II 2023 51
Kammergericht
13. September 2023Deutsch22 min
A. Die B.________ AG mit Sitz in C.________, welche bei ihrer Gründung das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma D.________ (in C.________ in Rigi) übernahm, wurde am 4. Juli 2002 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte die Projektierung, Lieferung, Montage und Unterhalt von Sicherheits-, Video- und akustischen Anlagen sowie Reinigungs-, Unterhalts- und Imagepflege von Service-Stationen. Ihr Aktienkapital betrug Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates war A.________; er zeichnete mit Einzelunterschrift. Ab dem 2. Februar 2015 zeichnete A.________ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, war E.________ Mitglied des Verwaltungsrates (ebenfalls mit Einzelunterschrift) und zeichnete F.________ mit Einzelprokura für die Unternehmung. Per 3. April 2020 wurde die B.________ AG in G.________ AG umfirmiert.
Source sz.ch
II 2023 51
Entscheid vom 13. September 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die B.________ AG mit Sitz in C.________, welche bei ihrer Gründung das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma D.________ (in C.________ in Rigi) übernahm, wurde am 4. Juli 2002 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte die Projektierung, Lieferung, Montage und Unterhalt von Sicherheits-, Video- und akustischen Anlagen sowie Reinigungs-, Unterhalts- und Imagepflege von Service-Stationen. Ihr Aktienkapital betrug Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates war A.________; er zeichnete mit Einzelunterschrift. Ab dem 2. Februar 2015 zeichnete A.________ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, war E.________ Mitglied des Verwaltungsrates (ebenfalls mit Einzelunterschrift) und zeichnete F.________ mit Einzelprokura für die Unternehmung. Per 3. April 2020 wurde die B.________ AG in G.________ AG umfirmiert.
Mit Verfügung vom 2. April 2020 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts C.________ mit Wirkung ab dem gleichen Tag, 09.00 Uhr, den Konkurs über die Unternehmung. Mit Verfügung vom 9. April 2020 zuerkannte das Kantonsgericht der Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 22. April 2020 schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C.________ vom 2. April 2020 betreffend Konkurseröffnung infolge Rückzugs ab und eröffnete den Konkurs gegen die Unternehmung mit Wirkung ab dem 22. April 2020, 15.00 Uhr, neu. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C.________ vom 2. September 2022 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.
B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz A.________, der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz als Schadenersatz für den erlittenen Verlust des Jahres 2019 Fr. 12'339.40 zu bezahlen (AK-act. 43).
C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 17. November 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz.
Mit Entscheid Nr. 1271/22 vom 4. Mai 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter gleichzeitiger Bestätigung der Schadenersatzverfügung vom 20. Oktober 2022 ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 12'339.40.
D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 4.5.2023) erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verpflichtung zur Zahlung des Schadenersatzes von Fr. 12'339.40.
E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 Erw. 3).
In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).
1.1.2 Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
[EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).
1.1.3 Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die Unternehmung bis zu ihrer Löschung im Handelsregister per 2. September 2022 ihren Sitz hatte, ist unbestritten.
1.1.4 Unbestritten ist auch die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Schadens durch die Vorinstanz mit der Verfügung vom 20. Oktober 2022.
1.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.
1.2.2 Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (faktische Organe) zukommen. Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Bei Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft wird die formelle Organstellung vom Bundesgericht zwar ausdrücklich verneint, jedoch wird auf sie - wie zur Bestimmung der faktischen Organe - der materielle Organbegriff angewendet. Demgegenüber handelt es sich beim Geschäftsführer einer GmbH um ein formelles Organ. Eine Haftung ist ferner auch zu bejahen, wenn der Geschäftsführer den ihm (gegebenenfalls) formell übertragenen Rechten und Pflichten im Beitragswesen nicht nachkommt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH; BGE 126 V 237 Erw. 4 und Urteil EVG H 252/01 vom 14.5.2003 Erw. 3b f., bestätigt u.a. mit Urteil BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 Erw. 5.3; Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 Erw. 3).
