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Entscheid

II 2023 59

Kammergericht

13. September 2023Deutsch24 min

A. Am 29. Juli 2011 wurde die von drei Drittpersonen gegründete, spätere C.________ GmbH (nachstehend: C.________ GmbH) als D.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am 26. März 2014 bzw. 18. September 2015 verlegte sie ihren Sitz nach E.________ (mit gleichzeitiger Umfirmierung) bzw. F.________. Die C.________ GmbH bezweckt seit der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz den Handel, Import und Export von Gütern aller Art sowie Beratungen für national und international tätige Unternehmen. Sie verfügte über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. Vom 26. März 2014 bis 18. September 2015 verfügte A.________ über 80 Stammanteile, zwei weitere Personen über deren 80 bzw. 40; als Gesellschafter zeichnete er mit Einzelunterschrift. Seit dem 18. September 2015 verfügte er über 198 Anteilsscheine und eine Drittperson über deren zwei. A.________ zeichnete ab dem 18. September 2015 bis zum 5. Dezember 2019 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung weiterhin mit Einzelunterschrift, ab dem 5. Dezember 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls weiterhin mit Einzelunterschrift.

Source sz.ch

II 2023 59

Entscheid vom 13. September 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________, Dubai - UAE, Zustelladresse: B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 29. Juli 2011 wurde die von drei Drittpersonen gegründete, spätere C.________ GmbH (nachstehend: C.________ GmbH) als D.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am 26. März 2014 bzw. 18. September 2015 verlegte sie ihren Sitz nach E.________ (mit gleichzeitiger Umfirmierung) bzw. F.________. Die C.________ GmbH bezweckt seit der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz den Handel, Import und Export von Gütern aller Art sowie Beratungen für national und international tätige Unternehmen. Sie verfügte über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. Vom 26. März 2014 bis 18. September 2015 verfügte A.________ über 80 Stammanteile, zwei weitere Personen über deren 80 bzw. 40; als Gesellschafter zeichnete er mit Einzelunterschrift. Seit dem 18. September 2015 verfügte er über 198 Anteilsscheine und eine Drittperson über deren zwei. A.________ zeichnete ab dem 18. September 2015 bis zum 5. Dezember 2019 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung weiterhin mit Einzelunterschrift, ab dem 5. Dezember 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls weiterhin mit Einzelunterschrift.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts G.________ über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2020, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnet, und mit Verfügung vom 5. Juli 2022 hat er das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die C.________ GmbH wurde von Amtes wegen gelöscht.

B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz A.________ zur Bezahlung eines Schadenersatzes für den erlittenen Verlust des Jahres 2020 von Fr. 13'993.45, weil die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2020 trotz Mahnungen und Betreibungen nicht vollständig bezahlt worden waren (Vi-act. 2).

Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. November 2022 (Eingang bei der Vorinstanz am 23.11.2022) Einsprache. Er machte namentlich geltend, das Konkursamt wäre gehalten gewesen, aus den Eingängen auf den Konten der konkursiten Firma die Sozialversicherungsabgaben zu begleichen (Vi-act. 10-3/6).

C. Mit Entscheid Nr. 1278/22 vom 7. Juni 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter gleichzeitiger Bestätigung der Schadenersatzverfügung vom 24. Oktober 2022 ab.

D. Gegen diesen gleichentags versendeten Einspracheentscheid erhebt A.________ mit unpaginierter Eingabe vom 6. Juni 2023 (Postaufgabe am 6.7.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden

Rechtsbegehren/Begründung [S. 2]

Die Ausgleichskasse hat es bis heute nicht als notwendig erachtet und somit versäumt, Rücksprache mit [Herrn] H.________ dem Konkursbeamten zu nehmen um den objektiven Sachverhalt zu klären, weshalb mit den Provisionseinnahmen von über CHF 20'000.-- vom September 2020 welche am 06.10.2020 auf das Konto der konkursiten Firma geflossen sind, allfällige Ausstände der SVA nicht bezahlt wurden.

sowie folgendem [S. 5]

Antrag auf Abweisung des Einspracheentscheid vom 07.06.2023

Wir erheben gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 07.06.2023 des Kanton Schwyz Beschwerde und beantragen, und bitten das Hohe Gericht [recte: Verwaltungsgericht] unserer Argumentation wohlwollend zu folgen und die Einsprache der Ausgleichskasse vom 07.06.2023 abzulehnen und unserer Beschwerde Folge zu leisten.

In beweismässiger Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer [S. 3],

das hohe Gericht möge die Beweise dieser Geldeingänge, die höher als das Eigenkapital der Firma waren, beim Konkursamt einzufordern. Wir haben keine Handhabe mehr darüber.

