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Entscheid

II 2023 40

Kammergericht

20. Juni 2023Deutsch16 min

A. A.________ (Jg. 1991) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Januar 2020 gegründeten C.________ GmbH (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023), über welche am 8. Juni 2022 der Konkurs eröffnet wurde (Bf-act. 3). Das Konkursverfahren ist mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts D.________ vom 25. November 2022 mangels Aktiven eingestellt worden (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023).

Source sz.ch

II 2023 40

Entscheid vom 20. Juni 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Revision von VGE II 2023 17

vom 14. März 2023)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1991) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Januar 2020 gegründeten C.________ GmbH (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023), über welche am 8. Juni 2022 der Konkurs eröffnet wurde (Bf-act. 3). Das Konkursverfahren ist mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts D.________ vom 25. November 2022 mangels Aktiven eingestellt worden (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 6.3.2023).

B. Am 5. September 2022 wurde A.________ durch das RAV E.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 58). Ebenfalls am 5. September 2022 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 8. Juni 2022 (Vi-act. 45). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 5. September 2022 ab mit der Begründung, er könne für die massgebliche Beitragszeit keinen Lohnfluss belegen (Vi-act. 30). Eine am 18. Oktober 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 26) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Vi-act. 13). Gegen diesen Einspracheentscheid opponierte A.________ bei der Unia Arbeitslosenkasse per E-Mail vom 2. Februar 2023, welche die Arbeitslosenkasse - nach Rücksprache mit A.________ - als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies.

C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine Frist an zur Verbesserung der Eingabe betreffend Antrag, Begründung, Unterschrift und Beibringung/Bezeichnung des angefochtenen Entscheides (Vi-act. 4). Mit innert Frist verbesserter Eingabe vom 9. Februar 2023 (Postaufgabe 13.2.2023) beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 12. Januar 2023 sei zu überprüfen und richtigzustellen sowie sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2022 sei anzunehmen und die Entschädigung rückwirkend seit dem 5. September 2022 so rasch wie möglich auszubezahlen. Die Unia Arbeitslosenkasse beantragte am 16. Februar 2023 vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde. Am 8. März 2023 nahm der Beschwerdeführer unter Einreichung weiterer Unterlagen Stellung zur Vernehmlassung.

D. Mit Verwaltungsgerichtsentscheid VGE II 2023 17 vom 14. März 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

E. Am 28. April 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein Revisionsgesuch gegen den VGE II 2023 17 einreichen:

Anträge:

1. Es sei der Entscheid des angerufenen Gerichts vom 14.03.2023 (II 2023 17) revisionsweise aufzuheben und der versicherte Verdienst des Gesuchstellers rückwirkend per 08.09.2022 auf mind. CHF 10'000.00 festzusetzen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei der Entscheid des angerufenen Gerichts vom 14.03.2023 (II 2023 17) revisionsweise aufzuheben und der versicherte Verdienst des Gesuchstellers rückwirkend per 08.09.2022 auf mind. CHF 6'477.00 festzusetzen.

3.

Subeventualiter sei der Entscheid des angerufenen Gerichts vom 14.03.2023 (II 2023 17) revisionsweise aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin resp. der Staatskasse.

Verfahrensantrag:

5.

Es seien sämtliche Akten des Verfahrens II 2023 17 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, beizuziehen.

6.

Es sei beim Konkursamt D.________ ein Amtsbericht betreffend die dem Gesuchsteller am 09.02.2023 ausgehändigten Unterlagen und deren Inhalt einzuholen.

F. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 beantragt die Gesuchsgegnerin:

1.

Das Revisionsgesuch sei abzuweisen.

2.

Der Entscheid II 2023 17 vom 14. März 2023 sei zu bestätigen.

3.

Der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 sei zu bestätigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Gesuchsteller beantragt die revisionsweise Aufhebung des VGE II 2023 17 vom 14. März 2023. Die Revision von Verfügungen und Einspracheentscheiden richte sich nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000. Das vorliegende Gesuch richte sich jedoch gegen einen Verwaltungsgerichtsentscheid, weshalb gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG für die Beurteilung die Verfahrensregeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 heranzuziehen seien, nämlich Art. 66 VwVG.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Formelle Rechtskraft und damit Rechtsbeständigkeit eines Entscheides bedeutet aber nicht, dass die Anordnung in jedem Fall nicht mehr abänderbar ist. Vielmehr verlangt Art. 61 lit. i ATSG von den Kantonen, dass die Revision von Entscheiden in gewissen Fällen gewährleistet sein muss.

Bei der Revision gilt es zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts abzuwägen. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides aufgrund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüft; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE I 2021 14 vom 12.4.2021 Erw. 2.3 m.w.H.; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1978 ff.; Schärer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar VRP/SG, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 7 zu Art. 81 VRP/SG).

1.3

Das Revisionsverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (in casu Verwaltungsgericht nach § 16 Abs. 2 lit. a Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) bestimmt sich grundsätzlich - und entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers - nach kantonalem Recht, wobei dies den Anforderungen nach Art. 61 lit. i ATSG genügen muss. Danach muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dem kommt § 61 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nach:

Als erste Revisionsvoraussetzung gilt zu beachten, dass nur ein (formell) rechtskräftiger Entscheid in Revision gezogen werden kann (§ 61 VRP). Im Weiteren muss ein abschliessend in § 61 VRP aufgezählter und konkret geltend gemachter Revisionsgrund vorliegen. Das Gericht kann mithin seinen Entscheid in Revision ziehen, wenn die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde (lit. a); wenn die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte (lit. b); wenn die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte (lit. c); oder wenn die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat (lit. d). Weiter ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat (§ 62 VRP). Für den Bereich des Revisionsverfahrens wird in § 63b VRP ergänzend auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 verwiesen. Diese kennt in Art. 329 ZPO die gleichen Revisionsfristen wie die VRP. Art. 329 Abs. 1 ZPO sieht zudem vor, dass ein Revisionsgesuch schriftlich und begründet einzureichen ist.

2.

Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 61 lit. b VRP geltend, da neue Beweismittel vorlägen. Das Gericht habe im VGE II 2023 17 vom 14. März 2023 die Beschwerde abgewiesen, bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt, wonach der Gesuchsteller vor der Arbeitslosenkasse bzw. vor Verwaltungsgericht keinen Lohnfluss habe nachweisen können, weshalb keine Beitragszeit angerechnet worden sei. Am 9. Februar 2023 habe das Konkursamt D.________ dem Gesuchsteller verschiedene Belege (namentlich Arbeitsvertrag vom 1.6.2020, Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2021, Lohnbuch 2020) aus dem Konkursverfahren seiner früheren Arbeitgeberin übergeben. Und zusätzlich habe er nach dem Gerichtsentscheid die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 erhalten. Mit all diesen Unterlagen könne der Gesuchsteller nun seinen Lohn nachweisen. Mit diesen Unterlagen sei erstellt, dass er einen monatlichen Verdienst von Fr. 10'000.00 gehabt habe und entsprechend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Wohl seien ihm die Unterlagen durch das Konkursamt am 9. Februar 2023 vor dem Entscheid ausgehändigt worden. Aber zu jenem Zeitpunkt habe er aufgrund des bereits geschlossenen Beweisverfahrens die Belege nicht mehr ins Recht legen können. Die Steuerveranlagung sei ihm erst nach dem Entscheid zugestellt worden. Entsprechend handle es sich um neue Beweismittel im Sinne des Gesetzes. Zudem stelle er das Gesuch innert der gesetzlichen Frist von 90 Tagen. Entsprechend erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Revision als gegeben.

3.1

Gemäss Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. § 61 lit. b VRP zieht das Gericht seinen rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte.

3.2

Das vorliegende Gesuch richtet sich gegen den VGE II 2023 17 vom 14. März 2023, der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Auch ist unbestritten, dass der Gesuchsteller das Gesuch innert 90 Tagen seit Feststellung des geltend gemachten Revisionsgrundes beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich und begründet stellt (§ 62 VRP).

3.3

Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" gemäss § 61 lit. b VRP ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urteil BGer 8C_107/2022 vom 31.3.2023 Erw. 4.2.1).

Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

Ein Beweismittel ist neu, wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beigebracht werden konnte. Dies trifft zu, wenn das Beweismittel bei Erlass des zu revidierenden Entscheids schon existierte, aber der betroffenen Partei nicht bekannt oder nicht zugänglich war. Für die Neuheit des Beweismittels ist einzig entscheidend, ob es bei hinreichender Sorgfalt schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang gelten strenge Massstäbe. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel kann nicht dazu dienen, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., N 251 in fine zu Art. 61 ATSG). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 Erw. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_137/2022 vom 22.2.2023 Erw. 3.2.1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 Erw. 2.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_714/2016 vom 16.12.2016 Erw. 2).

4.

Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers muss das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden. Entscheidend ist dabei, dass die Neuigkeit von Beweismitteln verlangt, dass deren Beibringung im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war.

4.1

Bei den neuen Beweismitteln, auf welche der Gesuchsteller sein Revisions-gesuch abstellt, handelt es sich um Unterlagen aus dem Konkursverfahren seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnbuch), welche ihm am 9. Februar 2023 ausgehändigt worden seien. Weil das Beweisverfahren zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, habe er diese nicht mehr ins Verfahren einbringen können. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden.

Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsteller einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin war. Zudem ergibt sich aus der Steuerveranlagung 2021 (Gs-act. 7), dass er durch ein Treuhandbüro vertreten war. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass alle relevanten Akten, namentlich Lohnabrechnungen, nur auf dem Konkursamt lagen und weder der Beschwerdeführer noch sein Treuhandbüro über irgendwelche Belege verfügt haben, welche dem Gericht hätten eingereicht werden können.

Vor allem aber geht die Behauptung fehl, am 9. Februar 2023, als dem Gesuchsteller die Akten durch das Konkursamt ausgehändigt wurden, sei das Beweisverfahren bereits geschlossen gewesen, weshalb er diese nicht mehr habe einreichen können. Tatsache ist vielmehr, dass die Beschwerde beim Gericht erst am 7. Februar 2023 einging, worauf das Gericht dem Beschwerdeführer/Gesuch­steller eine nicht erstreckbare Frist bis 14. Februar 2023 ansetzte, um die Beschwerde hinsichtlich Antrag, Begründung und Unterschrift zu verbessern. Allein schon innert dieser Frist wäre somit die Einreichung der Unterlagen möglich gewesen. Die verbesserte Eingabe reichte er am 13. Februar 2023 ein. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum er dieser nicht auch die nun eingereichten Akten beigelegt hatte. Am 20. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer/Ge­suchsteller die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt, zu welcher er am 8. März 2023 Stellung nahm. Wiederum hätte er die Möglichkeit gehabt, weitere Unterlagen, namentlich die nun beigebrachten, einzureichen. Erneut verzichtete er darauf. Und schliesslich wurde das Beweisverfahren gar nie geschlossen. Es hätte dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller freigestanden, dem Gericht auch nach seiner Stellungnahme vom 8. März 2023 bis zur Urteilsfällung weitere Unterlagen einzureichen (vgl. §§ 18, 19 und 57 VRP). Ganz unabhängig von der Frage, ob die neu eingereichten Unterlagen überhaupt erhebliche Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung sind, fehlt es ihnen damit an der Neuigkeit. Vielmehr ist es allein der Nachlässigkeit des Gesuchstellers anzulasten, dass diese nicht bereits im früheren Verfahren beigebracht wurden.

4.2

Bleibt anzufügen, dass auch die neu eingereichten Unterlagen die im Entscheid VGE II 2021 13 aufgezeigten Unklarheiten bezüglich Lohnfluss nicht beseitigen könnten. So hatte der Gesuchsteller gemäss neu beigebrachtem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bruttomonatslohn von Fr. 10'000.00 (Gs-act. 4). Der Nettolohn sollte jeweils am 25. des Monats auf das Konto des Gesuchstellers überwiesen werden. Dies war nachweislich nicht der Fall, wie sich aus den Bankunterlagen, welche der Gesuchsteller im früheren Verfahren einreichte, ergibt. Die nun beigebrachten zwölf Lohnabrechnungen 2021 wiederum äussern sich nicht zum Valuta ("Valuta: offen"), was Zweifel weckt, ob die Beträge überhaupt ausbezahlt wurden (Gs-act. 5). Auf jeden Fall stimmen auch sie nicht mit den Bankbelegen überein. Zudem werden auf den Lohnabrechnungen Sozialabzüge ausgewiesen, jedoch keinerlei Pensionskassenbeiträge, was weitere Zweifel aufkommen lässt. In der Summe liegen schliesslich Lohnabrechnungen für 12 x Fr. 9'192 Nettolohn vor, was weder mit den Bankbelegen noch mit dem Lohnausweis, noch mit der Steuererklärung, noch mit der Steuerveranlagung übereinstimmt. Im Jahr 2020 sollen gemäss Lohnbuch Löhne ab Juni 2020 bezahlt worden sein (obwohl gemäss Vertrag der Stellenantritt am 17.1.2020 war) und damals wurden BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen. Zudem stimmen auch hier die Löhne nicht mit den Bankbelegen überein und auch nicht mit dem in der Steuererklärung deklarierten Nettolohn (Fr. 67'691.41 vs. Fr. 67'178).

4.3

Die Steuerveranlagung 2021 (Gs-act. 7) schliesslich datiert vom 30. März 2023, mithin von nach VGE II 2023 17 vom 14. März 2023. Es handelt sich damit nicht um ein neues Beweismittel gemäss § 61 lit. b VRP (vgl. § 63b VRP i.V.m. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Und selbst wenn anerkannt würde, dass auch Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid erstellt wurden, als neue Beweismittel den Revisionsgrund erfüllen könnten, würde es ihm aus den zuvor dargelegten Gründen an der Erheblichkeit mangeln. Die Steuerveranlagung 2021 gibt nur wieder, was in der Steuererklärung 2021 angegeben wurde. Die in VGE II 2023 17 hierzu geäusserten Zweifel bzw. die genannten Unklarheiten vermag auch die Steuerveranlagung nicht auszuräumen. Selbst mit den neu eingereichten Belegen der Lohnabrechnungen 2021 und der Steuerveranlagung 2021 sticht ins Auge, dass die Zahlen nicht übereinstimmen. Von einem erheblichen Beweis könnte daher nicht die Rede sein, selbst wenn die eingereichte Steuerveranlagung 2021 ein neues Beweismittel im Sinne von § 61 lit. b VRP wäre.

4.4

Zusammenfassend liegt damit kein Revisionsgrund vor, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

5.

Nachdem sich das Revisionsverfahren grundsätzlich nach kantonalem Recht bestimmt, muss das Verfahren auch nicht kostenlos sein (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 61 Rz. 229 m.H. auf BGE 111 V 51 f.). Das Verwaltungsgericht verzichtet jedoch in analoger Anwendung von Art. 61 lit. fbis ATSG praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten in Verfahren, mit welchen um Revision von Entscheiden ersucht wird, die kostenlos ergingen (VGE I 2014 63 vom 14.1.2015).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (2/R)

- die Gesuchsgegnerin (R)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. Juni 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Juli 2023

1

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

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§ 61 VRP

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Art. 61 VRPart. 61 OPRart. 61 OPR

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8C_107/2022

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 144 V 245ATF 144 V 245DTF 144 V 245

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