1.2.3 Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 f. m.H.).
1.2.4 Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 Erw. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 3.3.2; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 Erw. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 Erw. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275/277).
1.2.5 Der Beschwerdeführer hatte vorliegend kraft seiner Funktion als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der Unternehmung zeit deren Bestehens (formelle) Organstellung inne. Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass eine Haftung des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage kommt (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 2.6).
1.3 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).
Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).
1.4.1 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1b und BGE 121 V 243 Erw. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 Erw. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 Erw. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 Erw. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 Erw. 4 u.w.).
1.4.2 Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).
Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1a; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 5.1.2).
1.4.3 Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H.a. nicht veröffentlichtes Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 Erw. 1b; BGE 108 V 199 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.
1.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht
oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 Erw. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 5.1.5).
2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, gemäss Verlustschein vom 23. August 2022 des Konkursamtes C.________ resultiere ein Verlust von CHF 13'862.70. Darin enthalten seien Fr. 1'523.30 Arbeitgeberbeiträge aus direkten Lohnforderungen von Arbeitnehmenden an das Konkursamt (Erw. 3.4). Die geltend gemachte Schadenersatzforderung umfasse zum grössten Teil ausstehende Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) und setze sich wie folgt zusammen (Erw. 3.5; Beträge in Franken; vgl. auch Abschreibungsbescheid der Vorinstanz vom 19.10.2022 [AK-act. 44 = Bf-act. 1 Beiblatt]):
AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge 11'661.20
Verwaltungskosten 318.45
Erwägungen
Verzugszinsen 49.75
Mahngebühren
310.00
Total unbezahlte Beiträge 2019 12'339.40
Der Schaden belaufe sich daher auf insgesamt Fr. 12'339.40.
Die Widerrechtlichkeit sei ohne Weiteres zu bejahen. Die Unternehmung als Arbeitgeberin sei den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen für das Jahr 2019 nicht nachgekommen, weshalb die Ausgleichskasse Schwyz einen Schaden erlitten habe. Indem der Einsprecher als verantwortliches Organ nicht für eine ordnungsgemässe Beitragsabrechnung und -zahlung der Gesellschaft gesorgt habe, habe er es an den grundlegendsten Aufsichts- und Kontrollaufgaben fehlen lassen, dadurch seine Pflichten im Sinn von Art. 52 AHVG verletzt und die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV verletzt (Erw. 4.2).
Der Beschwerdeführer mache weder geltend noch belege er, dass er sich persönlich und aktiv darum gekümmert und bemüht habe, dass die ausstehenden Beitragsforderungen bezahlt oder sichergestellt würden, was ihm als Verschulden anzulasten sei. Auch aus den Akten sei dies nicht ersichtlich. Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den entstandenen Schaden durch mindestens grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften verursacht habe. Das Verschulden sei zu bejahen (Erw. 5.4).
Gründe, welche den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers als Organ der Unternehmung und dem Eintritt des Schadens unterbrechen könnten, seien nicht ersichtlich (Erw. 6.3).
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht wie bereits in der Einsprache geltend, er könne die Forderung nicht nachvollziehen. Der zugestellte Kontoauszug sei unverständlich (Beschwerde S. 2 oben). Anders als in der Einsprache macht er jedoch nicht mehr geltend, gemäss seinen bzw. der Unternehmung Unterlagen seien alle Beiträge für das Jahr 2019 bezahlt worden und zu viel gemeldete Löhne seien berücksichtigt worden, zu wenige jedoch nicht. Dies wäre auch unbehelflich.
3.1.2
Mit Schreiben vom 28. November 2022 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen den vom 24. November 2022 datierenden "Kontoauszug Lohnbeiträge" betreffend die Buchungen vom 8. Januar 2019 bis 31. August 2022 zugestellt (Bf-act. 3; AK-act. 48 [Schreiben der Ausgleichskasse vom 28.11.2022; die als Beilagen genannten "Beilageblatt" und "Abrechnung vom 24. November 2022" wurden mit dem elektronischen Aktendossier nicht eingereicht und sind auch im Aktenverzeichnis nicht ausgewiesen]).
Der Beschwerdeführer seinerseits hat mit seiner Beschwerde Auszüge aus dem Geschäftskonto der Unternehmung bei der H.________ betreffend die Einzahlungen zu Gunsten der Ausgleichskasse eingereicht (Bf-act. 3). Diese Einzahlungen der Unternehmung sind insgesamt auch im Kontoauszug erfasst bzw. ausgewiesen. Inwieweit die Beiträge auf zu hohen Löhnen erhoben wurden, ist weder ersichtlich noch reicht der Beschwerdeführer hierzu Belege ein. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch nicht, dass der geltend gemachte Schaden durch den (ebenfalls von der Vorinstanz nur erwähnten, sich aber nicht bei den Akten befindenden) Verlustschein vom 23. August 2022 des Konkursamtes C.________ ausgewiesen ist.
3.1.3
Der von der Vorinstanz erlittene Schaden ist somit rechtsgenüglich erstellt.
3.2
Die Unternehmung bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ ist der zur gesetzlichen Pflicht zur Beitragsbegleichung, wie die eingeforderten Beträge zeigen, nicht im geforderten Umfang nachgekommen. Die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens (vgl. vorstehend Erw. 1.4.2) ist somit erstellt. Er wurde auch verschiedentlich gemahnt (vgl. Art. 34a AHVV), wie die im Kontoauszug belegten Mahngebühren zeigen (jeweils Fr. 40.--; 9.1.2019 für November 2018; 11.3.2019 für Januar 2019; 10.6.2019 für April 2019; 1.8.2019 für Mai 2019; 12.8.2019 für Juni 2019; 10.9.2019 für Juli 2019 [Fr. 110.--]). Hieraus ist gleichzeitig zu schliessen, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmung bereits vor dem Jahr 2019 ihren Anfang nahmen.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere auch ein Verschulden bzw. die "wiederholte Anschuldigung" der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung der erwähnten Vorschriften.
4.2.1
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 OR obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Ziff. 3), die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 5) und die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse (Ziff. 6). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom (einzigen) Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Aktiengesellschaft (als einzige Person) in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 Erw. 3.a; BGE 114 V 219 Erw. 4.a; Urteil BGer 9C_461/2009 vom 31.12.2010 Erw. 5.3).
4.2.2
Aus dem nur (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2) vom Beschwerdeführer eingereichten "Lohnbeiträge Kontoauszug" vom 24. November 2022 ergibt sich, dass der Unternehmung im Jahr 2019 jeweils anfangs Monat folgende Beiträge belastet wurden (Beträge in Franken):
Lohnbeiträge AHV/IV/EO 3'587.50
Beiträge ALV 733.35
Beiträge Familienausgleichskasse 490.00
Verwaltungskostenbeiträge 143.50
Total 4'954.35
Dem stehen folgende Zahlungseingänge (Gutschriften) gegenüber, welche auch durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftskontoauszüge belegt sind (Beträge in Franken):
Valuta Beitragsperiode Gutschrift
19.3.2019
Januar 4'641.05
5.4.2019
Februar 3'873.65
3.5.2019
März 4'664.35
5.8.2019
April 4'593.60
15.8.2019
Juni 4'624.35
5.9.2019
Mai 4'624.35
11.10.2019
September 4'217.10
15.11.2019
Juli* 11'514.35*
19.11.2019
August 4'954.35
3.12.2019
Oktober 5'024.35
31.3.2020
Jan.-Dez. 4'819.90
31.3.2020
(März 2020) (2'508.55)
* eingeschlossen Rückforderungen Familienzulagen FAK von Fr. 4'820.-- und Fr. 1'740.-- (Juli 2019), total Fr. 6'560.--.
4.2.3
Zwar entsprechen diese Zahlungen - mit Ausnahme derjenigen für die Monate Juli und August - nicht den jeweils belasteten Beiträgen von monatlich insgesamt Fr. 4'954.35. Die Differenzen lassen sich jedoch - jedenfalls teils - durch Umbuchungen, Gutschriften Kinderzulagen u.w. erklären. Die Vorinstanz hat sich hierzu weder im Einspracheentscheid noch mit der Vernehmlassung geäussert. Dies ist indes unerheblich. Jedenfalls kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Unternehmung bzw. der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, im vorliegend zur Diskussion stehenden Jahr 2019 seiner Pflicht zur Bezahlung der (Akonto)-Beiträge nachzukommen, wenn auch mit Verzögerung und teils auf Mahnung hin. Entsprechend sah sich die Vorinstanz auch nicht zu Betreibungen veranlasst. Der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks C.________ (Prozess Nr. ZES 2019 142) vom 23. Dezember 2019 betreffend Gewährung des Konkursaufschubs (Bf-act. 5) lässt sich unter anderem denn auch entnehmen, dass gegen die Gesuchstellerin bislang keine Betreibungen erhoben wurden und dass die Gläubiger in wesentlichem Umfang dem engsten Bekannten- und Familienkreis angehörten. Dies steht ebenfalls für das Bemühen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer seiner Unternehmung, Forderungen - so auch diejenige der Vorinstanz - selbst unter Inanspruchnahme von Bekannten und Verwandten zu begleichen. Entsprechend sind auch die Zeitdauern der jeweiligen Beitragsausstände insgesamt wie im Fall der Beiträge der einzelnen Monate eher als kurz zu erachten. Die Dauern der jeweiligen Beitragsausstände, welche sich zudem offensichtlich nur auf die einzelnen Monate des Jahres 2019 beziehen, lassen sich entsprechend auch kaum als Normverstoss von der gebotenen Schwere qualifizieren.
4.2.4
Ergänzend darf auch berücksichtigt werden, dass der Einzelrichter des Bezirks C.________ die Gewährung des Konkursaufschubs mit der erwähnten Verfügung vom 23. Dezember 2019 namentlich mit den Aussichten auf eine dauerhafte Sanierung mit einem über 50% liegenden Wahrscheinlichkeitsgrad begründete und die Interessen der Gläubiger mit der geplanten Sanierung als besser geschützt erachtete als mit einer sofortigen Eröffnung des Konkurses. Es spricht nichts dagegen, dass der Einzelrichter die Erfolgsaussichten zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2019 als weniger positiv eingeschätzt hätte. Insofern kann eine (teilweise) Nichtbezahlung der Beiträge im Interesse einer möglichen Sicherung der Existenz der Unternehmung auch als gerechtfertigt oder als entschuldbar erachtet werden (vgl. BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; Urteil BGer H 239/03 vom 25.10.2004 Erw. 2.4).
4.3
In Würdigung der gesamten Umstände darf das Verschulden des Beschwerdeführers als zu gering veranschlagt werden, als dass ihn eine Schadenersatzpflicht treffen kann.
4.4
Die Prüfung des erforderlichen Kausalzusammenhanges entfällt folglich.
5.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1271/22 vom 4. Mai 2023 aufzuheben. Den Beschwerdeführer trifft keine Schadenersatzpflicht.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- der Vorinstanz aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1271/22 vom 4. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN
CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 13. September 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. September 2023
1
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
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BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
§ 24 EGzKVG
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO
Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 126 V 237ATF 126 V 237DTF 126 V 237
EVG H 252/01
9C_657/2015
9C_713/2013
9C_347/2013
BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
9C_117/2011
9C_330/2010
BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183
BGE 121 V 243ATF 121 V 243DTF 121 V 243
9C_204/2008
Art. 812 ORart. 812 COart. 812 CO
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EVG H 67/06
BGE 126 V 239ATF 126 V 239DTF 126 V 239
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BGE 121 V 244ATF 121 V 244DTF 121 V 244
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EVG H 239/03
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