II 2023 42
Kammergericht
22. August 2023Deutsch10 min
A. Mit Ordnungsbussenverfügungen Staat und Bund vom 5. April 2023 (Versand), je ordentliche Steuern 2021, wurde A.________ (nachstehend: der Steuerpflichtige) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) infolge Nichteinreichens der Steuererklärung trotz Mahnung mit Ordnungsbussen von je Fr. 800.-- bestraft.
Source sz.ch
II 2023 42
Entscheid vom 22. August 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch B.________,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung, Rechtsdienst, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Ordnungsbussen (ordentliche Steuern 2021: Verletzung von Verfahrenspflichten)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Ordnungsbussenverfügungen Staat und Bund vom 5. April 2023 (Versand), je ordentliche Steuern 2021, wurde A.________ (nachstehend: der Steuerpflichtige) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) infolge Nichteinreichens der Steuererklärung trotz Mahnung mit Ordnungsbussen von je Fr. 800.-- bestraft.
B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz lässt der Steuerpflichtige, vertreten durch seinen Bruder B.________, fristgerecht um gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbussenverfügung(en) "betreffend Steuererklärung 2021" ersuchen.
C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 legte der instruierende Richter dem Gesuchsteller die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren der Anfechtung von steuerlichen Ordnungsbussen im Recht der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer dar (Einspracheverfahren oder alternativ direkt Ersuchen um gerichtliche Beurteilung bei der kantonalen Steuerordnungsbusse; Einspracheverfahren und anschliessend Beschwerdeverfahren bei der Ordnungsbusse nach dem Bundessteuerrecht) und die sich hieraus ergebende Gabelung des Rechtsweges, wenn kantonal das Einspracheverfahren weggelassen und direkt das Ersuchen um gerichtliche Beurteilung gestellt wird. Dem Gesuchsteller wurde Frist bis 22. Mai 2023 angesetzt für die Mitteilung, für welches Vorgehen er sich entscheide (zunächst Einspracheverfahren sowohl kantonal wie bundessteuerlich und anschliessend Weiterzug ans Verwaltungsgericht, oder bundessteuerlich Einspracheverfahren und kantonal direkt Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller für den Fall, dass er sich für eine (sofortige) gerichtliche Beurteilung der kantonalen Ordnungsbusse entscheiden sollte, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.
D. Am 23. Mai 2023 wurde dem Gesuchsteller die Frist zur Mitteilung und Bezahlung des Kostenvorschusses bis 21. Juni 2023 und am 22. Juni 2023 letztmals bis 21. Juli 2023 erstreckt. Dieses Schreiben wurde vom Gesuchsteller nicht abgeholt und am 27. Juli 2023 (Eingang) von der Post ans Verwaltungsgericht retourniert mit dem Hinweis "Frist verlängert bis 21.07.2023".
E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 setzte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 14. August 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers angedroht. Überdies wurde auf Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Mai 2023 verwiesen.
Innert Frist erfolgte keine Reaktion seitens des Gesuchstellers. Die Sendungsverfolgung (Sendung Nr. __01) ergab, dass das Schreiben vom 25. Juli 2023 dem Gesuchsteller am 26. Juli 2023 zur Abholung bis spätestens 2. August 2023 avisiert wurde. Am 28. Juli 2023 erfasste der Gesuchsteller einen Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist bis 23. August 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20. Dezember 1994).
1.1.2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar, soweit das VRP das Verfahren nicht selbst regelt (§ 4 Abs. 2 VRP). Das VRP äussert sich nicht weiter zu den Fristen, deren Berechnung und zum Lauf der Fristen, womit auf die Bestimmungen im JG zurückzugreifen ist.
1.1.3 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 JG). Im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren nach dem Steuergesetz stehen die Fristen nicht still bzw. gelten die Gerichtsferien nicht (vgl. § 157 Abs. 2 lit. b JG).
Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG; vgl. Art. 140 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990 i.V. Art. 133 Abs. 1 DBG).
Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 1 JG).
Erwägungen
1.1.4
Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 1 JG),
a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolg-losen Zustellung;
b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustel-lungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JG).
1.2.1
Versendet eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsbehörde ihr Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost bzw. als Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung rechtsprechungsgemäss am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion; fiction de la notification de la citation).
Wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag oder ein Nachsendeauftrag erteilt wird, vermag dies die Wirkungen der Zustellfiktion nicht zu beeinträchtigen. Der Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort oder Domizil des Empfängers gilt unverändert als Zustellung. Ein derartiger Auftrag an die Post CH AG kann mithin den ordentlichen Fristenlauf weder hemmen noch verlängern. Dementsprechend hält die Post CH AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "Postdienstleistungen" (sowohl in jenen für Privatkunden als auch für Geschäftskunden; Fassung jeweils vom Januar 2023) ausdrücklich fest, dass die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung sich "unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften" beurteilten (jeweilige Ziff. 2.5.7 lit. b der AGB). Dies alles gilt jedenfalls, sofern die rechtsunterworfene Person überhaupt mit der Zustellung hat rechnen müssen. Dabei besteht eine "Aufmerksamkeitsdauer" von bis zu einem Jahr während des hängigen Rechtsmittelverfahrens und zur Mitwirkungspflicht im Fall einer bevorstehenden längeren Ortsabwesenheit (zum Ganzen vgl. Urteil BGer 2C_879/2022 vom 1.11.2022 Erw. 4.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 145 IV 252 Erw. 1.3.1; BGE 143 III 15 Erw. 4.1; BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 142 III 599 Erw. 2.5; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; Urteile BGer 2C_814/2022 vom 19.10.2022 Erw. 3.2; 2C_543/2021 vom 27.7.2021 Erw. 2.2.1; 2C_258/2020 vom 14.4.2020 Erw. 3.1).