Des Weiteren enthält die Eingabe an ihrem Ende (S. 5 unten) folgenden Hinweis:

Zu beachten vom verehrten Gericht:

sollte die Entscheidung des hohen Gerichts auf postalem Weg in die UAE an A.________s Wohnsitz zugestellt werden, bitten wir das hohe Gericht zu beachten, dass jegliche Postsendung in die UAE mit der Telefonnummer versehen sein muss. Ansonsten erfolgt keine Lieferung.

E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis 27. Juli 2023 an. Des Weiteren wurde folgender Hinweis angebracht:

Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, die über den 2. September 2023 hinaus Gültigkeit hat. Andernfalls erfolgen die gerichtlichen Zustellungen nach dem 2. September 2023 durch amtliche Publikation.

Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wurde innert der mit Verfügung vom 4. August 2023 angesetzten Nachfrist (21.8.2023) am 22. August 2023 (Valuta) geleistet. Eine Zustelladresse in der Schweiz mit Geltung über den 2. September 2023 hinaus wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht bezeichnet.

F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verweist sie auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid und erklärt ihren Verzicht auf weitere Ausführungen. Vom Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Eingabe der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 konnte daher abgesehen werden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 Erw. 3).

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

1.1.2 Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

[EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).

1.1.3 Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die C.________ GmbH seit dem 26. März 2014 bis zu ihrer Löschung im Handelsregister per 5. Juli 2022 ihren Sitz hatte, ist unbestritten.

1.1.4 Unbestritten ist auch, dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. hierzu angefochtener Entscheid Erw. 7).

1.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.

1.2.2 Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Bei Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft wird die formelle Organstellung vom Bundesgericht zwar ausdrücklich verneint, jedoch wird auf sie - wie zur Bestimmung der faktischen Organe - der materielle Organbegriff angewendet. Demgegenüber handelt es sich beim Geschäftsführer einer GmbH um ein formelles Organ. Eine Haftung ist ferner auch zu bejahen, wenn der Geschäftsführer den ihm (gegebenenfalls) formell übertragenen Rechten und Pflichten im Beitragswesen nicht nachkommt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH: BGE 126 V 237 Erw. 4 und Urteil EVG H 252/01 vom 14.5.2003 Erw. 3b f., bestätigt u.a. mit Urteil BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 Erw. 5.3; Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 Erw. 3).

1.2.3 Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 f. m.H.).

1.2.4 Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 Erw. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 3.3.2; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 Erw. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 Erw. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275/277).

1.2.5 Organe der GmbH sind neben der Revisionsstellte, sofern auf sie nicht verzichtet wird (Art. 818 OR, Art. 727a OR), die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR) sowie die Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). Die Geschäftsführung wird von allen Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt, sofern die Statuten nichts Abweichendes regeln (Art. 809 Abs. 1 OR). Die Organeigenschaft wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Er war jedenfalls ab dem 18. September 2015 formelles und entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 3; Einsprache S. 1) nicht bloss faktisches Organ der C.________ GmbH. Nachdem er bereits zuvor mit Einzelunterschrift zeichnete, ist davon auszugehen, dass er auch bereits seit dem 26. März 2014 als Geschäftsführer wirkte und insofern ebenfalls formelles Organ war.

1.3 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).

Erwägungen

1.4.1

Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver­sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1b und BGE 121 V 243 Erw. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 Erw. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 Erw. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 Erw. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 Erw. 4 u.w.).

1.4.2

Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1a; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 5.1.2).

1.4.3

Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H.a. nicht veröffentlichtes Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 Erw. 1b; BGE 108 V 199 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.

1.5

Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht

oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 Erw. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 5.1.5).

2.

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen Folgendes geltend:

- Seit dem 07.10.20 sei die konkursite Firma nicht mehr aktiv und somit gesetzlich nicht mehr in der Verantwortung für Abrechnungen und Abmeldungen. Dafür sei der Konkursbeamte des Konkursamtes G.________ in F.________ verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe sich dabei stets sehr kooperativ verhalten, um den möglichen Konkursschaden so gering wie möglich zu halten.

- Über die Firma sei von Amtes wegen die Liquidation ausgesprochen worden. Es sei keine "Bilanzdeponierung" wegen mangelnder Liquidität gewesen.

- Mit den Debitoreneingängen sei der Konkursbeamte verpflichtet gewesen, bestehende Rechnungen der Ausgleichskasse zu bezahlen, welche noch nicht auf der Mahnstufe klassifiziert gewesen seien, oder aber aus der Konkursmasse heraus zu bezahlen.

- Es könne ihm weder eine widerrechtliche Pflichtverletzung noch ein Verschulden angelastet werden noch bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden.

- Eine unbezahlte Rechnung der SVA per Stichtag (6.10.2020) sei keine Grobfahrlässigkeit und schon gar keine Widerrechtlichkeit.

- Faktisch sei die C.________ GmbH beim Tage des Konkurses nicht illiquid gewesen.

- Der Beschwerdeführer habe das Unmögliche gemacht, um mit dem Betreibungsamt F.________ eine gute und einvernehmliche Lösung zu finden, damit die der SVA zustehenden Beträge auch bezahlt werden könnten. Diese seien immer bezahlt worden, zum Teil zwar verspätet. Eine Pfändung oder Kon­kursandrohung seitens der SVA habe nie stattgefunden. Diese Punkte habe die Vorinstanz nicht abgeklärt.

- Ohne amtliche Liquidation hätte der Schaden abgewendet werden können.

3.1.1

Der Beschwerdeführer bestreitet (sinngemäss) die Schadenshöhe, wenn er dem Konkursamt G.________ bzw. dessen zuständigen Mitarbeitern eine Pflichtversäumnis unterstellt und der Vorinstanz gleichzeitig eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwerfen will.

3.1.2

Die Vorinstanz hat ihre Forderung (ausstehende Lohnbeiträge und Kosten für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.10.2020) mit dem Abschreibungsbescheid vom 18. Oktober 2022 unter Hinweis auf den konkursamtlichen Verlustausweis vom 4. Juli 2022 wie folgt ausgewiesen (Vi-act. 4; Beträge in Franken):

Abschreibung Lohnbeiträge AHV/IV/EO (Arbeitnehmer Anteil) 1'782.60

Abschreibung Lohnbeiträge AHV/IV/EO 8'831.65

Abschreibung ALV-Beiträge AG (Arbeitnehmer Anteil) 371.75

Abschreibung ALV-Beiträge AG 1'841.65

Abschreibung von VK Beiträgen 883.15

Abschreibung von Mahngebühren 220.00

Abschreibung Verzugszinsen

62.65

Total 13'993.45

Diese Beträge werden vom Beschwerdeführer - unbesehen der Rüge der Pflichtwidrigkeit des Konkursbeamten und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz - nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten.

3.1.3

Mit dem vom Konkursamt G.________ unterzeichneten Verlustausweis vom 4. Juli 2022 (Vi-act. 6) wird der Vorinstanz ein im Konkurs Nr. ______ betreffend die C.________ GmbH ungedeckt gebliebener Betrag von Fr. 14'050.95 (zugelassene Forderung von Fr. 16'862.10 abzüglich ein Konkurstreffnis von Fr. 2'811.15) bescheinigt, der also geringfügig über dem geltend gemachten Schaden liegt. Aus dem Verlustausweis geht zudem hervor, einerseits dass es sich um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 handelt, anderseits, dass die Forderung der "Klasse 2" zugeordnet wurde. Diese Zuteilung entspricht der gesetzlichen Vorgabe gemäss Art. 219 Abs. 4 (Zweite Klasse) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889. Es kann also kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Debitoreneingänge im Konkursverfahren zwar zur (vollständigen) Schadloshaltung der Erstklassgläubiger, nicht aber der Zweitklassgläubiger ausreichend waren.

Überdies enthält der Verlustausweis den Hinweis, dass in Konkursverfahren über juristische Personen keine haftbaren Schuldner mehr existieren, weshalb kein Verlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG ausgestellt wird; die Bestätigung gelte somit als Ausweis über einen erlittenen Verlust.

Es besteht kein Anlass, an der Rechtmässigkeit dieser urkundlichen Angaben des Konkursamtes zu zweifeln, auch wenn die Forderung offensichtlich irrtümlicherweise dem Jahr 2019 zugeordnet wird. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zu diesem Dokument. Dessen Rechtmässigkeit zu bestreiten hiesse denn auch, das Konkursamt der Urkundenfälschung zu bezichtigen.

Der Schaden bzw. der der Vorinstanz entstandene Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen ist somit erstellt.

3.2

Der Beschwerdeführer, seines Zeichens seit März 2014 bis zur Löschung der C.________ GmbH Gesellschafter (und Geschäftsführer bzw. Vorsitzender der Geschäftsführung) mit Einzelunterschrift, ist seinen Pflichten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 f. AHV nicht nachgekommen. Die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens ist daher erstellt.

3.3.1

Beim Verschulden ist rechtsprechungsgemäss die Differenzierung des Sorgfaltsmassstabes von der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers abhängig. Beispielsweise gilt bei einer kleineren Aktiengesellschaft auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung wie auch auf Grund der einfachen Struktur und der damit überschaubaren Verhältnisse ein strenger Beurteilungsmassstab; die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist. Dabei stellt der berufliche Hintergrund eines Organs keinen Entlastungsgrund dar, gilt doch im Bereich von Art. 52 AHVG ein objektivierter Verschuldensmassstab, das heisst, subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Annahme des Verwaltungsratsmandates sind unbeachtlich.

Art. 52 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung, wobei es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht handelt. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. Dabei darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Beitragsvorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Gesetzesnormen absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.2

In seiner Funktion als Geschäftsführer der C.________ GmbH oblagen dem Beschwerdeführer die Aufgaben gemäss Art. 810 OR, wozu unter anderem namentlich auch die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, gehört (Abs. 2 Ziff. 3). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass es sich bei der C.________ GmbH nicht um eine kleinere Unternehmung von einer überschaubaren Grössenordnung handelte. Er hat es an der gebotenen Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer missen lassen. Die Tatsache, dass auf die in der zweiten Klasse rangierte Vorinstanz im Konkurs auch noch ein Konkurstreffnis von fast Fr. 3'000.-- entfiel, was bedeutet, dass die Forderungen der Erstklassgläubiger vollumfänglich gedeckt wurden (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld des Konkurses nicht oder nicht genügend darum bemühte, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und/oder vollständig zu begleichen, sei dies allenfalls auch durch mögliche Kosteneinsparungen bei anderweitigen Auslagen oder einer Reduktion der Lohnhöhe(n), womit gleichzeitig eine Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge hätte erwirkt werden können. Dass Aussichten auf eine erfolgreiche Vermeidung des Konkurses bestanden hätten, was allenfalls eine temporäre Zurückhaltung der Sozialversicherungsbeiträge hätte rechtfertigen können, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Forderungseingänge im Konkursverfahren bzw. eine im Zeitpunkt des Konkurses noch bestehende Liquidität sowie unter Abschiebung der Verantwortung auf das Konkursamt und deren zuständige Mitarbeiter entlasten will, kann diese Argumentation nicht verfangen. Wie bereits gesagt (vgl. vorstehend Erw. 3.1), spricht nichts dagegen, dass das Konkursverfahren korrekt durchgeführt wurde und mit dem Liquidationsergebnis die Gläubiger der ersten Klasse vollumfänglich, diejenigen der zweiten Klasse und so auch die Vorinstanz jedoch nur noch teils befriedigt werden konnten. Anders als der Beschwerdeführer meint (Einsprache S. 3), durfte das Konkursamt auch die Forderung der Vorinstanz aus ihren Betreibungen und Mahnungen erst nach vollständiger Schadloshaltung der Erstklassgläubiger aus dem Konkurserlös begleichen. Indes stellt der Beschwerdeführer damit gleichzeitig klar, dass die C.________ GmbH von der Vorinstanz auch gemahnt und sogar betrieben wurde.

Der Vorinstanz ist beizupflichten (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 5.2), dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne seiner Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Konkursverfahren für eine andere Verteilung allfälliger Guthaben der C.________ GmbH gegenüber ihren Schuldnern eingesetzt hat. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer damit erfolgreich gewesen wäre.

3.3.4

Mit der Vorinstanz ist ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers und das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes somit zu bejahen.

3.4

Der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge seitens des Beschwerdeführers und dem bei der Vorinstanz eingetretenen Schaden kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es kann hierfür auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 6.1 ff.) verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte den Schaden abwenden können, wenn die amtliche Liquidation nicht stattgefunden hätte (Beschwerde S. 4), sind nicht nachvollziehbar und unverständlich. Allenfalls stellte sich die Frage, weshalb er den Konkurs nicht abgewendet hat oder hat abwenden wollen, wenn diese Möglichkeit effektiv bestanden hätte, wofür allerdings nichts spricht.

4.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Haftbarkeit des Beschwerdeführers für den von ihr geltend gemachten Schaden von Fr. 13'993.45 zu Recht bejaht. In Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 22. August 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 13.7.2023)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. September 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. September 2023

1

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BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

§ 24 EGzKVG

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO

Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 126 V 237ATF 126 V 237DTF 126 V 237

EVG H 252/01

9C_657/2015

9C_713/2013

9C_347/2013

BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61

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9C_117/2011

9C_330/2010

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

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EVG H 67/06

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