unkosten;
- regelmässige Arbeit für die nämliche Arbeitgeberin;
- eingehende Festlegung der Arbeitsorganisation durch ein Reglement, Festlegung der Entschädigung nach einem Tarif;
- regelmässige Auszahlung der zu qualifizierenden Beiträge;
- wirtschaftliches Risiko erschöpft sich − bei einer unregelmässig ausgeübten Tätigkeit − in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg;
- Pflicht, die einzelnen der betreffenden Person zugewiesenen Fälle zu bearbeiten;
- Bestehen eines dergestalten Abhängigkeitsverhältnisses, dass beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist.
1.4
Als Unselbständigerwerbende werden beispielsweise im Allgemeinen Akkordanten eingestuft (WML Rz. 4022); Selbständigerwerbende sind sie nur, wenn die Merkmale der freien Unternehmertätigkeit offensichtlich überwiegen und sie dem Auftraggeber als gleichgeordnete Partner gegenüberstehen (BGE 100 V 129 Erw. 1.b). Unselbständigerwerbende sind ebenso in der Regel Heimarbeitende (WML Rz. 4028).
Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten regelmässig als Selbständigerwerbende. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteil BGer 9C_589/2019 vom 2.3.2020 Erw. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 V 111 Erw. 6.2.2).
Betreffend die (freiberuflichen) Fotografen und Journalistinnen hat das Bundesgericht erwogen (Urteil BGer 9C_739/2019 vom 10.6.2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen), dem Merkmal des Unternehmerrisikos komme bei dieser Art von Berufen selten eine statusentscheidende Bedeutung zu. Denn für die Ausübung dieser Tätigkeiten seien in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen, welche Merkmale das Unternehmerrisiko praxisgemäss charakterisierten. Auch das Begriffsmerkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit werde beim freien Journalisten häufig nicht derart sein, dass daraus ohne weiteres auf unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte. Eine diesbezüglich massgebliche Bedeutung werde in derartigen Fällen daher dem Element der regelmässigen Arbeitsleistung für einen Verlag beigemessen. Denn wer seine Artikel regelmässig für dieselbe Zeitschrift oder denselben Verlag verfasst, begebe sich damit insofern in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, als bei Dahinfallen des entsprechenden Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintrete, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall sei. Dies habe zur Folge, dass damit den freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, für die betreffende Tätigkeit in der Regel AHV-rechtlich die Stellung eines Unselbständigerwerbenden zukomme. Diese Grundsätze können auch auf die Beurteilung des Beitragsstatus von Freelancern angewendet werden.
2.1
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich aufgrund folgender Merkmale auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geschlossen (Erw. 6):
- Der Beschwerdeführer arbeite bei der B.________ GmbH auf Abruf.
- Im (Arbeits-)Vertrag werde der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer bezeichnet, der das Unternehmerrisiko selber zu tragen habe. Die B.________ GmbH habe in ihrer Stellungnahme geltend gemacht, sie könne dem Beschwerdeführer keinen Arbeitsvertrag anbieten.
- Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses oder zwischenparteiliche Abreden sei bzw. seien jedoch nicht massgebend.
- Der Beschwerdeführer sei zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet.
- Er sei an die Weisungen der B.________ GmbH gebunden.
- Er sei jeweils in den Räumlichkeiten der B.________ GmbH tätig.
- Gemäss der Stellungnahme liege die Hauptaufgabe im Bereich Lean-Management. Diese Tätigkeit übe er im Lager der B.________ GmbH in
Tuggen aus.
- Der Rechnung vom Januar 2022 lasse sich ausserdem entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Projektleiter/Büro allgemein bei der B.________ GmbH vor Ort in ________ tätig sei.
- Er sei folglich entgegen dem (Arbeits-)Vertrag nicht komplett frei betreffend den Arbeitsort.
- Auch wenn Events stattfänden, sei er örtlich gebunden.
- Lediglich für gewisse Büroarbeiten müsse er nach seinen eigenen Angaben nicht zwingend vor Ort sein, was allerdings eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschliesse.
- Er trage kein spezifisches Unternehmerrisiko, weder Unkosten noch den Verlust oder das Inkasso- und Delkredererisiko.
- Es fehle auch an erheblichen Investitionen des Beschwerdeführers.
- Nach aussen trete er nicht im eigenen Namen auf.
- Alles in allem sei er in die Arbeitsorganisation der B.________ eingebunden.
2.2
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an seinen mit der Einsprache vorgetragenen Argumenten - in teils ausführlicherer Weise - fest. Er macht geltend, als Unterhaltungs-Künstler, Alphornlehrer, Berater beim Kauf von Musikinstrumenten, Mädchen für alles, so auch bei seinem Bruder und bekannten Künstler E.________, jedoch auch als Freelancer für verschiedenste Aufgaben für Events, Lean-Management, Lagerorganisation und vieles mehr tätig zu sein. Sein Gesundheitszustand habe ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht; die IV habe ihm eine entsprechende Rente zugesprochen. Wirtschaftlich sei er nicht auf ein Entgelt angewiesen. Von der B.________ GmbH sei er weder in wirtschaftlicher noch arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig. Er trage das Unternehmerrisiko als Freelancer. Die B.________ GmbH erteile ihm nur die Anordnung für die Erfüllung des Leistungsziels. Wie die Beratungsunternehmungen McKinsey, Boston Consulting Group und weitere solche Firmen nehme er Aufträge an, wenn es ihm passe. Es existiere kein Pflichten- oder Aufgabenheft. Auch bestehe kein Konkurrenzverbot oder eine Präsenzpflicht. Erheblicher Investitionen bedürfe er für seine Tätigkeit nicht. In seinem Honoraransatz von
Fr. 45.--/Stunde seien die von ihm zu tragenden Sozial- und Unternehmenskosten mitenthalten. Damit er den Auftrag für die Lagerorganisation habe wahrnehmen können, sei seine Präsenz vor Ort notwendig gewesen; nur so habe er in seinem Büro entsprechende Massnahmen planen und erarbeiten können. Weiter sei zu beachten, dass seine Tätigkeit bei der B.________ GmbH auch einen künstlerischen Teil beinhalte. Selbstverständlich trage er das Unternehmerrisiko, falls die Auftraggeberin infolge Insolvenz seine Arbeit nicht entgelten könne. In der Einsprache begründete der Beschwerdeführer das Unternehmerrisiko noch damit, dass er in seine Ausrüstung als Unterhaltungskünstler (Alphörner, Verstärker, Kleider, Notenblätter Visitenkarten) investiere. Da ihm der Auftrag bei der B.________ GmbH vollauf genüge, müsse er sich auch nicht um weitere Aufträge bemühen. Im Übrigen befinde er sich immer noch in der Aufbauphase (im Sinne von BGE 115 V 161 Erw. 9.c).
2.3.1
Die am 23. Mai 2006 im Handelsregister eingetragene B.________ GmbH mit Sitz in ________ bezweckt die Organisation und Durchführung von Events. Das gesamte Stammkapital von Fr. 30'000.-- wird von der F.________ AG (im Handelsregister eingetragen am 29.4.2020; mit Sitz in ________) als einzige Gesellschafterin gehalten.
2.3.2
Laut der Vorbemerkung des Vertrags ist der Beschwerdeführer "freier Mitarbeiter" der B.________ GmbH und als solcher "selbständiger Unternehmer", der "die Unternehmerrisiken selber zu tragen" hat. Da der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses und somit der Charakterisierung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien für die Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, keine massgebliche Bedeutung zukommt, lässt sich aus dieser Vorbemerkung nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Das gleiche gilt entsprechend für die Regelungen in den Ziff. 5 und 6 des Arbeitsvertrags betr. die fehlende Entschädigung bei Unfall und Krankheit sowie eigenständige Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Beschwerdeführer.
2.3.3
Laut Ziff. 1 "Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung" ist der Beschwerdeführer "verpflichtet", die Aufträge "höchstpersönlich und mit der eigenen Arbeitsorganisation (in den eigenen Räumlichkeiten) zu erfüllen". Die Aufgaben betreffen "Lagerorganisation/-Bewirtschaftung, Lean Management, Dokumentation
(One Note), Unterstützung Geschäftsführung".
Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Lagerorganisation und -Bewirtschaftung kann zwangsläufig nur in den Räumlichkeiten der B.________ GmbH erfolgen. Jedenfalls bestehen keine anderslautenden Hinweise. Dokumentationen können zwar ohne weiteres ausserhalb der Räumlichkeiten der B.________ GmbH erstellt werden. Hieraus lässt sich jedoch weder auf eine Auslagerung dieser Tätigkeit noch auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Im Zeitalter von Home Office (worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde [S. 2] ebenfalls verweist) handelt es sich hierbei vielmehr um Arbeiten, die typischerweise auch von Angestellten in den eigenen Räumlichkeiten bzw. zuhause verrichtet werden können. Wenn zum Aufgabenbereich des Weiteren die "Unterstützung der Geschäftsführung" gehört, steht weniger eine selbständige beratende Tätigkeit im Vordergrund, als eine dienende (unterstützende) Funktion, die im Rahmen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Eingliederung eines Arbeitnehmers in eine Unternehmung erfolgt und kennzeichnend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist.
2.3.4
Ziff. 2 regelt die "Vertragsdauer und Kündigung" (unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Monatsende). Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist ist für ein Auftragsverhältnis, als welches sich der Vertrag versteht, angesichts der gesetzlich vorgesehenen jederzeitigen Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeit eines Auftrags (vgl. Art. 404 OR) als zwingende Bestimmung (BGE 115 II 464 Erw. 2.a; Urteil BGer 4A_284/2013 vom 13.2.2014 Erw. 3.5.1), atypisch und spricht vorliegend ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis bzw. eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.
2.3.5
Ziff. 3 regelt die "Entschädigung/Vergütung/Controlling". Vereinbart wird ein Pauschalhonorar von Fr. 2'700.-- pro Monat auf der Basis von 60 zu erbringenden Stunden (d.h. Fr. 45.-- pro Stunde), über die mit Stundenrapport abzurechnen ist. Unklar bleiben aufgrund der vertraglichen Regelung die monetären Konsequenzen einer Unter- wie Überschreitung der Stundenbasis. Aufgrund der aktenkundigen Lohnabrechnung für den Monat Januar zeigt sich, dass nach erbrachten Arbeitsstunden abgerechnet wurde.
Indes lässt sich aus dieser Honorarvereinbarung gleichzeitig auf eine gewisse Regelmässigkeit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers schliessen. Mit einem monatlichen Honorar von Fr. 2'700.-- begibt sich der Beschwerdeführer zudem im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vorstehend Erw. 1.4) in ein gewisses pekuniäres Abhängigkeitsverhältnis von der "Auftraggeberin". Ein finanzielles Risiko trifft ihn nicht bzw. nur insoweit, als er entweder das Pauschalhonorar nicht erreicht, weil er die anvisierte Stundenzahl nicht erbringt oder weil ihm weniger Arbeit zugewiesen wird. Mithin ist auch in der Honorarvereinbarung ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu sehen.
2.3.6
Die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags spricht mithin für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.
2.4
Die erwähnte Lohnabrechnung weist 48 erbrachte Stunden unter "Lager/Organisation in Tuggen" für jeweils vier Stunden am Montag, Mittwoch und Donnerstag aus und ist mit der Ergänzung "nach Absprache Dienstag an der Teamsitzung" versehen. Dieser Hinweis spricht auch effektiv für eine arbeitsorganisatorische Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb.
Das gleiche gilt für die restlichen zwölf Stunden, die für "Projektleiter / Büro allgemein B.________" entschädigt wurden. Auch hier findet sich die vergleichbare Ergänzung "jeweils Dienstag: Teamsitzung/Koordination in ________ 7.30 Uhr - 11.00 Uhr (individuell)", was wiederum auf eine Eingliederung des Beschwerdeführers ins "Team", d.h. die Arbeiterschaft der B.________ GmbH, hinweist. Es ist dem Verständnis der Vorinstanz beizupflichten, dass auch hieraus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist.
2.5
Die Argumente des Beschwerdeführers können keine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen.
Das Fehlen eines Pflichtenheftes spricht nicht gegen die unselbständige Erwerbstätigkeit. Der Lohnabrechnung ist zu entnehmen, dass die zu erledigenden Projekte/Arbeiten jeweils an (Team-)Sitzungen besprochen wurden. Soweit der Beschwerdeführer bei der Ausführung der betreffenden Arbeiten eine mehr oder weniger erhebliche Selbständigkeit geniessen durfte, kann auch hieraus nicht auf eine Selbständigerwerbende geschlossen werden. Eine je nach dem individuelle wie teamorientierte eigenverantwortliche Ausführung kennzeichnet überdies die moderne Arbeitswelt gerade auch bei arbeitsvertraglichen Anstellungsverhältnissen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass für den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und die gemäss der erwähnten Lohnabrechnung vom Januar 2022 effektiv ausgeübten Tätigkeiten eine unabhängige Stellung als Selbständig-erwerbender unabdingbar gewesen wäre, um die (vorgegebenen) Ziele zu erfüllen.
Inwiefern sich vorliegend die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes aufgedrängt hätte, ist nicht ersichtlich. Ohnehin sind Konkurrenzverbote der grossen Mehrheit von arbeitsvertraglichen Verhältnissen grundsätzlich fremd.
Nachdem die Honorierung des Beschwerdeführers auf Stundenbasis erfolgt, bedarf es auch keiner Präsenzpflicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dank der IV-Rente eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit geniessen kann, bedeutet nicht, dass die Tätigkeit für einen Dritten deswegen nur als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden kann.
Soweit er geltend macht, Aufträge der B.________ GmbH ausschlagen zu können, ist hieraus weniger auf eine Qualifizierung als selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen als auf die B.________ GmbH als eine soziale Arbeitgeberin, die insofern entweder bereit ist, einen sogenannten Soziallohn zu entrichten oder einen Nischenarbeitsplatz (hierzu vgl. z.B. BGE 144 V 245 Erw. 5.5.3), der Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person nimmt, zur Verfügung zu stellen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit etwas anmassend mit den "Grossen" der Beraterbranche (McKinsey; Boston Consulting Group) vergleicht; der vereinbarte Stundenlohn von Fr. 45.-- erweist diesen Vergleich als deplatziert.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte künstlerische Teil der Tätigkeit für die B.________ GmbH findet im Vertrag keinen Niederschlag (vgl. hierzu nachstehend Erw. 3).
Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Unternehmung trägt grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Dieses Risiko kann jedoch nicht mit dem unternehmerischen Risiko einer selbständigen Erwerbstätigkeit verglichen werden.
Der Hinweis auf BGE 115 V 161 kann nicht greifen. In jenem Fall ging es um die Abgrenzung von selbständiger Erwerbstätigkeit zur Nichterwerbstätigkeit.
Insgesamt gelingt es somit dem Beschwerdeführer nicht, den von der Vorinstanz mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 147 V 161 Erw. 5.2.5; BGE 146 V 271 Erw. 4.4) erbrachten Beweis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit umzustossen.
3.
Zu wiederholen ist der bereits von der Vorinstanz gemachte Hinweis (angefochtener Entscheid Erw. 7), dass der Beschwerdeführer für seine allfälligen Tätigkeiten als Unterhaltungskünstler, Alphornlehrer) als Selbständigerwerbender erfasst werden kann. Allerdings hat er hierfür die entsprechende Anmeldung zusammen mit den gehörigen Belegen (namentlich betreffend Einnahmen, Ausgaben, Engagements, erteilter Alphorn- bzw. Musikunterricht etc.) einzureichen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG; §72 VRP). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 16. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- die Beigeladene (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. März 2023
1
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS
Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
9C_669/2019
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
Art. 9n mit Anhangart. 9n avec annexeart. 9n 1
Art. 9n mit Briefwechselart. 9n avec échange de lettresart. 9n 1
9C_132/2011
9C_1094/2009
BGE 122 V 172ATF 122 V 172DTF 122 V 172
BGE 119 V 163ATF 119 V 163DTF 119 V 163
BGE 122 V 172ATF 122 V 172DTF 122 V 172
BGE 122 V 281ATF 122 V 281DTF 122 V 281
BGE 100 V 129ATF 100 V 129DTF 100 V 129
9C_589/2019
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
9C_739/2019
BGE 115 V 161ATF 115 V 161DTF 115 V 161
Art. 404 ORart. 404 COart. 404 CO
Art. 404 VAWart. 404 ORHart. 404 OR
BGE 115 II 464ATF 115 II 464DTF 115 II 464
4A_284/2013
BGE 144 V 245ATF 144 V 245DTF 144 V 245
BGE 115 V 161ATF 115 V 161DTF 115 V 161
BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161
BGE 146 V 271ATF 146 V 271DTF 146 V 271
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF