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Entscheid

II 2023 46

Kammergericht

13. September 2023Deutsch20 min

A. A.________ (geboren ___1941; nachstehend: der Versicherte) meldete sich mit Gesuch vom 27. Juli 2022 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) an (Vi-act. 1 f.).

Source sz.ch

II 2023 46

Entscheid vom 13. September 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren ___1941; nachstehend: der Versicherte) meldete sich mit Gesuch vom 27. Juli 2022 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) an (Vi-act. 1 f.).

B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wies die Ausgleichskasse das EL-Gesuch ab mit der Begründung, das Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle (Vi-act. 51). Hierfür verwies sie auf beiliegende Aufstellungen und Beiblätter, welche einen per 2022 ermittelten Vermögensverzicht von Fr. 819'000.-- zeigten (Vi-act. 48 - 50).

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2023 bei der Ausgleichskasse Einsprache erheben mit dem folgenden Antrag:

Wir beantragen eine neue realistische Beurteilung der effektiven Gegebenheiten, losgekoppelt von theoretischen Vermögenswerten, die effektiv nie bestanden haben. Ergänzungsleistungen stellen einen gesetzlich verankerten Anspruch dar, um einen einiger Massen würdevollen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Herr A.________ erfüllt diese Anspruchsberechtigung zweifelsohne.

C. Mit Entscheid Nr.1010/23 vom 20. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 7. Dezember 2023 ab.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 20.4.2023) erhebt der nicht mehr vertretene Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe am 17.5.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag "um eine wohlwollende Prüfung" seiner Beschwerde, d.h. dem sinngemässen Antrag um Zusprechung einer EL.

E. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

F. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2023 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese dupliziert mit Eingabe vom 16. August 2023. Hierzu reicht der Beschwerdeführer am 6. September 2023 eine Stellungnahme ein und hält an seinem "Standpunkt des Schreibens vom 2. Juli 2023" fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

1.1.2

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.2.2

Art. 9a Abs. 1 ELG definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Diese Vermögensschwelle liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a).

1.2.3

Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.

Dispositiv

1.3.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).

1.3.2 Gemäss Art. 17b der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Ja-nuar 1971 liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein Vermögensverzicht liegt gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100'000 Franken liegt die Grenze bei 10'000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 17d ELV. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).

1.3.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Es ist dabei unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt. Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert.

1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 205). In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaft-machen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 Erw. 2.3.2; BGE 121 V 204 Erw. 6a).

2.1 Die Vorinstanz hat das berücksichtigte Verzichtsvermögen wie folgt ermittelt:

2.1.1 Sie hat in übersichtlicher tabellarischer "Aufstellung Privatvermögen/Geschäftsvermögen" vom 7. Dezember 2022 (Vi-act. 48 "Beiblatt zur EL-Verfügung") vom Vermögen gemäss den (rechtskräftigen) Steuerveranlagungen der Jahre 2006 bis 2020 (Vi-act. 12) jeweils den Steuerwert der Anteile an der B.________ AG sowie der C.________ AG (Vi-act. 48) in Abzug gebracht. Somit hat sie nur das eigentliche Privatvermögen berücksichtigt.

Mit den Anteilen an diesen beiden Unternehmungen verhält es sich wie folgt:

Alleineigentümer und Eigner der 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- der am 4. Juli 2002 im Handelsregister eingetragenen C.________ AG, die seit dem 3. April 2020 in D.________ AG umfirmiert wurde und über die mit Wirkung ab dem 22. April 2020 der Konkurs eröffnet wurde, war der Beschwerdeführer.

Mit Kaufvertrag vom 30. September 2008 hatte der Beschwerdeführer sämtliche 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- der B.________ AG von deren bisherigen Eigentümer E.________ zu einem Kaufpreis von Fr. 100'000.-- erworben (Vi-act. 32-3 ff./5). Mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 2017 verkaufte der Beschwerdeführer als verfügungsberechtigter Eigentümer aller 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- der B.________ AG 49 Namenaktien zum Kaufpreis von Fr. 1.-- an eine Drittperson (Vi-act. 32-1 f./5); mit Kaufvertrag vom 14. April 2020 verkaufte er dieser Drittperson auch die restlichen 51 Namenaktien, ebenfalls zu einem Kaufpreis von Fr. 1.-- (Vi-act. 42).

Die von der Vorinstanz eingesetzten jeweiligen Beträge lassen sich anhand der Akten verifizieren, was hier an vier Jahren beispielhaft illustriert werden soll:

- Mit Veranlagungsverfügung 2006 vom 15. Juli 2008 (Vi-act. 12-29 f./30) wurden Wertschriften/Guthaben von Fr. 2'703'612.-- veranlagt. Der Steuerwert einer Aktie der C.________ AG wurde mit Fr. 25'500.-- brutto berücksichtigt (vgl. Vi-act. 45-31/35 = amtliche Vermögenssteuerwertermittlung). Die Vorinstanz hat entsprechend den Betrag von Fr. 2'550'000.-- (100 Aktien zu je Fr. 25'500.--) vom Total der Vermögenswerte abgezogen und ist entsprechend von einem Privatvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 von Fr. 153'612.-- ausgegangen.

- Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 25. Oktober 2019 (Vi-act. 12-13 f./30) wurden Wertschriften/Guthaben von Fr. 2'158'136.-- veranlagt. Der Steuerwert einer Aktie der C.________ AG wurde mit Fr. 17'800.-- berücksichtigt (vgl. Vi-act. 45-10/35 = amtliche Vermögenssteuerwertermittlung). Die Vorinstanz hat entsprechend Fr. 1'780'000.-- vom Total der Vermögenswerte abgezogen, ebenso Fr. 10'000.-- für den Steuerwert der Anteile an der B.________ AG (vgl. Vi-act. 46-5/12 = amtliche Vermögenssteuerwertermittlung), und ist entsprechend von einem Privatvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von Fr. 368'136.-- ausgegangen.

- Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 12. Juni 2018 (Vi-act. 12-13 f./30) wurden Wertschriften/Guthaben von Fr. 229'811.-- veranlagt. Der Steuerwert einer Aktie der C.________ AG wurde mit Fr. 200.-- berücksichtigt (vgl. Vi-act. 45-4/35 = amtliche Vermögenssteuerwertermittlung). Die Vorinstanz hat entsprechend Fr. 20'000.-- vom Total der Vermögenswerte abgezogen und ist von einem Privatvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 von Fr. 209'811.-- ausgegangen.

- Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 18. Juni 2019 (Vi-act. 12-7 f./30) wurden Wertschriften/Guthaben von Fr. 255'946.-- veranlagt. Der Steuerwert der C.________ AG wurde mit Fr. 0.-- berücksichtigt (vgl. Vi-act. 45-2/35 = amtliche Vermögenssteuerwertermittlung), der Steuerwert der B.________ AG mit Fr. 45'900.-- (vgl. Vi-act. 46-1 f./12 = amtliche Vermögenssteuerwertermittlung; 51 Aktien zu je Fr. 900.--). Die Vorinstanz ist entsprechend von einem Privatvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 von Fr. 210'046.-- ausgegangen.

Die Vorinstanz hat so folgende Privatvermögen per Ende der Jahre seit 2006 und folgende jährliche Veränderungen (Ver.) des Privatvermögens (PV) ermittelt (vgl. Vi-act. 49; Beträge in Franken; in Klammer zum Vergleich das gesamte Vermögen gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen unter Einschluss der Stammanteile an der C.________ AG sowie an der B.________ AG):

Jahr PV Ver. (Gesamtvermögen)

(je 31.12.)

2006 153'612 -- (2'703'612)

2007 408'233 254'621 (2'278'233)

2008 474'885 66'652 (1'394'885)

2009 445'822 - 29'063 (735'822)

2010 583'065 137'243 (783'065)

2011 574'060 - 9'005 (594'060)

2012 704'851 130'791 (716'951)

2013 479'350 - 225'501 (1'419'350)

2014 368'136 - 111'214 (2'158'136)

2015 302'713 - 65'424 (362'713)

2016 209'811 - 92'902 (229'811)

2017 210'046 235 (255'946)

2018 1'838 - 208'208 (1'838)

2019 1'532 - 306 (1'532)

2020 1'632 100 (1'632)

2021 2'317 685 (2'317)

2.1.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz einerseits den EL-rechtlich relevanten Lebensunterhalt für die Jahre 2007 bis 2021 ermittelt. Dabei hat sie in Übereinstimmung mit der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023, Anhang 8) den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Fr. 18'140.-- Jahre 2007 und 2008; Fr. 18'720.-- Jahre 2009 und 2010; Fr. 19'050.-- Jahre 2011 und 2012; Fr. 19210.-- Jahre 2013 und 2014; Fr. 19'290.-- Jahre 2015 bis 2018; Fr. 19'450.-- Jahre 2019 und 2020 sowie Fr. 19'610.-- Jahre 2021 [und 2022; seit 1.1.2023 Fr. 20'100.--]) mit dem Faktor 3.2 multipliziert.

Dem für die einzelnen Jahre derart ermittelten Lebensunterhalt hat die Vor­instanz das Einkommen des Beschwerdeführers aus Renten, Erwerb und Wertschriftenertrag gegenübergestellt. Für die Jahre 2012 bis 2021 zeigte sich jeweils ein Einkommensdefizit, welches von der Vorinstanz als zulässiger (Vermögens-) Verbrauch qualifiziert wurde.

2.1.3 Zudem rechnete die Vorinstanz als Zunahmen im Jahr 2010 eine Rentennachzahlung von Fr. 104'180.-- (vgl. Vi-act. 12/22-30 [Steuerveranlagung 2010 vom 17.4.2012], im Jahr 2011 eine Auszahlung aus der F.________-vorsorgestiftung von Fr. 58'751.-- (Vi-act. 34), in den Jahren 2018 und 2019 Privatdarlehen von Fr. 100'000.-- (Fr. 50'000.-- und Fr. 30'000.-- und Fr. 20'0000.--) bzw. Fr. 105'000.-- (Fr. 25'000.-- und Fr. 40'000.-- und zweimal Fr. 20'000.--) (vgl. Vi-act. 9-5 ff./21 sowie Vi-act. 28-14/18 [Schuldenverzeichnis Steuerklärung 2021]) sowie im Jahr 2020 Teilzahlungen aus einem Asset Deal (vgl. Vi-act. 25; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2023, S. 2 Ziff. 4) von Fr. 55'000.-- auf.

Als Abnahmen wurde im Jahr 2007 eine Schuldrückzahlung (Privatschuld) von Fr. 7'260.-- (vgl. Vi-act. 12-30/30 und 12-28/30 [Steuerveranlagungen 2006 und 2007]), im Jahr 2008 der Kauf der B.________ AG zu Fr. 100'000.-- und in den Jahren 2010, 2018 sowie 2021 wiederum Schuldrückzahlungen (Privatschulden) von Fr. 2'497.-- (vgl. Vi-act. 12-24/30 und 12-22/30 [Steuerveranlagungen 2009 und 2010]) bzw. Fr. 1'244.-- vgl. Vi-act. 12-8/30 und 12-6/30 [Steuerveranlagungen 2017 und 2018]) bzw. Fr. 50'980.-- (vgl. Vi-act. 10-14/17 und 28-14/18 [Steuererklärungen 2020 und 2021]) berücksichtigt.

2.1.4 Dies führt zusammenfassend zu folgender Vermögensverzichtsermittlung per Ende der Kalenderjahre (vgl. Vi-act. 49; Beträge in Franken; PV = Privatvermögen; Ver. = Veränderung; zV = zulässiger Verbrauch; Zun. = Zunahme; Abn. = Abnahme; Verz. = Verzichtsvermögen [je abgerundet auf die nächsten tausend Franken):

Jahr PV Ver. zV Zun. Abn. Verz.

2006 153'612 -- - - - 0

2007 408'233 254'621 - - 7'260 0

2008 474'885 66'652 - - 100'000 0

2009 445'822 - 29'063 - - - 29'000

2010 583'065 137'243 - 104'180 2'497 0

2011 574'060 - 9'005 - 58'751 - 67'000

2012 704'851 130'791 8'875 - - 0

2013 479'350 - 225'501 10'071 - - 215'000

2014 368'136 - 111'214 10'229 - - 100'000

2015 302'713 - 65'424 10'429 - - 54'000

2016 209'811 - 92'902 16'362 - - 76'000

2017 210'046 235 15'935 - - 0

2018 1'838 - 208'208 15'585 100'000 1'244 291'000

2019 1'532 - 306 33'781 105'000 - 71'000

2020 1'632 100 18'084 55'000 - 36'000

2021 2'317 685 4'269 - 50'980 0

2.2.1 Die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde drehen sich zur Hauptsache um den Steuerwert der Aktien der C.________ AG (sowie der B.________ AG). Er macht geltend, der bedeutende Vermögensrückgang in den Jahren 2006 bis 2020 resultiere aus den schwankenden Umsätzen und entsprechend unrealistischen Bewertungen der Aktien.

Zutreffend ist, dass der Unternehmenswert der C.________ AG erheblichen Schwankungen unterworfen war. Indes hat die Vorinstanz den Unternehmenswert der C.________ AG (wie denjenigen der B.________ AG) ausgeklammert. Entsprechend kann und konnte insofern auch der Konkurs der C.________ AG keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Vermögensverzichtes haben. Der Beschwerdeführer kann daher aus seiner Konsultation von Fachzeitschriften zu Bewertungsfragen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die 2018 und 2019 erhaltenen Darlehen seien zum Teil an ihn privat bezahlt worden, jedoch jeweils auf das Konto der C.________ AG überwiesen worden.

Als Darlehensnehmer der Darlehensverträge vom 25. November 2019 über Fr. 20'000.-- (Darlehensgeber [DG]: Eheleute W.), vom 22. November 2019 über Fr. 20'000.-- (DG: T.W.), vom 20. November 2019 über Fr. 40'000.-- (DG: Eheleute K.), vom 4. November 2019 über Fr. 25'000.-- (DG: vA.), vom 16. Oktober 2018 über Fr. 50'000.-- und vom 17. Oktober 2018 über Fr. 30'000.-- sowie vom 22. Oktober 2018 über Fr. 20'000.-- (jeweils DG: D) wird allerdings vorbehaltlos der Beschwerdeführer genannt (Vi-act. 27).

Gemäss den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Kontoauszügen der C.________ AG wurden diese Darlehen zwar jeweils teils von ihm, teils aber auch von den Darlehensgebern direkt auf ein Konto seiner Unternehmung bei der G.________ einbezahlt. So werden als Auftraggeber genannt D. für eine Gutschrift von Fr. 50'000.-- mit Valuta allerdings bereits per 27. Juni 2018, Ehemann K. für eine Gutschrift von Fr. 40'000.-- (Valuta 27.11.2018) und der Beschwerdeführer für Gutschriften von Fr. 30'000.-- (Valuta 22.10.2018) sowie dreimal je Fr. 20'000.-- (Valuta 29.10.2018, 5.11.2019 und 27.11.2019). Bei einer Zahlung von Fr. 20'000.-- (Valuta 22.11.2019) ist der Auftraggeber unbekannt.

2.2.3 Wie die Vorinstanz festhält (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 3.1), ist allerdings fraglich, ob der Beschwerdeführer zu diesen Zuschüssen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG rechtlich verpflichtet war oder hierfür eine adäquate Gegenleistung erhielt oder ob es sich hierbei nicht um risikobehaftete Investitionen (vgl. Urteile BGer 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 5.2 f.; 9C_186/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.3; 9C_28/2018 vom 21.12.2018 Erw. 3.1) handelte, was angesichts vom Beschwerdeführer genannter Verluste der Unternehmung von total Fr. 1.77 Mio. durchaus angenommen werden kann; so spricht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2023 (S. 1 Ziff. 3) selber vom "Prinzip Hoffnung".

An der Berechtigung dieser Fragen können das grundsätzlich als positiv zu würdigende Bemühen des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2023, S. 1 Ziff. 3), allfällige Liquiditätsprobleme oder gar einen (absehbaren) Konkurs der Unternehmung durch den Einschuss privater (Darlehens-)Mittel zu überbrücken bzw. zu verhindern wie auch seine im Konkurs der C.________ AG ungedeckt gebliebene Forderung von Fr. 56'608.10 (vgl. Vi-act. 35) und seine mit den Darlehen verbundenen Privatschulden von über Fr. 200'000.-- nichts ändern.

2.2.4 Gleichwohl hat die Vorinstanz ihre "Übersicht Privatvermögen und Schulden ohne Stammanteile" (Vi-act. 49) insofern einer Anpassung unterzogen (Vi-act. 59), als sie die vom Beschwerdeführer selber getätigten Einzahlungen von insgesamt Fr. 90'000.-- (dreimal Fr. 20'000.-- sowie einmal Fr. 30'000.--) bei den Vermögensrückgängen in den Jahren 2018 und 2019 mit Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 40'000.-- neu als Abnahmen berücksichtigt hat. Dennoch verbleibt nach wie vor ein Vermögensverzicht von Fr. 729'000.-- (vgl. Vi-act. 60; Fr. 819'000.-- minus Fr. 90'000.--). Nichts anderes gilt, wenn alle erwähnten Gutschriften von insgesamt Fr. 200'000.-- (oder Darlehen von insgesamt Fr. 205'000.--) zu Gunsten des Beschwerdeführers angerechnet werden (verbleibender Vermögensverzicht von Fr. 619'000.-- bzw. Fr. 614'000.--).

2.3 Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer eine von ihm erstellte tabellarische Auflistung der Vermögenswerte eingereicht.

Mit ihrer Duplik vom 16. August 2023 hat die Vorinstanz eine Anpassung der unbelegten Vermögensrückgänge vorgenommen und hierfür nur auf das Vermögen gemäss den deklarierten Bankkonti und des Bargeldes des Beschwerdeführers (Vi-act. 61) abgestellt, womit sich folgendes effektives Privatvermögen des Beschwerdeführers ergibt (Beträge in Franken):

Jahr

(je 31.12.)

2009 227'289

2010 26'840

2011 111'502

2012 111'182

2013 154'252

2014 60'271

2015 133'963

2016 88'156

2017 15'105

2018 2'454

2019 2'043

2020 1'718

2021 2'255

Die Detailangaben gemäss der vorinstanzlichen Aufstellung des "effektiven Vermögens" (Vi-act. 61) lassen sich anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärungen verifizieren.

Neu berücksichtigt die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer einer H.________ GmbH (nicht AG) am 1. September 2009 gewährtes Darlehen von Fr. 100'000.-- (Vi-act. 39-1/3) als Abnahme, was nicht zu beanstanden ist. Die Rückzahlung dieses Darlehens erfolgte in zwei Tranchen im Oktober 2010 und im Januar 2013 offensichtlich an die C.________ AG (Vi-act. 39-2 f./3).

Entsprechend ermittelte die Vorinstanz zusammenfassend neu folgende Vermögensverzichtsermittlung per Ende der Kalenderjahre (Vi-act. 62; Beträge in Franken; PV = Privatvermögen; Ver. = Veränderung; zV = zulässiger Verbrauch; Zun. = Zunahme; Abn. = Abnahme; Verz. = Verzichtsvermögen [je abgerundet auf die nächsten tausend Franken):

Jahr PV Ver. zV Zun. Abn. Verz.

2006 153'612 -- - - -

2007 408'233 254'621 - - 7'260 0

2008 474'885 66'652 - - 100'000 0

2009 227'289 - 247'596 - - 100'000 147'000

2010 26'840 - 200'449 - 104'180 2'497 302'000

2011 111'502 84'662 - 58'751 - o

2012 111'182 - 320 8'875 - - 0

2013 154'252 43'070 9'559* - - 0

2014 60'271 - 93'981 10'229 - - 83'000

2015 133'693 73'692 10'429 - - 0

2016 88'156 - 45'807 16'362 - - 29'000

2017 15'105 - 73'501 15'935 - - 57'000

2018 2'454 - 12'651 15'585 100'000 51'244 45'000

2019 2'043 - 411 33'781 105'000 40'000 31'000

2020 1'718 - 325 18'084 55'000 - 37'000

2021 2'255 537 3'757** - 50'980 0

*recte: 10'071 - **recte: 4'269 (je wie Vi-act. 49; die Vorinstanz geht in Vi-act. 62 für das Jahr 2013 von einem allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'050.-- statt Fr. 19'210.- und für das Jahr 2021 von einem solchen von Fr. 19'450.-- statt 19'610.-- aus. Die Differenz hat indes keine entscheidrelevanten Auswirkungen)

Der Vermögensverzicht beläuft sich mithin selbst nach dieser für den Beschwerdeführer grundsätzlich vorteilhaften Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung von Vermögenspositionen auf insgesamt Fr. 731'000.-- bzw. bei jährlicher Amortisation um Fr. 10'000.-- auf Fr. 601'000.--, was den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine EL nach wie vor ausschliesst. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.

2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus der EL-rechtlichen Ermittlung und insbesondere Berücksichtigung eines Vermögensverzichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 unten) nicht der Vorwurf einer ungerechtfertigten Bereicherung ableiten lässt.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.9.2023)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. September 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. September 2023

1

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

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Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

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