1.2.2
Die Zustellfiktion greift auch dann, wenn die betroffene Person es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Gericht eine allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine voraussehbare Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 138 III 225 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; BGE 115 Ia 12 Erw. 3a).
1.3
Der Gesuchsteller muss sich das Verhalten seines Bruders als sein Vertreter und/oder als Hilfsperson anrechnen lassen (vgl. Urteile BGer 2C_872/2018 vom 18.12.2018 [i.Sa. S. vs. VdBSt-SZ] Erw. 2.2.1 f.; 2C_361/2020 vom 25.6.2020 Erw. 4.3.1).
2.1
Vorliegend greift die Zustellfiktion hinsichtlich der mit dem Schreiben vom 25. Juli 2023 angesetzten nicht erstreckbaren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 14. August 2023 unbestreitbar. Der Gesuchsteller hat es nicht nur im Wissen um das von ihm initiierte Verfahren und das Prozessrechtsverhältnis von weiter weniger als der "Aufmerksamkeitsdauer" eines Jahres unterlassen, das Verwaltungsgericht über seine temporäre Abwesenheit zu informieren, sondern überdies nachdem er seinerseits selber um Fristerstreckung(en) für die Mitteilung der von ihm gewählten Verfahrensart und der allfälligen Leistung eines Kostenvorschusses ersucht hatte. Nicht von Bedeutung ist dabei vorliegend, dass er es unterlassen hat, das Gericht über eine (allfällige) Abwesenheit für die Dauer der postalischen Rückhaltedauer zu informieren. Angefügt werden darf, dass der Gesuchsteller betreffend die postalischen Rückhalteaufträge während des vorliegenden Verfahrens eine gewisse Systematik verfolgt, hat er doch bereits nach der am 22. Juni 2023 (letztmals) bis 21. Juli 2023 gewährten Fristerstreckung einen postalischen Rückbehalteauftrag erteilt (vgl. vorstehend Ingress lit. D).
2.2
Innert der mit Schreiben vom 25. Juli 2023 angesetzten nicht erstreckbaren Nachfrist bis spätestens 14. August 2023 hat der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- nicht geleistet. Nachdem der postalische Rückbehalteauftrag an der Zustellfiktion nichts ändern kann, hat der Gesuchsteller somit die Frist versäumt, womit androhungsgemäss nicht auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung einzutreten ist. Ebenso sind dem Gesuchsteller daher androhungsgemäss die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 200.-- aufzuerlegen (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP).
2.3
Der Beschwerdeführer hat, wie gesagt, das Verwaltungsgericht nicht im Voraus über seine Abwesenheit bzw. den Postrückbehalteauftrag informiert. Es spricht nichts dagegen, dass er hierzu in der Lage gewesen wäre und dies auch hätte tun können. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass keine Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich sein und geltend gemacht werden können.
2.4
In Ziff. 3 des gerichtlichen Schreibens vom 8. Mai 2023 wurden folgende Hinweise gemacht:
3.
(…).
Bei der Wahl von Variante 1 [d.h. Einspracheverfahren sowohl betr. kantonale wie bundessteuerliche Ordnungsbusse] entfällt die Bezahlung eines Kostenvorschusses; in diesem Fall werden wir Ihre Eingabe an die StK/VdBst zur Behandlung als Einsprache auch hinsichtlich der Ordnungsbussenverfügung betreffend die kantonalen Steuern weiterleiten.
(…).
Nachdem der Gesuchsteller dem Gericht keine Mitteilung betreffend seine Variantenwahl gemacht hat, entfällt mithin so oder anders eine Weiterleitung seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 zur Behandlung als Einsprache an die StK/VdBSt. Für das vorliegende Verfahren ist damit gleichzeitig auch klargestellt, dass - entsprechend der Formulierung in der Beschwerde ("Begehren um gerichtliche Beurteilung") - nur die Ordnungsbussenverfügung hinsichtlich der kantonalen Ordnungsbusse Anfechtungsgegenstand ist (vgl. Rubrum dieses Entscheides).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf das Gesuch vom 5. Mai 2023 um gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbussenverfügungen "betreffend Steuererklärung 2021" wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für diesen Nichteintretensentscheid werden dem Gesuchsteller auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Gesuchsteller (R)
- die Gesuchsgegnerin (EB)
- und den Gemeinderat C.________ (A; im Dispositiv).
Schwyz, 22. August 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. September 2023
1
§ 128 StG
§ 4 VRP
§ 155 JG
§ 157 JG
§ 158 JG
§ 158 JG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD
§ 159 JG
§ 150 JG
§ 150 JG
2C_879/2022
BGE 145 IV 252ATF 145 IV 252DTF 145 IV 252
BGE 143 III 15ATF 143 III 15DTF 143 III 15
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396
2C_814/2022
2C_543/2021
2C_258/2020
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396
BGE 115 Ia 12ATF 115 Ia 12DTF 115 Ia 12
2C_872/2018
2C_361/2020
§ 128 StG
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF