II 2023 43
Kammergericht
20. Juni 2023Deutsch23 min
A. A.________ (geboren ________1956; nachstehend: der Versicherte) ist der Vater von B.________ (geboren ________2002). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 (Vi-act. 1) teilte die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS / Eidgenössische Ausgleichskasse EAK (nachstehend: EAK) A.________ mit, dass seine Tochter gemäss den zugestellten Unterlagen weiterhin in Ausbildung sei. Der Anspruch auf eine Kinderrente bestehe daher weiterhin bis 22. September 2022 (nächste Abklärung). Mit Schreiben vom 25. August 2022 ersuchte die EAK den Versicherten um einen aktuellen Ausbildungsnachweis für seine Tochter (Vi-act. 2). Hierauf reichte der Versicherte die "Zulassungsbestätigung zum Bache-lorstudium" der Universität Zürich vom 12. September 2022 für seine Tochter ein (Vi-act. 5 f.). Die EAK informierte den Versicherten mit Schreiben vom 15. Sep-tember 2022, dass die Zulassungsbestätigung noch kein Anrecht auf die Weiterzahlung der Kinderrente gebe und ersuchte um Zustellung der Immatrikulationsbestätigung (Vi-act. 7). Am 11. Oktober 2022 übermittelte der Versicherte der EAK die Studienbescheinigung der Universität Zürich für das Herbstsemester 2022 mit Gültigkeit bis 31. Januar 2023 (Vi-act. 8 f.). Am 13. Oktober 2022 bestätigte die ETH Zürich ein Studium der Tochter an der ETH Zürich vom 20. Sep-tember 2021 bis 7. September 2022 (Vi-act. 10 verso). Mit E-Mail vom 21. Okto-ber 2022 bestätigte die ETH Kanzlei der EAK, dass die Tochter am 7. September 2022 die Austrittserklärung einreichte und gleichentags die Exmatrikulation vorgenommen worden sei. Die letzte Lerneinheit, für welche sich die Tochter eingeschrieben habe, habe am 23. Dezember 2021 stattgefunden. Ob sie dort anwesend gewesen sei, könne nicht mehr rekonstruiert werden (Vi-act. 11).
Source sz.ch
II 2023 43
Entscheid vom 20. Juni 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse, EAK,
Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rückforderung
Kinderrente)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geboren ________1956; nachstehend: der Versicherte) ist der Vater von B.________ (geboren ________2002). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 (Vi-act. 1) teilte die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS / Eidgenössische Ausgleichskasse EAK (nachstehend: EAK) A.________ mit, dass seine Tochter gemäss den zugestellten Unterlagen weiterhin in Ausbildung sei. Der Anspruch auf eine Kinderrente bestehe daher weiterhin bis 22. September 2022 (nächste Abklärung). Mit Schreiben vom 25. August 2022 ersuchte die EAK den Versicherten um einen aktuellen Ausbildungsnachweis für seine Tochter (Vi-act. 2). Hierauf reichte der Versicherte die "Zulassungsbestätigung zum Bache-lorstudium" der Universität Zürich vom 12. September 2022 für seine Tochter ein (Vi-act. 5 f.). Die EAK informierte den Versicherten mit Schreiben vom 15. Sep-tember 2022, dass die Zulassungsbestätigung noch kein Anrecht auf die Weiterzahlung der Kinderrente gebe und ersuchte um Zustellung der Immatrikulationsbestätigung (Vi-act. 7). Am 11. Oktober 2022 übermittelte der Versicherte der EAK die Studienbescheinigung der Universität Zürich für das Herbstsemester 2022 mit Gültigkeit bis 31. Januar 2023 (Vi-act. 8 f.). Am 13. Oktober 2022 bestätigte die ETH Zürich ein Studium der Tochter an der ETH Zürich vom 20. Sep-tember 2021 bis 7. September 2022 (Vi-act. 10 verso). Mit E-Mail vom 21. Okto-ber 2022 bestätigte die ETH Kanzlei der EAK, dass die Tochter am 7. September 2022 die Austrittserklärung einreichte und gleichentags die Exmatrikulation vorgenommen worden sei. Die letzte Lerneinheit, für welche sich die Tochter eingeschrieben habe, habe am 23. Dezember 2021 stattgefunden. Ob sie dort anwesend gewesen sei, könne nicht mehr rekonstruiert werden (Vi-act. 11).
Laut einer Telefonnotiz der EAK vom 21. Oktober 2022 hat die Tochter von Januar bis Juni 2022 an verschiedenen Kursen teilgenommen, weil sie sich für den Numerus Clausus (NC) habe vorbereiten wollte. Nach dem Nichtbestehen der Prüfung studiere sie vorübergehend an der Universität Zürich und wolle die NC-Prüfung im Juni 2023 noch einmal angehen (Vi-act.12). Am 7. November 2022 übermittelte der Versicherte der EAK verschiedene Rechnungen für Kursbesuche der Tochter zwecks Vorbereitung der NC-Prüfung (Vi-act. 13 ff.).
B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 forderte die EAK vom Versicherten für die Zeit von Januar 2022 bis September 2022 (neun Monate x Fr. 956.--) insgesamt Fr. 8'604.-- Kinderrenten zurück (Vi-act. 24).
C. Gegen diese Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe) Einsprache bei der EAK mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 27):
1. Die Verfügung sei mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs aufzuheben;
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass sich meine Tochter B.________ für den fraglichen Zeitpunkt in Ausbildung befand und daher ein Anspruch auf Kinderrente besteht, die Verfügung daher aufzuheben;
3.
Eventualiter sei festzustellen, dass jedenfalls ein Anspruch auf Kinderrente für die Semesterferien von Juli bis September 2022 besteht und die Verfügung teilweise aufzuheben.
D. Mit Entscheid vom 23. März 2023 wies die EAK die Einsprache ab.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Versicherte mit Eingabe vom Montag, 8. Mai 2023 (Postaufgabe), unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterferien fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass sich meine Tochter B.________ für den fraglichen Zeitpunkt in Ausbildung befand und daher ein Anspruch auf Kinderrente besteht;
3.
unter Kostenfolge zu Lasten der EAK.
F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reicht am 13. Juni 2023 eine Replik ein. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (vgl. Art. 25 AHVG) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
1.2
Mit BGE 108 V 54 hat das Bundesgericht den Begriff der "Ausbildung" präzisiert. Es hat in Analyse seiner vorangegangenen Rechtsprechung drei Fallgruppen unterschieden (Erw. 1.c). Einerseits liege es im AHV/IV Bereich nahe, den gesetzlichen Begriff der Ausbildung im Sinne der beruflichen Ausbildung (1. Fallgruppe) zu verstehen. Anderseits gehe es aber um Ausbildung auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt werde (2. Fallgruppe) oder wo es sich um eine Ausbildung handle, die vorerst nicht einem speziellen Beruf diene (3. Fallgruppe), sei es, dass die fragliche Massnahme nur die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilde, sei es, dass die anbegehrte Vorkehr überhaupt nur im Sinne der Allgemeinbildung gedacht sei (z.B. Matur).
Als Ausbildung seien Schulen und Kurse nur anzuerkennen, wenn sie entweder dazu geeignet seien, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren Sinne (1. Fallgruppe) zu dienen - ob eine solche dann folge, sei ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob bei Erlernung eines Berufes auch wirklich die Absicht bestehe, diesen später effektiv auszuüben- oder wenn sie ganz einfach auf ein echtes Bildungsziel im Sinne der 2. und 3. Fallgruppe gerichtet seien. Dabei sei aber unter allen Umständen (und ganz besonders dort, wo es sich nicht um eine eigentliche Berufsausbildung handelt) eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele (Berufsausübung ohne Abschluss gemäss der 2. Fallgruppe; berufsbezogene Vorkenntnisse oder Allgemeinbildung gemäss der 3. Fallgruppe) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges.
Im konkreten Fall wurde als glaubwürdig erachtet, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Ausbildung als Gymnastiklehrerin einen Keramikkurs in Florenz als Vorbereitung auf eine künftige Ausbildung zur Heimerzieherin absolvierte. Konkrete Schritte seien mit Erkundigungen des Stiefvaters nach den Aufnahmevoraussetzungen bei der Schule für Soziale Arbeit und deren Bestätigung, dass der Besuch eines Keramikkurses eine sinnvolle und zweckmässige Vorbereitung des geplanten Ausbildungsganges darstelle, erfolgt (Erw. 2.b).
1.3
Per 1. Januar 2011 wurden mit Art. 49bis und Art. 49ter Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 eine Legaldefinition von "Ausbildung" sowie die "Beendigung und Unterbruch der Ausbildung" normiert.
1.3.1
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV).
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). In den Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1.1.2011 (S. 7) wird hierzu festgehalten, das Bundesgericht habe es abgelehnt, die so genannten Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) als Ausbildung anzuerkennen, weil es bei diesen von einem überwiegenden Beschäftigungsaspekt gegenüber dem Ausbildungsaspekt ausgegangen sei. Andere ähnliche Brückenangebote wie Vorlehren würden in der Praxis eher als Ausbildung anerkannt, da es sich bei diesen um kantonale Bildungsmassnahmen handle. Diese Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Es spreche deshalb einiges dafür, alle derartigen Brückenangebote gleichermassen als Ausbildung anzuerkennen, weil sie zum einen auch schulische Kurse (1 bis 2 Tage) beinhalteten und zum andern diese Programme auch häufig direkt in eine Ausbildung mündeten.
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag (Art. 34 Abs. 3 AHVG). In den Jahren 2021 und 2022 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente monatlich Fr. 1'195.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 14.10.2020), die maximale Altersrente also monatlich Fr. 2'390.-- bzw. Fr. 28'680.-- pro Jahr.
1.3.2
Die Ausbildung gilt unter anderem auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. e AHVV übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).
1.4
Laut der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand 1.1.2023, gültig ab 1.1.2023) ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen worden ist (Rz. 3356).
Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358).
Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; vgl. Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1.1.2011 S. 7 zu Art. 49bis Abs. 1). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (Rz. 3360).
Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (etwa Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierende Vorlehre wahrnehmen, befinden sich in Ausbildung. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (Rz. 3363).
Als Beginn einer Ausbildung gilt der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand (Rz. 3360) erbringt, zum Beispiel Vorlesungen und Kurse besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn (Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme des Studiums (Rz. 3368 mit Hinweis auf BGE 141 V 473 [Erw. 7]).
1.5
Durch die Regelung des Ausbildungsbegriffes auf Verordnungsstufe und die Präzisierungen in der RWL ist die ältere strengere Rechtsprechung teilweise überholt. Unter anderem dehnte der Bundesrat den Ausbildungsbegriff im Vergleich zur bis dahin geltenden Praxis gar weiter aus. Namentlich gilt (beispielsweise) ein Motivationssemester im Vergleich zu früher als Ausbildung (BGE 143 V 305 [=Urteil BGer 9C_292/2017 vom 7.9.2017] Erw. 3.3; vgl. Urteil BGer 9C_631/2019 vom 19.6.2020 Erw. 2.1).
In diesem Urteil (BGE 143 V 305) führte das Bundesgericht weiter aus (Erw. 3.4), mit Blick auf den weit und umfassend zu verstehenden Ausbildungsbegriff sei es für die Sozialversicherungen unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung handle. So habe das Bundesgericht bereits in BGE 104 V 64 einen Kinderrentenanspruch für einen Bezüger einer AHV-Altersrente bejaht, dessen volljähriger Sohn sich nach dem Abschluss einer Drogistenlehre auf dem zweiten Bildungsweg auf die Matura vorbereitet habe. In diesem BGE 104 V 64 (Erw. 3) erwog das Bundesgericht, wer sich in der kantonalen Maturitätsschule auf die eidgenössische Maturitätsprüfung vorbereiten wolle, habe notwendigerweise einen Vorkurs zu besuchen. Die Absolventen, die diesen Vorkurs bestünden, könnten anschliessend in die eigentliche Maturitätsschule aufgenommen werden. Der Vorkurs diene also der Prüfung, ob sich der Aufnahmebewerber für die Maturitätsschule eigne. Deshalb bezwecke nicht nur die eigentliche Maturitätsschule, sondern auch der Vorkurs im Sinne der Rechtsprechung die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit. Entgegen der Vorinstanz konnte das Bundesgericht auch im Nichtbestehen des Vorkurses einen Grund zur Verweigerung der Kinderrente erkennen. Hierzu führte das Bundesgericht weiter aus, benötige eine Person eine überdurchschnittlich lange Ausbildungszeit oder komme es gar zu einem Misserfolg, so dürfe aus diesen Umständen allein nicht geschlossen werden, die betreffende Person habe sich in der Ausbildung zu wenig eingesetzt. Denn Misserfolg und lange Ausbildungszeit könnten auch auf mangelnder Begabung beruhen und schlössen alsdann einen hinreichenden Einsatz in der Ausbildung nicht aus. Sie könnten aber Indizien für die Einsatzbereitschaft sein, die indessen zusammen mit dem gesamten übrigen Sachverhalt gewürdigt werden müssten. Konkret fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die um ein Jahr verspätete Aufnahme in die Maturitätsschule auf mangelnden Einsatz des Kindes im Vorbereitungskurs zurückzuführen gewesen wäre.
Im Urteil 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 war zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verneinte, dass der Vorbereitungskurs eines Violinisten nach dem Abbruch einer ersten Schule von rund zehn Monaten für die Aufnahmeprüfung in ein Pre-college einer anderen Schule als Ausbildung gelten kann. Das Bundesgericht kam in Würdigung der Umstände (Verfolgung des Berufsziels als professioneller Violinist mit der erforderlichen Systematik) zu einem anderen Ergebnis (Erw. 4.2). Hieran konnte der Umstand, dass der Unterrichtsplan spezifisch für den Violinisten entworfen worden war und nicht für jedermann zugänglich war, nichts ändern (Erw. 4.3).
1.6
Schwierig zu beurteilen ist gelegentlich, ob ein Ausbildungsunterbruch zur Aufhebung des Kinderrentenanspruchs führt. Die Praxis betrachtet Unterbrüche von einigen Monaten noch nicht als relevant, wenn dabei die Weiterführung der Ausbildung bzw. die Inangriffnahme einer neuen Ausbildung umgehend geplant und möglichst sofort an die Hand genommen wird (SBVR Soziale Sicherheit-Kieser, G [Alters- und Hinterlassenenversicherung] Rz. 612). Nicht als Unterbruch gewertet wurden der Abschluss der Lehrausbildung im April und Beginn der neuen Ausbildung im November, der Unterbruch der Ausbildung oder Hinausschieben des Beginns infolge Militärdienst unter Einschluss von Beförderungsdiensten sowie die Auflösung eines Lehrverhältnisses mit umgehender Einleitung der Schritte, um eine neue Lehrstelle zu finden (Kieser, a.a.O., Rz. 613 mit Hinweis auf BGE 104 V 69 f., BGE 100 V 165 sowie ZAK 1975 S. 376 f.). Ein Unterbruch wurde demgegenüber angenommen bei einem Unterbuch von mehr als einem Jahr, ohne dass die dabei zwischenzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit als Vorbereitung auf die zweite berufliche Ausbildung betrachtet werden konnte; ebenso bei einer Tätigkeit auf dem elterlichen Bauernhof zwischen zwei landwirtschaftlichen Winterkursen (Kieser, a.a.O., Rz. 614 mit Hinweis auf BGE 119 V 45 und EVGE 1956 S. 123 f.).
Die erwähnten Präjudizien stammen zwar aus einer Zeit vor Erlass der Art. 49bis AHVV und Art. 49ter AHVV, behalten inhaltlich soweit sie diesen Normen nicht widersprechen jedoch nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BGE 138 V 286 Erw. 4.2.2). In diesem Urteil hat das Bundesgericht auch ausgeführt (Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 208 Erw. 3), dass die Rechtsprechung zwischen Unterbruch einer Ausbildung und Abbruch einer Ausbildung mit Aufnahme einer anderen Ausbildung unterschieden hat, wobei nur in solchen Fällen der Anspruch nicht verloren ging, in welchen die begonnene Ausbildung wieder aufgenommen oder zumindest durch eine solche abgelöst wurde, welche eine normale Fortsetzung der Ausbildung darstellte.
1.7
In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das angerufene Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Dabei gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt mithin den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 141 V 15 Erw. 3.1).
2.1
Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seine Tochter für die Zeit von Januar 2022 bis September 2022 verneint mit der Begründung, die Vorbereitung auf den NC-Test sei nicht als Ausbildung zu werten, weil diese Vorbereitung die Kriterien einer Ausbildung nicht erfülle. Weder werde mit dem NC-Test ein Berufsabschluss erworben noch bilde dieser eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen. Der NC sei lediglich eine Grundlage für den Zugang zum Medizinstudium (Erw. 3.1). Wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besuch von Vorlesungen an der ETH Zürich verhalte und den entsprechenden Angaben der ETH (E-Mail vom 21.10.2022; vgl. vorstehend Ingress lit. A), sei irrelevant, weil die Kinderrente für den Monat Dezember nicht strittig sei. Der NC-Test habe am 8. Juli 2022 stattgefunden; die diesbezügliche Vorbereitung gelte aber wie dargelegt nicht als Ausbildung. Zudem könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter in den Semesterferien von Juli bis September 2022 in Ausbildung gewesen sei, da sie gemäss Unterlagen Ende Dezember 2021 für die letzte Lerneinheit an der ETH eingeschrieben gewesen sei (Erw. 3.2).
2.2
Es ist unbestritten, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers von Januar 2022 bis Juli 2022 (unter anderem) auf die NC-Prüfung vorbereitet hat (vgl. Rückforderungsverfügung vom 15.12.2022; angefochtener Einspracheentscheid; Vi-act. 12).
Der Auffassung der Vorinstanz, diese Vorbereitung samt Prüfung falle nicht unter den Ausbildungsbegriff im Rechtssinne, kann im Lichte der dargelegten gesetzlichen Grundlagen sowie der Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar kann mit der Vorinstanz gesagt werden, mit der Vorbereitung auf den NC-Test bzw. dem Bestehen desselben werde weder ein Berufsabschluss erworben noch bilde er eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen. Beides trifft indes beispielsweise auch auf eine (bestandene) Matura zu. Diese stellt zum einen ebenfalls keinen Berufsabschluss dar. Zum andern ist sie "nur" allgemeine Grundlage für ein Hochschulstudium ("erster Schritt auf dem Weg zu einem Hochschulstudium", vgl. BGE 138 V 286 Erw. 4.3), welches seinerseits in einen Beruf mündet. Die Vorbereitung auf den NC-Test kann hingegen ohne weiteres mit den vorerwähnten Präjudizien betreffend notwendigen Vorbereitungskurs als Voraussetzung für die Zulassung zur Maturitätsschule auf dem zweiten Bildungsweg oder dem Vorbereitungskurs des Violinisten für die Aufnahmeprüfung in ein Pre-college verglichen werden.
Es kann vorliegend auch nicht gesagt werden, die Tochter habe sich für den NC-Test nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Seriosität vorbereitet. Anders lässt sich nicht erklären, dass sie - neben dem erforderlichen Selbststudium - hierfür von einem professionellen Kursangebot (fünf Intensivkurse; Abgabe von umfangreichen Unterlagen zum Selbststudium; vgl. https://www.eignungs-test.ch/Shop/cont-shop/navi-11/sart-CH_EMS_K) mit den entsprechenden Kostenfolgen Gebrauch gemacht hat (vgl. Vi-act. 12 bis 16; Bf-act. 14). Insofern kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, es handle sich hierbei nicht um eine systematische Vorbereitung.
Das Fehlen konkreter Stundenangaben kann vorliegend den Ausbildungscharakter der NC-Vorbereitung nicht neutralisieren, führen doch Studierende in den seltensten Fällen Buch über ihren ausserschulischen Studienaufwand. Ebensowenig kann das Nichtbestehen der NC-Prüfung am Ausbildungscharakter desselben und der entsprechenden Vorbereitung etwas ändern - dies im Lichte der dargelegten Rechtsprechung. Im Übrigen ist festzuhalten bzw. zu wiederholen, dass die Vorinstanz den Ausbildungscharakter der NC-Vorbereitung nur im Grundsatz, die Vorbereitung hierfür und den Test als solche jedoch zu Recht nicht bestritten hat.
2.3.1
Dokumentiert ist die Immatrikulation der Tochter an der ETH für das Frühjahrssemester (21.2.2022 - 2.10.2022; Bf-act. 2). Nicht zu bezweifeln ist die Richtigkeit der Angaben formaler Natur der ETH, dass die Tochter am 7. September 2022 die Austrittserklärung einreichte, gleichentags die Exmatrikulation vorgenommen wurde und die letzte Lerneinheit, für welche sich die Tochter eingeschrieben hatte, am 23. Dezember 2021 endete (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Studierenden grundsätzlich die Belegung ihrer gewünschten Lerneinheiten zu erfassen, damit die Dozierenden vor Semesterbeginn wissen, wie viele Studierende ihre Lehrveranstaltungen besuchen werden (vgl. https://ethz.ch/studierende/de/studium/administratives/semestereinschreibung.html). Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich und der Unterlassungsfall schliesst den Besuch von Vorlesungen grundsätzlich nicht aus. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aus der Bestätigung einer letzten Lerneinheit grundsätzlich nicht geschlossen werden kann, dass eine Person nicht gleichwohl darüber hinaus Vorlesungen beigewohnt hat.
Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren umfangreiche Unterlagen eingereicht (Bf-act. 34 ff.), welche belegen, dass die Tochter über den 23. De-zember 2021 hinaus Vorlesungen belegt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der Datierung von Dozenten-Skripta per 16. Februar 2022 (vgl. Vi-act. 78 u. 104; Bf-act. 5-9); die handschriftlichen Notizen der Tochter zeigen, dass sie die Veranstaltungen auch tatsächlich besuchte (Bf-act. 10-13). Es scheint entsprechend nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit naheliegend, dass die Tochter insbesondere anfangs des Jahres 2022 ihren Fokus zunächst neben der Vorbereitung auf den NC-Test (teils) auch auf ihr Studium richtete und sich erst - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Beschwerde S. 2 Mitte) - gegen Ende des Semesters voll auf die Vorbereitung des NC-Tests konzentrierte.
2.3.2
Am 8. Juli 2022 fand der NC-Test statt. Am 20. Juli 2022 wurde die Tochter über ihre Punktezahl informiert (Vi-act. 18). Mit Schreiben vom 3. August 2022 wurde ihr mitgeteilt (Vi-act. 21 und 19), dass ihr kein Studienplatz der Human-medizin zugeteilt werden kann.
2.3.3
Unmittelbar mit der Exmatrikulation an der ETH hat sich die Tochter an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich für das Herbstsemester 2022 für den Studiengang Bachelor in Englischer Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Kommunikationswissenschaft und Medienforschung eingetragen, was von der Universitätskanzlei mit Schreiben vom 12. September 2022 bestätigt wurde (Vi-act. 5 f.).
Der Anspruch auf eine Kinderrente ab dem Folgemonat (Oktober 2022) ist unbestritten.
2.3.4
Es besteht mithin ein gewisser Unterbruch in der Ausbildung für die Monate Juli 2022 (NC-Test) bis und mit Beginn der Lehrveranstaltungen des vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 dauernden Herbstsemesters 2022 per 19. September 2022. Indes unterbrechen weder übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten eine Ausbildung (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV), noch führen das Nichtbestehen des NC-Tests sowie die Ablösung des aufgegebenen ETH-Studiums durch ein Uni-Studium zu einer Beendigung oder Unterbrechung einer Ausbildung. Weder das eine (Nichtbestehen einer Prüfung) noch das andere (Ergreifen eines anderen Studiums, was auch unabhängig von einem Prüfungsmisserfolg der Fall sein kann) kommt im Übrigen nicht selten vor und steht dem Anspruch auf eine Kinderrente regelmässig nicht entgegen.
2.4
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend aufzuheben. Angesichts des Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seine Tochter auch für die Zeit von Januar 2022 bis September 2022 besteht somit auch keine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung von Fr. 8'604.--.
3.
Bei diesem Ergebnis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) betreffend Begründungspflicht und Akteneinsicht bedeutungslos, zumal eine solche im vorliegenden Verfahren heilbar wäre.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz nicht erkennbar ist. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich eine Partei mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid gerecht.
Akten wurden dem Beschwerdeführer keine vorenthalten. Die Korrespondenz mit der ETH betreffend die (fehlenden) Aktivitäten der Tochter an der ETH sind aktenkundig. Das E-Mail der ETH (Vi-act. 11) nennt auch die Verfasserin der Auskunft. Die gleiche Rüge hat der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache (Vi-act. 27 Ziff. 3) vorgebracht, ohne indessen konkret die Einsicht ins betreffende Dokument zu verlangen. Gleichwohl war es dem Beschwerdeführer möglich, unter inhaltlichem Bezug auf die fragliche Korrespondenz seinen Gegenstandpunkt vorzutragen.
4.1
Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft eine AHV-Kinderrente und beschlägt also eine Leistung. Hierfür sieht das AHVG keine Kostenpflicht vor. Es sind also keine Kosten zu erheben.
4.2
Dem nicht beanwalteten Beschwerdeführer ist praxisgemäss unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (statt Vieler VGE II 2021 30 vom 19.5.2021 Erw. 5.2.2; VGE 375/99 vom 1.9.1999 lit. C).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. März 2023, womit der Beschwerdeführer zu einer Rückerstattung von Kinderrenten in der Höhe von Fr. 8'604.-- verpflichtet wurde, aufgehoben.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Juli 2023
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Art. 22ter AHVGart. 22ter LAVSart. 22ter LAVS
Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS
Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS
Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS
BGE 108 V 54ATF 108 V 54DTF 108 V 54
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
Art. 34 AHVGart. 34 LAVSart. 34 LAVS
Art. 3 Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EOart. 3 Ordonnance 23 sur les adaptations à l’évolution des salaires et des prix dans le régime de l’AVS, de l’AI et des APGart. 3 Ordinanza 23 sugli adeguamenti all’evoluzione dei prezzi e dei salari nell’AVS/AI/IPG
Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
BGE 141 V 473ATF 141 V 473DTF 141 V 473
BGE 143 V 305ATF 143 V 305DTF 143 V 305
9C_292/2017
9C_631/2019
BGE 143 V 305ATF 143 V 305DTF 143 V 305
BGE 104 V 64ATF 104 V 64DTF 104 V 64
BGE 104 V 64ATF 104 V 64DTF 104 V 64
9C_631/2019
BGE 104 V 69ATF 104 V 69DTF 104 V 69
BGE 100 V 165ATF 100 V 165DTF 100 V 165
BGE 119 V 45ATF 119 V 45DTF 119 V 45
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
BGE 138 V 286ATF 138 V 286DTF 138 V 286
BGE 102 V 208ATF 102 V 208DTF 102 V 208
BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353
BGE 141 V 15ATF 141 V 15DTF 141 V 15
BGE 138 V 286ATF 138 V 286DTF 138 V 286
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF