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Entscheid

II 2023 5

Kammergericht

21. April 2023Deutsch47 min

A. Die C.________ AG (nachstehend C.________ AG) wurde am 13. Februar 1997 im Handelsregister eingetragen. Am 24. November 2016 verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach D.________. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem _______ 2019, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet und mit Verfügung vom _______ 2020 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hat er die Wiedereröffnung des eingestellten Konkursverfahrens als summarisches Verfahren angeordnet. Mit Verfügung vom _______ 2020 hat er das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.

Source sz.ch

II 2023 5

Entscheid vom 21. April 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach

Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die C.________ AG (nachstehend C.________ AG) wurde am 13. Februar 1997 im Handelsregister eingetragen. Am 24. November 2016 verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach D.________. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem _______ 2019, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet und mit Verfügung vom _______ 2020 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hat er die Wiedereröffnung des eingestellten Konkursverfahrens als summarisches Verfahren angeordnet. Mit Verfügung vom _______ 2020 hat er das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.

Die mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- ausgestattete Gesellschaft bezweckte "die Suche und Vermittlung von Arbeitskräften für Vollzeit-, Teilzeit- und Temporärarbeitsverhältnisse, sowie die Beratung von Firmen und Stellensuchenden in Personalfragen mit Ausnahme der Rechtsberatung". A.________ war bis zur Sitzverlegung (24.11.2016) Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab dem 24. November 2016 bis 22. Juli 2019 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Ab dem 25. Juli 2019 war F.________ einziges Mitglied des Verwaltungsrates; er zeichnete mit Einzelunterschrift.

F.________ war seit dem 3. Februar 2016 auch einziges Mitglied des Verwaltungsrates der G.________ AG. Diese Unternehmung bezweckte die Planung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Sanitäranlagen bzw. (ab 7.3.2016) das Führen einer Firma im Baugewerbe, insbesondere Ausführung von Eisenleger-, Schalungs- und Armierungsarbeiten im Akkord bzw. (ab 28.3.2017) das Führen einer Generalunternehmung im Baugewerbe und das Ausführen von Bauarbeiten aller Art im Akkord und in Regie. Über die G.________ AG eröffnete der Einzelrichter des Bezirks E.________ mit Verfügung vom 14. August 2019 mit Wirkung ab dem 14. August 2019 (15.00 Uhr) den Konkurs. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 21. November 2019 verfügungsweise eingestellt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (vgl. zum Ganzen auch www.zefix.ch; eingesehen am 3.4.2023).

B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (AK-act. 57) verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz A.________ zur Bezahlung eines Schadenersatzes gemäss Art. 52 AHVG von Fr. 122'186.25 infolge trotz Mahnungen und Betreibungen nicht vollständig bezahlter Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018.

C. Gegen diese Schadenersatzverfügung liess A.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2021 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 06.05.2021 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es seien die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen, um die vorliegende Einsprachebegründung zu verbessern.

Am 30. Juli 2021 reichte A.________ nach Einsicht in die Akten die ergänzende Einsprachebegründung ein.

D. Mit Entscheid Nr. 1176/21 vom 5. Dezember 2022 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 4. Juni 2021 wird die Höhe der Schadenersatzforderung auf Fr. 107'389.05 reduziert. Im Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 5.12.2022) lässt A.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Höhe der Schadenersatzforderung auf CHF 0 zu reduzieren;

2.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und die Höhe der Schadenersatzforderung auf CHF 9'602.50 zu reduzieren;

3.

Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 repliziert der Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 16. März 2023 dupliziert die Vorinstanz. Betreffend gewisse Divergenzen bei der Aktenordnung/Aktenverzeichnis legt sie unter anderem dar, dass überwiegend F.________ mit der Vorinstanz kommuniziert habe. Da es dabei auch um die G.________ AG gegangen sei, seien gewisse Akten fälschlicherweise nur bei dieser akturiert worden. Sie sei sich durchaus bewusst, dass die Aktenzusammenstellung in diesem Verfahren nicht optimal verlaufen sei. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer jedoch eingehend zu den entsprechenden Akten äussern können.

H. Mit Schreiben vom 27. März 2023 erklärt der Beschwerdeführer sein Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren und seinen Ausführungen in der Beschwerde und der Replik. Gleichzeitig reicht er eine Kostennote ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 Erw. 3).

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

1.1.2

Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

[EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).

1.1.3

Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die C.________ AG seit dem 24. November 2016 bis zur Schliessung des Konkursverfahrens am 23. Oktober 2020 ihren Sitz hatte, ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.).

1.1.4

Unbestritten ist auch die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Schadens durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.2).

1.2.1

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.

1.2.2

Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Bei Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft wird die formelle Organstellung vom Bundesgericht zwar ausdrücklich verneint, jedoch wird auf sie - wie zur Bestimmung der faktischen Organe - der materielle Organbegriff angewendet. Demgegenüber handelt es sich beim Geschäftsführer einer GmbH um ein formelles Organ. Eine Haftung ist ferner auch zu bejahen, wenn der Geschäftsführer den ihm (gegebenenfalls) formell übertragenen Rechten und Pflichten im Beitragswesen nicht nachkommt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH; BGE 126 V 237 Erw. 4 und Urteil EVG H 252/01 vom 14.5.2003 Erw. 3b f., bestätigt u.a. mit Urteil BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 Erw. 5.3; Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 Erw. 3).

1.2.3

Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 f. m.H.).

1.2.4

Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 Erw. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 96 Erw. 3.3.2; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 Erw. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 Erw. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275/277).

1.2.5

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Funktion als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der C.________ AG vom 6. Juni 2016 bis 22. Juli 2019 eine (formelle) Organstellung innehatte.

1.3

Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).

Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).

1.4.1

Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver­sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1b und BGE 121 V 243 Erw. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 Erw. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 Erw. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 Erw. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 Erw. 4 u.w.).

1.4.2

Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1a; VGE II 2021 96 Erw. 5.1.2).

1.4.3

Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H.a. nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 Erw. 1b; BGE 108 V 199 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.

1.5

Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht

oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 Erw. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1; VGE II 2021 96 Erw. 5.1.5).

2.1.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid namentlich, die Schadenersatzforderung betreffe die Jahre 2016 bis 2018 und somit einen Zeitraum, während welchem der Beschwerdeführer bei der C.________ AG Organstellung versehen habe. Eine Haftung als Organ komme somit in Frage (Erw. 2.5).

2.1.2

Die AHV-Rechnungen der Jahre 2016 bis 2018 seien nicht bezahlt worden. Infolge der Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG hätten sie nicht mehr erhoben werden können. Der Schaden belaufe sich auf Fr. 121'186.25 (unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge 2016 von Fr. 22'410.35, 2017 von Fr. 86'080.75, 2018 von Fr. 13'695.15 abzüglich einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.--, welche nicht Bestandteil des Schadens sei; vgl. S. 469 ff. der Akten [die unter 67 Nummern erfassten act. gemäss dem Aktenverzeichnis bestehen aus knapp 500 unpaginierten Seiten; es werden daher nachstehend der besseren/schnelleren Auffindbarkeit wegen die Seitenzahlen der von der Vorinstanz am 14.2.2023 per IncaMail elektronisch übermittelten Akten angegeben]) (Erw. 3.3). Die C.________ AG habe die effektiv ausgerichteten Löhne entgegen den gesetzlichen Vorgaben nie mitgeteilt. Sie seien von der Ausgleichskasse daher in zulässiger Weise für das Jahr 2016 auf Fr. 170'890.--, für das Jahr 2017 auf Fr. 801'029.-- und für 2018 auf Fr. 117'345.-- geschätzt worden (Erw. 3.6).

Die Suva habe zwei Jahre lang erfolglos versucht, an die notwendigen Buchhaltungsunterlagen zu gelangen. Auch der Beschwerdeführer habe sich nicht um die Einreichung der erforderlichen Unterlagen gekümmert, damit die Revision ordnungsgemäss hätte durchgeführt werden können. Die Lohnsumme sei auf insgesamt Fr. 1'080'264.-- geschätzt worden (Erw. 3.7 [Fr. 170'890.-- + Fr. 801'029.-- + Fr. 117'345.-- = Fr. 1'089'264.--]). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Veranlagungsverfügungen vom 27. November 2019 nicht mehr Organ der C.________ AG gewesen sei, könne die Höhe der Schadenersatzforderung im vorliegenden (Einsprache-)Verfahren überprüft werden (Erw. 3.7.1).

Für die Jahre 2017 und 2018 erschienen die ermessensweise festgesetzten Lohnsummen aufgrund der vorhandenen Unterlagen als angemessen und sachgerecht.

Lediglich für das Jahr 2016 sei eine Anpassung der Lohnsumme vorzunehmen. Da ein Teil der Löhne bereits in den Monaten Mai 2016 bis Juli 2016 ausbezahlt worden sei, als noch die SVA Zürich für die Beitragserhebung zuständig gewesen sei, sei die Lohnsumme zu reduzieren. Zu berücksichtigen seien gemäss dem Kontenblatt "Löhne 2016" folgende Lohnsummen (in Franken; vgl. AK-act. S. 8 f., 220, 234):

A.________ 39'000.--

H.________ 8'564.80

I.________ 21'328.--

J.________ 4'540.--

Total 73'432.80

Ausgangspunkt für die Lohnsumme 2017 habe die Lohndeklaration der C.________ AG vom 16. Juli 2018 über Fr. 170'322.-- gebildet (vgl. AK-act. 8). Die Suva habe die Lohnsumme auf Fr. 893'355.80 geschätzt (vgl. AK-act. S. 91 = S. 266 = S. 289 = S. 291 = S. 379 = S. 384; vgl. Revisionsrechnung vom 4.9.2019 = AK-act. S. 97). Die Ausgleichskasse wiederum habe die Lohnsumme auf Fr. 801'209.-- geschätzt (vgl. Nachtragsrechnung sowie Verfügung vom 27.11.2019 = AK-act. S. 367 = S. 408 bzw. S. 397). Aus den Akten ergebe sich, dass am 7. Juli 2017 elf weiteren Personen Löhne ausbezahlt worden seien (vgl. AK-act. S. 317). Regelmässige Zahlungseingänge und Rechnungsstellungen im Jahr 2017 und der hohe Dienstleistungs-/Materialaufwand von Fr. 736'600.40 (vgl. AK-act. S. 330) deuteten darauf hin, dass die betreffenden und weitere Personen ganzjährig bei der C.________ AG beschäftigt gewesen seien. Hierfür sprächen auch die Angaben der Suva im Revisionsbericht, wonach mehrere, gemeldete verunfallte Personen in der Lohndeklaration 2017 fehlten (vgl. AK-act. S. 266). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei daher von einer höheren als der gemeldeten Lohnsumme auszugehen. Unter Hochrechnung der bekannten Löhne auf ein Jahr seien folgende Lohnnachträge 2017 vorzunehmen:

K.________ 35'000.--

L.________ 55'000.--

M.________ 40'000.--

N.________ 40'000.--

O.________ 35'000.--

P.________ 50'000.--

Q.________ 60'000.--

R.________ 50'000.--

S.________ 30'000.--

T.________ 25'000.--

U.________ 50'000.--

V.________ 40'000.--

W.________ 40'000.--

Total 550'000.--

Hinzu kämen ausbezahlte Entschädigungen für unbelegte Unkosten/Spesen für die drei Mitarbeiter

F.________ 20'300.--

X.________ 6'500.--

Y.________ 95'750.--

Total 122'550.--

Insgesamt ergäbe sich somit unter Berücksichtigung der gemeldeten Lohnsumme und unter Abzug von Fr. 41'843.-- für Z.________ (vgl. AK-act. S. 361), der nie bei der C.________ AG tätig gewesen sei, eine Lohnsumme von Fr. 801'029.--.

Ausgangspunkt für die Beiträge des Jahres 2018 sei die von der C.________ AG eingereichte Lohndeklaration vom 15. Juli 2019 mit einem gemeldeten beitragspflichtigen Lohn für den Beschwerdeführer von Fr. 92'745.-- (AK-act. S. 87 f.). Die Suva habe eine Lohnsumme von Fr. 316'890.90 ermittelt (AK-act. 91 = S. 266 = S. 289 = S. 291 = S. 379 = S. 384). Die AK habe die Lohnsumme auf Fr. 117'345.-- geschätzt. Neben dem für den Beschwerdeführer gemeldeten Lohn seien wiederum unbelegte Spesen für F.________ über Fr. 23'000.-- als massgebender Lohn betrachtet und die Lohnsumme ermessensweise auf brutto Fr. 24'600.-- festgesetzt worden (vgl. AK-act. S. 364).

Die Schadenersatzforderung sei somit aufgrund der Korrektur der Lohnsumme für das Jahr 2016 anzupassen. Die Beiträge auf den Fr. 73'432.80 (AHV/IV/EO, ALV-1, FAK, sowie Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten, Verzugszinsen; abzüglich Zahlungen von Fr. 2'209.95 [vgl. AK-act. 365 f., 442, 469, 493]) beliefen sich auf Fr. 8'613.15 (statt Fr. 22'410.35). Der gesamte Schaden belaufe sich somit auf Fr. 107'389.05 (Erw. 3.8 f.).

2.1.3

Der Beschwerdeführer habe als verantwortliches Organ nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung der C.________ AG gesorgt und es dadurch an den grundlegendsten Aufsichts- und Kontrollaufgaben fehlen lassen. Die Widerrechtlichkeit sei ohne Weiteres zu bejahen (Erw. 4.1 f.).

2.1.4

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass ihn ein Verschulden treffe (Erw. 5.2). Sein Verhalten genüge der erforderlichen und gebotenen Sorgfalt eines Verwaltungsratsmitgliedes nicht (Erw. 5.3). Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar (Erw. 5.4).

2.1.5

Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sei klar gegeben. Gründe, welche den Kausalzusammenhang unterbrechen könnten, seien nicht erkennbar (Erw. 6.2)

2.2

Der Beschwerdeführer rügt, in den ihm vorliegenden Akten befänden sich keine "Beitragsübersichten vom 4. Juni 2022" (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 14).

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich bei den dem Verwaltungsgericht von der Vorinstanz überlassenen Akten nur ein Dokument mit Datum vom 4. Juni 2020 befindet (AK-act. 50). Dieses einseitige Dokument trägt zwar den Betreff "Lohnbeiträge: Beitragsübersicht", enthält aber entgegen diesem Betreff keine entsprechende Übersicht. Indes bezieht sich die Vorinstanz offensichtlich auf die drei Beitragsübersichten zu den Jahren 2016 bis 2018 vom 3. Mai 2021 (AK-act. 62), was dem Beschwerdeführer, der diese Dokumente als Beilagen 2 bis 4 zur Einsprache einreichte, nicht verborgen blieb, wie er selbst zu erkennen gibt (Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Eine allfällige sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ist folglich unbegründet.

Mit der Duplik vom 16. März 2023 hat die Vorinstanz die Divergenzen bei der Nummerierung der Akten verschiedener Verfahrensstadien plausibel erklärt. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die aktenkundige Korrespondenz, namentlich die über F.________ abgewickelte, Schwierigkeiten bei der Zuordnung zur C.________ AG oder G.________ AG verursachen konnte; hierin widerspiegelt sich gleichsam auch die Schwierigkeit bei der Abgrenzung der Mitarbeiter und Löhnen zwischen diesen beiden Unternehmungen, was wiederum im Fehlen einer ordnungsgemässen Buchführung begründet liegt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm die Akten vollständig zugestellt wurden (Beschwerde S. 16 Ziff. 47). Im Übrigen kann angesichts der Rechtsschriften des Beschwerdeführers entgegen dessen Auffassung (Replik S. 5 Ziff. 10) nicht gesagt werden, dass ihm aufgrund der Aktenführung eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides nicht möglich gewesen wäre. In der - wie gesagt letztlich von der C.________ AG und der G.________ AG zu verantwortenden - inhomogenen Aktenführung kann mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gesehen werden. Im Übrigen wäre eine solche heilbar und mit dem vorliegenden Verfahren auch geheilt worden (vgl. BGE 137 I 195 Erw. 2.3; BGE 132 V 387 Erw. 5.1).

3.1

Der Beschwerdeführer legt seinen Fokus in der Beschwerde auf die Bestreitung der Höhe der Schadenersatzforderung. Mit der Replik hält er im Wesentlichen an seinen Ausführungen unter Bestreitung der Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz fest.

3.1.1

Die Lohnsumme sei zu hoch angesetzt; der Sachverhalt sei bezüglich diverser angestellter Personen nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Auch eine Schätzung müsse anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden. Es treffe zwar zu, dass die Schätzungen der obligatorischen Unfallversicherung als Ausgangspunkt für die Schätzung auch der Ausgleichskasse dienen könne. Allerdings seien gemäss der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, Rz. 2157; Stand 1.1.2023) weitere Grundlagen zu beachten. So hätte die Vorinstanz die Arbeitnehmenden befragen müssen, zumal bei der C.________ AG sehr komplexe Verhältnisse vorgelegen hätten (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 20 ff.). Bei den im angefochtenen Entscheid (Erw. 3.7.3) aufgeführten Personen habe es sich nicht um Arbeitnehmer der C.________ AG gehandelt. Mit E-Mail vom 12. November 2019 (Vi-act. 5 bzw. vorliegend AK-act. 33) sei die Vorinstanz von der Zeit ab 1. Dezember 2016 bis 12. November 2019 von einer Gesamtlohnsumme von ("mindestens") Fr. 277'707.50 ausgegangen. Gründe für die zwischenzeitliche Vervielfachung seien nicht erkennbar (Beschwerde S. 8 Ziff. 25).

3.1.2

Die C.________ AG habe für das Jahr 2016 einen Lohnaufwand von Fr. 75'424.35 verbucht; es könne nicht angenommen werden, die Lohnsumme allein im Dezember 2016 betrage die gesamte Lohnsumme seit Jahresbeginn. Aus dem Kontoblatt "Lohndurchlaufkonto" Nr. 2997 (AK-act. S. 234) ergebe sich ein Lohn für den Beschwerdeführer und I.________ von Fr. 5'865.35 bzw. Fr. 3'185.65; die vorinstanzliche Annahme von Fr. 39'000.-- bzw. Fr. 21'328.-- sei offenkundig willkürlich. Die Lohnsumme für den Dezember belaufe sich wie folgt auf maximal Fr. 19'191.-- (in Klammer die Zahlen der Vorinstanz; vgl. vorstehend Erw. 2.1.2):

A.________ 5'865.35 (39'000.--)

H.________ 5'600.-- (8'564.80)

I.________ 3'185.65 (21'328.--)

J.________ 4'540.-- (4'540.--)

Total 19'191.-- (73'432.80)

Hieraus ergäbe sich ein maximales Schadenstotal von Fr. 761.15 (S. 9 ff. Ziff. 28 ff.).

3.1.3

Für das Jahr 2017 sei mit der Lohndeklaration (AK-act. S. 19 f.) sowie dem Kontoblatt __03 Löhne eine Lohnsumme von Fr. 170'322.-- (vgl. AK-act. S. 198) ausgewiesen worden. Die Vorinstanz habe einmalige Zahlungen über das AA.________ Kontokorrentkonto (vgl. AK-act. S. 191, vgl. S. 164) zum Anlass genommen, die aufgelisteten Personen als ganzjährige Arbeitnehmer der C.________ AG zu betrachten. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Personen seien nicht bei der C.________ AG angestellt gewesen; nur der Zahlungsfluss sei über diese erfolgt (vgl. C.________ AG Kontenblatt __01 G.________ AG = AK-act. S. 177). Für U.________ und W.________ fänden sich gar keine Zahlungsflüsse über das Geschäftskonto. Die Rechnungsstellung über die C.________ AG erkläre den hohen Dienstleistungs- und Materialaufwand. Daraus zu schliessen, die genannten Personen seien ganzjährig bei der C.________ AG angestellt gewesen, sei willkürlich. Die Anrechnung hätte sich maximal auf Fr. 34'525.90 belaufen dürfen. Da F.________, X.________ und Y.________ nicht bei der C.________ AG angestellt gewesen seien, sei auch die Aufrechnung von Spesenzahlungen als Lohn falsch. Zudem sei die Vorinstanz offensichtlich von einem Faktor 1.07 für die Umrechnung vom Netto- auf das Bruttoeinkommen ausgegangen. Im Falle von Y.________ würde entsprechend nur ein Betrag von Fr. 5'725.-- resultieren (Fr. 5'350.-- x 1.07), total also Fr. 32'525.-- (Fr. 20'300.-- F.________, Fr. 6'500.-- X.________ und Fr. 5'725.-- Y.________). Selbst eine Hochrechnung mit zwölf Monatslöhnen hätte für Y.________, der überdies nicht bei der C.________ AG angestellt gewesen sei, nicht zu einer Lohnsumme von Fr. 95'750.-- geführt. Eine Aufrechnung zum massgebenden Lohn hätte nur in diesem Umfang erfolgen dürfen. Für 2018 resultiere kein Schaden bzw. ein Guthaben der C.________ AG von Fr. 1'186.65 (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 34 ff.).

3.1.4

Für das Jahr 2018 sei von der deklarierten Lohnsumme von Fr. 92'745.-- auszugehen. Die Aufrechnungen von Spesen seien nicht gerechtfertigt. Bestritten werde, dass F.________ bei der C.________ AG beschäftigt gewesen sei. Bei Zahlungen von Fr. 5'224.95 resultiere ein Ausstand von Fr. 8'841.35 (Beschwerde S. 15 Ziff. 45 f.).

Der Schaden belaufe sich somit auf maximal Fr. 9'602.-- (2016: Fr. 761.15; 2017: Fr. 0.--, 2018: Fr. 8'841.35; Beschwerde S. 16 Ziff. 47 f.).

3.2.1

Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).

3.2.2

Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (vgl. WBB Rz. 2156; VGE II 2021 96 Erw. 4.2.2 m.H.a. BGE 118 V 65 Regeste, Erw. 3).

Die Herabsetzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass die auf einer Ermessenseinschätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 Erw. 6.1 m.w.H.; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 Erw. 3; H 383/98 vom 27.9.2001 Erw. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 Erw. 5.2; [alle Entscheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022, S. 2 f. [Urteil BGer 9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]).

3.3

Zur Erhebung der für die Sozialversicherungsbeiträge massgeblichen Lohnsumme bei der C.________ AG lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

- Am 10. Februar 2017 mahnte die Vorinstanz die C.________ AG, die Lohnbescheinigung 2016 einzureichen (AK-act. S. 3. f). Innert gewährter Fristerstreckung reichte die C.________ AG am 31. März 2017 (durch den Beschwerdeführer) die Lohnbescheinigung 2016 für drei Mitarbeiter (Beschwerdeführer: Fr. 13'500.-- für die Beitragsdauer Mai bis Juli sowie Fr. 4'500.-- für den Dezember; J.________: Fr. 13'620.-- für die Beitragsdauer Oktober bis Dezember; H.________: Fr. 39'657.-- für die Beitragsdauer Juni bis Dezember) über total Fr. 71'277.-- und die Deklaration einer mutmasslichen Lohnsumme von Fr. 110'000.-- für das Folgejahr 2017 ein, mit dem handschriftlichen Hinweis, dass die Dezemberlöhne per Mail folgen werden (AK-act. S. 5).

- Am 5. April 2017 reichte die C.________ AG (der Beschwerdeführer) eine "angepasste" Lohnbescheinigung für 2016 über insgesamt Fr. 39'390.-- (AK-act. S. 8; J.________: Fr. 4'540.-- für den Monat Dezember 2012; A.________: analog zur Deklaration vom 31.3.2017; H.________: Fr. 11'250.-- für die Monate Juni/Juli sowie Fr. 5'600.-- für den Dezember) sowie eine mutmassliche Lohnsumme für das Folgejahr 2017 von Fr. 110'000.-- ein.

- Mit einer weiteren Lohnbescheinigung vom 12. April 2017 deklarierte sie eine Lohnsumme 2016 von insgesamt Fr. 14'640.-- (Beschwerdeführer: Fr. 4'500.-- für den Monat Dezember; J.________: Fr. 4'540.-- für den Monat Dezember; H.________: Fr. 5'600-- für den Monat Dezember) (AK-act. S. 9) sowie für das Folgejahr 2017 eine mutmassliche Lohnsumme von Fr. 110'000.--.

- Im Lohndurchlaufkonto (Konto Nr. 2997) der C.________ AG wurde für den Beschwerdeführer per 31. Dezember 2016 eine Lohnverbuchung über Fr. 39'000.-- vorgenommen; ebenso finden sich die von der Vorinstanz berücksichtigten Lohnverbuchungen für die beiden Mitarbeiter H.________ (Fr. 8'564.80) und I.________ (Fr. 21'328.--) (AK-act. S. 234).

- Am 7. Februar 2018 erinnerte die Vorinstanz die C.________ AG an die Einreichung der Lohnbescheinigung 2017 (AK-act. S. 11).

- Am 27. April 2018 deklarierte die G.________ AG eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 1'975'319.-- mit detaillierten Angaben zu den Angestellten und eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 1'900'000.-- für das Folgejahr 2018 (AK-act. S. 12 ff.).

- Am 26. Juni 2018 belastete die Vorinstanz die C.________ AG mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen Nichteinreichung der Lohndeklaration 2017 (AK-act. 7).

- Am 17. Juli 2018 ging bei der Vorinstanz die Lohndeklaration 2017 der C.________ AG mit einer Lohnsumme von Fr. 170'322.-- ein (AK-act. S. 19 f.), welche sich wie folgt auf die Mitarbeiter verteilt:

I.________ 7'877.--

A.________ 80'270.--

AB.________ 10'500.--

AC.________ 2'951.--

AD.________ 5'896.--

AE.________ 20'985.--

AF.________ 41'843.--

Total 170'322.--

- Am 29. August 2018 fand bei der Suva AG.________ und AH.________ (Standort AI.________) eine Besprechung der Suva mit dem Beschwerdeführer und F.________ betreffend die Firmenbeziehungen der C.________ AG und der G.________ AG sowie die definitiven Lohnsummen statt (AK-act. S. 22). Es wurde dargelegt, dass "einige Löhne über die Falsche" der beiden Unternehmungen G.________ AG und C.________ AG abgerechnet worden seien. Demzufolge seien die beiden Betriebe gemeinsam zu revidieren. Die definitiven Lohnsummen der G.________ AG gemäss Einschätzung könnten nur korrigiert werden, wenn für beide Betriebe die Betriebsrevision AHV/Suva durchgeführt werden könne. Diese könne nur erfolgen, wenn eine vollständig abgeschlossene Finanzbuchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung sowie vollständigen Lohnlisten vorlägen. Die Suva müsse auch Zugang zu den Buchhaltungsbelegen haben (vgl. AK-act. 9).

- Am 11. Februar 2019 wurde die C.________ AG gemahnt, die Lohnbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 von Fr. 4'619.85 zu bezahlen (AK-act. S. 27). Gleichentags wurde die C.________ AG an die Einreichung der Lohndeklaration 2018 erinnert (AK-act. S. 28); am 4. März 2019 erfolgte eine gebührenpflichtige Mahnung (AK-act. S. 30) und am 1. April 2019 die letzte Mahnung unter Androhung einer Ordnungsbusse (AK-act. S. 36). Am 21. Mai 2019 erliess die Vorinstanz die Bussenverfügung über Fr. 500.-- (AK-act. S. 38). Mit Lohndeklaration 2018 vom 15. Juli 2019 bescheinigte die C.________ AG eine gesamte Lohnsumme von Fr. 92'745.--, welche insgesamt auf den Beschwerdeführer entfiel (AK-act. S. 87 f.).

- Am 2. Juli 2019 informierte die Suva-Revisorin die C.________ AG (bzw. F.________) unter Bezugnahme auf eine vorangegangene E-Mail-Korrespondenz sowie die Besprechung vom 29. August 2018, dass sie anhand von Bilanzen keine ordentliche Revision durchführen könne. Die bis 9. Oktober 2018 verlangten Unterlagen seien der Suva noch nicht abgegeben worden (AK-act. S. 41 ff.). Konkret wurde die Finanzbuchhaltung (Kontoplan, Hauptbücher, Jahresrechnungen, Revisionsberichte, vollständige Kassa-, Post- und Bankauszüge), Lohnnachweise (Einzellohnkonten, Lohnarten-Rekapitulationen, Lohnausweise, AHV- + Suva-Jahresrechnungen, Arbeitsrapporte) und diverse weitere Unterlagen (BVG-Reglement, Spesenreglement, definitive Steuerveranlagungen) verlangt.

- Mit Revisorenbericht vom 29. August 2019 legte die Suva-Revisorin die Lohnsumme 2016 auf Fr. 423'097.--, 2017 auf Fr. 723'033.-- und 2018 auf Fr. 224'145.- (total Fr. 1'370'275.--) fest (AK-act. S. 90 ff.). Hierzu machte sie folgende Erläuterungen:

Trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Nachfrage wurde bis heute nur die Finanzbuchhaltung für die Jahre 2016 bis 2018 eingereicht. Die von uns explizit verlangten und zum Nachvollzug der Finanzbuchhaltung sowie zur Prüfung der Löhne und Drittleistungen notwendigen Unterlagen wie Lohnbuchhaltung, Kreditorenrechnungen und Bankauszüge konnten wir nicht einsehen. Die Revision wurde deshalb aufgrund der verfügbaren Akten durchgeführt.

In den Jahren 2016 und 2017 fehlen mehrere verunfallte Personen auf den verfügbaren Lohnmeldungen bzw. in der Finanzbuchhaltung. Gleichzeitig bestehen in allen Jahren hohe Zahlungen für Drittleistungen. Diese konnten mangels Belegen nicht nachvollzogen werden. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer handelt. Aufgrund von Erfahrungswerten in der Branche (Personalverleih) und den Angaben auf den Unfallmeldungen gehen wir davon aus, dass das Verhältnis Büropersonal zu verliehenem Personal 1 zu 10 beträgt.

2016: Konto __02 Aufwand Dienstleistungen (Drittleistungen): CHF 362'313.10 + Konto __03 Löhne CHF 77'179.95 - Konto __04 Leistungen von Sozialversicherungen 1'755.60 = 437'737.45)

2017: Konto __05 Materialaufwand: CHF 736'600.40 + Konto __03 Löhne CHF 170'322.00 - Konto __04 Leistungen von Sozialversicherungen 13'566.60 = 893'355.80)

2018: 4400 Aufwand Dienstleistungen: CHF 238'910.15 + Konto __03 Löhne CHF 92'745.50 - Konto __04 Leistungen von Sozialversicherungen 14'764.75 = 316'890.90)

- Am 4. September 2019 erliess die Vorinstanz für die Jahre 2016 bis 2018 Revisionsrechnungen von Fr. 71'593.-- auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 437'737.-- bzw. von Fr. 153'183.80 (Basis Fr. 893'355.--) bzw. von Fr. 35'598.15 (Basis Fr. 316'890.--) sowie entsprechende Verzugszinsrechnungen (AK-act. S. 96 ff.).

- Mit E-Mail vom 7. November 2019 stellte F.________ der Vorinstanz "Abschlüsse inkl. Bankauszüge" zu (AK-act. S. 105 ff.) und führte unter anderem aus:

Sie sehen in den Bank Auszügen das 16/17 sehr wenig Löhne sind, Rest wurde immer an G.________ AG übertragen weil alle angestellten der G.________ AG waren und die C.________ AG nur die Rechnung Stellung gemacht hat und Geld an G.________ AG übertragen hat.

Wir können nicht mit C.________ AG und der G.________ AG für die gleiche Arbeiter Beiträge bezahlen.

(…).

Es ist so weit gekommen weil Treuhänder und Buchhaltung von uns Ihren Job vernachlässigt haben und gleichzeitig alle meine Firmen zerstört, weil die nie Sache gemeldet haben mich nie informiert immer gesagt sei alles in Ordnung bis die mich nicht mehr anlügen konnten.

(…).

Zu berücksichtigen ist das Lohn Summe vom A.________ auf null gesetzt wird da wir die Löhne vom A.________ immer über G.________ AG bezahlt haben, es kann mal ein Fehler Passiert sein von den Überweisungen weil ich mehrere Firmen hatte und mehrere Kontos und vielleicht mal was von anderen Konto überwiesen wurde weil nicht der richtige konto gewählt wurde.

Im Bank System der AA.________ erscheinen alle Kontos von allen Firmen.

- Mit E-Mail vom 8. November 2019 bestätigte die Suva z.H. der Vorinstanz, dass die Revisionsrechnung vom 1. September 2019 (AK-act. S. 261 ff.) rechtskräftig geworden sei (AK-act. S. 282) unter Beilage der Liste mit den über die C.________ AG in den Jahren 2016 und 2017 gemeldeten Unfällen von zwölf Mitarbeitenden (AK-act. S. 291).

- Mit Schreiben vom 8. November 2019 liess die C.________ AG durch F.________ der Vor­instanz Kontoauszüge, Bilanz, Erfolgs- und Jahresrechnung sowie die Lohnsummenkorrekturen bei der AJ.________ sowie der Pensionskasse AK.________ für die Jahre 2016 bis 2018 zukommen (AK-act. S. 302 ff.).

- Mit E-Mail vom 12. November 2019 wies die Vorinstanz u.a. darauf hin (AK-act. S. 354 ff.), dass der Abgleich der gemeldeten Unfälle bei der Suva sowie der Taggeldversicherung bei der AJ.________ mit den Lohnsummenmeldungen beider Firmen zeige, dass offensichtlich nicht bei allen Mitarbeitenden korrekt abgerechnet worden sei, so beispielsweise bei W.________ und U.________. Zudem lägen diverse Meldungen von Mitarbeitenden vor, die nachträglich Familienzulagen oder fehlende Abrechnungen geltend machten (AL.________; AM.________; AN.________). Lohnnachzahlungen vom 7. Juli 2017 vom Bankkonto der C.________ AG an elf Mitarbeitende seien bei keiner Unternehmung deklariert worden. Diverse Spesen seien über das Lohndurchlaufkonto verbucht worden. Widersprüche gäbe es auch betreffend die geltend gemachte Zuordnung der Lohnzahlungen zur G.________ AG (z.B. für A.________). Bei der Taggeldversicherung habe die AJ.________ bei der C.________ AG entgegen der Erfolgsrechnung bei den Löhnen Amtseinschätzungen von Fr. 104'000.-- (2016, statt Fr. 77'179.95) und Fr. 270'000.-- (2017, statt Fr. 170'322.--) vornehmen müssen. Für 2018 sei eine Lohnsumme von (nur) Fr. 58'000.-- statt Fr. 92'745.50 gemäss Erfolgsrechnung gemeldet worden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis dato (d.h. 12.11.2019) seitens der C.________ AG für eine Gesamtlohnsumme von mindestens Fr. 277'707.50 Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Weil offenbar nicht alle Lohnzahlungen deklariert worden seien, werde dieser Betrag auf jeden Fall eher zu- als abnehmen.

- In der Folge ermittelte die Vorinstanz die Aufrechnungen (AK-act. S. 362-364 = 375-377 = S. 390-392; S. 388 f. [Lohnnachtrag 2016]; S. 372-374 [Lohnnachtrag 2017]; S. 393 f. [Lohnnachtrag 2019]) und erliess am 27. November 2019 Nachtragsrechnungen (für die Jahre 2016 bis 2018 über Lohnsummen von Fr. 170'890.--, Fr. 801'029.-- sowie Fr. 117'345.-- samt jeweiligen Verzugszinsrechnungen [AK-act. 39 bis 44 [S. 395 bis 406]).

- Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 (AK-act. 46 = S. 410) bestritt die C.________ AG (F.________) die Richtigkeit der Lohnsumme von Fr. 801'029.-- für das Jahr 2017. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen gemäss E-Mail vom 12. November 2019 fest bzw. wiederholte diese - das Jahr 2017 betreffend - noch einmal. Namentlich hielt sie Folgendes fest (AK-act. S. 411 = S. 415):

Wir haben mindestens 21 Personen, die nicht oder offensichtlich falsch deklariert wurden (auch nicht über die G.________ AG)! Somit wurden die Löhne bisher nicht abgerechnet oder wir haben zu wenig Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt.

Die Akten deuten darauf hin, dass diese Mitarbeiter bei der C.________ AG beschäftigt wurden, nicht wie von Ihnen behauptet bei der G.________ AG. Ausserdem haben wir diverse Bezüge von Pauschalspesen festgestellt, die wir ebenfalls als massgebenden Lohn abrechnen müssen.

Dazu kommen dubiose Bargeldbezüge, deren Verwendungszwecke fraglich sind. Diese haben wir jedoch nicht als Lohnbezüge qualifiziert und müssten wir in einem allfälligen Verfahren evt. als Lohnbezüge einschätzen.

Aus all diesen Gründen mussten wir viele Lohnsummen für die Mitarbeitenden in den Jahren 2016 bis 2018 schätzen. Die von uns ermessensweise festgesetzten Lohnsummen sind aber tiefer, als sie durch die SUVA geschätzt wurden.

- Auf die unverzügliche Bestreitung dieser Ausführungen durch F.________ (AK-act. S. 410) hielt die Vorinstanz ihrerseits mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 noch einmal fest, dass Zahlungen an Personen geleistet worden seien, die nicht als Angestellte abgerechnet worden seien. Wenn diese Zahlungen jedoch Darlehen darstellen sollten, müsse dies mit Dokumenten bewiesen werden.

- Am 28. Januar 2020 reichte F.________ der Ausgleichskasse eine Bestätigung der AO.________ AG vom 19. Juni 2017 ein (AK-act. S. 424 f.), wonach verschiedene Arbeitnehmer nicht bei der C.________ AG angestellt seien, sondern diese lediglich die Löhne als Darlehen direkt den Arbeitnehmern der AO.________ AG ausbezahlt habe (der Vergleich der Namen zeigt, dass es sich um elf Personen handelt, für welche die Vorinstanz für das Jahr 2017 eine ermessensweise Aufrechnung von insgesamt Fr. 460'000.-- vorgenommen hat). Mit E-Mail vom 4. Februar 2020 teilte die Vorinstanz F.________ mit (AK-act. S. 426 [= AK-act. 49]), dass damit der Nachweis von Darlehensausrichtungen nicht erbracht werde. F.________ seinerseits informierte die Vorinstanz hierauf mit E-Mail vom 4. Februar 2020 (AK-act. S. 428), das Darlehen sei für die AO.________ "und nicht direkt für die Angestellten" gewesen; die AO.________ habe Geld gebraucht, um offene Löhne zu bezahlen. Die gleichen Probleme habe er mit anderen Akkordanten, so der AP.________ AG und der AQ.________ AG. Die Vorinstanz wies ihrerseits mit E-Mail vom 5. Februar 2020 darauf hin, dass die C.________ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2017 keine Forderung gegenüber der AO.________ AG ausweise (AK-act. S. 429).

3.4

Beim dargelegten Verfahrensablauf und angesichts des aktenkundigen Sachverhaltes zeigt sich, dass die Vorinstanz die Beitragsausstände nur ermessensweise festlegen konnte. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Ausgleichskasse gemäss der WBB (Rz. 2158) vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung die Verhältnisse an Ort und Stelle prüfen kann, wenn diese Massnahme für eine zuverlässige Bestimmung oder Schätzung der Beiträge geboten erscheint. Indessen handelt es sich hierbei zum einen nicht um eine zwingende Vorgabe ("kann"-Formulierung), zum andern kann hiervon abgesehen werden, wenn eine solche Prüfung absehbar keine weitergehenden Erkenntnisse zu Tage fördern wird. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem es der Suva mangels rechtsgenüglicher Unterlagen unmöglich war, eine ordnungsgemässe Revision durchzuführen. Die dargelegte Korrespondenz im Nachgang zur - seitens C.________ AG nicht ermöglichten - Revision der C.________ AG durch die Suva, welche zeitnah zum Konkurs der C.________ AG bzw. den kurz zuvor ergangenen Nachtragsrechnungen der Vorinstanz vom 27. November 2019 erging, illustriert, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes letztlich vom Versuch einer eigenen Revision der C.________ AG absehen konnte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass zwischenzeitlich ordnungsgemässe und zuverlässige Unterlagen bestünden, welche eine Korrektur rechtfertigen könnten; solche legt er denn auch nicht ins Recht. Unbehelflich ist die Auffassung des Beschwerdeführers (Replik S. 5 f. Ziff. 13), die Vorinstanz habe die Suva angehalten, eine "Reserve" einzubauen. Mit dem betreffenden E-Mail vom 26. August 2019 (AK-act. 24 = AK-act. S. 89) schloss sich die Vorinstanz nur in begründeter Weise den Zahlen gemäss der Schätzung der Suva an.

Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich im Wesentlichen um Behauptungen, welche bereits F.________ vorbrachte, ohne für seine Darstellung jedoch Beweise vorlegen zu können, welche die von der Vorinstanz gestützt auf das Revisionsergebnis der Suva vorgenommene ermessensweise Festsetzung wie auch die individualisierten und personenbezogenen (Lohn-)Annahmen der Vorinstanz als unzutreffend widerlegen können. Der Beschwerdeführer anerkennt vielmehr, dass die Ausgleichskasse von den Schätzungen der Suva (obligatorischen Unfallversicherung) ausgehen durfte. Er macht jedoch keine Ausführungen dazu, dass und/oder inwieweit die Schätzungen der Suva (massiv) überhöht sind. Diese (rechtskräftigen) Einschätzungen betreffen auch die Zuordnung/Abgrenzung von Mitarbeitern der G.________ AG und der C.________ AG, was sich vor allem mit Blick auf die Lohnsumme 2017 niederschlägt. Der Beschwerdeführer kann wie bereits F.________ konkret nichts vorbringen, was die Suva-Schätzung und somit deren Abgrenzung zwischen der G.________ AG und der C.________ AG, welche die Vorinstanz entsprechend zu Recht übernommen hat, in Frage stellen könnte. Unbehelflich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur AO.________ AG (Replik S. 6 Ziff. 14). Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis der Anstellung der betreffenden Personen bei der AO.________ AG und den diesbezüglichen Lohncharakter der geltend gemachten Darlehen der C.________ AG an die AO.________ AG konnte nicht erbracht werden. Zur Feststellung der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 3.3 letztes Alinea), dass die C.________ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2017 keine Forderung gegenüber der AO.________ AG ausweist, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Weitere diesbezügliche Abklärungen der Vorinstanz bei der AO.________ AG (vgl. Replik S. 6 Rz. 16) erübrigen sich daher willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

Ebensowenig besteht mangels entsprechenden Nachweises auch kein Grund, von der Aufrechnung von unbelegten Spesenzahlungen bei der Lohnsumme abzusehen. Auch diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer keine konkreten Belege bei, aus welchen sich ergeben könnte, dass diese Zahlungen bzw. die davon profitierenden Mitarbeitenden nicht der C.________ AG zuzuordnen wären.

Dass bei der C.________ AG besonders komplexe Verhältnisse vorlagen, ist weder ersichtlich, noch wird (auch) dies vom Beschwerdeführer näher erläutert. Die selbst gemäss der Einschätzung der Vorinstanz eher geringen Lohnsummen wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (tieferen) Lohnsummen sprechen gegen solche komplexen Verhältnisse. Zu betonen ist, dass gerade komplexe Verhältnisse eine besondere Achtsamkeit bei der ordnungsgemässen Buchführung im Speziellen wie auch bei der Amtsführung eines Verwaltungsrates im Allgemeinen erheischen.

Aus der Divergenz der von der Vorinstanz genannten Lohnsummen von (mindestens) Fr. 277'707.50 im E-Mail vom 12. November 2019 und dem erheblich höheren Betrag im E-Mail vom 27. November 2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Beurteilung vom 12. November 2019 hatte vorläufigen Charakter und erfolgte summarisch. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung der Beitragserhebung im Jahr 2016 auf die Löhne des Dezembers fehlt es an einer Grundlage. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass bis Juli 2016 die SVA Zürich für die Beitragserhebung zuständig war, und daher zu Recht Beiträge ab den Löhnen des Monats August 2016 erhoben. Unter Verweis auf AK-act. 64 (S. 476 ff.) macht der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit der Vorinstanz geltend, weil daraus hervorgehe, dass die Lohnsumme 2016 im Kanton Zürich deklariert worden sei (Replik S. 7 Rz. 19). Mit der betreffenden Lohndeklaration bescheinigte die C.________ AG (Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) am 23. November 2017 für die Beschäftigungsdauer "9" bis "11" (September bis November) einen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 14'625.--. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er am 28. März 2017 der Vorinstanz gegenüber für die Monate Mai bis Juli 2016 einen Lohn von Fr. 13'600.-- und für den Monat Dezember 2016 von Fr. 4'500.-- deklarierte, so erneut auch am 5. April 2017 (AK-act. 3 S. 5 u AK-act. 4 S. 8; vgl. vorstehend Erw. 3.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Diskrepanzen, insbesondere auch zwischen den Deklarationen und der per 31. Dezember 2016 vorgenommenen Lohnverbuchung von Fr. 39'000.-- von diesem Lohn ausgegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem steuerrechtlichen Realisationsprinzip etwas zu seinen Gunsten herleiten will und geltend macht, dieser Lohn könne nicht ausschliesslich dem Dezember 2016 zugeordnet werden (Beschwerde S. 9 Rz. 30, Replik S. 7 Rz. 19), weist die

Vorinstanz duplizierend (S. 2 Ziff. 7) zu Recht darauf hin, dass vorliegend das in Art. 30ter Abs. 3 AHVG geregelte Realisationsprinzip relevant ist, wonach aus einer Verbuchung im Dezember 2016 abgeleitet werden müsse, dass der Lohn auch im Dezember 2016 ausgerichtet wurde.

Abgesehen werden kann von den beantragten Zeugenbefragungen. Diese können eine ordnungsgemässe Buchführung, was in die Zuständigkeit der Unternehmensorgane fällt, nicht ersetzen. Zudem handelt es sich bei der Zeugenbefragung nur um ein subsidiäres Beweismittel (§ 24 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Unbegründet ist deshalb auch die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die(se) Personen zu kontaktieren (Replik S. 9 Rz. 24). Aktenwidrig ist der in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf der überlangen Dauer des Einspracheverfahrens. Zwischen der Eingabe der Einsprache am 4. Juni 2021 und dem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 verstrichen eineinhalb und nicht dreieinhalb Jahre.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Schadensermittlung ausgehend von den (rechtskräftigen) Feststellungen der Suva zusätzlich die ihr bekannten Tatsachen einer pflichtgemässen, detaillierten und personenbezogenen Würdigung unterzog und die Schadenshöhe in nachvollziehbarer Weise plausibilisiert hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Argumenten nicht, diese Plausibilisierung zu erschüttern.

4.1

Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Die unterbliebene Erfüllung der Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten, was zum Schaden der Vorinstanz geführt hat, stellt eine Missachtung der Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV dar. Die Widerrechtlichkeit als Vor­aussetzung für die Haftbarkeit wird vom Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - in der Beschwerde nicht bestritten. Unbesehen davon kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 4) verwiesen werden.

4.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet ein Verschulden. Aus den Akten ergebe sich, dass F.________ gegenüber der Vorinstanz angegeben habe, dass sämtliche Personen bei der G.________ AG angestellt gewesen seien. Damit sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl höchstens aus Versehen bei der Lohndeklaration Fehler begangen habe, was nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden könne. Hauptschuld trage der Treuhänder und Buchhalter. Jedenfalls sei sein Verschulden als leicht fahrlässig zu qualifizieren und der Schaden entsprechend zu mindern (Beschwerde S. 17 Rz. 51 bis 53).

4.2.2

Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 OR obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Ziff. 3), die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 5) und die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse (Ziff. 6). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Aktiengesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 Erw. 3.a; BGE 114 V 219 Erw. 4.a; Urteil BGer 9C_461/2009 vom 31.12.2010 Erw. 5.3).

4.2.3

Der Beschwerdeführer war in den fraglichen Jahren 2016 bis 2018 (bzw. seit November 2016) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine komplexe, sondern um eine einfache und überschaubare Unternehmung. Seine Säumigkeit bereits beim Einreichen der Lohnmeldungen trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz hatte Ordnungsbusse(n) zur Folge. Die Beiträge wurden nicht fristgerecht oder überhaupt nicht bezahlt. Gemäss der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts E.________ vom 17. Dezember 2019 (AK-act. 47 = S. 417 ff.) betreffend Konkursbegehren existierten bereits drei Verlustscheine zugunsten der Ausgleichskasse Schwyz über insgesamt Fr. 70'386.05 (Erw. 7.2). Seine Verpflichtung als Verwaltungsrat zur Erstellung einer ordnungsgemässen Buchführung kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Diesbezüglich kann er sich infolge seiner Oberaufsicht als Verwaltungsrat auch nicht mit dem Hinweis auf allfällige Säumnisse des Buchhalters/Treuhänders der C.________ AG entlasten. Es kann auch nicht gesagt werden, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe sich auf eine kurze Dauer beschränkt. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem mindestens grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht angeführt (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5.4).

4.3

Zur Frage des Kausalzusammenhanges zwischen seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten einerseits und dem entstandenen Schaden äussert sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht. Abgesehen davon kann auch hierfür unter Einschluss des Fehlens allfälliger den Kausalzusammenhang unterbrechender Elemente auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 6) verwiesen werden.

4.4

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem beanwalteten Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 27. März 2023 unter Verweis auf die von ihm gerügte Aktenführung angemessene Erhöhung der Parteientschädigung beantragt, kann dem so oder anders unter Verweis auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zur Aktenführung (vgl. vorstehend Ingress lit. G) nicht gefolgt werden. Anzufügen ist, dass sich entsprechend auch eine - allerdings nicht beantragte - Reduktion der Verfahrenskosten nicht rechtfertigen liesse.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 11. Januar 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.3.2023)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. April 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

5. Mai 2023

1

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BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

§ 24 EGzKVG

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Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO

Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 126 V 237ATF 126 V 237DTF 126 V 237

EVG H 252/01

9C_657/2015

9C_713/2013

9C_347/2013

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Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_117/2011

9C_330/2010

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

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9C_204/2008

Art. 812 ORart. 812 COart. 812 CO

Art. 812 VAWart. 812 ORHart. 812 OR

EVG H 67/06

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9C_3/2013

9C_614/2020

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9C_461/2009

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF